OffeneUrteileSuche
Beschluss

31 K 509.17 V

VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0903.31K509.17A.00
10Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Grundsätzlich kann einem sonstigen Familienangehörigen eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Dies setzt voraus, dass der Nachzugsbegehrende allein kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe benötigt, die in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden kann.(Rn.3) Voraussetzung ist weiterhin, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel selbst bestreiten kann. Hierfür ist ein Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln anzustellen. Für diesen Vergleich ist ausschließlich auf den eigenen Bedarf des Ausländers und auf die ihm selbst zur Verfügung stehenden Mittel abzustellen, wenn er bereits das Rentenalter erreicht hat.(Rn.5) 2. Eine gesetzliche Krankenversicherungsplicht besteht grundsätzlich nicht für Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind. Insoweit sind diese darauf zu verweisen, eine private Krankenversicherung abzuschließen, so dass bei der Vergleichsberechnung die hierfür entstehenden Kosten anzusetzen sind.(Rn.9) 3. Hat ein Angehöriger eine Verpflichtungserklärung abgegeben, so ist für die Frage der Selbstunterhaltung maßgeblich, in welchem Umfang der Verpflichtungsgeber leistungsfähig ist. Bezieht er ein Arbeitseinkommen, so dient als Anhaltspunkt bei einem angestrebten Daueraufenthalt die Pfändungsfreigrenze. Durch die Verpflichtungserklärung werden nämlich keine unmittelbaren Ansprüche des Ausländers gegen den Verpflichtenden begründet, so dass die öffentliche Mittel (vor-)leistende Behörde möglicherweise gehalten ist, einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Verpflichtungsgeber geltend zu machen.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B... wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich kann einem sonstigen Familienangehörigen eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Dies setzt voraus, dass der Nachzugsbegehrende allein kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe benötigt, die in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden kann.(Rn.3) Voraussetzung ist weiterhin, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel selbst bestreiten kann. Hierfür ist ein Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln anzustellen. Für diesen Vergleich ist ausschließlich auf den eigenen Bedarf des Ausländers und auf die ihm selbst zur Verfügung stehenden Mittel abzustellen, wenn er bereits das Rentenalter erreicht hat.(Rn.5) 2. Eine gesetzliche Krankenversicherungsplicht besteht grundsätzlich nicht für Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind. Insoweit sind diese darauf zu verweisen, eine private Krankenversicherung abzuschließen, so dass bei der Vergleichsberechnung die hierfür entstehenden Kosten anzusetzen sind.(Rn.9) 3. Hat ein Angehöriger eine Verpflichtungserklärung abgegeben, so ist für die Frage der Selbstunterhaltung maßgeblich, in welchem Umfang der Verpflichtungsgeber leistungsfähig ist. Bezieht er ein Arbeitseinkommen, so dient als Anhaltspunkt bei einem angestrebten Daueraufenthalt die Pfändungsfreigrenze. Durch die Verpflichtungserklärung werden nämlich keine unmittelbaren Ansprüche des Ausländers gegen den Verpflichtenden begründet, so dass die öffentliche Mittel (vor-)leistende Behörde möglicherweise gehalten ist, einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Verpflichtungsgeber geltend zu machen.(Rn.14) Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B... wird abgelehnt. Der Antrag ist gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 S. 1 ZPO abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige hinreichende Erfolgsaussicht ist zwar bereits dann zu bejahen, wenn der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.März 1999 – BVerwG 6 B 121.98 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – OVG 3 M 81.13 –, juris). Bei der gebotenen summarischen Prüfung des Sach- und Streitstandes ist ein Anspruch der Klägerin, ihr unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft in Neu Dehli vom 5. September 2017 ein Visum zum Familiennachzug zu ihrem Sohn S... zu erteilen, jedoch nicht ersichtlich und erscheint ein Obsiegen daher ausgeschlossen. Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend allein § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. §§ 28 Abs. 4, 27 Abs. 1 AufenthG in Betracht. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Dies setzt voraus, dass der Nachzugsbegehrende allein kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe benötigt, die in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 10. März 2011 – BVerwG 1 C 7.10 –, juris Rn. 10; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – OVG 2 B 10.11 – juris Rn. 20, jeweils m.w.N.). Ob für die Klägerin eine derartige Beistandsbedürftigkeit angenommen werden kann und ob für sie in Indien keine zumutbare alternative Betreuungsmöglichkeit besteht kann offenbleiben. Denn jedenfalls fehlt es an der weiteren Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt der Klägerin gesichert ist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Das ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Es bedarf mithin der Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Hierfür ist ein Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln anzustellen. Für diesen Vergleich ist ausschließlich auf den eigenen Bedarf der Klägerin und auf die ihr selbst zur Verfügung stehenden Mittel abzustellen. Denn weil die Klägerin die in ihrem Fall 65 Jahre 6 Monate betragende Altersgrenze des § 7a SGB II überschritten hat, stünden ihr im Falle des Nachzug Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu, ohne dass sie dabei mit den im Haushalt der Sohnes lebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden würde. Unerheblich ist, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 10.12 – Juris, Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – OVG 2 B 10.11 – juris Rn. 24 ff.). 1. Bei der danach gebotenen isolierten Betrachtung des Bedarfs und der Mittel der Klägerin ist deren Lebensunterhalt nicht im Sinne der §§ 5 Abs. 1, 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert. a. Der Bedarf der Klägerin beläuft sich auf 942,58 Euro im Monat. Er setzt sich zusammen aus ihrem Regelbedarf, den Kosten für einen angemessenen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz sowie den im Fall des Nachzugs auf die Klägerin entfallenden Unterkunftskosten. Der Regelbedarf beträgt nach der Anlage zu § 28 SGB XII (Regelbedarfsstufe 1) 416,00 Euro. Unzutreffend geht die Klägerin auf der Grundlage einer Auskunft der AOK Niedersachsen vom 16. Juni 2018 davon aus, dass ihre Krankenversicherungskosten sich auf lediglich 176,10 Euro belaufen würden. Eine derartige gesetzliche Krankenversicherung vermag die Klägerin nicht abzuschließen, da sie nicht zum Kreis der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V aufzunehmenden Personen gehört, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben. § 5 Abs. 11 SGB V bestimmt insoweit einschränkend, dass Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nur erfasst werden, wenn sie – anders als die Klägerin – eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, für deren Erteilung keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – OVG 2 B 10.11 –, juris Rn. 29). Ausreichenden Krankenversicherungsschutz kann die Klägerin vielmehr nur dann erlangen, wenn sie die die erheblichen Kosten eines privaten Krankenversicherungsvertrages im Basistarif aufzubringen vermag. Auf dessen Abschluss hat sie gemäß § 193 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG, 152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VAG einen Anspruch hat, sobald sie mit der Einreise ihren Wohnsitz in Deutschland begründet. Anzusetzen sind insoweit die monatlichen Kosten des hälftigen Basistarifs der Krankenversicherung, d.h. aktuell 345,15 Euro, sowie der Pflegeversicherung, aktuell 56,42 Euro (vgl. zur Berechnung BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 10.12 – Juris, Rn. 22 ff., jedoch unter Berücksichtigung dessen, dass nicht nur § 152 Abs. 4 VAG, sondern auch § 120 Abs. 2 Satz 3 SGB XI eine Beitragshalbierung im Bedarfsfall vorsieht). Die Unterkunftskosten belaufen sich auf 125,01 Euro im Monat. Maßgeblich sind insoweit die im Fall des Nachzugs tatsächlich auf die Klägerin entfallenden Unterkunftskosten (vgl. §§ 42 Nr. 4, 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Hierbei sind die im Haushalt des Sohnes anfallenden Unterkunftskosten nach Kopfteilen aufzuteilen und ist der hierbei auf die Klägerin entfallende Anteil von 1/5 als deren Bedarf zu berücksichtigen. Die jährlichen Unterkunftskosten belaufen sich auf 7500,81 Euro. die sich aus 3.547,20 Euro Darlehenszinsen, 424,00 Euro Wasser- und Abwasserkosten, 2.354,00 Euro Heizkosten (Gas), 342,00 Euro Müllgebühren sowie 798,30 Euro Grundsteuer (210,08 Messbetrag x 380% Hebesatz der Stadt A...) zusammensetzen. Darauf, dass der Sohn die Klägerin mietfrei bei sich wohnen lassen möchte, kommt es nicht an, da diese Leistungszusage im Falle eines veränderten Willens nicht durchgesetzt werden könnte und die es dem Sozialamt nicht ermöglichte, die Gewährung von Unterkunftskosten im Rahmen der Grundsicherung im Alter zu versagen. b. Dem monatlichen Bedarf der Klägerin stehen keine ausreichenden Mittel gegenüber. aa. Die Klägerin verfügt über eine Rente in Höhe von 9.630,00 Rupien (umgerechnet 116,40 Euro). Ob diese nach einer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland weiter gezahlt werden wird, kann offenbleiben, da diese Summe zusammen mit den weiteren zu berücksichtigenden Mitteln nicht ausreicht, um ihren Bedarf zu decken. bb. Die vom Sohn der Klägerin abgegebene Verpflichtungserklärung ist maximal in Höhe von 442,93 Euro zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, in welchem Umfang der Verpflichtungsgeber leistungsfähig ist. Bezieht er ein Arbeitseinkommen, so dient als Anhaltspunkt bei einem angestrebten Daueraufenthalt die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO. Durch die Verpflichtungserklärung werden nämlich keine unmittelbaren Ansprüche des Ausländers gegen den Verpflichtenden begründet, so dass die öffentliche Mittel (vor-)leistende Behörde möglicherweise gehalten ist, einen auf § 68 AufenthG gestützten Erstattungsanspruch gegenüber dem Verpflichtungsgeber geltend zu machen. Verweigert dieser die Zahlung und kommt es zur Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (§ 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), so kann sein Arbeitseinkommen nur in dem gesetzlich zulässigen Maße gepfändet werden (§ 5 Abs. 1 VwVG, § 319 AO, § 850 c ZPO bzw. die entsprechenden Vorschriften in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder). Nur in diesem Umfang ist daher von einer gesicherten Mittelzufluss an den Begünstigen auszugehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – OVG 2 B 10.11 – juris Rn. 42 ff). Bezieht der Verpflichtungsgeber dagegen – wie hier – Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, so ist nach dem Rechtsgedanken des § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO zu schätzen, was ihm verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde und sind mithin die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO entsprechend anzuwenden. Der Sohn der Klägerin hat für das erste Halbjahr Einkünfte aus dem Restaurantbetrieb von 23.595,44 Euro angegeben, ferner Mieteinnahmen von 3.900 Euro sowie EEG-Einspeisevergütung von 693,60 Euro, die ihm und seiner Ehefrau ausweislich des Steuerbescheides 2016 jeweils zur Hälfte gebühren. Das weiter bezogene Kindergeld bleibt außer Betracht, weil es gemäß § 54 Abs. 5 Satz 1 SGB I nur zugunsten des Unterhaltsberechtigen Kindes pfändbar wäre. Unterstellt, dass die genannten Beträge ohne weitere Nachweise und Abzüge zu berücksichtigungsfähig sind, errechnen sich daraus monatlich Bruttoeinkünfte von 4.315,37 Euro. Diese hätten wären sie Arbeitseinkommen, einen Lohnsteuerabzug von 826,86 Euro zur Folge (Berechnung mit https://www.brutto-netto-rechner.info), sodass vor Abzug von Sozialversicherungsabgaben ein Nettobetrag von 3.488,51 Euro verbleibt. Aus diesem resultiert nach der seit Juli 2017 gültigen Pfändungsfreigrenzentabelle zu § 850c ZPO bei drei unterhaltspflichtigen Personen (der Ehefrau und den zwei Kindern), ein pfändbares Einkommen in Höhe von 442,93 Euro. bb. Das Einkommen der Schwiegertochter bleibt, abgesehen davon, dass es insoweit an einer Verpflichtungserklärung fehlt, schon deshalb außer Betracht, weil es sich zuletzt auf brutto 1.200 Euro belief und damit auch zuzüglich der ihr hälftig zustehenden Mieteinkünfte und Einspeisungsvergütung unter der bei drei unterhaltspflichtigen Personen maßgeblichen Pfändungsfreigrenze von netto 2.040 Euro liegt c. Der verbleibende Fehlbetrag von jedenfalls 383,25 Euro monatlich ist auch nicht im Hinblick darauf gedeckt, dass die Klägerin über ein Bankguthaben von 335.202 Rupien (umgerechnet 4.052 Euro) und zwei Grundstücke verfügt, deren Wert mit 750.000 Rupien (umgerechnet 9.065 Euro) und 32.000 Rupien (umgerechnet 387 Euro) beziffert worden ist. Zum einen ist nicht prognostizierbar, dass es der Klägerin gelingen wird, den von ihr angenommenen Wert zeitnah sowie ohne wesentliche Abzüge und Transferkosten zu realisieren. Zum anderen würde der angegebene Wert den Fehlbetrag lediglich für drei Jahre decken. d. Gründe für ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung wegen Vorliegens eines atypischen Falles oder Verstoßes gegen höherrangiges Recht – Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder Art. 7 der Grundrechte-Charta – sind nicht ersichtlich, denn die Versagung des Visums wegen mangelnder Sicherung des Lebensunterhalts ist nicht unverhältnismäßig. Sie dient dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Schonung öffentlicher Kassen. Demgegenüber ist das Interesse der Klägerin an dem Familiennachzug geringer zu bewerten, weil eine Distanzbeziehung der Klägerin zu ihrem erwachsenen Sohn, der die Klägerin im Heimatland zurückgelassen hat, sich als typisches Element der Beziehung von Eltern zu erwachsenen Kindern darstellt.