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Urteil

30 K 2177.11

VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:1123.30K2177.11.0A
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Leitsätze
1. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis dann erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. (Rn.12) 2. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfordert keinen Identitätsnachweis oder die Vorlage eines Reisepasses. (Rn.13)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 29. Juni 2012 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis rückwirkend ab dem 9. August 2011 in einem Ausweisersatzpapier zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis dann erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. (Rn.12) 2. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfordert keinen Identitätsnachweis oder die Vorlage eines Reisepasses. (Rn.13) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 29. Juni 2012 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis rückwirkend ab dem 9. August 2011 in einem Ausweisersatzpapier zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen rückwirkend ab Antragstellung am 9. August 2011 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zu diesem Zweck ist ihm ein Ausweisersatzpapier auszustellen. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis u.a. dann erteilt werden, wenn - wie hier - ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. D.h., dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erteilt wird, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen und keine Versagungsgründe entgegen stehen. Ein Ermessensspielraum der Ausländerbehörde ist nur dann eröffnet, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliegt, der eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise rechtfertigen würde. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Sachverhalt so sehr von der Mehrzahl der von der Norm erfassten Fälle unterscheidet, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gerechtfertigt erscheint, etwa weil das Abschiebungshindernis voraussichtlich nicht dauerhaft bestehen wird. § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll gewährleisten, dass Ausländern, die wegen eines vom Bundesamt förmlich festgestellten Abschiebungsverbots auf absehbare Zeit nicht abgeschoben werden dürfen und die auch nicht in einen anderen Staat ausreisen können, zur Vermeidung von Kettenduldungen regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, durch die ihr Aufenthalt legalisiert und ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, bei fortdauernder Schutzbedürftigkeit eine dauerhafte Aufenthaltsposition in Form einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG zu erlangen. Treten dagegen Umstände ein, die Anlass für eine Beendigung des Aufenthalts geben können, entspricht es nicht dem Zweck des Gesetzes, den Aufenthalt des Ausländers durch die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu verfestigen (§ 26 Abs. 2 AufenthG). Eine Beendigung des Aufenthalts käme hier allerdings nur dann in Betracht, wenn das Bundesamt wegen einer Änderung der Verhältnisse im Heimatstaat ein Verfahren auf Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots eingeleitet hat (vgl. BVerwG, Urt. vom 22. November 2005, 1 C 18.04). Dazu bestand bisher weder in Person des Klägers noch wegen der Situation in Mali Anlass. Der Umstand, dass der derzeit noch minderjährige Kläger in wenigen Monaten volljährig wird, begründet jedenfalls keinen Ausnahmefall, zumal dem Kläger seit dem 9. August 2011 die Aufenthaltserlaubnis zusteht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfordert abweichend von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG keinen Identitätsnachweis oder die Vorlage eines Reisepasses. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Danach ist in den Fällen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie von Abs. 2 AufenthG abzusehen. Gemäß § 48 Abs. 2 und 4 AufenthG genügt in diesem Fall der Ausländer, der keinen Pass oder Passersatz besitzt und diesen nicht in zumutbarer Weise erlangen kann, der Ausweispflicht mit einem ihm von der Ausländerbehörde auszustellenden Ausweisersatzpapiers (vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 19. April 2011 – 11 S 522.11). Dass in diesen Fällen ggf. die Personalangaben des Ausländers allein auf dessen Angaben beruhen, nimmt das Gesetz hin. Unberührt davon bleibt von dieser Rechtsfolge die generelle Verpflichtung des Ausländers nach § 48 Abs. 3 AufenthG an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Der u.a. an die Verletzung von Mitwirkungspflichten anknüpfende § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Kläger nicht entgegen. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis etwa nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt oder die in der Vorschrift näher beschriebenen – hier nicht in Betracht kommenden - schwerwiegenden Ausschlussgründe vorliegen. Dafür, dass die Ausreise des Klägers in einen anderen Staat möglich oder zumutbar wäre, gibt es keinerlei Hinweise. Auch hat der Kläger nicht gegen „entsprechende“ Mitwirkungspflichten verstoßen. Nicht der Verstoß gegen irgendwelche Mitwirkungspflichten genügt dabei zum Ausschluss, sondern nur die Verletzung „entsprechender“ Pflichten; also solcher, die in einem Zusammenhang mir der Unmöglichkeit der Ausreise stehen. D.h. die Verletzung von Mitwirkungspflichten muss gerade dazu führen, dass die Ausreise in einen anderen Staat gegenwärtig nicht möglich oder zumutbar ist (vgl. VG München - Urteil vom 9.2.2006, M 26 K 05.5227 -, BayVGH, Beschluss vom 28.02.2005 - 10 ZB 05.263). Ein solch kausaler Zusammenhang zwischen dem zu Gunsten des Klägers bestehenden Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und den hier in Rede stehenden Pflichten, an der Beschaffung eines Ausweises bzw. bei der Feststellung und Sicherung seiner Identität mitzuwirken, besteht nicht. Abgesehen davon kann dem Kläger schon kein Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden. Die Mitwirkungspflichten des Ausländers bestimmen sich nach § 82 AufenthG. Nach Absatz 1 der Vorschrift ist der Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Dabei können nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise unberücksichtigt bleiben. Gemäß § 82 Abs. 4 AufenthG kann, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach dem AufenthG und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. Geschuldet wird also eine Mitwirkungshandlung, nicht deren Erfolg. Mit der Auferlegung von Mitwirkungspflichten wird außerdem die grundsätzliche Amtsermittlungspflicht der Behörde modifiziert aber nicht beseitigt. Die Ausländerbehörde darf daher nicht lediglich abwarten, was der Ausländer von sich aus vorträgt oder tut, sie soll vielmehr auf die erforderlichen Mitwirkungshandlungen hinweisen bzw. muss im Einzelfall diese konkret benennen. Im Falle eines minderjährigen und mittellosen Ausländers, der weder im Inland noch nach den Feststellungen des Bundesamtes in seiner Heimat Familie hat, dürften über die Aufforderung an diesen, bestimmte in seinem Besitz befindliche Dokumente beizubringen bzw. bei bestimmten ausdrücklich benannten inländischen Behörden vorzusprechen, eigene Ermittlungen der Ausländerbehörde anzustellen sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie es der Kläger hier getan hat, der Ausländer nahe liegende Handlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat und selbst um entsprechende weiterführende Hinweise der Ausländerbehörde bittet. Die Ausländerbehörde kann sich - anders als der betroffene Ausländer selbst - hierfür z.B. - auch im Rahmen des begrenzten Ermittlungsauftrags nach § 79 Abs. 1 AufenthG im Rahmen der Amtshilfe an das Auswärtige Amt oder dessen Botschaften und Konsulate im Ausland wenden, um Möglichkeiten einer Identitätsklärung zu ermitteln, wie dies die Kammer im vorliegenden Klageverfahren getan hat. Ebenso wie bei der Passbeschaffung zur Durchsetzung einer Ausreisepflicht kann sie auch zu Gunsten des durch ein Abschiebungsverbot geschützten Ausländers tätig werden und ihn dazu zu konkreter Mitwirkung verpflichten. Ermittlungen dieser Art hat der Beklagte hier allerdings bisher nicht angestellt. Ob malische Dokumente angesichts fehlender Legalisationsmöglichkeiten (vgl. Merkblatt der deutschen Botschaft Bamako zur Einstellung der Legalisation und möglicher Urkundenüberprüfung im Wege der Rechts- bzw. Amtshilfe, Bl. 85 d.A.) derzeit überhaupt geeignet sind, ohne weiteres eine Identität des Klägers zu belegen sei dabei ausdrücklich dahin gestellt. Schließlich hat der Kläger mit Hilfe seines Betreuers alles ihm Zumutbare getan, um sich einen Reisepass zu verschaffen oder seine Identität zu klären. Bereits bei der Anhörung im Asylverfahren hat sein Vormund auf die erfolglose Einschaltung des Internationalen Roten Kreuzes zur Ermittlung von Verwandten hingewiesen. In Begleitung seines Betreuers hat sich der Kläger zur malischen Botschaft in Berlin begeben, dort erfolglos einen Reisepass beantragt sowie Erkundigungen zur Beschaffung einer Geburtsurkunde eingeholt. Ferner hat der Betreuer des Klägers mit dessen Einverständnis versucht, über einen früheren Betreuten Informationen einzuholen. Gemeinsam mit seinem Betreuer hat der Kläger ferner bereits vor der mündlichen Verhandlung das Viertel, in dem er in Bamako gelebt hat, eingegrenzt. Soweit er darauf verwiesen wurde, die Hilfe des Deutschen Roten Kreuzes in Anspruch zu nehmen, hat er dies getan. Allerdings hat das DRK in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2012 nachvollziehbar erläutert, dass es sich als Hilfeorganisation nicht dazu berufen sehe, Hilfestellung bei der Beschaffung von Rückreisedokumenten zu geben; eine solche würde auch seinen humanitären Auftrag gefährden. Die ausdrückliche Frage an den Beklagten, was er noch unternehmen könne, blieb unbeantwortet. Dass der minderjährige Kläger nicht selbst nach Mali zur Beschaffung von Dokumenten reisen kann, liegt auf der Hand. Dass er ohne die Vermittlung durch den Beklagten in der Lage wäre Nachforschungen im Heimatland anzustellen, ist gleichfalls auszuschließen. Auch wenn inzwischen durch die Auskunft der deutschen Botschaft in Mali vom 12. November 2012 und die konstruktiven Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung der Weg für eine weitere Aufklärung der Identität des Klägers aufgezeigt wurde, steht dies - wie erläutert - mangels eines (kausalen) Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten dem derzeitigen Erfolg der Klage nicht entgegen. Dem Kläger ist deshalb eine gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 a.E. AufenthG mindestens ein Jahr gültige Aufenthaltserlaubnis in einem Ausweisersatzpapier zu erteilen. Die Aufenthaltserlaubnis ist rückwirkend ab Antragstellung zu erteilen. Der Kläger kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 19.09 - die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beanspruchen, weil dies für seine weitere aufenthaltsrechtliche Stellung erheblich sein kann und bei Antragstellung alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gegeben waren. Die Zeit seines rechtmäßigen Aufenthalts ist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG relevant. Nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfordert diese den nahtlosen 7-jährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 – 1 C 24.08-), auf den die Zeit einer Aufenthaltsgestattung angerechnet wird. Es bleibt dem Beklagten unbenommen, die konkretisierenden Angaben des Klägers zu seinem früheren Wohnort und Stadtviertel in Bamako zum Anlass zu nehmen, über die deutsche Botschaft einen Vertrauensanwalt mit Nachforschungen vor Ort zu betrauen. Dass auch der Kläger an der Klärung seiner Identität als Voraussetzung für die Erlangung malischer Papiere interessiert ist, hat er selbst betont und durch sein Verhalten im Verlauf des Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung belegt. Vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass der Kläger auch dann zur Mitwirkung in dem dargestellten Sinn verpflichtet bleibt, wenn er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und eines Ausweisersatzes ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Er reiste im September 2009 über Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach seinen Angaben stammt er aus Mali, wo er am 20. März 1995 in Bamako geboren sei. Er sei Einzelkind und Waise. Eine Altersfeststellung hat das angegebene Alter als zwanglos möglich bestätigt. Sein im Laufe des Verfahrens auf die Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkter Asylantrag führte zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge [Bundesamt] vom 8. Juni 2011). Das Bundesamt verneinte zwar zu dem im dortigen Verfahren entscheidungserheblichen Zeitpunkt das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in Mali, nahm aber an, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage für Leib und Leben geraten würde. In Anbetracht der Situation in Mali und des Fehlens von familiären Bindungen wäre er nicht einmal in der Lage ein bescheidenes Einkommen zu erzielen und könnte eine existenzielle Bedrohung nicht abwenden. Seitdem wird der Kläger geduldet; der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hielt der Beklagte das Fehlen eines malischen Reisepasses entgegen. Mit seinem mit Hilfe seines Betreuers gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 9. August 2012 legte der Kläger eine schriftliche Bestätigung seiner erfolglosen Vorsprache bei der malischen Botschaft vor. Danach erfordere die Passausstellung durch die Botschaft ein Dokument aus dem sich die malische Staatsangehörigkeit des Klägers ergebe. Ein solches Dokument liege nicht vor. Mit Anwaltsschreiben vom 22. August 2011 beantragte der Kläger erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthaltsG unter Befreiung von der Erfüllung der Passpflicht. Über den Antrag war zunächst nicht entschieden worden. Der Kläger hat am 8. Dezember 2011 Untätigkeitsklage erhoben, mit der er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG unter Ausstellung eines Ausweisersatzes begehrte. Ein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten könne ihm nicht vorgeworden werden. Er habe alles ihm Mögliche unternommen, um einen malischen Nationalpass zu erhalten, Mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 29. Juni 2012 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Ausstellung eines Ausweisersatzpapiers ab. Der Kläger habe gröblich gegen Mitwirkungspflichten verstoßen und könne auch seine Identität nicht nachweisen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 2012 zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab dem 9. August 2011 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG in einem Ausweisersatzpapier zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass es die ureigenste Angelegenheit des Ausländers sei, seine Identität aufzuklären. Die Erfüllung dieser Verpflichtung sei Regelerteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel. Der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten nicht hinreichend nachgekommen. Der Kläger hat eine Stellungnahme des Generalsekretariats des Deutschen Roten Kreuzes vom 23. Oktober 2012 zur Frage einer Passbeschaffung unter Zuhilfenahme des Suchdienstes der Rotkreuz- und Rothalbmond-Organisationen vorgelegt. Für den Inhalt der Stellungnahme wird auf Bl. 70ff. d.A. verwiesen. Die Kammer hat eine Auskunft der deutschen Botschaft in Mali zu den Möglichkeiten der Klärung der Identität des Klägers durch Nachforschungen in Mali eingeholt. Für den Inhalt der Auskunft wird auf Bl. 93f. d.A. verwiesen. Das Gericht hat den Kläger und seinen Betreuer H… informatorisch angehört. Für das Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile sowie auf den Inhalt der bei dem Beklagten geführten Ausländerakte des Klägers verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.