Urteil
8b K 906/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2013:0227.8B.K906.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Tatbestand: Die im Jahr 1965 geborene Klägerin zu 4) stammt aus dem Kosovo. Die im Jahre 2000, 2001 und 2002 geborenen Kläger zu 1) - 3) sind die Kinder der Klägerin zu 4). Vater der Kläger zu 1) bis 3) war der im Kosovo geborene Herr C. C1. . Dieser reiste 1993 erstmals als Asylbewerber in die Bundesrepublik ein. Nach Anerkennung als Asylbewerber kehrte er in sein Heimatland zurück. 1995 stellte er einen Asylfolgeantrag, im Zuge dessen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 20. Mai 1999 - 1 K 211/95.A - verpflichtet wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Herr C1. erhielt am 2. September 1999 erstmals eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG. Am 16. August 2002 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die, nachdem ihm am 1. September 2008 ein kosovarischer Reisepass ausgestellt worden war, am 10. Juli 2009 als Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG in den neuen Pass übertragen wurde. Am 14. Januar 2012 ist Herr C1. verstorben. Die Klägerin zu 4) reiste 1999 als Asylbewerberin in das Bundesgebiet ein. Sie und ihre Kinder lebten nach Ablehnung des Asylantrages mit dem Kindesvater, Herrn C1. , und dessen Ehefrau, Frau S. C1. , in einem Haushalt. Nach Abschluss des Asylverfahrens machte die Klägerin zu 4) gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Aachen geltend, sie lebe mit Herrn C1. zusammen. Dieser habe Vaterschaft über die damals geborene Klägerin zu 1) anerkannt, weshalb eine Abschiebung nicht in Betracht komme. In einem Vermerk des Ausländeramtes der Stadt Aachen ist dazu festgehalten, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG komme nicht in Betracht, da die Klägerin zu 4) nicht mit dem Kindesvater verheiratet sei. Die in Deutschland geborene Klägerin zu 1) habe nur einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, sofern auch die Mutter eine Aufenthaltsbefugnis besitze, was jedoch nicht der Fall sei. Herr C1. könne den Kontakt zu seinen Kindern auch nach der Rückkehr der Klägerin zu 4) in den Kosovo aufrechthalten. Nach § 51 AuslG sei ihm ausdrücklich gestattet, das UNMIK-Mandatsgebiet im Kosovo zu bereisen. Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 15. November 2001 beantragten die Kläger zu 1), 2) und 4) die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Hierzu machten sie unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen geltend, die Klägerin zu 1) leide neben ihren Beeinträchtigungen aufgrund extremer Frühgeburt an Epilepsie und einem angeborenen Herzfehler. Nachdem das Gesundheitsamt die Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1) bestätigt und die Kläger einen Nationalpass der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien vorgelegt hatten, wurden den Kläger zu 1) bis 4) im Dezember 2002 und März 2003 erstmals Aufenthaltsbefugnisse erteilt, die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 fortlaufend - nach einem Auslandsaufenthalt der Kläger auch rückwirkend - verlängert wurden. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27. Januar 2011 beantragten die Kläger, den Klägern zu 1) bis 3) Niederlassungserlaubnisse zu erteilen, hilfsweise, den Klägern zu 1) bis 3) rückwirkend ab Anspruch familiäre Aufenthaltserlaubnisse nach Kapitel 2 Abschnitt 6 AufenthG zu erteilen. Hierzu machten die Kläger mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 14. Februar und 17. März 2011 geltend: Die Ausländerbehörde habe die Beratungspflicht nicht ernst genommen. Sonst hätten den Klägern zu 1) bis 3) schon zu einem viel früheren Zeitpunkt andere Aufenthaltstitel/Aufenthaltsgenehmigungen erteilt werden müssen. Es sei immer nur die Klägerin zu 4) bzw. die kranke Klägerin zu 1) in den Blick genommen worden. Der Status des Vaters der Kläger zu 1) – 3) sei dabei völlig unberücksichtigt geblieben. Deswegen seien fälschlicherweise lediglich Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden. Als Grundlage für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis komme zunächst § 26 Abs. 4 AufenthG in Betracht. Die zeitlichen Voraussetzungen würden von den Klägern zu 1) bis 3) erfüllt. In Anwendung von § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 AufenthG könne die Niederlassungserlaubnis im Fall der Kläger abweichend von § 9 Abs. 2 AufenthG auch ohne Sicherung des Lebensunterhaltes werden. Eine Anspruchsgrundlage könne auch in § 104 Abs. 7 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 4 AufenthG gefunden werden. Unter der Voraussetzung, dass die Klägerin zu 1) bis 3) rückwirkend familiäre Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 6 AufenthG erteilt würden, wären auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG erfüllt. Anspruchsgrundlage für die rückwirkende Erteilung einer familiären Aufenthaltserlaubnis seien mit Blick auf den Kindesvater § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, oder mit Blick darauf, dass beide Elternteile im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis seien, § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Im Übrigen sei von der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG jedenfalls bei der Klägerin zu 1) abzusehen, da diese aufgrund ihrer geistigen Behinderung nicht in der Lage sein werde, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Kläger haben am 13. Mai 2011 Untätigkeitsklage erhoben. Die Kläger machen geltend, die Kläger zu 1) und 3) hätten einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Die hierzu notwendigen Entscheidungen seien von der Beklagten noch gar nicht getroffen worden. Allein die Erteilung falscher Aufenthaltstitel bedeute keine Ablehnung der Erteilung des richtigen Aufenthaltstitels. Es gelte allein schon wegen der erforderlichen Schriftform. Es treffe nicht zu, dass die rückwirkende Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse keine rechtliche Besserstellung für die Kläger zu 1) bis 3) mit sich brächte. Zu Unrecht gehe die Beklagte von einer Unanwendbarkeit von § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aus. Der Vater der Kläger zu 1) bis 3) habe eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG besessen. Soweit die Beklagte die Notifikation vorgenommen habe, Rechtsgrundlage der vom Kindesvater inne gehabten Niederlassungserlaubnis sei § 26 Abs. 4 AufenthG sei, dies falsch. Ebenfalls unzutreffend sei die Annahme der Beklagten, dass durch die Annahme eines kosovarischen Reisepasses die Flüchtlingseigenschaft des Kindesvaters erloschen sei. Bei der Frage der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG habe man zu berücksichtigen, dass der vorliegende Fall mit der strengen "Zwecklehre" nicht zu lösen sei. Bisher übersehen worden sei außerdem die Vorschrift des § 104 Abs. 3 AufenthG. Diese Vorschrift führe zur möglichen Anwendung von § 20 AuslG 1990 und ermögliche es, auch heute noch einen familiären Aufenthaltstitel zu erteilen. Aus den Regelungen des § 35 AufenthG könne eine Versagung der Niederlassungserlaubnis nicht abgeleitet werden, denn es handele sich um eine begünstigende Sonderregelung. Die Niederlassungserlaubnis könne deshalb auch unter 16jährigen Ausländern erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG erfüllt sein. Ein Anspruch auf rückwirkende Erteilung familiärer Aufenthaltstitel ergebe sich jedenfalls aus einem aus der fehlerhaften Beratung durch die Ausländerbehörde abzuleitenden Folgenbeseitigungsanspruch. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern zu 1) bis 3) rückwirkend ab dem 1) Januar 2005 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Kapitel 2 Abschnitt 6 AufenthG (familiäre Gründe) zu erteilen, sowie, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern zu 1) bis 3) hieran anschließend ab dem 15. Februar 2011 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Kläger vom 15. Februar 2011 zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend: Eine rückwirkende Erteilung der begehrten familiären Aufenthaltserlaubnisse komme nicht in Betracht, da das Aufenthaltsgesetz die auf einen Zeitpunkt vor Antragstellung bezogene rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht vorsehe. Es fehle auch an einem Rechtsschutzbedürfnis, da aus einer solchen rückwirkenden Erteilung keine rechtliche Besserstellung erfolge. Die Kläger zu 1) bis 3) seien von der Vollendung ihres 16. Lebensjahres noch einige Jahre entfernt, sodass ihnen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden könne. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Erteilung familiärer Aufenthaltserlaubnisse nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage bleibt mit allen ihren Anträgen insgesamt ohne Erfolg. Soweit die Kläger mit ihrem ersten Hauptantrag die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß Kapitel 2 Abschnitt 6 AufenthG an die Kläger zu 1) bis 3) auch für die Zukunft begehren, ist ihr Antrag zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts unbegründet. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zum Vater kommt für die Kläger zu 1) bis 3) nicht mehr in Betracht, da der Vater der Kläger zu 1) bis 3) am 14.01.2012 verstorben ist. Die Mutter der Kläger zu 1) bis. 3), die Klägerin zu 4) Ist lediglich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Ein Familiennachzug zu ihr wird gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht gewährt. Die Kläger können auch nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß Kapitel 2 Abschnitt 6 AufenthG für den vergangenen Zeitraum ab dem 01.01.2005 beanspruchen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 7.08 - und Beschluss vom 2. September 2010 - 1 B 18.10 -, beide juris kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nur dann beansprucht werden, wenn der Ausländer daran ein schutzwürdiges Interesse hat. Für die Klägerin zu 4) fehlt ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis, weil allenfalls eine zukünftige Aufenthaltsbeendigung ihre Rechte aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK beeinträchtigen könnte vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 2. September 2010 - 1 B 18.10 -, a.a.O. Ob hinsichtlich der Kläger zu 1) bis 3) ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist, erscheint schon mit Blick darauf, dass die Bezugsperson verstorben ist und deshalb allein ein in der Vergangenheit abgeschlossener Zeitraum in Rede steht, zweifelhaft. Das Gericht kann diese Frage indessen offen lassen, denn die Kläger zu 1) bis 3) können die Erteilung der begehrte Aufenthaltserlaubnis für die Vergangenheit auch aus anderen Gründen nicht beanspruchen. Die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt nämlich nur für einen Zeitraum nach Antragstellung in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2010 - 1 B 18.10 -, a.a.O. OVG NW, Beschluss vom 24.07.2009 – 18 B 1661/08 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.12.2012 - 2 O 1328/12 -, VG Berlin, Urteil vom 23.11.2012- 30 K 2177/11- (alle juris). Ob ein entsprechender Aufenthaltserlaubnisantrag gestellt wurde, ist durch Auslegung zur ermitteln. Bei der Auslegung eines solchen Antrags sind die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern darauf an, wie seine Erklärung oder sein Verhalten aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Zu klären ist daher, wie die Ausländerbehörde das Verhalten und die Erklärungen unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände und der Mitwirkungspflicht des Ausländers (§ 82 Abs. 1 AufenthG) nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Vgl. hierzu: OVG NW, Beschluss vom 09.11.2012 – 18 B 932/12 - Vorliegend hatten die Kläger mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.11.2001 Aufenthaltsbefugnisse beantragt ausschließlich mit der Begründung, dass eine Behandlung der Klägerin zu 1) im Kosovo nicht möglich sei. Nach entsprechenden amtsärztlicher Ermittlungen hatte die Stadt Aachen dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 15.07.2002 mitgeteilt, dass sie bereit sei, aufgrund des zum Gesundheitszustand der Klägerin zu 1) eingeholten Gutachtens des Gesundheitsamtes Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen. Hierfür bedankte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 12.12.2002, ohne ein etwaiges weitergehendes Begehren erkennen zu lassen. Sollte hiernach ursprünglich je mündlich oder sonstwie konkludent ein Antrag der Kläger zu 1) bis 3) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zum Kindesvater gestellt gewesen sein, wurde dieser Antrag nach dem gegebenen Verfahrensablauf jedenfalls nicht mehr weiterverfolgt. Da die Kläger selbst von einem im Ausländerrecht bewanderten Prozessbevollmächtigten vertreten waren, kann der Beklagten in diesem Zusammenhang auch nicht die Verletzung behördlicher Beratungspflichten (jetzt: § 82 Abs.3 AufenthG) vorgeworfen werden. Aufgrund des danach allein zur Entscheidung der Ausländerbehörde gestellten Sachverhalts wurde den Klägern zu Recht eine Aufenthaltsgenehmigung allein als Aufenthaltsbefugnis (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 30 AuslG 1990) erteilt, die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG zu Recht als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verlängert wurde. Ein unbeschieden gebliebener Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß Kapitel 2 Abschnitt 6 AufenthG kann auch nicht aus den zwischen dem 01.01.2005 und dem 27.01.2011 entstandenen Vorgängen abgeleitet werden. Allein die Erwähnung des Kindesvaters im Schriftverkehr des Rechtsanwalts I. aus dem Jahre 2005, der die Kläger damals vertrat, kann ein solcher Antrag nicht hergeleitet werden. Rechtsanwalt I. hat für die Kläger mit Schriftsatz vom 16.09.2005 ausdrücklich allein die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt. Nach Ausreise der Kläger im Jahre 2010 wurde zum Zwecke der Wiedereinreise dann zwar bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Priština ein Visum zur Familienzusammenführung zum Kindesvater beantragt. Dieses wurde den Klägern jedoch nicht erteilt. Ihnen wurde die Wiedereinreise nach entsprechendem Schriftverkehr allein „zur Fortführung des bereits bestehenden humanitären Aufenthaltszwecks“ ermöglicht. Die Erteilung eines familienbezogenen Aufenthaltstitels gemäß Kapitel 2 Abschnitt 6 AufenthG haben die Kläger auch hier nicht mit einer Visumsklage gegenüber dem Auswärtigen Amt weiterverfolgt, sondern erstmals nach ihrer Einreise mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.01.2011 geltend gemacht. Auf den Antrag vom 27.01.2011 war den Klägern zu 1) bis 3) keine Aufenthaltserlaubnis gemäß Kapitel 2 Abschnitt 6 AufenthG zu erteilen, weil die materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vorlagen. § 32 Abs.1 Nr. 1 AufenthG griff bereits nicht ein, weil der Vater der Kläger zu 1) bis 3) nicht im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG sondern nach § 26 Abs. 4 AufenthG war. Der Einwand, die dem Kindesvater unter Geltung des AuslG 1990 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis habe bei Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG fortgegolten, verfängt nicht. Da die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG ausdrücklich den Besitz von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs.1 und 2 AufenthG und eine (aktuelle) Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verlangt, handelt es sich um einen Aufenthaltstitel, dessen Ersterteilung überhaupt erst nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes möglich ist. Selbst wenn hypothetisch davon ausgegangen wird, dass der Kindesvater im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG war, stand die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Kläger zu 1) bis 3) gemäß § 29 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs.1 Nr. 1 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde. Dieses Ermessen war nicht zu Gunsten der Kläger auf Null reduziert. Es ist nicht ersichtlich, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet hätte geführt werden können. Die Flüchtlingseigenschaft des Kindesvaters war durch Annahme eines kosovarischen Passes je nach Sichtweise gemäß § 73 Abs.1 Nr. 1 oder Nr. 2 AufenthG erloschen. Der Kindesvater hatte durch Erklärung vom 10.06.2009 zudem konkludent darauf verzichtet. Dass die ärztliche Betreuung des Kindesvaters nur in Deutschland hätte erfolgen können, ist nicht dargetan. Des Weiteren konnte der Schutz des Familienlebens – wie im Ergebnis geschehen – auch durch Gewährung eines anderweitigen Aufenthaltsrechts verwirklicht werden. Ein Anspruch nach den weiteren Alternativen des § 32 AufenthG setzte gemäß § 5 Abs.1 Nr. 1 AufenthG ebenfalls voraus, dass der Lebensunterhalt der Kläger gesichert war. Dies war bei den Klägern aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen nicht der Fall. Ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs.1 Nr. 1 AufenthG war aus den bereits dargestellten Erwägungen nicht gegeben. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 AufenthG stand im Ermessen der Ausländerbehörde. § 34 AufenthG regelt allein die Verlängerung einer – hier erst zu erstreitenden - familienbezogenen Aufenthaltserlaubnis. Selbst wenn in Erweiterung des Klageantrages § 104 Abs.3 AufenthG i.V.m. § 20 AuslG 1990 in den Blick genommen wird, war eine Aufenthaltserlaubnis wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu erteilen (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG 1990). Die Kläger können auch die mit ihrem weiteren Klageantrag erstrebte Niederlassungserlaubnis nicht beanspruchen. Das Gericht teilt allerdings nicht die Auffassung der Beklagten, dass § 35 AufenthG die Erteilung einer Niederlassung an einen Ausländer vor der Vollendung des 16. Lebensjahres in jedem Fall sperrt. Diese Annahme findet weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzessystematik eine hinreichende Stütze. Indessen liegen die Voraussetzungen der hier einschlägigen Vorschrift des § 26 Abs. 4 AufenthG im Fall der Kläger zu 1) bis 3) nicht vor. Gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG kann einem Ausländer, der – wie die Kläger zu 1) bis 3) - seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Hier erfüllen die Kläger zu 1) bis 3) nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, denn ihr Lebensunterhalt ist nicht gesichert. Von der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist im Fall der Klägerin zu 1) auch nicht deswegen gemäß § 9 Abs. 2 S. 6 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG abzusehen, weil sie die Klägerin zu 1) wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 16.11.2010 – 1 C 21/09- und vom 16.08.2011 -1 C 4/10 – (jeweils in juris veröffentlicht) ist dabei bei einem Ausländer, der eine Niederlassungserlaubnis erstrebt und mit Mitgliedern seiner Kernfamilie zusammenlebt, regelmäßig nicht nur auf den Ausländer selbst abzustellen, sondern darauf, ob der Lebensunterhalt der gesamten Kernfamilie gesichert ist. Dies schließt es umgekehrt ein, dass Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht nur durch eine eigene Erwerbstätigkeit des Ausländers, sondern auch durch Unterhaltsleistungen eines in Bedarfsgemeinschaft mit dem Ausländer lebenden Familienangehörigen erfüllt werden können. Die Einbeziehung der Angehörigen in die Bedarfsbetrachtung rechtfertigt unter anderem daraus, dass diese selbst typischerweise zumindest faktisch an der mit der Erteilung der Niederlassungserlaubnis an den Ausländer einhergehenden Aufenthaltsverfestigung teilhaben. Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass es der Mutter der Klägerin zu 1), der Klägerin zu 4), aus den in § 9 Abs. 2 S. 6 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannten Gründen unmöglich wäre, den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen. Dass diese sich möglicherweise wegen der Erziehung der inzwischen schulpflichtigen Kinder an einer Erwerbstätigkeit gehindert sieht, ist im Rahmen des § 9 Abs. 2 S. 6 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ohne Belang. Danach kann aber nicht festgestellt werden, dass die allseits unterstellte krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit der Klägerin zu 1) kausal für die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts ist. Von der Sicherung des Lebensunterhalts ist nicht nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 35 AufenthG abzusehen, weil die Kläger zu 1) bis 3) die danach einschlägigen Altersgrenzen noch nicht erreicht haben. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG greift im vorliegenden Fall der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs.4 AufenthG nicht ein. Das erkennende Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 28.10.2008 -1 C 34/07 – (juris) und macht sich die dortigen Ausführungen zu Eigen. Andere Vorschriften, nach denen den Klägern zu 1) bis 3) eine Niederlassungserlaubnis ohne Sicherung des Lebensunterhalts zu erteilen wäre, sind nicht ersichtlich. Fehlt es nach alledem bereits an den Voraussetzungen, unter denen den Klägern überhaupt eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann, kommt auch die mit dem Hilfsantrag erstrebte Verurteilung der Beklagten zur Ausübung ihres Erteilungsermessens nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Hofmann