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Urteil

30 K 1356.11

VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:1005.30K1356.11.0A
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Leitsätze
1. Ein Ausländer wird ausgewiesen, der wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 AufenthG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Genießt der Ausländer besonderen Ausweisungsschutz kann er gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Ein Ausländer genießt besonderen Ausweisungsschutz, wenn er mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.(Rn.18) 2. Die mit der Ausweisung ausgesprochene Ausreiseverpflichtung ist aus den genannten spezial- und generalpräventiven Erwägungen erforderlich. Dem zwischen einem Ausländer und seinem minderjährigen deutschen Kind bestehenden Familienleben bzw. dem Kindeswohl kommt bei der nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Abwägung nicht generell und ausnahmslos Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu.(Rn.26) 3. Die mit der Ausweisung verbundene Sperrwirkung darf grundsätzlich nur so lange fortbestehen, wie es der Ausweisungszweck erfordert.(Rn.26) 4. Aus dem Umstand, dass in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen in denen die Unverhältnismäßigkeit einer Trennung von Kindern von einem Elternteil thematisiert wurde das Alter der Kinder unter fünf Jahren gelegen hat und daher ein Kontakt über Telefonate, Briefe oder Internet noch nicht möglich gewesen wäre, folgt nicht, dass bei älteren Kindern wesentliche längere Trennungszeiträume für zumutbar gehalten werden könnten.(Rn.29)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, die in § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten gesetzlichen Wirkungen der mit Bescheid vom 15. August 2011 verfügten Ausweisung auf die Dauer von 1 Jahr zu befristen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 9/10 und der Beklagte 1/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer wird ausgewiesen, der wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 AufenthG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Genießt der Ausländer besonderen Ausweisungsschutz kann er gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Ein Ausländer genießt besonderen Ausweisungsschutz, wenn er mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.(Rn.18) 2. Die mit der Ausweisung ausgesprochene Ausreiseverpflichtung ist aus den genannten spezial- und generalpräventiven Erwägungen erforderlich. Dem zwischen einem Ausländer und seinem minderjährigen deutschen Kind bestehenden Familienleben bzw. dem Kindeswohl kommt bei der nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Abwägung nicht generell und ausnahmslos Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu.(Rn.26) 3. Die mit der Ausweisung verbundene Sperrwirkung darf grundsätzlich nur so lange fortbestehen, wie es der Ausweisungszweck erfordert.(Rn.26) 4. Aus dem Umstand, dass in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen in denen die Unverhältnismäßigkeit einer Trennung von Kindern von einem Elternteil thematisiert wurde das Alter der Kinder unter fünf Jahren gelegen hat und daher ein Kontakt über Telefonate, Briefe oder Internet noch nicht möglich gewesen wäre, folgt nicht, dass bei älteren Kindern wesentliche längere Trennungszeiträume für zumutbar gehalten werden könnten.(Rn.29) Der Beklagte wird verpflichtet, die in § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten gesetzlichen Wirkungen der mit Bescheid vom 15. August 2011 verfügten Ausweisung auf die Dauer von 1 Jahr zu befristen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 9/10 und der Beklagte 1/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die aufgrund des Beschlusses der Kammer der Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter zu entscheiden hatte, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Ausweisungsverfügung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) vom 15. August 2011 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Allerdings war der Beklagte zu verpflichten, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von einem Jahr zu befristen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Ausweisung der Klägerin ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 - NVwZ 2008, S. 434). Anwendung findet das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224). Die Ausweisung der Klägerin ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die zur Regelausweisung herabgestuften Ausweisung ist § 53 Nr. 3 i.V.m. § 56 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, der wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 AufenthG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Genießt der Ausländer besonderen Ausweisungsschutz kann er gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG liegt ein schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel u.a. in den Fällen des § 53 AufenthG vor. Ein Ausländer genießt besonderen Ausweisungsschutz, wenn er mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin ist wegen Einschleusens von Ausländern und versuchten Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Sie hat als Teil einer vietnamesischen Schleuserorganisation die Weiterschleusung von vietnamesischen Staatsangehörigen nach Frankreich sodann nach Großbritannien organisiert und dabei 15 versuchte bzw. vollendete Taten eingeräumt. Die Klägerin genießt besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Ihr Sohn Andy ist deutscher Staatsangehöriger. Die Klägerin übt unter den Bedingungen ihrer Inhaftierung Sorge für und Umgang mit ihrem Sohn aus. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG regelmäßig geboten Ausweisungsfolge erlauben würde, liegt nicht vor. Art, Umfang und Begehung der Straftat einerseits, die familiäre Situation der Klägerin andererseits, lassen einen Sonderfall nicht erkennen. Die Strafkammer hat einen minderschweren Fall des Einschleusens von Ausländern im Hinblick auf das professionell organisierte Vorgehen, das eine erhebliche kriminelle Energie erfordert habe, verneint. Eine Zwangslage aus der die Klägerin straffällig geworden ist, ist nicht erkennbar, sie ist auch nicht einfach in die Kriminalität hineingerutscht. Vielmehr hat sie als Teil einer Schleuserorganisation gehandelt, die der organisierten Kriminalität zugerechnet wird. Ihre Einlassung, sie habe Landsleuten nur helfen wollen, bagatellisiert die Art und den Umfang der Taten. Die Ausweisung trifft die Klägerin auch nicht schwerer als andere vergleichbar straffällig gewordene ausländischer Eltern. Dem Umstand, dass die Klägerin die allein sorgeberechtigte Mutter eines deutschen Kindes ist, wird zunächst durch den besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG Rechnung getragen und ist im Weiteren im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Die Ausweisung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin aus spezialpräventiven Gründen geboten. Das Risiko der Begehung weiterer Straftaten kann noch nicht ausgeschlossen werden. Für die Frage der Wiederholungsgefahr ist wie bei jeder sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und möglichem Schadensausmaß maßgeblich. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der mögliche Schaden ist. Die Beurteilung, ob eine hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, erfordert eine tatrichterliche Prognose, die sich auf das persönliche Verhalten des Betroffenen stützt. Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender zu dem Ausmaß des möglichen Schadenseintritts abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 - NVwZ 2005 S. 220 ff.). Das öffentliche Sicherheitsinteresse an der Ausweisung der Klägerin hat der Beklagte durch zutreffende spezialpräventive Erwägungen begründet. Schwere, Häufigkeit und Sozialschädlichkeit des Einschleusens von Ausländern im Rahmen einer organisierten Schleuserorganisation, die zumindest teilidentisch mit der Familien- bzw. Dorfgemeinschaft der Klägerin ist, indizieren eine besondere Wiederholungsgefahr. Insoweit wird auch auf die Begründung der Ausweisungsverfügung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Eine Wiederholungsgefahr kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nach den in den Vollzugsplanfortschreibungen getroffenen Einschätzungen der Justizvollzugsanstalt, zuletzt im Dezember 2011 nicht ausgeschlossen werden. Hafterleichterungen sind bisher wegen der Zuordnung zur organisierten Kriminalität und der ungeklärten aufenthaltsrechtlichen Situation nicht befürwortet worden. Aufgrund der Mitteilung der Justizvollzugsanstalt für Frauen vom 29. Dezember 2011 bestehe dort nicht der Eindruck, dass die Klägerin tiefere Einsicht zeige, sie spiele ihre Rolle erheblich herunter. Allerdings hat nach den Angaben der Klägerin und der Auskunft der Justizvollzugsanstalt vom 3. September 2012 inzwischen eine Strafaufarbeitung mit Hilfe einer Psychologin und Dolmetscherin begonnen, die in der für November 2012 in Aussicht gestellten weiteren Vollzugsplankonferenz thematisiert werden soll. Auch wenn die Klägerin bisher mangels eines entsprechenden Angebots im Vollzug noch keine glaubhafte Straftataufarbeitung geleistet hat, hat sie sich mit den Wirkungen ihres deliktischen Verhaltens offenbar doch – wenigstens ansatzweise - auseinandergesetzt. Im Strafprozess hat sie die ihr vorgeworfenen Taten im Wesentlichen eingeräumt, Mitangeklagte u.a. ihren Lebensgefährten belastet und damit womöglich deren Verurteilung jedenfalls erleichtert. Inwieweit die im hiesigen Verfahren gezeigte Reue auch durch die bevorstehende Ausweisung motiviert ist, lässt sich mit letzter Sicherheit nicht sagen. Eine günstigere Bewertung dürfte aber bei weiter fortschreitender Vollzugsdauer und der Eröffnung einer aufenthaltsrechtlichen Perspektive naheliegen. Bedenkenswert erscheint insoweit auch, dass eine ausdrückliche Distanzierung von ihren Mittätern aus dem Familienumfeld angesichts der Unterstützung durch Familienangehörige insbesondere durch die Versorgung ihres Kindes durch ihre Schwester jedenfalls gegenwärtig wenig realistisch erscheint. Auch wenn die Sorge für ihr Kind Andy die Klägerin nicht von der Begehung der Straftaten abgehalten hat, sprechen das Erlebnis der langjährigen Haft und auch ihre hohe Haftempfindlichkeit für sie. Aufgrund ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter den Eindruck gewonnen, dass sie von der Inhaftierung stark beeindruckt ist und unter der haftbedingten Trennung von ihrem Sohn Andy leidet. Dieser Eindruck wird auch von der Auskunft der Justizvollzugsanstalt vom 3. September 2012 bestätigt. Danach hält die Klägerin unter den Bedingungen des Vollzugs einen verlässlichen Kontakt mit ihrem Sohn aufrecht, telefoniert regelmäßig mit ihm und befasst sich mit den Bedürfnissen ihres Kindes. Dazu hat sie auch zielgerichtet ihre Deutschkenntnisse verbessert, um die Kommunikation mit Andy zu verbessern, der durch seine Unterbringung seine vietnamesischen Sprachkenntnisse immer mehr verlernt hatte. Für den persönlichen Umgang mit ihrem Kind ist die Klägerin auf die Unterstützung ihrer Schwester der Zeugin T... angewiesen. Die Schwester der Klägerin, bei der Andy lebt, bringt diesen zu den freitäglichen Besuchsnachmittagen. Abgesehen davon, ist die Ausweisung der Klägerin auch aus Gründen der Generalprävention gerechtfertigt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht nur dann einen schwerwiegenden Ausweisungsanlass bilden, wenn von dem Ausländer die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten ausgeht, sondern auch dann, wenn durch die Ausweisung andere Ausländer von der Begehung solcher Straftaten abgehalten werden sollen. Allerdings liegt bei einer allein auf generalpräventive Gründe gestützten Ausweisung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein schwerwiegender Ausweisungsanlass nur dann vor, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, zuletzt Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7.11 – m.w.Nw. – InfAuslR 2012, S. 255ff.). Aufgrund der von der Klägerin begangenen Straftat des Einschleusens von Ausländern und deren in der Höhe der verhängten Strafe zum Ausdruck kommenden besondere Schwere sind im vorliegenden Fall die Anforderungen an das Vorliegen eines schwerwiegenden Ausweisungsanlasses im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfüllt. Darin kommt zum Ausdruck, dass das Einschleusen von Ausländern nicht lediglich eine uneigennützige Hilfestellung für Familien- oder Heimatdorfangehörige, sondern eine Straftat von erheblicher Sozialschädlichkeit darstellt. Die mit der Ausweisung verbundene Ausreisepflicht ist geeignet, andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten abzuhalten. Der Beklagte hat das Ermessen hinsichtlich der von Art. 8 Abs. 1 ERMK geschützten Belange der Klägerin, im Rahmen einer Abwägung der Dauer ihres Aufenthalts, ihrer schützenswerten Bindungen und Integrationsleistungen in der Bundesrepublik Deutschland einerseits und der Schwere der verwirklichten Straftat andererseits ausgeübt und abgewogen. Danach überwiege das öffentliche Interesse an der Ausweisung der Klägerin. Die Interessen des Kindes an ihrem Verbleib im Bundesgebiet müssten danach zurücktreten. Die mit der Ausweisung ausgesprochene Ausreiseverpflichtung ist aus den genannten spezial- und generalpräventiven Erwägungen erforderlich. Dem zwischen einem Ausländer und seinem minderjährigen deutschen Kind bestehenden Familienleben bzw. dem Kindeswohl kommt bei der nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Abwägung nicht generell und ausnahmslos Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2011 – 1 B 22/10 – juris). Allerdings bedarf im Falle der Klägerin das mit der Ausweisung einhergehende Aufenthalts- und Wiedereinreiseverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sowie die Titelerteilungssperre des § 11Abs. 1 Satz 2 AufenthG zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Befristung. Mit der Anfechtung der Ausweisung hat die Klägerin inzident für den Fall der Bestätigung der Ausweisung zugleich einen Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung gestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 – 1 C 19.11 – juris). Die Klägerin hat einen Anspruch auf angemessene Befristung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Satz 4). Die Frist beginnt mit der Ausreise (Satz 6). Ihre Länge richtet sich nach dem Gewicht des Ausweisungsgrundes und dem mit der Ausweisung verfolgten Zweck. Die mit der Ausweisung verbundene Sperrwirkung darf grundsätzlich nur so lange fortbestehen, wie es der Ausweisungszweck erfordert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 12 B 19.11 – m.w.N. Nw., juris Rn. 22). Bei der Beantwortung der Frage, ob der mit der Maßnahme verfolgte spezialpräventive oder generalpräventive Zweck erfüllt ist, ist eine Gefahrenprognose unter Berücksichtigung und Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu treffen. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2012 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der mit der mit der Ausweisung verfolgten spezial- und generalpräventiven Zwecke erachtet der Einzelrichter eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung der Klägerin auf ein Jahr ab dem Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland als geboten und verhältnismäßig an. Die Klägerin hat nach Ablauf der Sperrfrist einen Anspruch auf Einreise zu ihrem Sohn Andy nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Der Bemessung der Frist liegt zunächst die Annahme zugrunde, dass die Klägerin voraussichtlich ihre Freiheitsstrafe bis zum regulären Strafende am 21. März 2014 verbüßen wird und danach die Bundesrepublik Deutschland freiwillig verlässt. Das spezial- und generalpräventive Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer Bestätigung und Durchsetzung der Aufenthaltsbeendigung soll auf diese Weise in einen möglichst schonenden Ausgleich mit den familiären Belangen der Klägerin am Umgang mit ihrem Sohn Andy sowie dem Interesse des Kindes am Umgang bzw. der Wiederbegründung der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner allein sorgeberechtigten Mutter gebracht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 – BVerfGK 14, 458). Dabei ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Ausreise der Klägerin die spezial- und generalpräventiven Wirkungen der Ausweisung verstärkt, während die relative Kürze der Befristung Mutter und Kind eine realistische Perspektive auf Wiederherstellung der Familieneinheit bietet und auf diese Weise noch tiefer gehende Schäden des Mutter-Kind-Verhältnisses vermieden werden können. Dabei wird in Rechnung gestellt, dass die Beziehung zwischen der Klägerin und Andy durch die langjährige Haft und die damit einhergehenden eingeschränkten Möglichkeiten des Mutter-Kind-Kontakts ohnehin schwer belastet ist, wenngleich auch nicht außer Acht gelassen wird, dass Haft und Ausweisung allein auf dem strafbaren Verhalten der Klägerin beruhen. Zukünftigen günstigeren Entwicklungen kann ggf. durch eine weitere Befristung Rechnung getragen werden. Mit Blick auf das Alter des Kindes Andy, der bei dem voraussichtlichen Haftende elf und – eine baldige Ausreise danach unterstellt - nach Ablauf der Befristung zwölf Jahre alt sein wird, erscheint die getroffene Befristungsdauer angemessen. Aus dem Umstand, dass in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen in denen die Unverhältnismäßigkeit einer Trennung von Kindern von einem Elternteil thematisiert wurde (vgl. BVerfG Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 – BVerfGK 7, 49; vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682; vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 – a.a.O.; vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 – NVwZ 2009, S. 387) das Alter der Kinder unter fünf Jahren gelegen hat und daher ein Kontakt über Telefonate, Briefe oder Internet noch nicht möglich gewesen wäre, folgt nicht, dass bei älteren Kindern wesentliche längere Trennungszeiträume für zumutbar gehalten werden könnten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 12 B 19.11 –). Auch wenn für Mutter und Kind während der Zeit der Trennung Kontakte über Telefon, Post oder Internet möglich erscheinen, ersetzen diese Wege der Kommunikation nicht die tatsächliche geistige und emotionale Auseinandersetzung des Kindes mit dem derzeit allein Elternverantwortung wahrnehmenden Elternteil. Aufgrund der eingeholten Stellungnahme des Jugendamtes des Bezirksamtes Treptow-Köpenick vom 6. September 2012 ist zu erwarten, dass auch diese Trennung eine erhebliche emotionale Belastung für Mutter und Kind mit sich bringt. Diese Einschätzung wird bestätigt durch den Eindruck, den der Einzelrichter in der mündlichen von der Klägerin und aufgrund der Angaben der Zeugin gewonnen hat. Die Klägerin kann im Hinblick auf die Belastungen einer Trennung von ihrem Sohn auch nicht darauf verwiesen werden, dass es ihr frei stehe, Andy mit nach Vietnam zu nehmen. Zwar kommt der Klägerin als Inhaberin des alleinigen Sorgerechts für Andy das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu, mittelbar würde aber auf diese Weise ein deutscher Staatsangehöriger darauf verwiesen, seinen Aufenthalt im Ausland zu nehmen. Da die hier angestellten Verhältnismäßigkeitserwägungen auch den Rechten und Interessen des deutschen Staatsangehörigen Andy zur Geltung verhelfen sollen, ist für die Zumutbarkeit einer dauerhaften Trennung der Klägerin von ihrem Kind Andy die Tatsache, dass die Klägerin ihren inzwischen 15jährigen ältesten Sohn bei ihrer Ausreise 1998 in Vietnam zurückgelassen und seitdem nur einmal 2004 wiedergesehen hat, unerheblich. Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorschriften des § 59 Absätze 1, 2 und 5 AufenthG. Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Ausweisung. Die 1973 in Quang Binh in Zentralvietnam geborene Klägerin ist vietnamesische Staatsangehörige. Im Jahre 1998 reiste sie unter Angabe einer Aliasidentität in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach erfolglosem Asylverfahren erhielt sie zunächst Duldungen. Zwischen 1999 und 2001 erfolgten fünf Verurteilungen zu Geld- bzw. Bewährungsstrafen wegen Steuerhehlerei. Am 18. April 2003 wurde ihr Sohn Andy geboren, der aufgrund der Vaterschaftsanerkennung des deutsche Staatsangehörige M... ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Mit Rücksicht darauf erhielt die Klägerin nach Vorlage eines vietnamesischen Passes mit ihren tatsächlichen Personenangaben eine Aufenthaltserlaubnis zunächst für ein Jahr, die zuletzt bis zum 31. Juli 2008 verlängert worden ist. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Juli 2007 wurde die Klägerin wegen Betruges durch Unterlassen zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt. Nach ihrer Festnahme am 17. Januar 2008 befand sich die Klägerin zunächst in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landgerichts Berlin - Az.: (528) 68 Js 199/07 KLs (15/08) - wurde sie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren wegen des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in sieben Fällen sowie versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 9 Fällen verurteilt. Das Urteil ist seit dem 16. Dezember 2008 rechtskräftig. In den Urteilsgründen führt die Strafkammer aus, die Klägerin habe als Teil einer vietnamesischen Schleuserorganisation, die die Weiterschleusung von vietnamesischen Staatsangehörigen per Zug oder Pkw zunächst nach Frankreich sodann nach Großbritannien organisiert. Bis zur Weiterschleusung seien die Personen in Wohnungen in Berlin untergebracht gewesen. Die Klägerin habe mit ihren Mittätern aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes und in der Absicht, sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen, gehandelt. Dabei habe sie einen Teilbetrag der von den geschleusten Personen jeweils zu zahlenden ca. 8.500,-- bis 8.900,-- Euro erhalten. Die Klägerin habe über den Zeitraum von Juli 2007 bis Januar 2008 15 Taten eingeräumt und zugegeben, Landsleuten „geholfen“ zu haben, indem sie die Schleusungen nach Frankreich organisiert und durchgeführt habe. Die Klägerin habe dafür Geld bekommen und daran verdient. Sie habe gewusst, dass die geschleusten Personen sich illegal in Deutschland aufhielten. Die Strafkammer nahm ein professionell organisiertes Vorgehen, das eine erhebliche kriminelle Energie erforderte, an. Zugunsten der Klägerin wertete die Strafkammer das umfassende Geständnis und ihre Aufklärungshilfe sowie das Einverständnis mit der außergerichtlichen Einziehung bei ihr sichergestellter Geldbeträge. Negativ bewertete die Strafkammer die Vorstrafen der Klägerin. Die Strafkammer äußerte Zweifel daran, dass die Klägerin nur Beträge von 100,-- bis 200,-- Euro pro Schleusung von dem Schleusungsbetrag erhalten habe. Außerdem habe sie keine weiteren Angaben zum Aufbau der Schleuserorganisation gemacht. Die Klägerin verbüßt ihre Strafe in der Justizvollzugsanstalt für Frauen, Bereich Pankow. Aufgrund der Vollzugsplankonferenz vom 25. Juni 2009 wurde der Klägerin keine positive Sozialprognose erstellt. Es liege ein „OK-Vermerk“ wegen der Beziehung zur organisierten Kriminalität vor. Bisher seien eine mangelnde Einsicht und die fortbestehende Einbindung in die Organisation festzustellen. Die Klägerin bagatellisiere ihre Tat. Es bestehe nicht der Eindruck, dass sie sich mit den Gründen ihres Handelns auseinandergesetzt habe. Die Vollzugsplanfortschreibung vom 3.Dezember 2009 stellte aus gleichen Gründen weiterhin eine Flucht- und Missbrauchsgefahr fest. Ebenso die Vollzugsplanfortschreibung vom 3. Mai 2011. Danach verbessere die Klägerin ihr Deutsch und gebe an, dass ihr im Hinblick auf ihr Kind an einem straffreien Leben gelegen sei. Der Kontakt zu ihrem Kind und ihrem Partner sei ihr wichtig. Eine Flucht- und Missbrauchsgefahr von Hafterleichterung sei aber insbesondere im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur organisierten Kriminalität nicht mit dem erforderlichen Maß auszuschließen. Es sei fraglich, ob sich die Klägerin ihrem kriminellen Familienumfeld entziehen könne. Nach Anhörung verfügte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten am 15. August 2011 die unbefristete Ausweisung der Klägerin und drohte ihr die Abschiebung nach Vietnam an. Die Ist-Ausweisung gemäß § 53 AufenthG nach rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen Einschleusens von Ausländern sei wegen besonderen Ausweisungsschutzes zur Regelausweisung herabgestuft. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lägen vor. Art, Häufigkeit und Schwere der Straftaten ließen keinen Ausnahmefall erkennen. Die Vollzugsplanfortschreibungen der Justizvollzugsanstalt für Frauen erlaubten keine günstige prognostische Bewertung. Hiernach sei Geld das Handlungsmotiv gewesen. Eine abgeschlossene Straftataufarbeitung sei bisher nicht erfolgt. Ihre familiäre Einbettung habe sie nicht vor Straftaten abgehalten. Außerdem sei die Ausweisung aus generalpräventiven Gründen geboten. Auch unter Berücksichtigung ihrer Bindungen in Deutschland handele es sich um einen verhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht auf Privatleben. Bei der Ermessensausübung überwögen die öffentlichen Belange an der Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Belange der Klägerin. Für die Einzelheiten der Begründung der Ausweisung wird auf den Bescheid vom 15. August 2011 verwiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 15. September 2011 erhobenen Klage. Sie ist der Auffassung, ihre Ausweisung sei unverhältnismäßig. Dazu führt sie aus, sie sei Mutter eines deutschen Kindes und halte ihren sozialen und familiären Kontakt zu diesem auch unter den erschwerten Bedingungen der Inhaftierung aufrecht. Sie setze sich mit ihrer Straftat auseinander. Die Haft habe sie zum Umdenken gebracht. Ihr Wille, sich weiter zu integrieren, zeige sich an den von ihr belegten Sprachkursen. Sie sei erheblich durch die Haft und die Trennung von ihrem Kind beeindruckt. Eine Distanzierung von ihrer Familie könne nicht verlangt werden, weil die Familie ihr Kind aufgenommen habe. Im Falle ihrer Ausreise nach Vietnam könne sie ihr Kind nicht wiedersehen. Besuchsreisen des Kindes nach Vietnam seien schon aus finanziellen Gründen illusorisch. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 15. August 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf die Begründung der Ausweisung ergänzt der Beklagte, dass eine Befristung der Ausweisung im Rahmen von fünf Jahren der Klägerin bei einer Ausreise nach Haftentlassung noch die Möglichkeit geben würde, im Rahmen der Familienzusammenführung zu ihrem dann noch minderjährigen Sohn nach Deutschland zurückzukehren. Das Gericht hat in Ergänzung der nach der Ausweisung erfolgten Vollzugsplanfortschreibung vom 29. Dezember 2011 eine Auskunft der Justizvollzugsanstalt für Frauen zum weiteren Vollzugsverlauf eingeholt. Für das Ergebnis der Auskunft wird auf das Schreiben vom 3. September 2012 verwiesen. Das Gericht hat weiter eine Stellungnahme des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin - Jugendamt - zum Umgang der Klägerin mit ihrem Kind eingeholt. Für das Ergebnis der Auskunft wird auf das Schreiben vom 6. September 2012 verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau T... als Zeugin. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2012 verwiesen. Die Klägerin wurde informatorisch angehört, auch insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Das Gericht hat die bei dem Beklagten geführte Ausländerakte der Klägerin (3 Bände) und die Strafakten nebst Vollstreckungsheft (22 Bände) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht. Mit Beschluss vom 24. Juni 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.