Beschluss
30 L 919.10
VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0606.30L919.10.0A
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Leitsätze
1. Die Befristung der Zuweisung einer Stelle an eine Lehreinheit steht der Berücksichtigung bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität nicht entgegen.(Rn.10)
2. Kapazitätsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig sind die für die Betreuung des Berufspraktikums angesetzten Unterrichtsstunden. Ausweislich der Modulbeschreibung findet die Betreuung des Praktikums durch externe Kräfte statt; die Lehrveranstaltung beschränkt sich insoweit auf das begleitende Colloquium.(Rn.17)
3. Die Festlegung einer Gruppengröße von 15 für Seminare im Psychologiestudium ist nicht gerechtfertigt.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Befristung der Zuweisung einer Stelle an eine Lehreinheit steht der Berücksichtigung bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität nicht entgegen.(Rn.10) 2. Kapazitätsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig sind die für die Betreuung des Berufspraktikums angesetzten Unterrichtsstunden. Ausweislich der Modulbeschreibung findet die Betreuung des Praktikums durch externe Kräfte statt; die Lehrveranstaltung beschränkt sich insoweit auf das begleitende Colloquium.(Rn.17) 3. Die Festlegung einer Gruppengröße von 15 für Seminare im Psychologiestudium ist nicht gerechtfertigt.(Rn.17) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie/Bachelor an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/11 im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität erreichen will, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungssatzung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2010/11 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 33/2010 vom 15. Juli 2010) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 90 Studienplätzen hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Rechtliche Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung sind die Bestimmungen des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes (BerlHZG) in der Fassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2008 (GVBl. S. 310), in Kraft getreten am 1. Mai 2010 (vgl. Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 14. Mai 2010 [GVBl. 279]), und der Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die nach der Kapazitätsverordnung ermittelte Zulassungszahl ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zur Ermittlung des Lehrangebots ist von den in der Lehreinheit Psychologie vorhandenen Stellen auszugehen (§ 8 KapVO) und das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Letzteres beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Art. 1 § 1 Nr. 58 des 8. AufhebungsG vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), für Professoren 9 LVS (Nr. 1 Buchstabe a), für Juniorprofessoren (§ 102 b BerlHG) für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und danach 6 LVS (Nr. 2), für Oberassistenten (Oberass.) 6 LVS (Nr. 3), für wissenschaftliche Assistenten (wissAss) 4 LVS (Nr. 4), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (WiMiQ) bis zu 4 LVS (Nr. 6) und für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (WiMiDauer) 8 LVS (Nr. 9). Bei der Ausstattung der Lehreinheit mit Lehrpersonal hat es im Vergleich zum zuletzt überprüften Wintersemester 2009/10 (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 1. April 2010 - VG 30 L 778.09 u. a. -) keine wesentlichen Veränderungen gegeben. Es liegt nach wie vor der Stellenplan des Doppelhaushalts 2010/11 zu Grunde, der hinsichtlich des Lehrpersonals der Lehreinheit Psychologie durch die zwischenzeitlich verabschiedeten Nachträge keine Veränderungen erfahren hat. Die Antragsgegnerin hat nunmehr auch die Juniorprof.-Stelle 10573 (besetzt mit W...), die der Lehreinheit bereits seit dem 1.Oktober 2008 zur Verfügung steht, einbezogen (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 1. April 2010, a.a.O., BA S. 3). Die Stelle 6418, die im Stellenplan als OAss-Stelle ausgewiesen ist, ist derzeit mit einem (beurlaubten) WiMiDauer besetzt und wird ausweislich Fußnote 8 des Stellenplans bei ihrem Freiwerden in eine WiMiQ-Stelle umgewandelt. Sie steht der Antragsgegnerin deshalb nur im Umfang von 4 LVS zur Verfügung. Hinzugekommen ist die Prof.-Stelle (14763, Heisenberg-Professur, Prof. R...), was unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der Schaffung dieser Stelle erfolgten Reduzierung der WiMiQ-Stelle 13723 um 0,31 Stellenanteile auf 0,33 Stellenanteile zu einem Netto-Deputatsgewinn von (9 - 1,24 =) 7,76 LVS führt. Das Lehrdeputat der Juniorprof.-Stellen ist - abgesehen von der Stelle Nr. 6420 (D...) - unverändert geblieben. Der Inhaber dieser Stelle hat die Juniorprofessur im November 2007 angetreten, so dass er im November 2010 in die zweite Phase des Dienstverhältnisses eintrat und seitdem ein Lehrdeputat von 6 LVS hat (§ 102 b Abs. 1 Satz 1 BerlHG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVVO). Die Inhaber der Stellen 10573 und 13718 beenden die erste Phase des Dienstverhältnisses nicht vor dem 1. Oktober 2011. Die Stelle 6419 ist mit den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen E... und S... besetzt, so dass eine von der Dienstzeitperiode abhängige Erhöhung des Lehrdeputats ausscheidet. Auch die derzeit unbesetzte Juniorprof.-Stelle 6028 (ehemals S...) ist nach der Versetzung des bisherigen Stelleninhabers an eine andere Hochschule weiterhin nur mit 4 LVS anzusetzen, da sich ein neuer Stelleninhaber voraussichtlich in der ersten Dienstphase befinden wird. Aus den von der Kammer angeforderten und von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14. März 2011 eingereichten umfangreichen Nachweisen zu den von ihr in ihrem Internet-Auftritt als Institutsangehörige geführten Personen ergeben sich – abgesehen von einer Ausnahme – ebenfalls keine Hinweise auf tatsächlich vorhandenes, im Stellenplan und den Darstellungen der Antragsgegnerin aber nicht aufgeführtes Lehrpersonal. Die aufgeführten Personen sind entweder als Lehrkräfte von der Antragsgegnerin benannt oder sie sind ehemalige Beschäftigte, nichtwissenschaftliches Personal, Drittmittelbeschäftigte ohne Lehrverpflichtung, Lehrbeauftragte, Promovierende oder studentische Hilfskräfte. Soweit insoweit Zweifel bestehen können, sei Folgendes angeführt: Die als WiMiQ beschäftigten D...D... und T...R... sind nicht der Lehreinheit Psychologie zugeordnet, sondern dem von dieser getrennten Interdisziplinären Wolfgang Köhler Forschungszentrum. Die - nicht durch die Zuweisung zu einer der Lehreinheit Psychologie abgedeckte - Beschäftigung des WiMiQ G... (nunmehr Stelle 6418) erfolgte über eine Überbrückungsfinanzierung und beschränkte sich auf einen Monat (Oktober 2010), so dass sie nicht kapazitätserhöhend wirkt. Die Beschäftigung von A...H... als Gastdozentin im Umfang von 6 LVS endete am 30. September 2010 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums und erfolgte - so versteht die Kammer den Vortrag der Antragsgegnerin - aus den für die Finanzierung der vakanten Professur für Arbeitspsychologie (Stelle 7170) zur Verfügung stehenden Mitteln, deren Vertretung die Beschäftigung diente. Es handelte sich deshalb ohnehin nicht um zusätzlich zur Verfügung stehendes Lehrangebot. Die Beschäftigung von A...S... endete ebenfalls am 30. September 2010 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums, so dass auch diese Lehrkraft nicht zu berücksichtigen ist. Einzubeziehen ist dagegen die von Frau L... R... zu 0,5 besetzte WiMiQ-Stelle, die der Lehreinheit Psychologie seit Februar 2011 und für einen Zeitraum von 2 Jahren zur Verfügung steht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht die Befristung der Zuweisung der Stelle an die Lehreinheit ihrer Berücksichtigung nicht entgegen. Eine andere Sichtweise führte dazu, dass das Lehrangebot aus Stellen, die in größeren Abständen jeweils unterschiedlichen Lehreinheiten zugewiesen werden, für keine Lehreinheit berücksichtigt würde, obwohl die entsprechenden Dienstkräfte Lehre erbringen und hierzu auch verpflichtet sind. Der Zeitraum der Beschäftigung ist auch nicht so kurz, dass deshalb eine Berücksichtigung ausschiede; erst recht endete er nicht innerhalb des Berechnungszeitraums (§ 5 Abs. 2 KapVO). Hieraus ergibt sich folgende Stellenausstattung: Stellengruppen Anzahl der Stellen Deputat je Stelle (LVS) Deputatstunden (LVS) Professoren 12 9 108 Juniorprof., erste Dienstphase 4 4 16 Juniorprof., zweite Dienstphase 1 6 6 Oberassistenten 1 4 4 Wiss. Assistenten 1 4 4 Wiss. Mitarbeiter (Dauer 5 8 40 Wiss. Mitarbeiter (Qual.) 8,83 4 35,32 Summe 32,83 213,32 Das Lehrdeputat von 213,32 LVS vermindert sich um 6,5 LVS auf 206,82 LVS. Die mit Bescheiden des Dekans vom 28. Oktober 2009 dem WiMiDauer B... (Stellen-Nr. 6024) aufgrund seiner Funktion als Vorsitzender des Prüfungsausschusses und Prof. F... wegen dessen Tätigkeit als Studienfachberater in Übereinstimmung bewilligten Deputatsverminderungen um jeweils 1 LVS sind ebenso anzuerkennen wie die durch Beschluss des Fakultätsrats vom 19. April 2010 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO gewährte Deputatsverminderung von 4,5 LVS für den Dekan Prof. F... (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO, § 67 Abs. 1 Satz 1 BerlHG i.V.m. § 11 Abs. 3 der Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin [Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 28/2006 vom 19. Juni 2006] und der Anordnung des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 29. April 2005 [http://www.personalabteilung.hu-berlin.de/ rundschreiben/rundschreiben-zur-ermassigung-der-lehrverpflichtung-nach-a7-9-lvvo-neuregelung/view]). Lehrauftragsstunden i.S.v. § 10 Abs. 1 KapVO, die sich aus dem Durchschnitt der dem Berechnungsstichtag (1. Januar 2010) vorangegangenen zwei Semester (Wintersemester 2008/09 und Sommersemester 2009) ergeben, hat die Antragsgegnerin ohne Beanstandung im Umfang von 13 (Wintersemester 2008/09) bzw. 36 (Sommersemester 2009), durchschnittlich somit ([13 + 36] ÷ 2 =) 24,5 LVS angesetzt. Bei den übrigen von der Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitraum vergebenen Lehraufträgen handelt es sich entweder um fakultative, ergänzende Lehre oder (vgl. dazu auch die mit Schriftsatz vom 28. September 2010 eingereichte Vakanzübersicht WS 08/09 - SS 2009) um Lehrauftragsstunden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (§ 10 Satz 2 KapVO). Somit ergibt sich ein Lehrangebot von (206,82 + 24,5 =) 231,32 LVS. Hiervon sind die Dienstleistungen abzuziehen, die die Lehreinheit Psychologie für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 11 KapVO). Beanstandungsfrei hat die Antragsgegnerin Dienstleistungsbedarf für den nicht zugeordneten Studiengang Medizin- und Pflegepädagogik angesetzt und darüber hinaus die Lehrleistungen im Beifach Psychologie als Dienstleistungsexport berücksichtigt. Hierfür ist der Aq/2-Wert aufgrund der festgesetzten Zulassungszahlen von jeweils 25 (vgl. Amtliches Mitteilungsblatt der Charité-Universitätsmedizin Berlin Nr. 64 vom 11. Juni 2010) zu Grunde zu legen. Dieser ist – anders als im Vorjahr – nicht um die Zahl der Bewerber zu erhöhen, die ihre Zulassung zu einem früheren Semester erstrebten, ihr Studium aber erst zum streitgegenständlichen Semester aufnehmen konnten. Die Bewerber, die wegen ihrer Zulassung zum Studium im Studiengang Medizin- und Pflegepädagogik zum Wintersemester 2009/10 um Rechtsschutz nachgesucht haben, konnten ihr Studium noch im Wintersemester 2009/10 aufnehmen. Beträgt danach der Aq/2-Wert jeweils 12,5, ergibt sich ein Dienstleistungsbedarf im Präsenzstudium von (0,2000 × 12,5 =) 2,5 LVS und im Fernstudium von (0,0667 × 12,5 =) 0,8338 LVS. Der Dienstleistungsbedarf für diese Studiengänge addiert sich mithin auf (2,5 + 0,8338 =) 3,3338 LVS. Der Dienstleistungsbedarf für das Beifach Psychologie ist hinsichtlich der zu Grunde zu legenden Gruppengrößen in gleicher Weise zu berechnen wie der CNW (vgl. hierzu unten) und beträgt (0,2222 × 15 =) 3,333 LVS. Die Studierenden müssen im Beifach 20 Studienpunkte (SP) erwerben. Aus dem insgesamt 45 Studienpunkte umfassenden Studienangebot ergibt sich, dass eine SWS im Durchschnitt 1,5 Studienpunkten entspricht, so dass die Studierenden im Schnitt 13,3333 SWS absolvieren müssen. Vorlesungen und Übungen werden für die Beifachstudierenden im Verhältnis 1 : 4 angeboten, so dass diese – gerundet – 11 SWS Vorlesungen und 3 SWS Übungen in Anspruch nehmen. Hieraus folgt ein Curricularanteil (CA) des Beifachs von (11 ÷ 90 =) 0,1222 für Vorlesungen und (3 ÷ 30 =) 0,1 für Übungen, zusammen (0,1222 + 0,1 =) 0,2222. Im Wintersemester 2010/11 waren 30 nicht beurlaubte Studierende im Beifach registriert, so dass der Aq/2-Wert mindestens 15 beträgt. Es verbleibt damit ein bereinigtes Lehrangebot von (231,32 - 3,3338 - 3,333 =) 224,6532 LVS. Diesem bereinigten Lehrangebot ist nach der zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität (§ 6 KapVO) erforderlichen Verdoppelung auf (224,6532 × 2 =) 449,3064 LVS die Lehrnachfrage der Studierenden der der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge gegenüberzustellen. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in Anlage 2 zur KapVO festgelegten Curricularnorm- werte anzuwenden. Der dort unter I. Buchstabe h Nr. 3 bestimmte und seit Inkrafttreten der KapVO im Jahr 1994 unverändert gebliebene Curricularnormwert von 4,0 betrifft jedoch nicht den hier in Rede stehenden und an der Antragsgegnerin erst im Wintersemester 2009/10 eingeführten Bachelorstudiengang, sondern galt für den anders strukturierten Diplomstudiengang (vgl. für den an der FU Berlin angebotenen Bachelorstudiengang Psychologie VG Berlin, Beschluss vom 28. Dezember 2009 - VG 3 A 529.09 u.a. -). Die Antragsgegnerin hat daher – im Ansatz zutreffend – auf der Grundlage der Studienordnung für den Studiengang Psychologie die Lehrnachfrage nach der Formel v (Lehrveranstaltungsstunden) × f (Anrechnungsfaktor) ÷ g (Betreuungsrelation der Veranstaltung) ermittelt. Hierbei ist sie allerdings zum Teil nach wie vor von zu geringen Gruppengrößen ausgegangen. Zwar ist es angesichts der andersartigen Struktur der Bachelorstudiengänge nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin nicht auf die in der außer Kraft getretenen KapVO II niedergelegten Gruppengrößen zurückgreift. Es besteht jedoch kein Anlass, sich insoweit von den Vorgaben der Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) vom 14. Juni 2005 („Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“), III. Abschnitt (Berechnung des Lehraufwandes), S. 5 ff., () vollständig zu lösen (vgl. hierzu bereits Beschlüsse der Kammer vom 1. April 2010, a.a.O., BA S. 5 f.). Soweit keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine andere zutreffende Gruppengröße vorliegen – wobei insbesondere ein Rückgriff auf die Zulassungszahl systemwidrig wäre – geht die Kammer von den in der genannten Entschließung niedergelegten Werten aus, zieht, soweit dort eine Spannbreite genannt ist, jeweils den Mittelwert heran (Vorlesung: 80, Übung: 45, Seminar: 22,5, Praktikum und Colloquium: 15) und setzt die Bachelorarbeit mit einem CA von 0,3 an (vgl. zur Berechnung Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2011 - OVG 5 NC 51.10 - betreffend den hiesigen Studiengang, WS 2009/10). Die Antragsgegnerin hat zwischenzeitlich den Bedenken der Kammer teilweise Rechnung getragen und setzt beanstandungsfrei für Vorlesungen eine Gruppengröße von 90 an. Für die im Studiengang Psychologie zu absolvierenden Übungen hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass wegen der Spezifik des Studiengangs die Festlegung einer Gruppengröße am unteren Rand des von der genannten Entschließung genannten Rahmens erforderlich ist und bietet Übungen ausweislich ihres aktuellen Vorlesungsverzeichnisses nunmehr auch durchgängig in drei Parallelveranstaltungen an, so dass insoweit der Ansatz einer Gruppengröße von 30 gerechtfertigt ist. Nicht zu folgen vermag die Kammer dagegen der Festlegung einer Gruppengröße für Seminare auf nur 15. Dem Umstand, dass im Bachelorstudiengang auch Teile des Hauptstudiums des früheren Diplomstudienganges aufgehen, ist bereits dadurch Rechnung getragen, dass der von der Kammer zu Grunde gelegte Mittelwert auch dem Mittelwert der Gruppengrößen der früheren Proseminare (30) und Hauptseminare (15) entspricht. Eine weitere Reduzierung der Gruppengröße kann auch nicht mit einem rechnerischen Vergleich des Diplom- und des Bachelorstudienganges begründet werden, weil sich die anzunehmende Gruppengröße nicht hieran, sondern nur an den zu betrachtenden Lehrveranstaltungen des Bachelorstudienganges zu orientieren hat. Aus dem Inhalt der Lehrveranstaltungen ergibt sich – anders als bei den oben genannten Übungen – ebenfalls nichts dafür, dass der Studiengang Psychologie sich so sehr von anderen Studiengängen unterscheidet, dass eine abweichende Betrachtung auch unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebotes zu rechtfertigen wäre. Nicht berücksichtigungsfähig sind auch die von der Antragsgegnerin für die Betreuung des Berufspraktikums angesetzten Unterrichtsstunden. Ausweislich der Modulbeschreibung findet die Betreuung des Praktikums durch externe Kräfte statt; die Lehrveranstaltung bei der Antragsgegnerin beschränkt sich insoweit auf das begleitende Colloquium. Im Einzelnen berechnet sich der CNW somit wie folgt: Vorlesung/ Pflicht Vorlesung/ Wahlpflicht Übung Seminar/ Pflicht Seminar/ Wahlpflicht Praktikum Colloquium Bachelorarbeit Summe Gruppengröße 90 90 30 22,5 22,5 15 15 Anrechnungsfaktor 1 1 1 1 1 0,5 1 S W S CA S W S Wahlhäufigkeit CA S W S CA S W S CA S S Wahlhäufigkeit CA S W S CA S W S CA Modul 1 Methodenlehre I und Wissenschaftliches Arbeiten 2 0,0222 4 0,1333 0,1555 Modul 2 Methodenlehre II 4 0,0444 4 0,1333 0,1777 Modul 3 Allgemeine und Biologische Psychologie I 6 0,0667 0,0667 Modul 4 Allgemeine und Biologische Psychologie II 2 0,0222 4 1/2 0,0222 0,0444 Modul 5 Persönlichkeitspsychologie 2 0,0222 2 0,0667 0,0889 Modul 6 Sozialpsychologie 2 0,0222 2 0,0667 0,0889 Modul 7 Entwicklungs- und Pädagogische Psychologie 4 0,0444 2 0,0667 0,1111 Modul 8 Diagnostik I 4 0,0444 2 0,0889 0,1333 Modul 9 Diagnostik II 2 0,0222 2 0,0667 0,0889 Modul 10 Klinische Psychologie und Psychotherapie 4 0,0444 4 0,1333 0,1777 Modul 11 Arbeits-/ Ingenieur-/ Organisationspsychologie 2 0,0222 6 2/3 0,0444 0,0666 Modul 12 Allgemeine und Biologische Psychologie (Vertiefung) 4 0,0444 4 0,1778 0,2222 Modul 13 Persönlichkeits-/Sozial-/ Entwicklungspsychologie (Vertiefung) 4 0,1778 0,1778 Modul 14 Klinische Psychologie und Psychotherapie (Vertiefung) 4 0,1778 0,1778 Modul 15 Arbeits-/ Ingenieur-/ Organisationspsychologie (Vertiefung) 6 0,6667 0,1778 0,1778 Interne Praktika 4 0,1333 0,1333 Berufspraktikum 1 0,0667 0,0667 Berufsfeldbezogene Zusatzqualifikation 2 0,8800 0,0782 0,0782 Bachelorarbeit 0,3 0,3 Summe CA/CNW 0,4219 0,0666 0,6667 0,6223 0,2560 0,1333 0,0667 0,3 2,5335 Der CNW von 2,5335 (statt 3,0862 wie von der Antragsgegnerin angegeben), führt zu einer jährlichen Aufnahmekapazität von (449,3064 ÷ 2,5335 =) 177,3461, gerundet 177 Studienanfängern. Ein Schwundfaktor ist – wie in den vergangenen Semestern – nicht zu berücksichtigen, weil der rechnerische Schwundfaktor größer als 1 ist, so dass kein Schwund, sondern im Gegenteil ein Zuwachs an Studierenden zu verzeichnen ist. Grundsätzlich gerechtfertigt ist es, dass die Antragsgegnerin gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO wegen der infolge der Umstellung vom Diplom- auf den Bachelorstudiengang bestehenden Überlast in höheren Semestern eine gegenüber dem Berechnungsergebnis verminderte Aufnahmekapazität festgelegt hat (vgl. hierzu und zur Berechnung bereits Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2008 - OVG 5 NC 126.07 -, s.a. Beschluss vom 12. Januar 2011 - OVG 5 NC 51.10 - m.w.N.). Für die insoweit vorzunehmende Berechnung ist von der jährlichen Aufnahmekapazität des Bachelorstudienganges (177) auszugehen. Diese ist mit der Regelstudienzeit von 3 Jahren zu multiplizieren, so dass sich eine Gesamtkapazität von (3 × 177 =) 531 ergibt. Diesem Wert ist die Zahl der im Bachelorstudiengang und im Diplomstudiengang befindlichen Studierenden – letztere anhand des für diese maßgeblichen CNW umgerechnet in Studierende des Bachelorstudienganges – gegenüberzustellen. Im Diplomstudiengang sind derzeit (bis zum 9. Fachsemester, ohne Beurlaubte) 321 Studierende immatrikuliert. Dies entspricht bei einem CA für den Diplomstudiengang von 3,983 (vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 6. Dezember 2001 - VG 30 A 710.01 -) der Zahl von ([321 × 3,983 =] 1.278,543 ÷ 2,5336 =) 504,6349, gerundet 505 Studierenden des Bachelorstudienganges. Hinzu kommen die 211 im vergangenen und im laufenden Wintersemester aufgenommenen und noch immatrikulierten Studierenden des Bachelorstudienganges, so dass die Gesamtbelastung der Lehreinheit mit (505 + 211 =) 716 Studierenden ihre Gesamtkapazität um (716 - 531 =) 185 Studierende und damit um knapp 35% übersteigt. Diese erhebliche Überlast rechtfertigt für eine Übergangszeit eine Minderung der Aufnahmekapazität, die auch hinsichtlich ihres Umfangs nicht zu beanstanden ist. Die Antragsgegnerin hat – wenn auch vor einem anderen rechnerischen Hintergrund – bei einer rechnerischen Aufnahmekapazität von 177 Studierenden bezogen auf die tatsächlich vergebene Zahl von 118 Studienplätzen eine Minderung von knapp 34% vorgenommen. Dies unterschreitet noch die derzeit bestehende Überlast (vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O.: Überlast von rd. 37%, Zulässigkeit einer Minderung der Aufnahmekapazität um zumindest rd. 35%). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718). Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. August 2005 - OVG 5 L 35.05 - und vom 14. Dezember 2005 - OVG 5 L 68.05 - verwiesen.