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Urteil

3 K 376/23

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0731.3K376.23.00
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Leitsätze
1. Eine Klageänderung ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (Rn.16) 2. Grundsätzlich ist nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu erforschen, wie der Adressat einen Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste. (Rn.20) 3. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich der Bescheid über eine Abschlagszahlung als vorläufiger Zuwendungsbescheid dar. (Rn.20) 4. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid ist lediglich die Grundlage für die vorläufig geleistete Abschlagszahlung; hierin erschöpft sich seine Rechtswirkung. (Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klageänderung ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (Rn.16) 2. Grundsätzlich ist nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu erforschen, wie der Adressat einen Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste. (Rn.20) 3. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich der Bescheid über eine Abschlagszahlung als vorläufiger Zuwendungsbescheid dar. (Rn.20) 4. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid ist lediglich die Grundlage für die vorläufig geleistete Abschlagszahlung; hierin erschöpft sich seine Rechtswirkung. (Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung ergeht im beiderseitigen Einverständnis durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO) hinsichtlich der teilweisen Rücknahme des Bescheides vom 15. März 2023 und hinsichtlich der Anordnung der Rückerstattung der erfolgten Zahlung (Nr. 2 und 3 des teilweise angefochtenen Bescheides) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Einbeziehung des Bescheids vom 23. Januar 2024 mit Schreiben des Klägers vom 22. Februar 2024 stellt eine zulässige Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO dar. Nach dieser Vorschrift ist eine Klageänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Einwilligung des Beklagten ist gem. § 91 Abs. 2 VwGO anzunehmen, wenn er sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Der Beklagte hat sich vorliegend zur geänderten Klage eingelassen, ohne der Klageänderung zu widersprechen, die im Übrigen auch sachdienlich ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2024 ist, soweit er in Ziffern 2 und 3 angefochten ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es kann offenbleiben, ob als Rechtsgrundlage für die Rücknahme der mit Bescheid vom 15. März 2023 gewährten Abschlagszahlung § 48 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 VwVfG Bln herangezogen werden kann, wofür einiges spricht und wovon die Begründung des angefochtenen Bescheids ausgeht. Denn es handelt sich vorliegend offensichtlich um die Konstellation einer lediglich vorläufigen bzw. vorbehaltlichen Bewilligung einer Abschlagszahlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1983 – BVerwG 3 C 8.82 –, juris Rn. 33; VG München, Urteil vom 16. Dezember 2021 – M 31 K 21.3624 –, juris Rn. 58 m.w.N.). Nach der Begründung des Bescheids vom 15. März 2023 erfolgte die Bewilligung ausdrücklich „pauschaliert als Abschlag“. Weiter erfolgte am Ende des Bescheids der Vorbehalt, es erfolge eine Rückforderung, wenn die für die Berechnung der Energiekostensteigerungen fehlenden Belege und Nachweise nicht fristgerecht bei der Behörde eingingen. Würden diese fristgerecht und vollständig eingehen, werde eine Nachberechnung durchgeführt. Im Falle einer teilweisen oder vollständigen Überzahlung erfolge ein entsprechender Rückforderungsbescheid. Diese Verfahrensweise entspricht den Vorgaben in Nrn. 3 ff der RiSifT-Energiekostendämpfung vom 6. Januar 2023, die die Auswirkungen der stark gestiegenen Energiepreise in der Folge des russischen Angriffes auf die Ukraine für die betroffenen Schulträger abmildern sollte und als Billigkeitsleistung ausgestaltet wurde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Hilfeleistung sollte ausschließlich auf der Basis nachgewiesen erhöhter Energiekosten und pro Schüler an den betriebenen Ersatzschulen gewährt werden, vgl. Nr. 2 RiSifT-Energiekostendämpfung. Grundsätzlich ist nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu erforschen, wie der Adressat einen Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich der Bescheid über eine Abschlagszahlung als vorläufiger Zuwendungsbescheid dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – BVerwG 10 C 1/16 –, juris Rn. 14 f.; VG München, Urteil vom 11. Mai 2022 – M 31 K 21.4171 –, juris Rn. 42). Sowohl die Formulierung einer Abschlagszahlung als auch der Hinweis auf die Folgen einerseits bei nicht fristgerechter Einreichung der entsprechenden Nachweise – vollständige Rückforderung – andererseits bei vollständiger und fristgerechter Einreichung der Belege – Nachberechnung, ggf. Nachbewilligung bis maximal 300,00 Euro pro SuS bzw. Rückforderung bei Überzahlung – weisen unzweifelhaft auf die Vorläufigkeit der Bewilligung hin. Es ist für den Bewilligungsempfänger klar ersichtlich, dass die Billigkeitsleistung vorbehaltlich zutreffender und vollständiger Angaben und der behördlichen Nachprüfung ergangen ist. Diese Vorgehensweise entsprach auch den Vorgaben der RiSifT-Energiekostendämpfung, aus der sich unmissverständlich ergab, dass die Hilfeleistung nur für tatsächlich gestiegene Energiekosten gewährt werden durfte, was auch dem Kläger bekannt sein musste. Allein der Umstand, dass der Kläger – aus seiner Sicht – bereits bei Antragstellung die erforderlichen Nachweise eingereicht hatte, rechtfertigt nicht seine vorgebliche Annahme, es werde bei der ausdrücklich so benannten Abschlagszahlung als vorläufiger und zugleich endgültiger Bewilligung bleiben. Den Hinweisen am Ende des Bewilligungsbescheides ist klar zu entnehmen, dass die Bewilligung vorbehaltlich der behördlichen Nachprüfung erfolgt, auch zu der Frage, ob die Belege auch aus behördlicher Sicht vollständig eingereicht worden sind. Geht das rechtliche Interesse des Zuwendungsempfängers in Richtung einer nicht nur vorläufigen begünstigenden Regelung, so muss er im Übrigen eine endgültige Regelung erstreiten (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 249). Ein Vertrauen darauf, dass die Gewährung der pauschalierten Abschlagszahlung daher endgültig bestehen bleibt, konnte mithin nicht entstehen, worauf der Beklagte auch zutreffend hinweist. Diese Abschlagszahlung i.H.v. 100,00 Euro pro SuS war im Übrigen der behördlichen Intention geschuldet, zügig eine Teilbewilligung zu erreichen, um im Interesse der Antragstellenden schnelle finanzielle Hilfe zu leisten, und in der – im Fall des Klägers jedoch unzutreffenden – Annahme, die Belege für die Energiekostensteigerungen im Vergleichszeitraum würden in der bis 31. März 2023 geltenden Antragsfrist noch nicht vorliegen, vgl. Nr. 4 RiSifT-Energiekostendämpfung. In diesem Fall einer vorbehaltlichen Regelung bzw. eines Schlussbescheids, hier mit Bescheid vom 23. Januar 2024, ist eine Rücknahme nach § 48 Abs. 2 VwVfG nicht erforderlich bzw. findet diese Vorschrift keine Anwendung (vgl. VG München, Urteil vom 23. April 2024 – M 31 K 22.5598 –, juris). Vielmehr wird die vorläufige Gewährung der Abschlagszahlung durch den endgültigen, hier angefochtenen Änderungsbescheid ersetzt und erledigt. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid ist lediglich die Grundlage für die vorläufig geleistete Abschlagszahlung; hierin erschöpft sich seine Rechtswirkung. Demgegenüber kommt dem angefochtenen Bescheid in dieser Hinsicht der Charakter eines Schlussbescheids mit dem Regelungsgehalt zu, die beantragte Hilfeleistung (endgültig) zu berechnen und die sich hieraus angesichts der erfolgten Abschlagszahlung ergebende Überzahlung zurückzufordern. Die (einmalige) Hilfeleistung des Beklagten wegen der gestiegenen Energiekosten in 2022 wurde in einem zweistufigen Verfahren mit einer zunächst lediglich vorläufigen Gewährung in Gestalt einer – bereits aufgrund ihrer Rechtsnatur stets vorläufigen – Abschlagszahlung gewährt, sodass ein Vertrauensschutz des Empfängers hierauf schon dem Grunde nach nicht beruhen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1983 – BVerwG 3 C 8.82 –, juris Rn. 34; Urteil vom 15. März 2017 – BVerwG 10 C 1/16 –, juris Rn. 16; VG München, Urteil vom 16. Dezember 2021 – M 31 K 21.3624 –, juris Rn. 58; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2014 – 13 K 430/13 –, juris Rn. 42). Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, ein Bescheid sei zu Unrecht auf eine nicht tragfähige – oder wie hier: weniger nahe liegende – Rechtsgrundlage gestützt worden, ist es gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch verpflichtet zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Bescheid mit Blick auf sonstige Rechtsgrundlagen aufrechterhalten werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 – BVerwG 2 B 19/18 –, juris Rn. 24 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, Rn. 7a zu § 47). Bei einer solchen Konstellation bedarf es keiner (richterlichen) Umdeutung, sodass die Aufrechterhaltung des Bescheides auch nicht davon abhängt, ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung nach § 47 VwVfG erfüllt sind (vgl. VG München, Urteil vom 23. April 2024, a.a.O., juris Rn. 37). So liegt der Fall hier. Der Regelungsgehalt des angegriffenen Bescheids bleibt unverändert, wenn die Aufhebung der gewährten Abschlagszahlung in zutreffender Weise als Schlussbescheid unter endgültiger Berechnung der Hilfeleistung anstelle einer Rücknahme des Bescheids über eine Abschlagszahlung angesehen wird, zumal die Begründung des angefochtenen (Aufhebungs-)Bescheids auf den Vorbehalt der Nachberechnung im gewährenden Bescheid Bezug nimmt. Erforderlich sind zudem auch keine anderen oder zusätzlichen als die im angefochtenen Bescheid vorgenommen Ermessenserwägungen, zumal das Verständnis als lediglich die vorläufige Gewährung der Abschlagszahlung ersetzender Schlussbescheid zu deutlich weniger anspruchsvollen Voraussetzungen für die getroffene Regelung führt. Schließlich entspricht dies auch der Absicht des Beklagten; auch die Rechtsfolgen erweisen sich für den Kläger endlich nicht als ungünstiger (vgl. VG München, Urteil vom 23. April 2024, a.a.O., juris). Ein Nachweis des Klägers für den Verbrauch des überschüssigen Betrages liegt im Übrigen nicht vor. Die Verpflichtung zur teilweise Erstattung der nach endgültiger Berechnung der Hilfeleistung durch den angefochtenen Bescheid rechtsgrundlos erfolgten Abschlagszahlung i.H.v. (rechnerisch zutreffend) 8.081,09 Euro folgt aus § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 VwVfG Bln (analog). Der in Form einer vorläufigen Regelung ergangene Bescheid über eine Abschlagszahlung vom 15. März 2023 hat wie ausgeführt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG seine Rechtswirkung dadurch verloren, dass er durch die angefochtene endgültige Neuberechnung ersetzt wurde. Wird ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt, der die Zuwendung in geringerer Höhe festsetzt, so gilt nach herrschender Auffassung die Erstattungsvorschrift des § 49a Abs. 1 VwVfG entsprechend (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1 November 2009 – BVerwG 3 C 7/09 –, juris Rn. 24). Einwende gegen die Berechnung des Erstattungsbetrags hat der Kläger nicht erhoben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 8.100 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rückforderung der ihm für das Jahr 2023 gewährten finanziellen Hilfeleistung zur Dämpfung der gestiegenen Energiekosten. Er ist Träger der X…-Schule, einer staatlich anerkannten allgemeinbildenden Schule mit Sitz in Berlin. Auf Antrag vom 23. Februar 2023, ergänzt unter dem 9. März 2023, dem Kontonachweise beigefügt waren, bewilligte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (nachfolgend Senatsverwaltung) dem Kläger mit Bescheid vom 15. März 2023 eine finanzielle Förderung auf der Grundlage der Richtlinie für die Gewährung von finanziellen Hilfeleistungen zur Dämpfung der gestiegenen Energiekosten für Schulen in freier Trägerschaft im Land Berlin im Jahr 2023 (RiSift-Energiekostendämpfung) in Höhe von 11.600,00 Euro. Die Förderung werde pauschaliert als Abschlag in Höhe von 100,00 Euro pro Schülerin und Schüler festgelegt, woraus sich bei 116 SuS (Schülerinnen und Schüler) die Hilfeleistung in der genannten Höhe ergebe. Die bei der Antragstellung fehlenden Belege/Nachweise der Energiekostensteigerung müssten fristgerecht – bis spätestens 31. Oktober 2023 – unaufgefordert nachgereicht werden. Anderenfalls sei die Hilfeleistung ohne weitere Prüfung in voller Höhe zurückzuzahlen. Sofern die Belege/Nachweise fristgerecht und vollständig eingingen, werde eine Nachberechnung durchgeführt. Ergebe diese, dass ein Bedarf in Höhe von bis zu maximal 300,00 Euro belegt werden könne, erfolge eine Nachberechnung bis zu dieser Höhe. Im Falle einer teilweisen oder vollständigen Überzahlung erfolge ein entsprechender Rückforderungsbescheid. Mit Bescheid vom 4. Juli 2023 forderte die Senatsverwaltung von dem Kläger einen Betrag in Höhe von 8.080,56 Euro zurück. Die Prüfung der eingereichten Unterlagen zum Nachweis der gestiegenen Energiekosten im Jahr 2022 im Vergleich zum Jahr 2021 habe ergeben, dass die Kostensteigerung für die Schule des Klägers lediglich 3.518,91 Euro betrage. Dieser Betrag unterschreite den Maximalbetrag von 300,00 Euro pro SuS und werde in voller Höhe berücksichtigt. Die geleistete Abschlagzahlung werde mit der anerkannten Kostensteigerung verrechnet, weshalb sich der genannte Rückforderungsbetrag ergebe. Hiergegen hat der Kläger am 1. August 2023 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 4. Juli 2023 aufzuheben. Er habe bereits bei Antragstellung alle Unterlagen zur Berechnung eingereicht und darauf vertraut, dass ihm die gewährte Förderung in voller Höhe zustehe. In diesem Fall scheide eine spätere Rückforderung aus. Mit Bescheid vom 23. Januar 2024 hat der Beklagte den Bescheid vom 4. Juli 2023 aufgehoben (Ziffer 1), den Ausgangsbescheid vom 15. März 2023 bis zur Höhe von 3.518,91 Euro zurückgenommen (Ziffer 2) und den Kläger zur Erstattung in Höhe von 8.081,09 Euro aufgefordert (Ziffer 3). Die Teilrücknahme erfolge gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG. Auf die Abschlagszahlung habe von Anfang an kein Anspruch in voller Höhe bestanden. Das Interesse an der Rücknahme folge aus dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Haushaltsplanes. Angesichts der ausdrücklich bewilligten Abschlagszahlungen habe von vornherein das Risiko der Überzahlung bestanden. Der Kläger hat den Bescheid mit Schriftsatz vom 22. Februar 2024 in seine Klage miteinbezogen. Die Bewilligung der Abschlagszahlung sei rechtmäßig und in Übereinstimmung mit der Richtlinie erfolgt. Die Rückforderung sei nicht auf der Grundlage von erst später eingereichten Unterlagen erfolgt. Jedenfalls sei die Ermessensentscheidung des Beklagten fehlerhaft, weil dieser das eigene Verschulden nicht berücksichtigt habe. Der Kläger beantragt nunmehr, den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 23. Januar 2024 in den Ziffern 2 und 3 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es handele sich bei der gewährten Leistung um eine Billigkeitsleistung, die dem Kläger zunächst im Wege einer Abschlagzahlung gewährt worden sei. Es sei der Hinweis erfolgt, dass nach Prüfung sämtlicher Unterlagen eine Nachberechnung erfolge. Ein Nachweis dafür, dass der Kläger im Vertrauen den überschüssigen Betrag auf andere Leistungen als auf Energiekosten verbraucht habe, liege nicht vor. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben.