Beschluss
3 L 466/22
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0118.3L466.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Öffentlichen Verwaltung (Abschluss Bachelor) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2022/23 an erstrebt wird – oder jedenfalls die Teilnahme an einem entsprechenden Losverfahren zur Verteilung der von der Kammer aufzudeckenden Studienplätze –, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 2022/23 und das Sommersemester 2023 vom 17. Mai 2022 und 5. Juli 2022 (Mitteilungsblatt/Bulletin der Antragsgegnerin Nr. 53/2022 vom 14. Juli 2022, Seite 7) festgesetzte Zahl von 90 Studienplätzen für das Wintersemester, die nach den Angaben der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2022 mit 96 Immatrikulierten bereits ausgeschöpft ist, hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind. I. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen – KapVO – vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2022 (GVBl. S. 543). Die danach von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 15. Januar 2022 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Öffentliche Verwaltung für den das Wintersemester 2022/23 und das Sommersemester 2023 umfassenden Berechnungszeitraum hält einer summarischen Prüfung stand (vgl. auch bereits die Beschlüsse der Kammer vom 3. Februar 2022 – VG 3 L 506/21 –, juris, betreffend das Wintersemester 2021/22; vom 24. März 2021 – VG 3 L 461/20 –, juris, betreffend das Wintersemester 2020/21; sowie vom 29. Juli 2020 – VG 3 L 131/20 u.a. –, betreffend das Sommersemester 2020, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2021 – OVG 5 NC 125/20 –, juris). 1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen und das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Allgemeine Verwaltung am gleichnamigen Fachbereich 3, welcher neben dem Studiengang Öffentliche Verwaltung/Bachelor die Bachelor-Studiengänge Öffentliche Verwaltung/dual (seit dem Wintersemester 2021/22), Public und Nonprofit-Management, Recht für die Öffentliche Verwaltung LL.B. (ehemals Ius) und Verwaltungsinformatik, ferner die konsekutiven Master-Studiengänge Nonprofit-Management und Public Governance sowie Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.M.) umfasst, im Kapazitätsberechnungsbogen als Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) 27 Stellen für Hochschullehrer/innen zugrunde gelegt, wobei es sich bei einer Professur (Prof. Y...) um eine vorgezogene, seit 1. April 2020 besetzte Nachfolgeprofessur handelt, die zwar nicht als eigene Planstelle im Stellenplan des Fachbereich aufgeführt wird, aber gleichwohl zu berücksichtigen ist. Die zur Berechnung des Lehrdeputats anzusetzende Regellehrverpflichtung für Professoren an Fachhochschulen beträgt nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen – LVVO – in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039 [1070]) 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 LVVO bezogen auf die einzelne Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Hinzu kommt eine 0,5 Stelle für eine Lehrkraft mit besonderen Aufgaben / eine/n wissenschaftliche/n Mitarbeiter/in Kategorie B, für die gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Ziffer b LVVO die Regellehrverpflichtung von 22 LVS zugrunde zu legen ist, mithin 11 LVS anzusetzen sind. Hinzu kommt weiter eine 0,375 Stelle für eine/n wissenschaftliche/n Mitarbeiter/in im Professorinnenprogramm PPIII, für die gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Ziffer 9 LVVO 8 LVS zugrunde zu legen, mithin 3 LVS anzusetzen sind. Hieraus ergibt sich ein Bruttolehrangebot in Höhe von (27 x 18 + 11 + 3 =) 500 LVS. 2. Die von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtungsverminderungen sind nur teilweise anzuerkennen, nämlich nicht 61,05 LVS, sondern lediglich 48,9 LVS (= 23,25 + 23,65 + 2). Der Berechnung der Ermäßigungen liegen die einschlägigen Bestimmungen der §§ 9, 10 LVVO in Verbindung mit der Richtlinie des Präsidenten zur Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Funktionen der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2019 (Mitteilungsblatt 34/2019) – Richtlinie – zugrunde. Dabei ist gemäß § 5 Abs. 1 KapVO grundsätzlich auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2022 abzustellen, sofern nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. a. Die angesetzten Verminderungen nach § 9 Abs. 1 LVVO von 23,25 LVS sind in vollem Umfang anzuerkennen. Die Verminderung für die Tätigkeit als Dekan (9 LVS – Prof. P... gemäß Bescheid vom 25. November 2021), die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO ausdrücklich genannt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Verminderung 2,25 LVS für die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a LVVO aufgeführte Tätigkeit von Prof. R... als Studiendekanin (Bescheid vom 25. Oktober 2021). Ebenso anzuerkennen sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO die Ermäßigungen von Lehrverpflichtungen für Tätigkeiten als Vorsitzende der Prüfungsausschüsse in den Studiengängen Public und Nonprofit-Management bzw. Nonprofit-Management und Public Governance (2 LVS – Prof. F... laut Bescheid vom 20. Dezember 2021) sowie in den Studiengängen Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.B. und LL.M.), Verwaltungsinformatik und Öffentliche Verwaltung (4,5 LVS – Prof. J... gemäß Bescheid vom 31. August 2020), wobei die letztgenannte Verminderung im Rahmen des § 2 Nr. 6 und § 4 der genannten Richtlinie liegt. Die unterschiedlichen Ermäßigungen für den Vorsitz von Prüfungsausschüssen lassen sich durch die unterschiedliche Anzahl der zu betreuenden Prüfungsausschüsse mit jeweils verschiedenen Studienanfängerzahlen rechtfertigen. Die Verminderungen für eine Studienfachberatertätigkeit (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 LVVO) sind nach den Angaben der Antragsgegnerin wie folgt glaubhaft gemacht: 2 LVS für Prof. Q... im Studiengang Verwaltungsinformatik (Bescheid vom 31. August 2020), 0,5 LVS für Prof. Y...im Studiengang Öffentliche Verwaltung (dual) (Bescheid vom 15. Juni 2021) sowie 2 LVS für Prof. P...im Studiengang „Öffentliche Verwaltung“ (Bescheid vom 18. Oktober 2021) und 1 LVS für Prof. M... im Studiengang Nonprofit-Management und Public Governance (Bescheid vom 20. Dezember 2021). b. Auf der Grundlage der § 9 Abs. 2 und Abs. 4 LVVO sind Deputatsverminderungen in Höhe von (12,5 + 11,15 =) 23,65 LVS anzuerkennen. aa. Gemäß § 9 Abs. 2 LVVO kann die Dienstbehörde oder Personalstelle an Fachhochschulen für Aufgaben und Funktionen, insbesondere Leitung und Verwaltung von Einrichtungen der Hochschule wie Labors und Rechenzentren, Betreuung von Sammlungen, einschließlich Bibliotheken, Praktikantenamt und Praktikantenbetreuung, Prüfungsamt, deren Wahrnehmung neben der Lehrverpflichtung nicht zumutbar ist und die von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können, Ermäßigungen gewähren. Berücksichtigungsfähig sind danach folgende Ermäßigungen im Umfang von 12,5 LVS: Eine Ermäßigung um jeweils 1 LVS für Prof. J... für die Wahrnehmung seiner Funktion als Praktikumsbeauftragter für die Studiengänge Recht (Ius)/Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.B. und LL.M.) sowie um jeweils 1 LVS für die Leitung der vorgenannten Studiengänge (insgesamt 4 LVS, Bescheide vom 31. August 2020), um 1 LVS für Prof. J... als Praktikumsbeauftragte des Studiengangs Verwaltungsinformatik (Bescheid vom 31. August 2020), um 2 LVS für Prof. X...als Praktikumsbeauftragter für den Studiengang Öffentliche Verwaltung (Bescheid vom 18. Oktober 2021) sowie um 2,5 LVS für Prof. Y...als Praxisbeauftragter sowie als Leiter des Studiengangs „Öffentliche Verwaltung (dual)“ (Bescheide von 15. Juni 2021). Rechtlich nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass Prof. F... für die Leitung des Bachelorstudiengangs Public und Nonprofit-Management eine Ermäßigung von 2 LVS und Prof. M... für die Leitung des Studiengangs Nonprofit-Management und Public Governance eine Verminderung von 1 LVS erhalten haben (vgl. jeweils Bescheide vom 20. Dezember 2021). Es ist plausibel, dass mit der Betreuung von 80 respektive 40 Studienanfängerplätzen und mit dem Koordinationsaufwand für die Durchführung eines gemeinsamen Studiengangs mit der Hochschule M...für Technik und Wirtschaft – HTW – einschließlich jeweiliger Fachberatung eine größere Belastung einhergeht (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners v. 1. Dezember 2022 im Leitverfahren Q...). Die Verminderung um 1 LVS für Prof. Q... als Leiterin des Studiengangs Verwaltungsinformatik (dual) / Verwaltungsinformatik (VI) ist hingegen nicht berücksichtigungsfähig, weil sie zum maßgeblichen Stichtag noch nicht bestand (vgl. Bescheid vom 18. Juli 2022). bb. Die geltend gemachten Deputatsermäßigungen gemäß § 9 Abs. 4 LVVO, wonach an der Fachhochschule für die Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Entwicklung nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach in Ausnahmefällen eine Ermäßigung gewährt werden kann, sind wie folgt berücksichtigungsfähig: Prof. G...3,35 LVS (Wintersemester 2021/22) für die drei Forschungsvorhaben „W...; für Prof. K...3,35 LVS (Wintersemester 2021/22) für die Forschungsvorhaben (1) x... und (2) „Lehrbuch über i...“, für Prof. P...3,35 LVS (Wintersemester 2021/22): für die Forschungsvorhaben „Digitalisierung im L...“ und (2) „Die p... im Verwaltungsprozess“; für Prof. X...3,35 LVS (Wintersemester 2021/22): „Dynamic H...“; für Prof. X...1,7 LVS (Wintersemester 2021/22): Evaluierung und Fortentwicklungsbedarf des Klimaschutzrechts; für Prof. Y...3,35 LVS (Wintersemester 2021/22): „Vereinbarkeit j... mit der Wirtschaftsverfassung und den europäischen Grundfreiheiten“; für Prof. R...3,35 LVS (Wintersemester 2021/22): „G... von Bund, Ländern und Kommunen“ (vgl. jeweils die Bescheide vom 13. Dezember 2021). Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass die Forschungsermäßigungen jeweils nach Feststellung der Vereinbarkeit mit der Lehre durch den Fachbereichsrat in dessen Sitzung vom 9. Juni 2021 sowie nach Befürwortung der zuständigen Forschungskommission erteilt wurden. Die erteilten Ermäßigungen schöpfen dabei die Höchstanzahl des in § 2 Nr. 13 der Richtlinie vorgesehen Rahmens von 1 bis 4 LVS nicht aus. Die Forschungsvorhaben wurden in den Anträgen und Bescheiden hinreichend präzise dargestellt; Fehler bei der Ausübung des der Antragsgegnerin eröffneten Ermessens sind nicht erkennbar. Ferner ist die mit Bescheid vom 27. September 2021 gewährte Ermäßigung für Prof. P...um 0,5 LVS als Beauftragter des Präsidenten für die L... Gespräche (1. Oktober 2020 bis 30. September 2021) für den jahresbezogenen Semesterdurchschnitt voll zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Deputatsverminderungen sind folglich gemäß § 9 Abs. 4 LVVO für die durchschnittliche Aufnahmekapazität (21,8 : 2 + 0,5 =) 11,4 LVS abzugsfähig. Die für das Sommersemester 2022 von der Antragsgegnerin weiter geltend gemachten Deputatsverminderungen in Höhe von (7 x 3,35 =) 23,45 LVS gemäß Bescheiden vom 13. Dezember 2021 gelten hingegen erst ab dem 1. April 2022 und liegen damit nach dem maßgeblichen Stichtag des 15. Januar 2022 (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 6. April 2020 – VG 3 L 543/19 – juris, Rn. 18). Für die stichtagsbezogene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO wären grundsätzlich die Deputatsverminderungen für das vorausgehende Sommersemester 2021 maßgeblich. Da die Antragsgegnerin diese im hiesigen Verfahren nicht vorgelegt hat, können sie keinen Eingang in die Berechnung finden (vgl. die gerichtliche Verfügung vom 22. Dezember 2022 im Leitverfahren VG 3 L 434/22; ferner VG Berlin, a.a.O.). Ob die Deputatsverminderungen im Sommersemester 2022 angesichts der Bescheidung am 13. Dezember 2021 – also vor dem Stichtag – bereits als erkennbare „wesentliche Änderungen“ im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO im Vergleich zum Sommersemester 2021 berücksichtigt werden könnten, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn auch wenn man die von der Antragsgegnerin veranschlagten 23,45 LVS nicht hinzurechnet und einen Semesterdurchschnitt von nur 11,4 LVS zugrunde legt, erhöht sich in der Gesamtberechnung weder die Studienplatzkapazität (vgl. unten 8.) noch die Fachbereichskapazität (vgl. zur Querverrechnung unten 9.) über die tatsächliche Belegungszahl hinaus. c. Deputatsermäßigungen gemäß § 9 Abs. 6 LVVO, wonach die Dienstbehörde oder Personalstelle Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften nach Anhörung des Fachbereichs für die Wahrnehmung von Aufgaben der Forschung im Rahmen eines Forschungskonzeptes der Hochschule mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung eine befristete Ermäßigung um bis zu 9 LVS gewähren kann, soweit die dadurch bedingte Verringerung der Gesamtlehrverpflichtung durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen wird und die dafür erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sind hinsichtlich der 4 LVS für Prof. J... im Wintersemester 2021/22 für das Drittmittelvorhaben „S...", Laufzeit bis März 2022 (Bescheid vom 25. Februar 2020) berücksichtigungsfähig, wobei sie für den jahresbezogenen Semesterdurchschnitt nur hälftig – mithin mit 2 LVS – in Anschlag zu bringen sind. Weitere in den Kapazitätsunterlagen enthaltene Deputatsermäßigungen gemäß § 9 Abs. 6 LVVO hat die Antragsgegnerin hingegen zu Recht nicht in Abzug gebracht, weil sie entweder nach dem Stichtag des 15. Januar 2022 liegen (vgl. bis zu 4 LVS für Prof. W... gemäß Bescheid vom 29. August 2022 sowie bis zu 4 LVS Prof. Y... gemäß Bescheid vom 30. August 2022) oder zum Stichtag noch nicht gewährt waren (vgl. bis zu 6 LVS Prof. Y... für das Wintersemester 2021/22 gemäß Bescheid vom 24. Mai 2022). d. Soweit von Antragstellerseite teilweise eingewandt worden ist, dass die Deputatsverminderungen gemäß § 6 Nr. 5 der Richtlinie zur Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Funktionen an der Antragsgegnerin vom 30. April 2021 (Mitteilungsblatt/Bulletin 15/2021 der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2021) die Höchstgrenze von 7% nicht überschreiten dürfe, ist darauf hinzuweisen, dass sich die genannte Grenze nur auf (berechtigte) Ermäßigungen des Lehrdeputats gemäß § 9 Abs. 2 und 4 LVVO bezieht. Diese betragen nach den Ausführungen oben 23,65 LVS und belaufen sich damit auf nur 4,73% von 500 LVS Gesamtlehrverpflichtung. 3. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO sind dem Lehrangebot ferner die Lehrauftragsstunden hinzuzurechnen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben (also auch tatsächlich erteilt wurden) und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Die dem bereits genannten Berechnungsstichtag 15. Januar 2022 vorausgehenden Semester sind das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2020/2021. Der Lehreinheit standen im Wintersemester 2020/2021 Lehraufträge im Umfang von ([2.225,60 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Öffentliche Verwaltung + 817 erteilte/geleistete Lehrauftragsstunden im Studiengang Verwaltungsinformatik + 743 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Recht-Ius + 146 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.B.) + 395 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.M.) + 604,50 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Public und Nonprofit-Management + 379 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Nonprofit-Management und Public Governance = 5.310,10] : 18 Vorlesungswochen =) 295,01 LVS (statt der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten 267,6 LVS) – abzüglich 9 LVS Vertretung wegen Deputatsminderung nach § 10 LVVO – also 286,01 LVS zur Verfügung, die vollständig in die Kapazitätsberechnung eingehen. Dabei sind die erteilten Lehrauftragsstunden in den Studiengängen Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management und Public Governance, wie die Kammer bereits wiederholt entschieden hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 3. Februar 2022 – VG 3 L 506/21 – juris Rn. 22, sowie vom 24. März 2021 – VG 3 L 461/20 –, juris Rn. 18 f.), entgegen der Berechnung der Antragsgegnerin voll anzusetzen. Aus der Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 2022/23 und das Sommersemester 2023 vom 17. Mai und 5. Juli 2022 geht hervor, dass die Festsetzung der Zulassungszahlen insgesamt (ausschließlich) bei der Antragsgegnerin erfolgt, die beiden Studiengänge also bei dieser angesiedelt sind. Es fehlt auch (weiterhin) an einer Erläuterung, weshalb die erteilten Lehrauftragsstunden dennoch nur mit 50% anzusetzen sein sollten. Allein aus dem Umstand, dass es sich um Kooperationsstudiengänge mit der M...handelt, folgt dies nicht. Sollte dem Ansatz die Erwägung zugrunde liegen, dass Kapazität (in nicht dargelegtem Umfang) auch durch Studierende der M... in Anspruch genommen werde, ginge dies fehl. Dies ergibt sich zum einen aus der mutmaßlich alleinigen Zuordnung der Studiengänge zur Antragsgegnerin. Zudem müsste anderenfalls auch in vergleichbarem Umfang (also gleichsam die andere fehlende Hälfte) Kapazität (im Sinne von Import) durch die M...in diese Studiengänge fließen. Ein solcher Import wurde jedoch von der Antragsgegnerin nicht angegeben bzw. eindeutig identifiziert. Ebenso wenig ist Antragsgegnerin darin zu folgen, dass von diesen Lehrauftragsstunden insgesamt 18 LVS für Gastdozenten/-professoren wegen Erteilung zur Vakanzvertretung in entsprechender Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO außer Acht zu lassen wären. So hat die Antragsgegnerin weder dargetan, welche Stellen vakant waren, noch durch welche Lehraufträge sie kompensiert worden wären und worin der notwendige sachliche Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrauftrag bestanden hätte (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 3. Februar 2022 – VG 3 L 506/21 – a.a.O., und vom 24. Februar 2010 – VG 3 L 568.09 –, juris Rn. 29 m.w.N.). Solcher Erläuterungen hätte es aber bedurft. Denn maßgeblich sind im Ausgangspunkt die der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen (s.o. unter I.1.). Somit trägt auch nicht der Gedanke, durch eine „Vakanzverrechnung“ würde vermieden, sowohl die tatsächlich nicht besetzten Stellen als auch die dem Ausgleich dieser Stellen dienenden Lehrauftragsstunden – gleichsam doppelt – kapazitätserhöhend in Ansatz zu bringen. Auch ist der weitere von der Antragsgegnerin vorgenommene Abzug von Lehrauftragsstunden in Höhe von 2 LVS in Bezug auf drittmittelfinanzierte Forschung nicht berücksichtigungsfähig. Die Antragsgegnerin hat weder dargelegt, für welche Lehraufträge im Einzelnen ein Drittmittelbezug bestehen soll, noch inwiefern der Abzug gemäß § 10 Satz 2 oder 3 KapVO gerechtfertigt wäre. Im Sommersemester 2021 wurden Lehraufträge im Umfang von ([1191 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang öffentliche Verwaltung + 435 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Verwaltungsinformatik + 82 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Recht für die Öffentliche Verwaltung (LL.B.) + 162 erteilte Lehrauftragsstunden im LL.M.-Studiengang Recht für die Öffentliche Verwaltung (LL.M.) + 656 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Public und Nonprofit-Management + 148 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Nonprofit-Management und Public Governance = 2.674] : 18 = 148,56 LVS) – abzüglich 9 LVS für Deputatsminderungen nach § 10 LVVO, welche die Antragsgegnerin mit der Mitwirkung von Prof x... an dem Bund-Länder Projekt eGov-Campus (eGov-WB Berlin) der Senatsverwaltung für Inneres und Sport im Zusammenhang mit dem verwaltungsübergreifenden Weiterbildungsangebot eGovernment/Verwaltungsinformatik begründet hat (vgl. Schriftsatz vom 4. Januar 2023 im Leitverfahren VG 3 L 434/22) – also 139,56 LVS vergeben. Bezüglich der gemeinsamen Studiengänge mit der M... gilt das oben Gesagte. Diese Lehrauftragsstunden gehen – mangels Abzugs wegen Vakanzvertretungen aus den oben genannten Gründen – vollständig in die Kapazitätsberechnung ein. Gleiches gilt – siehe oben – für den Abzug von 10 LVS drittmittelfinanzierter Forschung. Durchschnittlich standen mithin Lehraufträge im Umfang von (286,01 LVS + 139,56 LVS] : 2 =) 212,78 LVS zur Verfügung. Soweit von Antragstellerseite teilweise moniert worden ist, dass die zugrunde gelegten Lehrauftragsstunden nicht für das Studienjahr 2021/22, sondern für das Studienjahr 2020/2021 vorgelegt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Stichtag des 15. Januar 2022 ein im Wintersemester 2020/2021 liegender Zeitpunkt maßgeblich ist. Nachträgliche Änderungen sind nur zu berücksichtigen, soweit diese wesentlich sind (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO). Dass es solche wesentlichen Änderungen nach dem Stichtag gegeben hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. 4. Es gibt keine Angaben dazu, dass Titellehre stattgefunden hätte. 5. Das unbereinigte und – da ein Dienstleistungsexport nicht ersichtlich ist – auch das bereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf (500 LVS – 48,9 LVS + 212,78 LVS =) 663,88 LVS. Dass die Antragsgegnerin nicht in der KapVO aufgeführte Veranstaltungen mit unzulässiger kapazitätsbegrenzender Wirkung einberechnet hätte (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2022 – 30 L 663/21 –, juris Rn. 7 ff., zu dem Studiengang Angewandte Hebammenwissenschaft), ist nicht ersichtlich. 6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage der einzelnen Studierenden in der Lehreinheit gegenüberzustellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Nach der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung (s. dort Teil B, Ziffer II lit. a) beträgt der CNW für den Studiengang Öffentliche Verwaltung 3,90. In Ermangelung eines Dienstleistungsimports anderer Lehreinheiten für den streitgegenständlichen Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 KapVO) entspricht dies zugleich dem Curriculareigenanteil. Danach errechnet sich nach der Formel (4) der Anlage 1 (unter II) zur KapVO für die einzelnen Studiengänge folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang CNW bzw. Curricularanteil Anteilquote Gewichteter CA Öffentliche Verwaltung (B.A.) 3,90 0,300 1,170 Öffentliche Verwaltung (dual) (B.A.) 3,90 0,150 0,585 Public und Nonprofit-Management (B.A.) 4,10 0,150 0,615 Verwaltungsinformatik (B.A.) 4,35 0,100 0,435 Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.B.) 3,83 0,100 0,383 Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.M.) 2,43 0,100 0,243 Nonprofit-Management und Public Governance (M.A.) 2,73 0,100 0,273 Gesamt 3,704 In den Studiengängen Public und Nonprofit-Management (B.A.) und Nonprofit Management und Public Governance (M.A.) sind die vollen in Anlage 2 zur KapVO angegebenen CNW anzusetzen, da aus den oben genannten Gründen auch hier keine pauschale Halbierung wegen der Kooperation mit der M... anzuerkennen ist. Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots der Lehreinheit Allgemeine Verwaltung, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil und anschließender Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote (vgl. Formel (5) der Anlage 1 [unter II] zur KapVO) errechnet sich für den Studiengang Öffentliche Verwaltung (B.A.) eine Basiszahl von (663,88 x 2 = 1.327,76 : 3,704 = 358,4665 x 0,3 =) 107,54. 7. Diese Basiszahl ist grundsätzlich um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 16 KapVO). Die Antragsgegnerin trägt für den Studiengang Öffentliche Verwaltung allerdings vor, dass eine Schwundquote nicht ermittelt werden könne, weil sich die (Regel-)Studienzeit, je nachdem ob der Abschluss mit oder ohne Laufbahnbefähigung erlangt werden soll, auf der Grundlage individueller Entscheidungen der Studierenden ändern könne (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2022, S. 2, im Verfahren VG 3 L 449/22). Dies ist in Anbetracht der objektiven Messbarkeit eines realen Nachfrageschwunds nicht nachvollziehbar, zumal die Antragsgegnerin auch im vergangenen Jahr für denselben Studiengang Schwundquoten berechnet hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 3. Februar 2022 – VG 3 L 506/21 – juris). Für summarische Zwecke kann in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte eine Schwundquote zugrunde gelegt werden, die auf Erfahrungen aus den Vorjahren entspricht. In den vergangenen drei Jahren wurde für den Studiengang „Öffentliche Verwaltung“ jeweils eine Schwundquote von jeweils rund 0,9 zugrunde gelegt (2021: 0,8942 [vgl. VG Berlin, Beschluss vom 3. Februar 2022 – VG 3 L 506/21 –], 2020: 0,9097 [vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. März 2021 – VG 3 L 461/20 –], 2019: 0,9297 [VG Berlin, Beschluss vom 6. April 2020 – VG 3 L 710.19 –). Legt man dementsprechend einen Mittelwert von 0,9 als Schwundquote für das vorliegende Studienjahr zugrunde, so ergeben sich (107,54 : 0,9 =) 119,49 Studienplätze. Hinzukommen schließlich 40 weitere Studienplätze für den Studiengang Öffentliche Verwaltung (dual) anlässlich der Kooperation der Antragsgegnerin mit der Senatsverwaltung für Finanzen vom 29. Mai 2020, so dass sich die Studienplatzzahl auf 159,49 beläuft. 8. Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Aufteilung dieser Jahreskapazität auf Sommer- und Wintersemester im Bachelorstudiengang Öffentliche Verwaltung, wonach im Wintersemester 60 Prozent und im Sommersemester 40 Prozent der Plätze vergeben werden sollen, stehen für das Wintersemester 2022/2023 daher (159,49 : 100 x 60 = 95,69, gerundet) 96 Studienplätze im Bachelorstudiengang Öffentliche Verwaltung zur Verfügung. Nach Angaben der Antragsgegnerin zur Einschreibstatistik im ersten Fachsemester des Wintersemesters 2022/2023 wurden im Bachelorstudiengang Öffentliche Verwaltung 96 Studierende immatrikuliert. Beurlaubungen und Höherstufungen liegen nach Angaben der Antragsgegnerin nicht vor. Danach stehen im Wintersemester 2022/2023 nach der errechneten Aufnahmekapazität keine freien Aufnahmekapazitäten im Studiengang für die Antragstellerseite zur Verfügung. Für die weiteren dem Fachbereich 3 zugeordneten Studiengänge ergeben sich nach den oben dargestellten Berechnungen und den für den jeweiligen Studiengang aufgrund einer nachvollziehbaren Schätzung ermittelten Schwundquoten folgende jährliche Aufnahmekapazitäten: · Public und Nonprofit Management [(663,88 x 2 : 3,704 x 0,15 = 53,77 : 0,7995 =) 67,25 : 2 =] 33,63, (auf-)gerundet 34 Studienplätze, · Verwaltungsinformatik (dual) (663,88 x 2 : 3,704 x 0,1 = 35,85 : 1 =) 35,85, (auf-)gerundet 36 Studienplätze, · Recht für die Öffentliche Verwaltung – Bachelor (663,88 x 2 : 3,704 x 0,1 = 35,85 : 1 =) 35,85, (auf-)gerundet 36 Studienplätze. · Recht für die Öffentliche Verwaltung – Master (663,88 x 2 : 3,704 x 0,1 = 35,85 : 0,9775 =) 36,67, (auf-)gerundet 37 Studienplätze · Nonprofit Management und Public Governance (663,88 x 2 : 3,704 x 0,1 = 35,85 : 0,961 =) 37,30, (ab-)gerundet 37 Studienplätze Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Einschreibstatistik sind im ersten Fachsemester im Studiengang · Öffentliche Verwaltung / dual bereits 96 Studierende immatrikuliert bei einer Kapazität von 96, · Public und Nonprofit Management bereits 43 immatrikuliert bei einer Kapazität von 34, · Verwaltungsinformatik (dual) bereits 41 immatrikuliert bei einer Kapazität von 36, · Recht für die Öffentliche Verwaltung – Bachelor bereits 39 immatrikuliert bei einer Kapazität von 36, · Recht für die Öffentliche Verwaltung – Master bereits 56 immatrikuliert bei einer Kapazität von 37, · Nonprofit Management und Public Governance bereits 46 immatrikuliert bei einer Kapazität von 37. Vorgenommene Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2012 – OVG 5 NC 26.12 –, juris, Rn. 16; OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 – OVG 5 NC 13.01 –). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies willkürlich oder etwa rechtsmissbräuchlich in der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerberinnen und -bewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der Kammer vom 31. Mai 2001 – VG 3 A 69.01 u.a. –). Vielmehr hat die Antragsgegnerin dargetan, dass sich die Überbuchungen mit Prognoseschwierigkeiten erklären lassen, die das Annahmeverhalten betreffen und darin ihre Ursache haben, dass Mehrfachbewerbungen zulässig sind und das Verfahren über hochschulstart.de einen strengen Rahmen vorgibt. Damit soll – studierendenfreundlich – in jedem Fall sichergestellt werden, dass die festgelegten Kapazitätszahlen erreicht werden. Es ist ferner kein Rechtsfehler darin zu erkennen, dass die Antragsgegnerin im Lichte der Mindestgröße von Regellehrveranstaltungen an Fachhochschulen von 40 Studierenden laut Anlage 2 der KapVO (unter III.3) die festgesetzten Zahlen auf 40 Studienplätze bzw. eine durch 40 teilbare Zahl von Studienplätzen aufrundet (vgl. hierzu und zum Vorgehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2021 – OVG 5 NC 125/20 –). Im Übrigen mag zwar eine Einhaltung der festgesetzten Zulassungszahl im außerkapazitären Verfahren aus Gründen der Rechtssicherheit anzustreben sein. Daraus kann die Antragstellerin jedoch nichts zu ihren Gunsten herleiten, da ihr grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2015 – OVG 5 NC 15.15 –, juris). 9. Eine verbleibende Kapazität in einem der ausgelasteten Studiengänge im Fachbereich 3 folgt schließlich auch nicht daraus, dass in dem Studiengang Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.B.) 1 festgesetzter Platz freigeblieben ist (vgl. die Aufstellung der Zulassungszahlen, Stand 18. Oktober 2022, im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2022 im Verfahren VG 3 L 449/22, S. 2) und dies kapazitätserhöhend im Studiengang Öffentliche Verwaltung (B.A.) berücksichtigt werden müsste. Die Kapazitätsberechnung ergibt zunächst für den Bachelorstudiengang Recht für die öffentliche Verwaltung lediglich eine Kapazität von 36 Studienplätzen anstatt der festgesetzten 40. Im Übrigen ist eine horizontale „Verrechnung“ freigebliebener Studienplätze auch nicht zwingend vorgesehen. Ein anderes Ergebnis ergibt sich aber selbst dann nicht, wenn man der Rechtsprechung des OVG Hamburg (vgl. Beschluss vom 24. August 2012 – 3 NC 163/11 –, juris) folgen würde, wonach frei gebliebene Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit stets dazu zwingen, durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber zu verhindern, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben und sich insoweit das Kapazitätserschöpfungsgebot gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzt. Denn die Kapazität der Lehreinheit ist auch insgesamt erschöpft: Ausgehend von der Auslastung der jeweiligen Studiengänge unter Berücksichtigung der errechneten Kapazität und der tatsächlich eingeschriebenen Studierenden sind etwaige freie Plätze bzw. Überbuchungen in den einzelnen Studiengängen mit dem für diese Studiengänge ermittelten Curricularanteil (CA) zu multiplizieren. Um die Über- bzw. Unterschreitung der Gesamtkapazität zu ermitteln, sind die für die einzelnen Studiengänge ermittelten Produkte (freie Plätze bzw. Überbuchungen multipliziert mit dem Curricularanteil) miteinander zu verrechnen. Zugeordneter Studiengang Errechnete Kapazität Belegung Gewichteter Curricular-anteil CA(p) Produkt Öffentliche Verwaltung (B.A.) / dual 95,69 96 1,755 0,544 Public und Nonprofit-Management (B.A.) 33,63 43 0,615 5,763 Verwaltungsinformatik (dual) 35,85 41 0,435 2,240 Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.B.) 35,85 39 0,383 1,206 Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.M.) 36,67 56 0,243 4,697 Nonprofit-Management und Public Governance (M.A.) 37,30 46 0,273 2,375 Ergebnis 274,99 321 16,825 Bei Anwendung dieser Formel ergibt sich, dass die Gesamtkapazität um (auf-) gerundet 17 Plätze überschritten ist und insgesamt keine weitere Aufnahmekapazität besteht. Im Ergebnis kann deshalb auch dahinstehen, ob für den Studiengang Verwaltungsinformatik dual trotz bislang fehlenden vollständigen Durchlaufs ein Schwundfaktor zugrunde zu legen ist (vgl. oben unter 8.), weil selbst ein hypothetisch überdurchschnittlich hoher Schwundfaktor von 0,8 hier nur zu 44,8 Studienplätzen (bei 40 festgesetzten Plätzen und 41 Immatrikulierten) führen würde, was sich angesichts der Überbuchung von 17 Plätzen nicht zu Gunsten der Antragstellerseite auswirken würde. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des GKG. Entsprechender Erläuterungen hätte es aber bereits deshalb bedurft, weil der einer „Vakanzverrechnung“ zugrunde liegende Gedanke, Kapazität aus tatsächlich nicht besetzten Stellen nicht doppelt über die dem Ausgleich dieser Stellen dienenden Lehrauftragsstunden in Ansatz zu bringen, bei einer kapazitätsreduzierenden Deputatsverminderung nicht trägt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 3. Februar 2022 – VG 3 L 506/21 –, juris).