Beschluss
3 L 1010.19 A
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0226.3L1010.19A.00
20Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Unter den Begriff „flüchtig“ fallen alle Fälle, in denen der Betroffene seine Überstellung zielgerichtet vereitelt, verzögert oder wesentlich erschwert.(Rn.24)
2. Die Verpflichtung, geplante Abwesenheiten zur Nachtzeit mit einer Vorlaufzeit von drei Tagen schriftlich und kurzfristige bzw. spontane Abwesenheiten an der Zimmertür oder in anderer geeigneter Weise wahrheitsgemäß mitzuteilen, stellt keine erhebliche freiheitsbeschränkende Maßnahme dar.(Rn.27)
3. Die zielgerichtete Vereitelung oder Erschwerung des staatlichen Vollstreckungszugriffs kann auch auf die gezielte Schaffung eines rechtlichen Hindernisses zurückgehen.(Rn.29)
4. Die „Flüchtigkeit“ eines Familienmitglieds wird nicht den anderen zugerechnet, sondern als Anknüpfungspunkt für eine – einheitliche – Verlängerung der Überstellungsfrist genommen, da die Familie als Einheit zu behandeln ist.(Rn.32)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter den Begriff „flüchtig“ fallen alle Fälle, in denen der Betroffene seine Überstellung zielgerichtet vereitelt, verzögert oder wesentlich erschwert.(Rn.24) 2. Die Verpflichtung, geplante Abwesenheiten zur Nachtzeit mit einer Vorlaufzeit von drei Tagen schriftlich und kurzfristige bzw. spontane Abwesenheiten an der Zimmertür oder in anderer geeigneter Weise wahrheitsgemäß mitzuteilen, stellt keine erhebliche freiheitsbeschränkende Maßnahme dar.(Rn.27) 3. Die zielgerichtete Vereitelung oder Erschwerung des staatlichen Vollstreckungszugriffs kann auch auf die gezielte Schaffung eines rechtlichen Hindernisses zurückgehen.(Rn.29) 4. Die „Flüchtigkeit“ eines Familienmitglieds wird nicht den anderen zugerechnet, sondern als Anknüpfungspunkt für eine – einheitliche – Verlängerung der Überstellungsfrist genommen, da die Familie als Einheit zu behandeln ist.(Rn.32) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. I. Die Antragsteller, ein Ehepaar und ihr achtjähriger Sohn, sind iranische Staatsangehörige. Sie suchten im April 2019 in der Bundesrepublik Deutschland um internationalen Schutz nach. Eine Abgleichung im Eurodac-System ergab, dass sie bereits im Januar 2016 Asylanträge in Österreich gestellt hatten. Den Angaben der Antragsteller zu 1) und 2) gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zufolge wurden diese Anträge durch rechtskräftige Entscheidung abgelehnt. Den am 7. Mai 2019 an sie gerichteten Wiederaufnahmegesuchen des Bundesamtes gab die österreichische Dublin-Einheit am darauffolgenden Tag statt. Mit Bescheid vom 10. Mai 2019 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab, stellte das Fehlen von Abschiebungsverboten fest und ordnete deren Abschiebung nach Österreich an. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 22. Mai 2019 Klagen - VG 3 K 330.19 A -. Ihre zugleich gestellten Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen hat das Gericht mit Beschluss vom 12. Juni 2019 - VG 3 L 329.19 A - zurückgewiesen. Nachdem am 8. Oktober 2019 ein nächtlicher Überstellungsversuch an der Abwesenheit des Antragstellers zu 1) gescheitert war, erlegte das Landesamt für Einwanderung (im Folgenden: Ausländerbehörde) den Antragstellern mit Bescheid vom 10. Oktober 2019 die Verpflichtung auf, bis zur Ausreise anzuzeigen, wenn sie beabsichtigten, im Zeitraum von montags bis freitags von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr ihren Aufenthalt oder den ihres Kindes außerhalb ihrer Wohnanschrift zu nehmen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller zu 1) am selben Tag persönlich ausgehändigt, wobei die Tenorierungspunkte und die Rechtsbehelfsbelehrung auf Persisch übersetzt wurden. Am Dienstag, den 5. November 2019 um ca. 3 Uhr suchten Polizeibeamte die Unterkunft der Antragsteller zum Zwecke der Überstellung auf. Sie fanden dort lediglich die Antragsteller zu 2) und zu 3) vor, nicht jedoch den Antragsteller zu 1). Ausweislich des polizeilichen Tätigkeitsberichts fragten die Polizeibeamten mit Hilfe eines Sprachmittlers die Antragstellerin zu 2) nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes. Diese überreichte einen Zettel mit dem Namen einer Lokalität (C... Club, J... Str. 2...), in der sich ihr Ehemann aufhalte. Eine Recherche der Polizeibeamten ergab, dass die Lokalität lediglich freitags und samstags geöffnet hat. Die Antragstellerin zu 2) machte keine Angaben dazu, wann ihr Ehemann die Unterkunft verlassen habe und wann mit seiner Rückkehr zu rechnen sei und folgte der Aufforderung, ihren Ehemann telefonisch zu kontaktieren, nicht. Dabei machte sie laut Polizeibericht insgesamt einen „abgeklärten Eindruck“. Daraufhin wurde die Überstellungsmaßnahme abgebrochen. Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Bundesamt den österreichischen Behörden mit, dass sich für die Antragsteller die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert habe, da diese flüchtig seien. Die Anträge der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 12. November 2019 wegen des vermeintlichen Ablaufs der Überstellungsfrist hat das Gericht mit Beschluss vom 13. November - VG 3 L 914.19 A - zurückgewiesen. Am 14. Dezember 2019 haben die Antragsteller erneut um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Überstellungsfrist sei am 12. Dezember 2019 abgelaufen. Ein Betreten der Unterkunft zur Nachtzeit sei nur unter erschwerten Bedingungen möglich, die hier nicht vorgelegen hätten. Die Überstellungsmaßnahme sei zudem eine unzulässige Freiheitsentziehung. Der Polizeipräsident sei nicht die zuständige Behörde. Eine ärztliche Begleitung sei nicht gewährleistet gewesen. Die Antragstellerin zu 2) sei nicht verpflichtet, aktiv an ihrer Überstellung mitzuwirken, indem sie ihren Ehemann telefonisch kontaktiere. Die Antragsteller reichen unter anderem Atteste des V... Klinikums vom 22. August 2019 und vom 24. September 2019 ein, wonach die Antragstellerin zu 2) an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F 32.1) leide, sowie eine Bescheinigung über stationäre Behandlungen mit der Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1), im E...Krankenhaus K... vom 10. bis zum 24. Oktober 2019 sowie vom 13. November 2019 bis etwa Anfang Januar 2020. Sie legen ferner ein Attest des Facharztes für Innere Medizin K... vom 5. September 2019 vor, wonach der Kläger zu 3) an einem rezidivierenden Exanthem am Bein leide. Die Antragsteller beantragen wörtlich, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, dass eine Überstellung nach Österreich zu unterbleiben hat und die Ausländerbehörde Berlin über den zu erwartenden Beschluss unverzüglich zu informieren. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die Überstellungsfrist habe sich für die gesamte Familie verlängert, da die Antragsteller flüchtig seien. Der Antragsteller zu 1) habe die Überstellung durch seine Abwesenheit bewusst vereitelt, wobei er ordnungsgemäß belehrt worden sei. Die anwesenden Familienmitglieder hätten ihre Überstellung dadurch bewusst verhindert, dass sie den Aufenthaltsort des Antragstellers zu 1) nicht mitgeteilt und der Aufforderung, ihn zu kontaktieren, nicht nachgekommen seien. Ihnen sei bekannt gewesen, dass auf diese Weise die gesamte Überstellung scheitere, da bereits der im Oktober 2019 unternommene Überstellungsversuch an der Abwesenheit des Antragstellers zu 1) gescheitert sei. Darüber hinaus sei die Flüchtigkeit des Antragstellers zu 1) ein ausreichender Anknüpfungspunkt für die Verlängerung der Überstellungsfrist für die gesamte Familie, da die Familienmitglieder zum grundgesetzlich garantierten Schutz der Familieneinheit nur gemeinsam abgeschoben werden könnten. Mit Beschluss vom 25. Februar 2020 hat die Einzelrichterin den Rechtsstreit auf die Kammer übertragen. II. Über die Anträge entscheidet infolge des Übertragungsbeschlusses gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG die Kammer. Sie haben keinen Erfolg. 1. Die der Sache nach auf § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestützten und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Anträge sind bereits unzulässig. Denn gemäß § 123 Abs. 5 VwGO muss ein Antragsteller grundsätzlich nach dem spezielleren § 80 Abs. 5 VwGO vorgehen, wenn im Hauptsacheverfahren eine Anfechtungsklage zu erheben ist, vorläufiger Rechtsschutz also gegenüber einem belastenden Verwaltungsakt gesucht wird (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018 § 123 Rn. 28). Diese Vorrangregelung erstreckt sich auch auf die Beantragung der Abänderung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses. Statthafte Antragsart zur Geltendmachung des vermeintlichen Ablaufs der Überstellungsfrist ist demnach ein Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, der hier auf die Abänderung des Beschlusses des Einzelrichters vom 12. Juni 2019 – VG 3 L 329.19 A – gerichtet ist (vgl. zur statthaften Antragsart ausführlich den Beschluss der Kammer vom 3. Mai 2019 – VG 3 L 47.19 A –). Es handelt sich dabei um einen veränderten Umstand, der im ursprünglichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO – gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Mai 2019, in dem ihre Abschiebung nach Österreich angeordnet worden war – nicht geltend gemacht werden konnte. 2. Sollten die Anträge der anwaltlich vertretenen Antragsteller gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO entsprechend auslegungsfähig sein, wären sie jedenfalls unbegründet. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung einer zuvor nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung beantragen, sofern veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn eine Veränderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage eingetreten ist. Hier liegt keine Veränderung der Sachlage vor, die eine Änderung des ursprünglichen Beschlusses rechtfertigte. Die Antragsteller können nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Überstellungsfrist abgelaufen sei. Vielmehr ist Österreich nach wie vor für die Bearbeitung ihrer Asylgesuche zuständig. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) wegen des Ablaufs der ursprünglich geltenden Überstellungsfrist von sechs Monaten ist nicht eingetreten (zur Möglichkeit, dies zu rügen vgl. bereits EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - C-201/16 -, juris Rn. 44). Das Bundesamt hat diese Frist rechtzeitig auf 18 Monate verlängert und kann damit die Antragsteller noch bis zum 12. Dezember 2020 überstellen. Die Überstellungsfrist begann mit der Annahme des fristgemäß gestellten Aufnahmeersuchens durch Österreich am 8. Mai 2019 zu laufen. Diese Frist ist sodann durch den fristgemäß gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Alt. 2 Dublin III-VO unterbrochen und mit der Bekanntgabe der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf der Antragsteller, dem gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG aufschiebende Wirkung zukam, am 12. Juni 2019 neu in Lauf gesetzt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – BVerwG 1 C 15.15 –, juris Rn. 11). Die danach am 12. Dezember 2019 ablaufende Überstellungsfrist wurde jedoch mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 5. November 2019 rechtzeitig vor ihrem Ablauf auf 18 Monate verlängert (vgl. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 in der Fassung von Art. 1 Nr. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 - EU-Asylantragszuständigkeits-DVO -). Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die Überstellung spätestens gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO bis zum 12. Dezember 2020 erfolge. Dieses Vorgehen des Bundesamtes genügt den formalen Anforderungen des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, juris Rn. 71 ff.). Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kann die Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Diese Voraussetzung lag hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Meldung an die österreichischen Behörden vor. In der Dublin III-VO findet sich keine ausdrückliche Definition des Begriffs der Flucht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich jedoch aus der gewöhnlichen Bedeutung des Wortes „Flucht“, welches in den meisten Sprachfassungen von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-VO verwendet wird und den Willen der betreffenden Person voraussetzt, jemandem zu entkommen oder sich etwas zu entziehen, dass diese Bestimmung grundsätzlich nur anwendbar ist, wenn sich diese Person den Behörden gezielt entzieht (vgl. hierzu sowie zum Folgenden EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -, a.a.O. Rn. 56 ff; ferner VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2019 - VG 31 K 280.18 A -, juris Rn. 30 ff. und Gerichtsbescheid vom 1. April 2019 - VG 3 K 70.18 A -, juris Rn. 23). Dies kann beispielsweise angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Betroffene die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, wobei er die Möglichkeit des Nachweises behält, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -, a.a.O. Rn. 62, 70). Nach der Rechtsprechung der Kammer sind mit dem Begriff „flüchtig“ jedoch nicht allein Sachverhalte erfasst, in denen sich der Betreffende an einen anderen, unbekannten Ort begibt. So setzen auch andere Sprachfassungen nicht zwingend einen Ortswechsel voraus (vgl. etwa „absconds“ im Sinne von „evade… the reach of the competent authorities“, „prend la fuite“ im Sinne von „se soustraire … aux autorités compétentes“ oder „fuga“ im Sinne von „sottrarsi … alle autorità competenti“, EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -, a.a.O. Rn. 56). Darunter fallen vielmehr alle Fälle, in denen der Betroffene seine Überstellung zielgerichtet vereitelt, verzögert oder wesentlich erschwert (vgl. VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 1. April 2019 - VG 3 K 70.18 A -, a.a.O. und Beschluss vom 23. Februar 2018 - VG 3 L 49.18 A -, juris Rn. 10). Hierzu kann auch ein Verstoß gegen bekannte Mitwirkungspflichten zählen, die der Sicherstellung des staatlichen Überstellungszugriffs dienen. Angesichts der erheblichen Folgen, die eine Verlängerung der Überstellungsfrist für den Betroffenen hat, und des Ausnahmecharakters der Regelung wird ihre Anwendung dabei durch den auch europarechtlich fundierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2019 - VG 31 K 230.18 A -, a.a.O. Rn. 31 f. m.w.N; Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 59, 68.). Vorausgesetzt ist zudem, dass der Betroffene über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet worden ist (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -, a.a.O. Rn. 62, 70). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs waren die Antragsteller zu 1) bis 3) flüchtig. Für den Antragsteller zu 1) ergibt sich dies bereits daraus, dass er am 5. November 2019 um etwa 3:00 Uhr nicht in seiner Unterkunft angetroffen wurde, als die Polizei diese aufsuchte, um die Überstellung durchzuführen. Er befand sich unstreitig weder in dem ihm zugewiesenen Zimmer in der Unterkunft noch überhaupt in der Unterkunft in der B...straße 1.... Seine dort anwesende Ehefrau teilte den Polizeibeamten zwar eine Lokalität mit und gab an, dass sich der Antragsteller zu 1) dort befinde. Die Beamten mussten aber diesem Hinweis schon deshalb nicht nachgehen, weil sie – in zutreffender Weise – ermittelten, dass die genannte Lokalität C... Club lediglich an Freitagen und Samstagen und nicht auch an Dienstagen wie dem 5. November 2019 geöffnet ist (vgl. den Einsatzbericht des Polizeipräsidenten von Berlin vom 5. November 2019). Im Lichte dieser unglaubhaften Angaben ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 1) sich an einem den Behörden unbekannten Ort aufhielt. Hiermit verstieß er bewusst gegen eine ihm bekannte, der Sicherstellung des staatlichen Überstellungszugriffs dienende Mitwirkungspflicht. Die Ausländerbehörde hatte die Antragsteller mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 10. Oktober 2019 zum Zwecke der Förderung ihrer Ausreise dazu verpflichtet, anzuzeigen, wenn sie beabsichtigen, im Zeitraum von montags bis freitags in der Zeit von 0:00 Uhr und 6:00 Uhr ihren Aufenthalt außerhalb ihrer Wohnanschrift (Meldeanschrift) zu nehmen. Der Bescheid regelt weiterhin, dass, wenn es sich bei der Meldeanschrift um eine Gemeinschaftsunterkunft handelt, die Anzeigepflicht auch für den beabsichtigten Aufenthalt außerhalb des zugewiesenen Zimmers gilt. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller zu 1) am selben Tag gegen Empfangsbekenntnis übergeben und hinsichtlich der Tenorierungspunkte 1. bis 3. sowie der Rechtsbehelfsbelehrung in seine persische Muttersprache übersetzt. Zweifel daran, dass die Antragsteller ihre daraus resultierenden Verpflichtungen missverstanden haben, sind nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht aus ihrem weiteren Vortrag. Die mit dem Bescheid verlangte Mitwirkungshandlung war auch nicht unverhältnismäßig und darf mithin bei der Beurteilung der Frage, ob die Antragsteller im Rechtssinne flüchtig sind, herangezogen werden (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. März 2018 - OVG 13 ME 38/18 -, juris Rn. 8; ferner VG Berlin, Beschluss vom 13. November 2019 - VG 3 L 773.19 A -). Die Verpflichtung, geplante Abwesenheiten zur Nachtzeit mit einer Vorlaufzeit von drei Tagen schriftlich und kurzfristige (spontane) Abwesenheiten an der Zimmertür oder in anderer geeigneter Weise wahrheitsgemäß mitzuteilen, stellt keine erhebliche freiheitsbeschränkende Maßnahme dar und entspricht den vorstehenden Maßstäben des Europäischen Gerichtshofs (vgl. zur Verhältnismäßigkeit einer solchen Auflage auch VG Berlin, Beschluss vom 29. April 2019 - VG 10 L 139.19 -). Die bis zur Ausreise befristete Auflage galt nur im Zeitraum von montags bis freitags in der Zeit von 00.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Zu dieser Zeit halten sich Personen üblicherweise ohnehin in der eigenen Wohnung auf, um dort zu schlafen. Die Maßnahme stellte eine rechtmäßige Konkretisierung der die Antragsteller von Gesetzes wegen treffenden Pflicht dar, für die Behörden erreichbar zu sein (vgl. § 47 Abs. 3 AsylG; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Aufnahmerichtlinie – [ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013]). Der Erlass der sogenannten Nachtzeitverfügung war schließlich auch deshalb verhältnismäßig, weil bereits der Überstellungsversuch am 8. Oktober 2019 an der nächtlichen Abwesenheit des Antragstellers zu 1) gescheitert war. Durch den Bescheid vom 10. Oktober 2019 wurden die Antragsteller über ihre Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß belehrt. Der Antragsteller zu 1) hat keinerlei Umstände vorgetragen, die sein Verhalten zu rechtfertigen geeignet wären, oder glaubhaft gemacht, dass er nicht beabsichtigte, sich den Behörden zu entziehen. Vielmehr lassen nicht nur seine Abwesenheit während beider Überstellungsversuche, sondern auch seine Einlassungen gegenüber der Ausländerbehörde auf ein geplantes, zielgerichtetes Verhalten schließen. So gab er etwa ausweislich eines Vermerks der Ausländerbehörde (vgl. Bl. 157 seiner Ausländerakte) vom 10. Oktober 2019 im Rahmen einer Vorsprache dort an, dass er „vielleicht auch nicht zuhause“ sein werde, „wenn die Polizei nochmal kommen sollte“. Auch die Antragstellerin zu 2) war zum Zeitpunkt der Mitteilung der Verlängerung der Überstellungsfrist an die österreichischen Behörden „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Sie war zum Zeitpunkt des Überstellungsversuchs am 5. November 2019 in der Unterkunft zwar anwesend. Eine „Flüchtigkeit“ im genannten Sinne setzt jedoch – wie bereits ausgeführt – keine Ortsabwesenheit voraus. Die zielgerichtete Vereitelung oder Erschwerung des staatlichen Vollstreckungszugriffs muss auch nicht auf ein tatsächliches Hindernis zurückzuführen sein. Vielmehr kann sie auch auf die gezielte Schaffung eines rechtlichen Hindernisses zurückgehen. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände stellt sich das Verhalten der Antragstellerin zu 2) dergestalt dar, dass sie bewusst in kollusivem Zusammenwirken mit ihrem Ehemann ein derartiges rechtliches Hindernis geschaffen hat. An dieser Stelle muss nicht abschließend entschieden werden, ob der aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK resultierende Schutz der Familieneinheit einer getrennten Überstellung der Antragstellerin zu 2) und ihres achtjährigen Sohnes einerseits und ihres Ehemanns, des Antragstellers zu 1), andererseits nach Österreich tatsächlich entgegenstehen würde. Denn jedenfalls bestehen in einem solchen Fall, wie von den Antragstellern antizipiert, für die handelnde Behörde ausreichende Anhaltpunkte dafür, dass eine getrennte Überstellung gravierenden rechtlichen Bedenken begegnen oder sogar rechtlich unmöglich sein könnte. In der konkreten Situation der Überstellung war es den handelnden Beamten nicht möglich, eine abschließende rechtliche Bewertung vorzunehmen. Dieser bewusste Grenzfall durch Trennung der Familie geht über Fälle hinaus, in denen die Antragsteller lediglich darauf vertrauen, dass die mit der Überstellung betraute Behörde aus allgemeinen politischen oder traditionsbezogenen Erwägungen davon absieht (vgl. etwa zu den Fällen des Kirchenasyls VG Berlin, Beschluss vom 9. Dezember 2019 - 3 L 556.19 A -, juris Rn. 17). Für ein kollusives Zusammenwirken zwischen den Ehegatten spricht dabei neben der zweimaligen Abwesenheit des Antragstellers zu 1) während der Überstellungsversuche und dessen erwähnten Aussagen gegenüber der Ausländerbehörde auch das eigene Verhalten der Antragstellerin zu 2) während des Überstellungsversuchs am 5. November 2019. So weigerte sie sich, ihren Ehemann telefonisch zu kontaktieren und dessen tatsächlichen Aufenthaltsort preiszugeben. Sie legte zahlreiche Atteste vor und machte dabei insgesamt einen „abgeklärten Eindruck“ (vgl. den Einsatzbericht des Polizeipräsidenten von Berlin vom 5. November 2019). Das beschriebene Verhalten legt nahe, dass sie die Überstellung in Absprache mit dem Ehemann bewusst zu vereiteln suchte. Hierzu passt, dass der Antragsteller zu 1) am 10. Oktober 2019 gegenüber der Ausländerbehörde angab, dass vor allem seine Ehefrau nicht nach Österreich zurückkehren wolle, da dort keine Deutschkurse angeboten worden seien. Dabei ist auch davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 2) ebenfalls über die von ihr verletzten Mitwirkungspflichten ausreichend belehrt worden ist. Zwar wurde der Bescheid vom 10. Oktober 2019 unmittelbar nur gegenüber dem Antragsteller zu 1) bekannt gegeben, da die Antragstellerin zu 2) sich in stationärer Behandlung befand. Bereits daraus, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann den Zettel mit seinem vermeintlichen Aufenthaltsort anlässlich einer vorgeblich spontanen Einladung zur Nachtzeit vorbereitete und diesen den eintreffenden Beamten unmittelbar aushändigte, ergibt sich aber, dass sie sich des Inhalts der sogenannten Nachtzeitverfügung betreffend alle Familienangehörigen bewusst war. Einer darüber hinausgehenden Belehrung, dass eine Überstellung nicht durch ein rechtsmissbräuchlich herbeigeführtes rechtliches Hindernis vereitelt werden darf, bedurfte es nicht. Unabhängig davon durfte die Überstellungsfrist mit Blick auf die „Flüchtigkeit“ des Antragstellers zu 1) auch für nicht flüchtige Familienmitglieder verlängert werden. Zwar ist dem Wortlaut des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht unmittelbar zu entnehmen, dass die „Flüchtigkeit“ einzelner Familienmitglieder zu einer solchen der gesamten Familie führen kann. Vielmehr verweist der Wortlaut auf die „betreffende Person“. Allerdings ergibt sich dies aus dem Grundsatz der Wahrung der Familieneinheit. Insoweit wird nicht die „Flüchtigkeit“ eines Familienmitglieds den anderen zugerechnet, sondern als Anknüpfungspunkt für eine – einheitliche – Verlängerung der Überstellungsfrist genommen, da der Schutz der Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK eine (vorübergehende) Trennung erschwert und die Familie insoweit als Einheit zu behandeln ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. September 2018 – OVG 1 LA 40/18 -, juris Rn. 20 ff.). Aus ihren Erwägungsgründen ergibt sich, dass die Dublin III-VO den Schutz der Familieneinheit zu gewährleisten sucht. So heißt es etwa im 15. Erwägungsgrund, dass nur durch eine gemeinsame Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden könne, dass „Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden“. Erwägungsgründe 13, 14 und 16 nehmen auf das Kindeswohl, die „Achtung des Familienlebens“ und die „uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und des Wohls des Kindes“ Bezug. Dementsprechend sieht Art. 11 der Dublin III-VO die Durchführung eines gemeinsamen Familienverfahrens vor und regelt Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO, dass ein auf Unterstützung angewiesenes Kind nicht von seinen Eltern zu trennen ist bzw. die Familienmitglieder zusammenzuführen sind, sofern die familiäre Bindung bereits im Heimatland bestanden hat. Auch Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO bringt den durch Art. 6 GG und Art. 7 sowie Art. 24 Abs. 3 der EU-Grundrechtecharta gewährleisteten Schutz der Familieneinheit zum Ausdruck, indem es die Situation eines minderjährigen Familienangehörigen (vgl. zur Definition Art. 2 Buchst. g der Dublin III-VO) „untrennbar“ mit der seiner Familie verknüpft. (vgl. hierzu auch OVG Schleswig-Holstein, a.a.O. Rn. 24; VG Osnabrück, Urteil vom 2. September 2019 - 5 A 407/18 -, juris Rn. 22 f.; VG Greifswald, Beschluss vom 6. Februar 2020 – 6 B 1846/19 HGW, juris Rn. 17). Diesem schützenswerten Grundsatz der Familieneinheit würde es zuwiderlaufen, wenn die Überstellungsfrist lediglich für einen Teil der Familienangehörigen verlängert würde und die Antragsgegnerin für die Bearbeitung der Anträge der übrigen Familienmitglieder wegen Ablaufs der Überstellungsfrist zuständig würde. Die Familie muss sich zur Vermeidung widersprüchlicher Ergebnisse sowohl zu ihren Gunsten – indem zum Schutz der Familie in der Regel keine getrennte Überstellung stattfinden darf – als auch zu ihren Lasten– indem sich die Frist für alle Familienmitglieder einheitlich verlängert – als eine Einheit behandeln lassen. Anderenfalls würde auch rechtsmissbräuchlichem Verhalten Vorschub geleistet oder es bliebe jedenfalls sanktionslos (vgl. VG Osnabrück, a.a.O. Rn. 25). Auch die nunmehr geltend gemachte psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 2) stellt keine Veränderung der Sachlage im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar. Insbesondere liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Antragstellerin zu 2) im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Für ein solches Abschiebungsverbot ist erforderlich, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt, dass eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr droht. Eine solche Gefahr ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragstellerin zu 2) im Falle einer Überstellung nach Österreich eine solche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Nichts anderes ergibt sich aus den von ihr vorgelegten Attesten des V... Klinikums vom 22. August 2019 und vom 24. September 2019 sowie den Bescheinigungen über stationäre Behandlungen im E...Krankenhaus K.... Denn sie erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zu stellen sind (vgl. § 60a Abs. 2c AufenthG). So fehlen hinreichende Angaben zu den tatsächlichen Umständen, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist. Zudem werden die Methode der Tatsachenerhebung und die Diagnosen (mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F 32.1 und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F 33.1) nicht ausreichend dargestellt und erläutert. Ferner ergibt sich daraus auch nicht, dass sich die diagnostizierten Erkrankungen im Falle der Nichtbehandlung nach einer Überstellung nach Österreich so wesentlich verschlechtern würden, dass hieraus eine erhebliche konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit der Antragstellerin zu 2) folgt. Denn sowohl eine Destabilisierung mit Symptomzunahme als auch die Gefahr der Chronifizierung werden in den Attesten nur als mögliche aber nicht als mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Folgen eines Behandlungsabbruchs beschrieben. Von einer vermeintlichen Suizidalität gelang stets eine Distanzierung. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung der geltend gemachten psychischen Erkrankung der Antragstellerin zu 2) und oder eine Weiterführung der hier begonnenen Behandlung nicht auch mit gleicher Qualität in Österreich möglich wäre. Das rezidivierende Exanthem am Bein, an dem der Antragsteller zu 3) ausweislich des eingereichten Attestes vom 5. September 2019 leidet, stellt bereits keine schwere oder lebensbedrohliche Krankheit im vorbenannten Sinne dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.