Urteil
3 K 265.18 V
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0702.3K265.18V.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht infolge des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – . Trotz des Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen konnte die Einzelrichterin zur Sache verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Dabei kann es auf sich beruhen, ob die Klage bereits mangels hinreichender Bezeichnung des Klägers gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig ist, weil er im Laufe des Klageverfahrens seinen Angaben zufolge von Afghanistan nach Usbekistan verzogen ist und keine weitere Anschrift in Usbekistan angegeben hat. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Beklagte hat den Visumsantrag des Klägers zu Recht mit ihrem Bescheid vom 2. Juli 2019 abgelehnt. Der Bescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums noch auf Neubescheidung seines Visumsantrags (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen solchen Anspruch nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist (i.F. FreizügG/EU). Das FreizügG/EU regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen, § 1 FreizügG/EU. Nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des FreizügG/EU. Dabei erfasst der Anwendungsbereich des FreizügG/EU nur solche Familienangehörigen von Unionsbürgern, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 FreizügG/EU erfüllen. Insoweit fallen bei diesen Personen der Anwendungsbereich des FreizügG/EU (§ 1 FreizügG/EU) und das Recht auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 FreizügG/EU) zusammen (so grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - BVerwG 1 C 34/16 - juris). Das Visumserfordernis für den Zuzug von Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, ergibt sich aus § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU. Die Bestimmung sieht vor, dass sie für die Einreise eines Visums bedürfen nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz – AufenthG – gilt. Der Verweis bezieht sich – wie auch Ziffer 2.4.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU vom 3. Februar 2016 (GMBl 2016 Nr. 5, S. 86; i.F. AVV FreizügG/EU) zeigt – nur auf die Frage der Visumspflichtigkeit. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein vor der Einreise einzuholendes Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich. Dabei findet im Rahmen der Visumserteilung nach dem FreizügG/EU ein Zustimmungsverfahren gemäß § 31 der Aufenthaltsverordnung – AufenthV – mangels Anwendbarerklärung dieser Vorschrift durch § 79 AufenthV nicht statt (vgl. entsprechend Ziffer 2.4.2.1 AVV FreizügG/EU; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2011 - OVG 12 B 37.09 - juris Rn. 13 ff., das in der Konstellation der Verpflichtung der Beklagten zur Visumserteilung nach dem FreizügG/EU unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beiladung der Ausländerbehörde unter Verweis auf § 79 AufenthV aufgehoben hatte). Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Nachzugs für Familienangehörige von Unionsbürgern richten sich indes allein nach Unionsrecht bzw. nach dessen Umsetzung im FreizügigG/EU, soweit nicht das Aufenthaltsgesetz ausnahmsweise in § 11 FreizügG/EU für anwendbar erklärt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2011 - OVG 12 B 37.09 - juris Rn. 17). Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat das Gericht nicht die Überzeugung nach § 108 Abs. 1 VwGO gewinnen können, dass dem Kläger ein Visum zwecks Nachzugs zu seinem in Deutschland lebenden Sohn G... nach den Bestimmungen des FreizügG/EU zu erteilen ist. a) Der Kläger ist bereits kein Familienangehöriger eines Unionsbürgers im Sinne des FreizügG/EU. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FreizügG/EU sind Familienangehörige von Unionsbürgern die Verwandten in gerader aufsteigender Linie einer der in § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 und 7 FreizügG/EU genannten Personen, denen diese Personen Unterhalt gewähren. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er ist zwar ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie einer der in § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 und 7 FreizügG/EU genannten Personen. Denn sein Sohn G... ist als niederländischer Staatsangehöriger und in Deutschland niedergelassener selbständig Erwerbstätiger freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU. Das Gericht kann aber nicht feststellen, dass Herr G... dem Kläger Unterhalt gewährt. Weil diese Vorgabe des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU aus dem Unionsrecht folgt (vgl. Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs, ABl EWG Nr. L 172 vom 28. Juni 1973, S. 14 ff. und nachfolgend Art. 2 Nr. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl EU Nr. L 158 vom 20. April 2004, S. 77 ff., i.F. Unionsbürgerrichtlinie) und das FreizügG/EU insbesondere der Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017, a.a.O., Rn. 17), ist der Begriffs der Unterhaltsgewährung unionsrechtskonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist dabei an die tatsächliche Leistung von Unterhalt anzuknüpfen. Es kommt nicht darauf an, ob der drittstaatsangehörige Verwandte tatsächlich einen Unterhaltsanspruch (gegen den Unionsbürger) hat. Vielmehr muss der Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob der Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse selbst zu decken. Der Unterhaltsbedarf muss bereits im Herkunftsland des Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem er beantragt, dem Unionsbürger zu folgen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Januar 2007 - Rs. C-1/05 Jia - juris Rn. 34 ff.). Dabei kann der Nachweis des Unterhaltsbedarfs mit jedem geeigneten Mittel geführt werden. Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats, in der bestätigt wird, dass der erforderliche Unterhalt gewährt wird, erscheint demnach zwar hierfür besonders geeignet, kann aber keine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels sein. Es ist aber zulässig ist, die bloße Verpflichtungserklärung des Unionsbürgers, seinem Familienmitglied Unterhalt zu gewähren, nicht als Nachweis dafür anzusehen, dass dieses tatsächlich unterhaltsbedürftig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Januar 2007, a.a.O., Rn. 39 ff.). Zu einer Unterhaltsgewährung im Sinne des FreizügG/EU gehört eine fortgesetzte und regelmäßige Leistung mit einem Umfang, der es ermöglicht, zumindest einen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - BVerwG 1 C 22/14 - juris Rn. 24 m. w. N. ). Hieran fehlt es. Zunächst hat der Kläger selbst nicht erklärt, unterhaltsbedürftig zu sein. Darüber hinaus ist auch keine Unterhaltsgewährung von Herrn... an den Kläger dergestalt festzustellen, aus der sich dessen Bedürftigkeit im maßgeblichen Zeitraum ableiten ließe. Für den Zeitraum Juni bis September 2015 liegt dem Gericht zwar ein Schreiben in niederländischer Sprache vor, das einen Herrn B... als Verfasser ausweist und in dem dieser - den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers zufolge - bestätigt, dass er dem Kläger im Auftrag von Herrn G... fünf Zahlungen (in Höhe von 300 Euro, 420 Euro, 550 Euro, 200 Euro und 410 Euro) habe zukommen lassen (Bl. 34, 44 der Gerichtsakte). Herr G...hat in der mündlichen Verhandlung angedeutet, dass es sich bei Herrn F...um eine von ihm beauftragte Person gehandelt habe. Gleichwohl vermag dies die Zahlungen an den Kläger nicht zu belegen, auch wenn man den Inhalt des Schreibens als vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zutreffend wiedergegeben unterstellt. Das Schreiben trägt nämlich bereits kein Datum. Es ist auch nicht mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen, so dass es letztlich jedermann erstellt haben könnte. Entscheidend ist jedoch, dass entsprechende Kontoauszüge von Herrn..., aus denen sich mit den vermeintlichen Zahlungen korrespondierende Abhebungen ergäben oder irgendwelche sonstigen Belege wie Quittungen oder Ähnliches fehlen, zumal Herr G... seine Kontoauszüge für den nachfolgenden Zeitraum 1. Oktober 2015 bis 4. April 2016 bei der Beklagten eingereicht hat, um seine Einkommensverhältnisse zu dokumentieren. Es liegen auch keine Bestätigungen vom Kläger selbst vor, dass er die aufgeführten Zahlungen erhalten habe. Die zwei zum Verfahren gereichten Belege über Bargeldsendungen mit der W... (Bl. 53, 54 der Gerichtsakte) lassen zwar erkennen, dass Herr G... in der Vergangenheit Bargeld an den Kläger geschickt hat, und zwar am 14. Dezember 2015 (240,10 Euro) und am 1. März 2016 (200 Euro). Der weitere zum Verfahren gereichte Beleg über eine Bargeldsendung in Höhe von 1.006 Euro (Bl. 55 der Gerichtsakte) kann nicht als Zahlung an den Kläger betrachtet werden. Denn er weist nicht ihn als Zahlungsempfänger aus, sondern einen Herrn/eine Frau C.... Außerdem ist das Datum nicht lesbar, was sich auch in der mündlichen Verhandlung nicht klären ließ. Die beiden belegten Zahlungen hat der Kläger aber jedenfalls zu einem Zeitpunkt erhalten, bevor er seinen Nachzugsantrag bei der Botschaft gestellt hatte. Außerdem hat Herr G...in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es sich um Geldsendungen für eine benötigte Augenoperation des Klägers gehandelt habe. Daher geht das Gericht bei den beiden belegten Zahlungen um punktuelle, anlassbezogene Unterstützungsleistungen für ein bestimmtes, nicht alltägliches Vorhaben (Augenoperation) aus und nicht von regelmäßig benötigtem, fortlaufend gewährtem Unterhalt. Für den Zeitraum von März 2016 bis April 2018, in den auch der Nachzugsantrag des Klägers fällt, geht das Gericht davon aus, dass Herr G... gar keine Zahlungen an den Kläger geleistet hat. Für diesen Zeitraum sind nämlich keine Zahlungen belegt. Herr G... hat zwar in einer E-Mail vom 4. Januar 2018 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärt, der sie wiederum bei der Botschaft zum Verfahren gereicht hat, er unterstütze den Kläger mit 300 bis 400 Euro monatlich. In der E-Mail heißt es weiter, dass er das Geld an Freunde und Familie gebe, die nach Afghanistan flögen und es dem Kläger übergeben würden. Er wähle diese Form des Geldtransfers, weil er von Bekannten in Afghanistan erfahren habe, dass Geld bei afghanischen Banken veruntreut werde. Allein diese Erklärung ist als Nachweis für tatsächliche Leistungen nicht geeignet. Die E-Mail bezeichnet schon nicht den Zeitraum, auf den sich die monatlichen Unterstützungen beziehen und / oder bezogen haben sollen. Konkrete Zahlungen unter Angabe von Datum und Höhe werden daraus nicht ersichtlich. Weitere Umstände, welche Familienmitglieder oder Freunde das Geld überbracht haben sollen, lässt die E-Mail ebenfalls nicht erkennen. Kontoauszüge, aus denen entsprechende Abhebungen zu bestimmten Zeitpunkten erkennbar wären, liegen nicht vor. Die von Herrn... zum Verfahren gereichten Kontoauszüge beziehen sich, wie bereits ausgeführt, auf den Zeitraum 1. Oktober 2015 bis 4. April 2016. Zudem hat Herr... in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass er diese Kontoauszüge zum Verfahren gereicht habe, um seine Einkommensverhältnisse offen zu legen; die Zahlungen an den Kläger spiegelten sich darin aber nicht wider. Hinzu kommt, dass die Angaben von Herrn G...zur Begründung, weshalb er die Zahlungen in diesem Zeitraum nicht über ein Geldinstitut abgewickelt habe, in sich nicht stimmig sind. In der vorgenannten E-Mail vom 4. Januar 2018 hat Herr G... darauf abgehoben, dass die afghanischen Banken die Gelder veruntreuen würden. Demgegenüber hat er in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Frage und Hinweis darauf, dass er zuvor mit der W... mindestens zwei Mal Geld verschickt habe, die Veruntreuung durch afghanische Banken mit keinem Wort als Grund erwähnt. Vielmehr hat er bezogen auf Geldinstitute wie die W...ausgeführt, dass es dabei in jedem Zeitraum immer wieder zu „Störungen“ gekommen sei. Auch wenn diese „vielleicht nur zwei bis drei Wochen“ gedauert hätten sei es einfacher gewesen, jemanden das Geld einfach mitzugeben. Schließlich hat der Kläger selbst nicht erklärt oder gar versichert, dass er im vorgenannten Zeitraum Zahlungen erhalten habe. In der Gesamtschau der fehlenden Belege und der unstimmigen Angaben kann das Gericht nicht feststellen, dass Herr G... in dem vorbezeichneten Zeitraum von zwei Jahren Unterhalt an den Kläger geleistet hat und dieser entsprechend bedürftig war. Ab April 2018 gab es zwar fortgesetzte und regelmäßige Zahlungen des Sohnes an den Kläger. Das ergibt sich aus den vom Kläger zum gerichtlichen Verfahren gereichten Sendungsbelegen, wonach er im Jahre 2018 von seinem Sohn via M... insgesamt neun Geldsendungen erhielt und zwar am 26. April (242,10 Euro), am 29. Mai (500 Euro), am 6. Juli (242,10 Euro), am 7. August (250 Euro), am 10. September (297,10 Euro), 16. Oktober (451,53 Euro), 17. November (549,67 Euro), 22. November (383 Euro), 21. Dezember (732,90 Euro) sowie im Jahr 2019 mit R... drei Zahlungen, nämlich vom 21. Januar (749,04 Euro), vom 22. März (779,73 Euro) und vom 3. Mai (1002,41 Euro). Allerdings bewertet das Gericht die Vornahme dieser Geldsendungen als verfahrensangepasst und nicht als tatsächlich benötigte Unterhaltsleistungen. Die Geldsendungen begannen erst einige Jahre nachdem der Kläger aus den Niederlanden ausgereist war, und zwar erst nach der Remonstration vom Januar 2018 gegen den zuvor ergangenen ursprünglichen Ablehnungsbescheid der Botschaft. Schließlich spricht unabhängig davon gegen eine auch in Deutschland fortdauernde Unterhaltsbedürftigkeit und Zahlung von Unterhalt, dass der Kläger seinen Angaben zufolge in München erwerbstätig sein möchte. Im Rahmen seines Visumsantrags hat er bei der Botschaft eine Arbeitsplatzzusicherung vom 21. August 2017 eingereicht, wonach er in München als Verkaufshilfe im Umfang von 120 bis 150 Stunden monatlich angestellt werden und dafür 1.500 Euro im Monat verdienen würde. b) Aber auch wenn man annimmt, dass der Kläger Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers im Sinne des FreizügG/EU ist und den Anwendungsbereich des FreizügG/EU als eröffnet ansieht, durfte die Beklagte dem Kläger das Visum versagen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FreizügG/EU. aa) Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU kann die Einreise aus den in Satz 1 genannten Gründen, nämlich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, verweigert werden. Der so normierte unionsrechtliche „Ausweisungstatbestand“ gilt - ähnlich wie § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG- nicht nur für den Verlust des Rechts auf Aufenthalt, sondern auch für den Verlust des Rechts auf Einreise (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2011, a.a.O., Rn. 34). Dabei gilt gemäß § 6 Abs. 2 FreizügG/EU, dass dieser Verlust nicht allein aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung erfolgen kann, sondern ein persönliches Verhalten erfordert, das eine tatsächliche und schwere, die Grundinteressen der Gesellschaft berührende Gefährdung darstellt. Allein der Umstand, dass der die Einreise begehrende drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, rechtfertigt es nicht, ihm die Einreise nach § 6 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU zu verweigern; die Einreisesperre im SIS stellt vielmehr ein Indiz für das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes dar, das aber durch Informationen erhärtet werden muss, anhand derer der das SIS konsultierende Mitgliedstaat vor einer Visumsverweigerung feststellen kann, dass die Anwesenheit des Betroffenen in diesem Raum eine solche Gefährdung darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Januar 2006 - Rs. C-503/03 - juris Rn. 53 ff., betreffend die Auslegung der durch die Unionsbürgerrichtlinie aufgehobenen Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ABl EWG Nr. L 56 vom 4. April 1964, S. 850 ff.). Der EuGH hat entsprechend mit Blick auf Art. 27 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 der Unionsbürgerrichtlinie gefordert, dass die nationalen Behörden eine Einzelfallprüfung vorzunehmen haben, ob das individuelle Verhalten des Betroffenen eine solche Gefahr darstellt (vgl. auch EuGH, Urteil vom 2. Mai 2018 - Rs. C-331/16 - juris Rn. 48 f. m. w. N.). Speziell für den Fall, dass - wie hier - die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf die Entscheidung in der Vergangenheit zurückgeführt wird, den Betroffenen aufgrund von Art. 1 F GFK von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, hat der EuGH folgende Vorgaben gemacht (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2018, a.a.O.): „(50) Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die in Art. 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens und in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Gründe für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling mit dem Ziel geschaffen wurden, von dieser Anerkennung Personen auszuschließen, die als des damit verbundenen Schutzes unwürdig angesehen werden, und zu verhindern, dass diese Anerkennung es den Urhebern bestimmter schwerwiegender Straftaten ermöglicht, sich einer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen, so dass der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nicht vom Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 104). (51) Aus der Tatsache, dass der Betroffene in der Vergangenheit aufgrund einer dieser Bestimmungen von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen wurde, lässt sich folglich nicht automatisch schließen, dass seine bloße Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2004/38 darstellt. […] (66) Die Feststellung des Vorliegens einer solchen Gefahr muss auf eine Prüfung des persönlichen Verhaltens des Betroffenen durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gestützt werden, bei der die Feststellungen in der Entscheidung, ihn von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, und die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, insbesondere Art und Schwere der ihm zur Last gelegten Verbrechen oder Handlungen, der Grad seiner persönlichen Beteiligung an ihnen, das etwaige Vorliegen von Gründen für eine Freistellung von seiner strafrechtlichen Verantwortung sowie das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung. Bei dieser umfassenden Prüfung muss auch berücksichtigt werden, wie viel Zeit seit der mutmaßlichen Begehung dieser Verbrechen oder Handlungen vergangen ist und wie sich der Betroffene später verhalten hat, wobei insbesondere relevant ist, ob sein Verhalten zeigt, dass bei ihm eine mit den in den Art. 2 und 3 EUV genannten Grundwerten unvereinbare Haltung fortbesteht, so dass die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung gestört werden könnten. Die bloße Tatsache, dass sich das frühere Verhalten dieser Person in den spezifischen historisch-gesellschaftlichen Kontext ihres Herkunftslands einfügt, der sich im Aufnahmemitgliedstaat nicht wiederholen dürfte, steht einer solchen Feststellung nicht entgegen.“ Darüber hinaus sind bei der Entscheidung über den Verlust des Rechts auf Einreise im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere die Dauer des Aufenthaltes des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen an den Herkunftsstaat zu berücksichtigen, § 6 Abs. 3 FreizügG/EU (vgl. auch EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018, a.a.O., Rn. 67). bb) Gemessen an diesen Maßstäben durfte die Beklagte dem Kläger das Visum verweigern. Die zuständigen Gerichte der Niederlande haben rechtskräftig entschieden, dass die Niederlande dem Kläger wegen des Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 1 F lit. a) GFK die Flüchtlingseigenschaft entziehen (Beschluss des Bezirksgerichts Den Haag vom 13. September 2004, A...) und ihn aus den Niederlanden ausweisen durften (Urteil des Bezirksgerichts Den Haag vom 21. September 2010, A..., und Entscheidung des Niederländischen Staatsrats vom 13. Juli 2011, 2...). Dabei bestimmt Art. 1 F lit. a) GFK, dass die Bestimmungen der GFK keine Anwendung auf Personen finden, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben. Die hierzu getroffenen Feststellungen und die maßgeblichen Gesichtspunkte der niederländischen Gerichtsentscheidungen legt das erkennende Gericht nach eigener Würdigung zu Grunde. Danach rechtfertigen schwerwiegende Gründe die Annahme, dass der Kläger als Offizier des KhAD jedenfalls Organisationsherrschaft über systematische Folter und andere Kriegsverbrechen des afghanischen Geheimdienstes hatte. Ihm wird zwar im Rahmen dieser Annahme nicht die eigenhändige Verübung solcher Taten vorgeworfen, wohl aber deren unmittelbare Unterstützung dergestalt, dass er einen wesentlichen Anteil daran hatte, d.h. dass er tatsächlich Auswirkungen auf die Ausübung dieser Verbrechen hatte und diese höchstwahrscheinlich nicht in gleicher Weise stattgefunden hätten, wenn niemand seine Rolle wahrgenommen hätte bzw. er die Möglichkeiten genutzt hätte, die Verbrechen zu verhindern. Dem liegt zu Grunde, dass der Kläger in der Zeit von 1982 bis 1989 unbestritten Offizier des damaligen afghanischen Geheimdienstes KhAD war und in der Direktion 3 in der Abteilung Kader und Personal und der Abteilung Dokumente und Berechtigungen arbeitete. Daraus haben sowohl die niederländischen Behörden und Gerichte als auch die Beklagte abgeleitet, dass schwerwiegende Gründe dafür sprechen, dass er persönlich für Verbrechen im Sinne des Art. 1 F GFK verantwortlich ist, wobei sie darunter nicht nur die persönliche Teilnahme an der Handlung selbst verstehen, sondern auch, wenn der Betroffene wesentliche Auswirkungen auf die Ausübung des Verbrechens hatte (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Den Haag vom 21. September 2010, a.a.O., Rn. 2.15 ff.). Die niederländischen Gerichte sind dabei von den Feststellungen aus dem „Lagebericht zu den Geheimdiensten im kommunistischen Afghanistan vom 29. Februar 2000“ (i.F. Lagebericht) ausgegangen, der aus der Offiziersstellung des Klägers beim KhAD die ihm zur Last gelegten Taten ableitet (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Den Haag vom 21. September 2010, a.a.O., Rn. 2.17): „Der Lagebericht beschreibt, dass der KhAD und später der WAD in Afghanistan ein Klima des Terrors geschaffen haben, mit dem jede Form des Widerstands innerhalb der Zivilbevölkerung gegen das kommunistische Regime schon im Keim erstickt werden sollte. In der Praxis bedeutete dies, dass der KhAD und der WAD einen Freibrief erhielten, externe und interne Feinde des Regimes auf eine für sie geeignete Art und Weise aufzuspüren und zu bekämpfen. Es waren außergewöhnlich effiziente, unbarmherzige und reibungslos arbeitende Geheimdienste. Folter war ein wesentlicher Bestandteil ihrer Verhörmethoden. Im Kampf für den Erhalt des kommunistischen Regimes waren alle verfügbaren Mittel, auch Grausamkeiten, zulässig. Um als Offizier zugelassen zu werden, musste man ein sehr loyales Mitglied der DVPA sein oder einer regimefreundlichen Familie angehören. Nach einem strengen Auswahlverfahren wurden die Loyalität und Wehrhaftigkeit der angehenden Offiziere sehr genau auf die Probe gestellt. So wurde beispielsweise von ihnen verlangt, dass sie Familienangehörige bespitzeln, Freunde und Bekannte verhaften und foltern, tatsächliche und vermeintliche Feinde des kommunistischen Regimes aus dem Weg räumen oder sich selbst in die Reihen der Mudschaheddin einschleusen. Auch innerhalb des KhAD herrschte ein Klima des Terrors. Mitarbeiter des KhAD mussten sich gegenseitig nahezu täglich bewähren, um nicht in Verdacht zu geraten, illoyal zu sein. Der Lagebericht stellt ferner fest, dass jeder während seiner Dienstzeit beförderte Offizier an Verhaftungen, Verhören, Folterhandlungen oder sogar Exekutionen beteiligt war. Eine Beförderung oder Versetzung in eine Abteilung oder Direktion, in denen Tätigkeit von eher administrativer oder technischer Art ausgeführt wurden, kam nur für Personen in Betracht, die sich zuvor in einer Abteilung, die sich mit dem Aufspüren „staatsfeindlicher Elemente“ befasste, bewährt haben. Zuletzt schließt der Lagebericht aus, dass Offiziere von der systematischen Verletzung der Menschenrechte durch den KhAD nichts gewusst haben.“ Darüber hinaus hat das Bezirksgericht Den Haag ausgeführt, weshalb es den Kläger nicht für eine Ausnahme hält, auf den die Feststellungen des Lageberichts nicht zuträfen, wobei es sich mit den vom Kläger vorgelegten Quellen (u.a. Brief des Vorsitzenden des afghanischen Parlaments an den Vorsitzenden der Zweiten Kammer der Generalstaten vom 5. August 2007, UNHCR-Stellungnahme vom 13. Mai 2008 und „Ergebnisse“ des Herrn Dr. A. Guistozzi) auseinandergesetzt hat (Rn. 2.18 bis 2.22 des Urteils vom 21. September 2010, a.a.O.). Für die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe, die die Anwendung des Art. 1 F GFK begründen und die aus der Sicht des erkennenden Gerichts mit Grundinteressen der Gemeinschaft wie der Achtung der Menschenwürde und der Menschenrechte nicht zu vereinbaren sind, ist der Kläger zwar, soweit ersichtlich, bisher nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Das lässt sich indes nicht darauf schließen, dass kein staatliches Interesse an Strafverfolgung besteht, zumal sich der Kläger bisher, soweit ersichtlich, nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat. Dass die durch schwerwiegende Gründe gerechtfertigte Annahme von Organisationsgewalt über systematische Folter ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, zeigt sich überdies daran, dass nach den nachvollziehbaren und insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben des Vertreters der Beklagten der deutsche Generalbundesanwalt Strafverfahren eröffnet hat, wenn er von der Mitgliedschaft einer Person im KhAD Kenntnis erlangt hat. Dass die strafrechtliche Verfolgung ehemaliger KhAD-Mitglieder zeitlich nicht unmittelbar an das Ende des kommunistischen Regimes in Afghanistan anknüpfte, hat der Vertreter der Beklagten plausibel dadurch erläutert, dass es von 1981 bis 2001 keine deutsche Auslandsvertretung in Afghanistan gegeben habe. Erst durch die Errichtung eines Verbindungsbüros im Jahre 2001 bzw. die Eröffnung einer Botschaft im Jahre 2002 habe sich die Beschaffung von Informationen wieder leichter dargestellt und sei eine Aufarbeitung mit der Vergangenheit des KhAD möglich geworden. Der Annahme einer tatsächlichen und schweren, die Grundinteressen der Gesellschaft berührende Gefährdung durch den Kläger steht auch nicht entgegen, dass seit der mutmaßlichen Begehung dieser Verbrechen mittlerweile gut 30 Jahre vergangen sind. Der Kläger bestreitet bis heute, als ehemaliger Khad-Offizier an Kriegsverbrechen in der ihm zur Last gelegten Form beteiligt gewesen zu sein. Dies manifestiert in Anbetracht der oben getroffenen Feststellungen, dass bei ihm eine mit den in Art. 2 und 3 EUV genannten Grundwerten wie der Menschenwürde und den Menschenrechten unvereinbare Haltung fortbesteht. Das gilt selbst wenn es zutreffen mag, dass sich das frühere Verhalten des Klägers in den spezifischen historisch-gesellschaftlichen Kontext Afghanistans einfügte und sich dieses in der Bundesrepublik Deutschland nicht wiederholen dürfte. Denn die Ruhe und die physische Sicherheit der hiesigen Bevölkerung könnten durch seine Anwesenheit jedenfalls gestört werden. Dem steht auch nicht das klägerische Vorbringen entgegen, wonach die Bundesrepublik Deutschland (insbesondere im Zeitraum März 2001 bis Oktober 2001) Mitgliedern des KhAD oder der DVPA aufgrund ihrer damaligen Stellung in Afghanistan die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Selbst wenn dies zutreffen mag, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet als ehemaliger Offizier des KhAD keine Grundinteressen der Bundesrepublik Deutschland berührt. Insbesondere liegt darin kein Wertungswiderspruch. Die Zuerkennung (ebenso wie der Widerruf) der Flüchtlingseigenschaft erfolgt stets aufgrund einer Prüfung des konkreten Einzelfalles. Welche Position oder Stellung die vom Kläger in Bezug genommenen Mitglieder des KhAD und / oder der DVAP jeweils innehatten und ob bzw. welche Taten ihnen seinerzeit konkret zur Last gelegt wurden, ist schon nicht bekannt. Im Übrigen konnte die Bundesrepublik Deutschland nach den oben aufgezeigten Schilderungen des Vertreters der Beklagten erst mit dem Jahre 2001 beginnend überhaupt nähere, eigene Erkenntnisse zum afghanischen Geheimdienst KhAD gewinnen. Insofern liegt es auch nicht nahe, dass die Mitgliedschaft im KhAD im vom Kläger benannten Zeitraum bereits als ein die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschließender Grund angenommen wurde. Unabhängig davon lässt sich im vorliegenden Klageverfahren auch nicht beurteilen, ob die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in den vom Kläger in Bezug genommenen Fällen in der Vergangenheit jeweils rechtmäßig erfolgt ist oder nicht. Die Verweigerung des Visums im Falle des Klägers ist auch angesichts seiner rechtlichen Interessen an der Einreise verhältnismäßig. Er selbst hat noch nie in Deutschland gelebt, so dass weder von einer sozialen noch von einer kulturellen Integration die Rede sein kann. Sein in Deutschland lebender Sohn ist bereits volljährig und führt mit seiner Frau und den beiden gemeinsamen Kindern ein eigenständiges Leben. Die weiteren Familienangehörigen des Klägers, insbesondere seine Ehefrau, leben nicht in Deutschland. Nach Afghanistan bestehen ausreichende Bindungen. Der Kläger ist dort aufgewachsen und hat bis zu seiner Flucht als erwachsener Mann dort gelebt, außerdem hat er zuletzt von 2014 bis 2018 wieder dort gelebt.Weder sein Alter oder noch sein (als unproblematisch geschilderter) Gesundheitszustand machen es erforderlich, bei seinem volljährigen Sohn in Deutschland zu leben. Die Beklagte hat das ihr im Rahmen von § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FreizügG/EU eröffnete Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere hat sie keine sachfremden Erwägungen angestellt. c) Schließlich durfte die Beklagte dem Kläger das Visum auch gemäß § 2 Abs. 7 Satz 3 FreizügG/EU versagen. Nach dieser Vorschrift kann einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, in den Fällen des Satzes 1 und 2 das Visum versagt werden. Nach § 2 Abs. 7 Satz 2 FreizügG/EU kann bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, das Nichtbestehen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht. Mit dieser zum 29. Januar 2013 neu eingefügten Bestimmung hat der deutsche Gesetzgeber von der unionsrechtlichen Ermächtigung aus Art. 35 der Unionsbürgerrichtlinie Gebrauch gemacht, um Rechtsmissbrauch und Betrug zu bekämpfen (vgl. BT-Drs. 17/10746 S. 9 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - BVerwG 1 C 9/18 - juris Rn. 24). Sofern feststeht, dass nicht das Führen einer ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet Ziel des Nachzugs zu dem Unionsbürger ist, sondern die missbräuchliche Erlangung des Freizügigkeitsrechts, kann das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden. Dabei liegt die Beweislast für das Eingreifen der Ermächtigungsgrundlage bei der Behörde (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 2 FreizügG/EU Rn. 160). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Behörde zutreffend angenommen hat, dass der Kläger tatsächlich nicht beabsichtigt, zu seinem in Deutschland lebenden Sohn nachzuziehen, sondern das Freizügigkeitsrecht erlangen will, um die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau in den Niederlanden herzustellen. So hat Herr G... in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Trennung des Klägers von der Familie für alle sehr schwer sei, insbesondere für seine Mutter. Ebenso hat er berichtet, dass seine Eltern „zusammen sein“ wollten. Seine Mutter würde deswegen auch zum Arzt gehen. Gleichermaßen hat er mitgeteilt und den insoweit getroffenen Feststellungen im Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2019 nicht widersprochen, dass die Ehefrau des Klägers nicht nach Deutschland ziehen wolle. Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die Einschätzung von Herrn G..., sein Vater werde „niemals nach Holland gehen“, nicht. Jedenfalls aber steht für das Gericht fest, dass der Kläger das Freizügigkeitsrecht über seinen Sohn G... erlangen möchte, tatsächlich aber nicht mit ihm, sondern mit seiner in den Niederlanden lebenden Ehefrau die familiäre Lebensgemeinschaft herstellen möchte. Bei Vorliegen des Tatbestands räumt § 2 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 FreizügG/EU der Ausländerbehörde jeweils ein Ermessen ein („kann“). Dieses ist jedoch angesichts dessen, dass in diesen Fällen der Betroffene nicht schutzwürdig ist, ein intendiertes Ermessen. Nur in besonderen Ausnahmefällen darf die Ausländerbehörde von der Nichtbestehensfeststellung absehen (Hoppe, in: HTK-AuslR, § 2 Abs. 7 FreizügG/EU, Stand: 07.09.2018). Dafür liegen hier aber keine Gründe vor. 2. Ein Anspruch des Klägers auf Nachzug zu seinem volljährigen Sohn folgt auch nicht auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Vorschriften sind zu prüfen, weil nach den Feststellungen des erkennenden Gerichts bereits der Anwendungsbereich des FreizügG/EU nicht eröffnet ist (dazu oben unter 1.a). Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die tatbestandlich vorausgesetzte außergewöhnliche Härte liegt dann vor, wenn der im Ausland lebende volljährige Familienangehörige dort kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann, die in diesem Fall im Kern die Funktion einer familiären Lebensgemeinschaft ausfüllt. Nur wenn die Zusammenführung gerade in Deutschland zwingend geboten ist, hat der Staat aus dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG die Pflicht, die Familie zu schützen und einwanderungspolitische Belange zurückzustellen. Umgekehrt liegt keine außergewöhnliche Härte vor, wenn die benötigte Lebenshilfe auch im Heimatstaat des Ausländers erbracht werden kann (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 C 15.12 - juris Rn. 12 f.). Da § 36 Abs. 2 AufenthG den Familiennachzug betrifft, ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 B 236.96 - juris Rn. 9). Gemessen an diesen Maßstäben liegt eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht vor. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, in seinem Herkunftsland Afghanistan oder in Usbekistan, wo er sich derzeit aufhält, kein eigenständiges Leben führen zu können. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für schwerwiegende Erkrankungen oder gar Pflegebedürftigkeit vor, die ihn auf die Lebenshilfe seines in Deutschland lebenden Sohnes angewiesen machten. Auch umgekehrt ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Sohn des Klägers, Herr G..., auf die Lebenshilfe des Klägers angewiesen wäre. Da der Tatbestand der Anspruchsgrundlage nicht erfüllt ist, war für eine Ermessensausübung durch die Beklagte kein Raum. Entsprechend hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Visumsantrags, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs zu seinem Sohn, Herrn G.... Der 70-jährige Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und lebt derzeit in Usbekistan. Seit 1979 ist er verheiratet mit der 59-jährigen Frau S..., die in den Niederlanden lebt. Sie war ursprünglich afghanische Staatsangehörige und hat mittlerweile die niederländische Staatsangehörigkeit angenommen. Die drei gemeinsamen Kinder des Ehepaares sind volljährig und haben jeweils sowohl die afghanische als auch die niederländische Staatsangehörigkeit. Der 40-jährige, älteste Sohn, Herr G... lebt seit dem Jahre 2008 mit seiner Frau und seinen zwei Kindern in M.... Er verfügt über eine unbefristete EU-Aufenthaltskarte. Im Jahre 2010 bezog er drei Monate lang Leistungen nach SGB II, war anschließend Arbeitnehmer und ist seit Oktober 2015 selbständig tätig. Der Kläger war Mitglied der ehemaligen kommunistischen Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) und von 1982 bis 1989 Offizier des damaligen afghanischen Geheimdienstes (Khidmat-e Atalat-e Dowlati; KhAD), wo er in der Direktion 3 in der Abteilung Kader und Personal und der Abteilung Dokumente und Berechtigungen tätig war. Nach dem Sturz des Parteivorsitzenden Nadschibullāh im Jahre 1992 durch die Mudschahedin verließ der Kläger im Jahre 1993 Afghanistan und begab sich mit seiner Familie in die Niederlande. Dort wurde er im Jahre 1995 als Flüchtling anerkannt. Anlässlich seines Einbürgerungsantrages im September 1999 nahmen die niederländischen Behörden Ermittlungen zu den Tätigkeiten des Klägers in Afghanistan auf. Im Jahre 2002 widerriefen sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und entzogen ihm die Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung, dass schwerwiegende Gründe für die Annahme sprächen, wonach der Kläger sich als Offizier des KhAD Kriegsverbrechen, andere schwere Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 1 F des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (GFK) habe zuschulden kommen lassen. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel des Klägers blieb erfolglos (Beschluss des Bezirksgerichts Den Haag vom 13. September 2004, A...). Im Jahre 2007 wurde der Kläger aus den Niederlangen ausgewiesen. Der Bescheid bezog sich zur Begründung wiederum auf Art. 1 F GFK. Die dagegen eingelegte Klage wiesen die niederländischen Gerichte rechtskräftig ab (Urteil des Bezirksgerichts Den Haag vom 21. September 2010, A..., bestätigt durch die Entscheidung des Niederländischen Staatsrates vom 13. Juli 2011, 2...). Im Jahre 2014 reiste der Kläger aus den Niederlanden aus. Er begab sich zunächst nach Afghanistan. Vor etwa acht Monaten zog er nach Usbekistan. Am 29. Januar 2015 schrieben die Niederlande den Kläger im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung aus und verlängerten diese zuletzt bis zum 10. Oktober 2022. Im April 2016 beantragte der Kläger bei der Botschaft der Beklagten in Kabul (i.F. Botschaft), ihm ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu seinem in Deutschland lebenden Sohn G... zu erteilen. Die Botschaft lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. Januar 2017 ab und führte nach Versagung der Zustimmung der Ausländerbehörde des Beigeladenen zur Begründung im Wesentlichen aus, dass nicht von einer ausreichenden Sicherung des Lebensunterhaltes auszugehen sei. Dagegen remonstrierte der Kläger und wandte ein, dass sein in Deutschland lebender Sohn von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch mache und ihm Unterhalt gewähre, so dass sein Nachzugsanspruch zu ihm nach dem Recht der Europäischen Union bestehe. Mit ihrem Remonstrationsbescheid vom 7. Mai 2018 hob die Botschaft den Ausgangsbescheid auf und lehnte den Visumsantrag ab. Der Kläger habe bisher keinen schriftlichen Nachweis über Unterhaltszahlungen seines Sohnes G... an ihn erbracht. Die Zahlungen vom Konto des Sohnes an die W...-Bank ließen keinen Empfänger erkennen. Die vorgelegte E-Mail des Sohnes vom 4. Januar 2018, wonach er den Kläger mit ca. 300-400 Euro monatlich unterstütze, indem er ihm das Geld über Freunde und Familie zukommen lasse, widerspreche den vorgeblichen Zahlungen mittels W.... Außerdem sei der Kläger durch einen anderen EU-Mitgliedstaat zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Nach Durchführung des Konsultationsverfahrens sei festzustellen, dass der begründete Verdacht bestehe, dass der Kläger schwere Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen habe. Daher sei davon auszugehen, dass die Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland eine hinreichend schwere Gefährdung von Grundinteressen der Gemeinschaft darstelle. Schließlich sei davon auszugehen, dass das eigentliche Ansinnen des Klägers der Nachzug zu seiner Ehefrau in den Niederlanden und nicht zu seinem in Deutschland lebenden Sohn sei. So habe der Kläger im Rahmen der persönlichen Vorsprach bei der Botschaft angegeben, dass er nicht zu seiner Ehefrau nachziehen könne, weil diese „keinen Job“ habe. Dagegen hat der Kläger am 25. Mai 2018 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er vertieft und ergänzt seinen Vortrag. Sein Sohn unterstütze ihn weiterhin regelmäßig finanziell, was aus weiteren Belegen über Geldsendungen hervorgehe. Die Sicherheitsbedenken seien unbegründet. Die Niederlande hätten seine Ausweisung allein auf seine damalige Tätigkeit für den KhAD und einen im Jahr 2000 veröffentlichten Bericht gestützt, der auf falschen Tatsachen beruhe. Allein aus der Offiziersstellung beim KhAD und der Mitgliedschaft in der DVPA könne nicht automatisch der Vorwurf folgen, an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen zu sein. Er habe niemanden gefoltert oder umgebracht und sei auch nicht an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen. Die Niederlande hätten in einer Vielzahl von Fällen die Flüchtlingseigenschaft allein wegen der Mitgliedschaft im KhAD widerrufen, was höchst umstritten und bedenklich sei. Außerdem habe die Beklagte selbst bis zum Jahr 2001 Mitgliedern des KhAD die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, ohne auf Art. 1 F GFK zurückzugreifen. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten die Bescheide vom 7. Mai 2018 und vom 5. Januar 2017 aufgehoben und durch einen neuen Bescheid ersetzt, der den Visumsantrag mit folgender Begründung ablehnt: Erstens habe der Kläger Unterhaltszahlungen des Herrn G... an ihn nicht nachgewiesen. Zweitens bestehe kein Nachzugsrecht, weil der Kläger in Wirklichkeit nicht die familiäre Lebensgemeinschaft mit Herrn G... herstellen wolle, sondern mit seiner in den Niederlanden lebenden Ehefrau. Drittens werde die Einreise auch wegen des Vorliegens von Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verweigert. Der Kläger habe das Recht auf Nachzug verloren. Seine Tätigkeit als Offizier des KhAD könne ihm auch ohne strafrechtliche Verurteilung zur Last gelegt werden. Als solcher habe er Folterungen und die systematische Durchführung anderer Kriegsverbrechen mitorganisiert. Diesen Bescheid hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand seiner Klage gemacht. Er vertieft seinen bisherigen Vortrag und ist der Ansicht, dass insbesondere seine fehlende strafrechtliche Verurteilung der Annahme der geltend gemachten Sicherheitsbedenken entgegenstehe. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Juli 2019 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu seinem Sohn G... zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Der Beigeladene stellt keinen Sachantrag. Mit Beschluss vom 14. Mai 2019 hat die Kammer der Einzelrichterin den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung wurde der Sohn des Klägers, Herr G..., informatorisch angehört. Wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 133 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und sind, soweit erheblich, Gegenstand der Entscheidung gewesen.