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Beschluss

3 L 722.18 A

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:1026.VG3L722.18A.00
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Leitsätze
1. Die Frist für die Remonstration des ersuchenden Mitgliedstaates gegen die Ablehnung seines Wiederaufnahmegesuches im Sinne des Art. 23 Abs. 1 VO 604/2013 (juris: EUV 604/2013) richtet sich nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 1560/2003 (juris: EGV 1560/2003). Die Antwortfrist des Art. 25 Abs. 1 VO 604/2013 (juris: EUV 604/2013) ist für die Remonstration nur insoweit von Bedeutung, als sie die Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist voraussetzt.(Rn.10) 2. Die zweiwöchige Frist des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 VO 1560/2003 (juris: EGV 1560/2003) ist für die Beantwortung einer Remonstration nicht zwingend. Der ersuchte Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine Remonstration innerhalb angemessener Frist zu beantworten. Welche Frist angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Liegen keine besonderen Umstände vor, ist eine Frist von drei Wochen angemessen.(Rn.10) 3. Systemische Mängel, die einer Überstellung des Asylsuchenden zur Durchführung des Asylverfahrens entgegenstehen, sind für Italien nicht anzunehmen.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frist für die Remonstration des ersuchenden Mitgliedstaates gegen die Ablehnung seines Wiederaufnahmegesuches im Sinne des Art. 23 Abs. 1 VO 604/2013 (juris: EUV 604/2013) richtet sich nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 1560/2003 (juris: EGV 1560/2003). Die Antwortfrist des Art. 25 Abs. 1 VO 604/2013 (juris: EUV 604/2013) ist für die Remonstration nur insoweit von Bedeutung, als sie die Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist voraussetzt.(Rn.10) 2. Die zweiwöchige Frist des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 VO 1560/2003 (juris: EGV 1560/2003) ist für die Beantwortung einer Remonstration nicht zwingend. Der ersuchte Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine Remonstration innerhalb angemessener Frist zu beantworten. Welche Frist angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Liegen keine besonderen Umstände vor, ist eine Frist von drei Wochen angemessen.(Rn.10) 3. Systemische Mängel, die einer Überstellung des Asylsuchenden zur Durchführung des Asylverfahrens entgegenstehen, sind für Italien nicht anzunehmen.(Rn.14) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Über den Antrag entscheidet die Berichterstatterin gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG – als Einzelrichterin. Der Antrag der 8-jährigen iranischen Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG 3 K 721.18 A) gegen die sie betreffende Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3) im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. September 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der statthafte Antrag ist zwar nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, insbesondere wurde er nach Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides am 20. September 2018 innerhalb der Wochenfrist, nämlich am 27. September 2018, gestellt. Der Antrag ist aber unbegründet. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt im vorliegenden Fall das Vollziehungsinteresse. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet die Antragsgegnerin nach dieser Vorschrift die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der angeordneten Abschiebung nach Italien vor. 1. Die Republik Italien ist für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständig gemäß Art. 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (i.F. Dublin III-VO). Die Antragstellerin ist aus dem gemeinsamen Herkunftsland Iran mit ihren Eltern nach Italien eingereist, wo ihre Mutter für sich selbst und für sie am 4. Mai 2018 einen Asylantrag gestellt hat (Seite 66 ff. des elektronischen Bundesamtsvorgangs). Am 13. Juni 2018 stellten sie einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland. Diese richtete innerhalb der Zwei-Monats-Frist des Art. 23 Abs. 1 Dublin III-VO, nämlich am 26. Juni 2018, ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b) Dublin III-VO an die Italienische Republik und stützte dieses u.a. auf den Eurodac-Treffer Nummer I_____ (Seite 135 ff. des elektronischen Bundesamtsvorgangs). Die italienischen Behörden hatten zwar die Übernahme der Antragstellerin und ihrer Eltern mit E-Mail vom 9. Juli 2018 zunächst innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO abgelehnt. Dagegen hat das Bundesamt jedoch fristgerecht remonstriert und die italienischen Behörden haben daraufhin der Aufnahme der Antragstellerin und ihrer Eltern zugestimmt, so dass die Zuständigkeit Italiens gegeben ist. Gemäß Art. 23 Abs. 4 UAbs. 2 Satz 1 Dublin III-VO i. V. mit Art. 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin III-VO i.d.F. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 (i.F. Dublin-DVO) kann der ersuchende Mitgliedstaat binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort eine neuerliche Prüfung seines Übernahmegesuchs verlangen. Das war hier der Fall. Das Bundesamt remonstrierte mit Schreiben vom 12. Juli 2018 gegen die ablehnende Antwort der italienischen Behörden vom 9. Juli 2018 und damit innerhalb der für das Remonstrationsverfahren vorgesehenen dreiwöchigen Frist. Dabei ist unschädlich, dass im Zeitpunkt der Remonstration die in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO vorgesehene Antwortfrist von zwei Wochen bereits abgelaufen war. Denn zu diesem Zeitpunkt war Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO schon nicht mehr anwendbar. Der Anwendungsbereich des Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO endete mit der ablehnenden Antwort Italiens. Ab diesem Zeitpunkt sind allein die in Art. 23 Abs. 4 UAbs. 2 Satz 1 Dublin III-VO i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Dublin-DVO niedergelegten Fristen für das Remonstrationsverfahren maßgeblich (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des Art. 21 Abs. 3 UAbs. 2 Satz 1 Dublin III-VO VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2018 – VG 31 L 685.18 A –, juris Rn. 13 und VG Berlin, Beschluss vom 2. Oktober 2018 – VG 3 L 414.18 A – ). Die auf die Remonstration ergangene Zustimmung der italienischen Behörden ist auch innerhalb angemessener Frist erfolgt. In der deutschen Fassung des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Dublin-DVO heißt es zwar, dass der ersuchte Mitgliedstaat auf eine Remonstration binnen zwei Wochen eine Antwort erteilt. Diese Frist ist hier nicht eingehalten, weil die Zustimmung der italienischen Behörden zur Aufnahme der Antragstellerin erst am 2. August 2018 beim Bundesamt eingegangen ist. Jedoch ist die zweiwöchige Frist des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Dublin-DVO entgegen dem Anschein, den die deutsche Fassung erweckt, nicht zwingend (vgl. bereits VG Minden, Beschluss vom 29. August 2018 – 10 L 937/18 A –, juris Rn. 18 ff.; offen gelassen in VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2018, a.a.O.). Dies folgt aus dem Wortlaut anderer Sprachfassungen. So heißt es z.B. in der englischen, französischen und niederländischen Fassung des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Dublin-DVO anders als in der deutschen Fassung nicht „erteilt ... eine Antwort“, sondern übersetzt „bemüht sich zu antworten“ („shall endeavour to reply“, „s`efforce de répondre“ bzw. „beijvert zich om ... te antwoorden“). Demzufolge ist der ersuchte Mitgliedstaat lediglich verpflichtet, eine Remonstration innerhalb angemessener Frist zu beantworten. Welche Frist angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 22. März 2018 – Rs. C-47/17 u.a., X u.a. –, juris Rn. 85, 94 ff. und 113, der die Antwortfrist ebenfalls nicht als zwingend ansieht). Die hier verstrichene Frist von drei Wochen hält das Gericht auch ohne Vorliegen besonderer Umstände jedenfalls für angemessen. Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ist noch nicht abgelaufen und durch das vorläufige Rechtsschutzverfahren zwischenzeitlich ohnehin unterbrochen worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 – BVerwG 1 C 22.15 –, juris). 2. Die Antragsgegnerin ist nicht dazu verpflichtet, trotz der nach den Bestimmungen der Dublin III-VO gegebenen Zuständigkeit Italiens das Asylverfahren der Antragstellerin im Hinblick auf die dortigen Verhältnisse selbst durchzuführen. a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Abweichung von den unionsrechtlichen Regelungen zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen geboten. Nur dann, wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren, dürfte die Überstellung nicht erfolgen (zur Dublin II-VO: EuGH, Urteil vom 14. November 2013 – Rs. C-4/11 –, juris; Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. C-411/10 u.a. –, juris Rn. 86; diese Rechtsprechung hat in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III-VO ihren ausdrücklichen Niederschlag gefunden). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, das in Deutschland durch den Untersuchungsgrundsatz geprägt ist, hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der EU Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber oder die Asylbewerberin wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Erforderlich ist deshalb, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris Rn. 9). Umstände in diesem Sinne und eine sich hieraus ergebende Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Asylverfahren der achtjährigen Antragstellerin selbst durchzuführen, sind in Italien nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ersichtlich (vgl. zuletzt VG Berlin, Beschlüsse der Kammer vom 15. Oktober 2018 – VG 3 L 371.18 A –, juris und jeweils vom 2. Oktober 2018 – VG 3 L 355.18 A – und VG 3 L 414.18 A –, jeweils m. w. Nachweisen). Diese Einschätzung zu Italien wird auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt (vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 6. August 2018 – 10 LA 320/18 –, juris, und vom 6. Juni 2018 – 10 LB 167/18 –, juris Rn. 32 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2017 – 13 A 316/17.A –, juris Rn. 3 ff. und Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A –, juris Rn. 72 ff., jeweils m. w. Nachweisen). Hiervon abzuweichen bietet der Vortrag der Antragstellerin keinen Anlass, zumal sie selbst keine weiteren Entscheidungen oder Erkenntnisse anführt. Bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu Italien vorliegenden Berichte und Stellungnahmen vor allem von Nichtregierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK (zur Prüfpflicht des Gerichts siehe BVerfG, Beschlüsse vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 –, juris Rn. 16 f. und vom 21. April 2016 – 2 BvR 273/16 –, juris Rn. 11). Es bleibt bei der dem Konzept gegenseitigen Vertrauens zugrundeliegenden Annahme, dass Italien seine unionsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller erfüllt. Insbesondere lassen sich derzeit auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen systemische Mängel der Aufnahmebedingungen nicht aufgrund fehlender Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen begründen. Hierzu hat zuletzt das VG Hamburg in seinem Beschluss vom 23. Mai 2018 ( – 9 AE 997/18 – juris Rn. 29 ff.) ausführlich und unter Bezugnahme auf aktuelle Zahlen ausgeführt: Rn. 29: „Dublin-Rückkehrern stehen im staatlichen italienischen Unterkunftssystem derzeit Unterkünfte in hinreichender Zahl zur Verfügung (s. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 4.4.2018, 10 LB 96/17, juris Rn. 41). 30 (aa) Zum 31. Dezember 2017 verfügte das staatliche Unterkunftssystem in Italien über insgesamt 183.681 Plätze, davon entfielen 152.411 Plätze auf das Erstaufnahmesystem sowie Notfallzentren und 31.270 Plätze auf das Zweitaufnahmesystem (Médecins sans Frontières, Out of Sight, Informal Settlements, social marginality, obstacles to access to healthcare and basic needs for migrants, asylum seekers and refugees, second edition, Februar 2018, S. 3, im Folgenden: MSF; abrufbar unter „https://www.msf.fr/sites/default/files/out_of_sight_130218.pdf“, letzter Abruf am 25. Mai 2018). 31 Der Großteil der verfügbaren Plätze ist dabei den Notfallzentren („centri di accoglienza straordinaria“, im Folgenden: CAS) zuzuordnen. Diese sind nicht nur auf die Erstaufnahme von Schutzsuchenden ausgerichtet, sondern dienen im Notfall auch als Reserve im Rahmen der Zweitaufnahme. Gegenwärtig werden die Notfallzentren zu diesen Zwecken herangezogen, sie sind praktisch in das reguläre Aufnahmesystem integriert und haben ihren Charakter als Notfallzentren verloren. Es findet eine Versorgung und Unterstützung durch Nahrung, Taschengeld bzw. Gutscheine, Gesundheitsversorgung, Hygieneartikel, Telefonkarte und Asylberatung statt. 32 Beim Zweitaufnahmesystem („Sisteme di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati“, im Folgenden: SPRAR) handelt es sich um eine dezentrale und auf lokaler Ebene organisierte Unterbringung mit dem Ziel der Teilhabe am kommunalen Leben. Die Unterbringung wird von Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen begleitet. Das System der SPRAR wird als Erfolgsmodell gelobt. Die Aufnahmekapazitäten im Rahmen der SPRAR machen zwar weiterhin nur einen relativ geringen Anteil der Aufnahmekapazitäten insgesamt aus, haben sich in den letzten sieben Jahren jedoch erheblich erhöht von 3.979 Plätzen im Jahr 2011 auf 9.356 Plätze zwischen 2012 und 2013 und 31.270 Plätze Ende des Jahres 2017 (AIDA, Country Report: Italy, 2017 Update, S. 84, im Folgenden: AIDA; abrufbar unter „http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf“, letzter Abruf am 25. Mai 2018). 33 bb) Nach Angaben der italienischen Behörden lebten am 1. Dezember 2017 insgesamt 186.833 Personen in den staatlichen Unterbringungseinrichtungen, die sich auf CAS (151.239 Personen), Hotspots (352 Personen), Erstaufnahmeeinrichtungen (10.669 Personen) und SPRAR (24.573 Personen) verteilten (Commissione Parlementare di inchiesta sul sistema di accoglienza, di identificazione ed espulsione, nonché sulle condizioni di trattenimento dei migrant e sulle risorse pubbliche impegnate, S. 508, im Folgenden: Commissione Parlementare; abrufbar unter „http://documenti.camera.it/leg17/resoconti/commissioni/bollettini/pdf/2017/12/20/leg.17.bol0935.data20171220.com69.pdf“, letzter Abruf am 25. Mai 2018). 34 (cc) Setzte man diese Zahlen der tatsächlichen Belegung am 1. Dezember 2017 und die Unterbringungskapazitäten am 31. Dezember 2017 ins Verhältnis – was aufgrund der nicht deckungsgleichen Stichtage keine exakten Ergebnisse, aber immerhin Anhaltspunkte zu liefern geeignet ist –, ergäbe sich eine relativ geringe Überbelegung mit insgesamt 3.152 Personen (1,7 %), wobei die Überbelegung die Erstaufnahmeeinrichtungen und Notfallzentren mit 9.849 Personen (6,5 %) beträfe, während die für die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern mit minderjährigen Kindern besonders geeigneten und hierfür vorgesehenen SPRAR freie Kapazitäten für 6.697 Personen (21,4 %) aufwiesen. Tatsächlich hatten die SPRAR am 30. November 2017 6.302 freie Plätze (Commissione Parlementare, a.a.O., S. 510; AIDA, a.a.O., S. 84). 35 Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Unterkunftskapazitäten im Jahr 2018 weiter ausgebaut wurden. Im Februar 2018 standen in den 876 finanzierten SPRAR Projekten 35.869 Plätze zur Verfügung (AIDA, a.a.O., S. 84), also 4.599 Plätze mehr als Ende des Jahres 2017. Dies entspricht auch den für März 2018 verfügbaren Zahlen (Homepage der SPRAR, abrufbar unter „http://www.sprar.it/i-numeri-dello-sprar“, letzter Abruf am 25. Mai 2018). Gleichzeitig hat sich die Zahl der Personen mit anhängigen Asylverfahren seit Ende des Jahres 2017 nicht unerheblich reduziert. Während es Ende Dezember 2017 noch 152.420 Personen mit anhängigen Asylverfahren in Italien gab, verringerte sich diese Zahl auf 149.200 Ende Januar 2018 und 145.990 Ende Februar 2018 (Zahlen von Eurostat, im Folgenden: Eurostat; abrufbar unter „http://ec.europa.eu/eurostat/de/web/asylum-and-managed-migration/data/main-tables“, letzter Abruf am 25. Mai 2018). Dies bedeutet einen Rückgang um 6.430 Personen. 36 (b) Hintergrund dieser Entwicklung ist, dass die Zahl der Ankünfte von Asylbewerbern über das Mittelmeer seit der Kooperation italienischer Behörden mit Akteuren in Libyen seit Juli 2017 erheblich gesunken ist (AIDA, a.a.O., S. 21). Die Ankünfte verringerten sich von 170.100 im Jahr 2014, 153.842 im Jahr 2015, 181.436 im Jahr 2016 auf 119.310 im Jahr 2017 (MSF, a.a.O., S. 3). Gleichzeitig stieg die Zahl der Asylanträge von 64.625 im Jahr 2014, 83.540 im Jahr 2015, 122.960 im Jahr 2016 auf 128.850 im Jahr 2017 insbesondere vor dem Hintergrund einer konsequenteren Registrierung der Einreisenden (Eurostat, a.a.O.). Dies ging einher mit einem deutlichen Ausbau der Unterkunftskapazitäten seitens der italienischen Behörden. Während sich die verfügbaren Plätze im Erstaufnahmesystem sowie in den Notfallzentren von 35.562 im Jahr 2014, 76.683 im Jahr 2015, auf 153.602 im Jahr 2016 erhöhten und sich im Jahr 2017 geringfügig auf 152.411 reduzierten, erfolgte ein Ausbau der Plätze in den SPRAR von 20.752 im Jahr 2014, 19.715 im Jahr 2015, 22.952 im Jahr 2016 auf 31.270 im Jahr 2017 (MSF, a.a.O., S. 3). Wie bereits ausgeführt, standen im Februar 2018 in den 876 finanzierten SPRAR Projekten 35.869 Plätze zur Verfügung (AIDA, a.a.O., S. 84). 37 (c) Auch perspektivisch spricht derzeit Überwiegendes gegen eine gravierende Verschärfung der Unterbringungssituation für Asylbewerber in näherer Zukunft. Nach den vorliegenden aktuellen Zahlen geht die Zahl der Asylanträge in Italien deutlich zurück. Diese haben sich in den ersten vier Monaten des Jahres 2018 (23.390) gegenüber den ersten vier Monaten des Vorjahres (46.995) mehr als halbiert (Eurostat, a.a.O.; Informationen der italienischen Behörden abrufbar unter „http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/documentazione/statistica/i-numeri-dellasilo“, letzter Abruf am 25. Mai 2018). Zudem hat Italien im Oktober 2017 einen mit EU-Mitteln finanzierten Nationalen Integrationsplan erlassen. Danach ist Italien bestrebt, das CAS-System weitgehend in das SPRAR-System zu überführen, um eine effektive nationale Integration zu ermöglichen. Das Aufnahmesystem soll stärker in Richtung Integration orientiert und das Niveau der Dienstleistungen in den CAS erhöht werden, indem Wege zur Integration eröffnet und bestehende Wege unterstützt werden (National Integration Plan, Oktober 2017, S. 18, abrufbar unter „http://www.interno.gov.it/sites/default/files/piano_nazionale_integrazione_ eng.pdf“, letzter Abruf am 25. Mai 2018).“ Diese Feststellungen macht sich die Einzelrichterin nach erneuter, eigenständiger Prüfung zu Eigen. Ergänzend sei mit Blick auf die unter Rn. 37 des Beschlusses angestellte Prognose der Unterbringungssituation ausgeführt, dass diese sich bestätigt hat und auch in der Zukunft eher eine Entspannung als eine Verschärfung zu erwarten steht. Nach den aktuell verfügbaren Zahlen belief sich die Anzahl der Plätze in den SPRAR-Unterkünften im Juli 2018 auf 35.881 (abrufbar unter https://www.sprar.it/wp-content/uploads/2018/08/Numeri-Rete-SPRAR-LUGLIO_2018.pdf, zuletzt abgerufen am 26. Oktober 2018), also um 12 Plätze mehr als im Februar 2018. Gleichzeitig ist die Zahl der Asylbewerber in Italien im zweiten Quartal des Jahres 2018 auf 17.520 Personen (gegen über 23.390 im ersten Quartal 2018) zurückgegangen (Informationen der italienischen Behörden abrufbar unter http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/documentazione/statistica/i-numeri-dellasilo“, letzter Abruf am 26. Oktober 2018). b) Der Abschiebung der Antragstellerin nach Italien steht zudem kein - vom Bundesamt bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu prüfendes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 – OVG 2 S 6.12 –, juris Rn. 4, jeweils m. w. Nachweisen) - zielstaats- oder inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, sind nicht ersichtlich. Der Abschiebung steht insbesondere nicht entgegen, dass es sich bei der Antragstellerin um ein achtjähriges Kind handelt, das zusammen mit den vollziehbar nach Italien ausreisepflichtigen Eltern nach Italien abgeschoben werden soll (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom 15. Oktober 2018, a.a.O., für den Fall eines vierjährigen Kindes; VG Berlin, 13. September 2018 – VG 23 L 511.18 A – ; für den Fall einer Mutter mit drei minderjährigen Kindern vgl. Beschluss vom 22. Juni 2018 – VG 23 L 308.18 A – ; a.A. zuvor für den Fall einer Familie mit minderjährigen Kindern VG Berlin, Beschluss vom 28. März 2018 – VG 34 L 1494.17 A – juris Rn. 11). Nach den obigen Ausführungen stehen Dublin-Rückkehrern derzeit in Italien im staatlichen Unterkunftssystem Unterkünfte in hinreichender Zahl zur Verfügung. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Bericht „Danish Refugee Council/Swiss Refugee Council, Is mutual trust enough? The situation of persons with special reception needs upon return to Italy” aus dem Februar 2017 (im Folgenden: DRC/SRC), in dem Überstellungen von Familien und besonders schutzbedürftigen Personen nach Italien im Zeitraum von April 2016 bis Januar 2017 dokumentiert werden (DRC/SRC, Seite 6). Zum einen bezieht sich der Bericht auf einen bereits eine gewisse Zeit zurückliegenden Zeitraum. Zum anderen werden darin zwar nicht unerhebliche Schwierigkeiten nach der Ankunft in Italien beschrieben. In allen vier beschriebenen Fällen von nach Italien überstellten Familien mit minderjährigen Kindern wurden diese jedoch nach einem übergangsweisen Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtungen in Einrichtungen des SPRAR untergebracht, die auch nach Einschätzung der Autoren des Berichts weiterhin als die geeignetste Form der Unterbringung für Familien und andere besonders schutzbedürftige Personen angesehen werden (DRC/SRC, a.a.O., Seite 7). Einer weiteren individuellen Zusicherung der italienischen Behörden, dass eine Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft erhalten wird, bedarf es jedenfalls derzeit bei Familien mit Kindern, die älter als drei Jahre sind, nicht (vgl. VG Berlin, Beschluss der 3. Kammer von 15. Oktober 2018, a.a.O., und Beschlüsse der 23. Kammer vom 13. September 2018 und vom 22. Juni 2018, jew. a.a.O.; zu einem Vater mit seinen zehn und neun Jahre alten Kindern: VG München, Beschluss vom 5. März 2018 – M 1 S 17.51507 –, juris Rn. 24; zu einer Mutter mit ihren acht, fünf und knapp vier Jahre alten Kindern: VG Greifswald, Beschluss vom 4. Oktober 2017 – 6 B 1893/17 As HGW –, juris Rn. 10 f.; zu einer Mutter mit zwei Kindern: Schweizerisches BVwG, Urteil vom 21. Januar 2018 – E-394/2018 –, abrufbar unter https://jurispub.admin.ch/publiws/download;jsessionid=3A1EBB0034D828238C227746176A64C4?decisionId=73afb438-5a24-44cb-ab19-5f654f6f442f, zuletzt abgerufen am 26. Oktober 2018). Zu keinem anderen Ergebnis führt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 ( – Nr. 29217/12, Tarakhel / Schweiz –, juris), wonach vor einer Abschiebung von Familien mit Kindern nach Italien eine individuelle Garantieerklärung von den italienischen Behörden für eine dem Alter der Kinder entsprechende Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit einzuholen ist. In Reaktion auf diese Entscheidung haben die italienischen Behörden in einem Schreiben vom 15. April 2015 der Europäischen Kommission eine allgemeine Zusicherung zur altersgerechten Unterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern in Form einer Liste mit Aufnahmeprojekten erteilt; in den aufgeführten Projekten wurden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden. Darüber hinaus hat Italien in seiner Bestätigung der Wiederaufnahme gegenüber dem Bundesamt am 2. August 2018 erklärt, dass die Antragstellerin und ihre Eltern als Familie entsprechend der schriftlichen Zusicherung Italiens vom 8. Juni 2015 untergebracht werden wird. In der Phase der Überstellung gibt Italien eine weitere Zusicherung (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 13. September 2018, a.a.O.; VG Hamburg, Beschluss vom 23. Mai 2018, a.a.O., Rn. 45, jeweils m. w. Nachweisen). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese Vorgehensweise ausdrücklich akzeptiert und die Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund drohender Obdachlosigkeit bei der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien ohne individuelle Zusicherung der italienischen Behörden wiederholt verneint (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 23. Mai 2018, a.a.O., Rn. 46; zu einer Mutter mit ihren 19 und 16 Jahre alten Töchtern: EGMR, Urteil vom 3. November 2015 – Nr. 21459/14, J. A., – juris Rn. 31; zu einer Mutter mit einem fünfjährigen Kind: EGMR, Urteil vom 17. November 2015 – Nr. 54000/11, A. T. H. –, juris Rn. 39; zu einer Mutter mit ihren zwei- und einjährigen Kindern: EGMR, Urteil vom 28. Juni 2016 – Nr. 15636/16, N. A. –, juris Rn. 28 f. u. 31 f.; zu einer Mutter, ihrem volljährigen Bruder und ihrem 13-jährigen Kind: EGMR, Urteil vom 4. Oktober 2016 – Nr. 30474/14, Ali, – juris Rn. 15, 34 f.). Zudem lässt sich ein flagrantes Missverhältnis zwischen der Zahl der Asylanträge und den Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen im Gegensatz zur Situation im Jahr 2014 derzeit nach den aktuellen Erkenntnissen nicht annehmen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 23. Mai 2018, a.a.O., Rn. 47). Dem steht auch nicht entgegen, dass das italienische Kabinett am 24. September 2018 ein Dekret zu „Sicherheit und Immigration“ beschlossen hat, worin unter anderem vorgesehen ist, dass in Zukunft nur noch unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und international Schutzberechtigte in den SPRAR-Zentren unterkommen sollen (nach dem ressortverantwortlichen italienischen Innenminister benanntes, so genanntes „Salvini-Dekret“, vgl. bspw. https://www.sueddeutsche.de/politik/italien-hart-aber-fraglich-1.4144303, vgl. auch https://www.tagesanzeiger.ch/ausland/europa/So-will-Salvini-die-Migration-steuern/story/15896645, jeweils zuletzt abgerufen am 26. Oktober 2018). Gegenwärtig ist nicht abzusehen, ob und inwieweit die im Dekret derzeit vorgesehenen Veränderungen betreffend die Situation von Dublin-Rückkehrern tatsächlich so umgesetzt werden. Um fortzudauern bedarf das Dekret noch der Unterzeichnung durch den italienischen Staatspräsidenten und der Zustimmung des italienischen Parlaments. Derzeit werden die Inhalte des Dekretes in Italien breit diskutiert und von vielen Seiten – u.a. vom Koalitionspartner der Partei des Innenministers – kritisiert (vgl. oben, weiterhin https://www.zeit.de/politik/aus-land/2018-09/italien-migrationspolitik-aslyrecht-verschaerfung-matteo-salvini, vgl. auch die Stellungnahme der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Italien, https://www.chiesaluterana.it/de/2018/10/02/decreto-salvini-celi-preoccupata-per-il-riordino-del-diritto-dasilo/, jeweils zuletzt abgerufen am 26. Oktober 2018). Unabhängig ist nicht festzustellen, dass sich Italien nicht an die beschriebene allgemeine Zusicherung für die altersgerechte Unterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern hält. Das Dekret sieht, soweit ersichtlich, nicht vor, dass Italien diese – entgegen seiner inter- und supranationalen Verpflichtungen – zurückzunehmen oder zu ignorieren beabsichtigt. Weitere, inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind weder von der Antragstellerin geltend gemacht worden noch sind sie sonst ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.