Beschluss
3 L 770.17 A
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:1011.VG3L770.17A.00
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Leitsätze
1. Ist ein Asylsuchender mit einem durch einen Mitgliedstaat, in diesem Fall der französischen Republik, ausgestellten Visum über den Mitgliedstaat nach Deutschland eingereist, so ist grundsätzlich der Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig.(Rn.6)
Der Umstand, dass ein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner in Deutschland lebt, steht der Abschiebung grundsätzlich nicht entgegen, weil weder das Asylgesetz noch das Aufenthaltsgesetz die lediglich mit einem Eheversprechen verbundenen Partner denjenigen einer rechtsgültig geschlossenen Ehe gleichstellen.(Rn.7)
2. Beruft sich der Asylsuchende darauf, dass eine ernsthafte Erkrankung der Abschiebung entgegensteht, so muss die Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Asylsuchender mit einem durch einen Mitgliedstaat, in diesem Fall der französischen Republik, ausgestellten Visum über den Mitgliedstaat nach Deutschland eingereist, so ist grundsätzlich der Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig.(Rn.6) Der Umstand, dass ein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner in Deutschland lebt, steht der Abschiebung grundsätzlich nicht entgegen, weil weder das Asylgesetz noch das Aufenthaltsgesetz die lediglich mit einem Eheversprechen verbundenen Partner denjenigen einer rechtsgültig geschlossenen Ehe gleichstellen.(Rn.7) 2. Beruft sich der Asylsuchende darauf, dass eine ernsthafte Erkrankung der Abschiebung entgegensteht, so muss die Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden.(Rn.12) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der sinngemäße und zulässige Antrag der Antragstellerin iranischer Staatsangehörigkeit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 3 K 771.17 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. Juli 2017 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. Das gesetzlich angeordnete Vollzugsinteresse überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin, einstweilen vom Vollzug ihrer Ausreisepflicht verschont zu bleiben. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung. Die Klage wird insoweit voraussichtlich keinen Erfolg haben. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Antragstellerin erfüllt. Bei der vom Bundesamt in der Abschiebungsanordnung genannten Französischen Republik handelt es sich um den gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat. Nach der genannten Bestimmung ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 - Dublin-III-VO -) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt. Nach Satz 2 wird der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Lässt sich anhand der Kriterien der Dublin-III-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO. Soweit es sich bei dem zuständigen Mitgliedstaat um einen anderen als denjenigen handelt, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, hat dieser den Antragsteller auf entsprechendes Ersuchen nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels VI der Dublin-III-VO auf- bzw. wiederaufzunehmen. Die Antragstellerin reiste am 16. März 2017 (vgl. den Einreisestempel in ihrem iranischen Reisepass, Bl. 5 f. der Ausländerakte) mit einem durch die Französische Botschaft in Teheran erteilten und bis zum 9. April 2017 befristeten Schengen-Visum auf dem Luftweg in Frankreich ein, bevor sie eigenen Angaben zufolge zwei Tage später nach Deutschland weiterreiste. Die Zuständigkeit Frankreichs ergibt sich danach aus Art. 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Dublin-III-VO. Besitzt der Antragsteller danach ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 20109 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). Diese Regelung ist entsprechend anwendbar, wenn der Antragsteller – so wie hier – nur ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO vorrangige Kriterien, die eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Ein solches Kriterium ist insbesondere nicht der von der Antragstellerin geltend gemachte Umstand, dass Ihre Verlobte in der Bundesrepublik Deutschland lebe. Diese wäre gegenwärtig schon nicht Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Buchst. g Spiegelstrich 1 Dublin-III-VO, da weder das Asylgesetz noch das Aufenthaltsgesetz die lediglich mit einem Eheversprechen verbundenen Partner denjenigen einer rechtsgültig geschlossenen Ehe gleichstellen (vgl. dazu VG Würzburg, Beschluss vom 8. Juni 2017 - W 8 S 17.50313 -, juris, Rn. 15 m.w. Nachw.). Abgesehen davon würde es an dem Erfordernis fehlen, dass die Verlobte Begünstige internationalen Schutzes ist oder doch jedenfalls einen offenen Antrag auf die Gewährung internationalen Schutzes gestellt hat (vgl. Art. 9 und 10 Dublin-III-VO). Vielmehr soll es sich nach den Angaben der Antragstellerin in der Antragsschrift um eine deutsche Staatsangehörige handeln. Frankreich ist dementsprechend nach Maßgabe von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin III-VO verpflichtet, die Antragstellerin aufzunehmen. Das Bundesamt hat mit Datum vom 12. April 2017 innerhalb der Frist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO ein entsprechendes Aufnahmegesuch gestellt, dessen Erhalt die Französische Republik durch automatisch generierte Antwortmail bestätigt und mit Schreiben vom 30. Mai 2017 akzeptiert hat (vgl. Bl. 87 des elektronischen Bundesamtsvorgangs). Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ist noch nicht abgelaufen. Ein der Überstellung entgegen stehendes, gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu prüfendes (zielstaatsbezogenes) Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist nicht ersichtlich. Nach § 60 Absatz 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, im Folgenden: EMRK) ergibt. Dass die Antragstellerin im Falle ihrer Überstellung nach Frankreich der Gefahr eines Konventionsverstoßes, etwa gegen Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, ausgesetzt wäre, macht sie schon nicht geltend. Es besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 2). Nach § 60a Abs. 2 c AufenthG wird zudem vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Bei Anlegung dieser Maßstäbe, welche die bisherigen in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Darlegung von krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen konkretisieren (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - BVerwG C 58.96 - BVerwGE 105, 383 ff., 387 zu der nahezu wortgleichen Vorgängernorm des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) und vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 17.07 -, juris, Rn. 15), ist ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis mit Blick auf die Republik Frankreich nicht ersichtlich. Die zum Zwecke der Verteilung der Antragstellerin nach Berlin gefertigte Mitteilung des Lesben und Schwulen-Verbandes – Landesverband Berlin-Brandenburg e.V. – vom 24. März 2017 (vgl. Bl. 10 f. der Ausländerakte, nachfolgend: Mitteilung) beschränkt sich auf die Bewertung, dass die Antragstellerin dort vorgesprochen habe und aufgrund der vorgefallenen Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung im Iran psychisch labil sei sowie intensive Betreuung brauche. Eine bestimmte Erkrankung wird damit nicht diagnostiziert. Im Übrigen bleibt unerläutert, wie die Unterzeichnerin zu dieser Einschätzung gelangt ist und welche konkreten Folgen sich hieraus ergeben sollen. Dementsprechend kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin aufgrund einer Erkrankung aus dem psychischen Formenkreise besonders schutzbedürftig wäre. Auf die Frage, ob in der Republik Frankreich die Betreuung durch einen „Psychiater“ gewährleistet wäre oder insoweit gar von einem regelhaften Versagen des französischen Asylsystems ausgegangen werden müsste, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Dem Erlass der Abschiebungsanordnung steht auch kein inländisches Abschiebungshindernis entgegen. Nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung folgt hier weder aus dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG noch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, wonach jede Person Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens hat, bzw. aus Art. 12 EMRK, wonach Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter das Recht haben, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Nach den Angaben der Antragstellerin führt sie eine Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen und plant, mit dieser eine „Lebenspartnerschaft bzw. Ehe“ einzugehen. Ungeachtet des Umstandes, dass mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 nunmehr die Möglichkeit geschaffen worden ist, neben der Begründung einer Lebenspartnerschaft auch die Ehe mit einer Person gleichen Geschlechts zu schließen, könnte von einer aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung der durch Art. 6 Abs. 1 GG wie auch Art. 12 EMRK geschützten Eheschließungsfreiheit allenfalls dann ausgegangen werden, wenn eine solche Trauung unmittelbar bevor stünde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2011 - OVG 11 S 9.11 -). Nichts anderes würde mit Blick auf den konventionsrechtlichen Schutz zivilrechtlicher Partnerschaften (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 15. März 2012 - 25951.07 -, Gas u. Dubois, NJW 2013, S. 2171 f.) auch für die Eingehung einer Lebenspartnerschaft gelten. Weder für das eine wie für das andere ist jedoch etwas ersichtlich. Aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ergibt sich gleichfalls nichts zu Gunsten der Antragstellerin. Zwar umfasst dieses Recht auch außerhalb familiärer Bezüge die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind. Art. 8 EMRK verbietet die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen jedoch nicht schon allein deshalb, weil sich dieser bereits eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat und dessen Bindungen eine gewisse Bedeutung gewonnen haben. Vielmehr haben die Vertragsstaaten nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger selbst zu entscheiden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2011 - OVG 2 S 86.11-, juris, Rn. 6 m.w.Nachw. zur Rechtsprechung des EGMR). Insbesondere gewährt Art. 8 EMRK kein Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Vielmehr ist ein Eingriff unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 2013 - BVerwG 10 B 14.13 -, juris, Rn. 5 m.w.Nachw. zur Rechtsprechung des EGMR). Nach diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass es der Antragstellerin unzumutbar wäre, jedenfalls für die Dauer des Asylverfahrens nicht in demselben Land zu wohnen wie ihre Verlobte bzw. ggf. ein Visumsverfahren zum Zwecke der Familienzusammenführung in der Bundesrepublik Deutschland zu betreiben (vgl. zur Vereinbarkeit von Art. 6 Abs. 1 GG mit dem Erfordernis, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - BVerwG 1 C 15.14 -, NVwZ-RR 2015, S. 313). Die Antragsbegründung schweigt zu den näheren Umständen der Begründung der behaupteten Partnerschaft und einer etwaigen (zwischenzeitlichen) Verfestigung. Dementsprechend sind dem Vorbringen der Antragstellerin keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine auch nur vorübergehende Trennung unverhältnismäßig wäre. Auch die Mitteilung spricht nur pauschal und ohne Nennung eines Namens davon, dass die Antragstellerin „schon … eine feste Bezugsperson“ habe. Reiseunfähigkeit macht die Antragstellerin nicht geltend. Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG erweist sich schließlich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Antragstellerin vor Erlass der Abschiebungsanordnung oder doch jedenfalls mit der Abschiebungsanordnung nicht der Zeitpunkt und der Ort genannt worden sind, zu dem bzw. an dem sie sich zu melden habe, wenn sie sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat hätte begeben wollen. Richtig ist allerdings, dass nach dem Erwägungsgrund Nr. 24 der Dublin-III-VO Überstellungen nicht nur in Form der kontrollierten Ausreise oder in Begleitung, sondern auch auf freiwilliger Basis erfolgen (Satz 1) und sich die Mitgliedstaaten durch entsprechende Information des Antragstellers für die letztgenannte Überstellungsform einsetzen sollten (Satz 2). Hierzu bestimmt Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 39/1 vom 8. Februar 2014 - Dublin-III-DVO - ), dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist erfolgen kann. Nach Art. 26 Abs. 2 Dublin-III-VO enthält die Überstellungsentscheidung u.a. Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung sowie „erforderlichenfalls“ Angaben über den Ort und den Zeitpunkt enthalten, an dem oder zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Es kann dahin stehen, ob eine derartige freiwillige oder kontrollierte Ausreise durch die Mitgliedstaaten überhaupt nur dann zu ermöglichen ist, wenn das innerstaatliche Recht eine Ausreise auf eigene Initiative ausdrücklich vorsieht. Denn die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise ist durch den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes jedenfalls nicht ausgeschlossen. So wird die Antragstellerin in den Bescheidgründen unter Nr. 3 ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen, sofern dies mit allen beteiligten Stellen abgestimmt sei. Dementsprechend lässt die Entscheidung des Bundesamtes weiterhin Spielraum dafür, dass sich die Antragstellerin mit der für sie zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung setzt, die Modalitäten einer freiwilligen Ausreise klärt und hierdurch eine Abschiebung vermeidet. Jedenfalls dies würde im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben stehen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1285.14 -, NVwZ 2015, S. 92). Die Bereitschaft zu einer solchen selbstbestimmten Rückreise nach Frankreich wird in der Antragsschrift freilich nicht formuliert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar