Beschluss
3 L 410.14 V
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0709.3L410.14V.0A
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Leitsätze
1. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes lediglich ausnahmsweise geboten, wenn dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls besonders schwerwiegende Nachteile drohen.(Rn.6)
2. Gemäß § 6 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird.(Rn.13)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes lediglich ausnahmsweise geboten, wenn dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls besonders schwerwiegende Nachteile drohen.(Rn.6) 2. Gemäß § 6 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird.(Rn.13) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die Anträge, mit denen die Antragsteller, beide ukrainische Staatsangehörige, sinngemäß begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen jeweils ein Visum für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zur Arbeitsaufnahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu erteilen, hat keinen Erfolg. Die 34 bzw. 28 Jahre alten Antragsteller begehren Einreisevisa, um sich in die Betriebs-und Geschäftsführung des zunächst von dem Adoptivvater, und nach dessen Berentung von der mit diesem verheirateten Mutter des Antragstellers zu 1. geführten Einzelhandelsbetrieb (Handel mit Ersatzteilen für Mopeds, Traktoren, Landmaschinen, Autos und Anhängern) mit dem Ziel einzuarbeiten, den Betrieb ab März/April 2017 zu übernehmen sowie die dazu erforderlichen Deutschkenntnisse zu erwerben. Da die Antragsteller über keinen Aufenthaltstitel verfügen und sich gegenwärtig im Ausland aufhalten, begehren sie im vorliegenden Verfahren der Sache nach eine Erweiterung ihrer Rechtsstellung, nämlich die Erlaubnis, zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich hier aufzuhalten. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kommt somit – dem Antrag entsprechend – nur auf der Grundlage des § 123 VwGO in Betracht. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Mit der hier begehrten vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der begehrten Visa würde allerdings das Ergebnis des - noch nicht anhängigen - Hauptsacheverfahrens jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum und insoweit endgültig vorweggenommen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes lediglich ausnahmsweise geboten, wenn dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls besonders schwerwiegende Nachteile drohen, ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung also unzumutbar ist, und wenn zusätzlich bereits bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2006 – OVG 11 S 59.06 –; s. auch OVG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - OVG 8 SN 175.00 -, InfAuslR 2001, 81). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Antragsteller einen die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund, insbesondere die gebotene Abwendung wesentlicher Nachteile, glaubhaft gemacht haben (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich, dass den Antragstellern durch ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht nachträglich beseitigt werden könnten. Allein die befürchtete Dauer eines Gerichtsverfahrens kann unzumutbare Nachteile in diesem Sinne nicht vermitteln. Ein Ausländer, der einen Visumsanspruch geltend macht, dessen Berechtigung von der Auslandsvertretung in Abrede gestellt wird, muss sich darauf einstellen, dass die deshalb erforderliche gerichtliche Überprüfung, die grundsätzlich in einem Klageverfahren stattzufinden hat, einige Zeit in Anspruch nehmen wird und eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erst möglich ist, wenn dieses Verfahren zum Erfolg führt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin in Visumssachen von einem Zeitraum von etwa einem Jahr seit Klageeingang auszugehen ist. Im Visumsverfahren kommt hinzu, dass das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) so angelegt ist, dass ein Ausländer sein Visumsverfahren, einschließlich eines sich an das Verwaltungsverfahren gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens, grundsätzlich vom Ausland her zu betreiben hat. Denn eine vorläufige Ermöglichung des Aufenthalts im Bundesgebiet während eines noch laufenden Visumsverfahrens ist im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehen (vgl. Beschluss des VG Berlin vom 25. März 2014 - VG 1 L 48.14 V -). Aber auch die von den Antragstellern vorgetragenen besonderen Umstände rechtfertigen die der Sache nach begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nicht. Die Eilbedürftigkeit haben die Antragsteller im Wesentlichen damit begründet, dass die Einarbeitung in die Betriebs- und Geschäftsführung mit dem Ziel der Übernahme des Betriebes und der Erwerb der dazu erforderlichen Deutschkenntnisse keinen Aufschub dulde, weil die 54-jährige Mutter des Antragstellers zu 1. wegen einer Glaukom-Erkrankung (grüner Star) den Betrieb voraussichtlich nur noch für begrenzte Zeit werde führen können und weil ein anderweitiger Betriebsnachfolger wahrscheinlich nicht gefunden werden könne, die Eltern des Antragstellers zu 1. aber wegen ihrer geringen Rentenansprüche darauf angewiesen seien, dass die Antragsteller nach Übernahme des Betriebes aus dessen Erträgen auch deren Lebensunterhalt sicherstellen. Mit keinem dieser Gründe haben die Antragsteller belegt, dass ein Zuwarten bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren einen nicht wiedergutzumachenden Zeitverlust und eine dadurch eintretende unverhältnismäßige Rechtsbeeinträchtigung bedeuten würde. Sie gehen selbst davon aus, dass der Betrieb bis zu der erst im Frühjahr 2017 geplanten Betriebsübernahme noch von der Mutter des Antragstellers zu 1. unter Mithilfe des Adoptivvaters geführt werden kann. Dass beide insoweit zu „alt und betagt“ seien, ist damit nicht glaubhaft gemacht. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Antragsteller zu 1. nach dem vorgelegten „Ausbildungsplan“ bis November 2014 ohnehin nur einen Deutschkurs besuchen und erst danach mit der betrieblichen Einarbeitung beginnen soll, und er daher darauf verwiesen werden könne, sich die benötigten Deutschkenntnisse in Kiew anzueignen. Dem halten die Antragsteller ohne Erfolg entgegen, dass die Teilnahme an einem Deutschkurs an der Volkshochschule Wittenberg notwendig sei, um den finanziell angeschlagenen Landkreis so zu stärken, dass er Fördermittel einwerben könne. Überlegungen dieser Art rechtfertigen nicht die Erteilung eines Visums. Jedenfalls aber fehlt es an der Glaubhaftmachung eines die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsanspruchs. Ein Anspruch auf Visumserteilung lässt sich im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit feststellen. Da die Antragsteller ersichtlich nicht zur Aus-oder Weiterbildung im Sinne des § 17 AufenthG einreisen wollen und da sie auch nicht hochqualifiziert im Sinne von § 19 Abs. 2 AufenthG sind, kommt als Anspruchsgrundlage für das Visumsbegehren vorliegend nur § 6 Abs. 4 i.V.m. § 18 AufenthG in Betracht. Gemäß § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Nach § 18 Abs. 2 AufenthG kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne deren Zustimmung zulässig ist. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG liegt nicht vor. Die Beigeladene, die im Verwaltungsverfahren nicht beteiligt wurde, hat mit Schriftsatz vom 26. Juni 2014 erklärt, dass sie eine Zustimmung nicht erteilen werde. Nach dem vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung geht es hier weder um eine zustimmungsfreie Beschäftigung für aus dem Ausland zuziehende Bewerber nach der auf der Grundlage des § 42 Abs. 1 und 2 AufenthG erlassenen Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 in der Fassung der Verordnung vom 6. Mai 2014 (BGBl. I S. 451) - nachfolgend: BeschV -, noch um eine der dort geregelten Beschäftigungen, für die eine Zustimmung zu erteilen wäre. Mit der hier beabsichtigten Beschäftigung fallen die Antragsteller nicht unter die Gruppe der in Teil 2 BeschV geregelten „Fachkräfte“, auch handelt es sich nicht um eine „vorübergehende Beschäftigung“ im Sinne des Teiles 3 BeschV. Ferner sind sie nicht als „entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ gemäß Teil 4 BeschV anzusehen und auch nicht den in Teil 5 geregelten besonderen Berufs- oder Personengruppen zuzuordnen. Sie können sich nicht auf ein mit ihrem Heimatland geschlossenes Werkvertragsarbeitnehmerabkommen stützen (Teil 6) und fallen, da sie über kein Aufenthaltsrecht aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen und über keine Duldung verfügen, nicht unter den in Teil 7 geregelten Personenkreis. Von daher verweisen sie ohne Erfolg darauf, dass beabsichtigt sei, während ihrer Beschäftigung in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern des Antragstellers zu 1. zu leben (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BeschV). Zwar haben die Antragsteller dargestellt, dass im Raum Jessen mehrere andere Ersatzteilunternehmen hätten schließen müssen, die für eine Betriebsübernahme in Betracht gekommen wären und dass es somit nicht gelungen sei, die Firma „lukrativ“ zu verkaufen. Soweit sie damit deutlich machen wollen, dass in dieser Region kein Markt für Autoteile und Ersatzteile für Landmaschinen (mehr) sei, stellen sie damit auch den Erfolg der von ihnen geplanten Betriebsübernahme, mit der zugleich der Lebensunterhalt der Eltern des Antragstellers zu 1. sichergestellt werden soll, in Frage. Soweit sie meinen, dass ihnen die begehrten Visa erteilt werden müssten, damit in dieser „ohnehin von Schließung und Insolvenzen gebeutelt(en)“ Region „das ohnehin massive Absterben von Gewerbebetrieben“ nicht noch verstärkt werde, reklamieren sie letztlich einen Anspruch auf Wirtschafts- bzw. Regionalförderung, der sich so in der BeschV nicht wiederfindet. Es liegt schließlich auch kein begründeter Einzelfall vor, in dem ein Aufenthaltstitel nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erteilt werden könnte. Dabei ist schon zweifelhaft, ob vorliegend ein „öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse“ im Sinne der Vorschrift angenommen werden kann, da jedenfalls das Einstellungsinteresse eines privaten Unternehmers allein grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Beschäftigung eines Ausländers begründet (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 17. November 2006 – 18 B 613.06 –, zitiert nach juris, Rn. 5f., m.w.N.; s. bereits auch BVerwG, Beschluss vom 4. November 1991 – 1 B 132.91 –, zitiert nach juris, Rn. 6). Denn die Vorschrift ist hier schon deshalb nicht anwendbar, weil sie wiederum nur für Beschäftigungen gilt, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, was hier – wie festgestellt – gerade nicht der Fall ist (vgl. Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2008 – 5 Bs 86.08 –, zitiert nach juris, Rn. 10f.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 39 ff., 52 Abs. 2 des GKG.