Urteil
3 K 204.10
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0813.3K204.10.0A
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Leitsätze
1. Allein der Umstand, dass die Prüfer eine schriftliche Prüfungsleistung nicht zeitgleich, sondern zeitlich getrennt bewerten, führt nicht dazu, dass es sich lediglich um eine "Überprüfung" einer bereits durch den Erstprüfer "festgelegten" Note durch den Zweitprüfer handelt; vielmehr handelt es dabei um eine zulässige sog. "offene Zweitkorrektur"(Rn.32)
2.Im Falle einer im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführte Prüfung, bei der das Zwei-Prüfer-Prinzip zur Anwendung kommt, erfordert auch die hierbei vorverlagerte Bewertung, ebenso wie die sonst übliche nachträgliche Bewertung einer Prüfungsleistung, nicht zwingend eine zeitgleiche Betrachtung durch die zwei zur Beurteilung berufenen Prüfer.(Rn.33)
3. Nur die fachspezifische Wertung- ob also eine Prüfungsaufgabe falsch, richtig oder zumindest vertretbar gelöst worden ist- unterliegt in der Regel einer vollen gerichtlichen Überprüfung; die im Anschluß folgende prüfungsspezifische Wertung unterfällt dagegen wiederum dem Bewertungsspielraum der Prüfer; dabei obliegt es dem Prüfungskandidaten, Fehler bei der fach-oder der prüfungsspezifischen Wertung substantiiert darzulegen.(Rn.39)
4. Macht der Prüfling geltend, dass eine als fehlerhaft bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen in der Fachliteratur aufzuzeigen.(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein der Umstand, dass die Prüfer eine schriftliche Prüfungsleistung nicht zeitgleich, sondern zeitlich getrennt bewerten, führt nicht dazu, dass es sich lediglich um eine "Überprüfung" einer bereits durch den Erstprüfer "festgelegten" Note durch den Zweitprüfer handelt; vielmehr handelt es dabei um eine zulässige sog. "offene Zweitkorrektur"(Rn.32) 2.Im Falle einer im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführte Prüfung, bei der das Zwei-Prüfer-Prinzip zur Anwendung kommt, erfordert auch die hierbei vorverlagerte Bewertung, ebenso wie die sonst übliche nachträgliche Bewertung einer Prüfungsleistung, nicht zwingend eine zeitgleiche Betrachtung durch die zwei zur Beurteilung berufenen Prüfer.(Rn.33) 3. Nur die fachspezifische Wertung- ob also eine Prüfungsaufgabe falsch, richtig oder zumindest vertretbar gelöst worden ist- unterliegt in der Regel einer vollen gerichtlichen Überprüfung; die im Anschluß folgende prüfungsspezifische Wertung unterfällt dagegen wiederum dem Bewertungsspielraum der Prüfer; dabei obliegt es dem Prüfungskandidaten, Fehler bei der fach-oder der prüfungsspezifischen Wertung substantiiert darzulegen.(Rn.39) 4. Macht der Prüfling geltend, dass eine als fehlerhaft bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen in der Fachliteratur aufzuzeigen.(Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet gem. §§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten der zuständige Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung. Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere innerhalb der (wegen des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid geltenden) Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO erhobene Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. April 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 15 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 3 der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre am Fachbereich Wirtschaftswissenschaft der Beklagten (Mitteilungen der Beklagten Nr. 16/2000 vom 8. September 2000, S. 8 ff. – Prüfungsordnung). Gemäß § 15 Abs. 2 der Prüfungsordnung erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten einen schriftlichen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Diplom-Vorprüfung. Gemäß § 14 Abs. 3 der Prüfungsordnung ist die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden, wenn nach Ausschöpfung der – nach § 14 Abs. 2 S. 1 und S. 2 der Prüfungsordnung maximal zwei – Wiederholungsmöglichkeiten eine oder mehrere Prüfungsleistungen nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Prüfungsordnung mit der Note „nicht ausreichend” (5,0) bewertet wurden. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da die Prüfung des Klägers im Fach „Rechnungswesen II“, das gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 und 3 der Prüfungsordnung i.V.m. § 11 Abs. 3 der Studienordnung für die Studiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre am Fachbereich Wirtschaftswissenschaft der Beklagten (Mitteilungen der Beklagten Nr. 16/2000 vom 8. September 2000, S. 2 ff. – Studienordnung) Prüfungsfach für die Diplom-Vorprüfung ist, auch die zweite Wiederholungsprüfung beanstandungsfrei mit der Note „nicht ausreichend” (5,0) bewertet wurde und dem Kläger daher auch keine weitere Wiederholung der Prüfung einzuräumen ist. Die Bewertung der streitgegenständlichen Prüfung leidet weder an einem Verfahrensfehler, der zu einem Anspruch des Klägers auf nochmalige Wiederholung der Prüfung führen würde (dazu unten 1.), noch an Verfahrens- (dazu unten 2.) oder (inhaltlichen) Beurteilungsfehlern (dazu unten 3.), die dazu führen würden, dass die Prüfung als bestanden zu werten wäre. 1.) Insbesondere hat die Beklagte bei der Bewertung der Prüfung, deren Bestehen nach dem oben Gesagten Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums durch den Kläger ist, das für diese Fälle in § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 des Berliner Hochschulgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 82 – BerlHG) geregelte sog. Zwei-Prüfer-Prinzip eingehalten. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides die streitgegenständliche Klausur durch nur einen Prüfer korrigiert worden war, ist insoweit unschädlich, da die Beklagte die Korrektur durch einen zweiten Prüfer nachgeholt hat, damit dem Sinn und Zweck des Zwei-Prüfer-Prinzips – wegen des weitgehenden Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eine Objektivierung der Prüfungsentscheidung durch eine Kollegialprüfung herbeizuführen – im ausreichenden Maße entsprochen wurde und daher der anfängliche Verfahrensfehler als geheilt anzusehen ist (zu dieser Möglichkeit sowie grundlegend zum Zwei-Prüfer-Prinzip vgl. Urteil der Kammer vom 25. Juni 2009, VG 3 A 282.07, m.w.N.). Allein der Umstand, dass die Prüfer eine schriftliche Prüfungsleistung nicht zeitgleich, sondern zeitlich getrennt bewerten, führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, dass es sich lediglich um eine „Überprüfung“ einer bereits durch den Erstprüfer „festgelegten“ Note durch den Zweitprüfer handelte. Vielmehr handelt es sich dabei um eine nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zulässige sog. „offene Zweitkorrektur“ (vgl. grundlegend Urteil vom 25. März 1981, BVerwG 7 C 8.79; zuletzt u.a. Urteil vom 10. Oktober 2002, 6 C 7.02; jew. zit. n. juris). Warum sich an der Zulässigkeit dieser Vorgehensweise, bei der der Zweitkorrektor vor der Durchführung der Beurteilung Kenntnis von der Bewertung durch den Erstkorrektor erhält, etwas ändern sollte, nur weil die Benotung bereits dem Prüfungskandidaten bekannt gegeben worden war, ist weder durch den Kläger im ausreichenden Maße substantiiert dargelegt worden noch sonst erkennbar. Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass vorliegend ein Teil der Klausur im sog. Antwort-Wahl-Verfahren zu bearbeiten war. Dabei findet zwar eine Vorverlagerung der Prüfertätigkeit auf die Fragestellung statt (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. November 2011, 14 B 1109/11, zit. n. juris, m.w.N.). Im Falle einer im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführten Prüfung, bei der das Zwei-Prüfer-Prinzip zur Anwendung kommt (vgl. dazu ebenfalls OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Oktober 2006, 14 B 1035/06, zit. n. Juris), erfordert aber auch eine solch vorverlagerte Bewertung, ebenso wie die sonst übliche, nachträgliche Bewertung einer Prüfungsleistung, nicht zwingend eine zeitgleiche Betrachtung durch die zwei zur Beurteilung berufenen Prüfer. Vielmehr erscheint auch hier ein zeitlich versetztes Herangehen dergestalt möglich, dass die im Antwort-Wahl-Verfahren zu beantwortenden Fragen durch einen Prüfer erstellt werden und sich der Zweitkorrektor dieser (vorweggenommenen) Bewertung anschließt. Dies erfolgt – wegen der bei einem Dissens der Prüfer ansonsten ggf. zu wiederholenden Prüfung – praktikablerweise, nicht aber – im Hinblick auf das Recht der Prüfungskandidaten auf eine verfahrensfehlerfreie Bewertung – zwingenderweise bereits vor der Durchführung der Prüfung. Vielmehr erscheint auch hier eine Billigung der vom Erstkorrektor im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Prüfungsfragen erst nach der Durchführung der Prüfung durch den Zweitkorrektor ohne Beeinträchtigung des genannten Rechtes der Prüflinge möglich. So aber verhält es sich vorliegend angesichts der uneingeschränkten Äußerung des Zweitkorrektors, er schließe sich dem Urteil des Erstkorrektors (d.h. auch der durch die Erstellung des Antwort-Wahl-Teils der Klausur gleichsam vorweggenommenen Bewertung) an. Der vom Kläger insoweit in Bezug genommene Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 4. Oktober 2006 (a.a.O., Rn. 24) gebietet insoweit keine abweichende Beurteilung, da dort lediglich zum Erfordernis der Einhaltung des Zwei-Prüfer-Prinzips auch bei im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführten Prüfungen, mangels nachträglicher Beteiligung eines Zweitprüfers nicht aber zur Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise Stellung genommen wurde. Im Übrigen handelte es sich bei einem Verstoß gegen das Zwei-Prüfer-Prinzip ohnehin nicht (wie aber offenbar der Kläger meint) um einen Verfahrensfehler bei der Durchführung der Prüfung, der zu einem Anspruch auf deren Wiederholung führen würde, sondern um einen Verfahrensfehler bei der Bewertung der Prüfung, der höchstens zu einem Anspruch auf deren ordnungsgemäße Neubewertung führen würde (vgl. dazu ebenfalls das Urteil der Kammer vom 25. Juni 2009, VG 3 A 282.07, m.w.N.), welcher aber vorliegend durch die Nachholung der Zweitkorrektur bereits als erfüllt anzusehen wäre. 2.) Die Bewertung der Prüfung stellt sich auch nicht deshalb als verfahrensfehlerhaft dar, weil für die im Antwort-Wahl-Verfahren gestellte Aufgabe 1 der Klausur keine sog. relative Bestehensgrenze festgelegt wurde. Zwar können bei der Anwendung des Antwort-Wahl-Verfahrens im Hinblick auf die Einschränkung des Grundrechtes aus Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen, den Erfolg ausschließlich vom Erreichen einer absoluten Punktzahl abhängig zu machen (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989, 1 BvR 1033/82, 174/84, zit. n. juris). Die Festlegung einer relativen Bestehensgrenze erscheint vor diesem Hintergrund jedoch um so weniger erforderlich, je kleiner der in einem Antwort-Wahl-Verfahren gestellte Klausuranteil und je höher damit die Möglichkeit der Erfüllung der subjektiven Berufszulassungsvoraussetzung i.S.d. der sog. Drei-Stufen-Theorie durch die Beantwortung der restlichen, nicht im Antwort-Wahl-Verfahren gestellten Aufgaben ist. Denn dann können Anforderungen, Antwortverhalten der Kandidaten und Ergebnisse in einer Weise überschaubar und differenzierbar sein, wie dies auch bei herkömmlicher Aufgabenstellung der Fall ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2008, 14 A 2154/08, zit. n. juris). Gemessen an diesem Maßstab bedurfte es bei der streitgegenständlichen Prüfung keiner Festlegung einer relativen Bestehensgrenze für die im Antwort-Wahl-Verfahren gestellte Aufgabe 1 der Klausur, da mit dieser lediglich 9 von 120, d.h. nur 7,5% der maximal zu erreichenden Punkten erzielt werden konnten. Abgesehen davon hätte der Kläger die Prüfung, selbst wenn man die Bewertung der Aufgabe 1 der Klausur wegen des Fehlens einer relativen Bestehensgrenze als verfahrensfehlerhaft ansähe, auch dann nicht bestanden, wenn man – was, da eine Wiederholung der gesamten Prüfung angesichts des nur geringfügigen Anteils der Aufgabe an der Gesamtklausur ausschiede, als einzig mögliche Rechtsfolge in Betracht käme – die Aufgabe 1 und die mit ihr zu erzielenden Punkte vollständig aus der Bewertung herausnähme. Denn auch in diesem Fall hätte der Kläger, wie im Folgenden näher dargestellt wird, nach wie vor weniger als 50 % der dann in der Klausur maximal 111 zu erzielenden Punkte und damit die nach dem im Bearbeitungshinweis dargelegten Bewertungsmaßstab zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreicht. 3.) Soweit sich der Kläger nämlich im Übrigen gegen die inhaltliche Bewertung der Prüfung richtet, verbleibt den Prüfern größtenteils ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer sog. Beurteilungsspielraum, der erst dann überschritten ist, wenn der Prüfer z.B. von einem falschen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81; zit. n. Juris). Nur die fachspezifische Wertung – ob also eine Prüfungsaufgabe falsch, richtig oder zumindest vertretbar gelöst worden ist – unterliegt in der Regel einer vollen gerichtlichen Überprüfung; die im Anschluss folgende prüfungsspezifische Wertung unterfällt dagegen wiederum dem Bewertungsspielraum der Prüfer. Dabei obliegt es dem Prüfungskandidaten, Fehler bei der fach- oder der prüfungsspezifischen Wertung substantiiert darzulegen. Macht er geltend, dass eine als fehlerhafte bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen in der Fachliteratur aufzuzeigen (vgl. grundlegend zur Mitwirkungspflicht des Prüflings im Prüfungsverfahren und im Prüfungsrechtsstreit BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, 6 C 35.92, zit. n. juris). Der Kläger hat hier aber weder Fehler bei der fachspezifischen noch Fehler bei der prüfungsspezifischen Bewertung im ausreichenden Maße substantiiert dargelegt. a.) Soweit der Kläger meint, die Prüflinge hätten in Teil 5 der Aufgabe 1 der Klausur wegen der Ausgestaltung der Aufgabe im Antwort-Wahl-Verfahren nicht differenziert genug zum Prüfungsthema Stellung nehmen können (etwa zu der Frage, was sie von dem Verfahren der sog. Prozesskostenrechnung hielten, oder dazu, nach welcher Auffassung die Kosten den leistungsmengeninduzierten Prozessen zugewiesen würden), dringt er damit lediglich in den Bewertungsspielraum der Prüfer ein, innerhalb dessen diesen die Art und Weise der Fragstellung – und damit auch die Möglichkeit ihrer Ausgestaltung im Antwort-Wahl-Verfahren – obliegt. Zu seinen Gunsten berücksichtigungsfähige Fehler bei der (durch die Fragestellung vorweg genommenen) Beurteilung hat der Kläger hingegen nicht dargelegt, insbesondere ist die Frage sowohl eindeutig gestellt als auch nach den unwidersprochenen Ausführungen der Beklagten eindeutig zu beantworten. b.) Soweit der Kläger weiter unter Bezugnahme auf Teil 6 der Aufgabe 1 meint, dass der dort angesprochene Begriff „Stückdeckungsbeitrag“ keineswegs nur so benutzt werde, wie die Prüfer ihn verstünden, sondern auch ein abweichendes Verständnis möglich sei, nach dem die von ihm in der Klausur gegebene Antwort zumindest vertretbar sei, und er insoweit auf die Ausführungen in dem Fachwerk „Kostenrechnung I“ von Haberstock (S. 35) verweist, übersieht er, dass dort lediglich die Berechnung der „Stückkosten“, nicht aber des – sich den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten zufolge von diesen unterscheidenden – „Stückdeckungsbeitrages“ erläutert wird, so dass ein zu relevanter Fehler bei der Wertung der diesen Fachbegriff betreffenden Frage ebenfalls nicht im ausreichenden Maße substantiiert dargelegt ist. Die übrigen Ausführungen des Klägers zu Teil 6 der Aufgabe 1 (Bl. 105 der Gerichtsakte) sind größtenteils weder grammatikalisch noch inhaltlich nachvollziehbar und daher ebenfalls nicht geeignet, einen Fehler bei der fach- oder prüfungsspezifischen Bewertung der Prüfung substantiiert darzulegen. c.) Soweit der Kläger außerdem rügt, dass die Prüfer in Aufgabe 2 und 6 unter Verstoß gegen den im Bearbeiterhinweis offen gelegten Bewertungsmaßstab bei falschen Antworten Punktabzüge vorgenommen und nicht lediglich zu erreichende Punkte nicht vergeben hätten, ist er dem plausiblen, nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten (er sei in Aufgabe 2 von dem üblichen Rechenweg abgewichen, was zulässig, bei der Bewertung aber durch eine Verrechnung der für die einzelnen Rechenschritte zu vergebenden Punkte zu berücksichtigen gewesen sei – Bl. 96 f. der Gerichtsakte; während in Aufgabe 6 erkennbar gar kein Punktabzug vorgenommen worden, sondern lediglich nicht die maximal zu erreichende Punktzahl vergeben worden sei, weil der Kläger erhebliche Fehler in den durchzuführenden Berechnungen gemacht habe – Bl. 98 der Gerichtsakte), auf den in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, nicht mehr im gleichen Maße substantiiert entgegengetreten. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, die – nach dem oben Gesagten plausiblen – Ausführungen der Beklagten pauschal als „nicht nachvollziehbar“ bzw. „untauglich“ zu bezeichnen, ohne jedoch seinerseits nachvollziehbar zu machen, woraus sich dieser behauptete Umstand ergeben soll. d.) Ebenso verhält es sich mit der Rüge des Klägers, dass die Prüfer bei der Bewertung der Aufgaben 3b bzw. 7b als fehlerhaft nicht ausreichend berücksichtigt hätten, dass es sich lediglich um Folgefehler wegen der erforderlichen Verwendung von Werten aus den Aufgaben 3a bzw. 7a gehandelt habe. Denn auch hier ist der Kläger den Ausführungen der Beklagten (die Bewertung ergebe nicht aus der Berücksichtigung eines Folgefehlers, sondern daraus, dass der Kläger das in Aufgabe 3b überprüfte Verfahren der Kostenverteilungsmethode offensichtlich nicht beherrscht und sämtliche erforderlichen Rechenschritte fehlerhaft ausgeführt habe – Bl. 97 f. der Gerichtsakte – und bei der in Aufgabe 7b überprüften Methode der engpassbezogenen Deckungsbetragsrechnung erhebliche methodische Fehler gemacht habe – Bl. 98 f. der Gerichtsakte), auf die wiederum in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, nicht mehr im gleichen Maße substantiiert entgegengetreten, sondern hat sich auch hier darauf beschränkt, die Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen pauschal zu bestreiten. e.) Soweit der Kläger rügt, dass er bei der Bearbeitung der Aufgabe 7a in den drei Aufgabenteilen jeweils den gleichen Fehler gemacht habe, was jedoch nicht die von den Prüfern in allen drei Aufgabenteilen vorgenommene negative Bewertung rechtfertige, da es sich inhaltlich lediglich um einen einzigen Fehler handele, dringt er wiederum nur in den den Prüfern eröffneten Spielraum ein, in dessen Rahmen ausschließlich diesen die Bewertung der – auch den Ausführungen des Klägers zufolge fehlerhaften – Prüfungsleistung obliegt. f.) Es kann daher offen bleiben, ob der Kläger mit seinen weiteren Rügen durchdringt. Zwar dürfte der Kläger – anders als mit seinen Ausführungen zu Aufgabe 2 und 6 (s.o. 3.c.) – zu Recht einwenden, dass die Prüfer in Aufgabe 1 für falsche Antworten nicht lediglich die hierfür vorgesehenen Punkte nicht vergeben haben, sondern diese mit Punktabzügen bedacht und daher (angesichts drei richtig und drei falsch beantworteter Fragen) die Aufgabe insgesamt mit null Punkten bewertet haben. Denn ein Prüfungsverfahren, dessen Ergebnis Auswirkungen auf die Freiheit der Berufswahl hat, muss so ausgestaltet sein, dass es geeignet ist, Aussagen darüber zu gewinnen, welche berufsbezogenen Kenntnisse der Prüfling hat. Einem Bewertungsverfahren, bei dem fehlerfrei erbrachte Prüfungsleistungen als nicht oder schlecht erbracht gewertet werden, weil andere Prüfungsfragen nicht richtig beantwortet worden sind, fehlt jedoch diese Eignung. Die Bewertung richtig beantworteter Prüfungsfragen darf nicht deshalb schlechter ausfallen, weil andere Fragen statt gar nicht falsch beantwortet wurden, weil damit nicht der Wissenstand des Prüflings, sondern allenfalls seine Risikobereitschaft zum Raten beurteilt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2008, 14 A 2154/08, zit. n. juris). Ebenso erscheint es nicht vollkommen ausgeschlossen, die vom Kläger in Teil 8 der Aufgabe 1 gegebene Antwort – es sei falsch, dass es vom vorgegebenen Planungszeitraum abhänge, welche Kosten als „variabel“ und welche als „fix“ zu bezeichnen seien – angesichts seiner Bezugnahme auf die Ausführungen in der Fachpublikation „Kostenrechnung I“ von Haberstock (S. 34) als fachlich vertretbar zu werten. Denn dort wird nicht lediglich – wie in der Fragestellung in Teil 8 der Aufgabe 1 der Klausur – zwischen „variablen“ und „fixen“ Kosten differenziert (wobei den nachvollziehbaren und mit entsprechenden Beispielen belegten Ausführungen der Beklagten zufolge die Einstufung von Kosten als „variabel“ oder „fix“ vom entsprechenden Planungszeitraum abhängt), sondern zwischen „variablen“, „intervallfixen“ (die bezogen auf den Planungszeitraum fix sind) und (offenbar: absolut) „fixen“ Kosten (die auch bei Veränderung des Planungszeitraumes unveränderlich sind). Selbst wenn aber für Aufgabe 1 der Klausur damit insgesamt vier Punkte mehr vergeben würden (drei zum Ausgleich der durch die Prüfer für die Teile 5, 6 und 8 vergebenen Maluspunkte, einen für die vertretbare Antwort zu Teil 8), hätte der Kläger insgesamt lediglich 50 Punkte und damit weniger als 50% der maximal zu erreichenden 120 Punkte erzielt und damit die Prüfung nicht bestanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 ZPO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens seiner Diplomvorprüfung durch die Beklagte. Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt an der Beklagten im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre studierte, absolvierte am 3. März 2009 die zweite Wiederholung der schriftlichen Prüfung im Fach „Grundlagen interner Unternehmensrechnung / Rechnungswesen II“. Mit Bescheid vom 23. April 2009, der nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe und daher die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden sei. Der Kläger wandte sich daraufhin zunächst an die Beklagte und beanstandete u.a., dass die Bewertung der Prüfung nur durch einen Prüfer erfolgt und daher das für letztmögliche Prüfungsversuche geltende sog. Zwei-Prüfer-Prinzip nicht eingehalten worden sei. Dem vom Kläger deswegen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes (VG 3 L 325.09) verfolgten Begehren, vorläufig zur nochmaligen Wiederholung der Prüfung zugelassen zu werden, entsprach die Beklagte, woraufhin die Beteiligten das Eilverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten und der Kläger die Prüfung im August 2009 absolvierte und bestand. Im September 2010 ließ die Beklagte die Prüfung vom 3. März 2009 durch einen zweiten Prüfer bewerten, der sich dem Urteil des Erstkorrektors anschloss. Mit seiner bereits am 23. April 2010 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2009. Der Kläger meint, dass der durch den Verstoß gegen das Zwei-Prüfer-Prinzip begründete Verfahrensfehler bei der Bewertung der Klausur vom 3. März 2009 nicht durch die erst nachträglich vorgenommene zweite Bewertung geheilt werden könne. Diese stelle keine gemeinschaftliche Bewertung durch zwei Kollegialprüfer, sondern eine bloße Überprüfung der bereits feststehenden, durch nur einen Prüfer erfolgten Bewertung dar. Eine bloß nachträgliche Zweitbewertung scheide im Übrigen vorliegend bereits deshalb aus, weil die streitgegenständliche Klausur auch einen Antwort-Wahl-Teil enthalten habe, dessen Bewertung bereits im Rahmen der Aufgabenerstellung abschließend vorweggenommen werde, bei der der vorgebliche Zweitkorrektor aber nicht beteiligt gewesen sei. Die daher nochmals zu wiederholende Prüfung habe er bereits absolviert und auch bestanden, weshalb der das endgültige Nichtbestehen feststellende Bescheid keinen Bestand haben könne. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags des Klägers wird auf die Gerichtsakte (u.a. Bl. 16, 22 f., 30 f., 33 f., 114 f.) Bezug genommen. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass, selbst wenn die Prüfung vom 3. März 2009 nicht aus den vorgenannten Gründen zu wiederholen sei, ihre Bewertung jedenfalls an Verfahrens- bzw. inhaltlichen Fehlern leide, die zum Bestehen der Prüfung führen würden. So sei für die Aufgabe 1 der Klausur, die im Antwort-Wahl-Verfahren gestellt worden sei, keine relative Bestehensgrenze festgelegt worden, weshalb sie aus der Bewertung komplett herausfallen müsse. Jedenfalls müssten aber die Teile 5, 6 und 8 der Aufgabe 1 als korrekt beantwortet gewertet werden, weil die dabei vorgegebenen Aussagen nicht ohne Weiteres als „richtig“ oder „falsch“ bezeichnet werden könnten, sondern verschiedene differenzierte Antworten möglich seien. Sowohl in Aufgabe 1 als auch in den Aufgaben 2 und 6 seien außerdem Punktabzüge vorgenommen worden, obwohl sich aus dem Bearbeitungshinweis der Klausur ergebe, dass bei fehlerhafter Bearbeitung eines Teils der Klausur lediglich die für die jeweilige Aufgabe erreichbaren Punkte nicht vergeben würden. Bei der Bearbeitung der Aufgabe 7a habe er in den drei Aufgabenteilen jeweils den gleichen Fehler gemacht. Dies rechtfertige jedoch nicht die von den Prüfern in allen drei Aufgabenteilen vorgenommene negative Bewertung, da es sich inhaltlich lediglich um einen einzigen Fehler handele. Bei der Bewertung der Aufgaben 3b bzw. 7b als fehlerhaft hätten die Prüfer letztlich nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich lediglich um Folgefehler wegen der erforderlichen Verwendung von Werten aus den Aufgaben 3a bzw. 7a handele. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags des Klägers wird wiederum auf die Gerichtsakte (u.a. Bl. 33 f., 48 f., 60 f., 63 f., 86 f., 104 f.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass mit der durchgeführten Bewertung der Klausur vom 3. März 2009, bei der nach der anfänglichen Korrektur und Notenvergabe durch nur einen Prüfer ein weiterer Prüfer die Klausur korrigiert und auf dieser Grundlage mit dem ersten Prüfer die Note einvernehmlich festgelegt habe, dem Zwei-Prüfer-Prinzip entsprochen worden sei. Das Ergebnis der nur unter Vorbehalt geschriebenen nochmaligen Wiederholungsprüfung sei daher unbeachtlich und der angefochtene Bescheid, mit dem das endgültige Nichtbestehen der Diplomvorprüfung festgestellt worden sei, deshalb rechtmäßig. Der Kläger habe auch keine inhaltlichen Fehler bei der Bewertung der Prüfung vom 3. März 2009 dargelegt, die zu deren Bestehen führen würden. Für den Antwort-Wahl-Teil in Aufgabe 1 der Klausur sei zulässigerweise keine relative Bestehensgrenze festgelegt worden, da es sich nur um einen geringfügigen Teil der Gesamtklausur gehandelt habe. Im Übrigen habe der Kläger die Klausur selbst dann nicht bestanden, wenn man diese Aufgabe komplett eliminiere. Es seien auch keine einzelnen Teile der Aufgabe 1 positiv zu werten, da die in der Aufgabenstellung getroffenen Aussagen alle eindeutig hätten beantwortet werden können, vom Kläger aber nicht zutreffend beantwortet worden seien. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten wird auf die Gerichtsakte (u.a. Bl. 36 f., 56 f., 62 f., 94 f., 108 f.) Bezug genommen. Der Punktabzug in Aufgabe 2 ergebe sich daraus, dass der Kläger von dem üblichen und in der zur Vorbereitung auf die Prüfung durchgeführten Veranstaltung vermittelten Rechenweg abgewichen sei. Dies sei grundsätzlich unproblematisch, erfordere aber im vorliegenden Einzelfall eine entsprechende Berücksichtigung bei der Punktevergabe. In Aufgabe 6 sei trotz einer entsprechenden Korrekturnotiz am Rand der Klausur tatsächlich kein Punktabzug in Höhe von insgesamt drei (Aufgabe 6a) bzw. sieben (Aufgabe 6b) Punkten vorgenommen worden, sondern von den maximal sechs (Aufgabe 6a) bzw. 20 (Aufgabe 6b) zu vergebenden Punkten lediglich drei (Aufgabe 6a) bzw. 13 (Aufgabe 6b) vergeben worden, weil der Kläger, der offensichtlich das in diesem Teil der Klausur überprüfte Stufenleiterverfahren nicht verstanden habe, erhebliche Fehler in den durchzuführenden Berechnungen gemacht habe. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten wird wiederum auf die Gerichtsakte (u.a. Bl. 96 f., 98) Bezug genommen. Anders als der Kläger im Hinblick auf die Bewertung der Aufgaben 3b und 7b mutmaße, ergebe sich diese auch nicht aus der unzulässigen Berücksichtigung eines Folgefehlers, sondern daraus, dass der Kläger das in Aufgabe 3b überprüfte Verfahren der Kostenverteilungsmethode offensichtlich nicht beherrscht und sämtliche erforderlichen Rechenschritte fehlerhaft ausgeführt und bei der in Aufgabe 7b überprüften Methode der engpassbezogenen Deckungsbetragsrechnung erhebliche methodische Fehler gemacht habe. Auch wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten wird auf die Gerichtsakte (u.a. Bl. 97 f., 99) Bezug genommen. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage am 26. Januar 2012 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des Streitverfahrens und des Verfahrens VG 3 L 325.09 sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.