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Urteil

29 K 343.18

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1123.29K343.18.00
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Leitsätze
Betriebsprüfungsakten gehören nicht zu den in der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3 genannten Aktenbeständen und führen somit nicht zu einer wirksamen vermögensrechtlichen Anmeldung. (Rn.37) Wenn die Behörde der Anmelderin vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 1 Abs. 1a Satz 2 NS-VEntschG zusichert, für eine bestimmte Gruppe bereits zuvor konkretisierter Vermögenswerte sei von einer wirksamen vermögensrechtlichen Anmeldung auszugehen, kann sie sich später nicht auf Fristablauf berufen. (Rn.55)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. Oktober 2018 verpflichtet, festzustellen, 1. dass der Klägerin wegen des Verlustes der Aktien im Nennwert von 30.000,- Reichsmark des Alleinaktionärs P... an der Q...-AG Berlin dem Grunde nach eine Entschädigung nebst Zinsen nach dem NS-VEntschG zusteht, 2. dass der Klägerin hinsichtlich eines Miteigentumsanteils von 50 % an dem der „P...Grundstücks AG“ gehörenden Grundstück P..., Berlin Mitte, dem Grunde nach eine Entschädigung nebst Zinsen nach dem NS-VEntschG zusteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Betriebsprüfungsakten gehören nicht zu den in der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3 genannten Aktenbeständen und führen somit nicht zu einer wirksamen vermögensrechtlichen Anmeldung. (Rn.37) Wenn die Behörde der Anmelderin vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 1 Abs. 1a Satz 2 NS-VEntschG zusichert, für eine bestimmte Gruppe bereits zuvor konkretisierter Vermögenswerte sei von einer wirksamen vermögensrechtlichen Anmeldung auszugehen, kann sie sich später nicht auf Fristablauf berufen. (Rn.55) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. Oktober 2018 verpflichtet, festzustellen, 1. dass der Klägerin wegen des Verlustes der Aktien im Nennwert von 30.000,- Reichsmark des Alleinaktionärs P... an der Q...-AG Berlin dem Grunde nach eine Entschädigung nebst Zinsen nach dem NS-VEntschG zusteht, 2. dass der Klägerin hinsichtlich eines Miteigentumsanteils von 50 % an dem der „P...Grundstücks AG“ gehörenden Grundstück P..., Berlin Mitte, dem Grunde nach eine Entschädigung nebst Zinsen nach dem NS-VEntschG zusteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet, soweit die Beklagte die Feststellung einer Entschädigungsberechtigung der Klägerin bezüglich des Verlustes der 100 %igen Aktienbeteiligungen des P... an der Q...-AG und einer Entschädigungsberechtigung bezüglich der Bruchteilsrestitution eines hälftigen Eigentumsanteils an dem 1938 der „P... Grundstücks AG“ gehörenden Grundstück P..., Berlin-Mitte, abgelehnt hat. Im Übrigen – hinsichtlich der Feststellung der Berechtigung für die Bruchteilsrestitution bezüglich des Grundstücks – ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. Oktober 2018 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung bezüglich des Aktienverlustes des P... gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 1 Abs. 6 VermG. 1. Das Vermögensgesetz ist anwendbar. Der räumliche Geltungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG ist nur eröffnet, wenn sich die Schädigung, aus der die jeweils geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden, im späteren Beitrittsgebiet ereignete und wenn darüber hinaus der räumliche Bezug der Schädigungsmaßnahme zum Beitrittsgebiet auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes bestand. War der Vermögenswert vorher untergegangen, ist der für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 6 VermG erforderliche räumliche Bezug gegeben, wenn das Restitutionsobjekt sich bei seinem Untergang im Beitrittsgebiet befand. Dagegen ist dieser räumliche Bezug entfallen, wenn das Restitutionsobjekt nach der Entziehung und vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes aus dem Beitrittsgebiet in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts verbracht wurde und in dessen Anwendungsbereich fiel (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 – BVerwG 8 C 2.18 – juris, Rn. 12 = Buchholz 428 § 1 Abs 6 VermG Nr. 59). Das alliierte Rückerstattungsgesetz umfasste auch die Fälle, in denen außerhalb des Geltungsbereichs des Rückerstattungsrechts entzogene Vermögensgegenstände oder deren Surrogate zu einem späteren Zeitpunkt in dessen Geltungsbereich verbracht worden waren (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 – BVerwG 8 C 2.18 – juris, Rn. 18). a) So verhält es sich hier. Die Schädigung ereignete sich in Ost-Berlin, dem früheren Sitz der Q...-AG, mithin im Beitrittsgebiet. Die Q...-AG ist vor Ablauf der Anmeldefrist des alliierten Rückerstattungsrechts aus dem späteren Beitrittsgebiet in dessen Geltungsbereich verbracht worden, denn ein Sitz in West-Berlin lässt sich erst am 17. Juli 1951, mithin nach Ablauf der Anmeldefrist nach Art. 50 Abs. 2 REAO am 30. Juni 1950, feststellen. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung der J... Grundstücks GmbH vom 17. Juli 1951, das als Sitz ihrer Gesellschafterin, der Q...-AG, Berlin W 35, Potsdamer Str. 91, ausweist. Dieser Sitz ist auch in dem Handbuch der Deutschen Aktiengesellschaften 1953/54 vermerkt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind als Sitz des Unternehmens nur Anschriften in Ost-Berlin, nämlich nach dem 26. Februar 1938 in Berlin, SW 19, Leipziger Str. 76, und per 31. Dezember 1943 in Berlin SW 68, Neue Jakobstr. 6, nachgewiesen. Der Umstand, dass die Q...-Konzern-GmbH bereits ab 1948 in der Potsdamer Str. 91 ihren Sitz gehabt hat, ändert daran nichts. Zwar trifft es zu, dass die beiden Unternehmen die meiste Zeit dieselben Anschriften gehabt haben. Jedoch ist eine zeitgleiche Sitzverlagerung der Q...-AG nach West-Berlin im Jahre 1948 nicht zwingend und mithin spekulativ. Eine Sitzverlagerung nach West-Berlin ist erst ab dem 17. Juli 1951 nachgewiesen. Gleichermaßen ist nicht nachgewiesen, dass die Aktien der Q...-AG bei dem Q...-Konzern in West-Berlin verwahrt worden sind, sodass sich auch insoweit kein Ausschluss der Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes ergibt. b) Weiter schließt die Möglichkeit der Durchführung eines Verfahrens nach dem Bundesentschädigungsgesetz – wie es P... für seinen Hausrat und die L... & Co durchgeführt hat – die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes nicht aus. Denn zum einen umfasste das BEG das Reichsgebiet 1937, mithin auch das Beitrittsgebiet. Zum anderen wären etwaige nach dem BEG gewährte Entschädigungen zwar auf eine Entschädigung nach dem Vermögensgesetz anzurechnen, führten aber nicht zu dessen Ausschluss (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG). c) Schließlich führt der Umstand, dass die Q...-AG der Wertpapierbereinigung unterlag, nicht zu einem Ausschluss des Vermögensgesetzes. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach der REAO folgt dies bereits daraus, dass die Q...-AG erst mit Stichtag am 1. November 1951 der Wertpapierbereinigung unterlag, mithin nach Ablauf der Anmeldefrist des Art. 50 Abs. 2 REAO. Ob darüber hinaus ein Unterfallen unter die Wertpapierbereinigung zu einem Anspruch auf Rückerstattung nach dem Bundesrückerstattungsgesetz führen kann (vgl. ORG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 1965 – ORG/A/3077 – RzW 1966, 113), was wiederum die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes ausschließen könnte, kann dahinstehen. Denn das Bundesrückerstattungsgesetz ist für die vorliegende Fallkonstellation gar nicht anwendbar, da es nur für Ansprüche gegen das Deutsche Reich (§ 1 Abs. 1 BRüG) bzw. das ehemalige Land Preußen, das Unternehmen Reichsautobahnen, die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen und die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren (§ 1 Abs. 2 BRüG) Anwendung findet und nicht – wie hier – für Ansprüche gegen private Ariseure. 2. Die Klägerin hat den Anspruch auch wirksam angemeldet. a) Zwar liegt eine wirksame Anmeldung i.S.d. § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG nicht vor. Die Klägerin hat den in Rede stehenden Vermögensgegenstand mit ihrer Globalanmeldung ANM-3 nicht ordnungsgemäß angemeldet. Nach § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG können Rückübertragungsansprüche nach §§ 3 bis 6 VermG grundsätzlich nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. Ein Restitutionsantrag muss den Vermögensgegenstand, auf den sich das Begehren bezieht, derart genau bezeichnen, dass jedenfalls im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Antragsteller beansprucht. Danach muss der Antrag in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände zumindest individualisierbar sein. Diese Anforderung ist mit dem Zweck der Ausschlussfrist begründet, im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung im Beitrittsgebiet alsbald Rechtsklarheit und -sicherheit darüber herbeizuführen, ob und in welchem Umfang Vermögenswerte als restitutionsbelastet in ihrer Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt sind. Das Individualisierungserfordernis gilt auch in Hinblick auf die Klägerin. Die ihr vom Gesetzgeber eingeräumte besondere Rechtsstellung entbindet sie hiervon nicht (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 – 7 C 20/98 – juris, Rn. 13 = BVerwGE 109, 169; Urteil vom 5. Oktober 2000 – 7 C 8/00 – juris, Rn. 10 f. = ZOV 2001, 110; Urteil vom 23. Oktober 2003 – 7 C 62/02 – juris, Rn, 33 ff. = BVerwGE 119, 145). Nach der insoweit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Oktober 2003 – 7 C 62.02 – juris, Rn. 42 ff. = BVerwGE 119, 145 und Urteil vom 24. November 2004 – 8 C 15/03 – juris, Rn. 55 = BVerwGE 122, 219) muss eine Anmeldung, um fristwahrend zu sein, Angaben enthalten, die zu dem bestimmten Vermögensgegenstand hinführen und damit deren späteren Austausch oder die Möglichkeit einer späteren Substantiierung durch einen beliebigen Vermögenswert ausschließen. Dies ist bei der Globalanmeldung ANM-3 der Fall, da darin auf bestimmte Akten und Unterlagen verwiesen wird, aus denen der einem Juden gehörende Vermögenswert erkennbar ist. Jedoch kann die Globalanmeldung ANM-3 nur dann fristwahrende Wirkung haben, wenn auf bestimmte Akten und Unterlagen verwiesen wird, aus denen sich die Entziehung oder der Zwangsverkauf eines konkreten Vermögenswertes eines Juden ergibt. Entscheidend ist die Bezugnahme auf ein bestimmtes Aktenstück, das zu einem gegenständlich und örtlich näher umgrenzten Vermögensgegenstand hinführt. Dabei können alle Unterlagen herangezogen, die in der Globalanmeldung ANM-3 und ihren Anlagen genannt werden (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 – 7 C 24.04 – juris, Rn. 23 f. = ZOV 2006, 277; Urteil vom 28. November 2007 – 8 C 12/06 – juris, Rn. 19 ff. = ZOV 2008, 157; Urteil vom 22. April 2009 – 8 C 5/08 – juris, Rn. 26 = ZOV 2009, 204). aa) Die vorliegende Entschädigungsakte betreffend P... genügt dazu nicht. Zunächst betrifft das Entschädigungsverfahren nach dem BEG nur die privaten Gegenstände von P... und seiner Ehefrau sowie deren Verlust ihres – hier nicht streitgegenständlichen – Unternehmens L... & Co. Auch aus einer in der Entschädigungsakte enthaltenen eidesstattlichen Versicherung der Witwe des P..., J..., ergibt sich lediglich der Verlust von Hausrat, Kunstgegenständen u.ä. Die Q...-AG taucht in dem Entschädigungsverfahren nicht auf. Überdies stammt die Entschädigungsakte aus dem Bestand des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Abt. I – Entschädigungsbehörde –, der nicht in der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3 aufgeführt ist. bb) Auch die Präzisierung vom 28. März 2001 i.V.m. mit der Klarstellung per E-Mail vom 7. Februar 2017, dass als Quelle „Unterlagen der Betriebsprüfung“ gemeint seien, führt zu keiner wirksamen Anmeldung, denn Betriebsprüfungsakten sind nicht von der Globalanmeldung ANM-3 erfasst. Dabei ist zwar unerheblich, dass die Klägerin mit Schreiben vom 28. März 2001 ihre Anmeldung vom 23. Dezember 1992, mithin die Globalanmeldung ANM-1 präzisierte, da eine Präzisierung der Globalanmeldung stets möglich war und diese somit auch im Hinblick auf die Globalanmeldung ANM-3 gilt. Allerdings gehören die bei den Oberfinanzdirektionen vorhandenen Betriebsprüfungsakten nicht zu den in der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3 genannten Aktenbeständen (so bereits: Urteil der Kammer vom 17. August 2021 – VG 29 K 281.16 – juris, Rn. 40 ff.). Wörtlich heißt es in der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3: I. 4. Oberfinanzdirektionen Aktenbestände, die aus der Abwicklung von Rückerstattungsverfahren nach dem BrüG anderen Rückerstattungsverfahren vorhanden sind oder zu ihr herangezogen worden sind, bzw. Altbestände, die sich noch im Besitz der Oberfinanzdirektionen befinden, insbesondere Aktenbestände der Oberfinanzdirektion Berlin (Altbestände der Oberfinanzpräsidenten, Unterlagen von Banken, Unterlagen des ehemaligen Reichsfinanzministeriums, A 2070 Gen.B.: 30.000 Einzelakten über entzogene Wertpapiere, Reichskommissar für die Behandlung feindlichen Vermögens, Devisenakten der Deutschen Golddiskontbank, abgewiesene Anträge wegen fehlender Territorialitätsvoraussetzungen (DDR) auf Rückerstattungsleistungen (vgl. Rundbrief des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1.12.1992)). Diese Angabe nimmt nicht Bezug auf alle bei den Oberfinanzdirektionen vorhandenen Aktenbestände, sondern zum einen lediglich auf solche, die aus Rückerstattungsverfahren stammten oder mit solchen in einem Zusammenhang stehen. Zum zweiten wird auf Altbestände im Besitz der Oberfinanzdirektion verwiesen. Der mit „insbesondere“ eingeleitete folgende Halbsatz verengt diese „Altbestände“ auf solche, die in einem Bezug zu Entziehungssachverhalten oder erfolglosen Rückerstattungsanträgen stehen. Hierfür streitet auch der abschließende Klammerzusatz. In besagtem Rundbrief des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1. Dezember 1992 heißt es u.a.: Bei der Oberfinanzdirektion Berlin sind 720.000 Anträge nach den Alliierten Rückerstattungsgesetzen und dem Bundesrückerstattungsgesetz sowie zusätzlich 274.000 Anträge nach dem sogenannten Härteausgleichsregelungen in einer Geschädigtenkartei verkartet worden, davon zahlreiche, in früherer Zeit unbegründete Anträge für Entziehungen im Beitrittsgebieten (…). In allen diesen Fällen sind seinerzeit alle greifbaren Akten, z.B. der Finanzämter einschließlich Akten der Oberfinanzpräsidenten, Unterlagen der Banken, HTO-Akten und die Devisenakten der Deutschen Golddiskontbank von der Oberfinanzdirektion Berlin umfassend ausgewertet worden (…). Diese Bezugnahme unterstreicht, dass es in I.4. der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3 nur um rückerstattungsrechtliche Aktenbestände der Oberfinanzdirektionen geht (siehe dazu auch: Urteil der Kammer vom 17. November 2005 – VG 29 A 36.01 – juris, Rn. 30 = ZOV 2006, 152). Betriebsprüfungsakten sind demgegenüber keine Akten aus der Abwicklung von Rückerstattungsverfahren. Vielmehr sind sie Sachakten aus dem Bereich der allgemeinen Steuerverwaltung, die nur im Einzelfall Hinweise auf Entziehungstatbestände enthalten können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2005 – 8 B 88/05 – juris, Rn. 3 = ZOV 2005, 319). Dass Betriebsprüfungsakten im Rahmen von Rückerstattungsverfahren berücksichtigt werden, macht sie nicht zu „Akten aus der Abwicklung von Rückerstattungsverfahren“; vielmehr sind sie Material für diese. Der Umstand, dass die Betriebsprüfungsakten heute noch immer aufbewahrt werden, ändert daran nichts. Zwar unterstreicht dies deren Bedeutung für Rückerstattungs- bzw. vermögensrechtliche Verfahren, macht diese jedoch wiederum nicht selbst zu Rückerstattungsakten. Zuletzt trifft es zwar zu, dass die Betriebsprüfungsakten thematisch der OFD Berlin bzw. dem Oberfinanzpräsidenten Berlin zuzuordnen sind. Jedoch waren sie körperlich zum Zeitpunkt der ANM-3 nicht diesen zugeordnet – worauf es alleine ankommt. Die Existenz der Betriebsprüfungsakte als solche reicht nicht, sondern sie muss in einem in der ANM-3 – zu diesem Zeitpunkt – in Bezug genommenen Bestand zu finden sein. Dies ist nicht der Fall. b) Die Anmeldung ist jedoch in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG beachtlich (vgl. dazu: Urteil der Kammer vom 20. Juli 2022 – VG 29 K 368.18 – juris, Rn. 53 ff.; bestätigt durch: BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2023 – BVerwG 8 B 50/22 – juris). aa) Zwar liegt keine wirksame Anmeldung hinsichtlich des Aktienverlustes des P... an der Q...-AG vor. Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG steht ein Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG einer Organisation nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG auch dann zu, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG eine nur allgemein umschriebene Anmeldung einreicht und zu dieser Anmeldung unter Beschränkung auf Entschädigung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem 8. September 2005 (Ausschlussfrist) einen bestimmten Vermögenswert benennt. Mit ihrer Anmeldung vom 28. März 2001 hat die Klägerin lediglich das Betriebsvermögen der „Q... AG (Q...-Konzern), Leipziger Str. 75/76 in Berlin“ angemeldet, die aber keiner Schädigung durch die Nationalsozialisten unterlag. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung umfasst die Anmeldung einer Schädigung eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG aber nicht die Anmeldung von Schädigungen von Anteilen an demselben. Bei dem Unternehmen als Gesamtheit der dem Betrieb dienenden Sachen und Rechten auf der einen Seite und den Anteilen an einem Unternehmen auf der anderen Seite handelt es sich um verschiedene Vermögenswerte, deren Bestand einen unterschiedlichen Verlauf nehmen kann. Zwar ist als einheitlicher Maßstab für die Bemessung einer Entschädigung nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG der Einheitswert anzusetzen (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 C 33.07 – juris, Rn. 18 f. = BVerwGE 134, 196). Die Schädigung eines Unternehmens geht jedoch nicht stets mit einer Schädigung der Anteile an diesem einher oder umgekehrt (vgl. nur § 3 Abs. 1 Satz 4 HS. 2 VermG). Aus § 6 Abs. 6 Satz 4 VermG folgt dabei nichts anderes. Diese der Einheitlichkeit des Antragsbegehrens bei der Unternehmensrestitution dienende Vorschrift geht vielmehr gerade von getrennten Schädigungen aus, nämlich zunächst von Anteilen am Unternehmen und sodann vom Unternehmen selbst. Um der nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG gebotenen abschließenden Konkretisierung des Vermögensverlustes innerhalb der Ausschlussfrist zu genügen, muss die Klägerin demnach angeben, ob sie von einer Schädigung des Unternehmens als solchem oder einer Schädigung von Anteilen an demselben ausgeht (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2017 – 8 C 11/16 – juris, Rn. 12 f. = LKV 2017, 362 unter Aufhebung des Urteils der Kammer vom 24. März 2016 – VG 29 K 164.14 – unveröffentlicht, UA S. 5 ff.). Hiernach hat die Klägerin mit ihrer Anmeldung vom 28. März 2001 die Beteiligung des P... nicht ordnungsgemäß angemeldet. bb) Jedoch musste die Klägerin innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG keine erneute, gesonderte Anmeldung nach dem NS-VEntschG für den Verlust der Aktien des P... vornehmen, da sie einerseits darauf vertrauen durfte, keine erneute Anmeldung innerhalb der Ausschlussfrist vornehmen zu müssen, und andererseits davon ausgehen durfte, dass mit der Anmeldung eines Unternehmens auch die Beteiligungen an diesem erfasst sind. Insoweit ist der Klägerin Nachsicht zu gewähren. Im Bereich des Vermögensrechts ist eine Ausnahme von der Ausschlussfrist dann anzunehmen, wenn erstens die Versäumung der Anmeldefrist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der Zweck des § 30a VermG nicht verfehlt würde. Diese aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgeleitete Rechtsprechung lässt sich ohne Weiteres auch auf die Fristen des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG übertragen (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 8 B 50/22 – juris, Rn. 12 f.). Vorliegend besteht das staatliche Fehlverhalten darin, dass die Beklagte mit Schreiben vom 13. Februar 2007 der Klägerin bestätigte, dass Betriebsprüfungsakten unter die Globalanmeldung ANM-3 fielen, dass Anträge betreffend sich aus Betriebsprüfungsakten ergebender Schädigungsvorgänge als zulässig anzusehen seien und dass daher „ein Grund zur Eile wegen der zum 30.06.2007 nach § 1 Abs. 1a Satz 2 NS-VEntschG ablaufenden Frist bezüglich dieser auf Betriebsprüfungsakten beruhenden Anmeldungen“ nicht bestehe. Durch dieses Schreiben hat die Beklagte – ihrerseits rechtsirrig – zweierlei bewirkt: Sie hat nicht nur die Klägerin daran gehindert, in den Betriebsprüfungsakten weitere nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG präzisierbare Vermögenswerte zu ermitteln, sondern sie hat sie auch in dem Glauben gelassen, Konkretisierungen der Globalanmeldung ANM-3 unter Bezugnahme auf Betriebsprüfungsakten seien beachtlich, so dass aus Sicht der Klägerin insoweit kein Bedarf bestand, diesen Ansprüchen – ggf. hilfsweise – durch Präzisierungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 NS-VEntschG zur Wirksamkeit zu verhelfen. Die Klägerin durfte somit darauf vertrauen, hinsichtlich dieser Ansprüche nichts weiter unternehmen zu müssen, da die Beklagte ihr zugesichert hat, dass die Betriebsprüfungsakten als unter die Globalanmeldung ANM-3 fallend anzusehen seien und Anträge auf sich aus den Betriebsprüfungsakten ergebende verfolgungsbedingte Vermögensverluste als zulässig anzusehen seien. Anders als die Beklagte meint, kann sie sich heute nicht darauf berufen, dass die darin geäußerte Rechtsauffassung, dass Betriebsprüfungsakten unter die Globalanmeldung ANM-3 fielen, von Anfang an rechtsirrig gewesen sei. Denn augenscheinlich war die Beklagte selbst früher dieser Auffassung und ein sich später ergebender Wechsel dieser Rechtsauffassung führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit der damals getätigten Zusicherung. Jedenfalls durfte die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Zusicherung und somit zum Zeitpunkt des Ablaufs der Anmeldefristen auf diese vertrauen. Denn bei behördlichen Mitteilungen zur Entbehrlichkeit von weiteren zur Wahrung einer materiellen Ausschlussfrist erforderlichen Verfahrenshandlungen an den Bürger kommt dem Umstand, dass die Fehlerhaftigkeit der Auskunft den Beteiligten erst nach höchstrichterlicher Klärung der Rechtslage bewusst geworden sein mag, keine Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 8 B 50/22 – juris, Rn. 17). Der Beklagten ist es folglich verwehrt, sich auf das Fristversäumnis zu berufen. Dies betrifft auch die hier in Rede stehenden Unternehmensbeteiligungen, denn entgegen der Auffassung der Beklagten durfte die Klägerin damals – wie im allgemeinen Verständnis aller Beteiligten seinerzeit – davon ausgehen, dass mit der Anmeldung eines Unternehmens auch Beteiligungen an diesem erfasst sind (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. Juli 2022 – 29 K 368.18 – juris, Rn. 59). 3. Da keine Anmeldung originär Berechtigter vorliegt, gilt die Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG als Berechtigte. 4. Die Pfändung und Veräußerung der Aktien stellen einen Vermögensverlust i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG dar. Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf die vermögensrechtlichen Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Es ist unstreitig, dass P... Jude war. Er erlitt einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust dadurch, dass er 1936 aus Deutschland emigrieren musste und sodann seine Aktienbeteiligungen an der Q...-AG durch die J... Grundstücksgesellschaft mbH gepfändet und weiterverkauft wurden. Der Vermögensverlust führte auch zu einer Schädigung des Vermögens. So ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht des Q...-Konzerns im Jahre 1939, dass die Aktien mit einem nominellem Wert von 30.000,- RM zu einem Preis vom 20.000,- RM veräußert wurden, obwohl sie einen Marktwert von 2.104.000,- RM gehabt haben. Auch deckten sie die Forderungen gegen P... mehr als ab. So war der Betriebsprüfer der Auffassung, „die J... Grundstücks-GmbH hat also die wertvollen Aktien, die die gesamten Forderungen an L... deckten, zu einem viel zu geringen Wert an L... veräußert“. Folglich wurden die Aktien deutlich unter Wert verkauft und P... hat dadurch einen Vermögensschaden erlitten. Der Vermögensverlust war auch verfolgungsbedingt. Zwar streitet für ihn nicht die Vermutungsregel nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 REAO, da er seine Aktienbeteiligungen nicht durch Rechtsgeschäft, sondern auf sonstige Weise – nämlich durch Pfändung und anschließende Veräußerung durch Dritte – verloren hat. Jedoch wurde die Pfändung und Veräußerung der Aktien erst dadurch möglich, dass P... als Jude 1936 emigrierte – wie es sich aus seinem BEG-Entschädigungsverfahren ergibt –, um der Verfolgung durch die Nationalsozialisten zu entgehen. Nur dadurch wurde es der J... Grundstücksgesellschaft mbH ermöglicht, zur Befriedigung ihrer Forderungen die Aktien des P... zu pfänden und deutlich unter Wert an ihren eigenen Teilhaber zu veräußern. Daran ändert auch nichts, dass seine Ehefrau noch in Deutschland verblieb, denn dass sie eine Pfändung und Veräußerung der Aktien hätte verhindern können, ist rein spekulativ. Dagegen spricht vielmehr, dass sie aus Anlass der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes ihres Mannes gezwungen war, aus ihrer Wohnung auszuziehen und in einem kleinen, ihr aus einer früheren Ehe zur Verfügung gestandenen Bungalow unterkommen musste. Insoweit konnte sie einen Vermögensverlust nicht verhindern. Der Verlust des Kunstbesitzes hingegen sei nur deshalb verhindert worden, weil die Gläubigerin – wohl im Hinblick auf die langjährigen freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihr und P... – diesen nicht in Anspruch genommen habe. Dies zeigt eindrücklich, dass die Ehefrau von P... – trotz ihrer arischen Abstammung – andere Vermögensverluste nicht verhindern konnte und gleichermaßen den Verlust der Aktien hier auch nicht hätte verhindern können. II. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung bezüglich der Bruchteilsrestitution des Grundstücks P..., Berlin-Mitte, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. Die Klägerin hat diesen Anspruch wirksam am 12. Mai 2006 angemeldet. Zwar ist auch insoweit die Anmeldung nicht wirksam i.S.d. § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG, da die in der Anmeldung in Bezug genommenen Betriebsprüfungsakten nicht von der Globalanmeldung ANM-3 umfasst sind. Jedoch ist ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Nachsichtgewährung hier die Anmeldung als eine solch ein entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG beachtlich (s.o.). Daran ändert auch nichts, dass die Anmeldung vom 12. Mai 2006 erkennen lässt, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt – mithin vor Ablauf der Frist des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG – Kenntnis des Inhalts der Betriebsprüfungsakten des Q...-Konzerns, aus denen sich die Schädigung des P... ergibt, hatte. Denn die Klägerin ist bei ihrer Konkretisierung vom 12. Mai 2006 ersichtlich davon ausgegangen, dass sie hinsichtlich des Unternehmens – d.h. nach damaligen Verständnis auch der Beteiligung daran (vgl. Urteil der Kammer vom 20. Juli 2022 – VG 29 K 368.18 – juris, Rn. 59) – ihre Globalanmeldung bereits wirksam konkretisiert hatte, so dass sie nunmehr nur noch ergänzende Bruchteilsrestitutionsansprüche geltend machen wollte. Dies war zwar, wie oben ausgeführt, rechtsirrig, doch bestand vor dem Hintergrund des Schreibens der Beklagten vom 13. Februar 2007 aus Sicht der Klägerin kein Bedarf, den bereits geltend gemachten Anspruch bezüglich des Grundstücks erneut gesondert nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG anzumelden, sondern sie durfte darauf vertrauen, dass die bisherige Anmeldung genügte. Danach kommt es auf den von der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Umstand, dass der Klägerin hinsichtlich des hier in Rede stehenden Unternehmens und Grundstücks der Inhalt der Betriebsprüfungsakte offenbar schon bekannt war, nicht an. Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG besteht, da das Bruchteilseigentum des P... von 50 % am Grundstück P... in Berlin-Mitte, das ihm als Alleinaktionär der Q... über deren 50 % Beteiligung an der P... Grundstücks-AG (sog. doppelter Durchgriff) zustand, aufgrund des Verlustes der Aktien der Q...-AG nicht mehr zu seinem Vermögen gehörte und die Klägerin nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 1 Abs. 6 VermG Berechtigte hinsichtlich dieses Anspruchs ist (s.o.). III. Ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG scheidet hingegen mangels wirksamer Anmeldung i.S.d. § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG aus (s.o.). Insoweit hat die Klägerin nur wirksam ihre Entschädigungsberechtigungsfeststellung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG angemeldet, nicht jedoch die Berechtigtenfeststellung hinsichtlich eines Restitutionsanspruches. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin ist nur zu einem geringen Teil – nämlich hinsichtlich der neben der Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung auch begehrten Bruchteilsrestitution für das Grundstück P... – unterlegen, sodass die Kosten ganz der Beklagten aufzuerlegen sind. Der Vollstreckungsausspruch beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung. Gründe, gemäß § 37 Abs. 2 VermG i.V.m. § 4 Satz 2 NS-VEntschG, §§ 135, 132 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt eine Entschädigungsberechtigungsfeststellung für den verfolgungsbedingten Verlust der Beteiligungen des P... an der Q...-AG Berlin und die Bruchteilsrestitution eines hälftigen Eigentumsanteils an dem 1938 der „P... Grundstücks AG“ gehörenden Grundstück P..., Berlin-Mitte. Der jüdische Kaufmann P... war alleiniger Aktionär der Q...-AG. Die Q...-AG wurde 1922 als F...-AG gegründet und hatte ihren Sitz bis Dezember 1922 in Berlin. Das Stammkapital betrug 30.000,- RM. Im Jahr 1930 firmierte das Unternehmen in Q...-AG um und hatte seinen Sitz bis zum 26. Februar 1938 in Neubrandenburg i.M. Anschließend wurde der Sitz nach Berlin, SW 19, Leipziger Str. 76, verlegt. Per 31. Dezember 1943 hatte sie ihren Sitz in Berlin SW 68, Neue Jakobstr. 6. Am 17. Juli 1951 hatte sie ihren Sitz in Berlin W 35, Potsdamer Str. 91. P... war geschäftlich verbunden mit dem nicht-jüdischen Kaufmann L..., der Inhaber der Q...-Konzern GmbH (dem sog. Q...-Konzern) war. So waren die Q...-AG und L... u.a. zu je 50 % an folgenden Unternehmen beteiligt: an der „P... Grundstücks-AG“, welcher das Grundstück P... in Berlin-Mitte gehörte, und an der J... Grundstücksgesellschaft mbH. Aus den Geschäftsbeziehungen hatte die J... Grundstücksgesellschaft mbH gegenüber der Q...-AG Forderungen. P... verließ im Jahr 1936 das Deutsche Reichsgebiet, um einer Verfolgung durch die Nationalsozialisten zu entgehen. Seine Ehefrau, J..., verblieb zunächst in Deutschland. Da er infolge seiner Ausreise mit seinen Zahlungen gegenüber dem Q...-Konzern bzw. der dazu gehörenden Unternehmen in Verzug geraten war, pfändete die J... Grundstücksgesellschaft mbH die bei der Q...-Konzern GmbH aufbewahrten Aktien zum 16. Oktober 1936 zur Sicherstellung eines Teilbetrages ihrer Forderung. Durch Vertrag vom 22. August 1938 veräußerte die J... Grundstücksgesellschaft mbH die Aktien von nominell 30.000,- RM an L... und an seinen Hausarzt Dr. R... zu einem Preis von 20.000,- RM. L... übernahm nominell 27.000,- RM für 18.000,- RM und Dr. R... nominell 3.000,- RM für 2.000,- RM. Diese Aktien hatten einen Wert von 2.104.000,- RM, der auch vom Zentralfinanzamt errechnet wurde. Die Q...-AG unterlag mit Stichtag 1. November 1951 der Wertpapierbereinigung. Die Gesellschaft wurde mit Ablauf des 31. Dezember 1951 aufgelöst und ist 1955 erloschen. Mit Antrag vom 15. September 1958 (Eingang bei der Behörde am 12. Januar 1960) betrieb P..., nach seinem Tod am 8... fortgeführt durch seine Ehefrau J..., beim Entschädigungsamt Berlin ein Wiedergutmachungsverfahren nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz – BEG) hinsichtlich seines Hausrates sowie einer Schädigung seines Betriebes für den Vertrieb von Büromaschinen, der L... & Co, mit Sitz in Berlin W 8, K.... Die Klägerin konkretisierte mit Schreiben vom 28. März 2001 ihre Anmeldung vom 23. Dezember 1992 hinsichtlich ihrer Ansprüche auf „Betriebsvermögen: „Q... AG (Q...-Konzern), Betriebssitz: Leipziger Str. 75/76“. Als Quelle gab sie „Handelsregister“ an. Gleichzeitig übte sie das Wahlrecht auf Entschädigung aus. Auf Nachfrage bezüglich der Quelle teilte die Klägerin mit E-Mail vom 7. Februar 2017 mit, dass es sich um einen Fehler handle, und als Quelle die Unterlagen der Betriebsprüfung gemeint gewesen seien. Mit Schreiben vom 12. Mai 2006 meldete die Klägerin Grundstücke der Q...-AG, u.a. auch das Grundstück P..., an, und verwies auf die Betriebsprüfungsakte des Q...-Konzerns, aus der sich ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust des P... ergebe. Nach beabsichtigter Entscheidung vom 31. Juli 2018 lehnte die Beklagte mit Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) vom 16. Oktober 2018, der Klägerin zugestellt am 19. Oktober 2018, den Antrag der Klägerin auf Entschädigung des Unternehmens Q...-AG oder einer Beteiligung daran sowie einen sich ggf. daraus ergebenden Anspruch auf das Grundstück P... ab. Zur Begründung führte das BADV aus, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht rechtzeitig beantragt worden. Die Entschädigungswahl sei erst im Zuge der Präzisierung vom 28. März 2001, mithin zu spät, erfolgt. Der Antrag sei bis zum Inkrafttreten des § 1 Abs. 1a NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) schwebend unwirksam gewesen; nunmehr finde – ausschließlich – diese Regelung Anwendung. Unabhängig davon sei eine Präzisierung i.S.d. § 30a Vermögensgesetz (VermG) als unwirksam anzusehen, da vorliegend auf die Quelle Betriebsprüfungsakten verwiesen werde, die zum Zeitpunkt der vermögensrechtlichen Ausschlussfrist vom 31. Dezember 1992 noch nicht bei der Oberfinanzdirektion Berlin verwahrt worden seien, sodass sie nicht von der Globalanmeldung ANM-3 umfasst seien. Überdies sei vorliegend nur das Unternehmen beantragt worden, das jedoch selbst nicht geschädigt worden sei; ein 100 %iger Anteilsverlust sei nicht von der Anmeldung umfasst. Schließlich finde das Vermögensgesetz schon keine Anwendung, da sich der Unternehmenssitz nach 1945 bis mindestens 1951 in West-Berlin befunden habe, sodass die Ansprüche nach dem alliierten Rückerstattungsrecht hätten geltend gemacht werden können. Dies sei jedoch nicht geschehen. Der nunmehr geltend gemachte Verlust einer Beteiligung und daraus resultierende Ansprüche aus § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG bezüglich des Grundstücks in der P... seien nicht wirksam angemeldet, da nur das Unternehmen angemeldet worden sei, das nicht geschädigt worden sei. Für einen Unternehmensanteil liege keine wirksame Anmeldung vor. Insoweit käme es daher nicht darauf an, ob die Betriebsprüfungsakten von der Globalanmeldung ANM-3 umfasst seien. Hiergegen richtet sich die Klage vom 19. November 2018, mit der die Klägerin eine Berechtigtenfeststellung dem Grunde nach für den Verlust sämtlicher Aktien des P... sowie für die Bruchteilsrestitution eines hälftigen Eigentumsanteils an dem Grundstück P... begehrt. Zur Begründung führt sie aus, aufgrund der in den Betriebsprüfungsakten des Q...-Konzerns detailliert beschriebenen Vorgänge und Wertverhältnisse hinsichtlich der veräußerten Aktien liege unstreitig eine Schädigung i.S.d. § 1 Abs. 6 VermG vor. Diese Schädigung und die daraus resultierenden Ansprüche seien auch wirksam angemeldet. Zwar hätten die Betriebsprüfungsakten bis 1999/2000 in den einzelnen Finanzämtern in Berlin gelagert, diese hätten aber in die Verfügungsbefugnis der OFD Berlin gehört. Die Betriebsprüfungsakten würden zu den überlieferten Aktenbeständen des ehemaligen Oberfinanzpräsidenten Berlin gehören, auf die in der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3 unter Punkt I.4 Oberfinanzdirektion Bezug genommen sei. Die Betriebsprüfungsakten seien ganz bewusst dorthin – zur OFD Berlin, ab 2004 BAROV, in die Fasanenstraße – verbracht worden, wo auch die Rückerstattungsakten jener Verfahren lagerten, an denen das Deutsche Reich beteiligt war, und wo die Behörde die Geschädigtenkartei zu früheren Wiedergutmachungsverfahren aufbewahrte. Damit sei der Zusammenhang der alten Betriebsprüfungsberichte mit Rückerstattungsverfahren evident. Nur aus diesem Grund seien die Akten aus der Zeit vor 1945 noch aufbewahrt worden. Dies unterstreiche, dass es sich nicht um „Sachakten aus dem Bereich der allgemeinen Steuerverwaltung“ handele; solche wären mittlerweile – fast 80 Jahre nach der Betriebsprüfung – zweifellos vernichtet worden. Auch sei zuvor nie in Zweifel gezogen worden, dass die Betriebsprüfungsakten zur Gänze von der Globalanmeldung ANM-3 umfasst seien; vielmehr sei es gängige Verwaltungspraxis gewesen, diese als erfasst anzusehen. Insbesondere habe die Klägerin rechtzeitig vor Ablauf der Frist des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG Akteneinsicht in die Betriebsprüfungsakten beantragt, um die sich daraus ergebenen Vermögensverluste fristgerecht anzumelden. Jedoch habe das BADV diese nicht gewährt, sondern der Klägerin mit Schreiben vom 13. Februar 2007 bestätigt, dass Betriebsprüfungsakten unter die Globalanmeldung ANM-3 fielen, indem es ausführte: „Da sich auch der Bestand der Betriebsprüfungsakten zum Stichtag 31.12.1992 in der Verfügung der OFD Berlin befunden hat, bestehen hier keine Bedenken, die Anmeldungen, die sich auf die BP-Akten beziehen, als unter die eben genannten Anlage zur Anmeldung 3 fallend anzusehen. Damit wären nach den Kriterien der Rechtsprechung diese Anträge als zulässig anzusehen, wenn sich aus den Betriebsprüfungsakten Hinweise auf Vermögenswerte eines rassisch verfolgten Juden und entsprechende Vermögensverluste ergeben. Ein Grund zur Eile wegen der zum 30.06.2007 nach § 1 Abs. 1a Satz 2 NS-VEntschG ablaufenden Frist bezüglich dieser auf Betriebsprüfungsakten beruhenden Anmeldungen besteht also nicht.“ Da die Beklagte zugesichert habe, die sich aus den Betriebsprüfungsakten ergebenden Vermögensverluste als im Rahmen der Globalanmeldung ANM-3 rechtzeitig zu behandeln, habe für die Klägerin kein weiterer Handlungsbedarf bestanden; vorliegend habe es keiner Präzisierung auf die Aktienverluste des P... bedurft. Die rechtzeitige Anmeldung umfasse auch den geltend gemachten Bruchteilsrestitutionsanspruch. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundeamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. Oktober 2018 zu verpflichten, festzustellen, 1. dass die Klägerin wegen des vom Alleinaktionär P... erlittenen verfolgungsbedingten Vermögensverlustes sämtlicher Aktien im Nennwert von 30.000,- RM an der Q...AG (Q..., Berlin-Mitte) Berechtige im Sinne des Vermögensgesetzes ist und ihr eine entsprechende Entschädigung nach Maßgabe des NS-VEntschG zusteht; 2. dass die Klägerin dem Grunde nach Berechtigte für die Bruchteilsrestitution eines hälftigen Eigentumsanteils an dem 1938 der „P... Grundstücks AG“ gehörenden Grundstück P..., Berlin-Mitte, ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt sie aus, der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes sei vorliegend nicht eröffnet, da davon auszugehen sei, dass die Q...-AG, die stets den gleichen Sitz wie der Q...-Konzern gehabt habe, ihren Sitz ebenfalls seit 1948 in West-Berlin gehabt habe. Auch sei die Anwendbarkeit ausgeschlossen, da die i...-AG der Wertpapierbereinigung unterlegen habe und damit das Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) anwendbar gewesen sei. Überdies liege schon keine wirksame Anmeldung vor, da Betriebsprüfungsakten in der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3 unter Punkt I.4. nicht benannt seien. Aufgeführt seien dort allein „Aktenbestände, die aus der Abwicklung von Rückerstattungsverfahren nach dem BRüG oder anderen Rückerstattungsverfahren vorhanden sind“. Betriebsprüfungsakten seien dort – konsequenterweise – nicht aufgeführt, da sie keinen Bezug zu Rückerstattungsverfahren aufwiesen. Ferner genügten Betriebsprüfungsakten nicht zur Konkretisierung der Globalanmeldung, da sie keine zielführenden „Fallakten“, sondern vielmehr allgemeine Aktensammlungen seien, die zu einem Sachthema angelegt worden seien und mehr oder weniger zufällig Hinweise auf konkrete Einzelfälle enthielten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 13. Februar 2007, da die darin geäußerte Rechtsauffassung von Anbeginn rechtsirrig gewesen sei und daher keine Verpflichtung zum Erlass eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes begründen könne. Sollte die Klägerin im Vertrauen auf dieses Schreiben es unterlassen haben, fristgebundene Erklärungen abzugeben, sei diese Folge nicht von der Beklagten verursacht worden. Dabei sei zu beachten, dass das Schreiben nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG verschickt worden sei, sodass eine Beschränkung auf Entschädigung ohnehin nicht mehr möglich gewesen wäre. Vorliegend ergebe sich aus der Anmeldung vom 12. Mai 2006, das der Klägerin die den vorliegenden Fall betreffenden Betriebsprüfungsakten vor Ablauf der Anmeldefristen des NS-VEntschG bekannt gewesen seien, sodass eine Nachsichtgewährung nicht in Betracht käme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.