Urteil
29 K 368.18
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0720.29K368.18.00
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Leitsätze
Wenn die Behörde der Anmelderin vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 1 Abs. 1a Satz 2 NS-VEntschG zusichert, für eine bestimmte Gruppe bereits zuvor konkretisierter Vermögenswerte sei eine ausdrückliche Entschädigungswahl entbehrlich, kann sie sich später nicht auf Fristablauf berufen.(Rn.57)
Der 2007 gewählte Begriff "Betriebsvermögen" lässt sich nicht im Lichte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2017 (8 C 11.16, Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 = juris Rn. 13) dahin gehend auslegen, es seien nur Unternehmen, nicht aber Unternehmensbeteiligungen gemeint.(Rn.59)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. November 2019 verpflichtet festzustellen, dass der Klägerin wegen des Verlustes der Anteile der Deutschen Metallhandel AG, der Mathilde Fraenkel und des Alfred Dreifuss an der Z... GmbH, Berlin-..., dem Grunde nach eine Entschädigung nebst Zinsen nach dem NS-VEntschG zusteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn die Behörde der Anmelderin vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 1 Abs. 1a Satz 2 NS-VEntschG zusichert, für eine bestimmte Gruppe bereits zuvor konkretisierter Vermögenswerte sei eine ausdrückliche Entschädigungswahl entbehrlich, kann sie sich später nicht auf Fristablauf berufen.(Rn.57) Der 2007 gewählte Begriff "Betriebsvermögen" lässt sich nicht im Lichte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2017 (8 C 11.16, Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 = juris Rn. 13) dahin gehend auslegen, es seien nur Unternehmen, nicht aber Unternehmensbeteiligungen gemeint.(Rn.59) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. November 2019 verpflichtet festzustellen, dass der Klägerin wegen des Verlustes der Anteile der Deutschen Metallhandel AG, der Mathilde Fraenkel und des Alfred Dreifuss an der Z... GmbH, Berlin-..., dem Grunde nach eine Entschädigung nebst Zinsen nach dem NS-VEntschG zusteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Verpflichtungsklage gegen den Bescheid vom 26. November 2019 ist zulässig, insbesondere rechtzeitig. Soweit sich die Klage zunächst in Form einer Untätigkeitsklage auf Entschädigung für den Beteiligungsverlust richtete, hat sich der Bescheid vom 29. November 2018 durch denjenigen vom 26. November 2019 erledigt. II. Die Klage ist auch begründet, denn der nunmehr nur noch angegriffene Bescheid vom 26. November 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 1 Abs. 6 VermG Anspruch auf Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung. 1. Da keine Anmeldung originär Berechtigter vorliegt, gilt die Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG als Berechtigte. Der Entschädigungsanspruch ist nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen. Zwar haben die Dreifuss-Erben rückerstattungsrechtliche Leistungen erhalten, doch sind in den entsprechenden Akten ausdrücklich nur solche Beteiligungen aufgeführt, die zur Begleichung diskriminierender Abgaben veräußert wurden. Die hier in Rede stehende Beteiligung zählt nicht dazu. 2. Die Veräußerung der Geschäftsanteile stellt einen Vermögensverlust i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG dar. Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf die vermögensrechtlichen Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zu Gunsten der Berechtigten wird gemäß Satz 2 ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der REAO vermutet. Die Veräußerer zählten als Juden zu dem Personenkreis des Art. 3 Abs. 1 lit. b REAO. Die für die nach dem 15. September 1935 erfolgten Veräußerungen geltende Verfolgungsvermutung des Art. 3 Abs. 3 REAO ist nicht widerlegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Veräußerung auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus erfolgt wäre oder der Erwerber den Schutz von Vermögensinteressen wahrgenommen hätte, liegen nicht vor. 3. Die Klägerin hat den Anspruch wirksam angemeldet. a) Eine nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG wirksame Anmeldung liegt allerdings nur hinsichtlich des Geschäftsanteils des Alfred Dreifuss vor. Die Klägerin hat diesen mit der Globalanmeldung ANM-3 wirksam angemeldet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist einer Globalanmeldung die Anerkennung nicht zu versagen, wenn die Anmeldung selbst und die dazugehörigen Anlagen zu bestimmten Vermögensgegenständen führen und damit die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 und § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG erfüllen. Eine fristwahrende Anmeldung erfordert demnach, dass die Bezeichnung der Akten oder die hierzu in der Anlage zur Anmeldung wiedergegebene Erläuterung sowohl einen Hinweis darauf ergibt, dass Gegenstand der Akten ein Entziehungs- oder Schädigungstatbestand hinsichtlich eines Vermögenswertes eines jüdischen Eigentümers ist, als auch, dass der angemeldete Vermögenswert in dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (LaRoV) belegen sein kann (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2006 – BVerwG 8 C 3.06 –, Buchholz 428 § 1 Abs 6 VermG Nr. 39 = juris Rn. 20 m.w.N.). Das ist insbesondere bei den bei der OFD Berlin geführten Rückerstattungsakten der Fall (BVerwG a.a.O. Rn. 21). Aus der Rückerstattungsakte 4 WGA 54-55/50 ergibt sich, dass Alice Dreifuss zur Judenvermögensabgabe herangezogen wurde, mithin Jüdin war, und über diesen Geschäftsanteil verfügte. In dieser Akte ist zwar ausgeführt, dass sich der Einsatz aller aufgeführter Wertpapiere für diskriminierende Abgaben nicht nachweisen lasse, doch ergibt sich aus der Akte 4 WGA 57/50, dass spätestens mit dem Widerruf der Einbürgerung ein Totalverlust gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 alt. 2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480) eingetreten war. b) Hinsichtlich der anderen Geschäftsanteile liegt keine wirksame Anmeldung vor, da keine der in der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3 genannten Quellen auf diese Vermögenswerte hinführen. In den Rückerstattungsakten werden diese Beteiligungen nicht genannt. Aus dem Betriebsprüfungsbericht ergibt sich schon nicht, dass die Veräußerer Juden waren, so dass es auf die bislang von der Kammer verneinte Frage, ob Betriebsprüfungsunterlagen von der Globalanmeldung ANM-3 umfasst sind (Urteil vom 17. August 2021 – VG 29 K 281.16 –, n.v.), nicht ankommt. c) Die Anmeldung ist jedoch in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG beachtlich. aa) Dabei liegt ein Fall des § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG nicht vor. Danach konnte die Klägerin innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Vorschrift (vgl. Art. 2 2. EntschRErgG vom 1. September 2005, BGBl. I S. 2675) einen bestimmten Vermögenswert unter Beschränkung auf Entschädigung benennen. In diesem Zeitraum ist keine Konkretisierung erfolgt. bb) Auch liegt unmittelbar kein Fall des § 1 Abs. 1a Satz 2 NS-VEntschG vor. Danach konnte die Klägerin bis zum 30. Juni 2007 für vor dem 8. September 2005 benannte bestimmte Vermögenswerte unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 1 den Antrag auf Entschädigung beschränken. Unter weiteren Voraussetzungen des Satzes 1 ist dabei zu verstehen, dass der Vermögenswert bis dahin nur allgemein umschrieben angemeldet war, also insbesondere keine wirksame Konkretisierung der Globalanmeldung ANM-3 vorlag. Das Wort „kann“ bezieht sich folglich nur auf die Möglichkeit, durch Entschädigungswahl einer nach § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG verspäteten Konkretisierung zur Wirksamkeit zu verhelfen. Hier waren die Vermögenswerte Geschäftsanteile zwar mit Schreiben vom 18. Januar 2000 benannt worden, doch liegt keine ausdrückliche Entschädigungswahl vor. Das Wahlrecht nach § 8 VermG konnte von der im Ausland ansässigen Klägerin nur innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten des Entschädigungsgesetzes (1. Dezember 1994; vgl. Art. 13 EALG vom 27. September 1994, BGBl. I S. 2624) ausgeübt werden, folglich nicht für die bis zum 30. November 1999 noch nicht benannten Geschäftsanteile. Auch im Zeitraum vom 8. September 2005 bis zum 30. Juni 2007 ist keine Entschädigungswahl erfolgt. cc) Die Beklagte kann sich jedoch auf die unterbliebene Entschädigungswahl nach § 1 Abs. 1a Satz 2 NS-VEntschG nicht berufen. Insoweit ist der Klägerin Nachsicht zu gewähren. Zur Versäumung der Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf dieser die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen, wenn erstens die Versäumung der Anmeldefrist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30a VermG nicht verfehlt würde (BVerwG, Urteile vom 28. März 1996 – BVerwG 7 C 28.95 –, BVerwGE 101, 39 = juris Rn. 16 ff.; vom 29. Juli 2009 – BVerwG 8 C 8.08 –, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 44 = juris Rn. 26, und vom 27. November 2019 – BVerwG 8 C 13.18 –, BVerwGE 167, 110 = juris Rn. 34). Da das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, in besonders gelagerten Einzelfällen vom Ablauf einer Ausschlussfrist abzusehen, nicht isoliert für die Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG gesehen, sondern aus allgemeinen Grundsätzen abgeleitet hat, ist dies auch auf weitere Ausschlussfristen übertragbar (zu § 7 Abs. 3 VZOG Urteil der Kammer vom 28. Juli 2016 – VG 29 K 138.14 –, juris Rn. 30), folglich auch auf diejenige des § 1 Abs. 1a Satz 2 NS-VEntschG. Vorliegend besteht das staatliche Fehlverhalten darin, dass die Beklagte mit den Schreiben vom 6. März und 4. April 2007 die Klägerin davon abgehalten hat, ihre Konkretisierung von unternehmensbezogenen Ansprüchen, also auch diejenige vom 18. Januar 2000, innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1a Satz 2 NS-VEntschG ausdrücklich auf Entschädigung zu beschränken; sie durfte darauf vertrauen, hinsichtlich dieser Ansprüche – anders als bei grundstücksbezogenen – alles Erforderliche getan zu haben. Dies betrifft auch die hier in Rede stehenden Unternehmensbeteiligungen, denn entgegen der Auffassung der Beklagten können diese Schreiben nicht im Lichte der zehn Jahre später erfolgten Klärung der Begrifflichkeit durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2017 (BVerwG 8 C 11.16, Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 = juris Rn. 13) dahin gehend ausgelegt werden, dass nur Unternehmen, nicht aber Beteiligungen erfasst werden (sollten), sondern müssen so verstanden werden, wie dies die Beteiligten seinerzeit aufgefasst haben. Die Unsicherheit oder mangelnde Sensibilität der Beteiligten hinsichtlich der Begrifflichkeit wird schon dadurch deutlich, dass im Schreiben vom 6. März 2007 noch von „von der JCC beanspruchte Unternehmen“, im Schreiben vom 4. April 2007 hingegen von „sämtlichen von der JCC [...] konkretisierten Betriebsvermögen“ die Rede ist. Gerade hinsichtlich der Verwendung des Begriffes „Betriebsvermögen“, bei dem nach der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon zweifelhaft sein kann, ob damit überhaupt restitutionsfähige Vermögenswerte benannt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 – BVerwG 8 C 5.08 –, juris), könnte eine zu enge Auslegung letztlich dazu führen, dass für Nr. 4 des Schreibens vom 4. April 2007 überhaupt kein Anwendungsbereich verbliebe. Das wiederum stünde im offenen Gegensatz zum erklärten Willen, eine nicht vertretbare Flut von Umstellungsanträge zu vermeiden, mithin in einer großen Zahl von Fällen der Klägerin Entschädigungsansprüche auch ohne ausdrückliche Beschränkung auf Entschädigung im Einzelfall zuzubilligen. Der Zweck der Ausschlussfrist wird durch die Berücksichtigung nicht verfehlt. Die Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG soll im öffentlichen Interesse und im Interesse der Verfügungsberechtigten mit Fristablauf Rechtssicherheit und Rechtsklarheit darüber herbeiführen, welche Vermögenswerte restitutionsbelastet und von Verfügungsbeschränkungen nach § 3 Abs. 3 VermG betroffen sind. Bezogen auf die Frist des § 1 Abs. 1a Satz 2 NS-VEntschG, der nur Entschädigungsansprüche betrifft, so dass keine Verfügungssperre im Raum steht, bedeutet dies, dass mit Ablauf der Frist feststehen muss, welche möglichen Entschädigungsansprüche noch zu bescheiden sind. Dies war hier durch die Konkretisierung vom 18. Januar 2000 der Fall. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Gründe, gemäß § 37 Abs. 2 VermG i.V.m. § 4 NS-VEntschG, §§ 135, 132 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung nach dem Vermögensgesetz – VermG – i.V.m. dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz – NS-VEntschG – hinsichtlich des in Berlin ansässig gewesenen Unternehmens Z... GmbH. Wegen der zwischen den Beteiligten unstreitigen Einzelheiten der Unternehmensgeschichte wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf den zunächst angegriffenen Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen – BADV – vom 29. November 2018 verwiesen. An dem Unternehmen waren folgende Gesellschafter mit folgenden Geschäftsanteilen beteiligt: 1. Deutsche Metallhandel Aktiengesellschaft 678.000,- RM 2. Mathilde Fraenkel 40.500,- RM 3. Alfred Dreifuss 29.000,- RM 747.500,- RM Die Deutsche Metallhandel Aktiengesellschaft – AG – galt als jüdisches Unternehmen, die beiden anderen Gesellschafter waren Juden i.S.d. nationalsozialistischen Rassegesetze. Sie bzw. die Witwe von Alfred Dreifuss, Alice Dreifuss, veräußerten mit notariellen Verträgen vom 2. Mai 1938 ihre Geschäftsanteile an die Bergwerksgesellschaft G.... Alle Veräußerer werden in den Verträgen jeweils als jüdisch i.S.d. Art. I § 1 der Verordnung vom 26. April 1938 bezeichnet. Am 29. Juni 1938 gab Alice Dreifuss ein Vermögensverzeichnis gemäß der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 (RGBl. I S. 414) ab, in dem die Beteiligung an der Z... GmbH aufgeführt ist. Diese Erklärung wird in der Wiedergutmachungsakte 4 WGA 54-55/50 wiedergegeben; dort ist zudem aufgeführt, dass die Familie Dreifuss lt. Bekanntmachung im Reichsanzeiger vom 5. Dezember 1940 auf Grund des § 2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen etc. der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt worden sind. Aus der Akte 4 WGA 57/50 ergibt sich, dass damit auch der Vermögensverfall verbunden war. Unter dem 24. Juli 1947 zeigte der Bevollmächtigte der Erben nach Alfred Dreifuss dem Treuhänder der Alliierten Kommandantur für Judenvermögen verschleuderte Vermögenswerte an, darunter die Beteiligung an der Deutschen Metallhandel AG. In der Folge erhielten die Erben Entschädigung für Judenvermögensabgabe, Reichsfluchtsteuer und Auswandererabgabe. In den Entschädigungsakten werden diverse Beteiligungen gemäß einer Depotbescheinigung der Berliner Handelsgesellschaft von 1939 angeführt, die Z... GmbH jedoch nicht angesprochen. Mathilde Fraenkel betrieb nach dem Krieg diverse Rückerstattungs- und Entschädigungsverfahren, in denen es nur in einem um Wertpapiere ging, darunter weder Aktien der Deutschen Metallhandel AG noch Anteile an der Z... GmbH. Folgende Anmeldungen gemäß § 30 Abs. 1 VermG liegen vor: - Mit Schreiben vom 15. Dezember 1992 meldete die Klägerin Aktienbeteiligungen des Alfred Dreifuss u.a. an der „Dt. Metall-Handel-Aktiengesell.“ an. - Mit Schreiben vom 20. Dezember 1993, eingegangen am 22. Dezember 1993, präzisierte die Klägerin ihre Anmeldung ANM-3 auf Grundvermögen und Betriebsvermögen der Firma „Deutscher Metallhandel AG“, wobei unter „Straße“ angegeben ist „Z... Bln. “, Quelle: Handbuch der deutschen Aktiengesellschaften. - Mit Schreiben vom 28. Juni 1995 präzisierte sie ihre „Anmeldung vom 30.06.94“ auf Betriebsvermögen der Z... GmbH, T... Str. 13, Quelle: Handelsregister Abt. A 1932 Band IV. - Mit Schreiben vom 18. Januar 2000, eingegangen am 19. Januar 2000, teilte die Klägerin die drei Gesellschafter nebst Höhe der Anteile mit und wies auf die drei Abtretungsverträge vom 2. Mai 1938 hin. - Mit Schreiben vom 23. Mai 2005, eingegangen am 24. Mai 2005, wies die Klägerin darauf hin, dass die Grundstücke T... Str. 13, 15-17 und 18-21 im Eigentum der Z... gestanden hätten und hierfür ebenfalls ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust im Rahmen des Betriebsvermögens zu prüfen sei. Auf Anforderung des LARoV vom 29. Juli 2003 übersandte die Oberfinanzdirektion – OFD – Berlin unter dem 27. August 2003 die Betriebsprüfungsakte der ehemaligen Firma „Deutscher Metallhandel AG“. Daraus ergibt sich deren Beteiligung an Z… GmbH. Hinweise auf die beiden anderen Gesellschafter oder darauf, dass es sich um Juden handelte, ergeben sich daraus nicht. Der Einheitswert betrug 645.100 RM. Aus dem Betriebsprüfungsbericht des Oberfinanzpräsidenten Berlin für die Z... GmbH vom 23. Mai 1939 ergeben sich die Beteiligungen der drei Gesellschafter sowie deren Veräußerung. Hinweise darauf, dass es sich um Juden handelte, ergeben sich daraus nicht. Der Betriebsprüfungsbericht vom 4. Januar 1940 enthält keine Hinweise auf die früheren Gesellschafter. Unter dem 13. Februar 2007 schrieb des BADV an die Klägerin: Da sich auch der Bestand der Betriebsprüfungsakten zum Stichtag 31.12.1992 in der Verfügung der OFD Berlin befunden hat, bestehen hier keine Bedenken, die Anmeldungen, die sich auf die BP-Akten beziehen, als unter die eben genannte Anlage zur Anmeldung 3 fallend anzusehen. Damit wären nach den Kriterien der Rechtsprechung diese Anträge als zulässig anzusehen, wenn sich aus den Betriebsprüfungsakten Hinweise auf Vermögenswerte eines rassisch verfolgten Juden und entsprechende Vermögensverluste ergeben. Ein Grund zur Eile wegen der zum 30.06.2007 nach § 1 Abs. 1a Satz 2 NS-VEntschG ablaufenden Frist bezüglich dieser auf Betriebsprüfungsakten beruhenden Anmeldungen besteht also nicht. Unter dem 6. März 2007 schrieb das Bundesministerium der Finanzen – BMF – an die Klägerin: ... in unserer Besprechung am 27. Februar 2007 im BMF haben Sie um Bestätigung gebeten, inwieweit für bereits konkretisierte Vermögenswerte, für die die JCC lediglich Entschädigungsansprüche geltend macht oder bei denen die Restitution ausgeschlossen ist, eine erneute Beantragung erforderlich ist. Gerne bestätige ich Ihnen das Ergebnis unserer Besprechung wie folgt: 1. [...] 2. [...] 3. [...] 4. Für von der JCC beanspruchte Unternehmen, die aufgrund einer Konkretisierungsaufforderung eines Landesamtes bereits (selbstverständlich ausreichend) konkretisiert worden sind und zugleich das Wahlrecht auf Entschädigung gegenüber einem Landesamt schriftlich erklärt worden ist, ist grundsätzlich ebenfalls keine erneute Beantragung nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG erforderlich. Dieses Schreiben übersandte das BMF auch dem BADV. Im Anschreiben heißt es: Durch die Regelung soll vermieden werden, dass für bereits konkretisierte Vermögenswerte, bei denen feststeht entweder aufgrund von Ausschlusstatbeständen oder aufgrund einer fristgerechten Ausübung des Wahlrechtes durch die JCC, dass der Anspruch sich nur auf Entschädigung richtet, eine erneute Beantragung erfolgt und damit eine erneute verwaltungsökonomisch nicht vertretbare Flut von „Umstellungsanträgen“ beim BADV eintreffen. Aufgrund der Vereinbarung mit der JCC kann insofern unterstellt werden, dass die JCC für die bereits konkretisierten Vermögenswerte zugleich die Umstellung nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG zwecks Herstellung der Wirksamkeit der Beantragung vorgenommen hat. Unter dem 4. April 2007 schrieb das BMF an die JCC: ... in unserer Besprechung vom 30. März 2007 im BMF (Berlin) haben wir uns auf eine Neufassung der Formulierung der Ziffer 4 meines Bestätigungsschreiben vom 6. März [...] verständigt. Ziffer 4 lautet nunmehr wie folgt: 4. Im Hinblick auf die von der JCC bereits früher (vor Ablauf der Frist zur Ausübung des Wahlrechts nach § 8 VermG) gegenüber allen sechs Landesämtern zur Regelung offener Vermögensfragen abgegebenen Erklärungen, unwiderruflich auf die körperliche Rückgabe aller etwa noch lebenden Unternehmen zu verzichten und somit für alle Anträge auf Unternehmensrestitution das Wahlrecht auf Entschädigung auszuüben, ist grundsätzlich bei sämtlichen von der JCC vor dem 8. September 2005 konkretisierten Betriebsvermögen keine erneute Beantragung oder Erklärung nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG erforderlich. [...] Mit dem genannten Bescheid vom 29. November 2018, zugestellt am 3. Dezember 2018, lehnte das BADV (1.) die Anträge der Klägerin auf Rückgabe bzw. Entschädigung des Unternehmens ab und behielt (2.) die Feststellung der möglichen Berechtigung der Klägerin [wohl: hinsichtlich der Beteiligungen] der Gesellschafter „Deutsche Metallhandel Aktiengesellschaft“, Frau Mathilde Fraenkel und Herr Alfred Dreifuss an dem Unternehmen einem gesonderten Bescheid vor. Zur Begründung heißt es, es liege zwar keine beachtliche Präzisierung der Globalanmeldung ANM-3 vor, da die bezogenen Unterlagen in deren Anlage nicht aufgeführt seien, jedoch finde § 1 Abs.1a NS-VEntschG Anwendung. Hinsichtlich des Unternehmens selbst liege keine Schädigung i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG vor. Gegen diesen Bescheid richtete sich die ursprüngliche, am 21. Dezember 2018 bei Gericht eingegangene Klage. Die Klägerin machte, ohne einen Antrag zu formulieren, geltend, es liege kein sachlicher Grund vor, keine abschließende Entscheidung zu treffen. Für die Höhe der Entschädigung mache es keinen Unterschied, ob das Unternehmen oder drei Beteiligungen von zusammen 100 % entschädigt würden. Mit dem „2. Teilbescheid“ vom 26. November 2019, zugestellt am 27. November 2019, entschied das BADV, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rückübertragung oder Entschädigung wegen des Verlustes der Beteiligungen habe. § 1 Abs.1a NS-VEntschG finde keine Anwendung, da keine ausdrückliche Anmeldung der Vermögenswerte Beteiligungen erfolgt sei, und auch die Voraussetzungen einer zwischen BMF und der Klägerin vereinbarten Ausnahmeregelung seien nicht erfüllt. Danach sei für einzeln und konkret benannte Vermögenswerte, für die die Klägerin bereits das Wahlrecht auf Entschädigung nach § 8 VermG fristgemäß und unwiderruflich ausgeübt habe, eine nochmalige ausdrückliche Anmeldung nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG entbehrlich. Die entsprechende Frist sei am 30. November 1999 abgelaufen, die Anmeldung der Beteiligungen aber erstmals im Jahr 2000 erfolgt. Mit am 21. Dezember 2019 eingegangenen Schriftsatz erhob die Klägerin „Klage auch gegen den zweiten Teilbescheid vom 26. November 2019“. Sie meint, dass eine beachtliche Präzisierung der Globalanmeldung ANM-3 vorliege, da sich alle erforderlichen Angaben aus den Betriebsprüfungsakten ergäben und diese von den in der Anlage zur Globalanmeldung genannten Akten der Oberfinanzdirektionen umfasst seien. Zwar hätten sich 1992 die einzelnen Betriebsprüfungsakten meist noch bei den einzelnen Finanzämtern befunden, hätten aber zum Archivbestand des ehemaligen Oberfinanzpräsidenten gehört; wegen der herausragenden Bedeutung dieser Akten für die Bearbeitung vermögensrechtlicher Verfahren seien sie in den 90er Jahren nach und nach zur OFD in die Fasanenstraße verbracht worden und 2004 in die Obhut des ebenfalls dort residierenden BAROV übergegangen. Der Zusammenhang der alten Betriebsprüfungsberichte mit rückerstattungs- bzw. vermögensrechtlichen Verfahren sei evident, es gebe keinen anderen Grund, warum sonst Akten aus der Zeit vor 1945 aufbewahrt werden sollten. Außerdem habe sie es angesichts der Zusicherung durch das BADV vom 13. Februar 2007 unterlassen, bis zum Stichtag die Betriebsprüfungsakten zu sichten, zumal ihr dazu nur zögerlich Zugang gewährt worden sei. Auch habe sie es auf Grund der Bestätigung des BMF 6. März/4. April 2007 unterlassen, sämtliche unternehmensbezogenen Konkretisierungen darauf zu sichten, ob eine Umstellung angeraten sei. Dabei habe sie ihre Konkretisierungen grundsätzlich nur unter „U“ für unbewegliches Vermögen und „B“ für Betriebsvermögen kategorisiert; lediglich erstere seien gesichtet worden. Die Unterscheidung zwischen Unternehmensschädigungen und Anteilsschädigungen sei allen Beteiligten erst nach dem entsprechenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2017 bewusst geworden und in den Besprechungen 2007 nicht von Bedeutung gewesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. November 2019 zu verpflichten festzustellen, dass der Klägerin wegen des Verlustes der Anteile der Deutschen Metallhandel AG, der Mathilde Fraenkel und des Alfred Dreifuss an der „Z... GmbH“, Berlin, dem Grunde nach eine Entschädigung nebst Zinsen nach dem NS-VEntschG zusteht Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, weder das Handbuch der deutschen Aktiengesellschaften noch das Handelsregister seien in der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3 genannt. Auch Betriebsprüfungsakten zählten, wie die Kammer im Urteil vom 17. August 2021 – VG 29 K 281.16 – ausgeführt habe, nicht zu dem unter I.4 der Anlage genannten Archivbestand der OFD Berlin. Daran ändere auch das Schreiben vom 13. Februar 2007 nichts, denn die darin geäußerte Auffassung sei von Anfang an rechtsirrig gewesen; daran werde bereits seit vielen Jahren nicht mehr festgehalten. Zudem sei zu diesem Zeitpunkt die Frist des § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG bereits abgelaufen gewesen. Schließlich bezögen sich die Schreiben vom 6. März und 4. April 2007 nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Unternehmensschädigungen, nicht auf Anteilsschädigungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens VG 29 K 115/21 und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (sechs Ordner und ein Hefter) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.