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Beschluss

29 L 236/22

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0104.29L236.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Die Antragstellerin ist indische Staatsangehörige und begehrt eine Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke. Die 1992 geborene Antragstellerin schloss 2014 ein Studium an der Technischen Universität Hyderabad mit dem Grad B. Tech. Electronics & Communication Engineering ab. Am 3. März 2017 erhielt sie gestützt auf § 16 Aufenthaltsgesetz – AufenthG (a.F.) – ein Visum und reiste am 22. März 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde am 1. April 2017 von der Technischen Universität Ilmenau – TU – immatrikuliert. Am 20. September 2017 erhielt sie vom Landratsamt des Ilm-Kreises ein zunächst bis zum 21. März 2018 befristetes Visum, das zuletzt am 22. April 2021 bis zum 20. April 2022 verlängert wurde, nunmehr gestützt auf § 16b Abs. 1 AufenthG und u.a. mit den Nebenbestimmungen: „Studium an der TU Ilmenau, Fachrichtung Medientechnologie, Master gestattet… Die Aufenthaltserlaubnis erlischt einen Monat nach Abbruch des Studiums und Studiengangwechsel …“ Dazu hatte sie Studienbescheinigung vom 18. März 2020 eingereicht, nach der sie bei einer Regelstudienzeit von drei Semestern im vierten Fachsemester einen von 90 erforderlichen Leistungspunkten für Prüfungs- und Studienleistungen sowie 15 von 30 erforderlichen Leistungspunkten für Auflagen erreicht hatte, sowie eine Auflistung von zehn für die beiden folgenden Semester vorgesehenen Prüfungen mit insgesamt 61 Leistungspunkten. Am 27. April 2021 unterzeichnete sie eine Erklärung, in der es heißt: „Ich wurde am heutigen Tag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mir die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise unter dem Vorbehalt genehmigt wird, dass ich mein Studium zügig und intensiv betreibe … Ein Studiengangwechsel ist ausgeschlossen. Gleichzeitig wurde ich darüber belehrt, dass, sollte ich bis zum Abschluss des 30.09.2022 mein Studium nicht beendet haben, ich nicht mehr mit der Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis rechnen kann…“ Am 18. März 2022 wurde sie im siebten Fachsemester exmatrikuliert; als Grund ist „Hochschulwechsel“ angekreuzt. Nach einer Bescheinigung aller Studien- und Prüfungsleistungen vom 21. März 2022 hatte sie inzwischen 14 Leistungspunkte für Prüfungs- und Studienleistungen erreicht, jedoch wegen Überschreitens der Anzahl zulässiger zweiter Wiederholungsprüfungen den Prüfungsanspruch verloren. Am 4. April 2022 wurde die Antragstellerin von der Berlin School of Business & Innovation – BSBI – für den Studiengang MSc Data Analytics (drei Fachsemester) immatrikuliert. Am 21. Juni 2022 beantragte sie beim Antragsgegner die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis und erhielt zunächst eine Fiktionsbescheinigung. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2022, zugestellt am 22. Oktober 2022, stellte das Landesamt für Einwanderung (LEA) fest, dass ihre Aufenthaltserlaubnis erloschen sei, und lehnte den Antrag auf Verlängerung/Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (1.). Ihr wurde für den Fall, dass sie nicht bis zum 25. November 20922 freiwillig ausreise, die Abschiebung nach Indien angedroht (2.), für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (3.) und dieses auf zwei Jahre ab Abschiebung befristet (4.). Dagegen richtet sich die am 21. November 2022 bei Gericht eingegangene Klage, mit der die Klägerin geltend macht, ihre Aufenthaltserlaubnis sei nicht erloschen, da sie sich bereits im April 2022 um einen Termin beim LEA bemüht, diesen pandemiebedingt aber erst am 21. Juni 2022 erhalten habe. Auch liege kein Studiengangwechsel vor, da es sich bei Data Analytics um einen Teilbereich der Medientechnologie handele. Auch sei der Studienfortschritt durch die SARS-CoV-2-Pandemie beeinträchtigt worden; auf die deswegen seitens der Universität eingeräumte Möglichkeit, ein Semester zu stornieren, habe sie versehentlich das Sommersemester 2020 statt des Wintersemesters 2019/20 storniert und dadurch die Leistungspunkte aus zwei im Sommersemester 2020 bestandenen Prüfungen verloren. Die Angabe der TU, sie habe Anzahl zulässiger zweiter Wiederholungsprüfungen überschritten, sei unzutreffend. In dem mit „KLAGE und ANTRAG nach § 80 Abs. 5 VwGO, hilfsweise § 123 VwGO“ überschriebenen Schriftsatz beantragt sie, die aufschiebende Wirkung der Klage […] gegen die angegriffene Entscheidung des Antragsgegners vom 19. Oktober 2022 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen. Er verweist auf den angegriffenen Bescheid sowie darauf, dass die BSBI bisherige Studienleistungen nicht anerkannt habe und daher ein Studiengang- und Hochschulwechsel vorliege. Außerdem legt er einen polizeilichen Tätigkeitsbericht anlässlich des Versuchs der Passsicherstellung vor, nach dem die Antragstellerin nach Angaben des Vermieters und des Mieters der als Anschrift angegeben Wohnung seit Oktober 2022 verzogen ist; eine neue Meldeanschrift gebe es nicht. II. Über den Antrag entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit – Eil – und Hauptsachenverfahren - mit Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen hat. Mangels einer – im Eilverfahren regelmäßig untunlichen – Aufforderung entsprechend § 82 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO kommt eine Zurückweisung wegen Fehlens einer ladungsfähigen Anschrift nicht in Betracht. Der Antrag ist jedoch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG unstatthaft. Die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin ist, wenn sie nicht bereits in Folge der Exmatrikulation erloschen ist, so doch spätestens am 20. April 2022 abgelaufen. Ein wirksamer Antrag erfolgte soweit aktenkundig jedoch erst am 21. Juni 2022. Das behauptete Bemühen um einen früheren Termin ist weder aktenkundig noch anderweitig belegt. In der ihr am 21. Juni 2022 gleichwohl ausgestellten Fiktionsbescheinigung ist keine mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sicherungsfähige Anordnung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zu sehen, da dies eine Entscheidung durch Verwaltungsakt erfordert, das Ausstellen der Fiktionsbescheinigung jedoch lediglich deklaratorisch ist. Anhaltspunkte dafür, dass darin im vorliegenden Fall ausnahmsweise auch eine solche Anordnung zu sehen wäre, liegen nicht vor (OVG NW, Beschluss vom 18. August 2021 – 18 B 1254/21 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Vielmehr spricht der Umstand, dass der Antragsgegner sich im angegriffenen Bescheid auch auf die verspätete Antragstellung beruft, dagegen. Der Antrag wäre zudem unbegründet. Die Antragstellerin hat weder einen Anspruch auf Verlängerung noch auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG. Soweit die Antragstellerin die Verlängerung der ihr für das Studium an der TU Ilmenau erteilten Aufenthaltserlaubnis begehrt, spricht dagegen, dass das Studium an der TU bereits vor der Immatrikulation an der BSBI erfolglos abgeschlossen war. Die Behauptung, dass die Angabe in der Bescheinigung vom 21. März 2022, die Anzahl zulässiger zweiter Wiederholungsprüfungen sei überschritten, unzutreffend sei, hat sie nicht belegt. Auch spricht gegen die Behauptung, bei dem nunmehr aufgenommenen Studium handele es sich tatsächlich eine Fortsetzung des an der TU begonnenen Studiums, dass offensichtlich keine der dortigen Studienleistungen von der BSBI anerkannt wurden. Jedenfalls aber scheitert die Verlängerung an dem Wechsel der Ausbildungsstätte. Nach § 16b Abs. 8 AufenthG dient diese Bestimmung der Umsetzung der dort näher bezeichneten Richtlinie (EU) 2016/801. Art. 21 Abs. 6 der Richtlinie sieht in den Fällen des Art. 21 Abs. 2 lit. a), c), d) und e) der Richtlinie vor, dass der betroffene Student einen Antrag auf Aufnahme durch eine andere Hochschuleinrichtung einreichen kann, um dort in einem gleichwertigen Studiengang sein Studium abschließen zu können. Alle dort genannten Tatbestände betreffen Fälle, in denen der Student sein Studium unverschuldet wegen eines Verhaltens Dritter beenden muss. Aus einer derartigen Ausnahmevorschrift kann nicht auf einen Anspruch auf Aufenthalt im Falle eines freiwillig erfolgten Wechsels des Studiengangs geschlossen werden. Vielmehr spricht die ausdrückliche Regelung dieser besonderen Fälle gerade gegen einen derartigen allgemeinen Anspruch (OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. April 2019 – 13 ME 86/19 –, AuAS 2019, 137 = juris Rn. 12). Zudem steht der Verlängerung § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG entgegen. Nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass die gesamte Aufenthaltsdauer zu Studienzwecken auf die Höchststudiendauer nach nationalem Recht beschränkt ist. Nach Art. 21 Abs. 2 lit. f. RL 2016/801 können die Mitgliedsstaaten einen Aufenthaltstitel entziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn der Student keine ausreichenden Studienfortschritte nach Maßgabe des nationalen Rechts oder der nationalen Verwaltungspraxis macht. Dies ist hier der Fall. Es ist nicht erkennbar, dass hier auf Grund besonderer Umstände der Antragstellerin eine Fortsetzung des Studiums ermöglicht werden müsste. Insbesondere war die Regelstudienzeit von drei Semestern – auch unter Berücksichtigung eines Vorbereitungssemesters – bereits mit Ablauf des Wintersemesters 2018/19 erreicht, so dass der Verweis auf die erst ein Jahr später wirksamen Beschränkungen in Folge der SARS-CoV-2-Pandemie als Erklärung für die übermäßige Studiendauer unergiebig ist. Dass ein erfolgreicher Studienabschluss nunmehr unmittelbar bevorstünde, ist nicht belegt oder sonst erkennbar. Auch die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG für das nunmehrige Studium an der BSBI, für das die Antragstellerin zugelassen wurde, kommt nicht in Betracht, da dem das Zweckwechselverbot in § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG entgegensteht. Zwar kann der Wortlaut des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG in der Tat so verstanden werden, dass unter den zulässigen Zweckwechsel im Falle eines neben den ausdrücklich bezeichneten Fällen stehenden (sonstigen) gesetzlichen Anspruchs auch ein solcher nach § 16b Abs. 1 AufenthG fällt. So geht auch die Gesetzesbegründung davon aus, dass diese Bestimmung den Studienwechsel mit erfasst (BT-Drs. 19/8285, S. 91). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Gesetzgeber eine Koppelung von der Studienzulassung (durch die Hochschule) und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde uneingeschränkt statuieren wollte. Bei einer solchen Annahme könnte ein Ausländer – ohne weitere Prüfung – durch den bloßen Wechsel des Studiums immer wieder einen Aufenthaltstitel erlangen, was der in der Systematik von § 16b Abs. 2 Satz 1 und 4 und Abs. 4 Satz 1 AufenthG erkennbaren Intention des Gesetzes, dass ein Zweckwechsel während seines Aufenthalts grundsätzlich verboten ist, zuwiderliefe. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass § 16b Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken beschränkt, § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für denselben Studienzweck nur zulässt, wenn der Aufenthaltszweck in angemessener Zeit noch erreicht werden kann. All dies spricht gegen die Annahme eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 16b Abs. 1 AufenthG für ein weiteres Studium, nur weil der Ausländer von einer Hochschule zu einem anderen Studium zugelassen worden ist (ThürOVG, Beschluss vom 11. Januar 2021 – 3 EO 279/19 –, InfAuslR 2021, 233 = juris Rn. 37 m.w.N.; dem folgend BayVGH, Beschluss vom 1. August 2022 – 10 CS 22.1596 –, juris Rn. 6). Soweit die Antragstellerin tatsächlich einen – nicht ausformulierten – Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel stellen wollte, von Abschiebungsmaßnahmen einstweilig verschont zu bleiben, ist dieser nach nach den obigen Ausführungen nicht nach § 123 Abs. 5 unstatthaft. Er wäre aber unbegründet, weil der behauptete Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der hier gegebenen Konstellation im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht sicherungsfähig ist. Denn dies widerspräche der in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, für die Dauer eines Aufenthaltserlaubnisverfahrens nur unter den dort geregelten Voraussetzungen ein Bleiberecht zu gewähren. In allen anderen Fällen muss der Ausländer grundsätzlich ausreisen und die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Ausland abwarten (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – OVG 3 S 64.18 –, juris Rn. 5; OVG Lüneburg a.a.O. Rn. 4 f., jeweils m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung).