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Urteil

29 K 128.14

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0312.29K128.14.0A
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Leitsätze
1. Der Widerruf einer Einverständniserklärung mit einer Zuordnung ist dann nicht bis zum Wirksamwerden eines darauf gestützten Zuordnungsbescheides möglich, wenn sie Bestandteil einer vertraglichen Vereinbarung über Räumung und Zuordnung der betroffenen Flächen mit dem begünstigten Zuordnungsprätendenten geworden ist. Sie wird mit Wirksamwerden der Vereinbarung unwiderruflich.(Rn.58) 2. Die Abgabe einer solchen, ausdrücklich auf die Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes hinweisenden Einverständniserklärung reicht auch als Vertrauensgrundlage und damit für die Verwirkung des Rechtes aus, zu einem späteren Zeitpunkt einen eigenen Zuordnungsanspruch geltend zu machen.(Rn.63)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Widerruf einer Einverständniserklärung mit einer Zuordnung ist dann nicht bis zum Wirksamwerden eines darauf gestützten Zuordnungsbescheides möglich, wenn sie Bestandteil einer vertraglichen Vereinbarung über Räumung und Zuordnung der betroffenen Flächen mit dem begünstigten Zuordnungsprätendenten geworden ist. Sie wird mit Wirksamwerden der Vereinbarung unwiderruflich.(Rn.58) 2. Die Abgabe einer solchen, ausdrücklich auf die Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes hinweisenden Einverständniserklärung reicht auch als Vertrauensgrundlage und damit für die Verwirkung des Rechtes aus, zu einem späteren Zeitpunkt einen eigenen Zuordnungsanspruch geltend zu machen.(Rn.63) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die rechtzeitige Verpflichtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. 1. Die Klage ist nicht zu unbestimmt. Die Klägerin hat durch die der Klageschrift beigefügte Karte die beanspruchte Fläche katastermäßig und damit hinreichend bestimmt. Es entspricht der gängigen Zuordnungspraxis, entsprechende Zuordnungen unvermessener Teilflächen vorzunehmen, wie hier etwa im Bescheid der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 27. August zu Gunsten der S... GmbH. 2. Die Klage ist auch insoweit zulässig, als die Klägerin die Aufhebung der Zuordnungsbescheide aus den Jahren 1992 und 1993 anstrebt, da auch hinsichtlich dieser Bescheide weder eine Klagefrist versäumt wurde (a) noch der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (b). (a) Diese Bescheide hätten der Klägerin, um ihr gegenüber gemäß § 2 Abs. 3 VZOG Wirkung zu entfalten, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VZOG zwingend zugestellt werden müssen, was nicht erfolgt ist. Da ein Widerspruchsverfahren nach § 2 Abs. 6 VZOG nicht stattfindet, ist nach § 9 Abs. 2 VwZG in der hier anwendbaren, vor dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung der Zustellungsmangel unheilbar. Die einfache Übersendung und Kenntnisnahme löst damit keine Klagefrist aus, auch nicht etwa die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. Damit stellt sich im Übrigen die Frage der Rücknahmefrist nicht, da die in § 2 Abs. 5 VZOG genannte Zwei-Jahres-Frist nach dem unzweideutigen Wortlaut des Gesetzes an die Bestandskraft des Bescheides anknüpft (BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 3 C 19/12 –, Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 21 = juris Rdnr. 14). Die Zwei-Jahres-Frist läuft daher frühestens am 11. Mai 2011, weil erst im Antrag auf Rücknahme eine Anerkennung der Regelungswirkung der Bescheide durch die Klägerin zu sehen ist. (b) Soweit – was in den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht lückenlos nachvollziehbar ist – einzelne Flächen ununterbrochen oder durch Rückabwicklung zwischenzeitlicher Veräußerungen noch oder wieder auf Grund der Zuordnungsentscheidungen im Eigentum der Beigeladenen oder der Bundesrepublik Deutschland stehen, besitzt die Klägerin schon deshalb ein Rechtschutzbedürfnis dafür, diese Bescheide aus der Welt zu schaffen, weil sie als Grundlage für den Grundbuchvollzug (§ 3 VZOG) geeignet ist, ihre geltend gemachte Eigentumsposition zu beeinträchtigen (VG Berlin, Urteil vom 29. März 2012 – 29 K 129.11 –, juris Rdnr. 28). Soweit sie durch Veräußerung aus dem zuordnungsfähigen Vermögen ausgeschieden sind, stehen zwar nur noch Erlösauskehransprüche nach § 8 Abs. 4 VZOG im Raum. Diese richten sich grundsätzlich gegen den Verfügungsberechtigten. Hier wurde über die Grundstücke durch die Beigeladene und die Bundesrepublik aber nicht als Verfügungsberechtigte, sondern als auf Grund Vermögenszuordnungsentscheidung eingetragene Eigentümer verfügt. Ein Erlösauskehranspruch ist damit zwar nicht ausgeschlossen, setzt aber voraus, dass ein zu Unrecht als Eigentümer eingetragener (vormaliger) Verfügungsberechtigter veräußert hat (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 21/11 –, BVerwGE 142, 219 = juris Rdnr. 29). Folglich setzt auch im vorliegenden Fall ein Erlösauskehranspruch voraus, dass die die Rechtmäßigkeit der Eigentumseintragung begründenden Bescheide aufgehoben werden. II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der angegriffene Bescheid vom 4. April 2012 rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt, denn sie hat keinen Anspruch auf Feststellung des Übergangs des Eigentums an den streitigen Flächen auf sie (§ 113 Abs. 5 VwGO). Auf die Rechtmäßigkeit der Zuordnungsbescheide von 1992/93 kommt es danach nicht an, da auch eine rechtswidrige anderweitige Zuordnung die Klägerin mangels eigener Rechte nicht in einem solchen verletzen kann. 1. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und ggf. in welchem Umfang die Rechtsvorgängerin der Klägerin zum 1. Juli 1990 oder 18. September 1990 Eigentümerin der streitigen Flächen geworden ist. a) Das Wiegehaus nebst zwei Straßenfahrzeugwaagen für 20 Mp und 30 Mp (entspricht 20 t und 30 t) dürfte als Grundmittel i.S.v. § 1 Abs. 3 der Verordnung über den Verkauf und Kauf volkseigener unbeweglicher Grundmittel vom 28. August 1968 (GBl. II S. 797) geeignet sein, einen Eigentumsübergang auf den Fondsinhaber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG zu bewirken. Allerdings fehlt es bislang – wie die Beklagte von der Klägerin unerwidert bereits im angegriffenen Bescheid und erneut in der Klagebegründung ausgeführt hat – an einem Nachweis der Fondsinhaberschaft durch Grundmittelkarten (vgl. dazu (BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 – 3 C 18.01 –, Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 7 = juris Rdnr. 20). Die Frage, ob die Standortgenehmigung und das Aufführen in der DM-Eröffnungsbilanz ausreichen, kann hier offenbleiben (bejahend zu Planungsunterlagen KG Berlin, Urteil vom 25. Februar 2009 – 11 U 35/08 –, ZOV 2009, 185 = juris Rdnr. 21). b) Fraglich ist, ob ein Eigentumsübergang nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG die gesamt streitige Fläche erfassen kann. In der Wertermittlung zur DM-Eröffnungsbilanz ist der notwendige Umgriff, also die zum Betrieb der Waage notwendige Grundstücksfläche für das 108,26 m² große Wiegehaus mit 400 m² angegeben. Grundsätzlich bewirkt die Fondsinhaberschaft den Übergang des Eigentums an dem Grundstück im Umfang seiner betrieblichen Nutzung, also ggf. nur einer Teilfläche (BVerwG, Urteil vom 19. November 1998 – 3 C 28/97 –, Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 18 = juris Rdnr. 27). Sinn der Regelung ist es, die sachenrechtliche Einheit von Grundstück und aufstehendem Gebäude zu wahren (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1994 – 7 C 48/93 –, BVerwGE 97, 31 = juris Rdnr. 8), und Sinn der Zuweisung an den Fondsinhaber und nicht an den Rechtsträger wiederum, dass die dem Rechtsträger in Bezug auf Grund und Boden zustehende, betriebswirtschaftlich bedeutungslose „Verwaltungskompetenz“ keinen Eigentumsübergang rechtfertigt, wenn das Grundstück nicht auch funktional dem Produktionsvermögen des Rechtsträgers zugeordnet war (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 13). Von einer solchen Nutzlosigkeit kann bei einer mehrere Hektar großen „Restfläche“ nicht die Rede sein, weshalb davon auszugehen ist, dass insofern der gerade zur Erweiterung der Ansprüche nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG gedachte § 2 der 5. DVO-TreuhG (BVerwG, Beschluss vom 24. September 1997 – 3 B 153/97 –, Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 16 = juris Rdnr. 3) greift. c) Ein Eigentumserwerb nach § 2 der 5. DVO-TreuhG kommt aber unabhängig von der Frage, in welchem Umfang der VEB Kohlehandel die streitige Fläche tatsächlich genutzt hat und in welchem Maße er dazu berechtigt war, nicht in Betracht, weil die Rechtsvorgängerin der Klägerin dieses Recht nicht innerhalb der Frist des § 3 der 5. DVO-TreuhG den Rechtsträgern angezeigt hat. Von der Einhaltung dieser Frist kann im vorliegenden Fall auch nicht abgesehen werden. Aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergibt sich nicht anderes. Ihr lag der Fall zu Grunde, dass ein nicht mehr werbend tätiger Rechtsträger bzw. dessen treuhänderische Verwalter nicht unter Berufung auf die unterlassene Anzeige einem lebenden Unternehmen wesentliche Betriebsmittel entziehen soll (BGH, Urteil vom 9. Januar 1998 – V ZR 263/96 –, LM EinigungsV Art 22 Nr. 10 = juris). Grundlage ist dabei der Zweck des Treuhandgesetzes, die Wettbewerbsfähigkeit volkseigener Betriebe herbeizuführen und Arbeitsplätze zu sichern. Das ist hier nicht gegeben, weil die Klägerin ihren Betrieb nicht mehr auf den streitigen Flächen führt, sondern diese von der Beigeladenen zur Unterstützung von Gewerbeansiedlung genutzt werden (vgl. dazu auch VG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 29 K 132.14 –, juris Rdnr. 28; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 3 B 69.14 –, Rdnr. 8.). 2. Hinsichtlich der Flurstücke 81a, c, o und q ist ein Anspruch der Klägerin bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie auf Grund einer Einigung mit der Beigeladenen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG dieser zugeordnet wurden. a) Grundsätzlich handelt es sich bei Einverständniserklärungen, wie sie die Klägerin hier in Bezug auf die vier genannten Flurstücke abgegeben hat, um einseitige Willenserklärungen, die abweichend von der Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB bis zum Erlass eines darauf beruhenden Zuordnungsbescheides oder bis zum Ablauf einer darin eingeräumten Widerrufsfrist widerrufen werden kann; § 2 Abs. 1 Satz 7 VZOG ist als eine durch den Bescheid ausgelöste Einschränkung des zuvor bestehenden Widerrufsrechts zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 – 3 C 30/01 –, Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 13 = juris Rdnr. 24, 29). Da die auf der Grundlage dieser Zustimmungserklärungen ergangenen Zuordnungsbescheide der Klägerin gegenüber mangels Zustellung nicht wirksam geworden sind, wären sie danach auch am 17. August 2007 noch – ggf. konkludent – widerruflich gewesen. b) Vorliegend steht der Widerruflichkeit der Einverständniserklärungen jedoch entgegen, dass sie über den grundsätzlichen Charakter als einseitige Willenserklärungen hinaus als Teil der vertraglichen Einigungen zwischen der S... und der Beklagten abzusehen sind. Sie erschöpfen sich nicht darin, gegenüber der Behörde auf einen Zuordnungsanspruch zu verzichten, sondern sie stehen, wie die Klägerin selbst ausdrücklich vorträgt, im Kontext mit der Räumung der streitigen Flächen mit dem Ziel, das Infrastrukturvorhaben der Beigeladenen zu ermöglichen. Sie fungiert damit als Versicherung, dass die vertraglich vereinbarte Räumung als endgültig anzusehen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie nicht so verstanden werden, dass sie über den Kern der Regelung, nämlich Räumung des Geländes, nicht hinausginge. Da sie ausdrücklich auf die Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes verweist, ist es widersprüchlich, ihr einen Erklärungsgehalt bezüglich etwaiger Zuordnungsansprüche gänzlich abzusprechen. Selbst wenn sich die S... eigener Zuordnungsansprüche nicht bewusst gewesen sein sollte, änderte dies nichts daran, dass sie mit dieser Erklärung bewusst darauf verzichtet hat, etwaigen Zuordnungsansprüchen der Beigeladenen etwas entgegen zu setzen (vgl. Fehr/Nolte, Die Aufhebung der Einigung im Vermögenszuordnungsrecht, VIZ 1997, 673 [675, IV.2.e)]). c) Soweit neben dem hier ausgeschlossenen Widerruf eine Anfechtung in Betracht kommt (dagegen Fehr/Nolte a.a.O. S. 678, VI.3.b)), fehlt es an einem die Anfechtung rechtfertigenden Irrtum. Über den sachlichen Inhalt der Einverständniserklärungen – betroffene Flächen und deren Nutzung – lag kein Irrtum vor; soweit die S... irrig eine weitergehende Nutzung als tatsächlich gegeben angenommen haben sollte, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein Irrtum über die rechtliche Bedeutung der Erklärung ist angesichts des ausdrücklichen Verweises auf die Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes nicht anzunehmen. Eine Anfechtung wegen Irrtums über eigene Zuordnungsansprüche kommt nicht in Betracht, da die Eigentumslage keine verkehrswesentliche Eigenschaft der Grundstücke i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB darstellt (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1960 – V ZR 40/60 –, BGHZ 34, 32 = juris Rdnr. 38). d) Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob und wann diese Einverständniserklärungen der Zuordnungsbehörde zugegangen sind, kommt es dabei nicht an. Ihre Funktion als Teil der vertraglichen Einigung mit der Beigeladenen erfüllen sie mit der Kenntnisnahme durch diese, die unstreitig ist. Dass sie darüber hinaus auch der Zuordnungsbehörde zur Kenntnis gelangt sind, erschließt sich daraus, dass in den entsprechenden Zuordnungsbescheiden auf sie Bezug genommen wird; dass dort etwas anderes gemeint sein könnte, erschließt sich nicht. Der Umstand, dass nur eine dieser Erklärungen in den damaligen Verwaltungsvorgängen enthalten ist, besagt etwas über die Aktenführung, nicht über die inhaltliche Richtigkeit der Bescheide. 3. Darüber hinaus hat die Klägerin, wie die Beklagte zutreffend festgestellt hat, das Recht, ihren (behaupteten) Zuordnungsanspruch geltend zu machen, verwirkt. a) Die Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 3 B 36.11 –, ZOV 2011, 222 = juris Rdnr. 5 m.w.N.). Auch die Beigeladene als öffentlich-rechtliche Körperschaft kann sich darauf berufen (BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2001 – 3 C 7.00 –, BVerwGE 112, 351 = juris Rdnr. 28). b) Nach den obigen Ausführungen sind die von der S... abgegebenen Einverständniserklärungen als Verzicht auf etwaige eigene Zuordnungsansprüche zu verstehen. Da sie im Zusammenhang mit der vollständigen Räumung des Geländes durch diese standen, konnte dieses Verhalten so verstanden werden, dass die S... insgesamt an dem Gelände kein Interesse mehr hatte. Damit konnte nicht nur die Beigeladene als unmittelbar Begünstigte dieser Erklärungen, sondern konnten alle Beteiligten, die in die Räumung, Umnutzung und Zuordnung der einzelnen Flurstücke involviert waren, davon ausgehen, dass es damit sein Bewenden haben sollte. Die Berufung auf die Verwirkung scheitert entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb, weil Unkenntnis oder Verkennung der eigenen Rechtsposition seitens der S... die Bewertung der späten Geltendmachung als treuwidrig ausschlösse (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 – 3 C 1/98 –, BVerwGE 108, 93 = juris Rdnr. 36). Es erscheint ausgeschlossen, dass die anwaltlich vertretene S... ausdrücklich einer Zuordnung nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes zustimmt (zur Eindeutigkeit dieser Erklärung BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2002 – 3 B 144.01 –, Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 12 = juris), sie aber gleichwohl keinerlei Kenntnis davon gehabt haben soll, dass Zuordnungsansprüche für sie auch nur in Frage kommen könnten. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses der Ansprüche von Rechtsträgern und Fondsinhabern noch ungeklärt war, denn Zweck der im Gesetz vorgesehenen Einigungsmöglichkeit war es (nicht nur, aber insbesondere), solche Fälle beschleunigt einer Lösung zuführen zu können, in denen Zweifel über die Anwendung der gesetzlichen Zuordnungskriterien bestanden (BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 – 3 C 12/12 –, Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 20 = juris Rdnr. 15 m.w.N.). c) Aus den gleichen Gründen fehlt es nicht deshalb an einem Vertrauenstatbestand, weil der Beigeladenen oder der Bundesrepublik nicht bewusst gewesen wäre, dass der Gegenseite ein solches Recht zustand (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 a.a.O. Rdnr. 39). d) Die Berufung der Beigeladenen auf einen unzumutbaren Nachteil im Falle der Durchsetzung des klägerischen Zuordnungsanspruchs scheitert schließlich nicht daran, dass sie die diesen Nachteil begründenden Umstände – erhebliche Investitionen in die betroffenen Flächen – bereits vor Klärung der Eigentumslage ins Werk gesetzt hat. Dass sie bereits vor der Einigung mit der S... dort in nennenswertem Umfang investiert hätte, ist angesichts der Räumungsvereinbarung, nach der schon der erste Schrift der Räumung erst zum 31. März 1992 erfolgen sollte, nicht vorstellbar. Darüber hinaus setzte ein erheblicher Teil der Investitionen – Grunderwerb von der S... GmbH und der Bundesrepublik – die erst nach der Räumung erfolgte Zuordnung voraus. Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass die Beigeladene die Investitionen im Falle eines Scheiterns der Verhandlungen mit der S... ohne anderweitige Klärung der Eigentumslage oder sonstige Absicherung uneingeschränkt getätigt hätte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Die Beteiligten streiten um die Zuordnung der aus dem Klageantrag ersichtlichen Flächen in der Gemarkung M.... Über ein zu diesen Flächen gehörendes 23.610 m² großes Teilstück des früheren Flurstücks 81 schloss der VEB Kohlehandel mit dem Rechtsträger, dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung, am 2./10. Januar 1962 einen Vertrag zur Nutzung als Kohlenlagerplatz. Im Juni/Juli 1984 erhielt der VEB Kohlehandel die städtebauliche Bestätigung und die Standortgenehmigung für die Errichtung eines Wäge- und Sozialkomplexes auf den Flurstücken 81, 81a, b, c, i, h, o und q. Der VEB Gebäudewirtschaft stimmte dem Aufbau der Waage zu. In der Standortgenehmigung wurde die Gesamtkonzeption für den von der städtebaulichen Bestätigung wohl umfassten Ausbau des Kohlelagerplatzes nicht bestätigt. Das Gebäude wurde auf dem Flurstück 81b errichtet. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der zum 1. Juli 1990 aus dem VEB Kohlehandel entstandenen S... Brennstoffhandel GmbH. Der VEB und die Treuhandanstalt gaben am 29. Juni 1990 eine Umwandlungserklärung mit Wirkung vom 1. April 1990 an; die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 29. Oktober 1990. Mit Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag vom 4. Juli 1991 übertrug die Treuhandanstalt alle Geschäftsanteile an einen privaten Dritten. In den Anlagen 2.1 bis 2.8 zu diesem Vertrag – Bewertung des Grund und Bodens der Gesellschaften – ist ein Betriebsteil M... nicht aufgeführt. In der DM-Eröffnungsbilanz ist in der Anlage III der Betrieb M... mit einem Verkehrswert (West) von 108.338 DM und einem daraus abgeleiteten Verkehrswert (Ost) von 64.981 DM aufgeführt; als Bodenwert ist mit der Anmerkung „Fremdgr.“ nichts eingetragen. Die Grundstücksgröße betrug „lt. Angabe rd. 99.500 qm“. Die Zusammensetzung des Wertes ergibt sich aus einer Wertermittlung eines vereidigten Sachverständigen vom 17. Oktober 1990, die insbesondere die Position Wiegehaus mit einem Wert von 77.903,- DM enthält. Am 18. April 1991 schrieb die S... an die Beigeladene: … wurde ich über den geplanten Verlauf der Gleistrasse für das Versandhaus Quelle informiert. Die geplante Trassenführung der Gleisanlage bedeutet, daß sowohl die Ein- und Ausfahrt, die Straßenfahrzeugwaage und das Betriebsgebäude der S... Brennstoffhandel GmbH abgebrochen werden müssen. Gegen diese Entscheidung erhebe ich Einspruch. Der Lagerplatz M... wird durch unser Unternehmen seit 1962 als Kohlelageplatz genutzt und im wesentlichen in den Jahren 1984/85 mit einem Investaufwand von 6 Mio M ausgebaut. Auf Grund der veränderten Brennstoffsituation benötigt das Unternehmen nicht mehr die gesamte Fläche von 11 ha sondern orientiert auf eine Nutzung der Hauptlageflächen mit den vorhandenen baulichen Anlagen von ca. 5 ha (Flurst. Nr. 81b; 81i; 81q; 81; 81a; 81o; 81c). Am 7. August 1991 fand eine Besprechung über die Verlagerung des Lagerplatzes zwischen Mitarbeitern der S... und der Beigeladenen statt, deren Ziel es seitens der Beigeladenen sein sollte, den Bereich einer geplanten Gleisharfe bis Ende September 1991 zu beräumen. Am 21. Oktober 1991 übersandte die Beigeladene der S... einen Vertragsentwurf, in dem es u.a. heißt: Unter dem 2./10.1.1962 schloß die Rechtsvorgängerin der S... mit dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung, der heutigen L... GmbH, einen Nutzungsvertrag über einen 23.610 m² großen Teil des Flurstücks Nr. 81 von M... … Tatsächlich nutzte die S... die Flurstücke 81, 81a, b, c, i, h, o und q der Gemarkung M.... Da im Zusammenhang mit dem Neubau des Großversandhauses der Bau eines Gleisanschlusses mit Gleisharfe … erforderlich wird, kündigte die L... GmbH den Vertrag mit Schreiben vom 20.8.1991 zum 31.3.1992. Hiergegen legte die S... mit Schreiben vom 23.8.1991 Widerspruch ein. … Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragsparteien folgendes 1. Die Stadt wird der S... den im Zusammenhang mit dem bisherigen Abtransport der Brennstoffe … stehenden Erlösausfall und die bisherigen Transportkosten durch Zahlung von bis zu 254.399,-- DM ausgleichen … 2. Die S... erkennt unwiderruflich an, daß die … Kündigung des Nutzungsvertrages wirksam ist… 4. Die S... wird bis zum 31.3.1992 auch die Tankanlagen, das Wiegehaus und das Festbrennstofflager des Lagerplatzes M... nach T... verlagern. Ausweislich des Wirtschaftsgutachtens vom 22.8.1991 werden ihr hierdurch Kosten bis zu DM 2.100.000,-- (…) entstehen. Bis zu einem Betrag von DM 1.000.000,-- wird sich die Stadt an den Kosten … beteiligen. Nach Angaben der Beteiligten ist nicht nachweisbar, ob die S... diesen Vertrag unterzeichnet hat. Am 4. März 1992 fand eine Besprechung „wegen Beräumung der Gleisharfe“ statt, in deren Protokoll es heißt: Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage nehmen die Parteien folgende vergleichsweise Regelung in Aussicht: … 3. Von dem Unternehmen verursachte Altlasten wird das Unternehmen beseitigen 4. Die Stadt zahlt der S... [für die Räumung] einen einmaligen Betrag von DM 1 Million. In diesem Betrag sind auch die Kosten für die vorzeitige Verlagerung von Kohle in Höhe von DM 245.399 enthalten. Die Stadt verzichtet ferner darauf, daß die S... die genutzten Flächen in einem planierten, also einem besseren Zustand zurückgibt, als es bei Abschluß des Nutzungsvertrages der Fall war… Am 26. März 1992 erklärte die S... formularmäßig ihr Einverständnis damit, dass die Flurstücke 81a, c, o und q der Beigeladenen zugeordnet werden. Mit Schreiben vom 10. November 1992 stellte die S... der Beigeladenen unter Hinweis auf die Beräumung „entsprechend unserer Vereinbarung vom 05.03.1992“ sowie Feststellung der Altlastenfreiheit den Betrag von 1.000.000,- DM in Rechnung; die Zahlung erfolgte sodann. Die Flurstücke wurden – soweit streitgegenständlich – 1992 und 1993 mit mehreren Bescheiden teils der Beigeladenen restituiert, teils der Bundesrepublik Deutschland als Finanzvermögen zugeordnet; die Bundesrepublik veräußerte die ihr zugeordneten Flächen später an die Beigeladene. Ein nicht streitiger Teil der Flächen wurde der S... GmbH als Betriebsvermögen gemäß § 11 Abs. 2 TreuhG zugeordnet; auch diese veräußerte Teile ihrer Flächen an die Beigeladene. Diese Zuordnungsbescheide wurden der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin nicht zugestellt. Am 17. August 2007 beantragte die Klägerin beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) die Zuordnung der streitigen Fläche und machte dazu geltend, der VEB Kohlehandel sei Fondsinhaber der auf der Fläche befindlichen Bauten gewesen. Mit Schreiben vom 28. März 2011 wies das BADV auf die bereits erfolgte anderweitige Zuordnung hin, woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 11. Mai 2011 beantragte, diese Zuordnungsbescheide aufzuheben. Mit Bescheid vom 4. April 2012 wies das BADV den Zuordnungsantrag zurück und führte aus, der Anspruch sei verwirkt, da die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch ihr Verhalten während der Räumungsverhandlungen gezeigt habe, dass sie kein eigenes Zuordnungsinteresse gehabt habe. Die Beigeladene habe sodann im Vertrauen darauf erhebliche Investitionen vorgenommen. Zudem gebe es kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Rücknahme der bestandskräftigen Zuordnungsbescheide. Schließlich sei ein eigener Zuordnungsanspruch der Klägerin zweifelhaft, da die Bebauung nur geringfügig sei, keine Grundmittelkarten vorgelegt worden seien und ein Teil der Fläche ausweislich einer Luftaufnahme brach gelegen habe. Mit der Klage macht die Klägerin geltend, eine Verwirkung könne schon deshalb nicht vorliegen, weil ihre Rechtsvorgängerin von keinem eigenen Zuordnungsanspruch gewusst habe. Die Einigung mit der Beigeladenen habe sich auch nicht darauf bezogen, ob Eigentumsansprüche geltend gemacht werden, sondern lediglich auf die Abwicklung des Nutzungsvertrages. Auch habe die Beigeladene nicht im Vertrauen auf eine gesicherte Eigentumsposition investiert, sondern sei die Investition bereits im Jahr 1991 beschlossen worden. Soweit ihre Rechtsvorgängerin hinsichtlich einiger Grundstücke ihr Einverständnis mit der Zuordnung erklärt habe, sei dies mit ihrem Antrag widerrufen worden; zudem seien diese Erklärungen nur in dem Zuordnungsvorgang zum Flurstück 81q enthalten und ihm Übrigen erstmals von der Beigeladenen mit Schreiben vom 28. September 2011 vorgelegt worden. Auf die Frist des § 3 der 5. DVO-TreuhG komme es nicht an, da sie zugleich Fondsinhaberin gewesen sei. Die Zuordnungsbescheide von 1992/93 seien rechtswidrig, weil die Rechtsvorgängerin zu diesem Zeitpunkt bereits privatisiert gewesen sei und der Privatisierungsvertrag keinen Zuordnungsvorbehalt enthalten habe. Damit seien die Grundstücke aus dem zuordnungsfähigen Vermögen ausgeschieden. Die Bescheide nicht zurückzunehmen sei schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil die betrieblichen Interessen der Klägerin nicht berücksichtigt worden seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung • des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 4. April 2012, • des Bescheides der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 16. September 1993, • der Bescheide des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Chemnitz vom 6. Januar 1993 sowie • des Bescheides des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Chemnitz vom 3. Juli 1992 zu verpflichten festzustellen, dass die Klägerin zum 1. Juli 1990 Eigentümerin der in dem der Klageschrift beigefügten Katasterauszug rot umrandeten Teilflächen der ehemaligen Flurstücke 81, 81a, 81b, 81c, 81h, 81i, 81o, 81q und 81r geworden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft die Ausführungen, dass die Bescheide von 1992/93 wegen Zeitablaufs nicht mehr zurückzunehmen seien. Aus dem selben Grund sei auch ein Widerruf der Zustimmungserklärungen nur innerhalb von zwei Jahren möglich. Zudem fehle es an einem Nachweis der Fondsinhaberschaft. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig, weil der Klageantrag hinsichtlich der beanspruchten Flächen zu unbestimmt sei. Hinsichtlich der alten Zuordnungsbescheide fehle der Klage zudem das Rechtsschutzbedürfnis, weil daraus keine aktuellen Grundbuchpositionen mehr abgeleitet seien. Ein Anspruch der Klägerin wegen Fondsinhaberschaft komme – wenn überhaupt – nur für das Wiegehaus nebst 400 m² Grundstücksfläche in Betracht. Diese Fondsinhaberschaft mache nicht die rechtzeitige Anmeldung der Nutzung für die viel größeren weiteren Flächen entbehrlich. Hinsichtlich der Nutzung dieser weiteren Flächen seien zudem weder der Umfang noch – über den Vertrag vom 2./10. Januar 1962 hinaus – deren Berechtigung nachgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die eingereichten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Ordner und 4 Hefter) sowie der Beigeladenen (3 Ordner) verwiesen.