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Urteil

29 K 159.12

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1023.29K159.12.0A
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Leitsätze
Nach dem Schädigungszeitpunkt von einem Unternehmen erworbene Beteiligungen begründen keinen Anspruch auf ergänzende Singularrestitution von Grundstücken des Beteiligungsunternehmers. Eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ist nicht geboten.(Rn.19)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach dem Schädigungszeitpunkt von einem Unternehmen erworbene Beteiligungen begründen keinen Anspruch auf ergänzende Singularrestitution von Grundstücken des Beteiligungsunternehmers. Eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ist nicht geboten.(Rn.19) Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässigen Verpflichtungsklagen sind unbegründet, da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerinnen nicht in ihren Rechten verletzen, denn sie haben keinen Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an den Grundstücken der E... AG (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG in Betracht. In unmittelbarer Anwendung ergibt sich daraus, wie die Klägerinnen selbst einräumen, jedoch kein Anspruch, denn danach könnte der Berechtigte nur verlangen, dass ihm im Wege der ergänzenden Einzelrestitution Bruchteilseigentum an den später angeschafften Aktien in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung eingeräumt wird; dies ist schon nicht Gegenstand des Klagebegehrens (vgl. § 88 VwGO). II. Es kommt auch keine analoge Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG auf Grundstücke in Betracht, die erst vermittelt durch „zugeschwommene“ Unterbeteiligungen in die Sphäre der geschädigten Unternehmensbeteiligung gelangt sind. So hat bereits das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nach dem Schädigungszeitpunkt von dem Unternehmen angeschaffte Aktien für die ergänzende Einzelrestitution ohne Belang sind (Beschluss vom 21. Februar 2006 – 7 B 76.05 –, www.bverwg.de/Entscheidungen Rdnr. 9, bestätigt durch Beschluss vom 30. Juli 2010 – 8 B 125.09 –, ZOV 2010, 231 = juris Rdnr. 4 f.), wobei den Klägerinnen zuzugeben ist, dass sich diese Entscheidungen auf den Wortlaut der Norm stützen und mit der Frage der Analogiefähigkeit nicht ausdrücklich befassen. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten. Hat der Gesetzgeber hingegen eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht auf Grund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 5 C 18/12 –, Buchholz 436.511 § 93 SGB VIII Nr. 5 = juris Rdnr. 22 m.w.N.). Wenn danach eine derartige Lücke vorliegt, darf sie von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich auf Grund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 – 2 C 2/13 –, NVwZ-RR 2014, 689 = juris Rdnr. 17 m.w.N.). Eine derartige Feststellung kann hier nicht getroffen werden. 1. Es liegt bereits keine planwidrige Lücke vor. Ziel des Gesetzgebers war es, die in der Zeit zwischen 1932 und 1945 Verfolgten nicht schlechter zu stellen als sie bei Anwendung der alliierten Rückerstattungsgesetze, insbesondere der Berliner REAO, gestellt wären (BT-Drs. 12/2944, S. 50). Das Rückerstattungsrecht (Art. 18 ff. REAO, Art. 21 ff. USREG und Art. 17 ff. BrREG) trennte grundsätzlich zwischen der Schädigung eines Unternehmens und dem Entzug einer Beteiligung und die seinerzeitige Rechtsprechung ließ im Falle der Entziehung einer Beteiligung im Grundsatz kein Durchgriffsrecht auf Vermögenswerte des Unternehmens zu (OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juli 1955 – 2 W 113/54 –, RzW 1956, 3; OLG Hamm, Urteil vom 25. Mai 1955 – 13 RW 270/54 –, RzW 1956, 10). Sofern sich nach dem Entzug der Anteile die Rechts- oder Kapitalstruktur des Unternehmens geändert hatte oder das Betriebsvermögen ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen worden war, war den Wiedergutmachungskammern aber eine weitgehende gesetzliche Ermächtigung zu schöpferischer Rechtsgestaltung eingeräumt (vgl. Godin, Rückerstattungsgesetze, Art. 23 USREG, Rdnr. 4; Art. 20 REAO; Art. 19 BrREG). Ziel der alliierten Rückerstattungsbestimmungen war es, den früheren Gesellschaftern neben den aus ihren Beteiligungen fließenden Rechten ihre „wirtschaftliche“ Eigentümerstellung möglichst in ursprünglichem Umfang zurückzugeben. Da das Vermögensgesetz keine derartige Handhabe für einen ergänzenden Lückenschluss im Falle der Restitution wirtschaftlich entwerteter Geschäftsanteile bietet, wird die vom Gesetzgeber angestrebte Gleichstellung mit den rückerstattungsrechtlichen Vorschriften durch den in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zugelassenen Durchgriff des einzelnen geschädigten Gesellschafters auf „abgeschwommene“ Gegenstände des Unternehmensvermögens erreicht (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 – 7 C 53.96 –, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rdnr. 13). Somit ist das Ziel des Gesetzgebers bereits mit der Durchgriffsmöglichkeit auf Grundstücke und andere Sachen im Sinne von § 90 BGB, an denen Bruchteilseigentum begründet werden kann, vollständig erreicht. Dafür, dass der Gesetzgeber hier wusste, was er tat und die in Rede stehende Beschränkung ausdrücklich vorgenommen hat, spricht zudem der Wortlaut der Gesetzesbegründung zur ersten Fassung von § 3 Abs.1 Satz 4, wonach diejenigen Fälle einer befriedigenden Lösung zugeführt werden sollen, in denen dem Berechtigten zunächst aus den in § 1 Abs. 6 genannten Gründen das Unternehmen und dann diesem Unternehmen nach 1945 der Grundbesitz oder auch andere Vermögensgegenstände weggenommen wurden (BT-Drs. 12/2480, S. 40). 2. Darüber hinaus ist – eine planwidrige Lücke unterstellt – davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sie gerade nicht im Sinne der Klägerinnen geschlossen hätte. Insbesondere ist die von den Klägerinnen angestrebte analoge Anwendung nicht von Verfassungs wegen geboten. Eine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Dies ist nur der Fall, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 5 C 18/12 –, Buchholz 436.511 § 93 SGB VIII Nr. 5 = juris Rdnr. 32 m.w.N.). Derartige Gründe liegen hier vor. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG soll – wie bereits oben angesprochen – dem Wiedergutmachungsziel dienen, die NS-Verfolgten nicht schlechter zu stellen, als sie bei Anwendung der alliierten Rückerstattungsgesetze gestellt wären. Eine Abweichung dieser Bestimmung vom Rückerstattungsrecht besteht aber darin, dass sie neben einem Anspruch auf im Wege der Surrogation hinzugekommene Grundstücke auch einen Naturalrestitutionsanspruch auf nicht mehr zum Unternehmen gehörende Grundstücke einräumt; hinsichtlich weggeschwommener Grundstücke wird also ein anderer Anspruch als der Schadensersatzanspruch nach Art. 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 USREG/Art. 26 Abs. 2 BrREG/Art. 27 Abs. 2 REAO eingeräumt (vgl. Godin, Rückerstattungsgesetze, Art. 30 US Anm. 8; Redeker/Hirtschulz/Tank a.a.O. Rdnr. 118). Die Rechtfertigung, nachträgliche Grundstückserwerbe anders zu behandeln als nachträgliche Beteiligungserwerbe, ergibt sich somit daraus, dass schon das Einräumen von Singularrestitutionsansprüchen für zu- und wieder abgeschwommene Grundstücke gegenüber dem Rückerstattungsrecht überschießend ist. Es ist sachlich gerechtfertigt, diesen Überschuss auf das ausdrücklich geregelte beschränkt zu halten und nicht im Wege der Analogie weiter zu vergrößern. Die bevorzugte Behandlung (insbesondere) von Grundvermögen gegenüber Beteiligungen rechtfertigt sich zudem aus dessen besonderer Wertbeständigkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2014 – 5 C 20.13 –, www.bverwg.de/Entscheidungen Rdnr. 45 ff.). Die ergänzende Singularrestitution zugeschwommener Grundstücke führt dazu, dass der Berechtigte von einer Umwandlung von Geld- oder Beteiligungsvermögen in Grundvermögen in der Form – und so vom Gesetzgeber beabsichtigt – begünstigt wird, dass eine kriegs- oder teilungsbedingte Entwertung von Beteiligungen ausgeglichen wird. Dieser Gedanke lässt sich auf eine Beteiligung gerade nicht übertragen, denn hier erfolgt keine Surrogation von zum Zeitpunkt der Schädigung vorhandenem Kapital (insbesondere Geld) in wertbeständigen Grundbesitz, wovon der Berechtigte profitieren soll, sondern in eben diesen Wertschwankungen unterliegende andere Werte; der erst dadurch vermittelbare Zugriff auf weiteren Grundbesitz stellt somit einen weiter gehenden, grundsätzlich anderen Anspruch dar, der vom Gesetz nicht beabsichtigt ist und auch nicht beabsichtigt werden musste. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerinnen begehren die Feststellung ihrer Berechtigung hinsichtlich der im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücke der E... AG auf der Grundlage des Verlustes der Beteiligung des Bankhauses A... sowie des Bankhauses B... an der Bank für B... AG im Februar 1938 und des Erwerbs einer Beteiligung an der E... AG durch diese Banken im Jahre 1939. Nachdem das Geschäft der Firma A... am ursprünglichen Unternehmenssitz in Dresden verfolgungsbedingt bereits 1935 verloren gegangen war, wurde auch das verbliebene Berliner Geschäft der Firmen A... und B... mit Vertrag vom 18. Februar 1938 an die D... Bank und deren Tochtergesellschaft H... & Co. veräußert. Dabei handelte es sich um einen verfolgungsbedingten Verkauf im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG, weshalb mit Bescheiden des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 24. April 2003 die Entschädigungsberechtigung der Klägerinnen bestandskräftig festgestellt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt hielt das Bankhaus A... eine Beteiligung in Höhe von mindestens 34,484 % und das Bankhaus B... eine Beteiligung in Höhe von 4,26 % an der Bank für B... AG. Mit weiteren Bescheiden vom 17. Februar 2012 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Entschädigungsberechtigung der Klägerinnen hinsichtlich dieser Beteiligungen fest. Die Klägerin zu 1 macht mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage – VG 29 K 67.12 – geltend, die Beteiligung habe 39,484 % betragen. Zwischen dem 1. Juli 1938 und dem 30. Juni 1939 erwarb die Bank für B... AG eine Beteiligung i.H.v. 27,482 % an der E... AG, der zu diesem Zeitpunkt zahlreiche Grundstücke u.a. in Berlin gehörten. Mit Bescheiden vom 4. Juni 2012 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Anträge der Klägerinnen auf Einräumung von Bruchteilseigentum an Grundstücken der E... AG ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus, Gegenstand der Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und 6 VermG seien nur „Vermögensgegenstände“, d.h. Sachen im Sinne von § 90 BGB, an denen Bruchteilseigentum begründet werden könne, nicht aber Beteiligungen bzw. Aktien. Da die Beteiligung an der E... AG hier erst nach der Schädigung des Bankhauses erworben worden ist, könne diese Beteiligung keinen Durchgriff auf Grundstücke dieses Unternehmens vermitteln. Die Klägerinnen erhoben gegen diese Bescheide am 3. und 4. Juli 2012 Klagen, die das Gericht mit Beschluss vom heutigen Tag zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Sie verfolgen ihr Begehren weiter und begründen dies im Wesentlichen damit, dass der Wortlaut von § 3 Abs. 1 Satz 4 und 6 VermG den späteren Erwerb einer Beteiligung wohl tatsächlich nicht erfasse, die Vorschriften jedoch analog angewendet werden müssten. Der Gesetzgeber habe nur Wiedergutmachung für nach der Schädigung erworbene Grundstücke geregelt, nicht aber für nachträglich erworbene Beteiligungen. Dies stelle eine planwidrige Regelungslücke dar, da sie vom Gesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigt gewesen sei. Es könne unter Wiedergutmachungsgesichtspunkten keinen Unterschied machen, ob nachträglich eine Beteiligung oder ein Grundstück erworben worden sei. Dafür gebe es keinerlei sachliche Gründe, weshalb eine derartige Ungleichbehandlung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und diese Regelungslücke durch analoge Anwendung zu schließen sei. Die Klägerin zu 1 beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 4. Juni 2012 in Tenorziffer 1 wie folgt zu ändern: Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum i.H.v. 10.851/100.000 an den im Geltungsbereich des Vermögensgesetzes gelegenen Grundstücken hat, die zum Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der E... AG i.H.v. 2.973.000 RM Stammaktien und 50.000 RM Vorzugsaktien durch die Bank für B... AG im Eigentum der E... AG standen oder von dieser später mit Mitteln des Unternehmens hinzuerworben wurden. Die Klägerin zu 2 beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 4. Juni 2012 in Tenorziffer 1 wie folgt zu ändern: Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum i.H.v. 1.171/100.000 an den im Geltungsbereich des Vermögensgesetzes gelegenen Grundstücken hat, die zum Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der E... AG i.H.v. 2.973.000 RM Stammaktien und 50.000 RM Vorzugsaktien durch die Bank für B... AG im Eigentum der E... AG standen oder von dieser später mit Mitteln des Unternehmens hinzuerworben wurden. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie hält an ihrem Bescheid fest und führt ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG bewusst den Begriff „Vermögensgegenstand“ benutzt und nicht den ansonsten verwendeten Begriff „Vermögenswert“. In der Gesetzesbegründung sei ausdrücklich ausgeführt, dass hier die Fälle befriedigend gelöst werden sollten, in denen dem Unternehmen nach 1945 der „Grundbesitz oder andere Vermögensgegenstände“ weggenommen worden seien. Eine Rückgabe des Unternehmens ohne diese Vermögenswerte wäre nur eine teilweise Wiedergutmachung; deshalb solle eine ergänzende Rückgabe dieser Vermögensgegenstände im Wege der Einzelrestitution erfolgen, soweit nicht Ausschlusstatbestände gegeben seien. Der Gesetzgeber habe diese ergänzende Singularrestitution also bewusst auf Vermögensgegenstände wie Grundstücke beschränkt. Die auf Zuerkennung einer höheren Beteiligungsquote an der Bank für B... AG gerichtete Klage der Klägerin zu 1 – VG 29 K 67.10 – hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte nebst Anlagen zu den Schriftsätzen der Klägerinnen und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.