Urteil
29 K 103.12
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:1024.29K103.12.0A
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Leitsätze
Der Wertsatz nach § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG knüpft nach dem im Gesetz noch hinreichend zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers an die vom Verfügungsberechtigten aufgewendeten Mittel an. Die Beschränkung auf noch werthaltige Maßnahmen gebietet keine Berechnung des Ertragswertes, sondern ihr wird durch eine Abschreibung für Alterswertminderung ausreichend Rechnung getragen.(Rn.32)
Tenor
Soweit die Beteiligten die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten Beigeladenen werden der Klägerin zu 1 auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Wertsatz nach § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG knüpft nach dem im Gesetz noch hinreichend zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers an die vom Verfügungsberechtigten aufgewendeten Mittel an. Die Beschränkung auf noch werthaltige Maßnahmen gebietet keine Berechnung des Ertragswertes, sondern ihr wird durch eine Abschreibung für Alterswertminderung ausreichend Rechnung getragen.(Rn.32) Soweit die Beteiligten die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten Beigeladenen werden der Klägerin zu 1 auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Die zulässige Klage der Klägerin ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). I. Die Klage ist – was zwischen den Beteiligten nunmehr auch unstreitig ist – nicht bereits deshalb begründet, weil der Bescheid zu Unrecht an die Klägerin adressiert wäre. Zwar nennt der dem Bescheid zu Grunde liegende § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG als Zahlungspflichtigen allein den (Zuordnungs-)Anspruchsberechtigten, hier also das Land. Ein Leistungsbescheid kann jedoch auch an den Schuldübernehmer gerichtet werden. Von den Fällen, in denen der Anspruchsberechtigte zugleich zuständige Behörde für die Festsetzung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2007 – 3 B 5.07 –, Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 14 = juris), unterscheidet sich die vorliegende Konstellation lediglich darin, dass in der Adressierung des Bescheides an den Schuldübernehmer nicht zugleich die konkludente Genehmigung der Schuldübernahme zu sehen ist. Diese ist aber inzwischen durch die Beigeladene ausdrücklich erfolgt. II. Die Beigeladene kann den sich aus § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG ergebenden Anspruch geltend machen. Zwar ist sie nicht verfügungsbefugt i.S.v. § 8 VZOG, denn dies war wegen der Eintragung von Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des VEG nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c VZOG die Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben. Dass gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 VZOG als verfügende Stelle der Beigeladenen neben der hier tätigen Stelle verschiedene Stellen bis hin zur Deutschen Bahn AG in Betracht kommen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 3 C 30.10 –, Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 13 = juris Rdnr. 11), wäre nur dann von Relevanz, wenn als Rechtsträger die Deutsche Reichsbahn eingetragen gewesen wäre. Auch eine Verfügungsbefugnis für ein Gebäude nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VZOG knüpft an die Grundbuchlage an, setzt also voraus, das ein Gebäudegrundbuchblatt angelegt wurde, was hier nicht der Fall war und ist. Auch erscheint zweifelhaft, ob die Beigeladene Verfügungsberechtigte war (dazu BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 – III ZR 98/01 –, BGHZ 149, 380 = juris Rdnr. 24). Sie ist gemäß § 11 Abs. 3 TreuhG nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG Eigentümerin geworden, ebenso wenig nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV, denn dieser regelt – wie nunmehr § 18 Abs. 1 Satz 2 VZOG klarstellt – keinen gesetzlichen Eigentumsübergang, sondern einen Restitutionsanspruch (vgl. dazu BT-Drs. 12/4609, S. 73, zu § 23 Abs. 1 Satz 4 BENeuglG sowie BVerwG, Urteil vom 19. August 2003 – 3 C 30.02 –, BVerwGE 118, 361 = juris Rdnr. 13). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass – gesondert zuordnungsfähige – „rechtlich selbständige Baulichkeiten“ i.S.v. § 1a Abs. 1 Satz 1 VZOG nicht notwendig Gebäudeeigentum gemäß ZGB-DDR voraussetzen, sondern auch dann in Betracht kommen, wenn dem das Zuordnungsrecht beherrschenden Funktionsprinzip bei sich nicht gegenseitig wesentlich behindernder Doppelnutzung eines Grundstücks am ehesten durch Anerkennung einer rechtlichen Verselbständigung der betreffenden Einrichtung (dort: S-Bahn-Tunnelanlage) Rechnung getragen werden könne (Urteil vom 23. November 2000 – 3 C 27.00 –, BVerwGE 112, 237 = juris Rdnr. 16 ff.). Soweit danach ein Zuordnungsanspruch der Bahn besteht, kann dieser sich wiederum gegen einen Eigentumsübergang nach § 11 Abs. 2 TreuhG durchsetzen, wenn der betreffende Vermögenswert weiterhin zu Bahnzwecken gewidmet ist (BVerwG, Urteil vom 23. August 2001 – 3 C 17.01 – BVerwGE 115, 62 = juris Rdnr. 23 ff.), was hier bei fortgesetzter Nutzung als Wohnungen für Bahnbedienstete der Fall war. Es dürfte ihr also ein Zuordnungsanspruch für die Wohngebäude als Widmungsvermögen i.S.v. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV zugestanden haben. Wenn aber eine zuordnungsrechtlich regelungsbedürftige Lage zwischen dem Land Berlin, der Bahn und dem VEG besteht, widerspräche es Sinn und Zweck des Zuordnungsrechtes, den Ausgleichsanspruch als Einzelaspekt des Zuordnungsrechtsverhältnisses durch enge Auslegung des Begriffes Verfügungsberechtigter aus dem der Zuordnungsbehörde zur Entscheidung zugewiesenen Regelungskomplex herauszulösen. III. Das von der Beklagten angewendete Verfahren, die Anspruchshöhe auf der Grundlage der Investitionssumme und von dieser vorgenommenen Abschreibungen zu ermitteln, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin entspricht dies nicht nur einer (nur) den Gesetzgebungsmaterialien zu entnehmenden Intention des Gesetzgebers, sondern kommt auch noch hinreichend deutlich genug im Gesetz selbst zum Ausdruck, um eine dieser Intention entsprechende Auslegung zuzulassen. Zuzugeben ist der Klägerin, dass der gesetzgeberische Ansatz, es solle „im Prinzip eine dem § 7 des Vermögensgesetzes nachempfundene Regelung geben“ (BT-Drs. 12/5553, S. 171), im Gesetzeswortlaut nur unzureichend nachempfunden ist. Fehl geht jedoch ihre Auffassung, aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich zwingend, dass allein die Werthaltigkeit maßgeblich sei, weil es keinen, auch durch Auslegung nicht zu ermittelnden Anknüpfungspunkt an den getätigten Aufwand gebe. Vielmehr sieht § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG „Ersatz für durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandhaltung“ vor; das sich anschließende Tatbestandsmerkmal der noch vorhandenen Werthaltigkeit beschreibt somit nicht den Grund, sondern die Grenze des Anspruchs. Der für sich genommen als Berechnungsgrundlage zunächst untauglich erscheinende Begriff „durchgeführte Maßnahme“ wird allerdings verdeutlicht durch seine entsprechende Verwendung in § 7 Abs. 1 Satz 1 VermG. Dort folgt der im ersten Halbsatz aufgeführten, mit § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG wortgleichen Formulierung einer Ersatzpflicht für „durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandhaltung“ im Rahmen der dort ausdrücklich geregelten Berechnungsanweisung im zweiten Halbsatz die Erläuterung, dass eine „Zuordnung der Kosten der Maßnahme zum Vermögenswert“ zu erfolgen habe. Aus der Verwendung des identischen Begriffs der „Maßnahme“, der in § 7 Abs. 1 VermG erfolgten Erläuterung, dass die „Kosten der Maßnahme“ gemeint sind und dem in der amtlichen Begründung zum Ausdruck kommenden Willen, an § 7 VermG anzuknüpfen, folgt somit, dass auch im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 2 VZOG die Kosten der Maßnahme, begrenzt durch deren noch vorhandene Werthaltigkeit, und nicht etwa nur die durch sie vermittelte Wertsteigerung Ausgangspunkt der Berechnung sein sollen. Dass der amtlichen Begründung durch den Verweis auf § 7 VermG ohne Bezeichnung des gemeinten Absatzes zunächst nicht zu entnehmen zu sein scheint, welche der beiden in § 7 VermG vorgesehenen Berechnungsmethoden gemeint ist, ist angesichts des Anknüpfens an den nur in § 7 Abs. 1 VermG verwendeten Begriff der „Maßnahme“ unerheblich. Da zudem § 7 Abs. 2 VermG eine konkrete Wertberechnung und gerade keine Pauschalierung fordert, kann er auch deshalb vom Gesetzgeber nicht gemeint sein. Das entspricht zudem Sinn und Zweck des Gesetzes, denn § 7 Abs. 2 VermG stellt auf durch Art. 14 GG geschützte private Verfügungsberechtigte ab, während der Gesetzgeber bei den von § 7 Abs. 1 VermG erfassten öffentlichen Verfügungsberechtigten einen auf die tatsächlich angefallenen Kosten abstellenden Ausgleich vorgesehen hat; nur das ist mit dem im Zuordnungsrecht geregelten Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (sowie Treuhand-Unternehmen) vergleichbar. Unterstrichen wird dieser Befund zudem durch die weitere gesetzgeberische Motivation, die Zweckverfehlung des Mitteleinsatzes auszugleichen (BT-Drs. 12/5553, S. 171; BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 3 B 39.99 –, Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 22 = juris Rdnr. 4). Auch diese Erwägung führt dazu, dass der Mitteleinsatz der Anknüpfungspunkt ist. Das wiederum bedeutet, dass diejenige Körperschaft, der der Vermögenswert letztlich zusteht, derjenigen Körperschaft, die die Maßnahmen vorgenommen hat, die dafür aufgewendeten Haushaltsmittel erstatten soll. Bestätigt wird dies letztlich durch die Kontrollüberlegung, dass die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG nicht erstattungsfähigen Instandhaltungskosten regelmäßig aus den nach der selben Norm nicht herauszugebenden laufenden Mieteinnahmen finanziert werden, während darüber hinaus gehende, erstattungsfähige Kosten einer Bebauung, Modernisierung oder Instandhaltung regelmäßig erst durch zukünftige Mieteinnahmen refinanziert werden können, die nach Rückübertragung der Klägerin zustehen. IV. Die Berechnung im Gutachten Q... ist auch in ihrer konkreten Durchführung nicht zu beanstanden. Die Höhe der aufgewendeten Kosten ist hinreichend belegt und im Übrigen unstreitig. Dass darin nutzlose Aufwendungen enthalten wären, ist nicht ersichtlich. Die im Gutachten enthaltenen Fotografien zeigen, dass lediglich einfache, zweckmäßige Instandsetzungen und Modernisierungen erfolgt sind. Es hätte zudem der Klägerin, die seit 2009 im Besitz der Gebäude ist, oblegen, nutz- oder wertlose Aufwendungen aufzuzeigen, zumal auch das von ihr vorgelegte Gutachten von den selben Werten ausgeht. Für die von den nachgewiesenen Kosten vorzunehmenden Abschreibungen gibt es mehrere zulässige Methoden, zu denen – ungeachtet daran geübter Kritik – auch die hier angewandte Abschreibung nach Ross zählt (dazu Kleiber/Simon/Weyers, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 5. Aufl. 2007, Systematische Darstellung des Sachwertverfahrens vor § 21 WertV, Rdnr. 81 ff.). Bei zulässiger Methodenwahl ist das Ergebnis der Einschätzung des Sachverständigen nicht zu beanstanden, soweit sie nicht erkennbar auf fehlerhaften Voraussetzungen beruht oder erkennbare Rechenfehler aufweist (zur fehlenden Schätzungsbefugnis des Gerichts im Rahmen von § 7 Abs. 1 Satz 2 VermG vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 – 7 C 22.04 –, Buchholz 428 § 7 VermG Nr. 10 = juris Rdnr. 12 ff.). Zu beanstanden ist schließlich nicht, dass die Beteiligten übereinstimmend den 3. April 1999 als Stichtag für die Berechnung der aufgewendeten Kosten und deren Bewertung angenommen haben. Zwar sind sie dabei irrig davon ausgegangen, es handele sich dabei um den Zeitpunkt der Bestandskraft des Zuordnungsbescheides vom 7. Februar 1996. Dies ist jedoch nicht der Fall, da der Bescheid der Beigeladenen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VZOG zwingend hätte zugestellt werden müssen. Mangels dieser Zustellung ist nach § 9 Abs. 2 VwZG in der vor dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung keine Klagefrist in Gang gesetzt worden, also auch nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Maßgeblich dürfte vielmehr der Zeitpunkt der Klagerücknahme im Verfahren VG 15 A 31.01 sein, mit der die Beigeladene die Zuordnung zu Gunsten des Landes endgültig hingenommen hat. Die Beteiligten haben sich jedoch, wie sie in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt haben, einvernehmlich auf diesen Termin geeinigt; derartige Einigungen sind jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG, hier nochmals bekräftigt in § 11 Abs. 2 Satz 6 VZOG, auch über einzelne Zuordnungskriterien möglich (BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 – 3 C 12.12 –, ZOV 2013, 70 = juris Rdnr. 19) und damit für die behördliche Entscheidung maßgeblich. Es handelt sich dabei auch um ein gegenseitiges Nachgeben i.S.v. § 779 BGB, da nach diesem vereinbarten Zeitpunkt die Klägerin keinen weiteren Wertverlust und die Beigeladene keine weiteren Aufwendungen geltend machen können. Aus den genannten Gründen konnte mithin auch der hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin keinen Erfolg haben. V. Der von der Klägerin beantragten Beweiserhebung bedurfte es ebenfalls nicht. Sie wäre nur dann erforderlich, wenn – erstens – die Auffassung der Klägerin zuträfe, der Berechnung des Wertersatzes dürfe nicht nur der getätigte und abgeschriebene Aufwand zu Grunde gelegt werden und – zweitens – das von der Klägerin selbst vorgelegte Wertgutachten ebenfalls ungeeignet wäre, den zu leistenden Wertersatz in rechtlich zutreffender Weise zu beziffern. Es fehlt aber schon an der ersten Voraussetzung, da das von der Beklagten eingeholte Gutachten auf einem rechtlich zutreffenden Ansatz beruht und keine inhaltlichen Mängel aufweist. VI. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klägerin zu 1 auf § 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich des Klägers zu 2 auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; der Kläger zu 2 wäre, wenn seine Klage mangels Beschwer durch den angegriffenen Bescheid nicht ohnehin schon unzulässig war, in der Sache in gleicher Weise wie die Klägerin zu 1 unterlegen. Es entspricht der Billigkeit, der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 einen Kostenerstattungserstattungsanspruch zuzubilligen, da sie einen Antrag gestellt hat und somit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Diese Kosten sind nur der Klägerin zu 1 aufzuerlegen, da die Beigeladene den Antrag erst nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung gestellt hat. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, gemäß § 6 Abs. 1 VZOG, §§ 135, 132 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die Entscheidung eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Frage des revisiblen Rechts von Bedeutung ist, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Zwar ist die hier streitentscheidende Frage der Auslegung von § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG bislang höchstrichterlich nicht geklärt, doch reicht hierfür nicht aus, dass noch Fälle abzuwickeln sind, in denen diese Norm noch von Bedeutung ist. Erforderlich wäre vielmehr, dass sich die aufgeworfene Rechtsfrage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiter stellen kann (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 – 4 B 37.12 –, juris Rdnr. 6 m.w.N.). Dafür ist nichts ersichtlich. Die Klägerin zu 1 (im Folgenden: die Klägerin), die für Wertverbesserungen in Anspruch genommen wird, die die Beigeladene an inzwischen der Klägerin gehörenden Grundstücken vorgenommen hat, wendet sich gegen die Höhe des dafür von der Beklagten festgesetzten Betrages. Betroffen ist eine Teilfläche von ca. 4.500 m² eines ehemals 102.303 m² großen Flurstücks das früher zu einem Berliner Stadtgut gehörte. Diese Teilfläche wurde 1938 von einer Tochtergesellschaft der Reichsbahn gekauft und ohne grundbuchlich vollzogenen Eigentumswechsel mit Wohnhäusern für Reichsbahnbedienstete bebaut. Am 3. Oktober 1990 stand das weiterhin ungeteilte Grundstück im Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des volkseigenen Gutes (VEG) Pflanzenproduktion G.... Die Wohnhäuser wurden von der Reichsbahn, später dem Bundeseisenbahnvermögen (im Folgenden: die Beigeladene) verwaltet. Auf den Restitutionsantrag des Klägers zu 2 (im Folgenden: das Land), ordnete ihm der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben mit Bescheid vom 7. Februar 1996 u.a. dieses Grundstück unter Berufung auf § 11 Abs. 2 VZOG zu und behielt sich eine gesonderte Bescheidung zugehöriger Vermögensgegenstände i.S.v. § 1a Abs. 1 VZOG vor. Die Umschreibung im Grundbuch erfolgte wohl am 13. Mai 1996. Der Bescheid wurde der zunächst am Verfahren nicht beteiligten Beigeladenen erst am 3. April 1998 mitgeteilt, woraufhin sie am 10. März 2000 einen eigenen Zuordnungsantrag für die bebaute Teilfläche stellt, den der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Berlin mit Bescheid vom 28. November 2000 mit der Begründung ablehnte, die Antragsfrist sei versäumt. Dagegen erhob die Beigeladene am 10. Januar 2001 Klage (VG 15 A 31.01). Das Land wurde mit Beschluss vom 15. Januar 2001 beigeladen, die Klage wurde am 25. April 2001 zurückgenommen. Mit Vertrag vom 29. August 2001 ließ das Land das Grundstück an die Klägerin auf. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 12. September 2007. Die Beigeladene übergab der Klägerin das Grundstück am 6. August 2008. Mit Schreiben vom 14. April 2009 machte die Beigeladene gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) geltend, für Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Gebäuden vom 2. Oktober 1990 bis zum 3. April 1999 Ausgaben in Höhe von 1.305.282,70 DM = 667.680,44 € getätigt zu haben, und beantragte, die Ersatzpflicht festzustellen. Das Land teilte unter dem 4. November 2009 mit, durch den Einbringungsvertrag vom 29. August 2001 seien alle Rechte und Pflichten aus der Vermögenszuordnung auf die Klägerin übergegangen. Das BADV beauftragte unter Vorgabe der Berechnungsmethode den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Q... mit der Bewertung zum Stichtag 3. April 1999, zu dem der Zuordnungsbescheid unanfechtbar geworden sei. Dieser ermittelte in seinem Gutachten vom 21. März 2012 aus den vorgelegten Rechnungen (unter Abzug der auf Instandhaltung entfallenden Kosten) auf Instandsetzung und Modernisierung entfallende Kosten von 1.072.901,44 DM, von denen er pauschalierte Abschreibungen vornahm, woraus sich eine am 3. April 1999 noch bestehende Werterhöhung von 938.461,97 DM, umgerechnet rund 480.000,- €, ergab. Diesen Betrag setzte das BADV mit Bescheid vom 26. März 2012 als der Beigeladenen gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Restitutionsgläubigers zustehenden Ersatz für werthaltige Maßnahmen fest. Der Bescheid wurde der Klägerin am 28. März 2012 zugestellt. Die Kläger erhoben am 27. April 2012 gemeinsam Klage. Sie legen ein Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen F... vom 14. April 2010 vor, in dem dieser beim Vergleich des Ertragswertes zum 3. April 1999 mit und ohne die fraglichen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu einer Differenz von (711.000,00 € – 360.000,00 € =) 351.000,00 € kommt. Die Klägerin trug zunächst vor, der angegriffene Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil nicht sie, sondern das Land Wertersatz schulde; dieses erhebe für den Fall Klage, dass der Bescheid in einen Bescheid zu seinen Lasten umgedeutet werde. Nachdem im Erörterungstermin am 6. März 2013 die Beigeladene die Schuldübernahme durch die Klägerin genehmigt hat, hat das Land den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Beklagte hat sich angeschlossen. Zur Höhe des Wertersatzes trägt die Klägerin vor, es bestehe lediglich ein Anspruch auf Wertersatz i.H.v. 351.000,- €. Es könnten nicht – nach der von den anderen Beteiligten unzutreffender Weise als „modifizierter Sachwert“ bezeichneten Methode – die aufgewendeten Kosten zu Grunde gelegt werden, da dabei nicht geprüft werde, ob die getätigten Ausgaben notwendig und wirtschaftlich vertretbar gewesen seien; es müsse vielmehr der Marktwert nach der Ertragswertmethode ermittelt werden. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Gesetz, denn dieses stelle nicht auf historische Erstellungskosten, sondern allein auf die Werthaltigkeit ab. Etwaige abweichende Intentionen des Gesetzgebers hätten im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Aber selbst wenn (auch) eine Wertermittlung nach der Sachwertmethode erfolgen solle, wäre das Gutachten Q... fehlerhaft, da er lediglich den erbrachten Aufwand abgezinst habe, ohne eine Anpassung an die Marktgegebenheiten vorzunehmen. Dies sei jedoch zwingend, weil die Wertigkeiten zum Stichtag von den Anschaffungspreisen und deren planmäßiger Abschreibung abwichen. Maßgeblicher Stichtag für die Wertberechnung sei zutreffender Weise der 3. April 1999, da die Beigeladene selbst diesen Zeitpunkt angegeben habe und es in ihrem Ermessen stehe, ab wann sie einen nicht förmlich zugestellten Bescheid gegen sich gelten lasse. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 26. März 2012 des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen insoweit aufzuheben, als er einen Betrag von 351.000 € übersteigt, hilfsweise, unter Aufhebung des Ausgangsbescheides den Beklagten zu verpflichten, den Antrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, weiterhin hilfsweise, Beweis zu erheben durch Einholung eines Gutachten eines vom Gericht zu bestimmenden Sachverständigen über den Verkehrswert der werterhöhenden Maßnahmen der Instandsetzung und der Modernisierung am streitgegenständlichen Grundbesitz, die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis 3. April 1999 durchgeführt wurden. Der Verkehrswert sei hierbei auf den Stichtag 3. April 1999 zu ermitteln. Der Sachverständige solle den Verkehrswert durch Feststellung des Sachwertes der beschriebenen werterhöhenden Maßnahmen zum genannten Stichtag feststellen, hilfsweise, Beweis zu erheben durch Einholung eines Gutachten eines vom Gericht zu bestimmenden Sachverständigen über den Verkehrswert für die vorstehend genannten Maßnahmen zum vorstehend genannten Stichtag durch Feststellung des Ertragswertes dieser Maßnahmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dass der Bescheid an die Klägerin adressiert worden sei, beruhe auf einer Rückfrage des Verfassers des Bescheides mit einer Vertreterin des Landes. Zur Berechnung trägt sie vor, der Gesetzgeber habe an die Regelung des § 7 Abs. 1 VermG anknüpfen wollen. Wie sich aus der abgestimmten Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz im BARoV-Rundbrief 23/1998 ergebe, bleibe es dem Restitutionsberechtigten zwar unbenommen nachzuweisen, dass bauliche Maßnahmen zu keiner noch vorhandenen Werterhöhung geführt hätten. Unbeachtlich sei jedoch der Einwand, wenn die Werterhöhung mangels eigenen Interesses lediglich aus subjektiven Gründen bestritten werde. Die Beigeladene beantragt ebenfalls die Klage abzuweisen. Sie meint, das von der Beklagten angewendete modifizierte Sachwertverfahren entspreche sowohl der Begründung als auch der Systematik des Gesetzes. Auszugleichen seien die Instandsetzungskosten. Da es dabei nicht um die Erhöhung, sondern um die Erhaltung des Ertragswertes gehe, sei ein Vergleich der Ertragswerte mit und ohne Instandsetzung ungeeignet. Hintergrund sei zudem die Zweckgebundenheit öffentlicher Mittel: Es gehe nicht an, dass eine öffentliche Körperschaft die ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesenen Mittel verwende, um Aufgaben einer anderen Körperschaft zu erfüllen. Das gelte entsprechend, wenn der Investitionsgegenstand auf eine andere Körperschaft wechsle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens VG 15 A 31.01 und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.