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Beschluss

29 L 228.13 V

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:1021.29L228.13V.0A
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Leitsätze
Zum Ehegattennachzug bedarf es eines aktuellen Nachweises, dass der nachzugswillige Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Der Nachweis, dass er über diese Kenntnisse zu irgend einem Zeitpunkt in der Vergangenheit verfügt hat, genügt nicht.(Rn.6) (Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Ehegattennachzug bedarf es eines aktuellen Nachweises, dass der nachzugswillige Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Der Nachweis, dass er über diese Kenntnisse zu irgend einem Zeitpunkt in der Vergangenheit verfügt hat, genügt nicht.(Rn.6) (Rn.7) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. Über den Antrag des kasachischen Staatsangehörigen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller ein Visum zur Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau … zu erteilen, entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Die Entscheidung kann – wie vom Antragsteller angeregt – bereits vor der Vorlage der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin erfolgen, da daraus keine weiteren Erkenntnisse über die für die Eilbedürftigkeit vorgetragenen Gründe zu erwarten sind. Der Antrag hat nach § 123 VwGO keinen Erfolg, denn die vorliegend im Wege einstweiliger Anordnung begehrte Vorwegnahme der Hauptsache wäre im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn dem Antragsteller im Falle des Abwartens auf die Entscheidung in der Hauptsache schwere und unzumutbare, insbesondere nicht rückgängig zu machende Nachteile drohen würden (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 – 2 BvR 42/76 –, BVerfGE 46, 166 = juris Rdnr. 33 ff.; BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2011 – 7 VR 6.11 –, juris Rdnr. 6 m.w.N.) und sein Begehren zumindest überwiegende Erfolgsaussichten besäße. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Aufenthaltsgesetz ist so angelegt, dass ein Ausländer sein Visumsverfahren einschließlich eines sich an das Verwaltungsverfahren gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens vom Ausland aus zu betreiben hat. Es ist grundsätzlich nicht vorgesehen, den Aufenthalt im Bundesgebiet während eines noch laufenden Visumsverfahrens zu ermöglichen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin durch ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht nachträglich beseitigt werden könnten. Allein die befürchtete Dauer eines Gerichtsverfahrens kann unzumutbare Nachteile in diesem Sinne nicht vermitteln. Ein Ausländer, der einen Visumsanspruch geltend macht, dessen Berechtigung von der Auslandsvertretung in Abrede gestellt wird, muss sich darauf einstellen, dass die deshalb erforderliche gerichtliche Überprüfung, die grundsätzlich in einem Klageverfahren stattzufinden hat, einige Zeit in Anspruch nehmen wird und eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erst möglich ist, wenn dieses Verfahren zum Erfolg führt. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Antragsteller der Sache nach vorträgt, die Auslandsvertretung versage ihm das Visum in willkürlicher Weise, denn dies ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Voraussetzung für die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist, was der Antragsteller nicht in Frage stellt, gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, dass er sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Gemäß § 2 Abs. 8 AufenthG entspricht dies dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen – GER. Zum Nachweis dieser Sprachkenntnisse genügt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, dass sie ihm im Jahre 2009 bescheinigt worden sind. Die Obliegenheit, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache vor Zuzug in das Bundesgebiet zu erwerben, verfolgt das legitime Ziel, die Integration von Ausländern zu fördern (BVerfG-K, Beschluss vom 25. März 2011 – 2 BvR 1413/10 –, NVwZ 2011, 870 = juris Rdnr. 5). Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn die Kenntnisse zum Zeitpunkt der Einreise noch vorhanden sind, denn erst ab diesem Zeitpunkt steht die Integration an, für die die Sprachkenntnisse benötigt werden. Nach den Feststellungen der Auslandsvertretung, denen der Antragsteller nicht entgegen getreten ist, lagen zum Zeitpunkt des Visumsantrages in diesem Jahr die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht mehr vor, so dass die Antragsgegnerin zu Recht einen aktualisierten Nachweis der Sprachkenntnisse verlangt. Die Voraussetzungen, vom Nachweis von Sprachkenntnissen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abzusehen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Auch ist nicht erkennbar, dass von dem Erfordernis deshalb abzusehen wäre, weil es auf den Familiennachzug zu Deutschen nur eingeschränkt anwendbar ist. In diesem Fall ist von dem Erfordernis vor der Einreise dann abzusehen, wenn im Einzelfall das zumutbare Ausmaß der Beeinträchtigung der durch Art. 6 Abs. 1 GG qualifiziert geschützten Belange des ausländischen und deutschen Ehegatten überschritten ist (BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 12.12 –, BVerwGE 144, 141 = juris Rdnr. 25 ff., 28). Eine solche Unzumutbarkeit liegt weder darin, dass der Spracherwerb nach den individuellen Fähigkeiten des Antragstellers eine zu hohe Hürde darstellen würde, denn er war in der Vergangenheit bereits in der Lage, diese Sprachkenntnisse zu erwerben, noch ist die Behauptung glaubhaft gemacht, die Betreuung, auf die die Ehefrau des Antragstellers ersichtlich angewiesen ist, könne für die Dauer des Klageverfahrens nicht mehr durch deren Verwandte erfolgen. Prozesskostenhilfe kann danach mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht bewilligt werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 ff. GKG.