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Beschluss

28 L 203/20 A

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0716.28L203.20A.00
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Leitsätze
Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung durch die Behörde wegen der Corona-Pandemie unterbricht die Überstellungsfrist der Dublin III-VO, weil sie nicht europarechtswidrig die Willkür- und Missbrauchsschwelle überschreitet.
Tenor
Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 9. Oktober 2019 (VG 28 L 329.19 A) wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung durch die Behörde wegen der Corona-Pandemie unterbricht die Überstellungsfrist der Dublin III-VO, weil sie nicht europarechtswidrig die Willkür- und Missbrauchsschwelle überschreitet. Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 9. Oktober 2019 (VG 28 L 329.19 A) wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den die Kammer nach Übertragung des Rechtsstreits wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes – AsylG –) durch Beschluss der Einzelrichterin vom 14. Juli 2020 entscheidet und mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt, unter Abänderung des Beschlusses vom 9. Oktober 2019 (VG 28 L 329.19 A) die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 28 K 330.19 A) gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juli 2019 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung einer zuvor nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung beantragen, sofern veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn eine Veränderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage eingetreten ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Zuständigkeit der Schweiz für den Asylantrag des Antragstellers ist nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO, ABl. Nr. L 180 S. 31) auf die Antragsgegnerin übergegangen. Gemäß dieser Vorschrift ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO nicht innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist durchgeführt wird. Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist eine Überstellung durchzuführen, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat (erste Variante) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung (zweite Variante) hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16.18 –, juris Rn. 17). Ausgehend hiervon ist die Überstellungsfrist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht abgelaufen. Sie begann erstmals nach der Annahme des Wiederaufnahmeersuchens durch die schweizerischen Behörden vom 18. Juli 2019 an zu laufen. Sie wurde jedoch erneut am 9. Oktober 2019 in Lauf gesetzt, weil das Gericht an diesem Tag einen fristgerecht gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der ebenso fristgerecht erhobenen Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtskräftig abgelehnt hat (vgl. Beschluss vom 9. Oktober 2019 – VG L 329.19 A). Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO löst kraft Gesetzes ein Überstellungsverbot aus (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Satz 2 Dublin III-VO) und setzt bei einem Zurückweisungsbeschluss die Überstellungsfrist neu in Gang (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – BVerwG 1 C 15.15 –, juris Rn. 11). Diese Frist ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht am 9. April 2020 abgelaufen. Die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25. März 2020 erklärte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie führte zu einer erneuten Unterbrechung der sechsmonatigen Überstellungsfrist. Die Aussetzung wurde durch das Schreiben vom 19. Juni 2020 widerrufen, so dass die sechsmonatige Frist mit Wegfall der aufschiebenden Wirkung wiederum neu in Gang gesetzt wurde und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) noch nicht abgelaufen ist. Nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. Diese unionsrechtlich vorgesehene Möglichkeit wird im nationalen Recht durch § 80 Abs. 4 VwGO eröffnet, nach dessen Satz 1 die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, in den Fällen des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 2 VwGO die Vollziehung aussetzen kann, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist grundsätzlich geeignet, die in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2017 – C-60/16, Khir Amayry –, juris Rn. 71; BVerwG, Urteile vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16.18 –, juris Rn. 19, und vom 9. August 2016 – BVerwG 1 C 6.16 –, juris Rn. 18). Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2019 (– 1 C 16.18 –, juris) muss das Bundesamt seine Entscheidung an den mit Art. 27 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO angestrebten Zielen ausrichten, einerseits den zuständigen Mitgliedstaat rasch zu bestimmen und effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Erwägungsgrund 5 zur Dublin III-VO). Andererseits soll verhindert werden, dass sich Asylbewerber durch Weiterwanderung den für die Prüfung ihres Asylbegehrens zuständigen Mitgliedstaat aussuchen können („Verhinderung von Sekundärmigration“, BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16.18 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf hiernach auch unionsrechtlich jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen (so bereits BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – BVerwG 1 C 6.16 –, juris Rn. 18); dann haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes (s.a. Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. Nr. L 180 S. 60) erlaubt eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, auch unterhalb dieser Schwelle, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind. Diese Willkür- oder Missbrauchsschwelle wird jedenfalls dann überschritten, wenn trotz offenkundig eröffneter Überstellungsmöglichkeit die behördliche Aussetzungsentscheidung allein dazu dient, die Überstellungsfrist zu unterbrechen, weil sie aufgrund behördlicher Versäumnisse ansonsten nicht (mehr) gewahrt werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16.18 –, juris Rn. 23, 25, 27). Nach diesen Maßstäben vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Aussetzungsentscheidung aus unionsrechtlichen Erwägungen den Lauf der Überstellungsfrist nicht unterbrechen konnte (ebenso VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 5 B 95/20 –, juris; a.A.: VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 – 9 K 2584/19.A –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 15 L 776/20.A –, juris Rn. 16; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Mai 2020 – 10 A 596/19 –, juris Rn. 19; VG Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2020 – 25 L 123/20 A –, EA S. 3; offen gelassen: VG Potsdam, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 11 L 563/20.A –, juris; VG Münster, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 8 L 367/20.A –, juris). Dem unionsrechtlichen Mindesterfordernis, dass der Antragsteller einen Rechtsbehelf im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO eingelegt hat, ist mit der am 30. Juli 2019 erhobenen und zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung weiterhin anhängigen Klage, die sich auch gegen die Abschiebungsanordnung richtet, entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16.18 –, juris Rn. 29). Es bestanden zudem zum Zeitpunkt der behördlichen Aussetzung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung (dazu unter 1.). Jedenfalls ist die Missbrauchs- und Willkürschwelle nicht überschritten (dazu unter 2.). 1. Zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung lagen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung vor. Solche Zweifel ergeben sich vorliegend bereits daraus, dass eine Überstellung des Antragstellers im März 2020 wegen der Einreisebeschränkungen der Schweiz, welche Grenzkontrollen und Einreiseverbote mit Ausnahmen eingeführt hatte (https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/ medienmitteilungen.msg-id-78481.html, zuletzt abgerufen am 15. Juli 2020), jedenfalls erschwert, wenn nicht unmöglich war; der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG setzt aber tatbestandlich voraus, dass die Überstellung nicht nur rechtlich zulässig (vgl. § 60a des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –) sondern zeitnah auch tatsächlich möglich ist. Das Bundesamt hat diese Gegebenheiten und auch das Rechtsschutzinteresse des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers, bis zum Abschluss des Verfahrens nicht überstellt zu werden, in seiner Aussetzung vom 25. März 2020 dahingehend auch ausreichend berücksichtigt, als dass es Dublin-Überstellungen im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise „derzeit bis auf weiteres“ als nicht vertretbar ansah. 2. Nach den aufgeführten Maßstäben vermag die Kammer jedenfalls nicht zu erkennen, dass im vorliegenden Fall die Willkür- oder Missbrauchsschwelle überschritten wäre. Die Aussetzungsentscheidung ist zunächst nicht bereits deswegen unionsrechtswidrig, weil sie „bis auf weiteres“ und „unter Vorbehalt des Widerrufs“ ergangen ist (so aber VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 – 9 K 2584/19.A –, juris Rn. 58; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 15 L 776/20.A –, juris Rn. 14). Vielmehr ist anerkannt, dass bei vorübergehenden Abschiebungshindernissen die Vollziehung auch (vorläufig) ausgesetzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16.18 –, juris Rn. 23 unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris). Dass eine Aussetzung in zeitlicher Hinsicht zwingend bis zur (gerichtlichen) Klärung erfolgen muss, lässt sich dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO gerade nicht entnehmen. Es erscheint – auch mit Blick auf den Beschleunigungsgedanken – sogar vorzugswürdiger, wenn das Bundesamt die Aussetzung nur so lange aufrechterhält, wie es die (Pandemie-) Situation erforderlich macht. Dieses Vorgehen des Bundesamtes ist auch nachvollziehbar, weil im Zeitpunkt der Aussetzung nicht zeitlich zu konkretisieren war, wann die Einreisebeschränkungen wegfallen und die Ausbreitung der Corona-Pandemie eine Überstellung in die Schweiz vertretbar wieder zulässt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Aussetzung nur zum Zweck der Gewährung effektiven Rechtsschutzes bezüglich der anhängigen Anfechtungsklage erfolgen darf (so aber VG Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2020 – 25 L 123/20 A –, EA S. 3). Vielmehr verlangt das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits ausgeführt – einen Ausgleich der durch die Dublin III-VO verfolgten Ziele und hat eine Aussetzung als europarechtskonform angesehen, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennt und auch sonst nicht missbräuchlich ist, ohne dass es auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebeanordnung ankäme (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16.18 –, juris Rn. 27). Die Aussetzungsentscheidung wird diesen Vorgaben gerecht. Sie berücksichtigt die Interessen des Antragstellers, des zuständigen Mitgliedstaats und ist nicht willkürlich. Zum einen war die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Schweiz, durch Grenzkontrollen und Einreiseverbote mit Ausnahmen jedenfalls erschwert, wenn nicht unmöglich (https://www.admin.ch/gov/de/start/ dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78481.html, zuletzt abgerufen am 15. Juli 2020). Mit der Beschränkung der Einreisemöglichkeit hat der zuständige Mitgliedstaat zum Ausdruck gebracht, dass er seiner Pflicht zur Aufnahme des Antragstellers innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht nachkommen möchte und an der Überstellung innerhalb von sechs Monaten nicht festhält. Insoweit ist es auch im Interesse der Schweiz gewesen, Einreisen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren, um die Ausbreitung der Pandemie zu verhindern. Darüber hinaus erfüllte die Aussetzung auch den ebenfalls zu berücksichtigenden Zweck (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 2019 – BVerwG 1 C 36.18 –, juris Rn. 14), im Verhältnis zu dem zuständigen Mitgliedstaat klarzustellen, dass die Überstellungsfrist (erneut) unterbrochen worden ist. Dem ist das Bundesamt auch in Form der Mitteilung über die Unterbrechung der Überstellungsfrist an die Schweiz am 26. März 2020 nachgekommen. Die durch die Corona-Pandemie bedingte außergewöhnliche Situation in Europa und die zum Zeitpunkt der Aussetzung durch die Antraggegnerin und die Schweiz ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung dieser stellen einen sachlich bedingten, weder willkürlichen noch missbräuchlichen Anlass dar. Hinzu kommt, dass diese Situation weder dem Antragsteller noch der Antragsgegnerin oder der Schweiz anzulasten ist. Die Aussetzung diente daher nicht allein dazu, die Überstellungsfrist zu unterbrechen, weil sie aufgrund behördlicher Versäumnisse ansonsten nicht (mehr) hätte gewahrt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16.18 –, juris Rn. 23, 25, 27). Es ist auch nicht notwendig, dass der Antragsteller selbst einen – über die Anfechtungsklage hinausgehenden – Rechtsbehelf eingelegt haben muss, auf den sich die Gewährung effektiven Rechtsschutzes beziehen müsste. Dahingehend geht der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 13. September 2017 – C-60/16, Khir Amayry –, juris) davon aus, dass sich eine Person in einem Fall, in dem die Aussetzung der Durchführung der Überstellung nicht kraft Gesetzes gilt oder auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht, sondern auf einer von der zuständigen Behörde erlassenen Entscheidung, in einer Situation befindet, die in jeder Hinsicht mit der Situation einer Person vergleichbar ist, deren Rechtsbehelf oder von ihr beantragter Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 der genannten Verordnung aufschiebende Wirkung zukommt (EuGH, Urteil vom 13. September 2017 – C-60/16, Khir Amayry –, juris Rn. 68 f.). Der Umstand, dass einem Rechtsbehelf oder einer Überprüfung aufschiebende Wirkung zukomme, sei insoweit entscheidend, als er der Überstellung entgegenstehe, ohne dass dem Vorliegen oder Nichtvorliegen eines vorherigen, von der betroffenen Person ausgehenden Antrags auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung eine entscheidende Rolle zukäme (EuGH, Urteil vom 13. September 2017 – C-60/16, Khir Amayry –, juris Rn. 63). Daraus folgt, dass auch die Behörde durch die Aussetzungsentscheidung dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers gerecht werden kann. Mit der behördlichen Aussetzungsanordnung hat die Antragsgegnerin (vorläufig) seinem hier verfolgten Rechtsschutzbegehren, vor der endgültigen Klärung der internationalen Zuständigkeit nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben zu werden, entsprochen. Sein mögliches Ziel, damit auch einen Zuständigkeitsübergang zu erwirken, wäre hingegen weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht schutzwürdig (BVerwG, Urteil vom 9. Januar 2019 – BVerwG 1 C 36.18 –, juris Rn. 14). Der Antrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).