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Urteil

28 K 21.18 A

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0716.28K21.18A.00
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Leitsätze
Nach derzeitigen aktualisierten Erkenntnissen zu Italien steht einer Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, einen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz als unzulässig abzulehnen, weil der Asylbewerber bereits in Italien internationalen Schutz erhalten hat, entgegen, dass die ernsthafte Gefahr besteht, dass er im Fall der Rückkehr in eine Lage extremer materieller Not geraten würde. Es ist nicht hinreichend sichergestellt, dass er tatsächlich und unmittelbar nach der Rückkehr einen Platz in einem SIPROIMI-Projekt erhalten würde. Ohne einen solchen Platz ist er von Obdach- und Mittellosigkeit bedroht und kann keine Gesundheitskarte erhalten, um ärztliche und medizinische Leistungen in Anspruch nehmen zu können.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach derzeitigen aktualisierten Erkenntnissen zu Italien steht einer Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, einen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz als unzulässig abzulehnen, weil der Asylbewerber bereits in Italien internationalen Schutz erhalten hat, entgegen, dass die ernsthafte Gefahr besteht, dass er im Fall der Rückkehr in eine Lage extremer materieller Not geraten würde. Es ist nicht hinreichend sichergestellt, dass er tatsächlich und unmittelbar nach der Rückkehr einen Platz in einem SIPROIMI-Projekt erhalten würde. Ohne einen solchen Platz ist er von Obdach- und Mittellosigkeit bedroht und kann keine Gesundheitskarte erhalten, um ärztliche und medizinische Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer nach Rückübertragung gemäß § 76 Abs. 3 AsylG ohne weitere mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22. Dezember 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (dazu 1.). Der Hinweis im Tenor des angefochtenen Bescheides, dass der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden dürfe, beinhaltet keine Regelung, insbesondere ausweislich der Begründung des Bescheides keine Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Somalias. Er ist damit auch nicht Gegenstand der vorliegenden Klage. Im Übrigen hat die weitergehende Verpflichtungsklage mangels Spruchreife keinen Erfolg (§ 113 Abs. 5 VwGO) (dazu 2.). 1. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrages ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bezieht sich auf einen solchen nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Dezember 2011, L 337/9). Die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt Artikel 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Amtsblatt der Europäischen Union vom 29. Juni 2013, L 180/60) um. Danach können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz u.a. nur dann als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Nach dem Urteil EuGH vom 19. März 2009 (Rs. „Ibrahim“ C–297/17, C–318/17, C–319/17 und C–438/17, juris Rn. 101) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU dahingehend auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. In dem Urteil des EuGH vom 19. März 2019 (Rs. „Jawo“ C–163/17, juris Rn. 98) hat dieser in Bezug auf eine Überstellung nach der Dublin III-Verordnung Art. 4 GRC dahingehend ausgelegt, dass er einer (…) Überstellung der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nicht entgegensteht, es sei denn, das mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung befasste Gericht stellt auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte fest, dass das ernsthafte Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC für diesen Antragsteller gegeben ist, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Mit Beschluss vom 13. November 2019 (Rs. „Hamed und Omar“ C–540/17 und C–541/17, juris Rn. 39 u. 43) hat der EuGH klargestellt, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU dahingehend auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der die durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Schwachstellen im Asylsystem und bei den Aufnahmebedingungen des Mitgliedstaats, der dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat, fielen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichten. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der unionsrechtskonformen Einschränkung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hierzu ausgeführt (Urteil vom 21. April 2020 – BVerwG 1 C 4.19 –, juris Rn. 36-38): „Liegen demnach die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach dieser Regelung nach der Rechtsprechung des EuGH aus Gründen vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller bzw. Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz deshalb als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist (vgl. nunmehr ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. - Rn. 35; s.a. Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 88). Es ist damit geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen. Auf die Vorlage des Senats hat der EuGH außerdem im Urteil "Ibrahim" - in Anlehnung an das Urteil "Jawo" vom gleichen Tag - den Maßstab für eine Verletzung von Art. 4 GRC durch die Lebensbedingungen im Staat der Schutzgewährung näher konkretisiert. Danach fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 89 - 91 sowie - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. - Rn. 39). Der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie gerecht werden, vermag angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens die Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis nicht einzuschränken, solange die zuvor beschriebene Erheblichkeitsschwelle des Art. 4 GRC nicht überschritten ist (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 92). Auch der Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, steht nicht schon für sich genommen der Ablehnung eines (neuerlichen) Antrags auf internationalen Schutz als unzulässig entgegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 93 f.). Systemische Mängel des Asylverfahrens selbst mögen zwar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat rechtfertigen, der subsidiären Schutz gewährt hat, schränken aber ebenfalls die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten nicht ein, einen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 95 - 100).“ Der mit Art. 3 EMRK im Wesentlichen übereinstimmende Art. 4 GRC verbietet ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und hat mit seiner fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Rs. „Jawo“, C–163/17, juris Rn. 78). In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist ebenso geklärt, dass die einem Ausländer im „Zielstaat“ drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen müssen, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC und ein daraus folgendes Abschiebungsverbot begründen zu können (vgl. EGMR Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – Rn. 174, zitiert nach VG Braunschweig, Urteil vom 21. April 2020, – 3 A 112/19 –, Entscheidungsabdruck Seite 4/5, https://www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/media/Dublin/2020_04_21_VG_BS_Drittstaaten_klein.pdf). Die Bestimmung des Mindestmaßes an Schwere hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand (vgl. EGMR , Urteile vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 23 und 25). Zwar enthält Art. 3 EMRK keine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit Wohnraum zu versorgen und finanzielle Unterstützung zu gewährleisten. Für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden besteht aber nach der Rechtsprechung des EGMR eine gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten, da sie sich in der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Amtsblatt der Europäischen Union vom 29. Juni 2013, L 180/96) zur Gewährleistung bestimmter Mindeststandards bei der Aufnahme von Asylsuchenden verpflichtet haben. Schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat können bei dieser Gruppe eine Verletzung von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC begründen, wenn die Betroffenen in einem für sie fremden Umfeld vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und einer staatlichen Untätigkeit und Gleichgültigkeit gegenüberstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – BVerwG 1 B 25.18 –, juris Rn. 10). Daher kommt es für die rechtliche Prüfung einerseits auf eine gewisse Schwere an (Situation extremer materieller Not), andererseits sind individuelle Besonderheiten und Risiken bei dem Asylsuchenden (unabhängig von seinem Willen) sowie die gesteigerte Schutzpflicht der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Zu diesen Schutzpflichten gehört, dass sich die im Zielstaat als Flüchtlinge anerkannten Personen ihren existentiellen Lebensunterhalt sichern können. Dies setzt mindestens voraus, dass sie wenigstens in der ersten Zeit nach der Aufnahme Obdach finden können, ausreichende Ernährung erhalten und Zugang zu medizinischer und hygienischer Versorgung bekommen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 7. August 2018 – 8 K 1974/16.GI.A –, juris Rn 21ff.). Ein freier Zugang zum Arbeitsmarkt in dem Zielstaat spricht zwar grundsätzlich dafür, dass sich der anerkannt Schutzberechtigte eine Unterkunft und seinen existenzsichernden Lebensunterhalt durch Arbeit sichern kann. Dabei kommt es aber auch auf die Umstände des Einzelfalls, den Lebensstandard im Zielstaat und auf die Möglichkeit an, staatliche Sozialleistungen zu erhalten. Insoweit müssen die konkrete Arbeitsmarktsituation, fehlende Sprachkenntnisse und Berufsqualifikationen, etwaige Erkrankungen oder die Versorgung von Angehörigen, insbesondere von Kindern und Pflegebedürftigen, berücksichtigt werden. Für die Gruppe sog. vulnerabler Personen ist in der Rechtsprechung überwiegend anerkannt, dass ihre Überstellung nach Italien derzeit ohne individuelle Garantieerklärung zur Unterbringung und Versorgung nicht verantwortbar ist (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 21. April 2020 – 3 A 112/19 –, Abdruck Seite 6 m.w.N.; VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 14. Februar 2020 – A 9 K 5285/19 –, juris Rn. 21 mit Bezug auf BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – BvR 1380/19 –, juris Rn. 16 und EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 –, „Tarakhel/Switzerland“, juris). Die Gewährung staatlicher Sozialleistungen allein an Staatsangehörige des Zielstaates oder längere Zeit im Zielstaat lebende Personen verletzt zwar mittelbar das Recht auf Inländergleichbehandlung, hieraus allein folgt indessen noch kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 – BVerwG 1 C 4.19 –, juris Rn.38; VG Arnsberg, Urteil vom 12. September 2019 – 5 K 5990/17. A – juris, Rn. 49; a.A. VG Hannover, Urteil vom 13. August 2019 – 5 B 3516/19 –, juris Rn. 16 zum italienischen Bürgergeld;). Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des in Italien als Flüchtling anerkannten Klägers als unzulässig abzulehnen, rechtswidrig, weil er im Falle seiner Überstellung einer mit Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK nicht vereinbaren Gefahr extremer Not ausgesetzt wäre. Bereits mit Urteil vom 31. Januar 2018 (VG 28 K 452.17 A, juris) hat die Kammer festgestellt, dass anerkannt Schutzberechtigten in Italien im Fall ihrer Abschiebung aufgrund fehlender kompensatorischer Hilfen eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Dabei hat die Kammer insbesondere auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 (2 BvR 157.17, juris Rn. 21) Bezug genommen, in dem es klargestellt hat, dass eine Rückführung anerkannter Schutzberechtigter in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den rückführenden Staat darstellen kann, wenn den Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort mit Art. 3 EMRK unvereinbare Bedingungen herrschen – etwa dann, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln zu leben. Diese Situation hat sich für anerkannt Schutzberechtigte in Italien zu dem nach § 77 AsylG maßgebenden aktuellen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben, die in das Verfahren eingeführt worden sind, nicht entscheidungserheblich geändert. Zwar haben anerkannt Schutzberechtigte in Italien inzwischen nach dem sog. „Salvini-Dekret“ seit dem 5. Oktober 2018 Anspruch auf Unterbringung für einen Zeitraum von (weiteren) sechs Monaten in einem SIPROIMI-Projekt, und in besonders begründeten Ausnahmefällen auf eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer um max. weitere zwölf Monate. Trotz der rückläufigen Flüchtlingszahlen in Italien und der Anstrengungen, weitere Unterkünfte bereit zu stellen, lässt sich die Anzahl der freien Plätze aktuell nicht ermitteln. Im Falle der Unterbringung im SIPROIMI besteht zwar die Möglichkeit der Registrierung und der weitgehend kostenlosen Gesundheitsversorgung. Die Menschen erhalten auch Taschengeld, Kost und Logis sowie soziale Unterstützung in Form von Integrationshilfen und Sprachkursen. Allerdings setzt all dies voraus, dass anerkannt Schutzberechtigte, die nach Italien zurückkehren, dort tatsächlich und unmittelbar nach der Einreise einen Platz in einem SIPROIMI-Projekt erhalten (können). Daran bestehen indessen begründete Zweifel, die zu Lasten der Beklagten gehen. Soweit nämlich auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben zu den tatsächlichen Lebensumständen zurückkehrender anerkannt Schutzberechtigter in Italien zureichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die den Kläger im Fall seiner Rückkehr erwartenden Lebensbedingungen ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not zu geraten, obliegt es der Beklagten, dies zu entkräften, um von der Befugnis Gebrauch machen zu können, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen. Zwar handelt es sich bei der europarechtskonformen Einschränkung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG um eine Ausnahme zu Gunsten des Klägers, von ihm kann aber schlechterdings nicht verlangt werden, nachzuweisen, dass er keinen Platz in einem SIPROIMI-Projekt erhalten wird und in eine Situation extremer materieller Not geraten würde. Dies würde bedeuten, dass er bei Zweifeln das Risiko tragen müsste, in eine Lage extremer materieller Not zu geraten. Da es sich bei der Frage, ob der Kläger einen Platz in einem SIPROIMI-Projekt erhalten wird, um eine Prognoseentscheidung (Erwartung) aufgrund tatrichterlicher Würdigung der eingeführten Erkenntnisse handelt, könnte ein Nachweis nur nach der Einreise geführt werden. Dies rechtfertigt es, zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei Vorliegen bestehender Anhaltspunkte für entsprechend zu erwartende Lebensbedingungen verbleibende begründete Zweifel zu Lasten der Beklagten zu werten. Diese könnte die Zweifel dadurch entkräften, indem sie belegt, dass anerkannt Schutzberechtigte nach ihrer Rückkehr tatsächlich und unmittelbar einen Platz in einem SIPROIMI-Projekt erhalten haben und genügend freie Plätze vorhanden sind. Dies hat sie im vorliegenden Fall nicht getan. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] beschreibt in ihrem aktuellen Bericht (Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Bern, vom Januar 2020, Seite 53ff.) die Aufnahmebedingungen in Italien wie folgt: „Vor der Gesetzesänderung vom 4. Oktober 2018 hatten nicht nur Personen mit Schutzstatus, sondern auch vulnerable Asylsuchende ein Recht auf Zugang zu einem SPRAR-Projekt. Das betraf insbesondere Asylsuchende mit Gesundheitsproblemen, aber auch Familien mit Kindern (ca. 18%). Da die SPRAR-Projekte relativ klein waren und den Bewohnerinnen sehr viel mehr Leistungen als die regulären Erstaufnahmezentren boten, entschied der EGMR in seinem Tarakhel-Urteil, dass der Dublin-Transfer von asylsuchenden Familien nach Italien keine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstelle, solange die italienischen Behörden mit der Übernahmeeinwilligung eine Unterbringung in einem bestimmten SPRAR unmittelbar nach dem Transfer garantieren würden. Das gleiche galt, mutatis mutandis, für andere vulnerable Gruppen, die ein Recht auf Aufnahme in Einrichtungen haben, die ihre besonderen Bedürfnisse erfüllen. Seit das Salvini-Dekret vorschreibt, dass SPRAR keine Asylsuchenden mehr aufnehmen dürfen, wurde das Projekt in SIPROIMI umbenannt (um die enge Auswahl an Nutzniessenden dieses Systems deutlich zu machen). Das das Dekret 142/2015 zu Asylunterkünften gilt seit Inkrafttreten des Salvini-Dekretes nicht mehr für SIPROIMI (Ex-SPRAR). Von Oktober 2018 bis November 2019 gab es für SIPROIMI keine rechtlichen Rahmenbedingungen und das System funktionierte gemäss den Vorgaben des Dekrets 142/2015. Das änderte sich, als das Innenministerium das Ministerialdekret (DM) 9259 zur Finanzierung von SIPROIMI-Projekten verabschiedete. Diesem Dekret sind Richtlinien zur Funktionsweise von SIPROIMI angehängt.197 Diese schreiben fest, was zwischen Oktober 2018 und November 2019 Praxis war. Im Grunde wurden die Vorgaben des Dekrets 142/2015 kopiert.(…) SIPROIMI ist ein Netzwerk von Unterkünften (Projekten), das auf einer Zusammenarbeit zwischen dem Innenministerium, den Gemeinden und verschiedenen NGOs basiert. Ziel der SIPROIMI-Projekte ist die Unterstützung der Bewohner_innen bei der Integration. Deshalb sollten diese Projekte Sprachkurse, Arbeitsintegrationsprogramme, psychologische Unterstützung, juristische Beratung und andere Leistungen anbieten. Die meisten Projekte sind relativ klein und beherbergen durchschnittlich weniger als 40 Personen. Der wichtigste Unterschied zwischen SPRAR und SIPROIMI sind die Nutzniessenden (diejenigen, die in diesen Projekten untergebracht werden können). Nur Personen mit internationalem Schutzstatus (anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz) und unbegleitete minderjährige Asylsuchende sowie Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung aus besonderen Gründen haben (Opfer von Gewalt, Menschenhandel, häuslicher Gewalt, Arbeitsausbeutung oder Katastrophen, aufgrund schlechter Gesundheit oder weil sie sich mit zivilen Taten besonders hervorgetan haben) werden in einem SIPROIMI-Projekt untergebracht. SIPROIMI ist für Asylsuchende nicht zugänglich, ausser für unbegleitete minderjährige Asylsuchende. SIPROIMI nimmt keine Familien mit Kindern auf, die sich im Asylverfahren befinden. Asylsuchende Familien und vulnerable Asylsuchende werden alle in Erstaufnahmezentren CARA oder CAS untergebracht. SIPROIMI werden vom Innenministerium finanziert und erstatten diesem Bericht. Sie werden aber vom Servizio Centrale (Zentralservice) koordiniert und überwacht. Der Servizio Centrale wird von ANCI, der nationalen Vereinigung der italienischen Gemeinden, verwaltet. Verträge zur Führung eines lokalen SIPROIMI-Projekts werden wie folgt vergeben: die lokalen Behörden legen dem Innenministerium ein Projekt vor; falls es gemäss der Bewertungskommission im Innenministerium den Richtlinien und Vorgaben entspricht, wird es finanziert und in das System aufgenommen. In 90% der Fälle werden die Projekte von den lokalen Behörden an NGOs vergeben. Die Verantwortung tragen die lokalen Behörden. Anträge für eine Unterbringung in einem SIPROIMI-Projekt müssen an den Servizio Centrale gerichtet werden. Die Anträge mit dem entsprechenden Formular werden hauptsächlich von der Präfektur oder der Questura eingereicht, manchmal auch von Anwälten_innen. Sie füllen das entsprechende Formular aus und schicken es. Dann beurteilt der Servizio Centrale den Antrag und – falls die Person, für die der Antrag gestellt wurde, ein Anrecht auf Unterkunft im SIPROIMI hat – sucht einen freien Platz in einem der Projekte. Wenn ein Platz frei ist, wird die Person sofort dort einquartiert. Der Servizio Centrale ist der einzige Akteur, der einen Überblick über die Projekte und die freien Plätzen in den Projekten hat. Die freien Plätze ändern beinahe täglich und werden nicht öffentlich kommuniziert. Während dem Gespräch mit dem Servizio Centrale in Rom im September 2019 gaben dessen Mitarbeiterinnen an, dass für «reguläre» Fälle, deren Asylgesuch positiv entschieden wurde (neue Schutzstatusinhaber) normalerweise Plätze zur Verfügung stehen würden, dies jedoch nicht garantiert werden könne. Es gibt keine Warteliste. Wenn ein Antrag auf Unterbringung in einem SIPROIMI bewilligt wurde und es keinen freien Platz gibt, wird diese Person nicht auf eine Warteliste gesetzt. Der/die Anwält_in/Questura/Präfektur muss einen Monat später einen neuen Antrag stellen, und zwar so lange, bis ein Platz für die jeweilige Person frei wird. In dieser Wartezeit steht der Person keine Unterkunft zur Verfügung (…). Gemäss Artikel 38 (1) der SIPROIMI-Richtlinien ist die Unterkunft in einem SIPROIMI-Projekt normalerweise auf sechs Monate beschränkt. Artikel 39 (1) hält fest, dass die Dauer um weitere sechs Monate verlängert werden kann, falls es für die Integration unerlässlich ist oder wenn ausserordentliche Umstände wie beispielsweise Gesundheitsprobleme vorliegen oder im Fall von in Artikel 17 des Dekrets 142/2015 definierten Vulnerabilitäten. In all diesen Fällen muss die Notwendigkeit einer Verlängerung ordentlich begründet und dokumentiert werden. Eine zweite und letzte Verlängerung von sechs Monaten ist gemäss Artikel 39 (2) der Richtlinien möglich, falls anhaltende, angemessen dokumentierte Gesundheitsprobleme bestehen oder um ein Schuljahr zu beenden. In Bezug auf unbegleitete Minderjährige bestimmt Artikel 38 (2), dass unbegleitete minderjährige Asylsuchende, die volljährig werden, in einem SIPROIMI-Projekt bleiben können, bis ihr Asylentscheid gefällt wurde. Andere unbegleitete Minderjährige (nicht Asylsuchende) dürfen weitere sechs Monate ab dem Tag ihrer Volljährigkeit in einem SIPROIMI-Projekt bleiben.“ Die Nichtregierungsorganisationen Pro Asyl, borderline-europe und die SFH haben aufgrund des Aufklärungs- und Beweisbeschlusses der Kammer vom 23. Oktober 2019 mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 erklärt, dass eine als schutzberechtigt anerkannte Person zwar Anspruch auf Unterbringung von sechs Monaten in einem SIPROIMI habe, sie diesen Anspruch aber verliere, wenn sie dieses ohne Meldung länger als 72 Stunden verlassen habe. Dies ergebe sich unmittelbar aus Art. 40 des Dekrets DM 9259 vom 18. November 2019. Die betroffene Person könne selbst keinen Antrag auf Aufnahme stellen, sondern nur die Präfektur, die Questura oder ein von der Person beauftragter Anwalt. Es gebe keine Wartelisten, man könne nur einen Monat später einen neuen Antrag auf Unterbringung stellen. Eine zwischenzeitliche Unterbringung für Rückkehrer sei aber nicht vorgesehen. Die freien Plätze für psychisch Erkrankte lägen nach der Auskunft weit unter dem tatsächlichen Bedarf. Da es sich bei den SIPROIMI nicht um psychiatrische Einrichtungen handele, würden schwer psychisch Erkrankte dort nicht aufgenommen. Für diese Personen stünden keinerlei adäquate Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung. Sie lebten auf der Straße oder würden vorübergehend in Zwangshaft genommen. Zwar würden Anträge von in Italien anerkannten Rückkehrern beim Servizio Centrale in Rom geprüft, diese Prüfungen würden aber lange dauern. Eine Aufenthaltsbewilligung könne kostenpflichtig bei der Post beantragt werden, dafür sei allerdings eine Wohnsitzdeklaration erforderlich. Ohne einen Wohnsitz sei die Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht möglich. Zudem müsse die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung innerhalb von 60 Tagen vor deren Ablauf beantragt werden, wobei die Ausstellung aufgrund der Überlastung teilweise fast ein Jahr dauere. Zwar hätten alle Personen in Italien ein Recht auf medizinische Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall, für weitere medizinische und ärztliche Leistungen sei hingegen eine Gesundheitskarte notwendig, die man aber nur erhalten könne, wenn man sich unter Angabe eines Wohnsitzes angemeldet habe. Personen ohne Wohnsitz erhielten daher keine Gesundheitskarte und könnten keine medizinischen Leistungen beim Arzt erhalten. Die aktuell in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse bestätigen diese Einschätzung für rückkehrende anerkannte Flüchtlinge in Italien: „Eine Person, die als Flüchtling anerkannt wurde oder subsidiären Schutz erhalten hat, kann sechs Monate lang in einem SIPROIMI-Projekt bleiben. Wenn eine Person das Projekt verlässt, bevor sie ihr Programm beendet hat, verliert sie im Prinzip ihr Recht auf Unterkunft in einem SIPROIMI-Projekt. Wenn eine Person bereits früher Zugang zu einem SIPROIMI (Ex-SPRAR)-Projekt erhalten hatte und später nach Italien rücküberstellt wird, erhält sie keinen Zugang zu SIPROIMI-Projekten mehr. Als einzige Ausnahme kann man beim Innenministerium einen Antrag aufgrund von neuen Vulnerabilitäten stellen (…). Das italienische System basiert auf der Annahme, dass Personen mit Schutzstatus sich um sich selbst kümmern können und müssen. Deshalb gibt es nur wenige Plätze in Unterkünften für sie, die generell auch nur temporär sind. Insbesondere wenn jemand bereits die maximale Dauer im Zentrum überschritten hat (maximal sechs Monate nach Erhalt des Schutzstatus) sind die Chancen, eine Unterkunft zu finden, sehr gering. Das führt dazu, dass Personen mit Schutzstatus, einschliesslich Frauen, alleinerziehende Mütter, Familien und psychisch Kranke und Behinderte gefährdet sind, obdachlos zu werden. Die Lebensbedingungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in besetzten Häusern, Slums und auf der Strasse sind katastrophal. Sie leben am Rande der Gesellschaft ohne Aussicht auf eine Verbesserung ihrer Situation. Ihr tägliches Leben besteht darin, mittels Suche nach Essen und einem Schlafplatz ihre Grundbedürfnisse zu decken.“ (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien - Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien; Bern, vom Januar 2020, Seite 61, 62). Abweichende Erkenntnisse wurden weder vom Auswärtigen Amt noch vom UNHCR übermittelt. Die Beklagte hat zu den aktuellen Erkenntnissen nichts vorgetragen. Die Kammer geht von der Glaubhaftigkeit der Stellungnahme aus. Sie deckt sich im Wesentlichen auch mit der Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Nach der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei er gezwungen gewesen, die Unterkunft zu verlassen. Da er über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt habe, habe er keine Aufenthaltsbewilligung und auch keine Gesundheitskarte erhalten können. Er sei zeitweise obdachlos gewesen und habe trotz gesundheitlicher Probleme keine medizinischen Leistungen in Anspruch nehmen können. Dies habe ihn schließlich veranlasst, Italien zu verlassen und später nach Deutschland zu reisen. Die Kammer hat keinerlei Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Angaben zu zweifeln. Nach den o.g. Maßstäben wäre eine Rückführung des Klägers nach Italien aktuell mit der ernsthaften Gefahr einer extremen Notlage verbunden. Dem Kläger droht in Italien eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art.3 EMRK/Art. 4 GRC. Weder ist sichergestellt, dass bzw. wann er im Fall seiner Rückkehr einen Platz in einem SIPROIMI-Projekte erhalten kann, noch ist eine Sicherung seines Existenzminimums in Italien gewährleistet. Das Bürgergeld als staatliche Sozialhilfeleistung können nur italienische Staatsangehörige erhalten und solche Personen, die sich seit zehn Jahren in Italien aufhalten. Es ist nicht sichergestellt, ob bzw. wann der Kläger, der Italien vor Jahren verlassen hat, eine Aufenthaltsbewilligung erhalten kann. Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung benötigt der Kläger u.a. ein Dokument, das die Adresse des Wohnsitzes enthält oder eine Wohnsitzdeklaration. Gleiches gilt für den Erhalt einer Gesundheitskarte, um einen Hausarzt und weitere medizinische Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Daher hängt die Beantwortung der Frage, ob sich anerkannt Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Italien in einer Lage extremer Not befänden, maßgeblich davon ab, ob sie tatsächlich unmittelbar nach ihrer Rückkehr einen Platz in einem SIPROIMI-Projekt erhalten (können). Dies ist nach den aktualisierten Erkenntnissen der Kammer nicht mit der notwendigen Gewissheit gewährleistet. Die Beklagte hat weder die Anzahl der freien und verfügbaren Plätze in den SIPROIMI-Projekten nachgewiesen, geschweige denn auch nur einen einzigen Fall schildern können, in dem eine solche Unterbringung unmittelbar nach einer Rückkehr gelungen wäre. Die gegenteilige Auffassung der Einzelrichterin der 31. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 17. Juni 2020 – VG 31 L 173/20 –) überzeugt dagegen nicht, insbesondere begegnet die dort vertretene Auffassung, dass „eventuell drohende Obdachlosigkeit (…) nicht ohne weiteres geeignet (sei), generell eine mit den Grundsätzen des europäischen Asylrechts unvereinbare Behandlung anerkannter Flüchtlinge in Italien anzunehmen“ (Entscheidungsabdruck S. 6), im Hinblick auf die o.g. rechtlichen Maßstäbe und der aktualisierten Erkenntnisse erheblichen Bedenken. Es ist daher davon auszugehen, dass anerkannt Schutzberechtigte in Italien im Fall ihrer Rückkehr (erneut) obdachlos wären und ohne Wohnsitz auch keine Gesundheitskarte erhalten können, um Hausärzte aufsuchen und weitere medizinische Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Zwar obliegt es in erster Linie dem italienischen Staat, die Anforderungen der EMRK und der GRC in Italien zu erfüllen. Das europäische Asylsystem beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen, dass die Mindestanforderungen in allen Mitgliedstaaten gewährleistet sind. Allerdings darf diese Erwartung nicht zu Lasten des Asylsuchenden gehen, dessen Anerkennung als Flüchtling in Italien praktisch „wertlos“ ist, weil der Mitgliedstaat nach den o.g. Erkenntnissen seinen aufgrund der Richtlinien begründeten gesteigerten Schutzpflichten nicht nachkommt. Von einem formal anerkannt Schutzberechtigten kann nicht verlangt werden, in einen solchen Mitgliedstaat zurückzukehren, in dem er sich einer Gleichgültigkeit und unmenschlichen Behandlung des Mitgliedstaats gegenübersieht. Der Kläger muss sich auch nicht auf die Hilfe von karitativen Nichtregierungsorganisationen verweisen lassen, da die Pflicht zur menschenwürdigen Behandlung dem Mitgliedstaat obliegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er durch die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes in dem betreffenden Mitgliedstaat diesen Schutz in angemessener Zeit erhalten kann. Zwar darf der Kläger in Italien arbeiten, tatsächlich werden aber viele anerkannt Schutzberechtigte aufgrund fehlender Sprachkenntnisse und Berufsausbildungen in einen nicht-regulierten Niedriglohnbereich gedrängt, in dem keine ausreichenden Einkommen erzielt werden können, um die Mieten zu zahlen. Um eine Wohnung anmieten zu können, müsste der Kläger zunächst eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, wobei ungewiss ist, wann er mit der Ausstellung einer solchen rechnen könnte. Viele Vermieter und Arbeitgeber scheuen nämlich aus Angst vor Sanktionen die Vermietung oder Beschäftigung sog. illegaler Ausländer, so dass vieles dafür spricht, dass der Kläger gezwungen wäre, zunächst auf der Straße zu leben und sich seinen Lebensunterhalt als Tagelöhner zu verdienen. Erkrankt er dabei, steht ihm unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen von einer Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall abgesehen keine hausärztliche Versorgung und weitere medizinische Leistung zur Verfügung. In diesem Fall darf der Mitgliedstaat von seiner Befugnis, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen, weil der anerkannt Schutzberechtigte in die Gefahr einer extremen Not geriete. Angesichts dessen sind die Feststellung, dass Abschiebungsverbote in Bezug auf Italien nicht vorliegen, die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ebenso rechtwidrig und waren aufzuheben. 2. Dagegen hat die weitergehende Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und auf Feststellung von Abschiebungsverboten keinen Erfolg, da die Sache nicht spruchreif ist und im Asylverfahren auch vom Gericht nicht spruchreif gemacht werden kann (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Vielmehr kommt nur die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. April 2019 – BVerwG 1 C 2.17 –, juris Rn. 24; VG Karlsruhe, Urteil vom 14. Februar 2020 – 9 K 5285 –, juris Rn. 17); die materielle Prüfung des Asylantrags obliegt zunächst dem Bundesamt. Die Kammer lässt ausdrücklich offen, welche asylrechtlichen Folgen sich aus der Aufhebung des Bescheides für das weitere Verfahren ergeben und in welchem Verhältnis eine neue Bescheidung des Asylantrages zu der Flüchtlingsanerkennung in Italien stünde, insbesondere, ob eine neue Bescheidung des Asylantrages hinter dem in Italien gewährten Flüchtlingsschutz zurückbleiben kann oder gar zu einer Abschiebung in den Herkunftsstaat führen könnte. Dafür könnte sprechen, dass der Kläger auf den zwar bestehenden, für ihn aber „wertlosen“ Flüchtlingsschutz in Italien durch Ausreise und erneute Antragstellung in Deutschland verzichtet hat. Da es – anders als bei einem Zweitantrag nach bestandskräftiger Ablehnung des Asylantrages – im Fall der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat bislang keine materielle Bindungswirkung gibt, diese Flüchtlingseigenschaft in Deutschland anzuerkennen, die Befugnis, den Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, aber – wie hier – wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC ausscheidet, muss voraussichtlich der geltend gemachte Antrag auf Asyl materiell geprüft und in der Sache neu beschieden werden. Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass ohne Änderung der Sach- und Rechtslage einer erneuten Unzulässigkeitsentscheidung die Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung entgegenstünde. Nur bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage, auf die sich die Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung nicht beziehen kann, könnte die Beklagte den Asylantrag erneut als unzulässig zurückweisen. Dies wäre etwa dann möglich, wenn sich die Lebensverhältnisse für anerkannt Schutzberechtigte in Italien ändern oder eine individuelle Garantieerklärung aus Italien vorgelegt werden würde, die eine unmenschliche Behandlung im o.g. Sinne ausschließt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 155 Abs. 1 und § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Asylantrag eines somalischen Staatsangehörigen, der bereits in Italien internationalen Schutz erhalten hat, als unzulässig abgelehnt werden darf. Der am 14. September 1996 geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben Ende April 2016 mit dem Zug aus Schweden über Dänemark in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9. Mai 2016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19. Mai 2016 gab er an, am 8. April 2011 in Italien zuerst eingereist zu sein und sich dort neun Monate aufgehalten zu haben. Er habe dort Asyl beantragt. Dann sei er nach Norwegen gereist und habe dort Asyl beantragt, was abgelehnt worden sei. Danach sei er nach Schweden gereist und habe dort zweimal Asyl beantragt, ohne dass darüber bereits entschieden worden sei. Aufgrund eines Eurodac-Treffers (Nr. IT1CZ00FL2) ersuchte das Bundesamt die italienischen Behörden um die Übernahme des Klägers im Dublin-Verfahren. Am 24. Mai 2016 teilte die italienische Ausländerbehörde der Beklagten mit, dass der Kläger in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei („granted the refugee status in Italy“). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28. Juni 2016 stellte die Beklagte zunächst fest, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Hiergegen erhob der Kläger am 20. Juli 2016 Klage (VG 34 K 266.16 A). Das Verfahren wurde im Rahmen der Änderung der Geschäftsverteilung des Gerichts durch die erkennende Kammer (VG 28 K 157.17 A) übernommen. Den zugleich gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen, lehnte die 34. Kammer zunächst mit Beschluss vom 22. September 2016 (VG 34 L 265.16 A) ab, ordnete dann aber unter Abänderung dieses Beschlusses mit Beschluss vom 12. Januar 2017 (VG 34 L 218.17 A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 28. Juni 2016 an. Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. Juni 2016 wurde mit Bescheid vom 12. Juli 2017 aufgehoben. Danach erklärten die Beteiligten das Hauptsacheverfahren (VG 28 K 157.17 A) übereinstimmend für erledigt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22. Dezember 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Asylgewährung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Zugleich forderte die Beklagte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, im Klagefalle ende die Frist 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Italien abgeschoben. Er dürfe nicht nach Somalia abgeschoben werden. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete die Beklagte auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger in Italien bereits internationalen Schutz erhalten habe und daher der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) unzulässig sei. Auch lägen Abschiebungsverbote in Bezug auf Italien nicht vor. Der Kläger hat am 8. Januar 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Italien eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK –) drohe. Insbesondere drohten Obdachlosigkeit, existenzbedrohende Armut und erhebliche Gesundheitsgefährdungen. Die Situation der Flüchtlinge in Italien mit internationalem Schutz sei nach wie vor prekär. Sie hätten größte Schwierigkeiten, in Italien eine Unterkunft zu finden. Ab dem Zeitpunkt der Schutzgewährung stünden die Erstaufnahmeeinrichtungen und Notunterkünfte nicht mehr für Flüchtlinge zur Verfügung. Viele müssten deshalb als Obdachlose auf der Straße leben oder in besetzten Häusern Unterkunft und Schutz suchen. Ohne eine entsprechende Anmeldung eines Wohnsitzes könnten sie auch den nationalen Gesundheitsdienst nicht in Anspruch nehmen und erhielten keinen Zugang zu Spezialisten oder Medikamenten. In Italien bestehe kein Anspruch auf Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Angesichts dieser Umstände bestehe für den Kläger in Italien keine hinreichende soziale Existenzgrundlage. Vielmehr bestünde im Fall der Rückkehr die ernsthafte Gefahr, dass er sich unabhängig von seinem Willen und persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Mit Beschluss vom 11. Januar 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit zunächst auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache (Rs.) „Ibrahim“ (Urteil vom 19. März 2019, C–297/17, C–318/17, C–319/17 und C–438/17, juris) hat der Berichterstatter mit Beschluss vom 18. Juli 2019 nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren auf die Kammer gemäß § 76 Abs. 3 AsylG zurückübertragen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Entscheidung, den Asylantrag des Klägers wegen der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in Italien als unzulässig abzulehnen, für rechtmäßig. Die Rückkehr nach Italien verstoße weder gegen die EMRK noch gegen die Grundrechtecharta (GRC). Die Situation der anerkannt Schutzberechtigten in Italien habe sich im Vergleich zu den vorherigen Jahren deutlich verbessert. Die Anzahl der in Italien ankommenden Asylsuchenden sei stark zurückgegangen. Gleichzeitig sei die Anzahl der verfügbaren Plätze in den Flüchtlingsunterkünften erhöht worden. Als Flüchtling anerkannte Personen würden in Italien in Einrichtungen untergebracht, dort mit Lebensmitteln versorgt und ein Taschengeld in Höhe von 1,00 bis 3,00 Euro pro Tag erhalten. Der Erhalt von Geldleistungen hänge im Wesentlichen von der jeweiligen Gemeinde ab, in der sich die bedürftige Person aufhalte. Die Unterbringung erfolge nach Anerkennung zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten. Dieser Zeitraum könne jedoch auf bis zu 1 ½ Jahre verlängert werden. Die ärztliche Versorgung sei gewährleistet, die Personen hätten Zugang zu Sprachkursen und Unterstützung bei der Arbeits- und Praktikasuche. Sie hätten wie italienische Staatsangehörige Niederlassungsfreiheit und gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt. Zwar sei es für anerkannt Schutzberechtigte in Italien aufgrund der oftmals wenig vorhandenen beruflichen Qualifikationen schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden, dies sei aber nicht aussichtslos. So bestünden Programme, die eine Berufsausbildung und weitere Integrationsmaßnahmen vorsähen. Zudem stünden unterstützende Maßnahmen von Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung. Es könnten insbesondere auch Spenden karitativer Organisationen in Anspruch genommen werden. Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2019 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23. Oktober 2019 Bezug genommen. Ferner hat die Kammer durch Beschluss vom gleichen Tag Beweis erhoben über die Frage, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen in Italien anerkannt schutzberechtigte Asylbewerber im Fall ihrer Rückkehr nach Italien Unterkunft in einem SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati) – früher SPRAR (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati) – erhalten und dort Lebensmittel, Taschengeld, ärztliche und hygienische Versorgung und Unterstützung durch Sprachkurse und bei der Arbeitssuche erhalten, durch Einholung fachlicher Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes, des UNHCR, von Pro Asyl e.V., Amnesty International, borderline-europe – Menschenrechte ohne Grenzen e. V. und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Wegen des Ergebnisses wird auf die gemeinsame Stellungnahme von Pro Asyl e.V., borderline-europe – Menschenrechte ohne Grenzen e. V. und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 16. Dezember 2019 Bezug genommen. Weitere Stellungnahmen wurden nicht abgegeben. Die Kammer hat die Erkenntnisse zu Italien (Verwaltungsgericht Berlin, 32. Kammer, Italien, Erkenntnisliste (Stand: 22. April 2020)) in das Verfahren eingeführt. Die Beteiligten haben auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und die Asylakte des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen.