Beschluss
28 L 194.19 A
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0318.28L194.19A.00
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Leitsätze
Durch eine Zwischenverfügung, mit der der Antragsgegnerin vorläufig bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Gewährung vorläufigen/einstweiligen Rechtsschutzes untersagt wird, einen Antragsteller in einem anderen Mitgliedsstaat abzuschieben (sog. Hängebeschluss), wird die Überstellungsfrist unterbrochen.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch eine Zwischenverfügung, mit der der Antragsgegnerin vorläufig bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Gewährung vorläufigen/einstweiligen Rechtsschutzes untersagt wird, einen Antragsteller in einem anderen Mitgliedsstaat abzuschieben (sog. Hängebeschluss), wird die Überstellungsfrist unterbrochen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der 1997 geborene Antragsteller, ein somalischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Schweden. Der Antragsteller reiste im Februar 2019 aus Dänemark kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte ein Asylgesuch. Aufgrund eines Eurodac-Treffers ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 26. Februar 2019 Schweden um die Wiederaufnahme des Antragstellers. Mit Schreiben der Dublin-Unit des Migrationsverket vom 5. März 2019 akzeptierte Schweden das Wiederaufnahmegesuch. Am 12. März 2019 stellte der Antragsteller beim Bundesamt einen Asylantrag und gab an, er sei über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien nach Schweden gereist und habe dort Asyl beantragt. Im Rahmen seiner Anhörung im April 2019 erklärte er, er sei vor der Al-Shabaab aus Somalia geflüchtet. Aus Schweden sei er weggegangen, weil er dort nicht medizinisch versorgt worden sei. Er habe Tuberkulose (TBC) und einen Tumor im Hals. Er wolle weder nach Schweden noch nach Dänemark zurück, da sein Asyl dort nicht anerkannt worden sei. Mit Bescheid vom 17. April 2019, zugestellt am 23. April 2019, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Schweden an. Ferner befristete es das gesetzliche Einreise-und Aufenthaltsverbot auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Antragsteller erhob am 29. April 2019 Klage (VG 28 K 155.19 A), über die noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 beantragte er beim Bundesamt die Ausübung des Selbsteintrittsrechts, hilfsweise die Zusicherung, dass bis zu einer endgültigen Diagnose von sämtlichen Überstellungsversuchen nach Schweden abgesehen werde. Zur Begründung bezog er sich auf einen beigefügten Befundbericht vom 7. Mai 2019, ausweislich dessen wegen einer bestehenden unklaren Lymphknotenschwellung am Hals zum Ausschluss einer eventuell lebensbedrohlichen Erkrankung eine operative Lymphknotenentfernung zur histologischen Untersuchung notwendig sei. Weiter ist darin ausgeführt, dass ein stationärer Aufenthalt notwendig sei und bis zur endgültigen Diagnosestellung keine Reisefähigkeit bestehe. Am 22. Mai 2019 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und zunächst darauf verwiesen, dass seitens der Antragsgegnerin keine Reaktion auf sein Schreiben vom 8. Mai 2019 erfolgt sei. Ihm drohe daher eine Abschiebung nach Schweden, obwohl er reiseunfähig sei. Mit Beschluss der Einzelrichterin vom 23. Mai 2019 hat die Kammer der Antragsgegnerin im Wege einer Zwischenverfügung vorläufig bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Gewährung vorläufigen/einstweiligen Rechtsschutzes untersagt, den Antragsteller nach Schweden abzuschieben. Der Antragsteller hat zum Beleg seiner Erkrankung und seiner Reiseunfähigkeit verschiedene ärztliche Stellungnahmen von Mai und Juni 2019 vorgelegt. Nach dem vorläufigen Arztbrief des Klinikums vom 22. Mai 2019 verlief der Eingriff störungsfrei. Bei der Nachuntersuchung am 14. Juni 2019 zeigten sich reizlose Wundverhältnisse bei einer kleinen Narbe. Nach den Berichten der Histologie vom 20. Juni 2019 wurde kein maligner (bösartiger) Tumor festgestellt. Der Antragsteller meint, dass der Antrag auch deswegen begründet sei, weil die Überstellungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen sei. Die Zwischenverfügung hindere den Ablauf der Überstellungsfrist nicht. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Sie habe dem zuständigen Mitgliedstaat mitgeteilt, dass eine Überstellung derzeit nicht möglich sei, weil Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung eingelegt worden seien. II. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem die Einzelrichterin den Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung mit Beschluss vom 18. März 2020 auf diese übertragen hat (§ 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes – AsylG –). Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren keine Überstellung erfolgen darf, ist gemäß § 123 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, da der Antragsteller in Bezug auf die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 17. April 2019, gegen den er fristgemäß am 29. April 2019 die anhängige Klage – VG 28 K 155.19 A – erhoben hat, wegen Ablaufs der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG Rechtsschutz nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erlangen kann und sich auf Umstände beruft, die erst nach Ablauf der dieser Frist eingetreten sind. Der Antragsteller hat auch ein Rechtsschutzinteresse. Er besitzt – im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – ein subjektives Recht, sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den Übergang der Zuständigkeit für die Durchführung seines Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland zu berufen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 – C-201/16, Shiri –, juris Rn. 35 ff., 44). Der Antrag ist aber nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin der zuständigen Ausländerbehörde mitteilt, dass seine Abschiebung nach Schweden nicht (mehr) erfolgen darf. Vielmehr erweist sich die Abschiebungsanordnung im nach § 77 Abs. 1 2. Alternative AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig. Nach § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat bei Erlass des Bescheides zu Recht seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens abgelehnt und die Zuständigkeit Schwedens angenommen. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO, ABl. Nr. L 180 S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Schweden war nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Dies wird bestätigt durch einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 (SE1...). Nach Art. 24 Abs. 4 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Eurodac-VO, ABl. Nr. L 180 S. 1) steht die Ziffer „1“ für Ausländer, die internationalen Schutz beantragen. Schweden hat Übernahmeersuchen ausdrücklich gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) der Dublin III-VO akzeptiert. Nach dieser Vorschrift ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Derzeit steht nach den tagesaktuellen Erkenntnissen nicht fest, dass die Abschiebung nicht durchgeführt werden kann. Zwar besteht angesichts der Corona-Pandemie derzeit ein Einreiseverbot in viele Staaten. Für Schweden konnte die Kammer indessen aus allgemein zugänglichen Quellen bislang kein Einreiseverbot feststellen. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht infolge Zeitablaufs gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden. Nach dieser Vorschrift ist der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur (Wieder-)Aufnahme verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO durchgeführt wird (sog. Überstellungsfrist). Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist eine Überstellung durchzuführen, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat (erste Variante) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat (zweite Variante; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16.18 –, juris Rn. 17). Art. 27 Dublin III-VO regelt das Recht eines Antragstellers auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung (Abs. 1), für dessen Wahrnehmung die Mitgliedstaaten eine angemessene Frist vorsehen müssen (Abs. 2). Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO räumt den Mitgliedstaaten verschiedene Möglichkeiten zur Ausgestaltung eines wirksamen Rechtsbehelfs ein. Ihnen gemeinsam ist, dass eine Überstellung nicht vorgenommen werden darf, bevor eine (gerichtliche) Überprüfung stattgefunden hat, und der Antragsteller solange im ersuchenden Mitgliedstaat bleiben darf. Nach Art. 29 Abs. 1 1. Variante Dublin III-VO hätte die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall mit Ablauf des 5. September 2019 geendet, weil Schweden das Wiederaufnahmegesuch mit Schreiben vom 5. März 2019 angenommen hat. Jedoch kommt hier die zweite Variante zur Anwendung. Danach ist die Überstellungsfrist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abgelaufen, weil sie durch einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO unterbrochen worden ist. Bei dem Tatbestandsmerkmal der „aufschiebenden Wirkung" in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO handelt es um einen unionsrechtlichen Begriff, der alle Fälle erfasst, in denen eine Überstellungsentscheidung im Rahmen der den Mitgliedstaaten in Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO eingeräumten Möglichkeiten zur Ausgestaltung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht vollzogen werden darf. Denn wie sich aus der zu Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO, ABl. Nr. L 50 S. 1) ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, ist bei der Auslegung der Dublin-Bestimmungen zum einen die Effektivität des von den Mitgliedstaaten gewährleisteten gerichtlichen Rechtsschutzes zu wahren und der Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zu respektieren. Zum anderen ist sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten auch bei der zweiten Variante die volle Frist zur Bewerkstelligung der Überstellung nutzen können. Die Frist beginnt bei der zweiten Variante daher erst zu laufen, wenn sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird und lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben, d. h. ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die der Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16.18 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 27. April 2016 – BVerwG 1 C 22.15 –, juris Rn. 19 unter jeweils Bezugnahme auf: EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08, Petrosian –, juris Rn. 40 ff.). Auch in den Fällen, in denen die Überstellung kraft Gesetzes oder kraft wirksamer Einzelfallentscheidung zeitweise ausgeschlossen war, müssen die Mitgliedstaaten über eine zusammenhängende Frist von sechs Monaten verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung sollen nutzen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16.18 –, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08, Petrosian –, juris Rn. 44 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 19. November 2019 – VG 25 L 459.19 A –, juris Rn. 16). Die aufschiebende Wirkung wird dadurch gekennzeichnet, dass es – solange sie andauert – von vornherein unmöglich ist, die Überstellung vorzunehmen. Deswegen kann die Überstellungsfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem die aufschiebende Wirkung endet (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2017 – C-60/16, Khir Amayry –, juris Rn. 55). Die Zwischenverfügung vom 23. Mai 2019, mit der das Gericht eine vorläufige Entscheidung zur Überbrückung des Zeitraums zwischen dem Eingang des Eilantrags und der endgültigen Entscheidung über den Eilantrag getroffen hat, um den effektiven Rechtsschutz zu sichern (sog. Hängebeschluss), begründet eine aufschiebende Wirkung im unionsrechtlichen Sinne, weil sie dazu führt, dass die Überstellung des Antragstellers bis zu einer Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht vorgenommen werden darf (ebenso für eine aufschiebende Wirkung eines Antrags gemäß § 80 Abs. 7 VwGO i. V. m. einer Zwischenverfügung VG Berlin, Beschlüsse vom 19. November 2019 – VG 25 L 459.19 A –, juris Rn. 23, und vom 20. Dezember 2019 – VG 32 L 474.19 A –, Abdruck S. 4). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob das innerstaatliche Recht einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung im Sinne des jeweils geltenden nationalen Prozessrechts beimisst (anders offenbar VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2019 – VG 31 L 402.19 A –, Abdruck S. 3 f. m. w. N.) oder ob im Tenor des (Hänge-)Beschlusses die aufschiebende Wirkung oder die Aussetzung der Durchführung der Überstellung angeordnet wird. Entscheidend ist vielmehr, dass nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die betreffende Person berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben, wobei unerheblich ist, ob dieses Recht kraft einer Rechtsvorschrift oder kraft einer gerichtlichen Entscheidung besteht (vgl. hierzu auch VG Berlin, Beschluss vom 19. November 2019 – VG 25 L 459.19 A –, juris Rn. 25 m. w. N.). Aus dem systematischen Zusammenhang der Art. 27 bis 29 Dublin III-VO ergibt sich nämlich, dass es sich bei dem in Art. 29 Abs. 1 und in Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO genannten Begriff der aufschiebenden Wirkung gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO um einen Oberbegriff handelt, der alle in Art. 27 Abs. 3 Buchstaben a) bis c) Dublin III-VO geregelten Möglichkeiten zusammenfasst. Dabei ist lediglich in Art. 27 Abs. 3 Buchstabe b) vorgesehen, dass „die Überstellung automatisch ausgesetzt wird“. Hingegen muss nach dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) Satz 2 Dublin III-VO die Überstellung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Durchführung der Überstellung nach Satz 1 nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen sein. Denn dort steht weder „ausgesetzt ist“, noch „automatisch ausgesetzt wird“. Für ein weites Verständnis des Begriffs der „aufschiebenden Wirkung“ im unionsrechtlichen Sinne spricht auch die Formulierung in der englischen Fassung der Dublin III-VO. Dort heißt es in Art. 29 Abs. 1 2. Variante Dublin III-VO wörtlich: … at latest within six months … of the final decision on an appeal or review where there is a suspensive effect in accordance with Article 27(3)“. Danach kommt es ebenfalls nicht darauf an, wie der Eintritt der aufschiebenden Wirkung im jeweiligen nationalen Recht ausgestaltet ist. Nach nationalem Recht ist ein Hängebeschluss zulässig, wenn der Eilantrag nicht offensichtlich aussichtslos ist und wenn wegen unmittelbar drohenden Eintritts von Nachteilen auf andere Weise dem Antragsteller effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) nicht gewährt werden kann (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 120 m. w. N.). Weigert sich eine Verwaltungsbehörde etwa trotz formloser gerichtlicher Aufforderung ohne ersichtlichen Grund, bis zur endgültigen Entscheidung im Eilverfahren auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten, obliegt es dem Gericht, dies der Behörde durch einen Hängebeschluss förmlich aufzugeben. Kommt das Fachgericht dem nicht nach, verletzt es seinerseits die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 1 BvR 2616/13 –, juris Rn. 8). Im Hinblick auf das Schreiben des Bundesamts vom 23. Juli 2018, mit dem es angekündigt hat, generell in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Stillhaltezusagen mehr abzugeben, und das vom Antragsteller zum Klageverfahren eingereichte ärztliche Attest vom 7. Mai 2019, in dem u. a. bescheinigt wurde, dass er zum damaligen Zeitpunkt reiseunfähig war, war der Erlass eines Hängebeschlusses zur Sicherung der Rechte des Antragstellers geboten. Denn bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG sind auch inlandsbezogene Abschiebungsverbote vom Bundesamt zu prüfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 – OVG 2 S 6.12 –, juris Rn. 4, 7). Das Attest lag im Zeitpunkt des Ablaufs der Wochenfrist für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO am 30. April 2019 noch nicht vor. Indem der Hängebeschluss die Vollziehung der Überstellung vorrübergehend verhindert, kommt nach seinem Erlass dem Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO zu. Nach Erlass eines solchen Hängebeschlusses lässt sich die Überstellung jedenfalls zeitweilig nicht durchführen. Die zuständigen Behörden haben in diesem Fall nicht die Möglichkeit, in einem ununterbrochenen Zeitraum von sechs Monaten die Überstellung vorzubereiten. Ausreichend für eine Unterbrechung ist bereits, dass während der jeweiligen Verfahrensdauer eines zulässigen Rechtsmittels ein vorläufiges Überstellungsverbot gilt. Erst mit der endgültigen Entscheidung über den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO steht fest, ob die Überstellung durchgeführt werden kann. Auch ein bereits zulässiger aber letztlich unbegründeter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ausreichend, um die Überstellungsfrist zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – BVerwG 1 C 15.15 –, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16.18 –, juris Rn. 17; VG Berlin, Beschluss vom 19. November 2019 – VG 25 L 459.19 A –, juris Rn. 24). Ihm kommt ebenfalls aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO zu, auch wenn es sich bei der in § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG getroffenen Regelung nicht um aufschiebende Wirkung im Sinne des nationalen Prozessrechts (vgl. § 80 VwGO) handelt. Die gerichtliche Möglichkeit, die Überstellung für die Dauer des Verfahrens zeitweilig bis zur Entscheidung über einen Abänderungsantrag zu untersagen, entspricht den Fallgruppen, in denen einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO zukommt (vgl. zur behördlichen Aussetzung und der dortigen Erweiterung der Fallgruppen BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16.18 –, juris Rn. 20). Der Einwand des Antragstellers, mit Erlass der Dublin III-VO sei die Möglichkeit der Einzelfallentscheidungen durch Behörden und Gerichte, die die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs begründeten, abgeschafft worden, greift nicht durch. Denn die Möglichkeit, dass ein Gericht darüber entscheidet, ob eine aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung gewährt wird, ist nunmehr in Art. 27 Abs. 3 Buchstabe b) Dublin III-VO vorgesehen, ebenso in Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) Satz 1 Dublin III-VO. Davon, dass die Aussetzung der Durchführung der Überstellung auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhen kann, geht auch der Europäische Gerichtshof aus (EuGH, Urteil vom 13. September 2017 – C-60/16, Khir Amayry –, juris Rn. 67). In dieser Entscheidung führt der Europäische Gerichtshof weiter aus, dass sich eine Person in einem Fall, in dem die Aussetzung der Durchführung der Überstellung nicht kraft Gesetzes gilt oder auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht, sondern auf einer von der zuständigen Behörde erlassenen Entscheidung, in einer Situation befindet, die in jeder Hinsicht mit der Situation einer Person vergleichbar ist, deren Rechtsbehelf oder von ihr beantragter Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 der genannten Verordnung aufschiebende Wirkung zukommt (EuGH, Urteil vom 13. September 2017 – C-60/16, Khir Amayry –, juris Rn. 68 f.). Der Umstand, dass einem Rechtsbehelf oder einer Überprüfung aufschiebende Wirkung zukomme, sei insoweit entscheidend, als er der Überstellung entgegenstehe, ohne dass dem Vorliegen oder Nichtvorliegen eines vorherigen, von der betroffenen Person ausgehenden Antrags auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung eine entscheidende Rolle zukäme (EuGH, Urteil vom 13. September 2017 – C-60/16, Khir Amayry –, juris Rn. 63). Wenn bereits eine behördliche Aussetzungsentscheidung aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO auslösen kann, ohne dass der Betroffene einen Antrag stellt, ist mit dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung aufgrund einer Antragstellung keine unzulässige Benachteiligung verbunden. Umgekehrt soll eine Zwischenverfügung ebenso wenig wie die behördliche Aussetzung der Vollziehung dazu führen, dass sie die Überstellung innerhalb der vorgesehenen Frist verhindert (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2017 – C-60/16, Khir Amayry –, juris Rn. 71). Der Hängebeschluss hält sich in den vom Europarecht gezogenen Grenzen, die sich daraus ergeben, dass ein solcher den Antragsteller nicht nur begünstigt, indem aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung zunächst nicht mehr erfolgen können, sondern mittelbar auch belastet, weil er die Überstellungsfrist unterbricht und so dazu führen kann, dass der Zuständigkeitsübergang zunächst noch nicht erfolgt (vgl. zur behördlichen Aussetzungsentscheidung BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16.18 –, juris Rn. 25). Die gerichtliche Möglichkeit, die Überstellung für die Dauer des Verfahrens zeitweilig bis zur Entscheidung über einen Abänderungsantrag zu untersagen, entspricht den Fallgruppen, in denen einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO zukommt (vgl. zur behördlichen Aussetzung und der dortigen Erweiterung der Fallgruppen BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16.18 –, juris Rn. 20). Das Gericht kann den Erlass eines Hängebeschlusses nicht davon abhängig machen, ob sich hierdurch für den Antragsteller die Überstellungsfrist verlängert, sondern allein davon, ob ein solcher zur Sicherung des Primärrechtsschutzes erforderlich und nicht willkürlich oder missbräuchlich ist. Die Belange des Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes haben vor diesem Hintergrund Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16.18 –, juris Rn. 27 im Zusammenhang mit der behördlichen Aussetzungsentscheidung). Die vom Bundesverwaltungsgericht für eine behördliche Aussetzungsentscheidung genannte Mindestvoraussetzung, dass der Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung eingelegt hat (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16.18 –, juris Rn. 26) war vorliegend gegeben, da die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts anhängig war (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. November 2019 – VG 25 L 459.19 A –, juris Rn. 27 f.). Die Antragsgegnerin hat dem zuständigen Mitgliedstaat auch mitgeteilt, dass und warum die Überstellung zeitweilig nicht erfolgen konnte. Aus der von ihr vorgelegten DUAO-Mappe ergibt sich, dass der Polizeipräsident in Berlin dem Bundesamt bereits mit Schreiben vom 23. Mai 2019 eine Rückführung des Antragstellers im Wege einer Flugüberstellung für den 3. Juli 2019 vorgeschlagen hatte. Das Bundesamt teilte mit Rücksicht auf die vom Gericht am selben Tag erlassene Zwischenverfügung dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit Schreiben vom 24. Juni 2019 mit, dass eine Abschiebung zu diesem Termin nicht durchführbar sei. Mit Schreiben vom 3. September 2019 teilte es der schwedischen Dublin-Unit mit, dass eine Überstellung wegen eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung derzeit nicht möglich sei. Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO hängt der Lauf der Frist nicht davon ab, dass die Überstellung praktisch möglich ist. Zwar erfolgt die Überstellung „sobald dies praktisch möglich ist“. Hierbei handelt es sich aber nicht um ein zusätzliches fristauslösendes Tatbestandsmerkmal, sondern um einen bloßen Appell im Sinne des Beschleunigungsgrundsatzes. Nach Auffassung der Kammer kommt es daher für den Ablauf der Frist nicht darauf an, ob die Überstellung innerhalb der Überstellungsfrist ununterbrochen praktisch möglich ist, zumal die Antragsgegnerin im Falle einer vorübergehenden praktischen Unmöglichkeit von der Überstellung vorläufig absehen oder die Vollziehung vorläufig aussetzen kann, wobei letzteres ebenfalls zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist führen würde. Eine Überstellung an Schweden als den zuständigen Mitgliedstaat scheitert auch nicht an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III VO. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Schweden infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens, der dortigen Aufnahmebedingungen oder der Lebensbedingungen nach Abschluss des Asylverfahrens (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, juris Rn. 87 f.) einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechte-Charta) bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt wäre. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris Rn. 181 ff.) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10, N. S. und M. E. –, juris Rn 78 ff.) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der EMRK und der Grundrechte-Charta entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 Grundrechte-Charta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10, N. S. und M. E. –, juris Rn 86 ff.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – BVerwG 10 B 6.14 –, juris Rn. 9). Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung ist nach Auffassung der Kammer im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Schweden tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (ebenso u. a. Beschlüsse der Kammer vom 26. Februar 2018 – VG 28 L 111.18 A – und vom 21. Oktober 2019 – VG 28 L 299.19 A –). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bestehen ebenfalls nicht. Anhaltspunkte für eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Antragstellers sind nicht glaubhaft gemacht. Schließlich liegen auch keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse (mehr) vor. Nach den vorgelegten ärztlichen Berichten wurde die erforderliche weiterführende Diagnostik zur Abklärung einer lebensbedrohlichen Erkrankung Ende Juni 2019 abgeschlossen. Ein maligner (bösartiger) Tumor wurde nicht festgestellt. Spätestens seit der Entlassung aus dem Krankenhaus und der endgültigen Diagnosestellung besteht auch keine Reiseunfähigkeit mehr. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens deshalb zu tragen, weil sie auf den Antrag vom 8. Mai 2019 nicht reagiert hat und daher Veranlassung für den vorliegenden Eilantrag gegeben hat. Angesichts des Befundberichts vom 7. Mai 2019 hätte die Antragsgegnerin zunächst selbst aufklären müssen, ob der Überstellung Hindernisse entgegenstehen und deshalb vorübergehend von dieser abgesehen wird. Da die Antragsgegnerin die Kosten zu tragen hat, bedurfte es keiner Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).