Urteil
28 K 521.17 A
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:1129.VG28K521.17A.00
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Leitsätze
Die willkürliche Inhaftierung, Misshandlung und Vergewaltigung einer eritreischen Staatsangehörigen kann eine Vorverfolgung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie begründen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für die Zuschreibung einer politischen Gegnerschaft aufgrund einer außergewöhnlichen Härte der Verfolgungshandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorliegen.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2017 verpflichtet, die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die willkürliche Inhaftierung, Misshandlung und Vergewaltigung einer eritreischen Staatsangehörigen kann eine Vorverfolgung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie begründen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für die Zuschreibung einer politischen Gegnerschaft aufgrund einer außergewöhnlichen Härte der Verfolgungshandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorliegen. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2017 verpflichtet, die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG – (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 18. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Bundesgesetzblatt 1953 II Seite 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Flucht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei gelten als Verfolgungshandlungen gemäß § 3a AsylG solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder ihrer Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK – keine Abweichung zulässig ist, wozu insbesondere das in Art. 3 EMRK verankerte Verbot der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung zählt. Zur Beantwortung der Frage der Wahrscheinlichkeit der Verfolgung oder des Eintritts eines ernsthaften Schadens im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 77 AsylG zu Grunde zu legen. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für die Verfolgung sprechenden Umstände ein großes Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 32). Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung bzw. einem ernsthaften Schaden hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – BVerwG 10 C 25.10 –, juris Rn. 24). Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) greift bei einer Vorverfolgung eine Beweiserleichterung. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits vorverfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Eine der bereits erlittenen Verfolgung gleichzustellende unmittelbar, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Nach diesen Maßstäben droht der Klägerin, die sich insoweit auf die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95 EU berufen kann, nach der Überzeugung des Gerichts im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin, die sich im Wesentlichen mit ihren Angaben gegenüber dem Bundesamt decken, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ihr im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK wegen eines Verfolgungsgrundes im Sinne des § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3b AsylG durch einen Akteur im Sinne von § 3c Nr. 1 AsylG droht. Die Klägerin kann sich hinsichtlich ihrer flüchtlingsrelevanten Verfolgung auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie berufen. Eine solche Vorverfolgung setzt voraus, dass sie bereits eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erlitten hat oder ihr eine solche unmittelbar bevorstand. Eine solche Verfolgung setzt wiederum voraus, dass die Verfolgungshandlung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an einen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund anknüpft. Nach § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat glaubhaft erklärt, dass sie vor ihrer Flucht auf dem Weg von Senafe nach Tserona verhaftet und beschuldigt wurde, illegal das Land verlassen zu wollen. Sie hat glaubhaft und überzeugend geschildert, dass sie zwei Monate ins Gefängnis gekommen und dort immer wieder geschlagen und auch vergewaltigt worden ist. In der Haftanstalt sei sie regelmäßig vom Leiter der Haftanstalt verhört worden, wohin sie wolle und mit wem sie zusammen arbeite. Die Misshandlungen der Klägerin waren so erheblich, dass sie in ein Militärkrankenhaus gebracht wurde, wo sie aber auch weiterhin bewacht wurde. Nachdem ihr die heimliche Flucht aus dem Krankenhaus gelungen war, ist sie nach Senafe zurückgekehrt, um ihren Sohn abzuholen. Dort habe sie erfahren, dass bereits nach ihr gesucht wurde. Die Klägerin hat glaubhaft erklärt, ein Schreiben vom Militär erhalten zu haben, in dem sie verpflichtet wurde, weiterhin Zahlungen wegen der Desertion ihres Mannes leisten zu müssen und dass sie selbst zum Militärdienst eingezogen und wegen der beabsichtigten Flucht bestraft werde. Die Inhaftierung erfolgte im vorliegenden Fall auch wegen eines Verfolgungsgrundes im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG, nämlich wegen der Zuschreibung einer politischen Überzeugung. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt. Der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend setzt eine flüchtlingsrelevante politische Verfolgung voraus, dass die Maßnahme den von ihr Betroffene gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrelevanten Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn die staatliche Maßnahme nicht über das hinausgeht, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird. Eine nicht flüchtlingsrelevante Strafverfolgung kann aber in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954.09 –, juris, Rn. 24). Solche Umstände liegen im vorliegenden Einzelfall aber vor. Zwar vermögen die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System eines fremden Staates seiner Bevölkerung allgemein auferlegt, für sich allein einen Asylanspruch nicht zu begründen. Zur Bestimmung einer politischen Verfolgung kommt es vielmehr darauf an, ob der Staat seine Bürger in ihrer politischen Überzeugung zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrecht zu erhalten trachtet und dabei die Überzeugung der Staatsbürger unbehelligt lässt. Anhaltspunkt für die Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale ist regelmäßig die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe, insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen willkürlich verhängt werden. Nach diesen Maßstäben lässt sich nach der Überzeugung des Einzelrichters anhand der Erkenntnislage in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Klägerin bereits vor ihrer Ausreise eine politische Gegnerschaft von den eritreischen Behörden zugeschrieben worden ist. Der Einzelrichter konnte aufgrund der derzeitigen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnislage und der persönlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewinnen, dass die willkürliche Behandlung der Klägerin deutlich über das übliche Maß eines totalitären Systems hinausging und darauf abzielte, sie wegen des unterstellten Fluchtversuchs mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch zu verfolgen. Die Klägerin hat eine besonders harte und unmenschliche Behandlung erlitten, die deutlich über das „normale“ Maß – soweit dies in Eritrea angenommen werden kann – hinausgeht. Die Haftbedingungen in eritreischen Gefängnissen werden ohnehin als unmenschlich hart und lebensbedrohlich beschrieben (vgl. Urteil der Kammer vom 1. September 2017 – VG 28 K 166.17 A –, juris; bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2017 – BVerwG 1 B 22.17 – juris). Die Klägerin musste jedoch ohne jedes gerichtliche Verfahren und ohne tatsächliche Anknüpfungspunkte, das Land illegal verlassen zu wollen, willkürlich und unter unmenschlichen Bedingungen zwei Monate im Gefängnis verbringen und ist dort wiederholt verhört, geschlagen und vergewaltigt worden. Sie wurde wegen der Schwere der Verletzungen in ein Militärkrankenhaus verbracht und auch dort bewacht. Nach ihrer Flucht wurde die Klägerin von den eritreischen Behörden gesucht und es wurde ihr angedroht, sie wegen der Flucht zu bestrafen. Die Angaben der Klägerin sind glaubhaft und entsprechen den in das Verfahren eingeführten allgemeinen Erkenntnissen, wobei hinsichtlich der tatsächlichen Sanktionierungspraxis des eritreischen Staates einer unterstellten versuchten illegalen Ausreise keine verlässlichen Informationen vorliegen. Zwar ergibt sich aus den der Kammer vorliegenden und der Entscheidung zugrunde gelegten Berichten keine grundsätzlich an eine vermeintlich politischen Gegnerschaft anknüpfende härtere Bestrafung von Deserteuren, Dienstverweigerern oder Flüchtigen oder vermeintlich Fluchtwilligen. Von dieser Auffassung der Kammer (Urteil vom 1. September 2017 (VG 28 K 166.17 A; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 -, juris), ist eine Ausnahme dann zuzulassen, wenn im konkreten Einzelfall tatsächlich besondere Umstände hinzutreten, die eine Zurechnung einer politischen Gegnerschaft überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt. Ein solcher Ausnahmefall liegt dann vor, wenn eine länger andauernde Haftstrafe allein wegen eines unterstellten Fluchtversuchs willkürlich ohne jedes gerichtliche Verfahren verhängt wird und in der Haft selbst eine darüber hinausgehende erniedrigende Behandlung erfolgt. Die Zielrichtung einer solchen unmenschlichen Behandlung geht über den allgemeinen Machterhaltungsanspruch und die Abschreckung einer Haftstrafe hinaus und ist darauf gerichtet, die mit dem angeblichen Fluchtversuch unterstellte politische Gegnerschaft zu sanktionieren. Im Hinblick auf die erlittene Vorverfolgung der Klägerin im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ist auch zu erwarten, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Fall der Rückkehr erneut politisch verfolgt werden wird. Die Klägerin hat die Vollstreckung einer gegen sie von den eritreischen Behörden außergerichtlich und willkürlich verhängten Haftstrafe unter unmenschlichen Haftbedingungen zu erwarten, weil sie im dienstpflichtigen Alter aus dem Militärkrankenhaus und mithin aus der Haft entflohen und illegal aus Eritrea ausgereist ist. Zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen liegen kaum gesicherte Information vor, insbesondere da es in den letzten Jahren nur aus dem Sudan und möglicherweise aus Ägypten zu Zwangsrückführungen gekommen ist. Angesichts der vorliegenden Erkenntnismittel des Gerichts bestehen aber keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Klägerin im Falle ihrer zwangsweisen Rückkehr in Eritrea schon wegen der Flucht aus der Haft und der illegalen Ausreise erneut von einigen Monaten bis zu zwei Jahren inhaftiert werden würde. Insoweit droht der Klägerin im Falle ihrer Inhaftierung eine erneute schwerwiegende Verletzung ihrer Menschenrechte. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine abweichende Behandlung wahrscheinlich erscheinen lassen. Die derzeit praktizierte Möglichkeit gegen Zahlung einer sogenannten „Aufbau oder Diasporasteuer“ und der Unterzeichnung eines „Reueschreibens“ den sogenannten „Diaspora-Status“ zu erlangen, bietet der Klägerin für den Fall ihrer Rückkehr keinen hinreichenden Schutz vor Bestrafung (vgl. Urteil der Kammer vom 1. September 2017 – 28 K 166.17 A – juris, Rn. 52 mit weiteren Nachweisen). Die drohende Bestrafung erfolgt auch „wegen“ eines Verfolgungsgrundes im Sinne von § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3b AsylG. Zwar sprechen die Möglichkeit der Zahlung einer Diaspora-Steuer und eines „Reueschreibens“ ungeachtet der Zumutbarkeit für sich genommen gegen die Zielgerichtetheit der Verfolgungshandlung im Hinblick auf die Zuschreibung einer gegnerischen politischen Gesinnung durch den eritreischen Staat. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände hinzutreten oder tatsächlich eine Verfolgungshandlung zielgerichtet erfolgt ist, insbesondere wenn durch eine zuvor erfolgte willkürliche Inhaftierung und eine in der Haft erfolgte erniedrigende Behandlung hinreichende Anhaltspunkte für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bieten, von einer Zuschreibung einer gegnerischen politischen Gesinnung auszugehen, die sich in einer solchen Verfolgungshandlung bereits manifestiert hat. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin auch deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre, weil sie im Fall ihrer Rückkehr mit der Einziehung in den Nationaldienst zu rechnen hätte. Da praktisch alle Staatsangehörigen Eritreas im wehrpflichtigen Alter über Jahre zum Nationaldienst herangezogen werden, lässt sich daraus allein kein Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG herleiten. Es kommt im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, ob die Klägerin nach ihrer Flucht in Deutschland an einer Demonstration gegen den eritreischen Staat teilgenommen hat. Das ist erst in der mündlichen Verhandlung am 29. November 2018 auf Nachfrage gesteigerte Vorbringen der Klägerin ist schon deshalb unbeachtlich, weil nicht ersichtlich ist, ob und wie dem eritreischen Staat Informationen hierüber vorliegen, geschweige denn, ob und wie er die Teilnahme an einer Demonstration in Deutschland bewerten würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 1, 709 und 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die am 1. Januar 1987 geborene Klägerin ist eritreische Staatsangehörige und reiste am 8. Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihren am 18. Februar 2016 gestellten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. Juni 2016 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an, nachdem die italienischen Behörden am 18. Dezember 2015 ihre Zuständigkeit für die Klägerin angenommen haben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29. August 2016 hob die Beklagte den Bescheid vom 28. Juni 2016 auf und erklärte den Selbsteintritt. Die Klägerin wurde am 17. November 2016 vom Bundesamt angehört. Mit Bescheid vom 20. Mai 2017 erkannte die Beklagte der Klägerin subsidiären Schutzstatus zu und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab. Zur Begründung erklärte die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid, dass die Antragstellerin vorgetragen habe, vor ihrer Ausreise verhaftet worden zu sein, weil sie keine Aufenthaltsgenehmigung für Tsorena habe vorweisen könne. Die Klägerin habe keine exponierte Funktion inne gehabt, welche die Befürchtung begründen könnte, dass ihr im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen. Mit der am 2. Juni 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass sie vor ihrer Ausreise aus Eritrea inhaftiert worden sei, weil ihr unterstellt worden sei, das Land ohne Genehmigung verlassen zu wollen. Die Fluchtabsicht werde in Eritrea als regimefeindliche politische Gesinnung angesehen und stelle daher ein Anknüpfungsmerkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) dar. Die Klägerin sei aufgrund der unterstellten Fluchtabsicht inhaftiert, geschlagen und vergewaltigt worden. Im Fall ihrer Rückkehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sie wieder inhaftiert werde, weil sie sich durch ihre Flucht dem staatlichen Zugriff entzogen habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2017 zu verpflichten, ihre Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 29. November 2018 persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Anhörung vom 29. November 2018 sowie auf die Asylakte (1 Band) ergänzend Bezug genommen.