Urteil
28 K 163.14
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:1211.28K163.14.0A
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Leitsätze
1. Beamten im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr kann für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden, wenn die Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde und aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.(Rn.15)
2. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, über den unmittelbaren Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Heranziehung zur Dienstleistung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Schadens- oder sonstige Ausgleichsansprüche in Geld zu gewähren.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beamten im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr kann für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden, wenn die Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde und aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.(Rn.15) 2. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, über den unmittelbaren Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Heranziehung zur Dienstleistung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Schadens- oder sonstige Ausgleichsansprüche in Geld zu gewähren.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die zulässige Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 20. November 2014 der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hatte (§ 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), ist unbegründet. Der die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung versagende Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 7. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn der Kläger hat auf die begehrte Leistung keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 VwGO). Allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m § 2 Abs. 1 Nr. 5 der gemäß Art. 124 a GG in Landesrecht übergeleiteten Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes – MVergV –. Danach kann Beamtinnen und Beamten im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 5), wenn die Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann (Nr. 3) und die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als 5 Stunden im Kalendermonat übersteigt (Nr. 4). Die Vergütungsregelung des § 3 MVergV ist dabei eine eng begrenzte Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Beamte bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen ohne Entschädigung auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun hat (§ 53 Abs. 1 LBG, vgl. auch § 88 BBG). Außerhalb der gesetzlich bestimmten Grenzen dieser Ausnahme verbleibt es bei dem Grundsatz (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1991 - BVerwG 2 C 48.88 - juris). Die strikte Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 BBesG Bln) schließt weitergehende Ansprüche auf Vergütungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BBesG) aus (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 35/02 –, juris). Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 3 MVergV nicht erfüllt, denn während des gesamten hier in Rede stehenden Zeitraumes fehlt es an der erforderlichen schriftlichen Anordnung oder Genehmigung des Dienstherrn. Beides sind Ermessensentscheidungen, die unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände zu treffen sind. Der Dienstherr muss dabei prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll. Für die Anordnung von Mehrarbeit genügt die Aufstellung eines Dienstplanes - selbst wenn dieser rechtswidrig wäre - nicht. Auch eine nachträgliche Genehmigung kommt nicht in Betracht, da Mehrarbeit nur angesetzt werden darf, wenn sie sich auf Ausnahmefälle beschränkt, was hier ersichtlich nicht der Fall war (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 AZVO sowie zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 35.02 -, juris Rn. 11; VG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2013 – 5 K 6.12 –, juris). Eine generelle „Kommerzialisierung“ von Mehrarbeit soll dagegen vermieden werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Januar 2013 – 2 A 10626/12 –, juris). Wegen des in § 53 Abs. 2 LBG und § 3 Abs. 1 Nr. 4 MVergV normierten Vorrangs von Freizeitausgleich und der zusätzlichen finanziellen Belastung des Dienstherrn durch Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung für den Fall, dass Freizeitausgleich wegen zwingender dienstlicher Belange nicht gewährt werden kann, ist es außerdem geboten, bereits bei der Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit zu prüfen, ob die Mehrarbeit voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann. Die vom Kläger im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit geleisteten Stunden genügen mit Blick auf die Gründe, die Häufigkeit und die Art und Weise ihrer Entstehung bereits nicht den so definierten Anforderungen an Mehrarbeit im gesetzlichen Sinne. Der in Rede stehende Dienst wurde vom Beklagten zwar faktisch genehmigt, und die entsprechenden Stunden wurden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Eine Anordnung von Mehrarbeit im Ausnahmefall ist hierin aber nicht zu sehen, allenfalls eine allgemeine Duldung von Überstunden (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Januar 2013 – 2 A 10626/12 –, juris). Aufgrund des Ausnahmecharakters des § 3 MVergV, der ergänzt wird durch die Regelung in § 1, wonach Vergütungen für Mehrarbeit nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden dürfen, verbietet sich eine analoge Anwendung des § 3 auf Fälle nicht schriftlich angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit. Dass in Fällen wie dem vorliegenden kein Ausgleich in Geld zu gewähren ist, verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der Gesetzgeber war weder durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch durch das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gehalten, über den unmittelbaren Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Heranziehung zur Dienstleistung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Schadens- oder sonstige Ausgleichsansprüche in Geld zu gewähren. Der Gesetzgeber hat die Vergütung von Mehrarbeit im Beamtenrecht ausdrücklich nur als sachlich und zeitlich begrenzte Ausnahme vorgesehen. Im Übrigen verbleibt es bei den Grundsätzen des Beamtenrechts, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft, wenn auch nach Maßgabe des Arbeitszeitrechts, zur Verfügung stellt, als Gegenleistung dafür Anspruch auf amtsangemessene Alimentation in Gestalt der Dienstbezüge hat und Mehrarbeit, soweit überhaupt, allein durch Freizeit ausgeglichen wird (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 35/02 –, juris). Auf die Frage, ob die „Mehrarbeit“ des Klägers im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 2 BBesG Bln messbar war (vgl. hierzu Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, A II/1 § 48 BBesG daran, 30 m.w.N.), kommt es danach ebenso wenig an, wie auf die Fragen, ob der Kläger mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wurde und ob eine Abgeltung durch Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen oder allein aus der Sphäre des Klägers zuzurechnenden Gründen unmöglich war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Angesichts der Kostentragungspflicht des Klägers war für seinen Antrag gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO kein Raum. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 1.421,16 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Abgeltung ruhestandsbedingt nicht durch Zeitausgleich abgegoltenen Überstunden. Der Kläger stand bis zu seinen Eintritt in den Ruhestand zum 28. Februar 2014 als Oberbrandmeister bei der Berliner Feuerwehr im Dienste des Beklagten. Im Zeitraum vom 12. Januar bis zum 28. Dezember 2013 war er dienstunfähig erkrankt, ab dem 29. Dezember 2013 bis zum Eintritt in den Ruhestand befand er sich in Erholungsurlaub. Mit Schreiben vom 9. Februar 2014 beantragte der Kläger den finanziellen Ausgleich seines Arbeitszeitkontos, das ein Zeitguthaben von 145,50 Stunden aufweise. Mit Bescheid vom 7. Mai 2014 lehnte der Polizeipräsident in Berlin den Antrag ab, da die Mehrarbeit nach Mitteilung der zuständigen Dienststelle nicht schriftlich angeordnet oder genehmigt gewesen sei. Das Arbeitszeitguthaben des Klägers, das per 28. Februar 2014 142,83 Stunden betragen habe, sei vielmehr im Rahmen der regulären Dienstplangestaltung entstanden. Hiergegen erhob der Kläger am 2. Juni 2014 Widerspruch, den er damit begründete dass die Überstunden im Wege der regulären Dienstplangestaltung entstanden seien, woraus automatisch folge, dass die damit einhergehende Mehrarbeit angeordnet und genehmigt worden sei. Die Abgeltung könne nicht allein mit dem Argument verweigert werden, dass eine schriftliche Anordnung nicht vorliege. Auch sei es widersprüchlich, dass zwar ein Freizeitausgleich, nicht aber eine finanzielle Abgeltung möglich sei. Da er mittlerweile pensioniert und zuvor arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, sei eine Freizeitabgeltung praktisch unmöglich gewesen. Der Polizeipräsident in Berlin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2014 als unbegründet zurück. Bei dem Arbeitszeitguthaben des Klägers handele es sich um Stunden, die er im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum sukzessive durch Überschreitung der täglichen Sollarbeitszeit angespart habe. Eine schriftlich angeordnete Mehrarbeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV sei damit jedoch nicht verbunden. Eine mündlich angeordnete Mehrarbeit genüge hierzu nicht. Im Übrigen hätte auch eine mündliche Anordnung von Mehrarbeit, welche nach Auffassung des Klägers in der regulären Dienstplangestaltung zu sehen sei, unverzüglich im Nachgang schriftlich fixiert werden müssen. Darüber hinaus fehle es auch an der weiteren Voraussetzung, dass ein Ausgleich der erbrachten Überstunden aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht fristgerecht möglich gewesen sei, da vorliegend keine derartigen Gründe vorgelegen hätten. Zwingend seien dienstliche Gründe nur dann, wenn der Freizeitausgleich die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht unerheblich beeinträchtigen würde. In der Person des Beamten liegende Gründe, wie zu Beispiel Krankheit rechtfertigten hingegen keine Geldvergütung. Da der Kläger vor Eintritt in den Ruhestand seit dem 12. Januar 2013 durchgehend dienstunfähig erkrankt gewesen sei bzw. Urlaub in Anspruch genommen habe, handele es sich um in seiner Person liegende Gründe, die keine Geldvergütung rechtfertigten. Befände sich der Kläger noch im Dienst, wäre ihm Dienstbefreiung gewährt worden, da keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegengestanden hätten. Darüber hinaus handele es sich bei der dem Beamten kraft Gesetzes gewährten Besoldung nicht um die Gegenleistung des Dienstherrn für geleistete Arbeit. Der Beamte müsse seinem Dienstherrn die volle Arbeitskraft zu Verfügung stellen und werde von diesem alimentiert, nicht aber nach Stunden bezahlt. Dementsprechend regele § 53 LBG, dass der Beamte grundsätzlich verpflichtet sei, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Angesichts dessen habe die von einem Beamten aufgebrachte Arbeitszeit für ihn keinen Vermögenswert. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ergänzend trägt er vor, dass der Beklagte mit seiner Weigerung seine Fürsorgepflichten verletze. Im Übrigen lasse sich § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV nicht entnehmen, wie zu verfahren sei, wenn die Überstunden nicht schriftlich angeordnet worden, sondern im Wege der Dienstplangestaltung entstanden seien. Folglich liege eine Gesetzeslücke vor, die durch analoge Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV zu schließen sei. Denn auch wenn die schriftliche Anordnung nicht gegeben sei, seien die Überstunden im Rahmen der Dienstplangestaltung entstanden, folglich gerade in Abstimmung mit dem Dienstherrn. Der Kläger habe zudem im Jahr 2012 mehrfach versucht einen Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen, was ihm jedoch aufgrund der dauerhaften personellen Unterbesetzung stets verweigert worden sei. Der immense Anfall von Überstunden zeige bereits, dass ein Freizeitausgleich gar nicht möglich sei. Der Kläger sei nicht zuletzt infolge der starken Arbeitsüberlastung dienstunfähig erkrankt. Bei Beginn der Erkrankung sei noch nicht absehbar gewesen, dass diese bis zum Ende des Jahres andauern werde. Es erschließe sich daher nicht, wann der Kläger einen Freizeitausgleich hätte wahrnehmen sollen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 7. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2014 zu verpflichten, ihm eine Mehrarbeitsvergütung für sein Arbeitszeitguthaben von 142,83 Stunden zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. November 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 2 Bände Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung gewesen.