Beschluss
27 L 422/23
VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0523.27L422.23.00
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Leitsätze
1. Zur Sachdienlichkeit eines Parteiwechsels.(Rn.14)
2. Zum Einwand von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (hier: Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Informationen zur Kreditwürdigkeit und Kalkulationsunterlagen) gegenüber presserechtlichen Auskunftsersuchen.(Rn.25)
3. Zur Nachteilsgefahr bei schwebenden Verhandlungen über neue Vertriebsverträge mit Online-Plattformen, die als Vertriebsdienstleister Fahrscheine für die Deutsche Bahn vermitteln.(Rn.30)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Sachdienlichkeit eines Parteiwechsels.(Rn.14) 2. Zum Einwand von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (hier: Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Informationen zur Kreditwürdigkeit und Kalkulationsunterlagen) gegenüber presserechtlichen Auskunftsersuchen.(Rn.25) 3. Zur Nachteilsgefahr bei schwebenden Verhandlungen über neue Vertriebsverträge mit Online-Plattformen, die als Vertriebsdienstleister Fahrscheine für die Deutsche Bahn vermitteln.(Rn.30) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. A. Die F... hat am 25. August 2023 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen „Verfügung“ gestellt und beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr vollständige und richtige Auskunft zu folgenden Fragen zu geben: 1. Wie viel hat die Entwicklung von S... gekostet? 2. Wie hoch waren die Entwicklungskosten des bisherigen Navigators? 3. Wie hoch sind die laufenden Kosten, die nur für den Vertrieb von S... aufgewendet werden? 4. Wie hoch sind die explizit für den bisherigen Navigator aufgewendeten Kosten? 5. Wie hoch sind die Ist- bzw. geplanten Kosten, die explizit für die Verschmelzung der Systeme aufgewendet werden? 6. Welche externen Dienstleister und/oder I -Beteiligungen/Tochterfirmen arbeiten bzw. arbeiteten an der Entwicklung von S... mit? 7. Welcher Anteil der aufgewendeten bzw. geplanten Kosten ging/geht an I...-Beteiligungen/Tochterfirmen und/oder externe Dienstleister? Die Prozessbevollmächtigten der F... haben mit Schriftsatz vom 4. Januar 2024 erklärt, dass sie den Antrag dahin ändern, dass der bislang von der F... verfolgte Antrag auf Erlass einer einstweiligen „Verfügung“ gegen die Antragsgegnerin vom 25. August 2023 nun von Herrn S... geltend gemacht und weiter verfolgt wird; diesem Schriftsatz hat eine Vollmacht angelegen, die Herr M... besagten Bevollmächtigten in Sachen F... gegen die Antragsgegnerin erteilt hat. B. Der zulässige (I.) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) ist unbegründet (II.). I. 1. Die ursprüngliche Antragstellerin, die F..., ist aus dem Verfahren ausgeschieden und an ihre Stelle der jetzige Antragsteller, Herr S..., getreten, da die dahingehende Änderung des Antrags zulässig ist. Die ursprüngliche Antragstellerin und der jetzige Antragsteller haben durch ihre gemeinsamen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 4. Januar 2024 erklärt, den Antragsteller dahin zu ändern, dass nicht mehr die F..., sondern nun Herr M... Antragsteller ist. Der damit erklärte gewillkürte Parteiwechsel auf der Antragstellerseite ist eine Antragsänderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 – 4 C 12.84 –, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2022 – 15 B 1177/21 –, juris Rn. 6 ff. m.w.N.; VG München, Beschluss vom 14. März 2023 – M 10 E 22.6192 –, juris Rn. 23 f.). Nach § 91 Abs. 1 VwGO, der in selbständigen Beschlussverfahren nach § 123 VwGO über die Regelung des § 122 VwGO hinaus entsprechend gilt (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage, § 122 Rn. 5), ist eine Änderung des Antrags zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Es ist unerheblich, dass die Antragsgegnerin in den erklärten Parteiwechsel nicht eingewilligt, sondern ihm widersprochen hat. Denn die Kammer hält diesen Parteiwechsel für sachdienlich. Eine Antragsänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 – 4 C 13.04 –, juris Rn. 22 m.w.N.; OVG Münster a.a.O. Rn. 10 f. m.w.N.; s. a. Riese, in: Schoch/Schneider VwGO, 44. Aktualisierung, § 91 Rn. 61b; Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, § 91 Rn. 53). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Streitstoff hat sich durch die in besagtem Parteiwechsel liegende Antragsänderung nicht wesentlich, mit anderen Worten nicht im Kern, sondern allenfalls in Randbereichen geändert. Zudem trägt der Parteiwechsel dazu bei, den sachlichen Streit zwischen den nunmehrigen Beteiligten im laufenden Verfahren zu klären und damit ein neues Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu vermeiden (vgl. OVG Münster a.a.O. Rn. 12; VG München a.a.O. Rn. 24). 2. Die auf Erteilung von Auskunft zu den 1 bis 7 nummerierten Fragen des Antrags gerichteten Antragsbegehren können gemäß § 44 VwGO vom Antragsteller – wie geschehen – in einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zusammen verfolgt werden, da sie sich gegen dieselbe Antragsgegnerin richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht, nämlich das Verwaltungsgericht Berlin nach § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 45, § 52 Nr. 5 VwGO zuständig ist. II. Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Dem Wesen und dem Zweck des Verfahrens entsprechend können mit der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen getroffen werden, die dem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang das gewähren, was Klageziel eines Hauptsacheverfahrens ist. Begehrt der Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die hier begehrte Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung der begehrten Auskünfte ist zumindest bezüglich der mit den Fragen 1, 2 und 6 verlangten Auskünfte zum Teil sowie hinsichtlich der mit den Fragen 3 und 5 erstrebten Auskünfte in vollem Umfang erloschen, nämlich von der Antragsgegnerin erfüllt worden. Im Übrigen, d. h. bezüglich der sonstigen begehrten Auskünfte, ist jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen eine solchen Anspruchs nicht hinreichend wahrscheinlich. 1. a) Ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung der begehrten Auskünfte ergibt sich nicht aus dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes – GG – gewährleisteten Grundrecht der Pressefreiheit. Dieses Grundrecht verleiht Pressevertretern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Ermanglung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden, soweit auf diese die Landespressegesetze mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind (BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2020 – 10 C 18.19 –, juris Rn. 28, und vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Der in § 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes landesrechtlich normierte Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Behörden ist vorliegend nicht anwendbar. Nach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – wie diesem Verfahren – allein möglicher summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage schließt die durch Art. 73 Nr. 6a GG begründete Gesetzgebungskompetenz des Bundes – nach letzterer Vorschrift hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung u. a. über den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes) – als Annex die Befugnis zur Regelung von den Verkehr von Eisenbahnen des Bundes betreffender Auskunftspflichten solcher Eisenbahnen ein. Die im vorliegenden Fall auf Auskunft in Anspruch genommene I... ist eine Eisenbahn des Bundes, da sie offenbar ganz im Eigentum des Bundes steht und einen Großteil des Eisenbahnverkehrs im Bundesgebiet betreibt. Außerdem betrifft der hier geltend gemachte Auskunftsanspruch den Eisenbahnverkehr der Antragsgegnerin, nämlich ein dem Vertrieb von Eisenbahnverkehrsleistungen bzw. Eisenbahnfahrscheinen dienendes System der Antragsgegnerin, insbesondere die zu dem System gehörende App I.... Die Antragsgegnerin stellt eine Bundesbehörde im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch von Pressevertretern dar. Der – funktionell-teleologisch zu verstehende – Behördenbegriff dieser Rechtsprechung erfasst auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, namentlich im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, juris Rn. 17, und Beschluss vom 26. Mai 2020 – 10 B 1.20 –, juris Rn. 7; s. a. BGH, Urteile vom 16. März 2017 – I ZR 13/16 –, juris Rn. 8 f., und vom 10. Februar 2005 – III ZR 294/04 –, juris Rn. 11 f.). Um eine solche juristische Person handelt es sich bei der als Aktiengesellschaft organisierten, bundeseigenen Antragsgegnerin, die zur Verwirklichung öffentlicher Aufgaben der Daseinsvorsorge auf dem Gebiet des Eisenbahnverkehrs verwendet wird. An dieser Einschätzung ändert der Umstand, dass die Antragsgegnerin ihren Sitz im Land Berlin hat, nichts. b) Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Vertreter der Presse auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Dabei kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben. Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch auf Auskunft ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes (BVerwG, Urteile vom 9. November 2023 – 10 A 2.23 –, juris Rn. 12, vom 30. Januar 2020 a.a.O. Rn. 28, 38 und vom 18. September 2019 a.a.O. Rn. 13, 43 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. April 2024 – OVG 6 B 18/22 –, juris Rn. 37 ff.; s.a. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris Rn. 12). c) aa) Der mit den Frage 1 geltend gemachte Auskunftsanspruch ist nach dem Rechtsgedanken des auch im öffentlichen Recht anwendbaren § 362 Abs. 1 BGB (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 – 6 A 10.20 –, juris Rn. 28 m.w.N.) teilweise erloschen. Die Antragsgegnerin hat diesen Anspruch insoweit erfüllt, als sie dem Antragsteller mit E-Mail vom 18. August 2023 mitteilte, dass für die Entwicklung der App S... seit Beginn der Entwicklung im Jahr 2017 ein niedriger zweistelliger Millionenbetrag aufgewendet wurde. Der Anspruch ist mit E-Mail der Antragsgegnerin vom 22. August 2023, mit der die Antragsgegnerin den Antragsteller davon unterrichtete, dass die Entwicklungskosten dieser App zwischen zwei bezifferten zweistelligen Millionenbeträgen lagen, schon deswegen nicht weiter erfüllt worden, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller diese zusätzlichen Informationen ausdrücklich nur „unter drei“, d. h. als nicht zur Veröffentlichung bestimmt, gegeben hat (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 27. März 2017 – VG 27 L 9.17 –, juris Rn. 37 ff., und vom 21. Dezember 2018 – VG 27 L 222.18 –, juris Rn. 83 ff.). Die mit der Frage noch verlangte Auskunft über die genaue Höhe der Entwicklungskosten der App kann der Antragsteller von der Antragsgegnerin nicht beanspruchen, da bezüglich dieser Auskunft nicht alle Voraussetzungen des unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Auskunftsanspruchs von Pressevertretern erfüllt sind. Es ist zweifelhaft, mag aber letztlich auf sich beruhen, ob der Antragsteller, der Chefredakteur der „G...“, einer zur u... GmbH gehörenden Medienproduktion ist, die sechs Magazine offenbar online (https://de.linkedin.com/company/g...; s. a. https://www.r...) veröffentlicht, ein Vertreter der Presse (zum Begriff: VG Berlin, Beschluss vom 21. Juni 2022 – VG 27 L 68/22 –, juris Rn. 19 m.w.N.; s. a. zu den Trägern des Grundrechts der Pressefreiheit: BVerwG, Urteil vom 23. November 2023 – 10 C 2.23 –, juris Rn. 17) ist. Denn der Erteilung der zuletzt genannten Auskunft steht nach summarischer Prüfung derzeit ein schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin an der Vertraulichkeit der betreffenden Information entgegen, das das diesbezügliche Informationsinteresse der Presse überwiegt. Der Offenbarung der genauen Höhe dieser Kosten steht aktuell ein entsprechendes schutzwürdiges Geschäftsgeheimnis der Antragsgegnerin entgegen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse betreffen dabei im Wesentlichen technisches, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz). Der erforderliche Wettbewerbsbezug kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen (OVG Münster a.a.O. Rn. 35 f. m.w.N.; vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2021 – 20 F 1.20 –, juris Rn. 18, und Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 22.19 –, juris Rn.13, jeweils m.w.N.). Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Informationen zur Kreditwürdigkeit und Kalkulationsunterlagen (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2021 a.a.O. Rn. 20 m.w.N.; vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2019 – VG 27 L 98.19 –, juris Rn. 129 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der genauen Höhe der Entwicklungskosten der App S... I... um ein Geschäftsgeheimnis der Antragsgegnerin. Diese Information betrifft kaufmännisches Wissen, nämlich die Kenntnis der (exakten) Kosten der Entwicklung einer dem Vertrieb von Produkten der Antragsgegnerin dienenden Anwendungssoftware bzw. eines Vertriebs-Frontends dieser Beteiligten, und ist nicht offenkundig. Auch hat die Antragsgegnerin zumindest ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung der Information. Es kann dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat – die genaue Höhe der Entwicklungskosten der genannten App aus kartellrechtlichen Gründen (s. Art. 101 AEUV, § 1 GWB) nicht offengelegt werden darf und ob die Antragsgegnerin auf dem Markt – wohl für Eisenbahnverkehrsleistungen – in Deutschland mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen (z. B. im Fernverkehr K... und Y...) konkurriert, die Entwicklungskosten für eigene Webseiten und Apps haben, über die sie ihre jeweiligen Fahrscheine vertreiben. Denn die Antragsgegnerin hat plausibel gemacht, dass die Offenlegung der exakten Höhe dieser Kosten jedenfalls geeignet ist, den Konkurrenten auf dem anzunehmenden nachgelagerten bundesweiten Markt für integrierte Mobilitätsdienstleistungen (s. Bundeskartellamt, Beschluss vom 26. Juni 2023 – B9-144/19 – Rn. 342 f., 361 [https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Entscheidungen/Missbrauchsaufsicht/2023/B9-144-19.pdf?__blob=publicationFile&v=4]), einem Vertriebsmarkt, das entsprechende exklusive kaufmännische Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens der Antragsgegnerin nachhaltig zu beeinträchtigen. Der Antragsgegnerin würden durch eine Veröffentlichung der betreffenden Kostenhöhe mit hoher Wahrscheinlichkeit bedeutende Nachteile wenigstens im Wettbewerb auf dem zuletzt genannten Markt entstehen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin Anbieter integrierter Mobilitätsdienstleistungen und damit Wettbewerber derjenigen ihrer Online-Partner ist, die ebenfalls auf dem bundesweiten Markt für integrierte Mobilitätsdienstleistungen tätig sind (Bundeskartellamt, Beschluss vom 26. Juni 2023 – B9-144/19 – Rn. 343, 361). Online-Partner der Antragsgegnerin sind Online-Plattformen, die über ihre Apps und Websites Fahrscheine der Antragsgegnerin und anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen auf diesem Markt vertreiben (vgl. Bundeskartellamt, Beschluss vom 26. Juni 2023 – B9-144/19 – Rn. 343 ff., 361 ff.). Zu solchen Online-Partnern bzw. derartigen Online-Plattformen gehören nach glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin beispielsweise Y..., T..., W... und M.... Die Antragsgegnerin hat plausibel dargelegt, dass sie sich in laufenden, vom Bundeskartellamt mit Beschluss vom 26. Juni 2023 – B9-144/19 – vorgegebenen Verhandlungen über neue Vertriebsverträge mit Online-Plattformen, die als Vertriebsdienstleister der Antragsgegnerin deren Fahrscheine vermitteln, befindet und dass sie nach diesem Beschluss solchen Plattformen eine Provision für die Vermittlung von Fahrkarten der Antragsgegnerin zu zahlen hat, wobei die Vermittlungsprovision die langfristigen durchschnittlichen Zusatzkosten, die bei der Antragsgegnerin selbst für den Vertrieb einer Fahrkarte über ihre digitalen Kanäle bei einer entsprechenden Buchung anfallen, jedenfalls nicht unterschreiten darf. Das Bundeskartellamt hat die Antragsgegnerin mit dem Beschluss u. a. dazu verpflichtet, Anbietern integrierter Mobilitätsdienstleistungen (zum Begriff eines Anbieters derartiger Dienstleistungen im Sinne des Beschlusses siehe Nummer 15 des Tenors des Beschlusses), die im Rahmen einer Buchung einer Fahrkarte der Beteiligten über digitale Vertriebskanäle, d. h. über mobile Applikationen („Apps“) oder Online-Portale, die Leistung der Buchungs- und/oder Zahlungsabwicklung erbringen, ab Zustellung der betreffenden Verfügung eine Vergütung für die Buchungs- und/oder Zahlungsabwicklung pro Buchung zu zahlen (Nummer 8 des Tenors des Beschlusses). Hierzu hat die Antragsgegnerin: a. Anbietern integrierter Mobilitätsdienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung im Rahmen einer Buchung einer Fahrkarte der Antragsgegnerin die Leistung der Buchungs- und/oder Zahlungsabwicklung erbringen, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung der Verfügung ein vertragliches Angebot zur Zahlung einer Vergütung für die Buchungs- und/oder Zahlungsabwicklung pro Buchung einschließlich der Art und Weise der Berechnung dieser Vergütung vorzulegen, wobei diese Vergütung die langfristigen durchschnittlichen Zusatzkosten einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals (auch „long run average incremental costs“ oder LRAIC), die bei der Antragsgegnerin selbst für die Buchungs- und/oder Zahlungsabwicklung bei einer entsprechenden Buchung anfallen, jedenfalls nicht unterschreiten darf (Nummer 8 lit. a des Tenors des Beschlusses); und b. in künftigen Vertragsangeboten für Anbieter integrierter Mobilitätsdienstleistungen, die im Rahmen einer Buchung einer Fahrkarte der Antragsgegnerin die Leistung der Buchungs- und/oder Zahlungsabwicklung erbringen werden, auch ein vertragliches Angebot zur Zahlung einer Vergütung im Sinne von Nummer 8 lit. a einschließlich der Art und Weise der Berechnung dieser Vergütung aufzunehmen (Nummer 8 lit. b des Tenors des Beschlusses). Des Weiteren hat das Bundeskartellamt die Antragsgegnerin mit dem genannten Beschluss dazu verpflichtet, Anbietern integrierter Mobilitätsdienstleistungen ab Zustellung der Verfügung eine Provision pro Buchung für die Vermittlung von Fahrkarten der Antragsgegnerin über digitale Vertriebskanäle, d. h. für generierte und gebuchte Umsätze bei der Antragsgegnerin, zu zahlen (Nummer 10 des Tenors des Beschlusses). Hierzu hat die Antragsgegnerin: a. Anbietern integrierter Mobilitätsdienstleistungen, die zum Zeitpunkt der betreffenden Entscheidung Vertragspartner der Antragsgegnerin sind, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung der Verfügung ein vertragliches Angebot zur Zahlung einer Vermittlungsprovision einschließlich der Art und Weise der Berechnung dieser Vermittlungsprovision vorzulegen, wobei die Vermittlungsprovision die langfristigen durchschnittlichen Zusatzkosten einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals (LRAIC), die bei der Antragsgegnerin selbst für den Vertrieb einer Fahrkarte über ihre digitalen Vertriebs- und Reiseinformationskanäle, d. h. über ihre mobilen Applikationen („Apps“) sowie Online-Portale, bei einer entsprechenden Buchung exklusive der Buchungs- und Zahlungsabwicklung anfallen, jedenfalls nicht unterschreiten darf (Nummer 10 lit. a des Tenors des Beschlusses); und b. in künftigen Vertragsangeboten für Anbieter integrierter Mobilitätsdienstleistungen auch ein vertragliches Angebot zur Zahlung einer Vermittlungsprovision im Sinne von Nummer 10 lit. a einschließlich der Art und Weise der Berechnung dieser Vermittlungsprovision aufzunehmen (Nummer 10 lit. b des Tenors des Beschlusses). Die Antragsgegnerin hat den ihr mit dem oben genannten Beschluss auferlegten Verpflichtungen zumindest vorerst nachzukommen, da die Beschwerde, die die Antragsgegnerin – wie sie glaubhaft angibt – gegen den Beschluss erhoben hat, nach summarischer Prüfung keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. §§ 73, 66 GWB). Eine Veröffentlichung der genauen Höhe der Entwicklungskosten der App S... würde die Position der Antragsgegnerin in den laufenden Vertragsverhandlungen mit Online-Partnern und damit im Wettbewerb mindestens auf dem deutschen Markt für integrierte Mobilitätsdienstleistungen deutlich schwächen. Online-Plattformen, mit denen die Antragsgegnerin über neue Vertriebsverträge verhandelt, könnten eine solche Veröffentlichung voraussichtlich dazu nutzen, um überhöhte (Provisions-)Forderungen an die Antragsgegnerin zu stellen, zumal solche Plattformen mit der genauen Höhe der inmitten stehenden Kosten mehr Informationen hätten, als die Antragsgegnerin ihnen nach dem Beschluss des Bundeskartellamtes vom 26. Juni 2023 geben müsste. Es spielt keine Rolle, dass der Begriff der langfristigen durchschnittlichen Zusatzkosten (LRAIC) im Sinne dieses Beschlusses neben variablen Kosten auch Fixkosten erfasst (Bundeskartellamt, Beschluss vom 26. Juni 2023 – B9-144/19 – Rn. 634). Denn tatsächlich angefallene Kosten und (konkrete) Kostenhöhen – wie die hier in Rede stehende Kostenhöhe – muss die Antragsgegnerin nach dem Beschluss jedenfalls nicht offenlegen (Bundeskartellamt, Beschluss vom 26. Juni 2023 – B9-144/19 – Rn. 994). Auf überhöhte Forderungen, die Online-Plattformen in den Vertragsverhandlungen voraussichtlich stellen könnten, könnte die Antragsgegnerin unter den gegebenen Umständen absehbar nur durch Offenlegung weiterer vertraulicher Informationen zu ihrer Kostenstruktur reagieren, was zusätzliche Verhandlungs- und damit Wettbewerbsnachteile für die Antragsgegnerin mit sich bringen würde. Es ist unerheblich, dass die Antragsgegnerin sich nicht auf Grundrechte, namentlich auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch Art. 12 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, juris Rn. 270). Denn die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragsgegnerin sind als Staatswohlbelang verfassungsrechtlich geschützt. An dem Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse privatrechtlich organisierter Unternehmen, die sich – wie die Antragsgegnerin – ganz oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, besteht ein verfassungsrechtlich anerkennenswertes öffentliches Interesse. Das (fiskalische) Interesse des Staates am Schutz vertraulicher Informationen seiner (Beteiligungs-)Unternehmen stellt einen verfassungsrechtlichen Staatswohlbelang dar (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 a.a.O. Rn. 281 f.). Das schutzwürdige Interesse der Antragsgegnerin an der Geheimhaltung der genauen Höhe der Entwicklungskosten der App S... wiegt gegenwärtig schwerer als das Interesse der Presse an der Offenlegung dieser Information, zumal ein Bekanntwerden der Information zum jetzigen Zeitpunkt, in dem das Verfahren über die von der Antragsgegnerin gegen den oben genannten Beschluss des Bundeskartellamtes erhobene Beschwerde und die vorstehend beschriebenen Verhandlungen der Antragsgegnerin mit Online-Plattformen über neue Vertriebsverträge noch nicht abgeschlossen sind, – wie oben aufgezeigt – voraussichtlich beachtliche wirtschaftliche Nachteile für die Antragsgegnerin zur Folge hätte, während eine von der Antragsgegnerin in Aussicht gestellte Bekanntgabe der Information erst unmittelbar nach Abschluss dieses Verfahrens und der betreffenden Verhandlungen wahrscheinlich bedeutende Nachteile für die Öffentlichkeit nicht mit sich brächte. bb) Auch der mit den Frage 2 geltend gemachte Auskunftsanspruch ist nach dem Rechtsgedanken des § 362 Abs. 1 BGB teilweise erloschen. Die Antragsgegnerin hat diesen Anspruch insoweit erfüllt, als sie den Antragsteller mit E-Mail vom 18. August 2023 darüber informierte, dass die Entwicklungskosten des bisherigen I... sich auf einen mittleren zweistelligen Millionenbetrag beliefen. Der Anspruch ist mit E-Mail der Antragsgegnerin vom 22. August 2023, mit der die Antragsgegnerin dem Antragsteller zwei bezifferte zweistellige Millionenbeträge benannte, zwischen denen die Entwicklungskosten dieses S... lagen, bereits deshalb nicht weiter erfüllt worden, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller diese zusätzlichen Informationen ausdrücklich nur „unter drei“, d. h. als nicht zur Veröffentlichung bestimmt, gegeben hat. Die mit der Frage noch verlangte Auskunft über die genaue Höhe der Entwicklungskosten des bisherigen I... kann der Antragsteller von der Antragsgegnerin nicht beanspruchen, da hinsichtlich dieser Auskunft nicht alle Voraussetzungen des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs von Pressevertretern gegeben sind. Der Erteilung der Auskunft steht nach summarischer Prüfung derzeit ein schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin an der Vertraulichkeit der betreffenden Information entgegen, das das diesbezügliche Informationsinteresse der Presse überwiegt. Im Weiteren wird auf die mit den Worten „Der Offenbarung der genauen Höhe dieser Kosten […]“ beginnenden Ausführungen zu Frage 1 Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. cc) Der mit den Frage 3 geltend gemachte Auskunftsanspruch ist nach dem Rechtsgedanken des § 362 Abs. 1 BGB in vollem Umfang erloschen. Die Antragsgegnerin hat diesen Anspruch erfüllt, indem sie mit Schriftsatz vom 10. November 2023 (dort S. 10) mitteilte, dass für den Vertrieb der neuen App S... keine laufenden Kosten aufgewendet werden. Mit dieser Angabe hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller, dem – wie in § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO vorgeschrieben – vom Gericht ein Doppel dieses Schriftsatzes übermittelt worden ist, die mit Frage 3 begehrte Auskunft erteilt. Mit dieser Frage möchte der Antragsteller nach eigenem Vorbringen Auskunft nicht zu einzelnen Kostenpositionen und nicht begrenzt auf Marketingaufwände, sondern über die bezifferten Gesamtkosten aller – laufenden – Aufwendungen – nur für den Vertrieb der App S...– (Schriftsatz dieses Beteiligten vom 23. Oktober 2023 S. 4 f.). Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin auf die Frage erteilten Auskunft sprächen, sind nicht vorhanden. Unter dem Begriff „Vertrieb“ sind – worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist – dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend der Verkauf von oder der Handel mit Waren oder Dienstleistungen zu verstehen (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Vertrieb; https://www.dwds.de/wb/Vertrieb). Die Antragsgegnerin hat glaubhaft dargelegt, dass die App S... nicht in diesem Sinne vertrieben, nämlich nicht verkauft oder gehandelt wird, sondern zum kostenlosen Download in den bekannten App-Stores bereitsteht. Im Übrigen stünde dem Antragsteller selbst dann, wenn er mit der Frage 3 wissen wollte, welche Marketingaufwände nur für die Steigerung von Reichweite und Bekanntheit der App S... eingesetzt werden, ein Anspruch auf Erteilung der Auskunft, die mit der in diesem Sinne verstandenen Frage 3 begehrt wird, gegen die Antragsgegnerin nicht zu. Die Voraussetzungen des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs von Pressevertretern liegen hinsichtlich dieser Auskunft nicht vor. Die entsprechenden Informationen sind nach summarischer Prüfung bei der Antragsgegnerin nicht vorhanden. Vorhanden bei der Behörde sind diejenigen Informationen, die zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen. Die Grenze des Auskunftsanspruchs wird überschritten, wenn aus dem Informationsanspruch ein Informationsverschaffungsanspruch wird, die Behörde also die begehrten Informationen erst beschaffen muss, weil sie nicht tatsächlich über die Informationen verfügt. Müssen Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand eines Auskunftsanspruchs noch nicht vorhanden (BVerwG, Urteile vom 9. November 2023 – 10 A 2.23 –, juris Rn. 14, vom 8. Juli 2021 a.a.O. Rn. 22 und vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 –, juris Rn. 30; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 a.a.O. Rn. 24). Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin nicht über die hier in Rede stehenden Informationen verfügt und diese auch nicht anhand der bei ihr vorhandenen Informationen ermitteln kann. Die Antragsgegnerin hat plausibel dargelegt, dass sich ein spezifischer Anteil des Marketingaufwands nur für die App S... an den allgemeinen laufenden (internen) Marketingkosten der Antragsgegnerin nicht ermitteln lässt und es externen Werbeaufwand insoweit nicht gab und gibt. Sie hat glaubhaft dargetan, dass der S... fast ausschließlich über eigene Media-Kanäle der Antragsgegnerin vermarktet wird, die Kreation und Umsetzung der Werbemaßnahmen bislang inhouse und mit Bordmitteln erfolgt ist, die Mitarbeiter der Antragsgegnerin die Marketing-Aktivitäten zu der App als eine ihrer zahlreichen Alltagsaufgaben miterledigt haben und eine separate Erfassung der betreffenden Marketingaufwände nicht erfolgt ist, zumal sich die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem I... von anderen Tätigkeiten häufig nicht trennen lassen. Greifbare Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der betreffenden Angaben der Antragsgegnerin sind weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. dd) Die Voraussetzungen des unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Auskunftsanspruchs von Pressevertretern liegen bezüglich der mit Frage 4 erstrebten Auskunft nicht vor. Mit dieser Frage möchte der Antragsteller nach eigenem Vorbringen Auskunft nicht zu einzelnen Kostenpositionen und nicht begrenzt auf Marketingaufwände, sondern über die – explizit für die bisherige App I... aufgewendeten – bezifferten Gesamtkosten (Schriftsatz dieses Beteiligten vom 23. Oktober 2023 S. 4 f.). Die entsprechenden Informationen sind nach summarischer Prüfung bei der Antragsgegnerin nicht vorhanden. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin nicht über die betreffenden Informationen verfügt und diese auch nicht mittels der ihr vorliegenden Informationen ermitteln kann. Die erfragte Höhe der explizit für die bisherige App I... aufgewendeten Gesamtkosten hängt jedenfalls auch von der Höhe der für das Marketing dieser App aufgewendeten Kosten ab, da die betreffenden Marketingkosten wenigstens Teil besagter Gesamtkosten sind. Die Antragsgegnerin hat plausibel dargelegt, dass sich ein spezifischer Anteil des in der Vergangenheit für die Steigerung von Reichweite und Bekanntheit der betreffenden App eingesetzten Marketingaufwands an den allgemeinen laufenden (internen) Marketingkosten der Antragsgegnerin nicht ermitteln lässt und im Übrigen auch externe Aufwände – soweit sie in geringem Umfang angefallen sein sollten –, jedenfalls nicht projektscharf erfasst worden sind. Sie hat glaubhaft aufgezeigt, dass dies hinsichtlich intern für die App aufgewendeter Marketingkosten auf den oben zu Frage 3 im Einzelnen genannten, hier entsprechend geltenden Gründen beruht. Konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der betreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin sind nicht erkennbar. Überdies wären die Voraussetzungen des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs von Pressevertretern selbst dann, wenn der Antragsteller mit Frage 4 wissen wollte, wie hoch die gesamten in der Vergangenheit explizit für die Steigerung von Reichweite und Bekanntheit der bisherigen App I... aufgewendeten Marketingkosten sind, nicht gegeben. Aus den vorstehend genannten Gründen sind die entsprechenden Informationen bei der Antragsgegnerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorhanden. ee) Der mit Frage 5 verfolgte Auskunftsanspruch ist nach dem Rechtsgedanken des § 362 Abs. 1 BGB in vollem Umfang erloschen. Die Antragsgegnerin hat diesen Anspruch erfüllt, indem sie sie dem Antragsteller mit E-Mail vom 18. August 2023 erklärte, dass für die Verschmelzung der bisherigen AppF... und der neuen App S... Kosten nicht aufgewendet werden. Diese Erklärung ist der Antwort zu entnehmen, die die Antragsgegnerin in besagter E-Mail auf die entsprechende Frage (damals Frage 7) gab. Diese Antwort lautet auszugsweise: „Es gibt keine Verschmelzung der Systeme. Mit Ablösereife des S... […] wird der, alte‘ I... aus den App Stores entfernt und deaktiviert. Daher fallen für Integration und Migration keine Kosten an.“ Inwiefern Frage 5 mit diesen Angaben nicht beantwortet sein soll, hat der Antragsteller nicht dargetan. ff) Der mit den Frage 6 geltend gemachte Auskunftsanspruch ist nach dem Rechtsgedanken des § 362 Abs. 1 BGB zum Teil erloschen. Die Antragsgegnerin hat diesen Anspruch insoweit erfüllt, als sie dem Antragsteller mit E-Mail vom 18. August 2023 und Schriftsatz vom 5. September 2023 (dort S. 14) mitteilte, dass an der Entwicklung der App S... Mitarbeiter aus verschiedenen Bereichen des I...-Konzerns, überwiegend Mitarbeiter der I... Fernverkehr AG, der I... Regio AG, der I... Vertrieb GmbH, der I... S... GmbH sowie deri... Zeitarbeit GmbH, beteiligt waren. Die mit der Frage 6 nun allein noch begehrte Auskunft über die Namen der externen Dienstleister (Schriftsatz des Antragstellers vom 23. Oktober 2023 S. 5 f.), die an der Entwicklung dieser App mitarbeiten bzw. mitarbeiteten, kann der Antragsteller von der Antragsgegnerin nicht beanspruchen, da der Erteilung dieser Auskunft nach summarischer Prüfung derzeit ein schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin an der Vertraulichkeit der betreffenden Informationen entgegensteht, das das diesbezügliche Informationsinteresse der Presse überwiegt. Der Offenbarung der Namen dieser Dienstleister steht gegenwärtig ein entsprechendes schutzwürdiges Geschäftsgeheimnis der Antragsgegnerin entgegen. Bei den Namen der Dienstleister handelt es sich um kaufmännisches Wissen, nämlich die Kenntnis der Namen von Vertragspartnern der Antragsgegnerin, von denen diese für Teile der Entwicklung ihrer neuen App S... Dienstleistungen bezogen hat; diese Namen sind somit den Bezeichnungen von Bezugsquellen jedenfalls vergleichbar. Auch sind die Namen der betreffenden Dienstleister nicht offenkundig. Überdies hat die Antragsgegnerin ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung der entsprechenden Informationen. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz). Die Antragsgegnerin hat plausibel gemacht, dass die Offenlegung der Namen der betreffenden Dienstleister geeignet ist, den Konkurrenten auf dem deutschen Markt für integrierte Mobilitätsdienstleistungen das entsprechende exklusive kaufmännische Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens der Antragsgegnerin nachhaltig zu beeinträchtigen. Im Falle einer Veröffentlichung dieser Namen könnten andere konkurrierende Anbieter integrierter Mobilitätsdienstleistungen für eine (Weiter-)Entwicklung mit der App S... vergleichbarer Produkte auf dieselben externen Dienstleister und deren im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Antragsgegnerin erworbenes Wissen zurückgreifen. Durch eine Beauftragung derartiger Dienstleister und eine Nutzung des von ihnen in besagtem Rahmen erworbenen Wissens würden mit hoher Wahrscheinlichkeit anderen (konkurrierenden) Unternehmen bedeutende Vorteile und der Antragsgegnerin beachtliche Nachteile im Wettbewerb auf dem hier in Rede stehenden Markt entstehen. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft dargelegt, dass dieses Wissen beispielsweise notwendige bahnspezifische Spezialkenntnisse (etwa Tarifkenntnisse) sowie die Kenntnis über technische Spezifikationen erforderlicher Schnittstellen (etwa von Anbietern weiterer Mobilitätsdienstleistungen) umfasst. gg) Die Voraussetzungen des unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Auskunftsanspruchs von Pressevertretern liegen bezüglich der mit Frage 7 verlangten Auskunft nicht vor. Mit dieser Frage möchte der Antragsteller nach eigenem Vorbringen Auskunft darüber, welcher Anteil aller mit den Fragen 1 bis 5 erfragten aufgewendeten bzw. geplanten Kosten an I...-Beteiligungen/Tochterfirmen und/oder externe Dienstleister ging/geht. Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 23. Oktober 2023 (dort S. 7) erklärt, dass die Frage 7 nicht auf die Kosten für die Entwicklung App S... begrenzt ist, sondern sich auf „alle zuvor erfragten Kosten“ bezieht. Dementsprechend hat er in seinem Schriftsatz vom 4. Januar 2024 (dort S. 3) angegeben, dass sich die streitgegenständlichen Auskünfte auf Gesamtkosten beziehen. Mit den (Frage 7 vorangehenden) Fragen 1 bis 5 wird jeweils nach der Höhe aufgewendeter bzw. geplanter Kosten gefragt. Dagegen ist Frage 6 nicht auf Kosten gerichtet. Die mit Frage 7 begehrten Informationen sind nach summarischer Prüfung bei der Antragsgegnerin nicht vorhanden. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin nicht über die entsprechenden Informationen verfügt und diese auch nicht anhand der bei ihr vorhandenen Informationen ermitteln kann. Jedenfalls die die Höhe der Kosten, nach der mit Frage 4 gefragt wird, betreffende Information, ist – wie oben (zu Frage 4) ausgeführt – bei der Antragsgegnerin nicht vorhanden. Ohne diese Information lassen sich die Gesamthöhe aller mit den Fragen 1 bis 5 erfragten aufgewendeten bzw. geplanten Kosten und damit auch die jeweils anf...-Beteiligungen/Tochterfirmen und/oder externe Dienstleister gegangenen/gehenden Anteile an diesen Kosten nicht bestimmen, da die Gesamthöhe letzterer Kosten und damit auch Anteile an der entsprechenden (Gesamt-)Summe von der Höhe der Kosten abhängen, die mit Frage 4 in Erfahrung gebracht werden soll. 2. Ebenso wenig hat der Antragsteller aus § 5 i.V.m. § 18 Abs. 2 und 4 des Medienstaatsvertrages und unmittelbar aus dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG („Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk“) gewährleisteten Grundrecht der Rundfunkfreiheit einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte gegen die Antragsgegnerin. a) § 5 i.V.m. § 18 Abs. 2 und 4 des Medienstaatsvertrages – nach diesen Vorschriften haben Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft – sind als Landesrecht (vgl. nur die Präambel und § 1 des Medienstaatsvertrags) aufgrund der entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Auskunftsansprüche gegenüber Bundesbehörden – wie der Antragsgegnerin – nicht anwendbar (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. April 2024 a.a.O. Rn. 36 m.w.N.). b) Es kann dahinstehen, ob Anbietern von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Ermanglung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers ein verfassungsunmittelbarer, von dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG) verliehener Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden zusteht und ob der Antragsteller ein solcher Anbieter ist. Denn dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein etwaiger unmittelbar aus diesem Grundrecht folgender Anspruch auf Erteilung der verlangten Auskünfte jedenfalls aus den gleichen Gründen wie ein verfassungsunmittelbarer, von dem Grundrecht der Pressefreiheit verliehener Anspruch auf diese Auskünfte nicht zu. Die obigen Ausführungen zu letzterem Anspruch, auf die verwiesen wird, gelten für ersteren Anspruch entsprechend. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., §§ 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei im Hinblick auf die erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache kein Abschlag vom zugrunde zu legenden Auffangwert vorzunehmen war.