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Urteil

26 K 58/23

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0524.26K58.23.00
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Leitsätze
Wer Rehabilitationsleistungen oder Teilhabeleistungen nach dem SGB IX entgeltlich erbringt, ist ein Leistungserbringer im Sinne des § 32 Abs. 1 SGB IX und des § 1 Abs. 3 EUTBV. Wer Budgetbegleitung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX leistet, ist kein Leistungserbringer.
Tenor
Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 26. August 2022 zugunsten des Beigeladenen I...wird im Umfang von einem Vollzeitäquivalent aufgehoben. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29. August 2022 wird aufgehoben, soweit er dem Kläger einen Zuschuss für ein Vollzeitäquivalent versagt. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Bewilligung eines Zuschusses zu einem Vollzeitäquivalent an den Kläger oder den Beigeladenen durch Los zu entscheiden. Im Übrigen wird die Verpflichtungsklage abgewiesen. Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Berufung und Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer Rehabilitationsleistungen oder Teilhabeleistungen nach dem SGB IX entgeltlich erbringt, ist ein Leistungserbringer im Sinne des § 32 Abs. 1 SGB IX und des § 1 Abs. 3 EUTBV. Wer Budgetbegleitung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX leistet, ist kein Leistungserbringer. Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 26. August 2022 zugunsten des Beigeladenen I...wird im Umfang von einem Vollzeitäquivalent aufgehoben. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29. August 2022 wird aufgehoben, soweit er dem Kläger einen Zuschuss für ein Vollzeitäquivalent versagt. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Bewilligung eines Zuschusses zu einem Vollzeitäquivalent an den Kläger oder den Beigeladenen durch Los zu entscheiden. Im Übrigen wird die Verpflichtungsklage abgewiesen. Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Berufung und Sprungrevision werden zugelassen. A. Die Klagen sind zulässig. 1. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Beklagte die Recht- und Zweckmäßigkeit ihrer Bescheide nicht in einem rechtzeitig eröffneten Vorverfahren prüfte (§ 68 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO). Denn sie ist seit mehr als drei Monaten unerklärt säumig (§ 75 VwGO). 2. Die Argumentation der Beklagten zur Unzulässigkeit der Änderung des Zuschussantrags müsste konsequenterweise zur Unzulässigkeit der Klagen führen. Denn wenn es an einem nötigen Antrag bei der Behörde fehlt, darf eine Klage nicht erhoben werden (§§ 68, 75 VwGO). Die Argumentation der Beklagten überzeugt aber nicht. Aus dem durch § 10 Abs. 1 EUTBV begründeten Antragserfordernis und der Fristregelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 EUTBV lässt sich nicht ableiten, dass ein rechtzeitig mit allen erforderlichen Angaben gestellter Antrag nicht nach der Frist oberhalb der Grenze des § 3 Abs. 4 Satz 1 EUTBV beschränkt werden darf. Die Beklagte meint, ihre Auffassung aus § 10 Abs. 3 Satz 2 EUTBV rückschließen zu können. Dieser Schluss ist nicht tragfähig. Die Norm eröffnet eine neue Antragsfrist für den Fall, dass die Anzahl der VZÄ je Land im Verlauf der Bewilligungsperiode nicht ausgeschöpft wird. Das betrifft zum einen den Fall, dass zu Beginn einer Bewilligungsperiode (§ 12 Abs. 2 EUTBV) keine die möglichen VZÄ erschöpfenden Anträge vorliegen. Es betrifft aber auch den Fall, dass im Laufe einer Bewilligungsperiode VZÄ frei werden. Nichts deutet darauf, dass dieses Freiwerden nicht auch auf einer Beschränkung durch Zuschussempfänger beruhen könnte. Das entspricht einer teilweisen Rücknahme des Förderbegehrens. Es kann dahinstehen, ob ein Antrag abzulehnen wäre, wenn nicht innerhalb der Antragsfrist alle erforderlichen Angaben beigefügt sind (§ 10 Abs. 1 Satz 3 EUTBV). Denn hier fehlt es allenfalls an der Angabe des Antragstellers (= Klägers), auf welche der fristgerecht vorgelegten Angaben es nicht mehr ankommen soll. Zwar trifft der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu, dass sich mit reduziertem Personal infolge verminderter VZÄ das im Antrag vorgestellte Konzept des Klägers nicht mehr (unverändert) umsetzen lasse. Dort (zu „Wie wird die Niedrigschwelligkeit des Beratungsangebots in seiner …. zeitlichen Dimension gewährleistet?“) hieß es etwa, der Kläger wolle sich trotz festgelegter Beratungszeiten an den zeitlichen Möglichkeiten der Ratsuchenden ausrichten; diese (zeitliche) Flexibilität ließe sich mit 1,5 VZÄ gut umsetzen. Doch ist ein bestimmtes Konzept weder Gegenstand noch Voraussetzung der Zuschussbewilligung, sondern allenfalls ein Umstand, der zu der von § 8 Abs. 3 EUTBV geforderten Glaubhaftmachung beiträgt. Mag es Ähnlichkeiten mit dem Vergaberecht geben, so stellt die Gewährung des Zuschusses gemäß § 11 Abs. 1 EUTBV keinen Zuschlag zu einem Angebot im Sinne des § 127 GWB dar. Das zeigt sich auch daran, dass der Zuschuss unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden kann (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EUTBV). Bei dem hier vertretenen Verständnis behält die Präklusionsregelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 EUTBV entgegen der nur behauptenden Position der Beklagten ihren Wert. Erst nach der Antragsfrist eingegangene Anträge sind grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Entgegen der Position der Beklagten hätte der Verordnungsgeber die Zulässigkeit einer nachträglichen Beschränkung eines Förderantrags nicht regeln müssen, weil das selbstverständlich zulässig ist. Das Verbot einer Beschränkung hätte vielmehr geregelt werden müssen. Hier nicht zu erörtern ist, ob die Norm, wie sie die Beklagte zu verstehen vorgibt und die in diesem Verständnis ungewöhnlich wäre, von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt wäre, die auf die Förderung und nicht Behinderung einer unabhängigen ergänzenden Beratung gerichtet ist (§ 21 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). So kann auch dahinstehen, ob die Beklagte einen verspäteten Antrag ablehnen dürfte, wenn es keine (ausreichende) Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten gäbe (§ 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV). 3. An der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) scheitern die Klagen nicht. Das setzte voraus, dass dem Kläger unter keiner denkbaren Betrachtungsweise das geltend gemachte Recht zustehen kann. Das ist hier nicht der Fall. Zwar sind Leistungserbringer nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV nachrangig und entschied die Kammer, dass die Norm dem Leistungserbringer kein subjektiv-öffentliches Recht einräumt (Urteil vom 3. März 2023 – VG 26 K 377/22 –). Doch setzte die damit begründbare Verneinung der Klagebefugnis voraus, dass ohne Frage feststeht, dass der Kläger ein Leistungserbringer ist. Das kann man nicht sagen. B. Die Klagen sind teilweise begründet, weil die angegriffenen Bescheide rechtswidrig sind und den Kläger in seinem Recht aus § 9 Abs. 1 EUTBV auf Teilnahme an einem Zuteilungsverfahren verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). 1. Der Kläger ist gemäß § 7 Satz 1 EUTBV antragsberechtigt. Er ist nicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV nur nachrangig zu berücksichtigen. Denn er ist kein Leistungserbringer. Ausgehend von § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, der eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung vorsieht, lässt § 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV Leistungserbringer nur ausnahmsweise zur Vergabe der Zuschüsse zu. Eine Ausnahme steht hier nicht in Rede, zumal da es neben dem Kläger und dem Beigeladenen weitere Antragsteller gab. Der neue Begriff des Leistungserbringers (vgl. Rosenow in Fuchs u.a., SGB IX, 7. Aufl. 2021, § 123 Rn. 32), der wohl nur in diesem Zusammenhang zur Abgrenzung benötigt wird, wird weder in § 32 SGB IX noch in der EUTBV definiert. Die Beklagte erfragt im Antragsformular die Selbsteinschätzung der Antragsteller, ob sie „ein Leistungserbringer nach §§ 36 und/oder 124 SGB IX“ sind. Sieht man davon ab, dass § 36 SGB IX das Wort „Leistungserbringer“ nicht verwendet, sondern allenfalls in Absatz 2 meint, wenn er von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen spricht, die Leistungen ausführen, ist man für die hier zu entscheidende Frage nicht weiter, weil man auch danach noch die Leistung (hier Budgetbegleitung) einzuordnen hätte. Zwar kann man zwanglos annehmen, dass jemand, der mit einem Rehabilitationsträger einen Vertrag im Sinne des § 38 SGB IX schloss, ein Leistungserbringer ist. Doch nützt das hier nichts, weil nicht im Raum steht, dass der Kläger einen solchen Vertrag schloss. Ähnlich liegt es bei § 124 SGB IX. Immerhin kann der Norm entnommen werden, dass jemand in diesem Sinne Leistungserbringer sein kann, bevor er mit dem Träger der Eingliederungshilfe eine Vereinbarung (§ 124 Abs. 3 SGB IX) schloss. Hier wenig weiterführend ist die Klammerdefinition in § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, die den Dritten im sozialrechtlichen Dreieck (vgl. Deinert u.a. [Hrsg.], Behindertenrecht, 3. Aufl. 2022, Stichwort „Leistungserbringerrecht“ Rn. 10) als Leistungserbringer bezeichnet. Das Gericht sieht als Leistungserbringer im hier fraglichen Sinn jedenfalls denjenigen an, der selbst entgeltlich Leistungen erbringt, der selbst etwas an einen anderen leistet. Das sind aber nicht alle denkbaren Leistungen, die nach § 241 Abs. 1 BGB Inhalt eines Schuldverhältnisses sein können. § 32 SGB IX bezieht sich nur auf Rehabilitationsleistungen und Teilhabeleistungen nach diesem Buch (§ 32 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Das sind zum einen Leistungen nach diesem Buch, aber auch Leistungen nach den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (§ 1 Satz 1 SGB IX). § 4 SGB IX beschreibt Leistungen zur Teilhabe, § 5 SGB IX ordnet sie in Leistungsgruppen. Wer solche Leistungen jedenfalls entgeltlich erbringt/leistet, ist ein Leistungserbringer. Für unerheblich hält das Gericht, dass das möglicherweise – wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen – höchst theoretisch einen Autoverkäufer oder Friseur als Vertragspartner eines Behinderten erfassen könnte. Davon ausgehend ist hier zu entscheiden, ob die Leistungen, die der Kläger entgeltlich im Rahmen der Budgetbegleitung erbringt, Leistungen im Sinne der §§ 4, 5 SGB IX sind. Das ist mit dem Kläger zu verneinen. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass es bei der Budgetbegleitung um den Bedarf an Beratung und Unterstützung zur Verwendung des Persönlichen Budgets gemäß § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX geht (vgl. Deinert u.a., a.a.O., Stichwort „Persönliches Budget“ Rn. 14). Einen ähnlichen Bedarf dürfte es beim Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) und beim Budget für Ausbildung (§ 61a SGB IX) nicht geben, sofern nicht auch diese Sozialleistungen als Persönliches Budget ausgezahlt werden (vgl. Ritz in Fuchs u.a., a.a.O., § 61 Rn. 32). Das Persönliche Budget ist aber keine eigene Sozialleistungsart, sondern nur eine andere Art der Ausführung (vgl. Fuchs u.a., a.a.O., § 29 Rn. 7; Deinert u.a., a.a.O., Stichwort „Persönliches Budget“ Rn. 1, Seite 1145). Die mit dem Persönlichen Budget finanzierte Budgetbegleitung ist keine Sozialleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB IX, weil sie nicht auf die Behinderung zurückgeht, sondern auf die behinderungsunabhängigen Aufgaben, die mit der Verwendung des Persönlichen Budgets verbunden sind. Die vom Kläger dazu angebotenen Leistungen benötigten auch nichtbehinderte Menschen, die unerfahren darin sind, andere nichtselbständig zu beschäftigen. Die vom Beigeladenen im Verfahren VG 26 L 5/23 angeführte Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 17. November [nicht 6. August] 2020 – L 8 SO 132/20 B ER –, BeckRS 2020, 53899) formuliert zwar, dass „die für die Budgetassistenz anfallenden Kosten Teil des Teilhabebedarfs sind und in das persönliche Budget einfließen“ und dass „die Kosten für eine Budgetassistenz … als Fachberatung einzuordnen (sind), da sie eine erhebliche Spezialisierung und fachliche Kompetenz erfordern und im Regelfall mindestens dann zu übernehmen sind, wenn die Inanspruchnahme des Budgets anders nicht ermöglicht werden kann“ und „die Aufwendungen … Eingliederungshilfeleistungen dar(stellen), die bei der zweckentsprechenden Verwendung des persönlichen Budgets berücksichtigt werden können“ (a.a.O. Rn. 33). Doch sieht die Kammer die hier fragliche Einordnung der vom Kläger angebotenen Budgetbegleitung damit nicht als entschieden an. Denn in jenem Verfahren ging es um eine Budgetassistenz, die die dortige (behinderte) Antragstellerin etwa für eigene, von ihrem Ehemann unabhängige Sozialkontakte betreuen und mit ihr einen Spaziergang machen sollte (Rn. 5). Die Kosten der Verwaltung des Budgets bzw. die Verwaltung des Budgets sind in dem Beschluss nicht thematisiert. Sollten sie aber bei der Randnummer 33 gemeint sein, dann leuchten die Ausführungen nicht ein. Zweifelsohne dürfte die Verwaltung eines Persönlichen Budgets eine Spezialisierung und fachliche Kompetenz erfordern. Die fehlt aber grundsätzlich allen Menschen und nicht nur den behinderten. Damit steht in Übereinstimmung, dass die Beklagte in ihren Antworten auf häufig gestellte Fragen verneinte, dass eine Zuschussschädlichkeit besteht, falls eine Budgetassistenz angeboten werden soll, und lediglich auf die „für alle gültigen Standards“ verweist. Dass sie in diesem Verfahren (ergebnisorientiert und) unerklärt eine andere Auffassung vertritt, gibt zu weiteren Erläuterungen keinen Anlass. Ob – wie der Beigeladene in dem Eilverfahren geltend macht – die Beklagte von Anfang an klargestellt habe, dass Träger von Budgetassistenz genauso zu behandeln seien wie „klassische“ Leistungserbringer (dort Bl. 270 d. A.), ist unerheblich, weil der unbestimmte Rechtsbegriff des „Leistungserbringers“ vom Gericht auszulegen ist. Dahinstehen kann auch, ob man dem von der Beklagten an anderer Stelle vertretenen Verständnis des Begriffs „Leistungserbringer“ folgt, wonach als Leistungserbringer nur anzusehen wäre, wer gemäß § 124 SGB IX in einem Vertragsverhältnis mit einem Leistungsträger steht. Denn die hier zu betrachtende Budgetbegleitung ginge nicht auf eine derartige Vereinbarung zwischen dem Kläger und einem Leistungsträger zurück. Das enthebt das Gericht auch der Antwort auf die Frage, ob dieses enge Begriffsverständnis dem Zweck des § 32 Abs. 1 SGB IX gerecht würde. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger gegen die Wiedergabe von „z. B. mit persönlicher Assistenz nach dem Arbeitgebermodell“ gewandt. Abgesehen davon, dass ihm einzuräumen ist, dass sich diese Worte auf eine diesbezügliche Beratung beziehen können, gibt es keinen Anhalt dafür, dass der Kläger für eine persönliche Assistenz nach dem Arbeitgebermodell bereitsteht, er diese Leistung erbringt. 2. Erfolglos wendet sich der Beigeladene dagegen, dass dem Kläger (zunächst im Verwaltungsverfahren) die nach § 8 Abs. 3 EUTBV nötige Glaubhaftmachung gelungen ist. § 8 Abs. 3 Nr. 1 EUTBV erfordert es, glaubhaft zu machen, dass ein behinderungsübergreifendes Beratungsangebot vorgehalten wird. Der Beigeladene meint, der Kläger habe sich bisher nicht nach außen erkennbar aktiv darum bemüht, sein Beratungsangebot behinderungsübergreifend anzubieten, was sich daran zeige, dass es nicht in leichter Sprache wahrgenommen werden könne. Damit weckt er keine Zweifel daran, dass das Beratungsangebot des Klägers behinderungsübergreifend ist, zumal da sich sein eigener Internetauftritt nicht wesentlich von dem des Klägers unterscheidet. Schon weil der Kläger seinem Namen nach nicht auf eine Behinderung spezialisiert ist, ist die Annahme fernliegend, er sei nicht behinderungsübergreifend tätig. Entscheidend ist aber, dass der Kläger seit Jahren teilhabeberatend tätig ist, ohne dass die Beklagte oder die zuständige Landesbehörde (§ 10 Abs. 2 Satz 1 EUTBV) diesbezügliche Auffälligkeiten vermerkt hätten. Etwa verbesserungsfähige Öffentlichkeitsarbeit bietet keinen Ansatz für einen tragfähigen Rückschluss auf die Beratungstätigkeit. Die durch die Beschränkung auf 1 VZÄ vorgenommene Antragsänderung ruft keine Zweifel daran hervor, dass der Kläger die Niedrigschwelligkeit des Beratungsangebots auch in seiner zeitlichen Dimension gewährleistet, wie es § 8 Abs. 3 Nr. 2 EUTBV verlangt. Mit Blick auf die Festlegung des § 3 Abs. 4 Satz 2 EUTBV, wonach ein Vollzeitäquivalent einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden entspricht, lässt sich das Kriterium des § 8 Abs. 3 Nr. 2 EUTBV (auch) dahin verstehen, dass der Antragsteller glaubhaft machen muss, die auf jedes VZÄ entfallende Arbeitszeit zum Zwecke des § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 EUTBV zu verwenden, was nicht gleichbedeutend mit bestimmten Öffnungszeiten ist. Einen diesbezüglichen Zweifel hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung mit der bloßen Berufung darauf, dass sich das im Antrag beschriebene Konzept mit nur noch 1 VZÄ nicht umsetzen lasse, nicht erkennen lassen. Zudem nimmt die Kammer den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Beraterinnen des Klägers ab, dass sie auch mit der Reduktion auf 1 VZÄ in einer § 8 Abs. 3 Nr. 2 EUTBV genügenden Weise tätig sein wollen und können. Die Niedrigschwelligkeit anderer Dimensionen, was immer damit gemeint sein soll, ist von der Reduktion auf 1 VZÄ ohnehin nicht berührt. § 8 Abs 3 Nr. 3 EUTBV erfordert es, glaubhaft zu machen, die Unabhängigkeit der Berater sicherzustellen. Der Beigeladene bezweifelt das in Bezug auf den Kläger, weil er Budgetbegleitung anbietet. Dazu beruft er sich auf eine Antwort der Beklagten auf häufig gestellte Fragen und die „für alle gültigen Standards“ (Bl. 277 in VG 26 L 5/23). Der Kläger stellt die Gültigkeit dieser Standards für sich nicht in Frage, obgleich sie – wenn sie ihre Grundlage in § 1 Abs. 3 Satz 2 EUTBV haben sollten – nur auf Leistungserbringer bezogen sind. Er macht aber geltend (Bl. 87 d. A.), diese Standards zu erfüllen. Dem tritt der Beigeladene nur bestreitend entgegen (Bl. 107 d. A.), beruft sich im Eilverfahren aber noch auf die Hinweisblätter des Klägers (dort Bl. 272 ff. d. A.). Auch hier versteht das Gericht die geforderte Glaubhaftmachung nicht im Sinne von § 294 Abs. 1 ZPO und einer etwa nötigen Vorlage einer Versicherung an Eides statt. Vielmehr reicht ein glaubhafter Vortrag. Den sieht es hier unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung mit den Beraterinnen des Klägers auch deshalb als gegeben an, weil der Kläger seit Jahren teilhabeberatend tätig ist, ohne dass die Beklagte oder die zuständige Landesbehörde (§ 10 Abs. 2 Satz 1 EUTBV) diesbezügliche Auffälligkeiten vermerkt hätten. Das Gericht zweifelt nicht daran, dass sie ausschließlich den Ratsuchenden verpflichtet (§ 2 Abs. 3 Satz 1 EUTBV) tätig und damit unabhängig sind, obgleich sie gegebenenfalls aus dem Persönlichen Budget Geld erhalten könnten. 3. Der im Eilverfahren vom Kläger vorgebrachte Einwand (dort Bl. 30 d. A.), das Angebot des Beigeladenen sei unwirtschaftlich, weil er im Antrag angab, 210 Beratungen durchführen zu wollen, während er – der Kläger – 500 durchführen wolle, ist unbehelflich. Wie der Kläger dort selbst einräumt, ist die Wirtschaftlichkeit in der Verordnung nicht genannt. Auf welches Merkmal die Frage im Antragsformular zielt, ist unverständlich. Denkbar wäre, an der Zuverlässigkeit eines Bewerbers (§ 8 Abs. 1 EUTBV) zu zweifeln, wenn er so zu verstehen wäre, dass er nicht mehr als die angegebenen Beratungen durchführen werde. Nichts deutet darauf, dass die Angabe des Klägers oder die des Beigeladenen in diesem Sinne gemeint ist und gegebenenfalls die Ankündigung der Arbeitsverweigerung enthält. 4. Der Bewilligungsbescheid zugunsten des Beigeladenen, soweit er über einen Zuschuss von 1,06 oder 1,08 VZÄ hinausgeht, und in der Folge davon der Ablehnungsbescheid gegenüber dem Kläger verstoßen aber gegen § 9 Abs. 1 EUTBV, weil das Zuteilungsverfahren fehlerhaft unter Verletzung von § 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV durchgeführt wurde. Weil es auch mit den Anträgen des Klägers und des Beigeladenen für die möglichen 2,08 VZÄ mehr Antragsteller gab, die die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllten, war ein Zuteilungsverfahren durchzuführen. Die Verteilung des Zuschusses auf die Antragsteller erfolgt nach § 9 Abs. 2 EUTBV in der Rangfolge des Vorliegens näher bezeichneter Voraussetzungen. An erster Stelle soll es auf das Vorliegen der Erforderlichkeit des Beratungsangebots zur Umsetzung eines flächendeckenden, wohnortnahen Angebots ankommen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV). Dieses Merkmal wandte die Beklagte fehlerhaft an, indem sie darauf abstellte, wer die vorgesehenen VZÄ weitergehend ausfüllt (Bl. 101 d.A.). Dahinstehen kann hier, ob der Beklagten durch die Verordnung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. aber Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2011 – 1 BvR 857/07 –, BVerfGE 129, 1). Denn selbst wenn man der Beklagten darin und ihrem sonstigen Verständnis der Norm folgte, bliebe ihre Entscheidung – wenngleich eingeschränkt – überprüfbar. Insbesondere wäre die Überprüfung darauf bezogen, ob die Beklagte von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausging (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. März 2022 – BVerwG 1 A 1.21 –, BVerwGE 175, 139 = NVwZ 2022, 1366 [1372 Rn. 61]). Das ist hier zu verneinen. Zwei Vollzeitäquivalente sind für sich genommen nicht flächendeckender, wohnortnäher als ein Vollzeitäquivalent. Bezeichnenderweise hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Frage unbeantwortet gelassen, ob das Verwaltungsgericht Berlin mit jeder zusätzlichen Kammer flächendeckender und/oder wohnortnäher wurde. Auch sonst bietet die Verordnung keinen Ansatz dafür, ein Angebot, das auf einen Zuschuss von mehr als einem VZÄ gerichtet ist, abzulehnen, weil es die Anzahl der möglichen VZÄ nicht ausschöpft. Vielmehr sieht sie eine Unter- und eine Obergrenze vor (§ 3 Abs. 4 Satz 1 EUTBV) und gibt insbesondere mit der Obergrenze zu erkennen, dass eine Ausschöpfung möglicher VZÄ durch einen Anbieter nicht erforderlich gar unerwünscht ist. Denn es gibt Regionen, die über mehr als 3 VZÄ verfügen (z. B. Hannover, Bremen, Düsseldorf, Duisburg). Ob § 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV bestimmt ist und bejahendenfalls wie er zu verstehen ist, kann hier ebenfalls dahinstehen, weil nicht einmal bei einem skalierenden Verständnis von „flächendeckend, wohnortnah“ ein Vorrang des Klägers oder des Beigeladenen auszumachen ist. Kläger und Beigeladener sind auch nach den Kriterien des § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EUTBV gleichrangig. Die gegenteilige Behauptung des Klägers im Eilverfahren (dort Bl. 13 d. A.), der Beigeladene habe noch keine Peer-Berater, ist (unangegriffen) widerlegt (Bl. 118 d. A. des Eilverfahrens). Im Übrigen ist überaus zweifelhaft, der Verordnung zu entnehmen, dass bestehende Beratungsstellen bevorzugt werden sollen. Dann aber könnte man § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EUTBV nur auf den geplanten Einsatz und die geplante Personalausstattung beziehen, nicht aber auf bereits vorhandene. 5. Bei Antragstellern gleichen Ranges – wie dem Kläger und dem Beigeladenen – entscheidet gemäß § 9 Abs. 3 EUTBV das Los – hier über das zwischen den Beteiligten streitige (eine) VZÄ. --- Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO. Die Rechtsmittelzulassung, die der Kläger und die Beklagte übereinstimmend angeregt haben, fußt auf den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 134 Abs. 1 und 2 VwGO. Das hier entscheidungserhebliche Verständnis des Begriffs „Leistungserbringer“ und des § 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV sind jeweils von grundsätzlicher Bedeutung, auch weil sich die Beklagte dazu in den hier bekannten Verfahren unterschiedlich geäußert hat. Zwar sind bislang nur wenige Fälle anhängig geworden. Doch hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass noch einige Widerspruchsverfahren offen sind. Zudem ist die Verordnung nicht befristet. BESCHLUSS Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird gemäß § 33 RVG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um einen Zuschuss nach der Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTBV). Für den Bezirk T... sind 2,08 Vollzeitäquivalente (VZÄ) möglich. Der Kläger ist ein Verein, dessen Zweck darin besteht, behinderte Menschen darin zu unterstützen, ihr Leben selbstbestimmt den eigenen Bedürfnissen entsprechend zu gestalten. Dazu berät er nach seiner im Internet veröffentlichten Satzung zum Selbstkostenpreis zur Verwirklichung eines selbstbestimmten Lebens „z. B. mit persönlicher Assistenz nach dem Arbeitgebermodell“. Auf seiner Internetseite heißt es: „Im Rahmen der Budgetbegleitung bieten wir folgende Leistungen an: - Kalkulation der Kosten des Assistenzbetriebs (bei der Antragstellung oder bei Bedarf auf Erhöhung des Budgets) - Anmeldung des Assistenzbetriebs (Beantragung der Betriebsnummer, der Steuernummer und Meldung bei der Unfallversicherung) - Vorbereitung der Lohnabrechnung für das Lohnabrechnungsbüro - Auf Wunsch arbeiten wir direkt mit einem Lohnbüro zusammen, welches die Lohnabrechnungen erstellen kann. - Nachweiserbringung gegenüber dem Kostenträger (zum Beispiel durch die Erstellung von Verwendungsnachweisen) - Beratung und Hilfe bei der Führung des Assistenzbetriebs (zum Beispiel durch Unterstützung bei der Personalsuche) - Begleitung der Teamsitzungen - Konfliktmanagement Wir gestalten die Budgetbegleitung für jede*n individuell. Das bedeutet, dass wir, um die größtmögliche Selbstbestimmung unserer Ratsuchenden zu wahren, nur die Aufgabe übernehmen, die jede*r einzelne abgeben möchte. Ziel der Budgetbegleitung ist es, durch gezieltes Empowerment behinderte Arbeitgeber*innen dabei zu unterstützen, das Handwerkszeug zu erlernen, dass gebraucht wird, um das Assistenzteam selbstbestimmt zu führen.“ Seit 2018 unterhielt er eine Teilhabeberatungsstelle mit behinderten Beratern. Er beantragte den Zuschuss für 1,5 VZÄ, die er auf zwei Personen verteilen wollte. Seine Beratungsstelle befindet sich im P... nahe einer U-Bahnstation. Mit Ablehnungsbescheid vom 29. August 2022 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil er im Gegensatz zum Beigeladenen die Möglichkeit des Einsatzes von Beratungspersonal in Höhe von 2,08 VZÄ nicht optimal ausschöpfe. Dagegen erhob der Kläger am 15. September 2022 Widerspruch, den er mit Schriftsatz vom 2. November 2022 begründete. Er machte geltend: Er habe mit seinem beschränkten Förderantrag die bislang bestehende Förderstruktur im Bezirk mit 5 VZÄ bei drei Organisationen erhalten wollen. Das Angebot des Beigeladenen sei unwirtschaftlich und bleibe in seiner Eignung hinter dem des Klägers zurück, weil der Beigeladene erst noch Peer-Berater einstellen müsse. Auch der Beigeladene unterhielt seit 2018 eine Teilhabeberatungsstelle im Ortsteil T... nahe einer U-Bahnstation. Zu deren Weiterführung beantragte er einen Zuschuss zu 2,06 VZÄ und gab an, die Einstellung zweier Berater im Umfang von je 0,69 VZÄ zu beabsichtigen, die zu dem bereits tätigen behinderten Berater im Umfang von 0,68 VZÄ hinzutreten sollten. Mit Bewilligungsbescheid vom 26. August 2022 bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen zur Weiterführung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2029 einen nicht rückzahlbaren Zuschuss auf Ausgabenbasis im Umfang von bis zu über 1,1 Mio. Euro. Unter dem 10. November 2022 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid zugunsten des Beigeladenen und gab an, am 10. Oktober 2022 Akteneinsicht erhalten zu haben. Der Kläger hat am 21. Februar 2023 Klage erhoben. Er macht geltend: Sein Angebot und das des Beigeladenen erfüllten gleichermaßen das Verlangen der Beklagten nach Flächendeckung und Wohnortnähe. Die Beklagte hätte die möglichen 2,08 VZÄ so aufteilen müssen, dass er 1 VZÄ und der Beigeladene 1,08 VZÄ erhalten hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 16. April 2023 (Bl. 80 bis 88 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29. August 2022 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Zuschuss nach § 32 SGB IX für 1 Vollzeitäquivalent (VZÄ) für die Region I... zu bewilligen; 2. den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2022 zugunsten des I... dahingehend zu ändern, dass der I... eine Förderung im Umfang von 1,08 VZÄ erhält. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Der erste Antrag sei unzulässig, weil der Kläger damit von seinem ursprünglichen Antrag abweiche. Deshalb sei auch der zweite Antrag unzulässig. Der Kläger sei als Leistungserbringer gegenüber dem Beigeladenen nachrangig. Ungeachtet dessen ergebe sich die Nachrangigkeit aus § 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV, weil der Beigeladene dieses Kriterium besser erfülle als der Kläger. Für diese Wertung stehe ihr – der Beklagten – ein Beurteilungsspielraum zu. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 18. April 2023 (Bl. 92 bis 104 d. A.) verwiesen. Der Beigeladene macht geltend: Der Kläger sei ein Leistungserbringer. Die Angabe „2,06“ sei offensichtlich ein Tippfehler gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 26. April 2023 (Bl. 107 f. d. A.) Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Streitakte VG 26 L 5/23 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.