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Urteil

26 K 250.17 A

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:1015.26K250.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Über die Klage hat infolge des Beschlusses vom 16. August 2021 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter zu entscheiden. Das übliche Ausbleiben der Beklagten hat ihn daran nicht gehindert, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet, weil der Bescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insbesondere steht dem Kläger kein in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3 AsylG bezeichneter Schutzstatus zu. 1. Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, weil er sich nicht aus jetzt noch begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb des Irak aufhält (§ 3 Abs. 1 AsylG). Das Gericht zählt den Kläger zur Gruppe der Yeziden/Jesiden, die der IS, so er ihrer habhaft werden konnte, verfolgte. Das führt ihn aber nicht zu der begehrten Zuerkennung, weil in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95 [EU]). Die Fragen einer anhaltenden oder nicht beachtlich sicher auszuschließenden Gruppenverfolgung von Jesiden durch den IS im Irak wird in jüngerer Zeit übereinstimmend verneint (vgl. Verwaltungsgericht Saarland, Urteil vom 8. September 2021 – 6 K 33/20 -, Juris Rn. 20; Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 12. Juli 2021 – A 13 K 1295/19 -, Juris Rn. 51; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2021 – 9 A 4554/19.A – und Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A -, Juris Rn. 49; Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 11. März 2021 – 9 LB 129/19 -, Juris Rn. 58; Verwaltungsgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 19. August 2021 – VG 25 K 501.19 A -, Urteil vom 9. April 2021 – VG 5 K 289.18 A – sowie Urteil [26. Kammer/Bruder des Klägers] vom 24. Februar 2021 – VG 26 K 117.17 A -). Insbesondere die beiden obergerichtlichen Entscheidungen leuchten mit ihrer eingehenden Würdigung verfügbarer Erkenntnisse ein. Das lässt sich etwa für das die Flüchtlingseigenschaft zuerkennende Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. März 2021 – A 14 K 4030/18 – nicht sagen. Nach hiesiger Einschätzung überspannt jenes Gericht mit seinem bei Juris Rn. 37 referierten Ansatz die Anforderungen an eine Widerlegung der Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95 EU. Soweit bekannt behauptet niemand, dass Yeziden/Jesiden in ihrem Siedlungsgebiet im Irak in den Jahren vor dem Auftreten des IS einer Gruppenverfolgung unterlagen, selbst wenn es im 19. Jahrhundert zu mehreren Massakern an der jesidischen Bevölkerung gekommen sein soll. Auch der Kläger hat nur allgemein davon gesprochen, sie würden als Menschen dritter Klasse behandelt werden. Mit Anschlägen am 14. August 2007, die das Gericht in Freiburg anführt, lässt sich eine Gruppenverfolgung nicht belegen. Nach hiesiger Einschätzung lässt sich allein mit dem Hinweis auf fortwährende konfessionelle Spannungen oder dem Fehlen einer ethnisch-religiösen Aussöhnung zwischen den Bevölkerungsgruppen, die das Verwaltungsgericht Freiburg bei Rn. 39 tragend anführt, noch nicht die ausreichende Gefahr einer Gruppenverfolgung der Yeziden/ Jesiden durch andere als den IS begründen. Nicht anders verhält es sich mit den Überlegungen des Verwaltungsgerichts Freiburg zu neuerlicher Gruppenverfolgung der Yeziden/Jesiden durch den IS oder sich derzeit nicht abzeichnende „andere radikal-sunnitische Gruppierungen“. Für seine negative Prognose stützt sich das Gericht auf mehr als zwei Jahre alte Unterlagen (a.a.O. Rn. 42 f.), die teilweise nur von „Guerilla-Taktiken“ sprechen, nicht aber von einem Vorgehen gegen die Yeziden/Jesiden. Die von ihm zitierte Veröffentlichung des UNHCR spricht auf den Seiten 16 ff. nicht von „Angriffen auf religiöse Minderheiten“, sondern von „targeted assassinations, including of local leaders, kidnappings as well as improvised explosive devices (IED) attacks targeting civilians and security forces“. Auch die Zitate auf Seite 74 f. dieser Veröffentlichung tragen die Einschätzung des Gerichts in Freiburg nicht. Aktuelle Unterlagen, die die vom Verwaltungsgericht Freiburg skizzierte neuerliche Entwicklung des IS belegen, gibt es nicht, was dagegen spricht, dass sie in der prognostizierten Form Statt hat. Der EASO, Country Guidance: Iraq, Januar 2021, hält eine individuelle Verfolgung für möglich, sieht aber nicht alle Yeziden/Jesiden gleichermaßen gefährdet an (Seite 89). Die EASO COI Query Responce vom 30. September 2020 ergibt naturgemäß nichts anderes. Auch der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ohne jede Konkretisierung erklärt, wenn der IS angeblich besiegt worden sei, kämen andere Terrororganisationen; alle dächten gleich über Yeziden/Jesiden und wollten sie umbringen. Eine nur auf den Kläger zielende Verfolgung steht auch nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht in Rede. Der auf den ersten Blick missliche, von der Beklagten auch im Laufe dieses Verfahrens nicht erläuterte Umstand, dass weiblichen Familienangehörigen des Klägers der Schutz gewährt wird, der ihm verweigert wird, führt auf kein anderes Ergebnis. Die Beklagte versagte dem Kläger die Flüchtlingsanerkennung, weil sie für den Kläger eine inländische Fluchtalternative feststellte. Die dazu nötige Erwartung, dass sich der Kläger anderen Orts im Irak niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG) hängt auch von der Lebensunterhaltssicherung ab. Es ist vorstellbar, diese für alleinstehende Männer anders einzuschätzen als für alleinstehende Frauen. Jedenfalls aber führt die Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung des Begehrens des Klägers dazu, dass der Niedergang des IS seit dem Erlass des Bescheids im Februar 2017 zu berücksichtigen ist und eine andere Entscheidung trägt als bei seinen Angehörigen. 2. Dem Kläger steht kein subsidiärer Schutz zu (§ 4 Abs. 1 AsylG). Das Vorbringen des Klägers aus dem Jahr 2017 lässt allenfalls an eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts denken (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Nachdem der IS aber in der Fläche besiegt ist (was der Kläger nicht wirklich in Frage stellt), folgt aus dem noch fortbestehenden Konflikt mit ihm bzw. seinen Anhängern keine Bedrohung in diesem Sinn. Das eingehend begründete Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A -, Juris Rn. 267 ff., überzeugt auch in Kenntnis des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juni 2021 – C-901/19 -, NVwZ 2021, 1203. Für den hier zu betrachtenden Bezirk Sheikan sind keine Daten bekannt, die eine andere Beurteilung trügen. Ungeachtet der Frage, ob die allgemeinen Verhältnisse in Sheikan auf einen Akteur zurückzuführen sind (§§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3d AsylG), kommt auch kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Betracht. In Gestalt einer unmenschlichen Behandlung überschneidet sich diese Norm mit § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK. 3. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen aber nicht vor. Die streitige Feststellung setzte voraus, dass sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Unmenschlich im Sinne des Art. 3 EMRK ist nicht bereits jede Behandlung/Situation, die nicht den Anforderungen an das durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums genügt. Denn dieses Grundrecht bedarf der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 371/11 -, NJW 2016, 3774 [3775 Rn. 36]). Eine nach bundesrepublikanischen Maßstäben prekäre humanitäre Lage ist damit noch nicht unmenschlich im Sinne des Art. 3 EMRK (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 2021 – BVerwG 1 C 4.20 -, NVwZ 2021, 878 882 Rn. 40]). Die Norm schützt in Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 27. Mai 2008 – 26 565/05 -, NVwZ 2008, 1334 [1336 Rn. 42]). In Bezug auf Erkrankungen abzuschiebender Ausländer sowie zu gescheiterten Staaten, in denen (willkürliche) Gewalt herrschte, entschied der Gerichtshof (vgl. Nußberger, NVwZ 2016, 815; Urteil vom 23. August 2016 – 59 166/12 [betreffend Irak]). Abgehoben wurde auf ein Ausmaß an Gewalt, das jedermann im betroffenen Gebiet der ernsthaften Gefahr einer Behandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK aussetzt, wobei dies auf äußerste Extremfälle bezogen war (vgl. Urteil vom 23. August 2016, Rn. 116: „in the most extreme cases“). Hinsichtlich von Asylbewerbern im Aufnahmeland sah der Gerichtshof eine Verletzung des Art. 3 EMRK, wenn der Betroffene extrem arm war, mehrere Monate seine elementaren Bedürfnisse nicht befriedigen konnte, sich nicht ernähren und nicht waschen konnte, obdachlos war und in ständiger Furcht lebte, angegriffen oder bestohlen zu werden und er keine Aussicht auf Verbesserung seiner Lage hatte (vgl. Urteil vom 2. Juli 2020 – 28820/13 u.a. -, NVwZ 2021, 1121 [1123 Rn. 164]; für Art. 4 GR-Charta, der Art. 3 EMRK entspricht, Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 -, NVwZ 2019, 712 [LS] mit Anmerkung). Im Falle der allgemeinen humanitären Lage im Herkunftsland des Asylbewerbers ist kein für diesen günstigerer Maßstab anzulegen. Art. 3 EMRK hindert die Abschiebung, wenn es nachweisbar ernsthafte Gründe dafür gibt, dass der Betroffene Gefahr läuft, im Bestimmungsland einer dieser Vorschrift zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschrechte, Urteil vom 5. November 2019 – 32218/17 -, NVwZ 2020, 538 [539 Rn. 39]). Die vorliegenden Erkenntnismittel beschreiben keine ernsthaften Gründe in diesem Sinn. Die Vielzahl der Verfasser von Erkenntnismitteln zeigt, dass der Irak unter recht intensiver Betrachtung ausländischer Beobachter (einschließlich von Hilfsorganisationen) steht. Diese beschreiben jeweils einen Hilfsbedarf, aber eben keine Extremsituation wie sie etwa aus von Umweltkatastrophen betroffenen Gebieten bekannt sind, in denen die Menschen weder Nahrung noch sauberes Wasser haben und von Seuchen betroffen sind. Davon hebt sich die Situation im Irak positiv ab. Der Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22. Januar 2021 teilt nichts Abschiebungshindernisrelevantes mit. Vage berichtet er wie schon zuvor, dass der Staat die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten könne. Jedoch erhielten Bedürftige Lebensmittelgutscheine, mit denen sie in speziellen staatlichen Geschäften einkaufen könnten. Ähnlich verhält es sich mit der Mitteilung zur Wasserversorgung, die unter völlig maroden und teilweise im Kriege zerstörten Leitungen leide (jeweils a.a.O., Seite 24). Die anderen in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel (etwa Schweizer Staatssekretariat für Migration, Focus Irak, Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, Januar 2020; World Food Programme, Iraq Covid-19 Food Security Monitor, Januar 2021) zeichnen kein schlechteres Bild. Auch insoweit folgt das Gericht der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 379 ff. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind in der Person des in einem Ausbildungsverhältnis stehenden, augenscheinlich gesunden Klägers nicht erfüllt. 4. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig (§ 34 Abs. 2 AsylG, § 59 AufenthG). 5. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot genügt den Anforderungen des § 11 AufenthG. Die Entscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots steht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, hier des Bundesamts. Dieses hat bei der Bestimmung der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits dessen auf die Durchsetzung des Vorrangs der freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung zielendes Gewicht und andererseits ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an einer Perspektive für eine Rückkehr in das Bundesgebiet angemessen auszugleichen. Trägt der Ausländer keine ihm günstigen Umstände vor, die geeignet sind, das Gewicht seines Rückkehrinteresses schutzwürdig zu verstärken, und sind solche für die zuständige Behörde auch nicht anderweitig erkennbar, so begegnet es in einer Situation, in der auch keine das gefahrenabwehrrechtlich geprägte öffentliche Fernhalteinteresse erhöhende Besonderheiten ersichtlich sind, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot regelmäßig auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen. Derartige Besonderheiten sind nicht schon dann gegeben, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen und die dafür erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache im Bundesgebiet erworben hat. Erst der erfolgreiche Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet vermittelt dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive, welche es angezeigt erscheinen lässt, vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalles die auf 30 Monate bestimmte Dauer um regelmäßig die Hälfte zu verkürzen. Wird die qualifizierte Berufsausbildung erst nach dem für die Beurteilung der Sachlage im asylgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt (§ 83c i.V.m. § 77 Abs. 1 AsylG und § 75 Nr. 12 AufenthG) abgeschlossen, ist der Ausländer darauf verwiesen, nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Verkürzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots bei der dann zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Soweit die Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) erfüllt (gewesen) sein mögen, ist dies allein bei deren Erteilung zu berücksichtigen, die bereits das Entstehen des Einreise- und Aufenthaltsverbots verhindert, nicht (auch) bei der Befristungsentscheidung (Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 56/2021 über das Urteil vom 7. September 2021 – BVerwG 1 C 46.20 -). Nicht anders liegt es beim Kläger, der über ein B1-Zertifikat und nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt sowie jüngst eine Ausbildung zum Mechatroniker aufgenommen hat. --- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Beteiligten streiten um internationalen Schutz. Der 1997 geborene Kläger reiste mit Teilen seiner Familie auf dem Landweg ein, stellte am 15. Januar 2016 einen Asylantrag und gab dabei an, Yezide/Jeside zu sein. Die Beklagte hörte ihn am 24. August 2016 an. Dabei erklärte er, als Yezide/Jeside aus Bashiqa unter Diskriminierungen zu leiden. Er habe seine Heimat wegen der Massaker und der Vergewaltigungen und wegen der Tötungen im Namen der Religionen verlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten seiner Angaben wird auf den zur Akte genommenen Ausdruck der Niederschrift der Anhörung aus der elektronisch geführten Asylakte (Bl. 29 bis 37 d. A.) Bezug genommen. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2017, am 1. März 2017 zur Post gegeben, erkannte die Beklagte dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte seinen Asylantrag ab, erkannte in den subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, drohte ihm die Abschiebung in den Irak 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens an und bestimmte das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheids wird auf die vom Kläger als Anlage K1 zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 8 bis 16 d. A.) verwiesen. Der Kläger hat am 10. März 2017 Klage erhoben. Er macht geltend: Seiner Mutter, seiner Schwester und weiteren Verwandten sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Seine Familie habe vor dem IS fliehen müssen. Yeziden/Jesiden würden im Irak verfolgt und als Menschen dritter Klasse behandelt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 10. Juli 2017 (Bl. 22 bis 26 d. A.) und das Protokoll der Sitzung am 15. Oktober 2021 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2017 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, höchst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. August 2021 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die elektronisch geführte Asylakte hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.