Beschluss
1 BvR 371/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einbeziehung volljähriger Kinder bis zum 25. Lebensjahr in die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II und die daraus folgende Kürzung der Regelleistung auf 80 % sowie die Anrechnung elterlichen Einkommens nach § 9 Abs. 2 S.2 SGB II verstoßen nicht grundsätzlich gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art.1 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.1 GG).
• Sozialleistengesetze dürfen pauschal Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften in Bedarfsgemeinschaften berücksichtigen; eine zweipersonige Bedarfsgemeinschaft kann insgesamt mit 180 % des Alleinstehenden-Bedarfs bemessen werden.
• Die unterschiedliche Behandlung nach Lebensalter (unter/über 25 Jahre) und die unterschiedliche Regelung zwischen SGB II und SGB XII sind nicht per se mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) unvereinbar, soweit sachliche Gründe vorliegen und Ausweichmöglichkeiten (z. B. Zusicherung des Trägers bei Umzug) bestehen.
Entscheidungsgründe
Einbeziehung volljähriger Kinder bis 25 Jahre in SGB II‑Bedarfsgemeinschaft verfassungsgemäß • Die Einbeziehung volljähriger Kinder bis zum 25. Lebensjahr in die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II und die daraus folgende Kürzung der Regelleistung auf 80 % sowie die Anrechnung elterlichen Einkommens nach § 9 Abs. 2 S.2 SGB II verstoßen nicht grundsätzlich gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art.1 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.1 GG). • Sozialleistengesetze dürfen pauschal Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften in Bedarfsgemeinschaften berücksichtigen; eine zweipersonige Bedarfsgemeinschaft kann insgesamt mit 180 % des Alleinstehenden-Bedarfs bemessen werden. • Die unterschiedliche Behandlung nach Lebensalter (unter/über 25 Jahre) und die unterschiedliche Regelung zwischen SGB II und SGB XII sind nicht per se mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) unvereinbar, soweit sachliche Gründe vorliegen und Ausweichmöglichkeiten (z. B. Zusicherung des Trägers bei Umzug) bestehen. Der Beschwerdeführer (geb. 1985) lebte von Oktober 2006 bis März 2007 mit seinem Vater und seiner Schwester zusammen. Er bezog Grundsicherungsleistungen nach SGB II; seine Leistung wurde ab November 2006 auf 175,64 € monatlich berechnet, weil er als sonstiger erwerbsfähiger Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft nur 80 % der Regelleistung erhielt und das Einkommen der Erwerbsminderungsrente des Vaters angerechnet wurde. Der Beschwerdeführer und sein Vater klagten erfolglos bis zum Bundessozialgericht. Mit der Verfassungsbeschwerde rügte der Sohn Verletzungen von Art.1 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.1 GG und Art.3 Abs.1 GG, weil die Anrechnung elterlichen Einkommens ohne korrespondierenden Unterhaltsanspruch und die pauschale Kürzung auf 80 % evident unzureichende Leistungen zur Folge hätten. Die Regelungen stammen aus Gesetzesänderungen von 2006; zugleich bestehen Ausnahmen wie die Zusicherungspflicht des Leistungsträgers bei Auszug unter 25 Jahren. • Zulässigkeit: Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und hinreichend substantiiert hinsichtlich der angegriffenen Regelungen (§§ 7 Abs.3 Nr.2, 9 Abs.2 S.2, 20 Abs.2 S.2 SGB II). • Prüfmaßstab: Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art.1 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.1 GG) verlangt, dass Leistungen nicht evident unzureichend sind; der Gesetzgeber hat einen Gestaltungs- und Ermessensspielraum, Kontrolle beschränkt sich auf Evidenzprüfung und Nachvollziehbarkeit der Ermittlung. • Evidenzkontrolle: Die für den maßgeblichen Zeitraum zugrunde gelegten Regelsätze waren nicht evident unzureichend; die Gesamthöhe der anerkannten Leistungen für den Beschwerdeführer (inkl. Zuschlag) sicherte das Existenzminimum nicht offensichtlich nicht. • Pausschale Anrechnung und Staffelung: Es ist verfassungsgemäß, pauschal Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften in Bedarfsgemeinschaften zu berücksichtigen; die Bildung einer Zweipersonen-Bedarfsgemeinschaft mit insgesamt 180 % des Alleinstehendenbedarfs ist plausibel und liegt im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers. • Altersgrenze 25 Jahre: Die Festlegung, Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu erfassen, ist sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich; der Gesetzgeber darf typisierend annehmen, dass bis dahin häufiger wirtschaftliche Abhängigkeit besteht. • Anrechnung elterlichen Einkommens ohne zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch: Die Anrechnung ist verfassungsgemäß, weil sie an faktisches gemeinsames Wirtschaften anknüpft; sie ist zulässig, solange eine tatsächliche Unterdeckung verhindert ist und es Ausgleichsmechanismen gibt (z. B. Nichtberücksichtigung bei fehlendem Einstandswillen, Zusicherung bei Umzug). • Gleichheitsprüfung: Unterschiede zwischen SGB II und SGB XII sind durch die versch. Zielgruppen und Zwecke der Systeme sachlich zu rechtfertigen und verstoßen nicht gegen Art.3 Abs.1 GG. • Folgen für den Einzelfall: Hier bestanden keine Anhaltspunkte, dass die Anrechnung des Vaters zu einer generellen Unmöglichkeit der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums führte; der Vater verfügte tatsächlich über Mittel, und Möglichkeiten bestanden, die Bedarfsgemeinschaft bei fehlender Unterstützung zu verlassen oder eine Zusicherung zu erhalten. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hält die streitigen Regelungen (§ 7 Abs.3 Nr.2, § 9 Abs.2 S.2, § 20 Abs.2 S.2 SGB II) und die daraus folgende Entscheidung des Bundessozialgerichts verfassungsgemäß, soweit sie eine Bedarfsgemeinschaft zwischen einem Elternteil und einem volljährigen Kind bis zum 25. Lebensjahr begründen, das Kind pauschal mit 80 % der Regelleistung ausstatten und elterliches Einkommen anrechnen. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen sind erfüllt, weil die gewährten Leistungen nicht evident unzureichend sind, die pauschale Berücksichtigung gemeinsamer Einsparungen und die Staffelung nach Alter sachlich begründbar sind und weil Schutzmechanismen bestehen, wenn in der Familie tatsächlich keine Unterstützung erfolgt. Damit bleibt die Entscheidung des Bundessozialgerichts in der Sache bestehen und der Beschwerdeführer erhält keine weitergehenden Leistungen.