Beschluss
26 L 287/20
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0401.26L287.20.00
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Leitsätze
Der Verweis auf den Quervergleich (BVerwG 2 C 2.20) erfüllt nur die verfahrensrechtliche Vorgabe der Begründung einer Abweichung eines Beurteilers von einer Beurteilung. Daneben bedarf es für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung gegebenenfalls einer plausiblen Erläuterung der Abweichung.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, längstens bis zum 11. November 2021, untersagt, die Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe B3 zu befördern.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Verweis auf den Quervergleich (BVerwG 2 C 2.20) erfüllt nur die verfahrensrechtliche Vorgabe der Begründung einer Abweichung eines Beurteilers von einer Beurteilung. Daneben bedarf es für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung gegebenenfalls einer plausiblen Erläuterung der Abweichung. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, längstens bis zum 11. November 2021, untersagt, die Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe B3 zu befördern. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, nach Abschluss der Beurteilungsrunde 2020 die Leistungen der Beschäftigten im Rahmen einer Beförderungsrunde zu honorieren. Dazu gehört die hier streitige Beförderung von Beamten der Besoldungsgruppe A 16 in Ämter der Besoldungsgruppe B3. Die Antragsgegnerin schloss im Dezember 2019 eine Dienstvereinbarung über die Beurteilungsrichtlinien. Sie ersetzten eine frühere Richtlinie und bestimmten die Beurteilung zum Stichtag 30. April 2020. Sie sehen Beurteilungsbeiträge vor. Dabei handelt es sich um eine schriftliche Beurteilung ohne abschließende Wertung und ohne Gesamtnote. Die für abgeordnete Beschäftigte in anderen Behörden vorgesehenen externen Leistungseinschätzungen sind danach eine Bewertung der Tätigkeit eines Beschäftigten ohne Vergabe von Einzelnoten. Die dienstlichen Beurteilungen werden eigenverantwortlich von den zum Stichtag der Beurteilung unmittelbaren Führungskräften als Erstbeurteilenden erstellt. Für in andere Behörden abgeordnete Beschäftigte bestimmt die Personalverwaltung im Einzelfall die zuständigen Beurteilenden. Zweitbeurteilende sind grundsätzlich die nächsthöheren Führungskräfte der Erstbeurteilenden. Ist ein Unterabteilungsleiter Erstbeurteilender, dann ist der Abteilungsleiter für die Zweitbeurteilung zuständig. Sie sind grundsätzlich in ihrer Abteilung Maßstabhaltende. Vor dem Beurteilungsstichtag hat der Leiter der Abteilung Z mit allen Abteilungsleitern eine Vorbesprechung durchzuführen. Darin ist über den vorgegebenen Beurteilungsmaßstab sowie die Umsetzung der Richtwerte zu informieren. Die Beurteilungskriterien sind anhand von Beispielen zu erläutern. Die Dienstvereinbarung kennt die Notenstufen X, AA, A, AB und B. Für deren Vergabe bestehen die Richtwerte 5 % für Note X, 15 % für Note AA und 65 % für Note A. Die Richtwerte sind auf Vergleichsgruppen bezogen. Die Vergleichsgruppen sollen in erster Linie Beschäftigte eines Amtes/einer vergleichbaren Entgeltgruppe umfassen. Bei der Erstellung der Erstbeurteilung darf sich das Gesamturteil nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen beurteilten Leistungsmerkmalen beschränken. Eine grundlegende Abweichung von den in den Beurteilungsbeiträgen und externen Leistungseinschätzungen getroffenen Einschätzungen ist nachvollziehbar zu begründen. Weicht der Zweitbeurteilende in seinem Gesamturteil von dem des Erstbeurteilenden ab, ist dies unter Heranziehung einzelner Kriterien nachvollziehbar zu begründen. Die Maßstabshaltenden werden sich in einer Konferenz eines gemeinsamen Maßstabes gewahr und prüfen alle Beurteilungen auf die Einhaltung der gemeinsamen Maßstäbe, welche sich aus der Interpretation der Noten unter Berücksichtigung der Richtwerte ergeben. Die abschließende Beurteilung für die Beurteilten wird von den Maßstabshaltenden abgegeben. Sie haben im Falle der Abänderung des Gesamturteils im Rahmen der Maßstabshaltung auch die Abweichungen hinsichtlich einzelner Kriterien darzulegen und nachvollziehbar zu begründen. Die Begründung der Abweichung darf nicht pauschal und formelhaft sein und hat sich auf die zu beurteilende Person individuell zu beziehen. Den Einzelkriterien des Beurteilungsbogens kommt bei der Bildung des Gesamturteils jeweils das gleiche Gewicht zu. Die Antragstellerin war in der Bundesgeschäftsstelle einer Partei als Kampagnenreferentin und danach als Referentin der Fraktion dieser Partei im Deutschen Bundestag tätig. Im Jahr 2010 stellte die Antragsgegnerin sie befristet für eine Tätigkeit als persönliche Referentin im Büro der Parlamentarischen Staatssekretärin ein. Ab Mai 2011 war sie auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt. Mit Wirkung vom 30. Juli 2011 übertrug ihr die Antragsgegnerin die Geschäfte der Leitung eines Referats. Im Dezember berief die Antragsgegnerin die Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Probe und ernannte sie zur Regierungsdirektorin. Im März 2013 ernannte sie sie zur Ministerialrätin. Mit Wirkung vom 15. September 2013 übertrug sie ihr die Leitung eines anderen Referats. Im Dezember 2013 verlieh sie ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit. Mit Wirkung vom 19. August 2019 ordnete die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf ihren Antrag hin zu einer Behörde im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums ab. Für die dienstliche Regelbeurteilung der Antragstellerin für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis 30. April 2020 leistete der Unterabteilungsleiter K einen Beurteilungsbeitrag für die Zeit vom 2. Juli 2018 bis 18. August 2019. Darin heißt es: „Im Beurteilungszeitraum hat … (Antragstellerin) … eine Vielzahl von politischen Anpassungen an die Schwerpunkte des Ministers umgesetzt. Dabei waren viele inhaltliche sowie thematische Neustrukturierungen erforderlich. Durch ihre Expertise und Fachwissen sowie persönlichen Arbeitseinsatz hat sie das Portfolio des B im Bereich … wesentlich ausbauen können. Im Umfang von über 30 Mio. Euro war sie inhaltlich und strategisch zuständig für insgesamt drei Sektorvorhaben … Ebenso hat sie die Kooperation mit der … auf dem höchst möglichen Niveau gemanagt und dabei das Thema … national wie international nachhaltig platzieren können.“ Zu den wichtigen Arbeitsvorhaben zumindest des letzten Jahres schrieb er: „… (Antragstellerin) hat besondere Anerkennung verdient im Zusammenhang mit der strategischen Neuausrichtung der … sowohl innerhalb des B als auch im internationale Kontext. Sie hat die Zusammenarbeit mit dem… entscheidend vorangetrieben durch die Entwicklung neuer vertiefter Kooperationsformate … In den Beurteilungszeitraum konnte … (Antragstellerin) … die fünfte … Partnerschaft auf den Weg bringen und die Vertiefung bestehender Partnerschafter … voranbringen. Die internationale, immer relevante Rolle von … hat sie im B platziert und komplett selbstständig bearbeitet und sichergestellt, dass es in der …strategie des B ein eigenes Kapitel erhält. Im Kontext von … hat sie diverse Projekte … inhaltlich aufgebaut, begleitet und umgesetzt.“ Der Unterabteilungsleiter beurteilte die Antragstellerin zweimal mit X, 14 Mal mit AA und einmal mit A. Abschließend schrieb er: „… (Antragstellerin) hat im Beurteilungszeitraum eindrucksvoll gezeigt, dass sie die besonders hohen Anforderungen des B an eine Führungskraft durch herausragende Leistungen, die regelmäßig über den Anforderungen liegen, übertrifft. Mit … (Antragstellerin) hat das B eine besonders leistungsstarke Führungskraft, die sich insbesondere durch ein ‚kaum zu bändigendes‘ Maß an Gestaltungswillen- und -fähigkeiten (!), Kreativität und professionelle Leidenschaft zur genuinen Verbesserung der deutschen Entwicklungspolitik auszeichnet. Für sie steht die entwicklungspolitische Sache im Vordergrund. Sie denkt in großen strategischen Linien und schafft es gleichzeitig. dieses Denken in großen Zusammenhängen mit ganz konkreten und vielfach innovativen Maßnahmen „on the ground“ zu verbinden. So gelingt es ihr - gemeinsam mit ihrem sehr souverän geführten Referatsteam und anderen Akteuren innerhalb und außerhalb des BMZ- wirklich bedeutende Verbesserungen für die deutsche Entwicklungspolitik und für die Menschen in unseren Partnerländern auf den Weg zu bringen. … (Antragstellerin) versteht es in besonderem Maße andere für anstehende Aufgaben zu motivieren und zu begeistern. Ihre Begeisterung für entwicklungspolitische Fragen und Aufgaben ist mitreißend. Sie ist eine exzellente Teamplayerin und Netzwerkerin. Auf nationaler und internationaler Ebene hat sie so vielfach wesentlich dazu beigetragen, dass die das B bzw. die BuReg einen außerordentlich guten Ruf bei den internationalen … genießt. Mit ihrer freundlichen und überzeugenden Art und Argumentation konnte sie nicht nur das eigene Referat, sondern insbesondere auch andere Arbeitseinheiten des B, ihre Vorgesetzten und die BMZ-Leitung mit dem in der Entwicklungspolitik erforderlichen … Rüstzeug ausstatten. … (Antragstellerin) ist eine außergewöhnlich starke Kommunikatorin: Sie kann komplexe Zusammenhänge wie wenige andere Adressaten-gerecht auf den Punkt bringen und politisch zuspitzen, wenn es die Situation erfordert. Sie ist eine sehr geschickte Verhandlungsführerin sowohl auf deutschen als auch internationalen Parkett. Ihr verhandlungssicheres Englisch und ihre jahrelangen internationalen Erfahrungen kommen ihr dabei zugute. Trotz hoher Arbeitsbelastung aufgrund langfristig unbesetzter Stellen im Referat hat … (Antragstellerin) immer besonderen Wert auf die Ausbildung und das Coaching insbesonderer neuer Kolleginnen und Kollegen, aber auch von Trainees und Praktikant/-innen gelegt. Dabei ging es ihr darum, junge Menschen an die Entwicklungspolitik heranzuführen und ihr Interesse an dem Arbeitsbereich zu wecken.“ Ihr Vorgesetzter in der Zeit vom 19. August 2019 bis 30. April 2020 hielt in einer externen Leistungseinschätzung fest: „… (Antragstellerin) hat sich in ihrer Tätigkeit … als kreativ und ideenreich erwiesen und dabei binnen kürzester Zeit ein enormes Arbeitspensum erbracht. Zusatzaufträge, die regelmäßig in nicht unerheblichem Umfang anfielen, nahm sie ohne jeden Vorbehalt an und führte sie selbstständig zu ausgezeichneten Ergebnissen. Auch bot sie sich ohne Einschränkungen sofort an, wenn personelle Engpässe auftraten. Ihre hohe Belastbarkeit zeigte sich aber nicht nur an ihrem umfangreichen Aufgabenpensum und -spektrum, sondern auch im Umgang mit den Vertretern der anderen Ressorts …, deren Ressortspezifische Sozialisierung ein großes Maß an Führungskompetenz verlangten. … (Antragstellerin) fand sehr schnell in den komplexen Bereich … sowohl in seinen fachlichen wie organisatorischen Facetten und prägte ihn nachdrücklich, insbesondere in dem ihr zugeordneten Bereich … Hier kamen ihr auch ihre exzellenten Kenntnisse der englischen und französischen Sprache zu gute. Alle ihre Aufgaben im engeren wie weiteren Verantwortungsbereich hat sie stets fachlich fundiert, exakt recherchiert und mit äußerster Zuverlässigkeit geplant und durchgeführt. Höchsten Anspruch an persönliche Arbeitsleistung und Arbeitsqualität verband sie mit herausragender fachlicher Kompetenz, vorbildlicher Selbstständigkeit und Eigenverantwortung. Ihre umfangreichen Fachkenntnisse aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit brachte sie bereichernd … ein. Dadurch erzeugte sie im … ein umfassendes Verständnis für die Arbeit und Bedeutung ihres Mutterhauses. Dies tat sie in offener und eloquenter Art, nie belehrend und deshalb umso überzeugender. Sowohl im schriftlichen Ausdruck wie in Gesprächen und Diskussionen stellte sie ihre Urteilsfähigkeit durch treffende rationale Argumentation mit klarer zielführender Linie unter Beweis und vermochte klar und logisch überzeugend zu formulieren.“ Der Erstbeurteiler bewertete die Leistungen der Antragstellerin in den Einzelmerkmalen neunmal mit A und dreimal mit AA. Er kam zum Gesamturteil A. Dem schloss sich der Zweitbeurteiler am 16. Juli 2020 an. Als Maßstabshalter bewertete er die Leistungen der Antragstellerin am 21. September 2020 fünfmal mit A und siebenmal mit AB und vergab das Gesamturteil AB. Die Herabsetzungen begründete der Maßstabshalter etwa mit einem Vergleich der Leistungen der Antragstellerin „bezüglich der besonders hohen Anforderungen in einer obersten Bundesbehörde“ bzw. mit „Leistungen die - im Vergleich mit der B-weiten Vergleichsgruppe – regelmäßig über dem Anforderungsprofil und der Leistungen der B-weiten Vergleichsgruppe liegen, konnten nicht beobachtet werden“. Die Antragsgegnerin wählte die Beigeladenen aus. Dabei handelt es sich um den Sprecher des Ministers, eine Referatsleiterin und Leiterin einer Task Force, eine Referatsleiterin aus dem Leitungsstab und einen Leiter eines Kopfreferats. Für Letzteren lautete das Gesamturteil auf AA, für die Übrigen jeweils auf X. Mit E-Post vom 11. November 2020 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin über die Auswahlentscheidung. Mit ihrem am 20. November 2020 bei Gericht eingekommenen Antrag macht die Antragstellerin geltend: Ihre dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig. Sie widerspreche den vorliegenden Beurteilungsbeiträgen. Die Abweichungen seien nicht hinreichend begründet. Die Erstbeurteilende habe keine eigenen Erkenntnisse über sie. Die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen unterlägen erheblichen Rechtmäßigkeitsbedenken. Das Gesamturteil über die Beigeladenen sei nicht hinreichend begründet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Antragsschrift (Bl. 42 bis 47 d. A.) sowie die Schriftsätze vom 14. Januar 2021 (Bl. 112 bis 120 d. A.) und 8. März 2021 (Bl. 152 bis 156 d. A.) verwiesen. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die ihr im Rahmen der Beförderungsrunde 2020 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe B3 mit den ausgewählten Konkurrentinnen/Konkurrenten zu besetzen und diese nach Besoldungsgruppe B3 zu befördern, solange nicht über die Beförderung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht geltend: Auch bei einer inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen sei eine Auswahl der Antragstellerin ausgeschlossen. Die Bestimmung der Erstbeurteilenden der Antragstellerin entspreche ihrer Verwaltungspraxis. Die dienstlichen Beurteilungen seien nicht zu beanstanden. Die der Maßstabshaltung zugrunde liegende Beurteilungskonferenz habe am 2. September 2020 stattgefunden und beschlossen, im Rahmen der Maßstabshaltung alle Beschäftigten des B, die ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 16 innehaben oder die als Tarifbeschäftigte in die Entgeltgruppe E 16 eingestuft sind, in eine Vergleichsgruppe einzubeziehen. Das Gesamturteil der Beigeladenen habe keiner weiteren Begründung bedurft, da es bei der Gleichgewichtigkeit aller Einzelkriterien habe arithmetisch ermittelt werden können. Anders als die Vorgängerrichtlinie sehe die nunmehr geltende Beurteilungsrichtlinien eine Beurteilung in einer geringeren Zahl von Einzelkriterien vor, die teils einen anderen Inhalt hätten und anders als nach der zuvor geltenden Beurteilungsrichtlinien gleich zu gewichten seien. Dadurch ergäben sich naturgemäß Veränderungen sowohl bei der Beurteilung der Einzelkriterien als auch bei der Ermittlung des Gesamturteils. Die Antragstellerin übergehe, dass die Erstbeurteilende das anspruchsvollere Niveau der Vergleichsgruppe berücksichtigt habe. Der Verweis auf den Quervergleich sei eine ausreichende Begründung für das vom Maßstabshalter vergebene Gesamturteil für die Antragstellerin. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 18. Februar 2021 (Bl. 130 bis 135 d. A.) und vom 18. März 2021 (Bl. 157 bis 160 d. A.) Bezug genommen. II. Der Antrag ist begründet, weil die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass durch die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen ihr Bewerbungsverfahrensanspruch vereitelt würde (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitete Anordnungsanspruch der Antragstellerin gebietet, dass auch über ihren Zugangsanspruch nur nach den in der Norm genannten Kriterien entschieden wird. Diese sind nach § 48 Abs. 1 BLV regelmäßig zu beurteilen, weshalb die danach erstellten dienstlichen Beurteilungen zuvörderst Grundlage der Auswahlentscheidung sind. Zutreffend stellte die Antragsgegnerin deshalb auf das von § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV vorgesehene Gesamturteil ab. Tragfähig und rechtmäßig ist die darauf gestützte Auswahlentscheidung indes nur, wenn die dienstlichen Beurteilungen rechtmäßig sind. Die Rechtswidrigkeit der eigenen dienstlichen Beurteilung, aber auch die Rechtswidrigkeit der der Ausgewählten kann ein unterlegener Bewerber in einer Konkurrenzsituation geltend machen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. September 2020 – BVerwG 2 C 2.20 -, NVwZ-RR 2021, 122 [123 Rn. 14]). Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass zumindest ihre dienstliche Beurteilung rechtswidrig ist. Denn sie ist nicht unter Anwendung allgemein gültiger Wertmaßstäbe auf eine zuverlässige Erkenntnisquelle gestützt. Die Beurteilenden der Antragstellerin sind keine zuverlässige Erkenntnisquelle. Denn sie waren ihr im Beurteilungszeitraum nicht vorgesetzt, hatten aus eigener Anschauung keine eigenen Erkenntnisse über die zu beurteilenden Merkmale der Antragstellerin. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Dienstvereinbarung (DV) holte die Antragsgegnerin für die Beurteilung der Antragstellerin einen Beurteilungsbeitrag (3.3.3.1 DV) und eine externe Leistungseinschätzung (3.3.4 DV) ein. Die Zuverlässigkeit dieser Erkenntnisquellen ist hier nicht im Streit. Der Umgang mit diesen Quellen verstößt aber gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe. Die an die Antragstellerin vergebene Notenstufe AB definiert 5.5 DV dahin, dass die beurteilte Person die besonders hohen Anforderungen in einer obersten Bundesbehörde überwiegend erwartungsgemäß erfüllt. Das „überwiegend“ bezeichnet eine Einschränkung. Es muss für diese Notenstufe eine untergeordnete Anzahl von Ereignissen geben, in denen die besonders hohen Anforderungen in einer obersten Bundesbehörde nicht erfüllt werden. Mit den hier nicht eingehaltenen Richtwerten ist vorgesehen, dass 80% der Vergleichsgruppe oberhalb dieser Notenstufe liegen. Tatsächlich sind es über 96%. Die verbalen Teile des Beurteilungsbeitrags und die externe Leistungseinschätzung geben es nicht her, die Antragstellerin – eine von 52 in einer Behörde - dieser Notenstufe zuzuordnen. Mit keinem Wort wird darin eine Einschränkung bezeichnet. Eine nachvollziehbare Erklärung für die mit den verbalen Leistungsbeschreibungen unvereinbare Herabsetzung bietet die Antragsgegnerin nicht. Ihre Berufung auf das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2020 erübrigt diese Erklärung nicht bzw. stellt sie nicht dar. Dort ging es um die dienstliche Beurteilung eines Polizeikommissars der Besoldungsgruppe A9 von 854 (a.a.O. Seite 126, Rn. 40) in 50 Behörden (a.a.O. Seite 124, Rn. 28). Die Antragsgegnerin stützt sich auf den Satz, dass der Verweis auf den Quervergleich als Begründung für eine Abweichung des Schlusszeichners vom Vorschlag des Erstbeurteilers ausreicht (a.a.O. Rn. 40). Aus Rn. 35, 39 auf Seite 125 erhellt aber, dass es dabei nur um die Erfüllung der verfahrensrechtlichen Vorgabe der Begründung der Abweichung ging, die von der materiellen Anforderung einer Plausibilisierung der dienstlichen Beurteilung zu unterscheiden ist. Dem Urteil vom 17. September 2020 ist nicht zu entnehmen, dass es sich von dem für die Rechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilungen gegebenenfalls nötigen Erläuterungen und Konkretisierungen (vgl. Urteile vom 2. März 2017 – BVerwG 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366 = NVwZ 2017, 1380 [1381 Rn. 18] und vom 17. September 2015 – BVerwG 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = NVwZ 2016, 1262 [1264 Rn. 20]) und nachvollziehbaren Begründung von Abweichungen von Beurteilungsbeiträgen (vgl. Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 = NVwZ 2015, 526 [528 Rn. 24]) lösen wollte. Hier sind Erläuterungen nötig, weil sich die Einzelnoten nicht mit den verbalen Beschreibungen erklären und der Verweis auf die B-weite Vergleichsgruppe eine leere, nichtssagende Phrase ist. Abgesehen davon, dass sich diese Vergleichsgruppe wegen der Notwendigkeit eines gleichen/gemeinsamen Bewertungsmaßstabs (vgl. 5.3 Abs. 1 DV) ohnehin von selbst versteht, bildet sie nach 5.6 DV den Normalfall. Die nötige Erläuterung hat über die allgemeine Beschreibung der Anforderung an eine Beurteilung hinauszugehen, das Leistungsbild des zu beurteilenden Beamten mit dem Leistungsbild der anderen Beamten in der Vergleichsgruppe des Beamten zu vergleichen, es entsprechend einzuordnen und so mit dem Überblick über einen größeren Personenkreis die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs zu gewährleisten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Januar 2021 – BVerwG 2 VR 4.20 -, Rn. 33). Als die dem einzelnen Beamten gegebenenfalls geschuldete Erläuterung genügt nicht allein die hier nur erteilte Selbstbestätigung des Beurteilers, dass er den Beamten richtig eingeordnet habe. Im Ansatz zutreffend beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass ein Fehler im Auswahlverfahren nur dann einen Anordnungsanspruch begründet, wenn die Auswahl der Antragstellerin in einem fehlerfreien Verfahren möglich wäre (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2020 – OVG 10 S 21.19 -). Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich erscheint oder aber vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalles voraus. Dabei darf das prüfende Verwaltungsgericht der Neubeurteilung derjenigen Bewerber, deren Beurteilungen sich als fehlerhaft erwiesen haben, nicht etwa vorgreifen, sondern muss den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung respektieren. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung und der neuen Beurteilung vorzunehmen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2019 – OVG 10 S 59.18 -). Eingedenk dessen kann das Gericht (mit rechtlichen Überlegungen) nicht ausschließen, dass die Auswahl der Antragstellerin bei einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung möglich ist. Die verbalen Beschreibungen der Leistung der Antragstellerin sind nur insoweit eindeutig, als ausgeschlossen werden kann, dass sie den Notenstufen AB oder B zugeordnet werden können. Die Beschreibungen in den Gesamturteilen lassen für den Außenstehenden keine klare Abstufung erkennen. Einen Rückgriff auf die Bewertungen des Unterabteilungsleiter K schließt die Antragsgegnerin selbst aus, weil sie meint, durch die neue Dienstvereinbarung hätten sich „Veränderungen sowohl bei der Beurteilung der Einzelkriterien als auch bei der Ermittlung des Gesamturteils“ ergeben (Schriftsatz vom 18. März 2021, Bl. 157 d. A.). Anhand der Dienstvereinbarung nicht feststellbar ist, dass sich der gemeinsame Beurteilungsmaßstab durch sie veränderte. Die nun vorgesehene Gleichgewichtung der Einzelnoten erklärt nicht die hier vorgenommene Herabsetzung. Mangels jeglicher inhaltlicher Erläuterung steht auch nicht fest, dass nur die Herabsetzung der maßstabsgerechte Umgang insbesondere mit dem Beurteilungsbeitrag des Unterabteilungsleiters K war. Nach § 123 Abs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Die untersagende Anordnung erreicht den Sicherungszweck. Ihre zeitliche Begrenzung berücksichtigt, dass die Antragstellerin nach Aktenlage keinen Widerspruch gegen die § 3a Abs. 2 VwVfG nicht genügende Mitteilung vom 11. November 2020 erhoben hat und der Bewerbungsverfahrensanspruch verwirkt werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. August 2018 – BVerwG 2 C 10.17 -, NVwZ 2018, 1866 [1868 Rn. 15]). Zudem verweist § 123 Abs. 3 VwGO auch auf § 926 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es hat kein Grund bestanden, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Den Streitwert hat das Gericht nach den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG bestimmt.