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Urteil

26 K 630.19

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0209.26K630.19.00
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Leitsätze
1. Gegen Entscheidungen des Polizeipräsidenten in Berlin über die Gewährung einer Ausgleichszahlung aus dem zugunsten von Polizeidienstkräften eingerichteten Ausgleichsfonds Schießanlagen ist der Rechtsweg eröffnet, weil sich ein Antragsteller auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Mittelvergabe berufen kann. 2. Der nach dem Erlass zum Ausgleichsfonds Schießanlagen vorgesehene Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und dem Antragsteller bei Gewährung einer Ausgleichszahlung bedingt keinen Rechtsbehelfsverzicht. 3. Die Verwaltungspraxis des Beklagten, eine veränderte Sachlage nach dem Erlass, die zu einer erneuten Entscheidung der Bewertungskommission führen kann, nur dann anzunehmen, wenn die Bewertungskommission ein fristgerecht eingereichtes Attest bzw. die Angabe von Akutbeschwerden bei ihrer Bewertung nicht berücksichtigt hat, ist gerichtlich nicht zu beanstanden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen Entscheidungen des Polizeipräsidenten in Berlin über die Gewährung einer Ausgleichszahlung aus dem zugunsten von Polizeidienstkräften eingerichteten Ausgleichsfonds Schießanlagen ist der Rechtsweg eröffnet, weil sich ein Antragsteller auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Mittelvergabe berufen kann. 2. Der nach dem Erlass zum Ausgleichsfonds Schießanlagen vorgesehene Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und dem Antragsteller bei Gewährung einer Ausgleichszahlung bedingt keinen Rechtsbehelfsverzicht. 3. Die Verwaltungspraxis des Beklagten, eine veränderte Sachlage nach dem Erlass, die zu einer erneuten Entscheidung der Bewertungskommission führen kann, nur dann anzunehmen, wenn die Bewertungskommission ein fristgerecht eingereichtes Attest bzw. die Angabe von Akutbeschwerden bei ihrer Bewertung nicht berücksichtigt hat, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Über die Klage darf die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis besteht eine aufdrängende Sonderzuweisung an die Verwaltungsgerichte gemäß § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes bzw. § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (vgl. zum umstrittenen Verhältnis der beiden Normen Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 40 Rn. 39). Der klageweise geltend gemachte Anspruch hat seine Grundlage im Beamtenrecht und steht in einem Bezug zu einem konkreten Beamtenverhältnis, da sich der Kläger auf den Erlass zum Ausgleichsfonds Schießanlagen vom 18. April 2018 (im Folgenden auch nur: Erlass) beruft, der freiwillige Fürsorgeleistungen an bestimmte aktive und ausgeschiedene Dienstkräfte der Polizei Berlin regelt. Der Rechtswegeröffnung steht die Regelung in Ziffer 6.6 Satz 1 des Erlasses nicht entgegen. Danach soll der Rechtsweg gegen die Entscheidungen der Bewertungskommission nicht offenstehen. Selbst wenn man die Entscheidung der Bewertungskommission selbst – mit dem Beklagten – als reines Verwaltungsinternum ansieht, das mangels Außenwirkung vom Kläger nicht gerichtlich überprüfbar ist, hindert dies ein Vorgehen gegen die nachfolgende Ablehnung einer erneuten Überprüfung dieser Entscheidung durch die „Schreiben“ des Polizeipräsidenten in Berlin vom 14. März 2019 und 17. Juli 2019 nicht. Insofern kann sich der Kläger auf die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) berufen, die wortgleich auch durch Art. 15 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung von Berlin (VvB) gewährleistet wird. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bestimmt: Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Art. 19 Abs. 4 GG stellt damit die rechtsstaatliche Forderung nach möglichst lückenlosem gerichtlichem Rechtsschutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt sicher, er dient der effektiven Durchsetzung der in Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundrechts- und Gesetzesbindung der Verwaltung. Kein Akt der Exekutive, der in subjektive Rechte des Einzelnen eingreift, kann der richterlichen Nachprüfung entzogen werden. Ob durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte Rechte bestehen, richtet sich – abgesehen von den Grundrechten – nach der Rechtsordnung im Allgemeinen (vgl. allgemein dazu Schmidt-Aßmann/Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 39. EL Juli 2020, Einleitung Rn. 2 ff.). Der Anwendungsbereich der Rechtsschutzgarantie ist vorliegend eröffnet: Der Beklagte richtete beim Polizeipräsidenten in Berlin den Ausgleichsfonds Schießanlagen zugunsten von Polizeidienstkräften ein. Diese Behörde handelte gegenüber dem Kläger, indem sie ihm mitteilte, dass sie die Entscheidung der Bewertungskommission auf seine nachträglichen Einwände hin nicht noch einmal überprüfen werde. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Kläger durch das Handeln des Polizeipräsidenten in Berlin auch in seinen Rechten verletzt sein, sich also auf ein subjektives Recht berufen. Der Kläger hat einen aus der Selbstbindung der Verwaltung folgenden Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG bei der Entscheidung über seinen Antrag auf Leistungsgewährung aus dem Ausgleichsfonds Schießanlagen. Mit dem Erlass zum Ausgleichsfonds hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport die Voraussetzungen für die Gewährung von im Haushaltsgesetz vorgesehenen sonstigen Fürsorgeleistungen für Dienstkräfte geschaffen. Die Polizeidienstkräfte sind nach Ziffern 1.1 und 3 des Erlasses direkt als Begünstigte des Erlasses angesprochen. Zwar kommt weder dem Haushaltsgesetz mit seiner primär innenrechtlichen Ermächtigungswirkung (vgl. Art. 85 f. VvB) noch dem Erlass zum Ausgleichsfonds Schießanlagen als interne Anordnung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport an den nachgeordneten Polizeipräsidenten in Berlin unmittelbare Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger zu. Allerdings entfaltet der Erlass als Verwaltungsvorschrift im Wege einer Selbstbindung der Verwaltung mittelbare Außenwirkung. Er lenkt das Ermessen des Polizeipräsidenten in Berlin bei der Vergabe der zur Verfügung gestellten Mittel. Insbesondere ist der Polizeipräsident an den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Sofern eine bestimmte Verwaltungspraxis besteht, da die Behörde bestehende Verwaltungsvorschriften bereits entsprechend angewendet hat, hat ein Bürger in nachfolgenden, gleichgelagerten Fällen einen Anspruch auf Gleichbehandlung (so zum vergleichbaren Fall der Vergabe von Subventionen die stRspr des BVerwG, vgl. nur Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 –, juris, Rn. 24 und vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 –, juris, Rn. 32). Dass die Leistungen aus dem Fonds auf freiwilliger Basis erfolgen (Ziffer 1.2 des Erlasses), hat nur zur Folge, dass der Kläger keinen direkten Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszahlung geltend machen kann, schließt aber den aus der Selbstbindung der Verwaltung folgenden Anspruch auf Gleichbehandlung nicht aus. Der Erlass zum Ausgleichsfonds Schießanlagen steht auch nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse, was einer Berufung des Klägers auf den Gleichheitssatz entgegenstünde (vgl. dazu schon BVerwG, Urteil vom 7. Januar 1972 – IV C 49.68 –, juris, Rn. 36). Das Gericht nimmt die Angabe des Beklagten zur Kenntnis, dass der Ausgleichsfonds aus dem öffentlichen Interesse heraus errichtet wurde, eine Befriedung innerhalb der Polizei herbeizuführen, nachdem der belastete Zustand einiger Schießanlagen aufgedeckt wurde, sich für die Betroffenen aber die Geltendmachung von Schadensersatz-, Schmerzensgeld- oder Dienstunfallansprüchen insbesondere aufgrund des erforderlichen Kausalitätsnachweises zwischen dem Zustand der Schießstätten und einer Gesundheitsstörung als äußerst schwierig herausstellte. Es ist indes bei objektiver Betrachtung nicht erkennbar, dass dies der einzige Zweck des Erlasses war. Vielmehr dient der Erlass jedenfalls auch, wenn nicht sogar überwiegend, dem individuellen Interesse der besonders betroffenen Polizeidienstkräfte. Der Fonds ist nach dem in Ziffer 1.1 des Erlasses definierten Sinn und Zweck ausdrücklich „zu Gunsten von […] Dienstkräften der Polizei Berlin eingerichtet“ und begünstigt diesen Personenkreis unmittelbar. Die vom Beklagten herausgestellte Befriedung innerhalb der Polizei soll nach dem Erlass dadurch erreicht werden, dass die Polizeidienstkräfte, die regelmäßig und häufig auf den inkriminierten Schießstätten tätig waren, unabhängig von sonstigen bestehenden Anspruchsgrundlagen eine einmalige Ausgleichszahlung erhalten. Dass etwaige Rechtsstreitigkeiten über die gleichmäßige Anwendung des Erlasses aus Sicht des Beklagten dem Befriedungszweck zuwiderlaufen, vermag das Recht auf effektiven Rechtsschutz des Einzelnen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht einzuschränken. Aus dem vom Beklagten angeführten Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2005 – 2 B 68/05 – folgt nichts anderes. Darin hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht entschieden, dass das Verfahren zur Aufenthaltsgewährung in Härtefällen gemäß § 23a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 30. Juli 2004 (AufenthG) ein bloßes Verwaltungsinternum ist, dem für den Bürger keine Gleichheitssatzrelevanz zukommt. § 23a Abs. 1 Satz 4 AufenthG trifft indes weder eine Aussage zum Ausgleichsfonds Schießanlagen, noch enthält der Erlass eine § 23a Abs. 1 Satz 4 AufenthG entsprechende Regelung. 2. Statthafte Klageart ist jedenfalls hier die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO in Form der Bescheidungsklage. Der Kläger begehrt im Wege der Versagungsgegenklage den Erlass eines Verwaltungsakts i.S.d. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln). Danach ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Sämtliche Merkmale liegen hier vor: Der Kläger begehrt eine (erneute) Entscheidung des Polizeipräsidenten in Berlin über seinen Antrag auf Leistungen aus dem öffentlich-rechtlichen Ausgleichsfonds Schießanlagen. Als Behörde handelt der Polizeipräsident in Berlin, bei dem der Ausgleichsfonds Schießanlagen nach Ziffer 1.1 des Erlasses eingerichtet ist und der nach Ziffer 1.3 des Erlasses in Vertretung für das Land Berlin die Zahlungen aus dem Fonds veranlasst. Der Beklagte soll in seinem Einzelfall mit Regelungswirkung entscheiden, ob der Kläger unter Berücksichtigung der neu vorgebrachten Umstände eine höhere Ausgleichzahlung aus dem Fonds erhält. Diese Entscheidung ist mit nicht nur innerdienstlicher Wirkung ihm gegenüber nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt, unmittelbare Außenwirkung zu entfalten. Angesichts der Tatsache, dass es hier um die (erneute) Entscheidung über das „Ob“ einer Leistungsgewährung geht, kann dahinstehen, inwiefern angesichts der Verwaltungspraxis des Beklagten in anderen Konstellationen die (Leistungs-)Klage auf Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung nach Ziffer 6.5 als statthafte Klageart in Betracht käme. Der Kläger verfügt auch über die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Wie bereits ausgeführt, kann der Kläger geltend machen, in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Die Tatsache, dass der Beklagte eine erneute Entscheidung über die vom Kläger neu vorgebrachten medizinischen Unterlagen trotz der in Ziffer 6.6 Satz 2 des Erlasses vorgesehenen Überprüfungsmöglichkeit abgelehnt hat, lässt es zumindest möglich erscheinen, dass der Kläger dadurch in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt ist. 3. Die Klage ist ferner als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO auch ohne Abschluss eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO zulässig. Gegen die eine erneute Überprüfung ablehnenden Entscheidungen des Beklagten in den Schreiben vom 14. März 2019 und 17. Juli 2019, die jeweils nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen waren, erhob der Kläger am 29. Juli 2019 – und damit innerhalb der nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO geltenden einjährigen Frist – Widerspruch. Über diesen Widerspruch hat der Beklagte – entsprechend seiner Ankündigung im Schreiben vom 14. August 2019 – bis zur Erhebung der Klage am 12. Dezember 2019 und auch in der Folgezeit ohne zureichenden Grund nicht sachlich entschieden. Der Klage steht daher auch § 75 Satz 2 VwGO nicht entgegen, weil die Klage erst nach einem Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs erhoben wurde. 4. Dem Kläger fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage, weil er die vom Beklagten angebotene Zahlung von 3.000,- Euro in einer Vereinbarung angenommen hat, nun aber eine erneute Prüfung seines Antrags mit dem erhofften Ziel eines höheren Ausgleichs erstreiten will. Zwar gilt im Prozessrecht das Gebot von Treu und Glauben; die Klage stellt sich vorliegend indes nicht als Fall widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) dar. a) Weder aus der Vereinbarung selbst noch aus den Gesamtumständen des Erlasses lässt sich – entgegen der im Erörterungstermin vertretenen Auffassung des Beklagten – ein klägerischer Verzicht auf einen Rechtsbehelf oder sonst eine klageschädliche Erklärung entnehmen. Die „Vereinbarung über die Zahlung aus dem Ausgleichsfonds Schießanlagen gemäß Ziffer 1.3 des Erlasses zum Ausgleichsfonds Schießanlagen“ enthält einen Rechtsbehelfsverzicht nicht. Vielmehr heißt es in § 2 Satz 3 ausdrücklich: „Die Ausgleichszahlung nach dieser Vereinbarung berührt Rechtsansprüche der Dienstkraft nicht.“ Das Recht auf Gleichbehandlung und das Recht auf effektiven Rechtsschutz lassen sich ohne Weiteres unter die genannten „Rechtsansprüche“ subsumieren, die von der Vereinbarung unangetastet bleiben sollen. Die Argumentation des Beklagten, dass die Vereinbarung die übrigen Regelungen des Erlasses inkorporiere und danach mit der Vereinbarung eine endgültige, von beiden Seiten akzeptierte Einigung über die Ausgleichzahlung bezweckt sei, überzeugt nicht. Sinn und Zweck der Vereinbarung liegt bei objektiver Betrachtungsweise – wie bereits deren Überschrift verdeutlicht – in der auf Ziffer 1.3 des Erlasses beruhenden und in § 3 geregelten Verpflichtung des Begünstigten, sich die in § 1 gewährte Ausgleichszahlung auf etwaige bestimmte andere Entschädigungszahlungen anrechnen zu lassen. Ein Verzicht auf Rechtsbehelfe ist im Übrigen auch nicht im Erlass enthalten, der in die Vereinbarung inkorporiert werden könnte. Zwar regelt Ziffer 6.6 Satz 1, dass gegen Entscheidungen der Bewertungskommission der Rechtsweg nicht offen steht. Dies bedeutet indes – wie bereits dargelegt – nicht, dass das nachfolgende Handeln des Beklagten selbst nicht gerichtlich überprüfbar wäre. Der Umstand, dass der Beklagte dies wohl anders regeln wollte, ist wegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG irrelevant. Das Recht des Klägers auf effektiven Rechtsschutz muss dann auch dem vom Beklagten in die Vereinbarung hineingelesenen Rechtsbehelfsverzicht entgegenstehen, der sich weder im Wortlaut der Vereinbarung noch im Erlass wiederfindet. b) Gerade im konkreten Fall liegen zudem besondere Umstände vor, welche die Klageerhebung (erst recht) nicht als treuwidrig erscheinen lassen. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten wiederholt und explizit zum Ausdruck gebracht, dass er neben der zugesprochenen Ausgleichszahlung eine Überprüfung der Entscheidung der Bewertungskommission begehrt: Er hat die Vereinbarung nach Mitteilung der positiven Entscheidung der Bewertungskommission Ende Dezember 2018 zunächst nicht unterzeichnet, sondern sogleich – mehrfach – die in Ziffer 6.6 Satz 1 des Erlasses vorgesehene Möglichkeit einer erneuten Entscheidung der Bewertungskommission beantragt und gegen deren Ablehnung Widerspruch eingelegt. Erst als ihn der Beklagte im Oktober 2019 darauf hinwies, dass der Erlass mit Ablauf des Jahres 2019 außer Kraft trete und Zahlungen aus dem Ausgleichsfonds nach dessen Ziffer 1.3 nur bei Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung erfolgen könnten, unterzeichnete der Kläger am 16. Oktober 2019 die vertragliche Vereinbarung. Dieser fügte er im Begleitschreiben die Erklärung hinzu, dass unabhängig von der Vereinbarung die bereits geltend gemachten Ansprüche wegen veränderter Sachlage weiter verfolgt würden. Von einer vorbehaltlosen Annahme der Ausgleichszahlung und erst späterer Geltendmachung höherer Beträge kann damit vorliegend keine Rede sein, zumal die Vereinbarung zuletzt vom Beklagten (nämlich erst am 5. November 2019) unterschrieben wurde. Vielmehr wollte sich der Kläger – nachvollziehbarerweise – zumindest die ihm von der Bewertungskommission zuerkannten 3.000,- Euro sichern. Dass er danach weiterhin versucht, eine erneute Entscheidung der Kommission bzw. des Beklagten wegen der nachträglichen Einreichung eines Attests über eine schwere chronische Pansinusitis herbeizuführen, die – hätte der Kläger sie im Antrag angegeben – möglicherweise zu einer höheren Ausgleichszahlung geführt hätte, stellt sich nicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. II. Die Verpflichtungsklage ist aber nicht begründet. Die Ablehnung einer erneuten Entscheidung durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Bei – wie hier – nicht gesetzlich vorgesehenen freiwilligen Leistungen der Exekutive hat der Kläger allein einen aus der Selbstbindung der Verwaltung i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Mittelvergabe; die Verwaltung darf nicht ohne sachlichen Grund von den sich selbst gesetzten Richtlinien abweichen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, juris, Rn. 24 f.). Nach dieser Maßgabe hat der Kläger keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung der Bewertungskommission oder des Beklagten. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus Ziffer 6.6 Satz 2 des Erlasses i.V.m. mit dem Gleichheitssatz. Nach Ziffer 6.6 Satz 2 des Erlasses kann die Bewertungskommission über fristgerecht gestellte Anträge erneut entscheiden, wenn dies durch eine veränderte Sachlage gerechtfertigt ist. Eine veränderte Sachlage liegt nach der Verwaltungspraxis des Beklagten, wie sie in einem vom Senator für Inneres und Sport genehmigten Vermerk vom 27. Februar 2019 niedergelegt ist und dem Kläger auch mit Schreiben vom 17. Juli 2019 mitgeteilt wurde, nur dann vor, wenn die Bewertungskommission ein fristgerecht eingereichtes Attest bzw. die Angabe von Akutbeschwerden bei ihrer Bewertung nicht berücksichtigt hat. Keine dieser zwei Fallgruppen ist beim Kläger einschlägig. Das neue Attest über die schon 2008 diagnostizierte schwere chronische Pansinusitis hat er erst nach Ablauf der Antragsfrist am 30. Juni 2018 eingereicht. Eine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Dienstkräften ist dabei nicht ersichtlich. Die vom Kläger gewünschte eigene Auslegung des Begriffs der veränderten Sachlage durch das Gericht kommt nicht in Betracht. Hat die Exekutive durch ein (wenn auch nur Haushalts-)Gesetz die Befugnis erhalten, durch Richtlinien zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Zuwendungen an den Empfängerkreis zu verteilen sind, dann sind diese – für den Bereich der gesetzesfreien Erfüllung öffentlicher Aufgaben erlassenen – Richtlinien grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen (vgl. insgesamt dazu schon BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 –, juris, Rn. 24 sowie Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, juris, Rn. 24). Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Überprüfung zu beschränken, ob aufgrund solcher Richtlinien überhaupt eine „Verteilung“ öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Bei der Prüfung, ob eine solche Nichtbeachtung vorliegt, macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Richtlinien berufen oder diesen ihrerseits interpretiert hat; entscheidend ist, ob das Ergebnis des Einzelfalles im Widerspruch zum gesetzlich bestimmten Förderungszweck steht. Nach diesem Maßstab lässt die oben dargelegte Verwaltungspraxis des Beklagten einen Widerspruch zum gesetzlich bestimmten Förderungszweck nicht erkennen. Der in Ziffer 1.1 definierte Zweck des Ausgleichsfonds Schießanlagen der Entschädigung von sog. Vielschießern auf belasteten Schießständen wegen damit in Zusammenhang stehender Gesundheitsstörungen wird nicht dadurch konterkariert, dass bei Antragstellung bereits vorhandene, aber nicht erwähnte Gesundheitsstörungen nicht zu einer erneuten Überprüfung führen. Vielmehr ist die umfassende Geltendmachung aller vorhandenen Gesundheitsstörungen bereits mit dem Antrag selbst im Erlass angelegt. Danach wird allgemein auf Gesundheitsstörungen Bezug genommen (Ziffern 1.1, 3 Satz 2), die unabhängig von einer früheren Geltendmachung (Ziffer 6.1 Satz 2) auf dem zur Verfügung gestellten Antragsformular (Ziffer 6.1 Satz 1) anzugeben sind, das eine ebenso weite Formulierung enthält (vgl. Ziffer 3: „Ich habe die folgenden Gesundheitsstörungen geltend gemacht bzw. mache sie hiermit erstmals geltend“). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt eine Neuentscheidung über seinen Antrag auf Ausgleichszahlung aus dem Ausgleichsfonds Schießanlagen. Das Abgeordnetenhaus entschied in den Haushaltsberatungen 2018/2019, einen Fonds zu finanzieren, aus dem Zahlungen zum Ausgleich der besonderen Belastungen geleistet werden sollen, die mit dem häufigen und regelmäßigen Schießtraining auf veralteten Schießanlagen der Polizei verbunden sind. Daraufhin erarbeitete die Senatsverwaltung für Inneres und Sport im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen den zum 1. Februar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft getretenen „Erlass zum Ausgleichsfond Schießanlagen“ (Bekanntmachung vom 18. April 2018, ABl. 2018 S. 2086). Der Erlass richtete beim Polizeipräsidenten in Berlin einen Ausgleichsfonds zu Gunsten von aktiven und ausgeschiedenen Dienstkräften der Berliner Polizei ein, die regelmäßig und häufig auf Schießanlagen, die nicht dem aktuellen technischen Stand der Zeit entsprachen, ihren Dienst ausgeübt und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit eine Gesundheitsstörung geltend gemacht haben (Ziffer 1.1). Anträge auf Leistungen aus dem Ausgleichsfonds waren bis spätestens zum 30. Juni 2018 auf einem zur Verfügung gestellten Antragsformular beim Polizeipräsidenten in Berlin zu stellen; eine bereits gestellte Dienstunfallanzeige oder die sonstige frühere Geltendmachung einer Erkrankung sollten einen solchen Antrag nicht ersetzen (Ziffer 6.1). Eine vom Senator für Inneres und Sport berufene, aus drei ehrenamtlichen Mitgliedern bestehende Bewertungskommission (Ziffer 4.1) entschied darüber, ob die antragstellende Dienstkraft zum begünstigten Personenkreis gehört und legte ggf. frei und unabhängig die Höhe einer Einmalzahlung zwischen 2.000 und 80.000 Euro fest (Ziffern 6.4 und 7). Diese Entscheidung war sodann Grundlage für das Angebot einer vertraglichen Vereinbarung durch den Beklagten (Ziffer 6.5). Der Rechtsweg gegen die Entscheidungen der Bewertungskommission sollte nicht offen stehen (Ziffer 6.6 Satz 1). Die Bewertungskommission konnte jedoch über fristgerecht gestellte Anträge erneut entscheiden, wenn dies durch eine veränderte Sachlage gerechtfertigt war (Ziffer 6.6 Satz 2). Der 1970 geborene Kläger steht als Polizeikommissar im Dienst des Beklagten. Er war von 1993 bis 2015 als Einsatzbeamter im Personenschutz beschäftigt und deshalb zwischen drei- und achtmal monatlich auf belasteten Schießanlagen der Polizei tätig. Neben einer früheren Unfallanzeige stellte der Kläger am 25. März 2018 einen Antrag auf Leistungen aus dem Ausgleichsfonds Schießanlagen. Als Gesundheitsstörungen machte er geltend: „Bei oder nach dem Schießtraining kam es häufig zu Atemwegreizungen. Dies äußerte sich durch Reizhusten und war optisch wahrnehmbar als ausgeschnaubtes Nasensekret (schwarzer Schleim im weißen Taschentuch), sowie gerötete Augen.“ Die nach dem Erlass gebildete Bewertungskommission zum Ausgleichsfonds Schießanlagen entschied am 16. November 2018, dass dem Kläger eine Ausgleichszahlung aus dem Ausgleichsfonds in Höhe von 3.000,- Euro zu zahlen ist. Zur Begründung führte die Kommission u.a. aus, dass die vom Kläger beschriebenen Akutsymptome auch ohne ärztliche Dokumentation plausibel seien. Da es sich um vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen mit (im Vergleich zu schweren bis sehr schweren chronischen Erkrankungen) geringerer Intensität handele, seien 3.000,- Euro als Ausgleichszahlung angemessen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung seien entsprechend dem Erlass nicht gegeben. Die Annahme der Ausgleichszahlung sei freiwillig und setze den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Ziffer 1.3 des Erlasses voraus. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 überreichte der Polizeipräsident in Berlin dem Kläger die Entscheidung der Bewertungskommission unter Beifügung der Vereinbarung. Am 31. Januar 2019 beantragte der Kläger eine Neuentscheidung gemäß Ziffer 6.6 des Erlasses zum Ausgleichsfonds Schießanlagen, weil er im September 2008 wegen einer schweren chronischen Pansinusitis operiert worden sei. Mit Schreiben vom 14. März 2019 teilte der Polizeipräsident in Berlin dem Kläger mit, dass eine Nachprüfung der Entscheidung durch die Bewertungskommission nicht in Betracht komme, da eine veränderte Sachlage nicht gegeben sei. Der – nunmehr anwaltlich vertretene – Kläger bekräftigte am 15. Juli 2019 seine Auffassung, dass eine veränderte Sachlage gegeben sei, und bat erneut um Neubescheidung, weil der Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden könne. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 wiederholte der Polizeipräsident in Berlin, dass eine Nachprüfung nicht in Betracht komme, und ergänzte, dass die Bewertungskommission eine neue Entscheidung nur treffe, wenn sie ein fristgerecht eingereichtes Attest bzw. die Angabe von Akutbeschwerden nicht berücksichtigt habe. Dagegen erhob der Kläger am 29. Juli 2019 Widerspruch, weil die Auslegung des Beklagten von Ziffer 6.6 des Erlasses weder mit dem Wortlaut noch mit Sinn und Zweck vereinbar sei. Der Polizeipräsident in Berlin teilte am 14. August 2019 mit, dass der Widerspruch wegen des Rechtswegausschlusses nicht bearbeitet werde. Auf die Erinnerung an die angebotene Zahlung hin unterzeichnete der Kläger am 16. Oktober 2019 die vom Beklagten angebotene „Vereinbarung über die Zahlung aus dem Ausgleichsfonds Schießanlagen gemäß Ziffer 1.3 des Erlasses zum Ausgleichsfonds Schießanlagen“. Diese enthält in § 1 die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von 3.000,- Euro an den Kläger, §§ 2 und 3 geben im Wesentlichen die Ziffern 1.2 und 1.3 des Erlasses wieder. Der Kläger wies darauf hin, dass er unabhängig von der Unterzeichnung der Vereinbarung die Ansprüche wegen veränderter Sachlage geltend mache. Der Beklagte zeichnete die Vereinbarung am 5. November 2019 gegen. Mit der am 12. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, dass der Beklagte zur erneuten Entscheidung über seinen Antrag bereits nach Ziffer 6.6 des Erlasses verpflichtet sei. Auch wenn diese als Kannvorschrift formuliert sei, müsse zumindest überprüft werden, ob eine veränderte Sachlage vorliege. Der Rechtswegausschluss im Erlass sei rechtswidrig. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Schreiben des Polizeipräsidenten in Berlin vom 14. März 2019 und 17. Juli 2019 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Leistungen aus dem Ausgleichsfonds Schießanlagen erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt an, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung der Bewertungskommission habe. Der Erlass zum Ausgleichsfonds Schießanlagen habe keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers begründet, wie Ziffer 1.2 belege. Der Ausgleichsfonds sei ausschließlich im öffentlichen Interesse errichtet worden, um unabhängig von einem Kausalzusammenhang zwischen Schießtraining und Gesundheitsstörung einen Prozess der Befriedung voranzutreiben. Der Erlass und das Entscheidungsverfahren der Bewertungskommission stellten rein verwaltungsinterne Regelungen ohne Außenwirkung dar. In Ansprüche aus dem Landesbeamtenversorgungsgesetz werde nicht eingegriffen. Mangels eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Klägers werde die Rechtsweggarantie nicht verletzt. Im Erörterungstermin haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie den vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang und die Personalakte des Klägers (drei Bände), welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.