Beschluss
2 B 68/05
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Härtefallersuchen nach § 23a AufenthG begründet kein subjektives Recht des Ausländers gegenüber der Regierung, die Erteilung oder Duldung anzuordnen.
• Verwaltungsinterna ohne Außenwirkung sind dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zugänglich.
• Für die Anordnung einer einstweiligen Regelung nach § 123 VwGO müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; dies ist hier nicht erfolgt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch aus Härtefallersuchen auf Anordnung vorläufiger Duldung • Ein Härtefallersuchen nach § 23a AufenthG begründet kein subjektives Recht des Ausländers gegenüber der Regierung, die Erteilung oder Duldung anzuordnen. • Verwaltungsinterna ohne Außenwirkung sind dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zugänglich. • Für die Anordnung einer einstweiligen Regelung nach § 123 VwGO müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; dies ist hier nicht erfolgt. Antragsteller baten die Landesregierung (Antragsgegner) mittels Härtefallersuchen nach § 23a AufenthG um die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel einer vorläufigen Duldung durch die zuständige Ausländerbehörde. Sie beantragten beim Verwaltungsgericht einstweilig die Verpflichtung des Antragsgegners, die Ausländerbehörde anzuweisen, die Antragsteller weiterhin vorläufig zu dulden. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch, ob ein Anordnungsanspruch und ein Eilbedürfnis vorliegen. Die Antragsteller stützten ihr Begehren auf § 23a AufenthG und auf Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung der Härtefallkommission und das Verfahren zur Behandlung von Härtefällen waren streitgegenständlich. Die Regierung verweigerte eine Anordnung zur Duldung, woraufhin die Antragsteller gerichtliche Anordnung suchten. • Voraussetzung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist die Notwendigkeit einer Regelung zur Abwehr erheblicher Rechtsnachteile sowie die glaubhaft gemachte Existenz eines Anordnungsanspruchs; beides war nicht dargelegt. • § 23a AufenthG begründet nach seinem Wortlaut keine subjektiven Rechte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner; die Befugnis des Antragsgegners zur Aufenthaltsgewährung liegt im öffentlichen Interesse und schafft keine Anspruchsgrundlage für die Antragsteller. • Das Verfahren der Härtefallkommission ist ein Verwaltungsinternum ohne unmittelbare Außenwirkung gegenüber den Betroffenen; fachaufsichtliche Weisungen der obersten Landesbehörde ändern hieran nichts. • Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG schützt gegen willkürliche Ungleichbehandlung durch Träger öffentlicher Gewalt, erfasst aber nicht rein interne Verfahrensabläufe ohne rechtsbeeinträchtigende Außenwirkung; die Antragsteller haben keine hinreichend glaubhaft gemachte willkürliche Ungleichbehandlung vorgetragen. • Die Analogie zur Justiziabilität von Gnadenentscheidungen greift nicht; Begnadigungen haben unmittelbare Außenwirkung und sind gleichheitssatzrelevant, das Härtefallverfahren nach § 23a AufenthG hingegen nicht. • Nach der summarischen Prüfung fehlt es an der Glaubhaftmachung eines durchsetzbaren Anspruchs gegen den Antragsgegner, die Ausländerbehörde anzuweisen, eine Duldung zu erteilen; damit scheitert der Antrag bereits an der Anspruchsseite. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragsteller haben keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die zuständige Ausländerbehörde anweist, sie vorläufig weiter zu dulden. § 23a AufenthG begründet kein subjektives Recht der Betroffenen gegenüber dem Antragsgegner, und das Härtefallverfahren ist ein Verwaltungsinternum ohne unmittelbare Außenwirkung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist nicht erfolgt, weshalb die einstweilige Anordnung nicht erlassen werden kann. Den Antragstellern wurden die Verfahrenskosten auferlegt; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.