Urteil
26 K 661.17 A
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0823.26K661.17A.00
7Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitert bei Fehlen einer begründeten Furcht vor Verfolgung. (Rn.16)
2. Ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass Kriminelle einer Bande/Miliz den Kläger töten wollen, wogegen der Staat ihn nicht schützen könnte, dann kommt subsidiärer Schutz nicht in Betracht. (Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitert bei Fehlen einer begründeten Furcht vor Verfolgung. (Rn.16) 2. Ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass Kriminelle einer Bande/Miliz den Kläger töten wollen, wogegen der Staat ihn nicht schützen könnte, dann kommt subsidiärer Schutz nicht in Betracht. (Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Über die Klage hat infolge des Beschlusses vom 30. April 2018 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter zu entscheiden. Das Ausbleiben der Beklagten hat ihn daran nicht gehindert, weil sie mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Denn der Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht insbesondere kein in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG bezeichneter Schutzstatus zu. 1. Die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitert am Fehlen einer begründeten Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 AsylG). Das Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ermöglicht nicht die Überzeugung davon, dass eine bestimmte, dazu befähigte Miliz den Kläger im November 2015 umbringen wollte. Der Kläger berichtet dazu nur vom Hörensagen, dass zwei Bewaffnete bei seiner Mutter nach ihm fragten und ihr sagten, wenn sie ihn sähen, töteten sie ihn (Bl. 34 d. A.) bzw. schössen sie ihm in den Mund (Bl. 71 d. A.). Man kann glauben, dass die Mutter Derartiges erlebte, ohne dass man zu meinen hätte, dass es sich um psychische Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) in Gestalt einer ernsthaften Drohung handelt (weshalb es auf die auf Bl. 90 d. A. angeregte Vernehmung der ungenau bezeichneten Mutter nicht ankommt). Die durchgreifenden Zweifel daran ergeben sich daraus, dass man anzunehmen hätte, dass es sich bei den bewaffneten Unbekannten um ein Mordkommando gehandelt haben müsste, das gekommen ist, den Kläger (wegen seines Einsatzes für Binnenflüchtlinge) zu erschießen. Wenn aber den beiden oder der ebenfalls unbekannten Gruppe hinter ihnen der Tod des Klägers so wichtig war, dass sie schon zur Tat entschlossen waren, dann ist unverständlich, dass sie sich allein durch seine vorübergehende Abwesenheit von der Ausführung der geplanten Tat abbringen ließen. Es ist nicht vorstellbar, dass die zum Mord Entschlossenen etwa wegen ihres nahenden Dienstschlusses die Wohnung des Klägers unverrichteter Dinge verließen. Näher hätte es gelegen, die ruch- und gewissenlosen Beiden hätten den Kläger in seiner Wohnung erwartet oder der Mutter eine Angabe seines aktuellen Aufenthaltsorts („in der Uni zu Besuch“) abverlangt. Es ist auch schwer nachvollziehbar, dass das Mordkommando zwar über den Wohnort des Klägers informiert gewesen sein soll, aber sonst keine Vorstellung davon gehabt haben soll, wo es ihn sicher trifft. Der Rückschluss von der Tatsache der Ausreise auf die Ernsthaftigkeit der Drohung trägt nicht. Es ist vorstellbar, dass andere Umstände (etwa das vom Kläger erwähnte [Bl. 34 d. A.] verdrehte Knie) die Ausreise bedingten. Davon ausgehend ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass zwei unbekannte Täter, die möglicherweise einer Gruppe, die aber ebenfalls unbekannt ist, angehören, den Kläger im Falle der Rückkehr töten werden. Auf ungenauer Grundlage lässt sich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit feststellen. Die vom Kläger vorgelegten Nachrichten aus dem Jahr 2017 tragen dazu nichts bei, zumal da der Kläger und seine Angehörigen den vermeintlichen Absender und dessen Motivation nicht kennen. Es fällt zu schwer anzunehmen, die vor zwei Jahren versandten Nachrichten gingen von einer wirkmächtigen Gruppe aus, die den Kläger töten will. Um das zu glauben, hätte man anzunehmen, dass die Gruppe zwar in der Lage ist, die Rufnummer des (untergetauchten) Vaters des ausgereisten Klägers herauszubekommen, aber nicht in der Lage sein sollte, das Gerät und damit den Aufenthaltsort des Vaters, den sie nun auch töten will, zu ermitteln. Widersprüchlich ist, dass die Gruppe wissen will, in welchem Viertel der Vater wohnt und dass er Wächter vor seiner Tür hat (Nachricht vom 12. Juli 2017), dass sie sich dann aber nur in den Verbalattacken ergeht. Auch deshalb und zudem besteht der Eindruck, dass die vorgelegten Unterlagen mit Blick auf das Klageverfahren des Klägers entstanden sind, ohne eine tatsächliche Bedrohung darzustellen/auszudrücken. Unbehelflich ist die Berufung des Klägers auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hannover. Die stattgebenden Entscheidungen beruhen jeweils auf gänzlich anderen Sachverhalten. Im Urteil vom 12. November 2018 war das Gericht aufgrund der glaubhaften und äußerst substantiierten Schilderungen des Klägers zu 1. zu der Überzeugung gelangt, dass Mitglieder der in Bagdad ansässigen Miliz KH die klägerische Familie mit willkürlichen Kontrollen und Hausdurchsuchungen schikanierten, mit dem Tode bedrohten und letztlich aus ihrem Haus im Bagdader Vorort Al-Ridwaniyah, auch bekannt als Al-Salam Wohngemeinschaft, vertrieben (Juris, Rn. 35). Im Urteil vom 11. Juni 2018 stand zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, infolge seiner Weigerung, sich der Mahdi-Armee anzuschließen, durch deren Mitglieder bzw. die Angehörigen seines Stammes verfolgt zu werden (Juris Rn. 44). Im Urteil vom 8. März 2018 war das Gericht aufgrund der regierungskritischen öffentlichen Äußerungen des Klägers zu 1. zur Sicherheitslage in Bagdad von den den von ihnen in der Anhörung beim Bundesamt geschilderten Verfolgungsmaßnahmen von Mitgliedern der Mahdi-Armee überzeugt (Juris Rn. 76). Das Urteil vom 26. Februar 2018 – 6 A 5751/16 – betraf eine alleinerziehende Frau. Einen ähnlichen Sachverhalt betraf allenfalls das Urteil vom 26. Oktober 2017. Auch der dortige Kläger will von Bewaffneten heimgesucht worden sein, die aber nur auf seine Mutter getroffen seien. Indes hatte der Kläger nicht deshalb Erfolg, sondern wegen seines Atheismus‘ (Juris Rn. 46). 2. Ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass Kriminelle einer Bande/Miliz den Kläger töten wollen, wogegen der Staat ihn nicht schützen könnte, dann kommt subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 AsylG nicht in Betracht. Es gibt aber auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Kläger einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Das vom Kläger angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. August 2018 – 15a K 12458/17.A – bietet solche Gründe nicht. Unschädlich ist zwar, dass es von einem (durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Januar 2014 – C-285/12 -, NVwZ 2014, 573) überholten Konfliktbegriff ausgeht. Es kann auch dahinstehen, ob man auf der Grundlage der 20 angeführten Attentate zwischen dem 15. Januar 2016 und dem 8. Januar 2017 in diesem Zeitraum für Zivilpersonen eine ernsthafte individuelle Bedrohung im fraglichen Sinne hätte annehmen können. Und ebenfalls ist nicht zu erörtern, ob sich auf die Erkenntnislage aus dem Januar 2017 nach § 77 Abs. 1 AsylG ein Urteil im August 2018 stützen lässt. Denn die jetzige Erkenntnislage, auf die es nach § 77 Abs. 1 AsylG ankommt, trägt die Wertung einer Bedrohung des Klägers im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht. Es ist müßig, darüber zu sinnieren, ob in Bagdad ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht (oder gar mehrere). Nach dem bezeichneten Urteil vom 30. Januar 2014 genügt dafür eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen (a.a.O, Seite 574 Rn. 28). Vermutlich hat man zu den regulären Streitkräften nicht nur das Militär zu zählen, sondern auch die Polizei, weil es auf das Aufeinandertreffen Bewaffneter ankommt und nicht eine bestimmte Zuständigkeitsverteilung, die Staaten unterschiedlich vornehmen. Auf der anderen Seite wird man an die Gruppe keine besonderen organisatorischen Anforderungen stellen und schon Banden im bundesdeutschen strafrechtlichen Sinn ausreichen lassen, sofern sie nur womit auch immer bewaffnet und zum Einsatz dieser Waffen bereit sind. Man wird dann das „aufeinandertreffen“ schon dann als gegeben ansehen müssen, wenn die bewaffneten Gruppen gegenläufige, unverträgliche Interessen haben und sich ihre Wege zwangsläufig kreuzen werden. Aktuelle Kampfhandlungen oder klar abgegrenzte Stellungen wie etwa im Donbas in der Ukraine sind dafür nicht erforderlich. Bei diesem weiten Begriffsverständnis kommt ihm praktisch keine Bedeutung zu, weil es sowohl Kämpfe wie um Idlib oder Aleppo/Syrien oder Mossul/Irak als auch die Verfolgung einer bewaffneten Verbrecherbande umfasst. Entscheidend ist dann die Bestimmung der von diesem Konflikt ausgehenden bzw. in ihm herrschenden willkürlichen Gewalt. Beschränkte sich die Gewaltanwendung auf die Mitglieder der jeweils gegnerischen Gruppe, dann mag es an willkürlicher Gewalt fehlen, jedenfalls aber ginge von ihr für Außenstehende keine Bedrohung aus. Entsprechendes gälte, wenn sich die Gewaltanwendung einer Gruppe außer gegen die Mitglieder der anderen Gruppe nur gegen bestimmte Personen richtete. Indes wären dann diese (Ziel-) Personen gegebenenfalls bedroht (vgl. Urteil vom 30. Januar 2014, a.a.O., Rn. 31). Jenseits dieser Fälle wird es auf die Intensität der Auseinandersetzung ankommen (vgl. Urteil vom 30. Januar 2014, a.a.O., Rn. 32). Die wird auch durch die verwandten Mittel bestimmt. Die Intensität wird hoch sein, wenn etwa eine Seite gegen die andere mit flächendeckenden Kampfbombern, streuender Artillerie oder Giftgas vorgeht. Sie wird gering sein, wenn sich die Gegner gelegentliche Scharmützel mit leichten Schusswaffen liefern. Damit sind aber nur grobe Orientierungen bezeichnet. Eine konkrete, gar in Zahlen ausdrückbare Gefahrenschwelle gibt es nicht und kann es naturgemäß nicht geben, weil sich (größere) bewaffnete Konflikte der dafür nötigen Tatsachenermittlung entziehen. In aller Regel sind die Fakten in einem solchen Konflikt nicht sicher ermittel- oder überprüfbar, zumal da die Wahrheit erfahrungsgemäß das erste Opfer eines solchen Konflikts ist. Zudem verlaufen solche Konflikte nicht linear in dem Sinn, dass man aus den Opferzahlen des Jahres X auf die zu erwartenden des Jahres X + 1 schließen könnte. Davon ausgehend und auf der Grundlage der auch vom Kläger eingeführten und darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung erörterten Erkenntnismittel sieht sich das Gericht nicht in der Lage, eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Klägers zu erkennen. Für die Situation im August 2016 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Intensität der Gewalt in Bagdad nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Behandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK begründet (Urteil vom 23. August 2016 – 59 166/12 -, Rn. 109). Die eingeführten Erkenntnisse bieten keinen Anhalt, für den nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen jetzigen Zeitpunkt zu einer anderen, negativen Wertung zu kommen. Eine Verschlechterung der Sicherheitslage seit August 2016 lässt sich nicht feststellen (vgl. auch Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 4. März 2019 – VG 5 K 509.17 A -, Abdruck Seite 31 f.; Urteil vom 13. Juni 2019 – VG 29 K 167.17 A -, Abdruck Seite 9 und Urteil vom 9. August 2019 – VG 29 K 40.17 A -, Abdruck Seite 8). So berichtete der UNHCR im Mai 2019, dass berichtet werde, dass die Sicherheit in Bagdad entlang der allgemeinen Verbesserung der Sicherheitslage im Jahr 2018 weitgehend stabilisiert sei (International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, May 2019, Seite 19). Die Zahlen von Iraq Body Count (https://www.iraqbodycount.org/database/ ) bestätigen das. Die Position des UNHCR zu Abschiebungen (Seite 128) nützt dem Kläger nichts. Insbesondere steht eine Abschiebung des Klägers in ein Gebiet, das vom IS kontrolliert war, nicht im Raum. Bagdad war nicht vom IS kontrolliert. Der Bericht der EASO (Country of Origin Report Iraq, Security Situation, März 2019) stimmt mit der Beurteilung durch den UNHCR überein. Seit der Bekanntgabe des Siegs über den IS im Dezember 2017 sind dessen große Anschläge zurückgegangen (a.a.O., Seite 76). Verschiedene Quellen bestätigten eine umfassende Abnahme gewalttätiger Zwischenfälle in Bagdad während des Jahres 2018 im Vergleich zum Vorjahr. Die überwiegende Mehrheit von Gewaltvorfällen in Bagdad im Jahr 2018 war politischer Art im Zusammenhang mit der Regierungsbildung nach der Wahl im Mai 2018 (a.a.O., Seite 78, 80). Der in der mündlichen Verhandlung angesprochene Artikel aus der FAZ vom 2. August 2019, Seite 3 („Die Freuden Bagdads“), fügt sich ebenso in die Beschreibung der (verbesserten) Lage wie der über ein Festival in Bagdad am 16. August 2019 (https://english.alarabiya.net/en/life-style/entertainment/ 2019/ 08/17/Beats-replace-bombs-Young-Iraqis-revel-at-summer-festival.html), wonach es das jüngste Anzeichen dafür sei, dass der Irak in eine Phase relativer Stabilität eingetreten sei. Die Wertung des Klägers (Bl. 132R d. A.), die Bedrohung der Bevölkerung von Bagdad nehme zu, ist auch in Kenntnis einzelner Anschläge wie etwa dem vom 15. Juli 2019 (vgl. https://english.alarabiya.net/en/News/middle-east/2019/07/15/Double-suicide-attack-hits-mosque-south-of-Baghdad-Al-Arabiya-correspondent.html) oder den von ihm berichteten Luftschlägen auf Stützpunkte der mit dem Iran verbundenen Milizen nicht nachvollziehbar. Die von der Bevollmächtigten des Klägers angesprochene Reisewarnung (Stand 20. August 2019) folgt einem anderen Maßstab als dem für die Gewährung subsidiären Schutzes anzulegenden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Juni 2013 – BVerwG 10 B 11.13 -, Rn. 6) und beschreibt auch sonst keine § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG entsprechende Situation. Vielmehr bestätigt sie die Verbesserung der Sicherheitslage in der Hauptstadt Bagdad, wenngleich weiterhin die Gefahr schwerer Anschläge, insbesondere auf irakische Sicherheitsinstitutionen und deren Angehörige, auf Ministerien, Hotels, öffentliche Plätze und religiöse Einrichtungen und ein hohes Risiko für Entführungen mit terroristischem oder kriminellem Hintergrund bestehe. Der Kläger weist keine Besonderheiten auf, die erwarten ließen, dass er gezielt das Opfer eines Anschlags auf sein Leben oder seine Unversehrtheit werden könnte. Insbesondere gehört er weder den irakischen Sicherheitsinstitutionen oder Ministerien an. Er ist auch nicht politisch exponiert. Die Begegnung seiner Mutter im Jahr 2015 mit zwei Bewaffneten und die bei seinem Vater im Jahr 2017 eingegangenen Nachrichten begründen aus den oben dargelegten Gründen keine ernsthafte individuelle Bedrohung, lagen aber auch nicht im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, sondern (diesen unterstellt) außerhalb. Die beiden Bewaffneten und die (ihre Mehrheit unterstellt) Verfasser der Nachrichten waren nicht jeweils im Konflikt mit einer anderen bewaffneten Gruppe tätig, als sie sich an die Eltern des Klägers wandten. Der Kläger war nicht das außenstehende Opfer des Konflikts zwischen zwei Gruppen. Er war auch nicht Teil einer der konfligierenden Gruppen. Vielmehr sollen sie gezielt gegen den Kläger bzw. seine Mutter und seinen Vater vorgegangen sein. 3. Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht festzustellen. Auf die vom Kläger mittelbar (durch den Verweis auf den Schriftsatz im Verfahren seines Bruders) angesprochene Versorgungslage in Kurdistan kommt es nicht an. Zudem fällt es in Anbetracht des Umstands, dass der Kläger inzwischen approbierter Arzt ist, und dem Umstand, dass 35% der irakischen Ärzte ins Ausland gingen und auch deshalb ausländischer Ärzteeinsatz dringend nötig sei (vgl. https://www.aerztederwelt.org/ unsere-projekte/naher-osten/irak ), schwer anzunehmen, dass der Kläger in Bagdad seine elementaren Bedürfnisse nicht wird befriedigen können. 4. Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist mangels einer dazu erforderlichen erheblichen konkreten Gefahr nicht festzustellen. Weder eine etwa nötige Physiotherapie zur Behandlung eines verdrehten Knies noch eine psychische Beeinträchtigung, derentwegen er bereits im Irak behandelt wurde, taugen dazu, zumal da der Kläger in nächster Zeit eine Arbeit als Arzt aufnehmen wird. 5. Die Abschiebungsandrohung genügt § 34 AsylG, § 59 AufenthG. 6. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß den §§ 11 Abs. 2, § 75 Nr. 12 AufenthG ist fehlerfrei, insbesondere entspricht sie der ständigen Ermessenspraxis der Beklagten nach § 11 Abs. 3 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Beteiligten streiten in erster Linie um internationalen Schutz. Der 1989 (in Manchester) geborene Kläger stellte am 29. Dezember 2015 einen Asylantrag und gab dabei an, sunnitischer Araber aus dem Irak zu sein. In der Anhörung durch die Behörde am 5. September 2016 gab er an, am 22. November 2015 Bagdad und den Irak verlassen zu haben, nachdem zwei unbekannte Bewaffnete seiner Mutter erklärt hatten, wegen seiner Hilfe für Binnenflüchtlinge töteten sie ihn, wenn sie ihn sähen. Ein weiteres Mal hörte die Behörde den Kläger am 8. März 2017 an. Er sei krank und müsse seine Behandlung in Deutschland beenden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörungen wird auf die zur Akte genommenen Ausdrucke der Niederschriften aus der elektronisch geführten Asylakte (Bl. 30 bis 36 und Bl. 69 bis 75 d. A.) verwiesen. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Mai 2017, zugestellt am 12. Mai 2017, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte weiter fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Sie forderte den Kläger zur Ausreise binnen 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an. Weiter befristete sie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheids wird auf die vom Kläger zur Akte Ablichtung davon (Bl. 19R bis 24R d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat am 24. Mai 2017 Klage erhoben. Er macht geltend: Er sei durch schiitische Milizen vorverfolgt ausgereist. Er sei im Jahr 2017 in Nachrichten an das Handy seines mit seinem Bruder in Bagdad lebenden Vaters bedroht worden. Dazu sei im Irak ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. In Bagdad herrsche ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, der sein Leben gefährde. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 9. Oktober 2017 (Bl. 37 bis 38R d. A.), vom 26. Februar 2018 (Bl. 42 f. d. A.), vom 22. Mai 2018 (Bl. 88 bis 92 d. A.), vom 11. Januar 2019 (Bl. 101 d. A.) und vom 15. August 2019 (Bl. 122 d. A.) sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 23. August 2019 verwiesen. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Mai 2017 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. April 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die elektronisch geführte Asylakte hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.