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Beschluss

26 L 201.18

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0907.26L201.18.00
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Leitsätze
Über die Qualität des Unterrichts einer Lehrkraft kann in einer dienstlichen Beurteilung keine plausible Aussage getroffen werden, ohne dass der Beurteiler oder ein von ihm Beauftragter mindestens eine Unterrichtsstunde besucht hat.(Rn.25) (Rn.26)
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, die im Amtsblatt für Berlin vom 17. Juli 2015 zur Kennzahl 1019/59 2015 ausgeschriebene Stelle für eine/n Sekundarschuldirektor/in bzw. Oberstudienrat/-rätin als Fachleiter/in Englisch an der B-Traven-Oberschule (05k05) vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Über die Qualität des Unterrichts einer Lehrkraft kann in einer dienstlichen Beurteilung keine plausible Aussage getroffen werden, ohne dass der Beurteiler oder ein von ihm Beauftragter mindestens eine Unterrichtsstunde besucht hat.(Rn.25) (Rn.26) Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, die im Amtsblatt für Berlin vom 17. Juli 2015 zur Kennzahl 1019/59 2015 ausgeschriebene Stelle für eine/n Sekundarschuldirektor/in bzw. Oberstudienrat/-rätin als Fachleiter/in Englisch an der B-Traven-Oberschule (05k05) vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um eine Stellenbesetzung. Vor über drei Jahren (im Juli 2015) schrieb der Antragsgegner die streitige Stelle eines Oberstudienrats mit dem Arbeitsgebiet Fachleiter Englisch an der B...-Oberschule aus. In der Ausschreibung hieß es, dass sich auch geeignete Angestellte bewerben können. Die Antragstellerin ist seit dem 1. September 2014 als vollbeschäftigte Lehrkraft des Antragsgegners an der Oberschule tätig. Im Juni 2016 erteilte der Antragsgegner ihr aus Anlass der Bewerbung für den Zeitraum 1. August 2014 bis 23. Juni 2016 eine dienstliche Beurteilung, die mit dem Gesamturteil endete, dass sie Leistungen zeige, „die die Anforderungen übertreffen, 2“. Ausführungen zur Befähigungseinschätzung enthielt die dienstliche Beurteilung nicht. Am 1. Februar 2018 erteilte ihr der Antragsgegner für die Zeit vom 25. Juni 2016 bis 31. Januar 2018 eine weitere dienstliche Beurteilung, die ebenfalls mit dem Gesamturteil endete, dass sie Leistungen zeige, „die die Anforderungen übertreffen, 2“. Zur Befähigungseinschätzung hieß es, die Antragstellerin sei als Sprachkoordinatorin tätig, lasse ihre Kenntnisse in Projektgruppen und Gremien einfließen und berate die Schulleitung diesbezüglich. Der 1956 geborene Beigeladene ist seit Februar 1998 Studienrat im Dienst des Antragsgegners und seither an der Oberschule tätig. Er erhielt aus Anlass der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Jahr 1999 eine dienstliche Beurteilung sowie im Jahr 2012 aus Anlass einer Bewerbung. Aus Anlass der Bewerbung um die hier streitige Stelle erteilte ihm der Antragsgegner im Juni 2016 für den Zeitraum 11. Januar 2012 bis 23. Juni 2016 eine dienstliche Beurteilung, die mit dem Gesamtergebnis endete, dass er Leistungen zeige, „die die Anforderungen übertreffen, 2“. Zur Befähigungseinschätzung hieß es, der Antragsteller übe derzeit den Vorsitz der Fachkonferenz (Wahl durch die Mitglieder der Fachkonferenz) Englisch aus. Im Rahmen dieser Tätigkeit plane und leite er diese Konferenzen. Ende Januar 2018 erteilte ihm der Antragsgegner für die Zeit vom 25. Mai 2016 bis 30. Januar 2018 eine weitere dienstliche Beurteilung, die mit dem Gesamturteil endete, dass er Leistungen zeige, „die die Anforderungen deutlich übertreffen, 1-2“. Die Aussage zur Befähigungseinschätzung ist wortgleich wie in der vorhergegangenen dienstlichen Beurteilung. Im Oktober 2015 beauftragte der Antragsgegner den Schulleiter der Oberschule u.a. den Auswahlvorschlag für die Schulaufsicht zu fertigen. Eine entsprechende Tätigkeit des Schulleiters ist nicht aktenkundig. Im Mai 2016 beauftragte der Antragsgegner einen anderen Schulleiter mit dieser Aufgabe, der für Ende Juni 2016 zu Unterrichtsbesuch (in seiner Schule) und Beratungsgespräch unter Beteiligung von Personalrat und Frauenvertretung einlud. Ein Teil des Auswahlvermerks (Protokoll zum Personalgespräch und Protokoll zum Auswahlgespräch) berichtet darüber unter dem 18. Juli 2016. Ein weiterer Teil des Auswahlvermerks trägt das Datum 12. Mai 2017 und ist mit Datum vom 20. März 2018 unterzeichnet. Zusammenfassend heißt es zur Auswahl: „…(der Beigeladene) erwies sich im Auswahlverfahren als der Bewerber mit der höheren fachlichen Kompetenz. Er hat sich seit 2016 intensiv in das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld der Fachleitung Englisch eingearbeitet und führt diese kommissarisch. Er setzt deutliche Impulse und zeigt eine Haltung, die Führungsverantwortung im Bereich des mittleren Managements an der … Gemeinschaftsschule erkennen lassen. Seine aktuelle dienstliche Beurteilung weist mit der Note 1-2 einen Eignungsvorsprung vor der Mitbewerberin … (Note 2) auf.“ Mit Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 9. Mai 2018 lehnte der Antragsgegner die Bewerbung der Antragstellerin unter Belehrung über die Möglichkeit, vor dem Verwaltungsgericht Klage zu erheben, ab. Die Antragstellerin erhielt ihn nach ihrer Angabe am 17. Mai 2018. Am Montag, dem 18. Juni 2018, hat die Antragstellerin die noch anhängige Klage VG 26 K 219.18 (vormals VG 36 K 241.18) erhoben. Sie macht geltend: Der Schulleiter habe ihren Unterricht im Vorfeld der aktuellen dienstlichen Beurteilung nicht besucht. Es entspreche nicht ihrer Wahrnehmung, dass der Beigeladene den Vorsitz der Fachkonferenz erfolgreich ausübe. Eine Dokumentation der Arbeit im Fachbereich fehle bzw. sei intransparent. Er lade nur handschriftlich ein. Der wichtige Tagesordnungspunkt der Bestätigung der Protokolle fehle. Sie hingegen habe sich in den vergangenen zwei Jahren verstärkt im Fachbereich engagiert. Ihre Leistungen hätten sich seit 2016 deutlich verbessert, was beim Beigeladenen zweifelhaft erscheine. So habe sie einen wesentlichen Beitrag zur Arbeit am schulinternen Curriculum Englisch geleistet, das ohne Input des Beigeladenen erstellt worden sei. Maßgeblich sei sie an der Erstellung von Prüfungsmaterialien für die MSA-Prüfung beteiligt gewesen. Der Beigeladene habe dazu nichts beigetragen. Maßgeblich sei sie an der Unterrichtsverteilung und der Beschaffung von Lehrmaterialien (für 675 Euro) beteiligt gewesen. In außergewöhnlich hohem Umfang habe sie an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teilgenommen. Sie habe Projekte für die Schule eingeworben. Sie sei hoch und insbesondere für die streitige Stelle qualifiziert. Die dienstlichen Beurteilungen seien zu beanstanden und rechtswidrig. Sie beruhten auch mangels Unterrichtsbesuchs nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Der Auswahlvermerk sei ebenfalls auf eine unzureichende Tatsachengrundlage gestützt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift (Bl. 1 bis 19 d. A.) und den Schriftsatz vom 6. September 2018 verwiesen. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die freie Beförderungsstelle für eine/n Sekundarschuldirektor/in bzw. Oberstudienrat/-rätin als Fachleiter/in Englisch an der B...Oberschule (0...) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er macht geltend: Die Gewichtung der Fortbildungen und der jeweiligen Mitwirkung am schulinternen Curriculum liege im Ermessen des Beurteilers. Auch die Fortbildungen des Beigeladenen seien nicht gesondert in dessen dienstliche Beurteilung eingeflossen. Der Unterrichtsbesuch sei Bestandteil des Auswahlverfahrens gewesen, nicht der dienstlichen Beurteilung. Überdies seien Unterrichtsbesuche nicht zwingend erforderlich. Der Beurteiler habe nach der Ausführungsvorschrift Lehrerbeurteilung die Leistungen mit geeigneten Mitteln zu erfassen. Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zeige, dass es sich um eine bloße Mutmaßung der Antragstellerin handle, dass die verbesserte Beurteilung auf der Tätigkeit als Fachbereichsleiter beruhe. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 27. Juli 2018 (Bl. 114 bis 116 d. A.) Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 7. September 2018 mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt. II. A. Ungeachtet des Umstands, dass das Klageverfahren VG 26 K 219.18 an das Arbeitsgericht Berlin abzugeben sein wird, weil das Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 9. Mai 2018 an die Antragstellerin die zivilrechtliche Ablehnung einer Bewerbung um einen (geänderten) Arbeitsvertrag ist (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c ArbGG) und nicht die Ablehnung einer Ernennung (eines Verwaltungsakts), gründet die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach der (hier erfolgten) Klageerhebung ist das mit der Klage befasste Gericht so lange auch für einen Eilantrag zuständig, wie es den Hauptsacherechtsstreit nicht an ein anderes Gericht verwiesen hat (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 59). An der bislang mangels Anhörung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nicht möglichen Verweisung fehlt es. B. Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr auf Art. 33 Abs. 2 GG gründender Bewerbungsverfahrensanspruch mit der Ernennung des Beigeladenen vereitelt werden könnte. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist mit der streitigen Auswahlentscheidung nicht erfüllt. Denn diese ist fehlerhaft. Trotz der eher bescheidenen Leistung im Auswahlgespräch („weniger geeignet“) lässt sich nicht feststellen, dass die Antragstellerin gegenüber dem Beigeladenen („geeignet“) auch bei fehlerfreier Auswahl chancenlos wäre. Wie im Ansatz zwischen den Beteiligten anerkannt ist, gebietet es der in Art. 33 Abs. 2 GG ausgedrückte Leistungsgrundsatz, dass die Auswahl unter Zugrundelegung des beruflichen Werdegangs in geeigneten Auswahlverfahren zu treffen und schlüssig und nachvollziehbar zu dokumentieren ist (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VGG). Über eine Beförderung (eines Beamten) ist auf der Grundlage eines Anforderungsprofils zu entscheiden (§ 4 Abs. 1 LfbG). Eignung und Leistung bereits Beschäftigter sind zu beurteilen (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 LfbG). Diese dienstlichen Beurteilungen sind die maßgebliche Grundlage für eine Auswahlentscheidung, eben weil sie sich zu Entscheidungskriterien verhalten müssen und weil sie auf einer weitaus breiteren Tatsachengrundlage zum beruflichen Werdegang beruhen (sollen) als sie etwa Auswahlinterviews oder strukturierte Auswahlgespräche schaffen können. Ebenfalls von den Beteiligten anerkannt ist, dass sowohl die Auswahlentscheidung als auch dienstliche Beurteilungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Der Behörde steht jeweils ein Beurteilungsspielraum zu. Der Beurteilungsspielraum bezieht sich indes auf den vollständigen Sachverhalt. Die Behörde ist nicht (weitgehend) frei darin, welchen Sachverhalt sie beurteilt, sondern nur darin, wie sie den maßgeblichen Sachverhalt beurteilt. Dazu gehören die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die aber ihrerseits auf einem vollständigen Sachverhalt beruhen müssen, um fehlerfreie Grundlage einer korrekten Auswahlentscheidung sein zu können. 1. Zutreffend rügt die Antragstellerin die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der beiden Bewerber, wobei nicht zu vertiefen ist, dass ein Teil des Beurteilungszeitraums der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen bereits von der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung erfasst war. Die Antragstellerin ist daran nicht deshalb gehindert, weil sie „Einwendungen dagegen … jetzt erst geltend“ (Antragserwiderung Seite 5 = Bl. 116 d. A.) macht. Mangels Verwaltungsaktsqualität der dienstlichen Beurteilung kann hier keine formale Unanfechtbarkeit eintreten. Eine Verwirkung des Rechts, die eigene dienstliche Beurteilung zu beanstanden, kommt hier schon mangels Zeitablaufs nicht in Betracht, zumal da sogar bei Annahme eines Verwaltungsakts die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht verstrichen wäre. Zudem führt einem regelmäßig erst eine Auswahlentscheidung vor Augen, welcher Wert einer an sich guten Beurteilung praktisch zukommt. Angriffe gegen die dienstliche Beurteilung des Mitbewerbers konnte die Antragstellerin naturgemäß nicht früher führen. a. Die Auswahlentscheidung zwischen Beförderungsbewerbern ist in erster Linie anhand der Gesamtnote zu treffen. Diese ist hier in beiden Fällen unklar. 3.5 AV Lehrerbeurteilung definiert die Leistungsstufen. Danach ist „sehr gut“ eine Leistung, die die Anforderungen in herausragender Weise übertrifft; „gut“ ist eine Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifft. Zwischenbewertungen sind zulässig. Die Gesamtnote der Antragstellerin gibt es in der verbalisierten Form („die die Anforderungen übertreffen“) nicht. Sie ließe sich allenfalls als Zwischennote zwischen „gut“ und „befriedigend“ („die im Allgemeinen den Anforderungen voll entspricht“) verstehen. Die Gesamtnote des Beigeladenen gibt es zwar in der verbalisierten Form, indes taugt sie so nicht als eine Zwischennote. b. Nun mag man das für eine Lässlichkeit eines Beurteilers halten, der seine Bewertung durch seine Kreuze im Vordruck hinreichend deutlich erklärte. Im Falle des Beigeladenen indes mangelt es daran. Der Beurteiler setzte sieben Kreuze bei „1“, fünf Kreuze bei „2“ und ein Kreuz bei „3“. Da die Anforderungsmerkmale unterschiedlich gewichtet sind, wie der Anlage 4a zur dienstlichen Beurteilung zu entnehmen ist, löst sich die Kreuzverteilung nicht von selbst zu einer stimmigen Note auf, sondern hätte gesondert begründet werden müssen. So schreibt es im Übrigen auch 3.5 der AV Lehrerbeurteilung vor. Die nötige Begründung ist materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung und kann nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. März 2017 – BVerwG 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366 = NVwZ 2017, 1380 [1385 Rn. 62] und wohl zuletzt Urteil vom 1. März 2018 – BVerwG 2 A 10.17 – Rn. 41, 48). c. Die Antragstellerin hat aber auch glaubhaft gemacht, dass zumindest ihre dienstliche Beurteilung in dem wesentlichen Bereich der Unterrichtsdurchführung nicht auf einer Tatsachengrundlage beruht und damit auch deshalb keine taugliche Grundlage für eine Auswahlentscheidung sein kann. Die nötige Tatsachenkenntnis von der Unterrichtsdurchführung kann man sich nur dadurch verschaffen, dass man dem Unterricht beiwohnt. Dahinstehen kann, ob es reicht, allein eine Unterrichtsstunde zu besuchen und ob der Schulleiter andere – etwa Fachleiter – damit beauftragen kann, Unterricht zu besuchen und ihm darüber zu berichten (vgl. etwa das angeführte Urteil vom 2. März 2017, a.a.O. Seite 1382 Rn. 21). Denn der Schulleiter besuchte den Unterricht der Antragstellerin nicht vor Erstellung der aktuellen Beurteilung noch entsandte er einen Beauftragten. Auch in Anbetracht des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Februar 2014 – VG 28 L 286.13 – erstaunlich ist, dass der Antragsgegner weiter die dort bereits verworfene Auffassung vertritt, Unterrichtsbesuche seien nicht zwingend erforderlich (Antragserwiderung Seite 4 = Bl. 115R d. A.). Die 28. Kammer führte seinerzeit aus: „Der Antragsgegner weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach den AV LB ein (angemeldeter) Besuch einer Unterrichtsstunde nicht ausdrücklich zwingend vorgeschrieben ist. Die Notwendigkeit des Unterrichtsbesuchs folgt aber daraus, dass eine Beurteilung der Qualität des Unterrichts ohne einen solchen nicht möglich ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. September 2002 – 6 B 1375/02 –, zitiert nach juris, Rdnr. 2). Dass im Rahmen der Beurteilung von Lehrkräften auch die Qualität des Unterrichts beurteilt werden muss, ergibt sich aus den AV LB. Zum einen muss sich nach Nummer 3.1 Abs. 1 Satz 2 AV LB der/die Beurteiler/-in regelmäßig über die Leistungen des Beamten/der Beamtin informieren; Schulleiter/-innen tun dies im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 69 Abs. 2, 4 und 5 des Schulgesetzes (SchulG). Gemäß § 69 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SchulG ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verpflichtet, sich über den ordnungsgemäßen Ablauf der Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu informieren. Zum anderen ist nach der Anlage 2 a AV LB, die nach Nummer 3.1 Abs. 3 AV LB für die Beurteilung einer Lehrkraft – wie der Antragstellerin – unter anderem als Beurteilungsbogen zu verwenden ist, im Rahmen der Bewertung der Leistungsmerkmale auch der Punkt „Unterrichtsdurchführung“ (Nummer 3.2 der Anlage 2 a zur AV LB) zu bewerten. Schließlich bestimmt Nummer 3.5 Unterpunkt „Grundlage der Leistungsbeurteilung“ Satz 1 AV LB, dass die von dem Beamten/der Beamtin erbrachten Leistungen in verschiedenen Handlungssituationen mit geeigneten Instrumenten zu erfassen und auf der Grundlage des jeweiligen Anforderungsprofils zu beurteilen sind. Da im Rahmen des für die Antragstellerin maßgeblichen Anforderungsprofils der Lehrkraft an einer Schule (Anlage 4 a AV LB) unter anderem der Unterrichtsdurchführung erhebliche Bedeutung zukommt, kann das Ziel der dienstlichen Beurteilung, ein aussagefähiges Bild der Leistung und Befähigung des zu Beurteilenden zu gewinnen (Nummer 2 Satz 1 AV LB) nur erreicht werden, wenn auch der Unterricht besucht wird.“ Ein anderes geeignetes Instrument zur Erfassung der Unterrichtsleistung eines Lehrers, das der Schulleiter hier einsetzte, hat der Antragsgegner auch in der eingehenden Erörterung dieses Punktes nicht benannt. Die Berufserfahrung eines langjährigen Schulleiters, auf die der Antragsgegner in der Erörterung verwiesen hat, ist kein geeignetes Instrument zur Erfassung der Unterrichtsleistung eines Lehrers. Sie erfasst nicht, sondern schreibt allenfalls zutreffend fort. d. Durchgreifend wendet sich die Antragstellerin gegen die Plausibilität der dienstlichen Beurteilungen und damit ihre Eignung für die Auswahlentscheidung in Bezug auf das als sehr wichtig eingeschätzte Kriterium der Fortbildung. Der Antragsgegner bekennt sich auch hier zu einer unzureichenden Tatsachengrundlage, indem er „nebenbei anmerkt“, dass die Fortbildungen des ausgewählten Bewerbers nicht gesondert in dessen dienstliche Beurteilung eingeflossen seien. Dann aber ist gänzlich unverständlich, wie der Schulleiter die Fortbildung des Beigeladenen mit „1“ bewerten konnte. Das ist auch deshalb von Belang, weil sich in der Personalakte des Beigeladenen vor der aktuellen dienstlichen Beurteilung außer nach § 107 BPersVG unerheblichen Veranstaltungen des Personalrats kein Hinweis auf (beachtliche) Fortbildungen des Beigeladenen findet. Zwar bietet auch die Personalakte der Antragstellerin dazu nichts. Doch hat sie mehrere Bescheinigungen vorgelegt darunter ein Zertifikat des Antragsgegners vom 13. Juli 2017, wonach die Antragstellerin eine einjährige berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahme „Unterrichts- und Schulentwicklung im Rahmen der Durchgängigen Sprachbildung“ erfolgreich abschloss. Vergleichbares bietet der Antragsgegner für den Beigeladenen nicht. Auch deshalb ist es nicht plausibel, dass die Antragstellerin bei diesem Einzelmerkmal nur eine „2“ erreichte. Sonstige Plausibilisierungsversuche hat der Antragsgegner nicht unternommen, sich in Verkennung seiner Obliegenheit zur Erläuterung seiner Werturteile (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. September 2015 – BVerwG 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = NVwZ 2016, 1262 [1264 Rn. 20]) nur darauf berufen, Ermessen zu haben. 2. Das Auswahlverfahren krankt weiter daran, dass die dienstlichen Beurteilungen entgegen 3.6 AV Lehrerbeurteilung keine Befähigungseinschätzung enthalten. Das ist insbesondere bei Beurteilungen aus Anlass von Bewerbungen ein starker Mangel. Denn die Aussagen zur Befähigung umfassen nach 3.6 AV Lehrerbeurteilung die gezeigten Fähigkeiten und Kenntnisse, die nicht im Anforderungsprofil aufgeführt sind und für die dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können. Sie dienen zur Potentialeinschätzung und der individuellen Personalentwicklung, fließen aber – anders als es sich die Antragstellerin vorstellt – nicht in die Gesamtbeurteilung ein. Die Aussagen des Schulleiters zur Befähigungseinschätzung der beiden Bewerber verfehlen das von ihm Verlangte. Es ist in Bezug auf die Befähigungseinschätzung nichtssagend, wenn man in dem Nichtsagen nicht die Aussage lesen soll, dass beide Bewerber keine besondere Eignung für andere Ämter aufbieten. So beschreibt der Schulleiter nur eine Tätigkeit der Antragstellerin („als Sprachkoordinatorin tätig, lässt ihre Kenntnisse in Projektgruppen und Gremien einfließen und berät die Schulleitung diesbezüglich“), nicht aber eine Befähigung gar in Bezug auf die ausgeschriebene Stelle. Nicht anders verhält es sich beim Beigeladenen („übt derzeit den Vorsitz der Fachkonferenz … aus. Im Rahmen dieser Tätigkeit plant und leitet er diese Konferenzen“). 3. Ohne erkennbare Tatsachengrundlage stützt der Antragsgegner seinen Auswahlvorschlag in der zusammenfassenden Darstellung darauf, dass sich der Beigeladene seit 2016 intensiv in das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld der Fachleitung Englisch eingearbeitet habe. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin das mit Angaben zur Entstehung des schulinternen Curriculums und der Prüfungsmaterialien für die MSA-Prüfung substantiiert in Abrede gestellt hat, ist aus den Akten nicht zu entnehmen, wie die Schulaufsicht zu dieser Aussage gelangte. Das gilt auch für den Satz, dass der Beigeladene deutliche Impulse setze und „eine Haltung (zeigt), die Führungsverantwortung im Bereich des mittleren Managements an der … Gemeinschaftsschule erkennen lassen“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es hat kein Grund bestanden, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der sich auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Den Streitwert hat das Gericht nach den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG bestimmt.