Gerichtsbescheid
25 K 136.18 A
VG Berlin 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0315.25K136.18A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2018 wird mit Ausnahme der Feststellung, dass die Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen, aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2018 wird mit Ausnahme der Feststellung, dass die Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen, aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klage hat Erfolg. 1. Sie ist im Hauptantrag als Anfechtungsklage zulässig. Statthafte Klageart gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig ist – jedenfalls seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes – die Anfechtungsklage; nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – BVerwG 1 C 34.19 –, juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 – BVerwG 1 C 37.19 –, juris Rn. 12). Die Klage ist auch fristgerecht erhoben worden. Es kann offen bleiben, ob die von der Beklagten in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebene Klagefrist von zwei Wochen zutreffend ist (vgl. § 74 des Asylgesetzes - AsylG) oder ob die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG eine Woche beträgt. Denn selbst wenn die Rechtsbehelfsbelehrung insoweit unrichtig wäre, hätte dies zur Folge, dass die dort genannte längere Frist an die Stelle der kürzeren gesetzlichen Frist träte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 – OVG 3 N 171.12 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Die Kläger haben die Klage innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids erhoben. 2. Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig im Bescheid des Bundesamts vom 14. März 2018 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demzufolge sind auch die übrigen angegriffenen Regelungen des Bescheids rechtswidrig und aufzuheben. a) Zwar liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist hier der Fall, wie sich aus den Eurodac-Treffermeldungen, den eigenen Angaben der Kläger und der Auskunft der griechischen Behörde vom 1. August 2017 ergibt. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach dieser Vorschrift ist nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus Gründen vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen, da die Lebensverhältnisse, die die Kläger als anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland erwarten würden, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechte-Charta - GRC) zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz deshalb als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17, Hamed und Omar –, juris Rn. 35; s. a. Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. –, juris Rn. 88). Es ist geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 – BVerwG 1 C 4.19 –, juris Rn. 36). Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK stehen einer Überstellung entgegen, wenn der Betroffene einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen sich in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, juris Rn. 98; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u.a., Hamed –, juris Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris Rn. 15). Art. 4 GRC, der mit Art. 3 EMRK im Wesentlichen übereinstimmt, verbietet ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und hat mit seiner fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, juris Rn. 78). Der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Anerkennungsrichtlinie) gerecht werden, vermag angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens die Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Asylverfahrensrichtlinie vorgesehenen Befugnis nicht einzuschränken, solange die zuvor beschriebene Erheblichkeitsschwelle des Art. 4 GRC nicht überschritten ist (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – Rn. 92). Auch der Umstand, dass international Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, steht nicht schon für sich genommen der Ablehnung eines (neuerlichen) Antrags auf internationalen Schutz als unzulässig entgegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – Rn. 93 f.). Systemische Mängel des Asylverfahrens selbst mögen zwar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat rechtfertigen, der internationalen Schutz gewährt hat, schränken aber ebenfalls die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten nicht ein, einen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – Rn. 95-100; BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 – BVerwG 1 C 4.19 –, juris Rn. 37-38 m.w.N.). Ebenso ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geklärt, dass die einem Ausländer im „Zielstaat“ drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen müssen, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK und ein daraus folgendes Abschiebungsverbot begründen zu können (vgl. EGMR , Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, hudoc Rn. 174). Die Bestimmung des Mindestmaßes an Schwere hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand (vgl. EGMR , Urteile vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland –, hudoc Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, hudoc Rn. 174; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 23 und 25). Zwar enthält Art. 3 EMRK keine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit Wohnraum zu versorgen und finanzielle Unterstützung zu gewährleisten. Für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden besteht aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten, da sie sich in der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen zur Gewährleistung bestimmter Mindeststandards bei der Aufnahme von Asylsuchenden (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet haben. Schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat können bei dieser Gruppe eine Verletzung von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC begründen, wenn die Betroffenen in einem für sie fremden Umfeld vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und einer staatlichen Untätigkeit und Gleichgültigkeit gegenüberstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – BVerwG 1 B 25.18 –, juris Rn. 10). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht den Klägern bei einer Rückkehr nach Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC. Es besteht die ernsthafte Gefahr, dass ihnen dort eine Situation extremer materieller Not droht (vgl. zur Situation anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Januar 2021 – 11 A 1564/20.A –, juris Rn. 32 ff.; VG Berlin, Urteile vom 10. Dezember 2019 – VG 3 K 389.19 A –, juris Rn. 26 ff., und vom 22. Oktober 2019 – VG 23 K 197.19 A –, EA S. 5 ff.; a.A. VG Cottbus, Beschluss vom 21. März 2019 – 5 L 540/18.A –, juris Rn. 13 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – VG 9 L 703.18 A –, juris Rn. 16 ff.). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zur Situation international Schutzberechtigter in Griechenland in seinem Urteil vom 21. Januar 2021 – 11 A 1564/20.A – (a.a.O.) u.a. ausgeführt: „a. Auf der Grundlage der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisse und zum Zeitpunkt seiner Entscheidung allgemein zugänglichen Informationen ist davon auszugehen, dass international Schutzberechtigte nach ihrer Rückkehr nach Griechenland regelmäßig schon keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft erhalten. aa. Zurückkehrende international Schutzberechtigte sind grundsätzlich für ihre Unterkunft selbst verantwortlich. Eine staatliche Unterstützung in Form einer Zuweisung von Wohnraum existiert nicht. International Schutzberechtigte müssen sich Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt beschaffen. Unabhängig von der Frage der Finanzierbarkeit wird das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte und Studenten sowie gelegentlich durch Vorurteile erschwert. Vgl. hierzu österreichisches Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland vom 19. März 2020, S. 30; VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2020 - 10 K 1722/18.A -, juris, Rn. 67 ff., unter Hinweis auf verschiedene Auskünfte des Auswärtigen Amtes; VG Ansbach, Beschluss vom 25. November 2020 - AN 17 S 18.50625 -, juris, Rn. 22. bb. Der Wohnraum des Hilfsprogramms „ESTIA“ (Emergency Support To Integration & Accommodation) des UNHCR und der Europäischen Union (im Folgenden: EU) ist für die Unterbringung von Asylbewerbern, nicht aber für Schutzberechtigte vorgesehen. Nach dem ab dem 1. Januar 2020 in Kraft getretenen griechischen Asylgesetz müssen alle anerkannten Schutzberechtigten unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Schutzberechtigung die Unterkünfte für Asylbewerber (etwa die des Hilfsprogramms „ESTIA“) verlassen. Dabei gab es zunächst einmalig eine Übergangsfrist von zwei Monaten. Bei fehlenden Eigenmitteln besteht die Möglichkeit einer Unterbringung in kommunalen Obdachlosenunterkünften. Zielgruppe des Anfang September 2019 durch die EU finanzierten „Helios-2-Programms“ (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) sind international Schutzberechtigte mit einer Anerkennung ab dem 1. Januar 2018, wobei Schutzberechtigte mit einer Anerkennung ab dem 1. Januar 2019 und nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten im Hilfsprogramm „ESTIA“ bevorzugt werden. Die Maßnahme richtet sich an die Personengruppe, die Unterkünfte für Asylbewerber (Wohnungen im Rahmen des Hilfsprogramms „ESTIA“ oder Aufnahmelager) bisher noch nicht verlassen musste. Das Programm sieht pro Halbjahr für maximal 5.000 Personen eine Wohnungsbeihilfe vor; die Schutzberechtigten sollen sich grundsätzlich selbst eine Wohnung ihrer Wahl anmieten und als Mieter einen Mietvertrag abschließen. Vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten - Situation von zurückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten nach Griechenland, Auskunft an VG Leipzig vom 28. Januar 2020, S. 2, und Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten, Lage international Schutzberechtigter in Griechenland, Auskunft an VG Potsdam vom 23. August 2019, S. 2 ff.; VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2020 - 10 K 1722/18.A -, juris, Rn. 71 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 25. November 2020 - AN 17 S 18.50625 -, juris, Rn. 25. cc. International Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine eigene Unterstützung für ihre Lebenshaltungskosten. In Athen gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind und Wartelisten führen. Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen, eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern ohne Zugang zu Strom und/oder Wasser oder werden obdachlos. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland vom 19. März 2020, S. 30; s. hierzu insbesondere VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2020 - 10 K 1722/18.A -, juris, Rn. 85 ff., unter Hinweis nebst detaillierter Auflistung darauf, dass die meisten Unterkünfte belegt seien; VG Ansbach, Beschluss vom 25. November 2020 - AN 17 S 18.50625 -, juris, Rn. 26. dd. Einige Nichtregierungsorganisationen (im Folgenden: NGOs) bieten punktuell Wohnraum an. Hierzu gehören z. B. Caritas Hellas, Orange House und PRAKSIS. Insbesondere Caritas Hellas unterhält einen sog. „Social Spot" in Athen. Hier werden täglich Hilfestellungen zu verschiedenen Themen angeboten. Zudem verfügt Caritas Hellas über Wohnräumlichkeiten sowie Kooperationen mit der armenischen Kirchengemeinde, welche u. a. auch für kurzfristige Unterbringungen zur Verfügung stehen. Weitere gemischte Wohnprojekte der Caritas Hellas im Stadtteil Neos Kosmos werden von den römisch-katholischen Bischöfen in Griechenland unterstützt. Die Zahl der Unterkünfte in Athen ist insgesamt nicht ausreichend. Diese Stellen arbeiten mit Bedürftigen direkt und unmittelbar zusammen. Bedürftige können sich nach Ankunft in Griechenland unmittelbar an die vorgenannten Organisationen wenden. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland vom 19. März 2020, S. 31; VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2020 - 10 K 1722/18.A -, juris, Rn. 110, unter Hinweis darauf, dass die Zahl der Unterkünfte auch unter Berücksichtigung der von NGOs zur Verfügung gestellten Unterbringungsmöglichkeiten nicht als ausreichend bewertet werde. ee. In Griechenland sind zahlreiche international Schutzberechtigte obdachlos. (1) Schätzungen zufolge sollen schon im Jahr 2019 allein im Athener Stadtzentrum ca. 1.500 Menschen ohne Obdach gewesen sein. Ein Großteil der Obdachlosen kommt nicht in Notunterkünften unter, sondern lebt auf der Straße, schläft bei extremer Kälte in beheizten Hallen oder Metrostationen in der Athener Innenstadt oder vielfach auch in verlassenen Gebäuden, die jedoch häufig ohne Zugang zu Wasser und Strom sind. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2020 - 10 K 1722/18.A -, juris, Rn. 112, m. w. N. (2) Im Jahr 2020 hat sich diese Situation weiter verschärft. Nach den Erkenntnissen, die der Senat aus zum Zeitpunkt seiner Entscheidung allgemein zugänglichen Quellen gewonnen hat, ergibt sich hierzu folgendes Bild: (a) Bereits im Sommer 2020 hätten hunderte anerkannte Flüchtlinge in Athen auf der Straße gelebt. Trotz zahlreicher Warnungen der griechischen Zivilgesellschaft und des UNHCR seien infolge der (oben bereits dargestellten) Änderung des Asylgesetzes 11.237 Menschen aufgefordert worden, ihre Unterkünfte am 1. Juni 2020 zu verlassen. Viele seien der Aufforderung nachgekommen. Hinzu kämen Tausende international Schutzberechtigte, die bereits obdachlos seien, inoffiziell in Camps oder unter anderen unzumutbaren Wohnungsbedingungen lebten, weil sie nie in Aufnahmeeinrichtungen hätten leben können oder diese bereits hätten verlassen müssen. Vgl. Pro Asyl, Griechenland: Selbst anerkannten Flüchtlingen droht Verelendung, Bericht vom 14. September 2020, www.proasyl.de; s. hierzu auch: Ärzte ohne Grenzen, Griechenland: Regierung treibt Tausende Flüchtlinge gezielt in die Obdachlosigkeit, Bericht vom 14. Juli 2020, www.aerzte-ohne-grenzen-de; Der Spiegel, Plötzlich vor dem Nichts, Flüchtlinge in Griechenland, Artikel vom 6. Juni 2020, www.spiegel.de. (b) Außerdem habe Griechenland wegen viel schnellerer Verfahren in den vergangenen Monaten tausende Asylbewerber anerkannt und diese aufs Festland gebracht; dort erhielten sie keine Unterstützung, viele hausten obdachlos auf den Straßen der Großstädte und seien auf Almosen angewiesen. Vgl. dazu Der Standard, Das Elend der anerkannten Flüchtlinge auf dem griechischen Festland, Artikel vom 30. September 2020, www.derstandard.de; vgl. i. d. S. auch Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND), Flüchtlinge in Athen: Ein Leben wie menschliches Treibgut, Bericht vom 20. Oktober 2020, www.rnd.de. (c) Seit dem Feuer in der Nacht vom 8. auf den 9. September 2020 im Flüchtlingslager Moria auf Lesbos sind noch weitere Flüchtlinge auf das Festland verbracht worden oder gelangt. Durch das Feuer seien ca. 12.000 Asylbewerber über Nacht obdachlos geworden; knapp 2.500 Personen seien auf das Festland verbracht worden. Das neu errichtete Lager Kara Tepe biete für ca. 7.700 Personen Platz. Dieses Lager sei - insbesondere für den Winter - nicht adäquat ausgestattet. Vgl. UNHCR, Greece Update, Moria Fire Emergency, Bericht vom 23. Oktober 2020; s. auch Tagesschau, „Sogar in Moria war es besser“, Bericht vom 20. Oktober 2020, www.tagesschau.de. Im Oktober 2020 sei es im Lager Kara Tepe zu Überschwemmungen gekommen. Viele Flüchtlinge und Asylwerber seien mittlerweile auch nicht mehr im Zeltlager Kara Tepe, weil sie bereits aufs Festland gebracht worden seien. Andere seien in das Vorzeigelager nebenan gebracht worden, wo sie in Containern lebten, die extra für besonders vulnerable Gruppen, etwa Familien mit Kleinkindern, vorgesehen seien. Seit September 2020 hätten ca. 3.000 Personen Lesbos verlassen. Zehntausende anerkannte Flüchtlinge lebten bereits auf dem griechischen Festland, wo die Not groß sei, weil viele Sozialprogramme ausgelaufen seien. Vgl. Der Standard, Migration, Deutlich weniger Flüchtlinge auf ostägäischen Inseln, Artikel vom 17. Dezember 2020, www.derstandard.de. Die Lage der nach dem Brand in Moria auf das Festland verbrachten Menschen verbessert sich vorliegenden Berichten zufolge nicht zwangsläufig. In Griechenland ende seit einer weiteren Gesetzesänderung im März 2020 30 Tage nach der Flüchtlingsanerkennung der Anspruch auf staatliche Unterstützung bei Unterbringung und Verpflegung. Tausende gerieten daraufhin in Obdachlosigkeit und extrem prekäre Versorgungssituationen. Ein Ort, an dem das Elend der aus den Lagern ausgewiesenen anerkannten Geflüchteten besonders sichtbar werde, sei der Viktoriaplatz in Athen. Viele obdachlos gewordene Geflüchtete lebten dort über längere Zeiträume - ohne medizinische Versorgung, Hygieneinfrastruktur, staatliche Unterstützung. Vgl. BT-Drs. 19/24115 vom 6. November 2020, Kleine Anfrage der Abgeordneten Michel Brandt, Zaklin Nastic, Ulla Jelpke, Christine Buchholz, Andrej Hunko, Tobias Pflüger, Helin Evrim Sommer, Alexander Ulrich, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE; BT-Drs. 19/25036 vom 8. Dezember 2020, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage, u. a. Antwort auf die Frage 12., S. 6, wonach der Bundesregierung Berichte aus Medien und von NGOs über Obdachlosigkeit in der betreffenden Personengruppe bekannt seien. Im Zeitraum von Anfang September 2020 bis zum 15. November 2020 sollen nach Kenntnis der Bundesregierung 6.626 Personen von den griechischen Inseln auf das Festland verbracht worden sein. Vgl. BT-Drs. 19/25036 vom 8. Dezember 2020, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage, BT-Drs. 19/24115 vom 6. November 2020, S. 6. (…) b. Mit Blick auf diese aufgeführten Erkenntnisse und die wiedergegebenen Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Griechenland eine Unterkunft bekommen kann. Dem Kläger wird es dort weder möglich sein, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden noch zu finanzieren. In Wohnungen oder Unterkünften des Hilfsprogramms „ESTIA“ kann er nicht unterkommen, weil diese für Asylbewerber, nicht aber für international Schutzberechtigte vorgesehen sind. Da dem Kläger vor dem 1. Januar 2018 internationaler Schutz zuerkannt worden ist und er auch weder aus einer Unterkunft des „ESTIA“ -Hilfsprogramms noch aus einem Aufnahmelager heraus eine Wohnung oder Unterkunft sucht, zählt er von vornherein nicht zu der Personengruppe, die eine Unterstützung durch das „Helios-2“-Programm erfahren könnte. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass er in einer durch NGOs zur Verfügung gestellten Wohnung oder Unterkunft oder einer Unterkunft für Obdachlose unterkommen kann. Denn nachdem diese auf der Grundlage der zitierten Erkenntnisse bereits im Jahr 2019 schon nicht in ausreichendem Maße vorhanden waren, hat sich der Bedarf an Unterkünften durch die oben beschriebenen Umstände, die zu einer weiteren Steigerung der Zahl unterkunftssuchender Schutzberechtigter geführt haben, nochmals deutlich erhöht. Der Kläger kann auch nicht auf „informelle Möglichkeiten“ der Unterkunft in verlassenen bzw. besetzten Gebäuden verwiesen werden, denn der Aufenthalt in solchen Gebäuden wäre zum einen illegal und zum anderen wegen der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände unzumutbar. (…) 2. Der Kläger wird mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland ferner nicht in der Lage sein, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen. a. Grundsätzlich haben international Schutzberechtigte in Griechenland Zugang zum Arbeitsmarkt, der allerdings bereits durch die Sprachbarriere und eine hohe Arbeitslosigkeit erschwert wird. So lag die Arbeitslosenquote in Griechenland im Jahr 2020 bei 19,88 %. Vgl. zur Arbeitslosenquote in Griechenland: Statista, Internationale Länderdaten, Europa, https://de.statista.com. Die Chancen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes sind zudem gering. Die staatliche Arbeitsagentur OAED hat bereits für Griechen kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung (Betreuungsschlüssel: 1 Mitarbeiter für über 1.000 Arbeitslose) und noch kein Programm zur Arbeitsintegration von Flüchtlingen aufgelegt. Migration in den griechischen Arbeitsmarkt hat in der Vergangenheit vor allem in den Branchen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und sonstige Dienstleistungen stattgefunden. Allerdings haben sich die Arbeitschancen durch die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise allgemein deutlich verschlechtert. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland vom 19. März 2020, S. 31. Möglichkeiten zur Arbeitsaufnahme sollen zum Teil bei NGOs etwa als Dolmetscher oder Team-Mitarbeiter bestehen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland vom 19. März 2020, S. 31. Die Corona-Pandemie hat ferner erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftslage in Griechenland. Griechenland hatte begonnen, sich von der achtjährigen Rezession zu erholen, in die das Land während der Schuldenkrise im Jahr 2009 gestürzt war. Der am 7. November 2020 verfügte zweite Lockdown wirft die griechische Wirtschaft wieder weit zurück. Im dritten Quartal ging das Bruttoinlandsprodukt (im Folgenden: BIP) im Jahresvergleich um 11,7 % zurück. Das war der heftigste Einbruch aller Staaten der Europäischen Union. Vgl. etwa RND, Corona wirft Griechenland weit zurück, Bericht vom 25. Dezember 2020, www.rnd.de; i. d. S. auch GTAI, Germany Trade & Invest, Griechenland sucht Ausweg aus der Krise, Stand 30. November 2020, www.gtai.de; so auch: Bündnis 90/DIE GRÜNEN, Griechenland kämpft gegen alte und neue Krisenfolgen, Bericht vom 23. November 2020, www.gruene-bundestag.de. Der Tourismus steuerte 2019 mehr als ein Fünftel zum griechischen BIP bei und war damit der stärkste Wachstumsmotor. 2020 gingen die Urlauberzahlen um fast 80 % zurück. Branchenexperten erwarten, dass der Tourismus mindestens drei Jahre brauchen wird, um das Vorkrisenniveau zu erreichen. Das könnte auch für die griechische Wirtschaft insgesamt gelten. Vgl. RND, Corona wirft Griechenland weit zurück, Bericht vom 25. Dezember 2020, www.rnd.de; hierzu auch: Bündnis 90/DIE GRÜNEN, Griechenland kämpft gegen alte und neue Krisenfolgen, Bericht vom 23. November 2020, www.gruene-bundestag.de. b. Angesichts der sich aus diesen Erkenntnissen und Informationen ergebenden derzeitigen Arbeitsmarktsituation und Wirtschaftslage in Griechenland ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr keine Arbeit finden würde. Bei einer Arbeitslosenquote von nahezu 20 % und den einen Zugang zum Arbeitsmarkt zusätzlich erschwerenden persönlichen Handicaps des Klägers - wie der mangelnden Beherrschung der griechischen Sprache, des Fehlens spezifischer beruflicher Qualifikationen und des für einen Drittstaatsangehörigen in einem anderen Land typischen Fehlens privater Netzwerke - erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass der Kläger in einem überschaubaren Zeitraum im Anschluss an eine Rückkehr nach Griechenland eine Arbeit findet, die es ihm gestattet, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. 3. Der Kläger wird im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland auch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, mit deren Hilfe er dort sein Existenzminimum sichern könnte. a. Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland grundsätzlich Zugang zu der seit Februar 2017 schrittweise eingeführten sozialen Grundsicherung. Das System der Sozialhilfe basiert auf drei Säulen. Die erste Säule sieht ein Sozialgeld in Höhe von 200 Euro pro Einzelperson vor. Diese Säule ist etabliert und bedarf einer elektronischen griechisch-sprachigen Antragstellung. Die zweite Säule besteht aus Sach- und Beratungsleistungen und die dritte aus der Arbeitsmarktintegration; sie befindet sich aber noch im Aufbau. Vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten - Situation von zurückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten nach Griechenland, Auskunft an VG Leipzig vom 28. Januar 2020, S. 2 f. Voraussetzung für den Bezug dieser staatlichen Sozialleistungen ist der Nachweis eines dauerhaften (inzwischen) zweijährigen Mindestaufenthalts im Inland durch die inländischen Steuererklärungen der beiden Vorjahre. Vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten, Auskunft an VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 5 und 9. Aus dem Ausland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte sind daher - ungeachtet der für diese bestehenden Schwierigkeiten bei der Erlangung der zusätzlich erforderlichen Nachweise über die Unterbringung in einer Wohnung oder alternativ den Status als Obdachlose - bereits mangels des erforderlichen legalen Voraufenthalts über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren in Griechenland von einem Bezug regelmäßig ausgeschlossen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2020 - 10 K 1722/18.A -, juris, Rn. 145 f., m. w. N. Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten nur Personen mit entsprechenden Vorversicherungszeiten für eine Dauer von maximal einem Jahr. Die griechische Arbeitsagentur OAED stellt seit Juni 2018 für alle Schutzberechtigten eine Arbeitslosenkarte aus. Die Arbeitslosenkarte berechtigt zu folgenden Leistungen: kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, kostenloser Eintritt in Museen, Ermäßigungen für Gas-, Wasser- und Stromrechnungen, Rabatte in einigen Fast-Food-Restaurants, Mobilfunkangebote und ermäßigte berufliche Fortbildungsmaßnahmen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland vom 19. März 2020, S. 31. Da der Zugang zum im Januar 2019 neu eingeführten Wohngeld nur bei mindestens fünf Jahren dauerhaften legalen Inlandsaufenthalts vor Antragstellung besteht, vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten, Auskunft an VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 5, scheidet eine entsprechende Leistung für zurückkehrende Schutzberechtigte von vornherein aus. Schutzberechtigte haben auch keinen Anspruch auf Leistungen aus dem sog. „Cash-Card-System“ des UNHCR. Denn Mittel aus diesem System stehen nur Asylbewerbern zur Verfügung. Vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten - Situation von zurückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten nach Griechenland, Auskunft an VG Leipzig vom 28. Januar 2020, S. 2; so auch BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland vom 19. März 2020, S. 29. b. Ausgehend von diesen Erkenntnissen besteht für den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland keine Möglichkeit, die - evtl. mit Ausnahme der Arbeitslosenkarte - aufgezeigten staatlichen Sozialleistungen zu erlangen. Allein mit Hilfe der Arbeitslosenkarte, die etwa zur kostenlosen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs berechtigt, den kostenlosen Eintritt in Museen gewährt und u. a. Ermäßigungen für Energie und Wasserrechnungen sowie Rabatte in einigen Fast-Food-Restaurants vorsieht, könnte der Kläger sein Existenzminimum jedenfalls ersichtlich nicht sichern. 4. Auch die Unterstützung von NGOs setzte den Kläger in Griechenland nicht in die Lage, dort seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. NGOs helfen u. a. bei Behördengängen, etwa bei der Beantragung von Sozialversicherungsnummer und Steuernummer, bieten Sprach- und Integrationskurse an, unterstützen bei der Arbeitsplatz- und Wohnungssuche, geben Lebensmittel, Hygieneprodukte, Kleidung, Möbel und Haushaltsgegenstände aus und verteilen kostenlose Mahlzeiten. Diese Hilfsmaßnahmen, die ergänzt werden durch Hilfen der orthodoxen Kirche und der Zivilgesellschaft, können aber lediglich als „elementares Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrungen“ bezeichnet werden. (…)“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer unter Berücksichtigung der in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisse betreffend Griechenland an. Sie gelten, soweit sie die individuelle Situation des dortigen Klägers betreffen, für die Kläger entsprechend. Auch ihnen drohen danach in Griechenland Wohnungs- und Arbeitslosigkeit sowie der Ausschluss von Sozialleistungen. Die Erkenntnisse zur Wohnungsnot anerkannter Schutzberechtigter decken sich mit den bisherigen Erfahrungen der Kläger, die nach ihren Angaben gegenüber dem Bundesamt in Griechenland auf der Straße gelebt haben und nur zeitweise bei Bekannten untergekommen sind. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird für die Kläger zusätzlich zu den beschriebenen erheblichen Problemen aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der wirtschaftlichen Lage in Griechenland durch bürokratische Hürden erschwert. So ist für die Aufnahme einer legalen Tätigkeit die Vorlage einer Steuerregistrierungsnummer erforderlich, für deren Beantragung die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen erforderlich sein dürfte und für die zudem eine Adressbescheinigung vorzulegen ist. Diese werden die Kläger aber voraussichtlich nicht vorweisen können, da ihnen, wie ausgeführt, Obdachlosigkeit droht. Auch bei der Beantragung eines Bankkontos, das Voraussetzung für den Erhalt von Gehaltszahlungen im Privatsektor ist, können sich erhebliche praktische Schwierigkeiten ergeben (vgl. zum Vorstehenden VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2019 – VG 3 K 389.19 A –, juris Rn. 31, 42 m.w.N.). Auch vor diesem Hintergrund erscheint äußerst unwahrscheinlich, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland einen existenzsichernden Zugang zum Arbeitsmarkt hätten. An ähnlichen Hürden scheitert auch die Inanspruchnahme des Sozialen Solidaritätseinkommens. So setzt die Gewährung dieser Unterstützungsleistung einen zweijährigen, durch die Steuererklärung der Vorjahre nachzuweisenden legalen Voraufenthalt voraus. Auch dieser Nachweis wird den Klägern in absehbarer Zeit nicht gelingen. Angesichts dieser Leistungsvoraussetzungen zeitlicher (Dauer des legalen Voraufenthaltes) sowie administrativer Art (u.a. Nachweis von Wohnsitz oder Obdachlosigkeit, Steuerregistrierungsnummer, Sozialversicherungsnummer) spricht im Übrigen Einiges dafür, dass Griechenland selbst seiner Verpflichtung zur bloßen Inländergleichbehandlung bzw. zur Gleichbehandlung mit anderen Drittstaatsangehörigen nicht gerecht wird, sondern vielmehr eine mittelbare bzw. indirekte Diskriminierung von aus anderen Mitgliedstaaten zurückgeführten anerkannt Schutzberechtigten anzunehmen ist. Denn es ist im Regelfall faktisch nahezu ausgeschlossen, dass diese Personengruppe den erforderlichen Mindestaufenthalt nachweisen und – auch mangels der hierfür erforderlichen Sprachkenntnisse – die bürokratischen Hindernisse in angemessener Zeit überwinden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2019 – VG 3 K 389.19 A –, Rn. 40, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 6 A 390/19 –, juris Rn. 39 und 40; zum Konzept der mittelbaren Diskriminierung vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019 – C-410/18 –, juris Rn. 26 ff.; BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 –, juris Rn. 20). Ob etwas anderes gälte, wenn eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden zu Unterbringung und Versorgung der Kläger vorläge, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Beklagte eine solche Zusicherung nicht eingeholt hat. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht angesichts des von der Beklagten vorgelegten Schreibens des griechischen Integrationsministeriums an das deutsche Innenministerium vom 8. Januar 2018 gerechtfertigt. Denn darin wird lediglich angegeben, dass der griechische Staat die aus der Anerkennungsrichtlinie folgenden Anforderungen rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt habe, weshalb international Schutzberechtigten sämtliche dort garantierten Rechte – auch in Respekt vor den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention – zustünden. Dies stellt auch die Kammer nicht in Frage; sie hat jedoch – wie ausgeführt – durchgreifende Zweifel daran, dass diese Rechte derzeit auch praktisch und effektiv zur Verfügung stehen (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 13. September 2018 – VG 23 L 433.18 A –, EA S. 5 f.). Auf das weitere Vorbringen der Kläger, der Klägerin zu 2 drohe in Griechenland Verfolgung durch ihre Familie, kommt es nach allem nicht an. b) Die im angegriffenen Bescheid getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4/16 –, juris Rn. 21). Die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, weil die Asylanträge, wie ausgeführt, nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durften. Infolgedessen entfällt auch die Grundlage für die auf § 11 AufenthG gestützte Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. --- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig. Der 1979 geborene Kläger zu 1 und die 1981 geborene Klägerin zu 2 sind irakische Staatsangehörige. Eigenen Angaben zufolge reisten sie Anfang Juli 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein; sie stellten am 13. Juli 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylanträge. Die Eurodac-Abfrage ergab, dass ihnen am 27. Mai 2016 in Griechenland Schutz gewährt worden war. In der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am Tag der Asylantragstellung gab der Kläger zu 1 an, er habe die Klägerin zu 2 in Griechenland kennengelernt. Dort hätten sie geheiratet. Die Klägerin zu 2 habe sich einer Blinddarm-Operation unterziehen müssen; sie habe schon starke Schmerzen gehabt. Da sie keine Papiere gehabt hätten, habe sich der Arzt aber geweigert, sie zu behandeln. Sie hätten dann zur Polizei gemusst, die gesagt habe, sie müssten Fingerabdrücke abgeben und etwas unterschreiben. Dies hätten sie getan, weil sie keine andere Wahl gehabt hätten. Die Klägerin zu 2 sei dann operiert worden, habe aber immer noch gesundheitliche Probleme. Er habe in Griechenland eine Aufenthaltserlaubnis aus politischen Gründen für fünf Jahre bekommen. Sie hätten dort – auch nach der Schutzgewährung – auf der Straße schlafen müssen. Nach der Operation sei dies aus hygienischen Gründen nicht gegangen. Sie seien bei einem Freund untergekommen, den er mit Unterstützung seines Vaters bezahlt habe. In Griechenland gebe es nicht wirklich eine Zukunft. Es habe weder Arbeit gegeben noch habe er es seiner Frau ermöglichen können, sich gut zu ernähren. Die Leute hätten ihnen Essen gegeben, als sie auf der Straße geschlafen hätten; sonst wären sie wohl verhungert. Die Klägerin zu 2 erklärte in ihrer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags, sie sei zunächst illegal in Griechenland gewesen. Weil sie ärztliche Hilfe benötigt habe, habe sie Asyl beantragt. Sie habe Schutz bekommen, das habe ihr aber nicht geholfen, weil sie die Arztbesuche weiter habe bezahlen müssen. Sie hätten davon gelebt, was die Menschen auf den Märkten weggeworfen hätten. Trotz des Schutzes könne man dort nicht richtig leben. In Fragebögen betreffend die persönliche und wirtschaftliche Situation der Kläger erklärte der Kläger zu 1, er habe zuletzt als Zeitungsverkäufer gearbeitet, die Klägerin zu 2, sie sei Hausfrau gewesen. In einer schriftlichen Stellungnahme an das Bundesamt vom 24. Juli 2017 gab die Klägerin zu 2 an, ihre Familie habe sie zwingen wollen, einen alten Mann zu heiraten. Daher sei sie aus Kurdistan geflüchtet und nach Griechenland gegangen. In Griechenland habe sie den Kläger zu 1 geheiratet. Ihre Familie und ihr Cousin seien ihr dorthin gefolgt und hätten sie töten wollen. Aus diesem Grund sei sie nach Deutschland gekommen. In einer weiteren Anhörung am 31. Juli 2017 wiederholte die Klägerin zu 2 im Wesentlichen ihre Angaben zur Asylantragstellung in Griechenland. Sie erklärte, sie habe den Kläger zu 1 dort religiös geheiratet. Beide hätten eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre erhalten. Das Bundesamt brach die Anhörung daraufhin ab und bat die griechische Behörde um Auskunft, ob den Klägern in Griechenland Schutz gewährt worden sei. Diese teilte hierauf am 1. August 2017 mit, dass die Klägerin zu 2 am 27. Mai 2016 den Flüchtlingsstatus sowie eine bis zum 27. Mai 2019 gültige Aufenthaltserlaubnis erhalten habe. Der Aufenthaltsort des Klägers zu 1 sei dort seit dem 9. Dezember 2016 unbekannt. Mit Bescheid vom 14. März 2018, zugestellt am 22. März 2018, lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, und drohte ihnen für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhielten, die Abschiebung nach Griechenland an. Ferner stellte es fest, dass sie nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen. Es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Asylanträge seien unzulässig, da den Klägern in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei. Ihnen drohe dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund der humanitären Bedingungen. Der Vortrag der Klägerin zu 2, sie sei in Griechenland von ihrer Familie verfolgt worden, sei unsubstantiiert und nicht glaubhaft. Eine lebensbedrohliche Erkrankung der Klägerin zu 2 sei nicht dargetan. Im Übrigen sei sie auf die medizinische Versorgung in Griechenland zu verweisen. Das Bundesamt erteilte die Rechtsbehelfsbelehrung dahin, dass gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden könne. Die Kläger haben am 3. April 2018 Klage erhoben. Sie tragen vor, die Klägerin zu 2 sei krank. Sie habe sich in Griechenland einer kostenpflichtigen gynäkologischen Operation, wohl am Eileiter, unterziehen müssen. Sie sei auch psychisch stark belastet. Sie seien zudem in Griechenland nicht sicher gewesen, weil die Klägerin zu 2 gegen die vermeintliche Familienehre verstoßen habe und von ihrer Familie mit dem Tod bedroht werde. Im Irak sei sie mit einem 60-70jährigen Mann zwangsverheiratet worden. Da die Beziehung für sie unerträglich gewesen sei und ihr Bruder sie bedroht und verlangt habe, dass sie die Ehe fortsetze, habe sie den Irak verlassen. In Griechenland habe sie erfahren, dass ihr Cousin ihr gefolgt sei und sie suche. Offenbar habe er sie töten wollen, nachdem ihre Familie von der Familie des Ehemannes bedroht worden sei. In Griechenland seien sie zeitweise obdachlos gewesen und hätten im Park schlafen müssen. Zeitweise seien sie bei Freunden untergekommen. Ihnen drohe dort eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), da die Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse nicht einmal für eine Übergangszeit gesichert sei. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2018 mit Ausnahme der Feststellung, dass sie nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen, aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten festzustellen, dass für sie ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Griechenlands vorliegt, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass für sie ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Irak vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens der Klägerin zu 2 zu einer Verfolgung durch ihre Familie könne sie auf den Schutz der griechischen Behörden verwiesen werden. Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen in Griechenland könne auf den angegriffenen Bescheid verwiesen werden. Im Übrigen werde das Bundesamt seinen Sorgfaltspflichten durch das Einholen individueller Zusicherungen im vorliegenden Verfahren nachkommen. Hierdurch könne für Dublin-Rückkehrer sichergestellt werden, dass die unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Unterkunft und der Bearbeitung der Asylanträge eingehalten würden. Es gebe aufgrund der Zusicherung Griechenlands vom 8. Januar 2018 keine Anhaltspunkte dafür, dass Personen, denen bereits Schutz gewährt worden sei, insoweit schlechter gestellt würden. Diese hätten zudem einen allgemeinen Anspruch auf Sozialleistungen. Die Asylakte der Kläger hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.