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Beschluss

25 L 506.19 A

VG Berlin 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0124.VG25L506.19A.00
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Leitsätze
1. Bei der zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entscheidung und das Interesse des Antragstellers an deren Aussetzung gegeneinander abzuwägen und hierbei auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. (Rn.26) 2. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. (Rn.30) 3. Für den Widerruf eines Abschiebungshindernisses ist eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlich, durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben. (Rn.34)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 25 K 507.19 A) gegen Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2019 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entscheidung und das Interesse des Antragstellers an deren Aussetzung gegeneinander abzuwägen und hierbei auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. (Rn.26) 2. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. (Rn.30) 3. Für den Widerruf eines Abschiebungshindernisses ist eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlich, durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben. (Rn.34) Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 25 K 507.19 A) gegen Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2019 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der irakische Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf eines für ihn festgestellten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots. Nach Angaben seines Vaters reiste er im Juli 2015 mit seinen Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten im August 2015 Asylanträge. Dabei gaben die Eltern als Geburtsdatum des Antragstellers den 1. Dezember 2004 an. Mit Bescheid vom 13. April 2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) dem Vater des Antragstellers die Flüchtlingseigenschaft zu. Dem Antragsteller, seiner Mutter und seinen Geschwistern erkannte das Bundesamt mit Bescheid vom 14. April 2016 Familienflüchtlingsschutz zu. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erteilte ihm daraufhin eine bis zum 25. Oktober 2019 befristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof erließ am 15. September 2017 gegen den Antragsteller und seinen Vater Untersuchungshaftbefehle wegen des dringenden Verdachts der Begehung von Kriegsverbrechen gegen Personen sowie der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Beide befinden sich weiterhin in Untersuchungshaft. Mit Bescheid vom 16. April 2018 widerrief das Bundesamt die dem Antragsteller zuerkannte Flüchtlingseigenschaft, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliege. Hinsichtlich des internationalen Schutzes lägen angesichts der aus dem Untersuchungshaftbefehl vom 15. September 2017 ersichtlichen strafrechtlichen Vorwürfe Ausschlussgründe vor. Aufgrund der Situation im Irak sei für den Antragsteller dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auszugehen. Der Antragsteller hat gegen den Widerrufsbescheid Klage erhoben (VG 25 K 467.18 A). Mit Anklageschrift vom 5. August 2018 erhob der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Anklage gegen den Antragsteller und seinen Vater. Beiden wird darin vorgeworfen, sich je durch zwei selbständige Handlungen als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt und je in einem Fall durch dieselbe Handlung ein Kriegsverbrechen gegen Personen, im Falle des Vaters des Antragstellers tateinheitlich mit Mord, begangen zu haben. Der Antragsteller soll dabei als Jugendlicher mit Verantwortungsreife gehandelt haben. Dem soll ausweislich der Anklageschrift folgender Sachverhalt zugrunde liegen: Spätestens bei der Übernahme Mossuls durch den so genannten „Islamischen Staat“ (IS) im Juni 2014 hätten sich der Antragsteller und sein Vater dieser Organisation angeschlossen und sich in der Folge über längere Zeit aktiv an der Förderung der kriminellen Zwecke des IS betätigt. Der Vater des Antragstellers habe in der Organisation bedeutende Funktionen bekleidet. Der Antragsteller sei um den 11. Juni 2014 bewaffnet durch Mossul patrouilliert und habe nach der Ermordung zweier Schiitinnen durch IS-Kämpfer bei dem Abtransport der Leichen geholfen. Auch habe er in jener Zeit vom IS beschlagnahmte Fahrzeuge bewacht und zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 10. Juni 2014 und dem 31. Juli 2015 Waffen zu IS-Stützpunkten transportiert. Um den 23. Oktober 2014 hätten der Antragsteller und sein Vater an der öffentlichen Hinrichtung des vom IS gefangen gehaltenen I...in Mossul teilgenommen. Einem gemeinsamen Tatplan entsprechend habe der Vater des Antragstellers den U...am Tattag zusammen mit anderen IS-Mitgliedern zum Platz Qassem al Khayat in Mossul geleitet und das Opfer bewacht, bis dieses von einem IS-Mitglied mit mehreren Schüssen aus einer Handfeuerwaffe in den Hinterkopf getötet worden sei. Der Antragsteller habe den U...unmittelbar vor dessen Erschießung und in dem Wissen um die bevorstehende Hinrichtung öffentlich unter anderem mit den Worten: „Ja, du Hund! […] du Hundesohn! Und dank des Islamischen Staates haben sie dich hierher gebracht und werden dich exekutieren! Trottel! Niederträchtiger! Pfui / Ich spucke auf dich, du Hund!“ Dabei habe er das Opfer bespuckt. Der Generalbundesanwalt geht in der Anklageschrift aufgrund ärztlicher Gutachten zur Altersbestimmung und weiterer Indizien davon aus, dass der Antragsteller jedenfalls am 6. Februar 2017 über 18 Jahre alt, zum Tatzeitpunkt danach mindestens 15, vielleicht auch 16 Jahre alt gewesen sei. Die genannten Vorwürfe sind Gegenstand eines beim Kammergericht anhängigen Strafverfahrens ([1] 3 StE 3/18-4 [3/18]). Die Hauptverhandlung begann im November 2018 und dauert an. In einer Haftentscheidung vom 20. September 2019 erteilte das Kammergericht den rechtlichen Hinweis, dass auch eine Verurteilung des Antragstellers wegen Beihilfe zu einer im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt stehenden Tötung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person und zugleich zu einer Tötung eines Menschen aus niedrigen Beweggründen in Betracht komme. Mit Bescheid vom 29. Januar 2019 wies das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus, erteilte ihm aufgrund des bestehenden Abschiebungsverbots hinsichtlich des Irak eine Duldung und befristete die Sperrwirkung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Sein weiterer Aufenthalt gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Aufgrund der ihm in der Anklageschrift vom 5. August 2018 zur Last gelegten Straftaten lägen besonders schwere und schwere Ausweisungsinteressen vor. Das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiege deutlich die Bleibeinteressen des Antragstellers. Der Antragsteller hat gegen die Ausweisung Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben (VG 13 K 41.19). Mit Verbalnote vom 25. Juli 2019 teilte das Auswärtige Amt der Botschaft der Republik Irak mit, dass die Bundesrepublik Deutschland beabsichtige, den Antragsteller und seinen Vater in die Republik Irak zurückzuführen. Dafür bat es die Regierung der Republik Irak zuzusichern, dass dem Antragsteller und seinem Vater in der Republik Irak keine Folter oder sonstige unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, im Falle ihrer Festnahme, Ingewahrsamnahme oder Inhaftierung durch staatliche Stellen im Irak die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte niedergelegten Rechte, insbesondere im Hinblick auf Verfahrensgarantien und die Behandlung von Inhaftierten, beachtet werden, gegen sie nicht die Todesstrafe vollstreckt wird und ihnen keine Doppelbestrafung droht. Mit Schreiben vom 30. August 2019 teilte das Bundesamt dem Antragsteller unter anderem mit, es werde geprüft, ob die Voraussetzungen für Feststellung eines Abschiebungsverbots noch vorliegen. Hierzu bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme. Sollte nicht fristgerecht eine Antwort ergehen, werde nach Aktenlage entschieden. Mit Schreiben vom 22. November 2019 teilte das Auswärtige Amt dem Bundesamt betreffend den Antragsteller mit, dass die Botschaft der Republik Irak mit Verbalnote vom 21. Oktober 2019 auf die Verbalnote vom 25. Juli 2019 geantwortet habe, und gab den Inhalt der Verbalnote der Republik Irak wieder. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 22. November 2019 Bezug genommen. Am 6. Dezember 2019 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren hinsichtlich des für den Antragsteller festgestellten Abschiebungsverbots ein. Mit Bescheid vom selben Tage widerrief es das mit Bescheid vom 16. April 2018 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliege, und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Eine vorherige Anhörung des Antragstellers sei entbehrlich gewesen. Aus Sicherheitserwägungen und mit Blick auf die Ausweisungsverfügung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 29. Januar 2019 liege es im öffentlichen Interesse, eine sofortige Entscheidung über den Widerruf des Abschiebungsverbots für eine als Unterstützer oder Mitglied des IS, und damit als gefährlich einzuschätzende Person, herbeizuführen. Die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot vorliege, sei zu widerrufen, da die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen. Aufgrund des Inhalts der Verbalnote der Botschaft der Republik Irak habe der Antragsteller eine der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechende Behandlung im Falle seiner Rückkehr nicht mehr zu befürchten. Ihm drohe nicht die Todesstrafe, da er zum Zeitpunkt der Begehung der ihm vorgeworfenen Taten noch minderjährig gewesen sei. Ihm drohten auch weder Folter noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die humanitäre Lage im Irak rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Der Antragsteller könne im Falle seiner Rückkehr auf die Unterstützung seiner in Mossul sehr bekannten und reichen Familie zurückgreifen. Ihm drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides folge aus den zahlreichen gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren. Auch während der Untersuchungshaft habe er Straftaten begangen. Eine Änderung seines Verhaltens sei danach nicht zu erwarten. Die dem Antragsteller in dem beim Kammergericht anhängigen Verfahren vorgeworfenen Straftaten seien durch Zeugenaussagen und Videobeweis dokumentiert. Die Handlungen beider Angeklagter in verschiedenen Videosequenzen sprächen dafür, dass sie die Ideologie des IS verinnerlicht hätten. Der Antragsteller sei daher auf Dauer eine Gefahr für die Allgemeinheit. Angesichts der hervorgehobenen Stellung seiner Familie in Mossul dränge sich auf, dass Menschen mit diesem Status und der manifestierten ideologischen Einstellung des IS eine nicht unbedeutende Rolle in der radikal-islamistischen Szene in Berlin und Deutschland eingenommen hätten oder einnehmen würden. Darüber hinaus bestehe bei einem möglichen Ende der Untersuchungshaft die Gefahr, dass der Antragsteller in Deutschland untertauche und versuche, Zeugen zu beeinflussen. Der Antragsteller hat am 9. Dezember 2019 Klage gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2019 erhoben (VG 25 K 507.19 A) und den vorliegenden Rechtsschutzantrag gestellt. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2019 drohte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten dem Antragsteller die Abschiebung in den Irak an. Hiergegen hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (VG 13 K 403.19, VG 13 L 402.19). Der Antragsteller trägt vor, ihm drohe aufgrund der ihm vorgeworfenen Taten im Irak die Gefahr einer der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechenden Behandlung. Ausweislich einer in den Strafakten befindlichen Verbalnote des Außenministeriums der Republik Irak vom 9. April 2019 existiere im Irak ein Haftbefehl gegen ihn und seinen Vater wegen der Beteiligung an der Tötung des I...im Jahr 2014. Sie würden daher im Falle einer Rückkehr in den Irak sofort festgenommen und verfolgt werden. Angesichts der Erkenntnislage zum Umgang mit Personen, denen im Irak eine IS-Mitgliedschaft vorgeworfen werde, müssten sie im Irak mit schwerster Folter und sogar mit ihrer Tötung rechnen. Die Verbalnote der Botschaft der Republik Irak vom 21. Oktober 2019 sei nicht geeignet, diese Gefahren auszuschließen, da sie nicht von der irakischen Regierung abgegeben worden und nicht hinreichend konkret gefasst sei. Die Antragsgegnerin habe den Sachverhalt im Übrigen nicht hinreichend aufgeklärt, insbesondere Umstände, die ihn hinsichtlich der strafrechtlichen Vorwürfe entlasteten, nicht berücksichtigt. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 25 K 507.19 A) gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Dezember 2019 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, die diplomatische Zusicherung vom 21. Oktober 2019 schließe die Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Irak aus. Sie binde die irakische Regierung und erfülle die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; insbesondere sei sie individualbezogen und spezifisch mit Blick auf den Antragsteller formuliert. Die Verbalnote der Republik Irak, in der auf einen gegen den Antragsteller vorliegenden Haftbefehl Bezug genommen werde, sei veraltet. Die Existenz des Haftbefehls ändere nichts an der derzeitigen Sachlage. Das Instrument des Haftbefehls sei Bestandteil eines jeden Rechtsstaats und seiner Justiz. Aufgrund der erteilten Zusicherung bestehe auch keine Gefahr einer Doppelbestrafung. Sie legt das von der Bundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof Karlsruhe geführte Sonderheft „Rechtshilfe Irak“ in Kopie vor, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Asylakten des Antragstellers betreffend das Erstverfahren sowie die Widerrufsverfahren hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Abschiebungsverbots, die Asylakte seines Vaters betreffend den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft und die Ausländerakte des Antragstellers wurden beigezogen und waren – soweit erheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung. Die Kammer hat eine Liste von Erkenntnismitteln betreffend Irak in das Verfahren eingeführt. II. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, da die Einzelrichterin den Rechtsstreit durch Beschluss vom 23. Januar 2020 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf diese übertragen hat (§ 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes - AsylG). Der Rechtsschutzantrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, insbesondere statthaft. Die Klage gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2019 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung, da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Der Antrag ist auch begründet. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts zu begründen. Die Antragsgegnerin hat hierzu unter anderem ausgeführt, dass die Gefahr bestehe, dass der Antragsteller weitere Straftaten begehe, und er aufgrund seiner Radikalisierung auf Dauer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Es handelt sich dabei um eine auf den konkreten Einzelfall abstellende und nicht nur formelhafte, die Gründe der Entscheidung wiederholende Begründung, aus der deutlich wird, dass der Antragsgegnerin der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entscheidung und das Interesse des Antragstellers an deren Aussetzung gegeneinander abzuwägen und hierbei auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Vorliegend überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Widerruf des Abschiebungsverbots zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig. An der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein öffentliches Interesse. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Abschiebungsverbots ist § 73c Abs. 2 AsylG. Danach ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 1. Der Widerruf ist nach summarischer Prüfung formell rechtswidrig. Der formelle Fehler kann aber noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im Klageverfahren geheilt werden. Gemäß § 73c Abs. 3 AsylG gelten für den Widerruf eines Abschiebungsverbots § 73 Abs. 2c bis 6 AsylG entsprechend. Nach § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist dem Ausländer in den Fällen, in denen keine Aufforderung durch das Bundesamt nach Absatz 3a – also eine solche zur persönlichen Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen u.a. des Widerrufs des Schutzstatus‘ – erfolgt ist, die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift schriftlich mitzuteilen, und ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Eine Anhörung war hiernach erforderlich, da keine Aufforderung zur persönlichen Mitwirkung ergangen ist. Nach summarischer Prüfung hat der Antragsteller bislang keine hinreichende Gelegenheit zur Äußerung im Sinne der Vorschrift gehabt. Im Rahmen der Anhörung nach § 73 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer darüber in Kenntnis zu setzen, dass sein Schutzstatus überprüft und auf welche Erwägungen die beabsichtigte Entscheidung gestützt wird (vgl. Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 24. Edition, Stand: 1. November 2019, § 73 AsylG Rn. 62). Der Betroffene muss sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen äußern können, zu denen auch die (bisherigen) Ermittlungsergebnisse der Behörde gehören (vgl. zur Anhörung nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVfG] OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. Juni 2015 – OVG 2 M 32/15 –, BeckRS 2015, 47280; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 28 Rn. 29). Eine diesen Maßstäben genügende Anhörung ist bislang nicht erfolgt. Die Mitteilung des Bundesamts vom 30. August 2019 an den Antragsteller, es werde geprüft, ob die Voraussetzungen für Feststellung eines Abschiebungsverbots noch vorliegen, und es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme, reicht insoweit nicht aus. Das Bundesamt stützt den Widerruf des Abschiebungsverbots maßgeblich darauf, dass aufgrund der Zusicherungen in der Verbalnote der Republik Irak vom 21. Oktober 2019 die Gefahr einer der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechenden Behandlung des Antragstellers nicht mehr bestehe. Der Inhalt dieser Verbalnote – die zum Zeitpunkt der Abfassung des Anhörungsschreibens noch nicht existierte – wurde dem Antragsteller vor der Entscheidung aber nicht zur Kenntnis gegeben, so dass er sich zu diesem wesentlichen Ermittlungsergebnis nicht äußern konnte. Die Anhörung war vorliegend entgegen der Auffassung des Bundesamts auch nicht gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich. Danach kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Es kann dahinstehen, ob diese Vorschrift vorliegend anwendbar ist, denn jedenfalls sind ihre Voraussetzungen nicht erfüllt. Soweit das Bundesamt zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer Entscheidung ohne Anhörung auf die Ausweisungsverfügung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 29. Januar 2019 verweist, überzeugt dies schon aufgrund des Zeitablaufs nicht, da diese Entscheidung bereits etwa zehn Monate vor dem Widerrufsbescheid vom 6. Dezember 2019 ergangen war und damit hinreichend Gelegenheit bestanden hätte, den Antragsteller anzuhören. Der allgemeine Verweis auf Sicherheitserwägungen und vom Antragsteller ausgehende Gefahren verfängt vor dem Hintergrund, dass dieser sich bereits seit dem Jahr 2017 ununterbrochen in Untersuchungshaft befindet, ebenfalls nicht. Angesichts dessen sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für Gefahr im Verzug ersichtlich, auf die sich das Bundesamt im Übrigen nicht beruft. Die fehlende Anhörung ist auch nicht gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Hier ist – die Anwendbarkeit der Vorschrift unterstellt (diese verneinend etwa VG Oldenburg [Oldenburg], Urteil vom 31. Oktober 2006 – VG 3 A 4099/04 –, juris Rn. 22 m.w.N.) – jedenfalls nicht offensichtlich, dass die unterbliebene Anhörung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies folgt ungeachtet des Umstands, dass es sich bei dem Widerruf um eine gebundene Entscheidung handelt, bereits daraus, dass dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden im Flüchtlingsrecht eine hervorgehobene Bedeutung zukommt (vgl. zum Asylverfahren BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – BVerwG 1 C 18/17 –, juris Rn. 38; anders die Konstellation in dem Verfahren BVerwG 1 C 26.16, Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017, das die Frage der Unbeachtlichkeit einer unterbliebenen Anhörung zu einer beabsichtigten Unzulässigkeitsentscheidung betrifft). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, zumal das Bundesamt die Widerrufsentscheidung nicht allein auf die allgemeine Lage im Irak stützt, sondern maßgeblich auf die mit Blick auf den Antragsteller von der Botschaft der Republik Irak individuell abgegebenen Zusicherungen, die die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention vor dem Hintergrund der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe ausschließen sollen. Es liegt auf der Hand, dass das Vorbringen des Antragstellers – etwa zu ihm individuell drohenden Gefahren, die von den Zusicherungen nicht abgedeckt werden – bei dieser Sachlage nicht von vornherein ungeeignet ist, die Entscheidung über den Widerruf zu beeinflussen. Dies zeigt im Übrigen auch die Antragsbegründung im vorliegenden Verfahren, die unter anderem auf einen gegen ihn im Irak vorliegenden Haftbefehl verweist, dessen Existenz das Bundesamt in der angegriffenen Entscheidung nicht gewürdigt hat. Eine Heilung des Verfahrensfehlers gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ist bislang nicht eingetreten. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Nach § 45 Abs. 2 VwVfG können Handlungen nach Absatz 1 bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Die Vorschrift ist nach summarischer Prüfung anwendbar; spezielle und das Verfahren insoweit abschließend regelnde Sondervorschriften sind nicht ersichtlich (die Anwendbarkeit des § 45 VwVfG auf das Widerrufsverfahren nach § 74 AsylG ebenfalls bejahend VG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2019 – VG 23 K 181.18 A –, juris Rn. 18; VG Oldenburg [Oldenburg], Urteil vom 31. Oktober 2006 – VG 3 A 4099/04 –, juris Rn. 22 m.w.N.; a.A. VG Bremen, Beschluss vom 29. März 2019 – VG 4 K 3055/18 –, juris Rn. 19 f.). Die fehlende Anhörung ist nicht dadurch geheilt worden, dass der Antragsteller sich im vorliegenden Verfahren äußern konnte und die Antragsgegnerin sein Vorbringen zur Kenntnis genommen hat. Eine Heilung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG tritt nur ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht ausreichen lassen. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – BVerwG 7 C 5/14 –, NvwZ-RR 2016, 449 m.w.N.). Letzteres ist hier nicht hinreichend erkennbar. Die Antragsgegnerin verteidigt mit der Antragserwiderung den Bescheid vom 6. Dezember 2019, ohne dass hinreichend ersichtlich wäre, dass sie die Antragsbegründung zum Anlass genommen hätte, ihre Entscheidung auf den Prüfstand zu stellen. 2. Die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf des Abschiebungsverbots gemäß § 73c Abs. 2 AsylG liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Die Vorschrift verlangt für den Widerruf eines Abschiebungshindernisses eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 6. April 2018 – VG 6 K 733.17 A –, juris Rn. 17). Dies ist hier zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht der Fall. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG sind für den Antragsteller nicht entfallen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. a) Nach summarischer Prüfung ist offen, ob dem Antragsteller im Irak eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK in Gestalt der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe droht. Im Hinblick auf die eingetretene Fortentwicklung des Völker- und Unionsrechts ist von einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung dann auszugehen, wenn die ernsthafte Gefahr eines Vollzugs der Todesstrafe droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 – BVerwG 1 VR 8/17 –, juris Rn. 52). Vorliegend kommt in Betracht, dass dem Antragsteller aufgrund der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe der Mitgliedschaft beim IS und der Beteiligung an der Tötung des I...im Irak die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe droht. Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird auch verhängt und vollstreckt. Sie kann bei 48 verschiedenen Delikten (vorsätzlicher Mord, terroristische Aktivitäten, Hochverrat etc.) verhängt werden. Faktisch erfolgt der Großteil von Hinrichtungen wegen Terrorismusvorwürfen. Das Anti-Terrorgesetz wählt dabei eine sehr weite und vage Definition terroristischer Handlungen. Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen. Vor allem gegen mutmaßliche IS-Kämpfer, die in fragwürdigen Prozessen überführt wurden, werden zunehmend Todesurteile verhängt und vollstreckt. Aktuelle Daten liegen nicht vor, da die irakische Regierung die Zahlen nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen berichtet und auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben macht. Im Juni 2018 ordnete der damalige Premierminister Abadi – in Reaktion auf einen IS-Anschlag auf Sicherheitskräfte – eine „sofortige“ Umsetzung aller verhängten Todesstrafen gegen verurteilte IS-Mitglieder an. Soweit bekannt, wurde daraufhin die Todesstrafe in zwölf Fällen vollzogen. Soweit der United Nations Assistance Mission for Iraq (UNAMI) bekannt, wurden in 2018 112 Personen zum Tode verurteilt, 36 Todesurteile wurden vollzogen. UNAMI schätzt jedoch, dass tatsächliche Zahlen deutlich darüber liegen. (vgl. zum Vorstehenden Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak [Stand: Dezember 2018], 12. Januar 2019 - Lagebericht -, S. 12, 22). Nach einem Bericht der Nachrichtenagentur Associated Press sollen im Januar 2018 mindestens 19.000 Personen unter dem Vorwurf der Verbindung zu IS oder anderen terroristischen Straftaten festgenommen oder inhaftiert gewesen sein; mehr als 3.000 von ihnen sollen zum Tode verurteilt worden sein (vgl. EASO, Targeting of Individuals, März 2019, S. 24). IS-Verdächtige werden aufgrund der irakischen Anti-Terror-Gesetze rechtlich verfolgt, primär wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung von einer terroristischen Organisation, aber auch wegen Mordes und anderen Handlungen, die unter die Anti-Terror-Gesetzgebung fallen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 20. November 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 30. Oktober 2019, S. 117 ff. m.w.N.). Die Behörden wenden bei der Verfolgung der IS-Verdächtigen wohl fast ausschließlich eine Bestimmung des Anti-Terrorgesetzes, der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation, an. Andere nach dem Anti-Terrorgesetz oder dem Strafrecht strafbare Verbrechen werden offenbar nicht separat angeklagt (vgl. EASO, Iraq Actors of Protection, November 2018, S. 63 m.w.N.; siehe ferner EASO, Targeting of Individuals, März 2019, S. 24 m.w.N.). Das Anti-Terrorgesetz sieht zwei mögliche Strafen vor: die Todesstrafe oder die lebenslange Freiheitsstrafe (vgl. Art. 4 des Anti-Terrorgesetzes), und zwar auch für die bloße Mitgliedschaft beim IS. Der Präsident des Obersten Gerichtshofs soll im Jahr 2017 nach einem Bericht von Human Rights Watch erklärt haben, dass die Gerichte nach Ermessen auch niedrigere Strafen verhängen könnten, ohne allerdings anzugeben, was die geringstmögliche Strafe sei (vgl. Human Rights Watch, Flawed Justice, Dezember 2017, S. 3, 30). Die Möglichkeit eines Straferlasses oder einer Begnadigung besteht im Falle der Verurteilung wegen Terrorismus nicht (vgl. Art. 73 [1] der Irakischen Verfassung; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 36). Personen, die nach dem Anti-Terrorgesetz wegen nach dem 10. Juni 2014 begangenen Straftaten verurteilt wurden, sollen aufgrund eines Gesetzes aus November 2017 (Law No. 80/2017) auch keinen Straferlass nach dem Gesetz zur Generalamnestie (Law No. 27/2016) mehr erhalten können (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, a.a.O.). Nach dem letzteren erhalten Personen eine Amnestie, die beweisen können, dass sie dem IS oder einer andere extremistische Gruppe gegen ihren Willen beigetreten sind und vor August 2016 keine schweren Straftaten begangen haben. Richter, die mit Terrorismusfällen befasst sind, sollen aber angegeben haben, dass sie das Gesetz nicht anwenden (vgl. Human Rights Watch, Flawed Justice, Dezember 2017, S. 4 f.). Für Personen, die – wie mutmaßlich der Antragsteller zum Zeitpunkt der ihm in dem beim Kammergericht anhängigen Strafverfahren vorgeworfenen Taten in den Jahren 2014 und ggf. 2015 – bei der Tatbegehung noch minderjährig waren, sieht das Irakische Strafgesetzbuch nicht die Verhängung der Todesstrafe vor. Kinder sind im Irak ab sieben Jahren strafmündig (Art. 66 des Irakischen Strafgesetzbuchs). Ist der Minderjährige bei der Tatbegehung bereits sieben, aber unter 15 Jahre alt, wird danach eine Jugendstrafe („confinement in a reform school“) von bis zu fünf Jahren verhängt, wenn die Tat mit der Todesstrafe oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 66, 72 des Irakischen Strafgesetzbuchs). Ist der Minderjährige bei Tatbegehung zwischen 15 und 18 Jahre alt, soll bei derselben Strafandrohung eine Jugendstrafe („confinement in a school for young offenders“) zwischen zwei und 15 Jahren verhängt werden (Art. 66, 73 Abs. 1 des Irakischen Strafgesetzbuchs). Gegen Personen, die bei der Tatbegehung zwischen 18 und 20 Jahre alt waren, darf die Todesstrafe ebenfalls nicht verhängt werden; in diesem Falle ist anstatt dessen die lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen (Art. 79 des Irakischen Strafgesetzbuchs). Allerdings gibt es Berichte, denen zufolge entgegen dieser gesetzlichen Vorgaben Personen zum Tode verurteilt worden sind, die zum Zeitpunkt der ihnen vorgeworfenen Tat minderjährig waren (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 35, unter Bezugnahme auf OHCHR, End of visit statement of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions on her visit to Iraq, 24. November 2017, https://bit.ly/2NfKxbN, zuletzt abgerufen am 24. Januar 2020). Darüber hinaus wurde im Jahr 2015 berichtet, dass wegen Terrorismusvorwürfen inhaftierte Kinder bei Vollendung des 18. Lebensjahrs in den Todstrakt verlegt worden seien (vgl. EASO, Targeting of Individuals, März 2019, S. 92 m.w.N.). Der frühere Premierminister Abadi soll angedeutet haben, dass für 16jährige die Verhängung der Todesstrafe in Betracht komme (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 35 Fn. 212 m.w.N.). Ausweislich des von der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid in Bezug genommenen Berichts von Amnesty International (Todesstrafe gegen Jugendliche, Stand: 4. Dezember 2018, abrufbar unter https://www.amnesty-todesstrafe.de/files/reader_todesstrafe-gegen-minderjaehrige.pdf, zuletzt abgerufen am 24. Januar 2020) gehört der Irak allerdings nicht zu den Ländern, aus denen im Zeitraum von 1990 bis 2018 Hinrichtungen minderjähriger Straftäter bekannt geworden sind. Gemessen daran erscheint bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass gegen den Antragsteller im Irak die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird. Ausweislich der auf das Rechtshilfeersuchen der deutschen Behörden ergangenen Verbalnote des Außenministeriums der Republik Irak vom 9. April 2019 sowie der Mitteilung des Iraqi National Intelligence Service vom 25. September 2019 liegen gegen den Antragsteller und seinen Vater Haftbefehle des Untersuchungsgerichts Qaiara wegen der Beteiligung an der Ermordung des Oberst I... vor. Aus der Übersetzung der in dem Rechtshilfeverfahren ebenfalls übersandten Haftbefehle geht hervor, dass der Vorwurf jeweils „Straftat und Artikel: 4/Terrorismus“ lautet. Hiermit dürfte Art. 4 des Antiterror-Gesetzes gemeint sein, der in – der hier wohl einschlägigen – Nr. 1 die Todesstrafe für die in Artikel 2 und 3 aufgeführten Straftaten (Terrorismus und Straftaten gegen die Sicherheit des Staates), in Nr. 2 die lebenslange Freiheitsstrafe für die Verschleierung terroristischer Taten oder das Verstecken von Terroristen vorsieht. Auch wenn die irakischen Behörden offenbar davon ausgehen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat minderjährig war (vgl. die Ausführungen des Iraqi National Intelligence Service vom 25. September 2019: „…er ist 15 Jahre alt“), ist angesichts der vorstehend dargestellten Erkenntnisse, wonach es Fälle gebe, in denen im Irak auch gegen zum Tatzeitpunkt Minderjährige die Todesstrafe verhängt worden sei, nicht auszuschließen, dass gegen ihn die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird. Aus dem Umstand, dass Fälle von Hinrichtungen Minderjähriger nicht positiv bekannt sind, kann angesichts der dargestellten unzureichenden Datenlage noch nicht geschlossen werden, dass es solche Fälle nicht gegeben hat. Die Frage bedarf näherer Prüfung im Hauptsacheverfahren. Eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ergibt sich insoweit nicht aus den Angaben in der Verbalnote der Republik Irak vom 21. Oktober 2019. Der möglichen Gefahr der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe wird durch diese nicht hinreichend begegnet. Die Gefahr einer gegen Art. 2, Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung kann durch eine geeignete diplomatische Zusicherung beseitigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 – BVerwG 1 VR 8/17 –, juris Rn. 50, unter Bezugnahme auf EGMR, Urteile vom 2. März 2010 – Nr. 61498/08, Al-Saadoon and Mufdhi/U.K. –, Rn. 143, und vom 24. Juli 2014 – Nr. 28761/11, Al-Nashiri/Polen –, NVwZ 2015, 955, Rn. 587 f.). Eine solche Zusicherung muss in der Praxis eine ausreichende Garantie für den Schutz vor der Gefahr von Misshandlungen bieten. Nach den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte insoweit aufgestellten Maßstäben ist insoweit zunächst zu prüfen, ob die allgemeine Menschenrechtslage im Bestimmungsland allgemein ausschließt, Zusagen jeglicher Art zu berücksichtigen. Von der gänzlichen Ungeeignetheit der Zusicherung des anderen Staates muss dabei nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden. Welche konkreten Anforderungen an eine solche Zusicherung zu stellen sind, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängt insbesondere von den Bedingungen im Abschiebezielstaat und dem konkreten Inhalt der Zusicherung ab (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Juli 2017 – BVerfG 2 BvR 1487/17 –, juris Rn. 48 f., unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 – Nr. 8139/09, Othman [Abu Qatada]/U.K. –, Rn. 188 f., NVwZ 2013, 487, 488 f., und den dort aufgeführten Katalog beispielhafter Gesichtspunkte). Dass Zusicherungen der Republik Irak aufgrund der dortigen Menschenrechtslage von vornherein unbeachtlich wären, ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst hinreichend ersichtlich. Allerdings reicht die Zusicherung vom 21. Oktober 2019 nach summarischer Prüfung nicht aus, um die mögliche Gefahr einer Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe gegen den Antragsteller auszuräumen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers begegnet es zwar keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Zusicherung durch die Botschaft der Republik Irak – und nicht durch die Regierung selbst – abgegeben wurde. Die Botschaft der Republik Irak ist die diplomatische Vertretung des Irak in Deutschland; der Fall bietet keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Zusage dieser Stelle mit Bindungswirkung für die irakische Regierung erfolgen sollte und erfolgt ist. Der Inhalt der Zusicherung ist aber hinsichtlich der Frage der Vollstreckung der Todesstrafe zu vage und allgemein. Soweit darin unter Punkt 3. ausgeführt wird, das irakische Gesetz verbiete die Verhängung gegenüber Straftätern, die bei der Ausübung der Straftat noch minderjährig waren, und (sinngemäß) es werde derjenige nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, der bei der Ausübung der Straftat zwischen 18 und 20 Jahre alt war, wird hierdurch lediglich die – oben dargestellte – Gesetzeslage wiedergegeben. Eine auf den Antragsteller individuell bezogene Zusicherung kann darin nicht erblickt werden, zumal vorliegend – wie ausgeführt – aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse zweifelhaft ist, ob diese Gesetzeslage durchgängig eingehalten wird. Gleiches gilt für den einleitenden Satz, dass die irakische Verfassung und das irakische Strafgesetz Nr. 111 des Jahres 1961 alle gesetzlichen Sicherheitsmaßnahmen, die in der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 25.07.2019 erbeten wurden, gewähre, der sich ebenfalls nur auf die Gesetzeslage, nicht aber auf die tatsächliche Strafpraxis bezieht. Etwas anderes folgt nicht aus dem abschließenden Satz, die Botschaft wäre demgemäß erfreut, wenn das Auswärtige Amt und die deutschen Justizbehörden darauf vertrauen können, dass sich die irakischen Staatsbürger nach Ankunft in der Republik Irak einer menschlichen Behandlung durch die zuständigen irakischen Behörden sicher sein können. Dieser enthält keinen hinreichenden Bezug zu der Frage einer drohenden Vollstreckung der Todesstrafe im Falle des Antragstellers und wirft zudem aufgrund der verklausulierten Formulierung als Konditionalsatz Zweifel auf, ob darin überhaupt eine Zusage erkannt werden kann. b) Dem Antragsteller droht im Irak nach summarischer Prüfung die Gefahr der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1984 (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Sie wird dabei meist als Mittel zur Erzwingung von Geständnissen eingesetzt. Dies liegt auch an der großen Bedeutung, die ein Geständnis im irakischen Recht zur Beweisführung hat. Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz überwiesen, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen. Laut einem Bericht von Human Rights Watch aus Juli 2018 werden Vorwürfe von Folter gegen Sicherheitskräfte regelmäßig ignoriert. Es fehlen Gesetze und Richtlinien, an denen sich Richter orientieren könnten (vgl. zum Vorstehenden Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 21 f.; vgl. zur weiten Verbreitung von Folter auch UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 35; Human Rights Watch, Flawed Justice, Dezember 2017; ferner zu einem Gefängnis in Mossul Human Rights Watch, Iraq: Torture Persists in Mosul Jail, 18. April 2019, https://bit.ly/2VfQ22p, zuletzt abgerufen am 24. Januar 2020; Human Rights Watch, Iraq: Appeals Courts Ignoring Torture Claims, 25. September 2019, https://www.hrw.org/news/2019/09/25/iraq-appeals-courts-ignoring-torture-claims, zuletzt abgerufen am 24. Januar 2020). Erzwungene bzw. durch Folter erlangte Geständnisse sind in Prozessen häufig eine Beweisquelle (vgl. EASO, Iraq Actors of Protection, November 2018, S. 62 m.w.N.). Es gibt Berichte über Todesfälle in Haftanstalten infolge von Folter und fehlender medizinischer Versorgung (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 35 m.w.N.). Die irakischen Behörden sollen IS-Verdächtige in überfüllten Haftanstalten unter unmenschlichen Bedingungen einsperren und ihnen systematisch auch die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren verwehren, wie z.B. Garantien im irakischen Recht, dass Häftlinge innerhalb von 24 Stunden einen Richter sehen müssen, während der Verhöre Zugang zu einem Anwalt haben, dass ihre Familien über ihre Inhaftierungen informiert werden bzw. dass Inhaftierte mit ihren Familien kommunizieren können (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 20. November 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 30. Oktober 2019, S. 117 m.w.N.; vgl. ferner EASO, Targeting of Individuals, März 2019, S. 24 m.w.N.; United States Department of State, Iraq 2018 Human Rights Report, S. 2, 5). Die Haftbedingungen in Niniwe, wo die zwei größten Regierungsgefängnisse beschädigt worden seien sollen, sollen am schlechtesten sein (vgl. Human Rights Watch, Flawed Justice, Dezember 2017, S. 47). Insgesamt soll ein wesentliches Problem die derzeitige Überbelegung sein. Die mangelnde Belüftung und Überhitzung soll dazu beigetragen haben, dass es zu Todesfällen sowie zu Amputationen bei behandelbaren Verwundungen gekommen ist (vgl. EASO, Iraq Actors of Protection, November 2018, S. 61 m.w.N.). Männer und Jungen, die im Verdacht standen, Mitglieder des IS zu sein, fielen dem Verschwindenlassen zum Opfer. Sie befanden sich in Gefängnissen des irakischen Innen– oder Verteidigungsministeriums, der kurdischen Regionalregierung oder in Geheimgefängnissen und hatten keinen Kontakt zu ihren Familien und zur Außenwelt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 21 f.; EASO, Targeting of Individuals, März 2019, S. 92 m.w.N.). Die Sicherheitskräfte der Zentralregierung sollen in vielen Fällen die Häftlinge nicht über den Grund ihrer Inhaftierung oder über die gegen sie erhobenen Anklagen informiert haben (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 20. November 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 30. Oktober 2019, S. 118 m.w.N.). Das auf Völkerrecht basierende Mandat von UNAMI, irakische Haftanstalten zu besuchen, konnte nicht umfassend wahrgenommen werden, da irakische Behörden UNAMI den Zugang zu verschiedenen Haftanstalten in mehreren Fällen verwehrten. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat hingegen regelmäßigen und flächendeckenden Zugang (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 23). Für die Beschuldigten kann es schwierig sein, einen Rechtsbeistand zu finden. Anwälte und andere, die Rechtsdienstleistungen für IS-Verdächtige und Familien erbringen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen IS-Mitgliedern in Verbindung stehen, sollen Drohungen, Belästigungen und in einigen Fällen willkürlichen Verhaftungen und Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Terrorismus durch Sicherheits- und Nachrichtendienste und regierungsnahe Kräfte ausgesetzt gewesen sein (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 65 m.w.N.; Amnesty International, Irak 2017/18). Zudem sollen Rechtsanwälte vor Prozessbeginn regelmäßig eingeschränkten oder keinen Zugang zum Angeklagten haben (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 34 m.w.N.). Gemessen daran drohen dem Antragsteller bei dem wahrscheinlichsten Rückkehrszenario – seiner Festnahme und Inhaftierung unmittelbar nach einer Einreise in den Irak aufgrund des gegen ihn erlassenen Haftbefehls – sowohl Folter durch irakische Sicherheitskräfte zur Erzwingung eines Geständnisses als auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund der geschilderten Haftbedingungen. Die Verbalnote der Botschaft der Republik Irak vom 21. Oktober 2019 vermag diese Gefahren nicht vollständig auszuräumen. Soweit darin unter Ziffer 2. bestätigt wird, dass sich die zuständigen irakischen Justizbehörden an geltende internationale Gesetze und Übereinkommen halten, was demgemäß bedeute, dass keinerlei Folterung für den Angeklagten zu erwarten sei, ist dies nicht ausreichend. Da in irakischen Gefängnissen nach den dargestellten Erkenntnissen von irakischen Polizei- und anderen Sicherheitskräften Folter verübt wird, wäre auch eine Zusicherung erforderlich, dass der Antragsteller von diesen nicht gefoltert wird. Zu den Fragen der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung und der Beachtung von Verfahrensgarantien verhält sich die Zusicherung trotz der diesbezüglichen ausdrücklichen Anfragen des Auswärtigen Amts nicht ausdrücklich. Auch insoweit bedürfte es einer konkreten Zusage hinsichtlich der Haftbedingungen, die sich aber wiederum nicht auf die Justizbehörden beschränken dürfte, da die Haftanstalten, wie ausgeführt, jedenfalls auch dem Innen- oder Verteidigungsministerium unterstellt sind und es darüber hinaus Geheimgefängnisse geben soll, bei denen wohl nicht näher bekannt ist, welcher Behörde sie unterstellt sind. Vor dem Hintergrund der dargestellten gravierenden Missstände mit Blick auf Folter und Haftbedingungen im Irak könnte eine diesbezügliche Zusage zudem allenfalls dann die Gefahr von Misshandlungen ausräumen, wenn zu ihrer Sicherung auch garantiert wird, dass Rechtsanwälte während der Inhaftierung des Antragstellers freien Zugang zu diesem haben und zudem Nichtregierungsorganisationen ein Besuchsrecht auch im konkreten Fall gewährt wird. Dies ist nicht geschehen. Der allgemeine Verweis auf die Einhaltung des Internationalen Pakts über bürgerliche oder politische Rechte durch die Justizbehörden ist insoweit nicht ausreichend. Der einleitende Satz und der Schlusssatz der Zusicherung vom 21. Oktober 2019 gebieten keine andere Beurteilung, da sie keine hinreichend konkrete Zusage enthalten. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Soweit in ersterem auf die irakische Verfassung und das Strafgesetz verwiesen wird, liegt darin für sich genommen zudem auch deshalb keine genügende Zusage, weil das Bestehen von Gesetzen, die den Schutz der Menschenrechte grundsätzlich garantieren, allein nicht ausreicht, einen angemessenen Schutz gegen die Gefahr von Misshandlungen zu geben, wenn – wie hier – zuverlässige Quellen über eine Praxis der Behörden oder von ihnen geduldete Praktiken berichten, die eindeutig gegen Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06, Saadi/Italien –, Rn. 147, NVwZ 2008, 1330, 1332). c) Die Zurückweisung des Rechtsschutzantrags unter der Bedingung, dass eine irakische Regierungsstelle weitere Zusicherungen abgibt (vgl. zu dieser Entscheidungsmöglichkeit BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 – BVerwG 1 VR 8.17 –), kommt vor diesem Hintergrund derzeit nicht in Betracht. Sollte sich infolge der Vorlage neuer Erkenntnisse durch die Antragsgegnerin eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben, kann dem jederzeit im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO Rechnung getragen werden. d) Auf die Frage, inwieweit eine mögliche Doppelbestrafung eine der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechende Behandlung darstellen kann, kommt es hier nicht an, da eine Verurteilung des Antragstellers nicht vorliegt. Das gegen ihm vor dem Kammergericht geführte Strafverfahren dauert an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).