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Beschluss

25 L 459.19 A

VG Berlin 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1119.VG25L459.19A.00
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Leitsätze
1. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung einer nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung beantragen, sofern veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen, wenn also eine Veränderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. (Rn.13) 2. Ein Hängebeschluss ist zulässig, wenn der Eilantrag nicht offensichtlich aussichtslos ist und wenn wegen unmittelbar drohenden Eintritts von Nachteilen auf andere Weise dem Antragsteller effektiver Rechtsschutz nicht gewährt werden kann. (Rn.22) 3. Nach Erlass eines solchen Beschlusses haben die Behörden  nicht die Möglichkeit, in einem ununterbrochenen Zeitraum von sechs Monaten die Überstellung vorzubereiten. (Rn.24)
Tenor
Der Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 12. April 2019 – VG 25 L 180.19 A – wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Den Antragstellern wird für dieses Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwältin J... Berlin, beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung einer nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung beantragen, sofern veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen, wenn also eine Veränderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. (Rn.13) 2. Ein Hängebeschluss ist zulässig, wenn der Eilantrag nicht offensichtlich aussichtslos ist und wenn wegen unmittelbar drohenden Eintritts von Nachteilen auf andere Weise dem Antragsteller effektiver Rechtsschutz nicht gewährt werden kann. (Rn.22) 3. Nach Erlass eines solchen Beschlusses haben die Behörden nicht die Möglichkeit, in einem ununterbrochenen Zeitraum von sechs Monaten die Überstellung vorzubereiten. (Rn.24) Der Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 12. April 2019 – VG 25 L 180.19 A – wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Den Antragstellern wird für dieses Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwältin J... Berlin, beigeordnet. I. Die irakischen Antragsteller wenden sich gegen ihre Überstellung nach Frankreich. Sie stellten am 1. Februar 2019 in Berlin Asylanträge und erklärten, mit einem französischen Visum nach Europa gekommen zu sein. Auf entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 20. Februar 2019 erklärten sich die französischen Behörden am 13. März 2019 zur Rückübernahme der Antragsteller nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) aufgrund der Visumserteilung bereit. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 14. März 2019 – zugestellt am 19. März 2019 – die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab. Es stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG für Frankreich vorliegen. Weiter ordnete es die Abschiebung der Antragsteller nach Frankreich an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung. Hiergegen haben die Antragsteller am 25. März 2019 Klage erhoben (VG 25 K 181.19 A) und zudem beantragt, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. Mit Beschluss vom 12. April 2019 (VG 25 L 180.19 A) hat das Gericht den Eilantrag als unbegründet zurückgewiesen. Den am 23. Juli 2019 gestellten Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 12. April 2019 hat das Gericht mit Beschluss vom 24. Juli 2019 zurückgewiesen (VG 25 L 325.19 A). Am 15. August 2019 haben die Antragsteller erneut einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 12. April 2019 gestellt. Hierauf hat das Gericht der Antragsgegnerin von Amts wegen mit Beschluss vom 16. August 2019 vorläufig untersagt, die Antragsteller bis zu einer Entscheidung über den Abänderungsantrag nach Frankreich abzuschieben, und hierüber die Ausländerbehörde in Kenntnis gesetzt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erlass der Zwischenverfügung geboten sei, um die Antragsteller im Hinblick auf das durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Recht auf effektiven Rechtsschutz bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den gestellten Antrag vor dem Eintritt vollendeter Tatsachen, d.h. hier der Abschiebung nach Frankreich, zu schützen. Diese Gefahr bestehe, weil das Bundesamt mit Schreiben vom 23. Juli 2018 angekündigt hat, generell in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine sog. Stillhaltezusagen mehr abzugeben. Das Bundesamt hat hierüber die französischen Behörden wie die Ausländerbehörde informiert. Hieraufhin hat die Ausländerbehörde die für den 20. August 2019 angesetzte Direktabschiebung der Antragsteller nach Frankreich storniert. Mit Beschluss vom 13. September 2019 hat das Gericht den Abänderungsantrag zurückgewiesen (VG 25 L 354.19 A). Am 7. November 2019 haben die Antragsteller einen weiteren Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 12. April 2019 und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt. Sie machen geltend, dass mittlerweile Deutschland für ihre Asylanträge aufgrund Zeitablaufes zuständig sei. Insbesondere habe die Zwischenverfügung vom 16. August 2019 nicht die unionsrechtlich vorgesehene Überstellungsfrist von sechs Monaten unterbrochen. So dürfe eine von Amts wegen erlassene Zwischenverfügung nicht zu ihren Lasten gehen. Dies würde zu einer Rechtsschutzverkürzung führen, weil sie dann davon abgehalten würden, einen Abänderungsantrag zu stellen, um keine erneute Verlängerung der Überstellungsfrist zu riskieren. Ebenso verstoße eine erneute Unterbrechung gegen den Beschleunigungsgrundsatz, der im Dublinverfahren eine besondere Bedeutung habe. Auch wäre die Verlängerung der Überstellungsfrist unverhältnismäßig. Schließlich müsse das Bundesamt bzw. die Ausländerbehörde im Einzelfall nachweisen, dass sie aufgrund dieses Beschlusses von der Vollstreckung der angeordneten Überstellung tatsächlich Abstand genommen hätte bzw. sich die entsprechende Planung hierdurch verzögert habe. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den Beschluss vom 12. April 2019 – VG 25 L 180.19 A – zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage – VG 25 K 181.19 A – gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2019 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Zwischenverfügung vom 16. August 2019 die Überstellungsfrist gehemmt habe. Diese habe sich mit dem zurückweisenden Beschluss vom 13. September 2019 verlängert. II. Die Kammer entscheidet anstelle des Einzelrichters, weil dieser den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom heutigen Tage auf die Kammer gem. § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache übertragen hat. Der Abänderungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Die Voraussetzungen von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Danach kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung einer zuvor nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung beantragen, sofern veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen, wenn also eine Veränderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Antragsteller haben keine wesentlich veränderten Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass ihr Interesse am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Vollzugsinteresse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO iVm § 75 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung nunmehr überwiegt. a) Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung nach Frankreich ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung für den Fall an, dass ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. b) Diese Voraussetzungen sind weiterhin erfüllt. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) ist nicht ersichtlich, dass sich die angeordnete Abschiebung der Antragsteller nach Frankreich nicht mehr durchführen lässt. Insbesondere ist Deutschland nicht mittlerweile durch Zeitablauf für die Asylanträge der Antragsteller nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig. Danach ist der originär zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur (Wieder-)Aufnahme verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO durchgeführt wird (sog. Überstellungsfrist). Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist eine Überstellung durchzuführen, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat (erste Variante) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung (zweite Variante) hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16/18 –, juris Rn. 17). Bei dem nach der zweiten Variante maßgeblichen Tatbestandsmerkmal der „aufschiebenden Wirkung" handelt es sich um einen unionsrechtlichen Begriff, der durch den Verweis auf Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO alle Fälle erfasst, in denen eine Überstellungsentscheidung im Rahmen der den Mitgliedstaaten in Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO eingeräumten Möglichkeiten zur Ausgestaltung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht vollzogen werden darf. Denn wie sich aus der zu Art. 20 Abs. 1d der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, ist bei der Auslegung der Dublin-Bestimmungen zum einen die Effektivität des von den Mitgliedstaaten gewährleisteten gerichtlichen Rechtsschutzes zu wahren und der Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zu respektieren. Zum anderen ist sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten auch bei der zweiten Variante die volle Frist zur Bewerkstelligung der Überstellung nutzen können. Die Frist beginnt bei der zweiten Variante daher erst zu laufen, wenn sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird und lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben, d.h. ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die der Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16/18 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 27. April 2016 – BVerwG 1 C 22/15 –, juris Rn. 19 unter jeweils Bezugnahme auf: EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 – Petrosian – juris Rn. 40 ff.). Auch in den Fällen, in denen die Überstellung kraft Gesetzes oder kraft wirksamer Einzelfallentscheidung zeitweise ausgeschlossen war, müssen die Mitgliedstaaten über eine zusammenhängende Frist von sechs Monaten verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung sollen nutzen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16/18 –, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 –, Petrosian – juris Rn. 44 ff.). Ausgehend hiervon ist die Überstellungsfrist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abgelaufen. aa) Sie begann erstmals nach der Annahme des Wiederaufnahmeersuchens durch die französischen Behörden vom 13. März 2019 an zu laufen. Sie wurde jedoch erneut am 12. April 2019 in Lauf gesetzt. Das Gericht hat an diesem Tag einen fristgerecht gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der ebenso fristgerecht erhobenen Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO als unbegründet zurückgewiesen (vgl. Beschluss vom 12. April 2019 – VG 25 L 180.19 A –). Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO löst kraft Gesetzes ein Überstellungsverbot aus (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG iVm Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Satz 2 Dublin III-VO) und setzt bei einem Zurückweisungsbeschluss die Überstellungsfrist neu in Gang (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – BVerwG 1 C 15/15 –, juris Rn. 11). bb) Demgegenüber hat sich die Überstellungsfrist nicht deshalb verändert, weil die Antragsteller am 23. Juli 2019 einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 12. April 2019 nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt haben. Eine Antragstellung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO führt zu keinem gesetzlich angeordneten Überstellungsverbot (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris Rn. 122). Zudem hat das Gericht den Antrag einen Tag später zurückgewiesen (vgl. Beschluss vom 24. Juli 2019 – VG 25 L 325.19 A –), d.h. die aufschiebende Wirkung der Klage nicht angeordnet (vgl. zur Rechtsfolge einer stattgebenden Entscheidung BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 – BVerwG 1 C 30/17 –, juris Rn. 32). cc) Die Überstellungsfrist von sechs Monaten begann jedoch erneut am 13. September 2019 an zu laufen und ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abgelaufen. Das Gericht hat am 13. September 2019 den zuvor am 15. August 2019 erneut gestellten Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 12. April 2019 nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zurückgewiesen. Im Unterschied zum zuvor gestellten Abänderungsantrag vom 23. Juli 2019 hat es zuvor mit Beschluss vom 16. August 2019 von Amts wegen im Wege einer Zwischenverfügung der Antragsgegnerin vorläufig untersagt, die Antragteller bis zu einer Entscheidung über den gestellten Abänderungsantrag nach Frankreich abzuschieben (sog. Hängebeschluss), und hat dies auch gem. § 83a Satz 2 AsylG analog der Ausländerbehörde mitgeteilt. Mit dieser Anordnung hat das Gericht eine vorläufige Entscheidung zur Überbrückung des Zeitraums zwischen Eingang des Eilantrags und endgültiger Entscheidung über den Eilantrag getroffen, um den effektiven Rechtsschutz zu sichern. Ein Hängebeschluss ist zulässig, wenn der Eilantrag nicht offensichtlich aussichtslos ist und wenn wegen unmittelbar drohenden Eintritts von Nachteilen auf andere Weise dem Antragsteller effektiver Rechtsschutz iSv Art. 19 Abs. 4 GG nicht gewährt werden kann (vgl. Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., 2018 § 123 Rn. 120 mwN). Weigert sich eine Verwaltungsbehörde etwa trotz formloser gerichtlicher Aufforderung ohne ersichtlichen Grund, bis zur endgültigen Entscheidung im Eilverfahren auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten, obliegt es dem Gericht, dies der Behörde durch einen Hängebeschluss förmlich aufzugeben. Kommt das Fachgericht dem nicht nach, verletzt es seinerseits die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 1 BvR 2616/13 –, juris Rn. 8). Vor dem Hintergrund des Schreibens vom 23. Juli 2018 der Antragsgegnerin und dem Antragsschriftsatz vom 15. August 2019 der Antragsteller war der Erlass eines Hängebeschlusses zur Sicherung der Rechte der Antragsteller geboten. Das Gericht ist zudem davon ausgegangen, dass die fachanwaltlich beratenen Antragsteller vor einer gerichtlichen Antragstellung erst die genauen Erfolgsaussichten hinreichend prüfen, d.h. insbesondere auch alle hierfür notwendigen Akten sichten und keinen Antrag ins Blaue stellen. Bei dem Antrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO in Verbindung mit dem Hängebeschluss vom 16. August 2019 handelt es sich um einen Rechtsbehelf iSv Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO, der die Überstellungsfrist unterbricht. Nach Erlass eines solchen Beschlusses lässt sich die Überstellung jedenfalls zeitweilig nicht durchführen. Die zuständigen Behörden haben in diesem Fall nicht die Möglichkeit, in einem ununterbrochenen Zeitraum von sechs Monaten die Überstellung vorzubereiten. Im Streitfall bestand mit Erlass des Hängebeschlusses vom 16. August 2019 bis zum zurückweisenden Beschluss vom 13. September 2019 mithin ein gerichtlich angeordnetes vorläufiges Überstellungsverbot von rund einem Monat. Dabei ist es diesbezüglich nicht von Belang, dass der Hängebeschluss nach nationalem Recht nicht die gleiche Reichweite hat wie ein stattgebender Abänderungsbeschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO (aA VG Berlin, Beschluss vom 20. September 2018 – VG 31 L 744.18 A –, juris Rn. 11). Ausreichend für eine Unterbrechung ist bereits, dass während der jeweiligen Verfahrensdauer eines zulässigen Rechtsmittels ein vorläufiges Überstellungsverbot gilt. Auch ein bereits zulässiger aber letztlich unbegründeter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ausreichend, um die Überstellungsfrist zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – BVerwG 1 C 15/15 –, Rn. 11 juris; BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16/18 –, juris Rn. 17). Ebenso ist es unerheblich, dass das Überstellungsverbot nicht aus einer gesetzlichen Vorschrift, sondern aus einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung folgt, weil das Unionsrecht diesbezüglich nicht fordert, dass die Überstellung allein aufgrund einer gesetzlichen Anordnung bis zur Dauer des entsprechenden Überprüfungsverfahrens ausgeschlossen ist. Vielmehr soll die Überstellungsfrist „bei jeder (neuerlichen) Unterbrechung neu zu laufen“ beginnen (vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 5/2019 Anm. 4 mwN), weil es – wie bereits ausgeführt – allein darauf ankommt, ob die zuständige Behörde über eine zusammenhängende Frist von sechs Monaten verfügt, um die angeordnete Überstellung durchzuführen, wenn also lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – Petrosian – C-19/08 –, juris Rn. 45). Vor diesem Hintergrund kann es auch keinen Unterschied machen, ob die Überstellung aufgrund einer behördlichen Aussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16/18 –, juris) oder wegen einer gerichtlichen Zwischenverfügung aufgrund von Art. 19 Abs. 4 GG während der Dauer einer fristgerecht beantragten gerichtlichen Überprüfung der Überstellungsentscheidung vorläufig untersagt ist. Auch muss die zuständige Behörde – entgegen der Auffassung der Antragsteller – nicht im Einzelfall nachweisen, dass sie aufgrund des Hängebeschlusses von der Überstellung tatsächlich Abstand genommen und sich diese hierdurch verzögert hat. Eine solche Beweislastverteilung ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 –, Petrosian – juris Rn. 44 ff.) noch aus der Dublin III-VO selbst. Im Übrigen hat die Ausländerbehörde im vorliegenden Fall aufgrund des Hängebeschlusses die geplante Direktabschiebung der Antragsteller für den 20. August 2019 auch storniert, d.h. die Antragsteller wären aller Voraussicht nach ohne die gerichtliche Zwischenverfügung noch vor Abschluss des Abänderungsverfahrens nach Frankreich überstellt worden. Der Hängebeschluss hält sich in den vom Europarecht gezogenen Grenzen, die sich daraus ergeben, dass ein solcher den Antragsteller nicht nur begünstigt, in dem aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung zunächst nicht mehr erfolgen können, sondern mittelbar auch belastet, weil er die Überstellungsfrist unterbricht und so dazu führen kann, dass der Zuständigkeitsübergang zunächst noch nicht erfolgt (vgl. zur behördlichen Aussetzungsentscheidung BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16/18 –, juris Rn. 25). So sieht das innerstaatliche Recht im Sinne von Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO vor, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO in Verbindung mit der in der Rechtsprechung entwickelten Form der Zwischenverfügung die entsprechende Wirkung hat, wie sie von § 34a Abs. 2 AsylG für einen Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgesehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass unter Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Dublin III-VO nur Anträge nach § 34a AsylG iVm § 80 Abs. 5 VwGO zu fassen sind (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 – BVerwG 1 C 30/17 –, juris Rn. 31), wonach die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht vorsehen, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen und für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form sorgen, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. So liegt nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO auch dann ein Rechtsbehelf iSv Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO vor, wenn die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben (vgl. Art. 27 Abs. 3 Buchst. a Dublin III-VO), was hier aufgrund des Abänderungsantrages nach § 80 Abs. 7 VwGO vom 15. August 2019 in Verbindung mit dem Hängebeschlusses vom 16. August 2019 der Fall war. Es ist insoweit auch allein entscheidend, dass ein Rechtsbehelf im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO – wie hier – aufschiebende Wirkung hat und daher eine Überstellung nicht durchgeführt werden kann. Die gerichtliche Möglichkeit, die Überstellung für die Dauer des Verfahrens zeitweilig bis zur Entscheidung über einen Abänderungsantrag zu untersagen, entspricht den Fallgruppen, in denen einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO zukommt (vgl. zur behördlichen Aussetzung und der dortigen Erweiterung der Fallgruppen BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16/18 –, juris Rn. 20). Entgegen der Auffassung der Antragsteller verletzt die hierdurch unterbrochene Überstellungsfrist auch deshalb nicht den Beschleunigungsgedanken der Dublin III-VO, weil ein Hängebeschluss in der Regel nur einige Tage bis Wochen bis zu einer Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO in der Sache Bestand hat. So ergibt sich aus der Dublin III-VO insoweit, dass das zuständige Gericht über einen Rechtsbehelf iSv Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO in einer angemessenen Frist entscheiden soll. Die Dublin III-VO geht demnach selbst davon aus, dass bereits eine ggf. kurze Verfahrensdauer eines Rechtsbehelfes gegen eine Überstellungsentscheidung ausreicht, um die Überstellungsfrist zu unterbrechen. In diesem Zusammenhang kann das Gericht den Erlass eines Hängebeschlusses auch nicht davon abhängig machen, ob sich hierdurch für die Antragsteller die Überstellungsfrist verlängert, sondern allein davon, ob dieser nach den oben genannten Grundsätzen zur Sicherung des Primärrechtsschutzes erforderlich und nicht willkürlich oder missbräuchlich ist. Die Belange der Antragsteller auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes haben vor diesem Hintergrund Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16/18 –, juris Rn. 27). 2. Nach alledem bietet das Vorbringen der Antragsteller auch keinen Anlass für eine Änderung des Beschlusses vom 12. April 2019 von Amts wegen (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten hinsichtlich dieses Abänderungsverfahrens beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO iVm §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1, 121 Abs. 2 ZPO. Insbesondere bot die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, d.h. der Ausgang war als offen zu betrachten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).