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Urteil

25 K 417.17 A

VG Berlin 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0514.VG25K417.17A.00
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Leitsätze
1. Die Furcht eines Asylsuchenden vor Verfolgung im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland, in diesem Fall in den Irak, ist begründet, wenn ihm die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Es kommt insoweit darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann sich dabei auch auf eine bereits vor der Ausreise erlittene Verfolgung beziehen. Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt jedoch auch dann unverändert, wenn der Ausländer bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.(Rn.19) Es ist insoweit Sache des Asylsuchenden, sein Verfolgungsschicksal substantiiert und glaubhaft darzulegen.(Rn.20) 2. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Wie groß der geografische Bereich ist, der als Herkunftsregion betrachtet werden kann, hängt zudem von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab.(Rn.22) Für die Provinz Niniwe lässt sich insoweit für sunnitische Araber keine hinreichend einzelfallbezogene Gefahrenprognose vornehmen.(Rn.23) Das gleiche gilt für den Distrikt Mossul.(Rn.24) Nur für die Provinzhauptstadt Mossul ist eine Gefahrenprognose für sunnitische Araber möglich. Diese sind dort in der Mehrheit, so dass allein wegen des Glaubens eine Verfolgung nicht droht.(Rn.25) 3. Männern im kampffähigen Alter droht im Fall der Rückkehr nach Mossul grundsätzlich nicht die Gefahr der Zwangsrekrutierung durch den IS. Der IS ist im Irak inzwischen weitestgehend besiegt, auch wenn er als terroristische Organisation eine Gefahr und in der Lage ist, landesweit Anschläge zu verüben. Insbesondere in den sog. umstrittenen Gebieten ist ein Sicherheitsvakuum entstanden. Hieraus ergibt sich aber nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung.(Rn.27) (Rn.28) 4. Sunnitische Araber im Irak können im Allgemeinen oftmals aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt werden. Die dokumentierten Vorfälle weiten sich aber in der Stadt Mossul nicht derart aus, dass daraus für jeden sunnitischen Araber aus der Stadt die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.(Rn.35) Es fehlt insoweit an der für die Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte.(Rn.44) 5. Einem 34-jährigen arbeitsfähigen und gesunden Mann, der über familiäre Verbindungen in Mossul verfügt, droht im Fall der Rückkehr nach Mossul aufgrund der dortigen wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse regelmäßig keine erniedrigende oder menschenunwürdige Behandlung, weshalb ihm ein subsidiärer Schutz regelmäßig nicht zuzubilligen ist.(Rn.57)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Furcht eines Asylsuchenden vor Verfolgung im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland, in diesem Fall in den Irak, ist begründet, wenn ihm die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Es kommt insoweit darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann sich dabei auch auf eine bereits vor der Ausreise erlittene Verfolgung beziehen. Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt jedoch auch dann unverändert, wenn der Ausländer bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.(Rn.19) Es ist insoweit Sache des Asylsuchenden, sein Verfolgungsschicksal substantiiert und glaubhaft darzulegen.(Rn.20) 2. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Wie groß der geografische Bereich ist, der als Herkunftsregion betrachtet werden kann, hängt zudem von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab.(Rn.22) Für die Provinz Niniwe lässt sich insoweit für sunnitische Araber keine hinreichend einzelfallbezogene Gefahrenprognose vornehmen.(Rn.23) Das gleiche gilt für den Distrikt Mossul.(Rn.24) Nur für die Provinzhauptstadt Mossul ist eine Gefahrenprognose für sunnitische Araber möglich. Diese sind dort in der Mehrheit, so dass allein wegen des Glaubens eine Verfolgung nicht droht.(Rn.25) 3. Männern im kampffähigen Alter droht im Fall der Rückkehr nach Mossul grundsätzlich nicht die Gefahr der Zwangsrekrutierung durch den IS. Der IS ist im Irak inzwischen weitestgehend besiegt, auch wenn er als terroristische Organisation eine Gefahr und in der Lage ist, landesweit Anschläge zu verüben. Insbesondere in den sog. umstrittenen Gebieten ist ein Sicherheitsvakuum entstanden. Hieraus ergibt sich aber nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung.(Rn.27) (Rn.28) 4. Sunnitische Araber im Irak können im Allgemeinen oftmals aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt werden. Die dokumentierten Vorfälle weiten sich aber in der Stadt Mossul nicht derart aus, dass daraus für jeden sunnitischen Araber aus der Stadt die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.(Rn.35) Es fehlt insoweit an der für die Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte.(Rn.44) 5. Einem 34-jährigen arbeitsfähigen und gesunden Mann, der über familiäre Verbindungen in Mossul verfügt, droht im Fall der Rückkehr nach Mossul aufgrund der dortigen wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse regelmäßig keine erniedrigende oder menschenunwürdige Behandlung, weshalb ihm ein subsidiärer Schutz regelmäßig nicht zuzubilligen ist.(Rn.57) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere verfügt der Kläger noch über ein Rechtsschutzbedürfnis. Seiner Klage steht insoweit nicht entgegen, dass er aufgrund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsbürgerin mittlerweile über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG verfügt. Ausreichend ist, dass der Kläger mit der hiesigen Klage ein vom Bestehen seiner Ehe unabhängiges humanitäres Aufenthaltsrecht nach § 25 AufenthG erstreiten kann. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch hilfsweise auf Gewährung subsidiären Schutzes oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23/12 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33/07 –, juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Ausländer bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5/09 –, juris Rn. 23). Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6/13 –, juris Rn. 18). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 Qualifikationsrichtlinie widerspiegeln, dass es den Antragstellern obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321/85 –, juris Rn. 9). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27/85 –, juris und Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239/89 –, juris Rn. 3) Hiernach droht dem Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in der Hauptstadt Mossul der Provinz Niniwe, seiner Herkunftsregion, die im gleichnamigen Distrikt liegt. a) Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, juris Rn. 13 mwN). Wie groß der geografische Bereich ist, der als Herkunftsregion betrachtet werden kann, hängt zudem von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. März 2018 – 20 ZB 16.30038 –, juris Rn. 8). Ausgehend hiervon ist die Stadt Mossul und nicht die Provinz Niniwie oder der Distrikt Mossul die Herkunftsregion des Klägers. aa) Für die Provinz Niniwe lässt sich für sunnitische Araber – wie den Kläger – keine hinreichend einzelfallbezogene Gefahrenprognose vornehmen. Hierfür sind insbesondere die ethnischen und religiösen Zusammensetzungen der einzelnen Distrikte, bzw. die jeweiligen Mehrheitsverhältnisse zu unterschiedlich (vgl. zur Zusammensetzung im Allgemeinen: Minority Rights Group International, Crossroads: The future of Iraq’s minorities after ISIS, 2017, S. 4; Oehring, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven; vgl. EASO, Iraq Security situation, März 2019, S. 113 mwN). Die Provinz besteht aus insgesamt neun Distrikten (vgl. EASO, Iraq Security situation, März 2019, S. 113 ff. mwN). Die Distrikte Sheikhan und Akre werden von der Region Kurdistan-Irak seit Einrichtung der Grünen Grenze durch den Waffenstillstand zwischen Saddam Hussein und den Kurden im Jahr 1991 verwaltet (vgl. EASO, Iraq Security situation, März 2019, S. 113 ff. mwN). In Tal Afar sind die Turkmenen (sowohl Sunniten als auch Schiiten) ansässig, während in Shingal die Jesiden die Mehrheit bilden (vgl. EASO, Iraq Security situation, März 2019, S. 114 mwN). Die Distrikte Tielkef, Al-Hamdaniya und Sheikhan bilden im Wesentlichen die sog. Niniwe-Ebene. Sie ist von multi-ethnischen und multi-religiösen kurdischen und christlichen Gemeinden geprägt, durchmischt mit alten arabischen und jesidischen Siedlungen, neben weiteren hier lebenden Minderheiten wie die der Kaka’i und Shabak (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Shabak, Asayish, Ninewa Ebene, Rückkehr, 29. August 2018, S. 1 mwN). Die sunnitischen Araber dominieren die Distrikte Hatra und al-Baaj sowie die Stadt Mossul (vgl. Oehring, Christen und Jesiden im Irak: aktuelle Lage und Perspektiven, 2017, S. 19, siehe genauer zu al-Baaj: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage im Bezirk [al-]Baaj, Provinz Niniwah, besonders für arab. SunnitInnen, 21. März 2018, S. 1 mwN). bb) Auch für den Distrikt Mossul lässt sich keine hinreichend einzelfallbezogene Gefahrenprognose vornehmen. Die Stadt Mossul ist nicht geographischer Mittelpunkt des Distrikts. Es gibt hier keine anliegenden Wohn-, Landwirtschafts- und Industriegebiete, welche die Stadt in einer vergleichbaren Weise umschließen wie zB im Falle Bagdads die sog. „Baghdad-Belts“ (siehe hierzu: Home Office UK, Security and humanitarian situation, März 2017 S. 47 mwN; sowie zur einheitlichen Gefahrenprognose für die Provinz Bagdad: VG Berlin, Urteil vom 22. November 2017 – VG 25 K 3.17 A –, juris). Ebenso sind auch hier offenbar Teile des Distrikts Mossul zwischen der Zentralregierung und Erbil umstritten. Ein Entwurf für die kurdische Verfassung soll etwa davon ausgehen, dass der Unterdistrikt („Bashiqa sub-district“) zur Region Kurdistan-Irak zählt (vgl. International Crisis Group, Winning the Post-ISIS Battle for Iraq in Sinjar, 20. Februar 2018, S. 1, Fn. 1). Darüber hinaus besteht hier auch ein unterschiedliches Machtgefüge. Während verschiedene irakische Regierungskräfte und Milizen mittlerweile die Stadt Mossul kontrollieren sollen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage in Mosul Provinz Ninewa: Sicherheitslage; humanitäre Lage für Familien mit Kindern; Fluchtbewegungen und Rückkehr, 6. Februar 2019, S. 7 mwN; siehe ferner zu den dort agierenden bewaffneten Gruppierungen: EASO, Iraq Security situation, März 2019, S. 115 mwN), agiert der IS offenbar hier noch in ländlicher – in süd-westlicher – Umgebung der Stadt Mossul (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, Gesamtaktualisierung am 20. November 2018; letzte Kurzinformation eingefügt am 9. April 2019, S. 12 unter Bezugnahme auf Beiträge des Bloggers Joel Wing). Obwohl er hier über kein Territorium (mehr) verfügt, soll er in den ländlichen Teilen des Distrikts Mossuls einen hohen physischen und psychischen Druck auf die dortige Bevölkerung ausüben (vgl. EASO, Iraq Security situation, März 2019 S. 123 mwN). cc) Vor diesem Hintergrund lässt sich auch die hier zu treffende Prognose für den Kläger nur für die Provinzhauptstadt Mossul selbst vornehmen. Er ist in dieser Stadt geboren und hat hier gelebt. Zudem lebt hier noch der wesentliche Teil seiner Familie. Araber sollen zur Hauptbevölkerungsgruppe zählen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Juni 2013 S. 46 mwN). Sunnitische Araber sollen hier – nach wie vor – in der Mehrheit sein (vgl. Oehring, Christen und Jesiden im Irak: aktuelle Lage und Perspektiven, 2017, S. 19; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage Mossul, Hammam al-Alil, Übergriffe auf Sunniten und Rückkehrer, 23. April 2018, S. 5). Dem steht insoweit auch nicht entgegen, dass sich aus den gerichtlichen Erkenntnissen ferner ergibt, dass irakische Sicherheitskräfte sunnitische Araber teilweise aus der Stadt vertrieben haben sollen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Chronologische Auflistung sicherheitsrelevanter Vorfälle von Oktober 2018 bis Jänner 2019 mit Sunniten als Opfer, 31. Januar 2019, S. 9 ff.). Soweit sich hierdurch die genannten Mehrheitsverhältnisse signifikant verändert hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass sich dies aufgrund der geschichtlichen Ereignisse der jüngeren Vergangenheit rund um die Stadt, d.h. insbesondere deren Belagerung durch den IS und deren Rückeroberung sowie aufgrund der Bedeutung Mossuls als zweitgrößter Stadt des Iraks in den eingeführten einschlägigen und umfangreichen Erkenntnismitteln zu Mossul widerspiegeln würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. b) Soweit der Kläger geltend macht, der IS habe versucht, ihn vor seiner Ausreise zwangsweise zu rekrutieren, hat seine Klage keinen Erfolg. Das Gericht glaubt ihm insoweit nicht, auch wenn sich aus der Erkenntnislage ergibt, dass der IS in der Vergangenheit junge Männer im kampfähigen Alter teilweise zwangsweise rekrutiert hat (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Sicherheitssituation im Distrikt Sindschar, 21. Oktober 2015 S. 4 mwN; UNHCR, Position zur Rückkehr in den Irak, Oktober 2014, S. 2 mwN). Sein diesbezügliches Vorbringen war erheblich gesteigert. So erklärte der Kläger noch gegenüber dem Bundesamt, dass der IS nicht versucht habe, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Gegenüber dem Gericht bekundete er Gegenteiliges. Diesen offensichtlichen Widerspruch hat er von sich aus nicht plausibel aufgelöst. Im Übrigen war auch der Vortrag für sich genommen nicht hinreichend überzeugend. So konnte der Kläger keine weiteren Angaben zum genauen Ablauf machen. Seine Äußerungen waren zu vage und allgemein. Zudem kam er immer wieder auf die allgemeine Lage in Mossul zur damaligen Zeit zurück, anstatt – wie vom Gericht gebeten – von den damaligen Ereignissen konkret zu berichten, d.h. davon, woran er sich noch erinnert. Im Übrigen sprechen mittlerweile stichhaltige Gründe dagegen, dass er erneut Opfer von solcher Verfolgung, d.h. einer Zwangsrekrutierung durch den IS in der Stadt Mossul werden wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Der IS ist im Irak inzwischen weitestgehend besiegt, auch wenn er als terroristische Organisation eine Gefahr und in der Lage ist, landesweit Anschläge zu verüben. Insbesondere in den sog. umstrittenen Gebieten ist ein Sicherheitsvakuum entstanden. Elemente des IS sollen hier wieder vermehrt aktiv sein (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Januar 2019, S. 4). Allerdings hat er dennoch keine quasistaatliche Macht mehr inne im Sinne des § 3c Nr. 2 AsylG wie in der Vergangenheit (so auch: VG Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 2018 – 8 A 3336/18 –, juris Rn. 29; SWP, Das Ende des IS?, September 2018, S. 7: „Vom Quasi-Staat zur Untergrundorganisation“). Er agiert jedenfalls in Niniwe bzw. Mossul inzwischen vielmehr als Terrororganisation im Wesentlichen aus dem Verborgenen. IS-Schwellenzellen wurden in Niniwe in Mossul und den umliegenden Dörfern gemeldet. Angriffe werden in der Nacht in Form von Explosionen, Morden und Attentaten verübt (vgl. EASO, Iraq Security situation, März 2019, S. 123 mwN). Er soll mittlerweile drei Phasen durchlaufen haben: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS offenbar, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung, vom 20. November 2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 9. April 2019, S. 27 mwN). Insbesondere ländliche Gebiete wie das Hamrin-Gebirge und das Diyala-Flußdelta dienen dem IS als Rückzugsorte (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung, vom 20. November 2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 9. April 2019, S. 12 mwN). Demgegenüber sollen derzeit verschiedene irakische Regierungskräfte und Milizen mittlerweile jedenfalls die Stadt Mossul kontrollieren (siehe hierzu unter Ziffer 1., a.). Eine staatsähnliche Kontrollgewalt über die Stadt Mossul, die es dem IS ermöglichen würde, junge Männer dort zwangsweise zu rekrutieren, hat er mit Blick auf die geänderten Machtverhältnisse hier nicht mehr. c) Vor diesem Hintergrund besteht für den Kläger in der Stadt Mossul auch nicht mehr die Gefahr, dass ihn der IS deswegen verfolgt, weil er sich ihm – nach seinen eigenen Bekundungen – nicht angeschlossen hat. Soweit sich diesbezüglich aus den gerichtlichen Erkenntnissen ergibt, dass auch gemäßigte Sunniten Opfer des IS gewesen sind und dieser in der Vergangenheit zahlreiche sunnitische Heiligtümer zerstört hat, die nicht im Einklang mit seiner Ideologie stehen (vgl. EASO, Targeting of Individuals, März 2019, S. 10 mwN), ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ebenso unbegründet (vgl. zur Verfolgung gemäßigter sunnitischen Araber durch den IS: VG Ansbach, Urteil vom 18. September 2017 – AN 2 K 16.31390 –, juris Rn. 11). Der IS ist in der Stadt Mossul – wie gerade ausgeführt – massiv zurückgedrängt. Der Kläger macht nicht geltend, dort in der Vergangenheit als gemäßigter Sunnit eine besonders exponierte Stellung gehabt zu haben, sodass er weiterhin auch nicht mit Racheakten des IS aus dem Untergrund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen hat. d) Soweit der Kläger weiter geltend macht, dass sein Vater ein hoher General in der Armee von Saddam Hussein war, ist das Gericht ebenso nicht davon überzeugt, dass ihm allein deshalb eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung droht. Auch diesbezüglich handelt es sich um erheblich gesteigertes Vorbringen. Auch diesen Widerspruch konnte der Kläger nicht schlüssig von sich aus auflösen. Zudem hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage der Prozessbevollmächtigten hin lediglich erklärt, dass sein Vater früher bei der „Armee“ war und nach 2003 nicht mehr bereit gewesen sein soll, wieder für die „Armee“ zu kämpfen. Sein Vater sei älter geworden und zu Hause geblieben. Weitere Einzelheiten fehlten. Zudem werden nach den gerichtlichen Erkenntnissen Familienmitglieder von Baath-Parteimitglieder nicht systematisch verfolgt. Nur vereinzelt soll Angehörigen höherrangiger oder bekannterer Baathisten eine Verfolgung drohen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Höherrangige oder bekanntere Baathisten sowie deren Angehörige im Irak – Lage und Rolle, 24. Februar 2017, S. 1 ff. mwN). Der Kläger hat jedoch insbesondere nicht genauer dargelegt, welche Position sein Vater unter Saddam Hussein gehabt haben soll. Unterlagen hat er hierzu nicht eingereicht. Auch hat er nicht konkret von etwa begangenen Menschenrechtsverletzungen oder terroristischen Aktivitäten seines Vaters in der Vergangenheit berichtet. Im Übrigen werden nach den gerichtlichen Erkenntnissen auch selbst Baath-Parteimitglieder nicht systematisch verfolgt, auch wenn eine individuelle Verfolgung vorkommen kann und jeder Einzelfall genau zu prüfen ist (vgl. Home Office UK, Country Policy and Information Note Iraq: Ba’athists“, November 2016, Rn. 2.3.10, 3.1.1. 6.4; so auch VG Köln, Urteil vom 12. Juni 2018 – VG 12 K 3770/16.A –, juris Rn. 27, siehe ferner: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. Januar 2019, S. 17). e) Soweit der Kläger schließlich vorträgt, ihm drohe als arabischer Sunnit aus Mossul Verfolgung, weil er unter dem Generalverdacht stehe, den IS unterstützt oder willkommen geheißen zu haben, hat seine Klage ebenso kein Erfolg. aa) Obwohl hierin ein Verfolgungsgrund im Sinne einer ihm zugeschriebenen politischen Überzeugung iSv § 3b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AsylG liegen kann, konnte sich das Gericht unter den Umständen des Einzelfalls nicht die notwendige volle richterliche Überzeugung davon verschaffen, dass dem Kläger aufgrund seines konkreten Vorbringens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit solch eine Verfolgung in der Stadt Mossul droht. Seine Bekundungen waren diesbezüglich nicht überzeugend. Er hat nach seinen eigenen Bekundungen unmittelbar, nachdem der IS Mossul erobert hatte, die Stadt verlassen und bei seiner Schwester in Dohuk (Region Kurdistan-Irak) gelebt. Soweit der Kläger diesbezüglich weiter vorträgt, sein Bruder Moustafa befinde sich offenbar aufgrund solch eines Vorwurfes in einem Gefängnis, ist dies nicht hinreichend glaubhaft. Er hat keine Unterlagen eingereicht, die seine Behauptung hätten untermauern können. Gleichzeitig waren seine entsprechenden Bekundungen nicht hinreichend überzeugend. Zunächst sprach diesbezüglich gegen den Kläger, dass er das Gericht hiervon erst knapp eine Woche vor der mündlichen Verhandlung berichtete. Dies war für das Gericht nicht nachvollziehbar, weil er hiervon im Schriftsatz vom 10. April 2019 noch nichts vorgetragen hatte. Nach seinen Bekundungen war sein Bruder zu diesem Zeitpunkt bereits schon knapp 1 ½ Jahre in Haft. Gleichzeitig berichtete er davon, dass er weiterhin Kontakt zu seinen Eltern habe, und seine Mutter offenbar schon einen Haftbesuch habe machen dürfen. Vor diesem Hintergrund wäre zudem auch zu erwarten gewesen, dass er hierzu wesentlich mehr und genauer hätte berichten können. So blieb bereits unklar, ob sein Bruder im Zentralgefängnis Basra oder aber im Zentralgefängnis in Nasiriya, auch bekannt als al-Hoot-Gefängnis in der Provinz Dhi Qar (hierzu: UNAMI, Report on Human Rights in Iraq, July to December 2016, S. 2), inhaftiert sein soll. So erklärte er einerseits, sein Bruder sei in Basra registriert. Andererseits ließ er schriftsätzlich vortragen, sein Bruder befinde sich im Gefängnis in Nasiriya. Auf weitere Nachfrage des Gerichts räumte er schließlich ein, dass er nicht genau wisse, ob sein Bruder in Basra oder Nasiriya inhaftiert sei. Darüber hinaus waren auch seine Ausführungen zu dem Rechtsanwalt, welchen die Familie diesbezüglich beauftragt haben soll, nicht glaubhaft. So konnte der Kläger auf mehrfache gerichtliche Nachfrage immer nur erklären, dass seine Familie einen Rechtsanwalt damit beauftragt habe, nach seinem Bruder zu suchen, und ihn dieser über ein Register in Bagdad im Süden des Landes ausfindig machen konnte. Weitere Einzelheiten fehlten. Darüber hinaus hat er keinerlei weiteren konkreten Umstände benannt, die den Schluss zulassen würden, dass er in Mossul bereits unter einen dementsprechenden Verdacht stünde. bb) Darüber hinaus ergibt sich für den Kläger auch diesbezüglich nicht die Gefahr der eigenen Verfolgung in der Stadt Mossul aufgrund gegen Dritte gerichteter Maßnahmen. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in §§ 3, § 3b AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 –, juris Rn. 13 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Aus den gerichtlichen Erkenntnissen ergibt sich, dass sunnitische Araber im Irak im Allgemeinen oftmals aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt werden können (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. Januar 2019, S. 12; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 59 ff Human Rights Watch, “Everyone Must Confess” – Abuses against Children Suspected of ISIS Affiliation in Iraq, März 2019; Human Rights Watch, Flawed Justice, December 2017). Die dokumentierten Vorfälle weiten sich aber in der Stadt Mossul nicht derart aus, dass daraus für jeden sunnitischen Araber aus der Stadt die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. (1) Die sunnitischen Araber sollen sich im Irak über eine „schiitische Siegerjustiz“ und eine einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten beschweren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Januar 2019, S. 12). Dem überwiegend aus sunnitischen Arabern bestehenden IS gelang es, zwischen den Jahren 2014 bis 2017 Teile des Iraks – insbesondere den Zentral und Nord-Irak – zu besetzen. Er beging hier massive Menschenrechtsverletzungen insbesondere an (schiitischen) Turkmenen, Christen, Jesiden, Shabak, Kaka'i und anderen (vgl. hierzu insbesondere: Vereinte Nationen, Sicherheitsrat, Resolution 2379 vom 21. September 2017; EASO, Securtiy Security Situation, März 2019 S. 114 mwN; SWP Berlin, Das Ende des IS? September 2018, S. 8 mwN). Vor diesem Hintergrund sollen umfangreiche Namenslisten existieren, mit Personen, die im Verdacht stehen, IS-Mitglied gewesen zu sein. Während des Konflikts mit dem IS sollen verschiedene irakische und kurdische Sicherheitsbehörden damit begonnen haben, entsprechende Listen zu erstellen. Das US-Verteidigungsministerium schätzte, dass 3.000 bis 5.000 IS-Kämpfer Mossul verteidigten, aber nach Angaben hochrangiger irakischer Geheimdienstbeamter wuchsen die Listen der Verdächtigen angeblich auf etwa 100.000 Namen. Auf den Listen sollen auch Personen gestanden haben, die allein verdächtigt wurden, in irgendeiner Funktion mit dem IS in Verbindung zu stehen, einschließlich Unterstützungsfunktionen wie Fahrer oder Köche, oder einfach nur, wenn der Verwandte einer Person im IS involviert war. Dabei sollen vielfach Personen auch fälschlicher Weise auf die Listen geraten und deswegen auch in Gewahrsam genommen worden sein, etwa aufgrund falscher Informationen oder Namens- bzw. Personenverwechselungen (vgl. Human Rights Watch, “Everyone Must Confess” – Abuses against Children Suspected of ISIS Affiliation in Iraq, März 2019, S. 13 ff. mwN; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 60 mwN; EASO, Targeting of Individuals, März 2019, S. 87 mwN). Ebenso sollen diejenigen u.a. von willkürlicher Verhaftung bedroht sein, die unter der Herrschaft des IS ihren Arbeitsplatz im öffentlichen Sektor behalten haben, wie zB Beamte, Ärzte in öffentlichen Krankenhäusern oder Lehrer (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 61 mwN). Sunnitische Araber sollen im Falle ihrer Rückkehr einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sein, d.h. ihr Name wird mit einer Datenbank der Namen mutmaßlicher IS-Mitglieder abgeglichen (vgl. Bundesamt Für Fremdenwesen und Asyl, Chronologische Auflistung sicherheitsrelevanter Vorfälle von Oktober 2018 bis Januar 2019 mit Sunniten als Opfer, 31. Januar 2019, S. 2 ff.). Ferner sollen irakische (ISF) und kurdische Sicherheitskräfte regelmäßig eine IS-Zugehörigkeit auf der Grundlage weiter gefasster, sich oft überschneidender Kriterien zuschreiben, wie des religiösen und ethnischen Hintergrundes (sunnitischer Araber oder Turkmenisch); des Geschlechtes und Alters (Männer und Jungen im kampffähigen Alter, den Familien- und Stammeshintergrund, einschließlich des Herkunftsortes; und/oder des Wohnsitzes in einem ehemals vom IS besetzten Gebiet (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 59 mwN). Es soll zu entsprechenden Festnahmen aufgrund einer unzureichenden Indizienlage gekommen sein (vgl. Human Rights Watch, Flawed Justice, Dezember 2017, S. 21 mwN; siehe ferner: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage Mossul, Hammam al-Alil, Übergriffe auf Sunniten und Rückkehrer, 23. April 2016 S. 35 ff; siehe ferner: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 20. November 2018, S. 88 ff. mwN). Weitere Berichte sprechen davon, dass irakische Regierungstruppen und schiitische Milizen einen brutalen Rachefeldzug durchführen sollen, in dem Hunderttausende von sunnitischen Muslimen wegen einer vermuteten Verbindung zum IS festgenommen, gefoltert, hingerichtet oder aus der Gesellschaft vertrieben werden (vgl. Bundesamt Für Fremdenwesen und Asyl, Chronologische Auflistung sicherheitsrelevanter Vorfälle von Oktober 2018 bis Januar 2019 mit Sunniten als Opfer, 31. Januar 2019, S. 4 mwN). Entsprechend Beschuldigte werden aufgrund der dortigen Anti-Terror-Gesetze rechtlich verfolgt, primär wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung von einer terroristischen Organisation, aber auch wegen Mordes und anderen Handlungen, die unter die Anti-Terror-Gesetzgebung fallen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 20. November 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 9. April 2019, S. 94 ff. mwN). Die Behörden wenden bei der Verfolgung der IS-Verdächtigen wohl fast ausschließlich eine Bestimmung des Anti-Terrorgesetzes, der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation, an. Andere nach dem Anti-Terrorgesetz oder dem Strafrecht strafbare Verbrechen werden offenbar nicht separat angeklagt (vgl. EASO, Iraq Actors of Protection, November 2018, S. 63 mwN; siehe ferner: EASO, Targeting of Individuals, März 2019, S. 24 mwN). Darüber hinaus sollen die Behörden die IS-Verdächtigen in überfüllten Haftanstalten unter unmenschlichen Bedingungen einsperren und ihnen systematisch auch die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren verwehren, wie zB Garantien im irakischen Recht, dass Häftlinge innerhalb von 24 Stunden einen Richter sehen müssen, während der Verhöre Zugang zu einem Anwalt haben, dass ihre Familien über ihre Inhaftierungen informiert werden, bzw. dass Inhaftierte mit ihren Familien kommunizieren können (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 20. November 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 9. April 2019, S. 94 ff. mwN; siehe ferner: EASO, Targeting of Individuals, März 2019, S. 24 mwN.). Es soll eine weit verbreitete willkürliche Inhaftierung von IS-Verdächtigen, zahlreiche Foltervorwürfe im Rahmen der Verhöre der Sicherheitskräfte und keine Anzeichen dafür geben, dass Richter entsprechend intervenieren (vgl. Human Rights Watch, Flawed Justice, Dezember 2017, S. 21 mwN). Zudem sollen die Sicherheitskräfte der Zentralregierung in vielen Fällen die Häftlinge nicht über den Grund ihrer Inhaftierung informiert haben oder über die gegen sie erhobenen Anklagen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 20. November 2018, S. 88 ff mwN). Hinzu kommt, dass es für die Beschuldigten schwierig sein kann, einen Rechtsbeistand zu finden. Anwälte und andere, die Rechtsdienstleistungen für IS-Verdächtige und Familien erbringen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen IS-Mitgliedern in Verbindung stehen, sollen angeblich Drohungen, Belästigungen und in einigen Fällen willkürlichen Verhaftungen und Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Terrorismus durch Sicherheits- und Nachrichtendienste und regierungsnahe Kräfte ausgesetzt gewesen sein (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 65 mwN; Amnesty International, Irak 2017/18). Erzwungene, bzw. durch Folter erlangte Geständnisse blieben bereits im Allgemeinen in Prozessen häufig eine Beweisquelle. Oft soll im Irak auch auf geheime Informantenbeweise zurückgegriffen werden (vgl. EASO, Iraq Actors of Protection, November 2018, S. 62 mwN). Ehemalige IS-Kämpfer oder Personen, die dessen beschuldigt werden, sollen in großer Zahl mit unzulänglichen Prozessen zu lebenslanger Haft oder zum Tode verurteilt und häufig auch hingerichtet werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. Januar 2019, S. 12). Als gesetzliche Grundlage für die entsprechenden Ermittlungen und Bestrafungen dienen – wie bereits ausgeführt – wohl vor allem die Gesetze zur Terrorismusbekämpfung. Diese schreiben nur zwei mögliche Strafen vor: Tod oder lebenslange Haft (vgl. EASO, Targeting of Individuals, März 2019, S. 25 mwN), und zwar auch selbst für die bloße Mitgliedschaft beim IS (vgl. Human Rights Watch, Flawed Justice, Dezember 2017, S. 3). Allerdings sollen die Gerichte nach Ermessen offenbar auch niedrigere Strafen verhängen können (vgl. EASO, Targeting of Individuals, März 2019, S. 25 mwN). Offizielle Zahlen von Personen, die aufgrund der Bestimmungen des Anti-Terrorgesetzes von 2005 festgenommen wurden, sind nicht verfügbar. Im Januar 2018 sollen mindestens 19.000 Personen unter dem Vorwurf der Verbindung zu IS oder anderen terroristischen Straftaten festgenommen oder inhaftiert gewesen sein. Mehr als 3.000 von ihnen sollen zum Tode verurteilt worden sein (vgl. EASO, Targeting of Individuals, März 2019, S. 24). Die dortigen Haftbedingungen sollen sich stark voneinander unterscheiden; teilweise auch sehr hart und lebensbedrohlich sein. Es soll in manchen Haftanstalten auch zu schweren Menschenrechtsverletzungen und systematischer Folter kommen. Teilweise werden offenbar auch die Familien der Gefangenen von Wärtern misshandelt, müssen Bestechungsgelder zahlen, um Gefangene besuchen zu können, bzw. haben Schwierigkeiten herauszufinden, wo diese festgehalten werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Haftbedingungen, 25. Oktober 2016 mwN). Insbesondere sollen die Haftbedingungen in Niniwe, wo die zweit größten Regierungsgefängnisse beschädigt worden seien sollen, am schlechtesten sein (vgl. Human Rights Watch, Flawed Justice, Dezember 2017, S. 47). Insgesamt soll ein wesentliches Problem die derzeitige Überbelegung sein. Die mangelnde Belüftung und Überhitzung soll dazu beigetragen haben, dass es zu Todesfällen sowie zu Amputationen bei behandelbaren Verwundungen gekommen ist (vgl. EASO, Iraq Actors of Protection, November 2018, S. 61 mwN). Neben der beschriebenen Strafverfolgungspraxis sollen sunnitische Araber, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen IS-Mitgliedern in Verbindung stehen, zudem routinemäßig einer Vielzahl von Strafmaßnahmen der lokalen Bevölkerung ausgesetzt sein, darunter Drohungen, Schikanen, körperliche Angriffe, Zerstörungen, Verbrennungen, Plünderungen, Beschlagnahme von Häusern, gesellschaftliche Ausgrenzung sowie die Abschaltung essentieller Dienstleistungen, einschließlich Strom und Wasser (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 62 mwN). Auch wurden bereits seit 2015 Vergeltungsangriffe gegen sunnitische arabische Zivilisten wegen der angeblichen Unterstützung des IS durch die bewaffneten Gruppen der Jesiden in Shingal gemeldet (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 63). Weiter sprechen die Quellen von Entführungen, Mord und anderen Misshandlungen auch in Mossul bzw. Niniwe. Viele Iraker sollen die Bewohner Mossuls als willige Kollaborateure des IS während dessen dreijähriger Herrschaft in der Stadt sehen. Es soll insbesondere Stimmen geben, welche die Bestrafung der „IS-Familien“ fordern, deren männliche Familienmitglieder Kämpfer oder Anführer in den Reihen des IS wurden. Es gebe bereits seit 2016 einige Fälle von Entführungen und Morden in den sunnitischen Dörfern südlich von Mossul, aber keine Massentötungen, die mit jenen des IS im Irak und in Syrien vergleichbar wären (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage Mossul, Hammam al-Alil, Übergriffe auf Sunniten und Rückkehrer, 23. April 2018 S. 35 ff.). (2) Die geschilderten Verfolgungshandlungen weiten sich jedoch in der Stadt Mossul nicht derart aus, dass dort für jeden sunnitischen Araber die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht; dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es für einen einmal falsch beschuldigten sunnitischen Araber aus Mossul nach der gerichtlichen Erkenntnislage schwierig ist, die beschriebenen schweren Folgen noch abwenden zu können. Hiergegen spricht, dass sich die aufgezeigte Verfolgung vor allem gegen bestimmte sunnitische Araber richtet, wie etwa Familien mit IS-Angehörigen, Rechtsanwälte und andere, die Rechtsdienstleistungen für IS-Verdächtige und Familien erbringen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen IS-Mitgliedern in Verbindung stehen oder aber sunnitische Araber, die unter der Herrschaft des IS ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst weiter nachgegangen sind. Insoweit lässt sich auch nicht hinreichend erkennen, dass sich die dokumentierten Verfolgungshandlungen gegen jeden sunnitischen Araber in Mossul richten. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass die Stadt Mossul wohl weiterhin mehrheitlich sunnitisch geprägt ist (siehe hierzu unter Ziffer 1., a., cc.) und offenbar wieder viele arabische Sunniten hierhin – insbesondere in den Ostteil der Stadt – zurückgekehrt sind. Es soll mit Stand November 2018 mehr als 1,4 Millionen Rückkehrer in der Provinz Niniwe gegeben haben; die meisten im Distrikt Mossul. Nach Ost-Mossul sollen ebenso mit Stand 2017 rund 90 % der früheren Bewohner der Stadt zurückgekehrt sein (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, 24. August 2017, zuletzt aktualisiert am 18. Mai 2018, S. 149), obwohl der Zugang nach Mossul derzeit insbesondere aufgrund von Infra-strukturschäden stark eingeschränkt sein soll (vgl. UNOCHA, Humanitarian Response Plan, 2019 S. 21, 26 ff. mwN). Nach einer neueren Erhebung von IOM sollen in den Distrikt Mossul insgesamt 984,588 Menschen zurückgekehrt sein, nach Niniwe insgesamt 1,660,410. Gleichzeitig sollen aus dem Distrikt Mossul noch 305.376 und aus der Provinz Niniwe 501.312 Menschen vertrieben sein (vgl. IOM, Displacement Tracking Matrix, April 2019). Im Unterschied zu vielen anderen Provinzen des Iraks existieren für die Provinz Niniwe zudem keine Zugangs- und Niederlassungsbeschränkungen für arabische Sunniten (vgl. UNHCR, Iraq: Country of Origin Information on Access and Residency Requirements in Iraq, 25. April 2019, UNHCR, Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative, 12. April 2017). Vielmehr besteht offenbar nur dann ein Recht auf Rückkehr, wenn man nachweisen kann, vor dem Juni 2014 in Mossul gelebt zu haben (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, 24. August 2017, zuletzt aktualisiert am 18. Mai 2018, S. 149 mwN), was im Ergebnis bedeuten dürfte, dass auch arabische Sunniten, die hier früher gewohnt haben, nach Mossul zurückkehren können und auch teilweise wollen. Vor diesem Hintergrund befinden sich auch nicht alle sunnitischen Araber in Mossul diesbezüglich in einer vergleichbaren Gefährdungslage, die es erlauben würde, eine für sie insoweit einheitliche Gefahrenprognose vornehmen zu können. Gleichzeitig ist eine weiter differenzierte Gruppenbildung innerhalb der sunnitischen Araber in der Stadt Mossul im Streitfall bereits deshalb nicht angezeigt, weil der Kläger zu keiner der genannten Personengruppen gehört, hinsichtlich derer entsprechende Übergriffe in den gerichtlichen Erkenntnissen finden lassen. Soweit er diesbezüglich geltend macht, einer seiner Brüder befinde sich aufgrund eines solchen Vorwurfes fälschlicherweise in Haft, ist das Gericht – wie bereits ausgeführt – hiervon nicht hinreichend überzeugt (siehe hierzu unter Ziffer 1., e., aa.). Unbeachtlich ist hier auch, dass sich aus den gerichtlichen Erkenntnissen ergibt, dass ehemalige Mitglieder der Baath-Partei in der Vergangenheit für den IS gearbeitet haben, hier sogar teilweise hohe Positionen haben bzw. hatten (vgl. EASO, Targeting of Individuals, März 2019, S. 63 ff. mwN). Das Gericht ist von seinem diesbezüglichen Vorbringen ebenso nicht hinreichend überzeugt (siehe hierzu unter Ziffer 1., d.) Schließlich ist auch nicht ausreichend, dass männliche sunnitische Araber im kampffähigen Alter, die – wie der Kläger – in einem vom IS kontrollierten Gebiet lebten, in ein vom UNHCR definiertes Risikoprofil fallen. Danach benötigt diese Personengruppe möglicherweise, d.h. je nach den individuellen Umständen des Falles, internationalen Flüchtlingsschutz (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 6, 65). Ein solches Risikoprofil führt also nicht allein dazu, eine Gruppenverfolgung der genannten Risikogruppe anzunehmen (vgl. zu Syrien: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 –, juris Rn. 44 mwN). Erforderlich ist stets eine hinreichend substantiierte Einzelfallbetrachtung (vgl. ebenso für Syrien: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. April 2019 – 2 LB 54/18 –, juris Rn. 46), nach der jedoch – wie bereits ausgeführt – die Furcht des Klägers vor Verfolgung unbegründet ist (siehe hierzu unter Ziffer 1., e., aa.). 2. Dem Kläger ist kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend. a) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG liegen nicht vor. Dem Kläger droht insbesondere deshalb nicht die Todesstrafe, weil er ein sunnitischer Araber ist, der aus einem ehemals vom IS besetzen Gebiet stammt. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die obigen Ausführungen (siehe hierzu unter Ziffer 1., e.) b) Dem Kläger droht auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, juris Rn. 26). Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Dies ist aus den vorgebrachten Gründen zu verneinen. Die Kammer ist von seinem diesbezüglichen Vorbringen nicht überzeugt und nimmt auch insoweit Bezug auf die obigen Ausführungen (siehe unter Ziffer 1). Die Gefahr kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, juris Rn. 22 ff.). Dies ist jedoch bezogen auf den Kläger nicht der Fall. aa) Die Kammer kann insoweit offenlassen, ob sich die allgemeine Sicherheits- und humanitäre Lage auf ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs zurückführen lässt, der die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2/19 –, juris Rn. 13, mwN). Diese Frage stellt sich für die Stadt Mossul deshalb, weil sich aus den gerichtlichen Erkenntnissen ergibt, dass der IS insbesondere in der ländlichen Gegend d.h. vor allem Brunnen und landwirtschaftlich nutzbare Flächen, insbesondere im Nachbardistrikt Shingal. zerstört hat (vgl. Amnesty International, Dead Land: Islamic State's Deliberate Destruction of Iraq's Farmland, 2018) und offenbar mit seinen Anschlägen teilweise darauf zielt, die dortigen Agrarprodukte bzw. Infrastruktur zu zerstören (vgl. EASO, Security situation, März 2019, S. 123 mwN; US Department of State, Human Rights Report 2017, S. 21 mwN; vgl. Bundesamt Für Fremdenwesen und Asyl, Chronologische Auflistung sicherheitsrelevanter Vorfälle von Oktober 2018 bis Januar 2019 mit Sunniten als Opfer, 31. Januar 2019, S. 4 mwN), um so die Unterstützung der Bevölkerung für die Regierung zu untergraben (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 18 mwN; siehe zum Verhalten weiterer Akteure: US Department of State, Human Rights Report 2017, S. 21; Amnesty International, The Civilian Catastrophe in West Mosul, Iraq, 2017, S. 24 ff.). bb) Die allgemeine Sicherheits- und humanitäre Lage ist in der Stadt Mossul für den Kläger nicht derart schlecht, dass die humanitären Gründe gegen seine Abschiebung „zwingend“ sind. Die schlechte humanitäre Lage in der Stadt Mossul lässt sich vor allem auf die Schäden zurückführen, die während der Rückeroberung Mossuls (sog. „Schlacht um Mossul“ hierzu: Lifos, Thematic report: The Security Situation in Iraq-July 2016-November 2017, S. 24 ff.) entstanden sind. Die Schlacht, und insbesondere ihr zweiter Teil, mit der Eroberung der historischen Altstadt West-Mossuls, war die härteste Konfrontation zwischen dem IS und den irakischen Regierungstruppen während des gesamten Konflikts von 2014 bis heute. Die Stadt erlitt schwere Schäden, eine hohe Zahl von Zivilisten wurde hierbei getötet (vgl. EASO, Iraq Security situation, März 2019, S. 114 ff. mwN). (1) Vor diesem Hintergrund ist die Sicherheitslage in Mossul weiterhin angespannt. In der Provinz Niniwe wie im Distrikt Mossul selbst ist mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften zu rechnen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 20. November 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 9. April 2019, S. 12, 34). Durch die Rückeroberung sollen rund acht Millionen Tonnen Schutt entstanden seien, die offenbar stark mit Sprengkörpern verschiedener Art verunreinigt sein sollen, darunter nicht explodierte Minen und Sprengfallen (vgl. EASO, Iraq Security situation, März 2019, S. 115 mwN). Während der dreijährigen Besetzung der Stadt verminte der IS große Teile Mossuls und versah sie mit Sprengfallen. Durch militärische Operationen wurde zudem die Stadt mit Minen und explosiver Kriegsmunition, wie Streumunition, Blindgängern von Artilleriegeschossen und Handgranaten, kontaminiert. Im Westen der Stadt, wo die Kämpfe besonders heftig waren, gibt es massive Schuttfelder, die mit Sprengstoff versehen sind, und die einen hohen technischen Aufwand zur Beseitigung und Räumung erfordern. Es könnte noch 10 Jahre dauern, um Mossul von allen Sprengsätzen zu befreien (vgl. Bundesamt Für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Mossul, speziell Für Kinder, 18. Januar 2019, S. 4, 12 mwN). Unter dem Schutt sollen sich auch verwesende Leichen befinden. Mehrere Male wurde aufgrund der Gefahr von Viren und anderen Krankheiten der Aufräumprozess unterbrochen (vgl. Bundesamt Für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Mossul, speziell für Kinder, 18. Januar 2019, S. 6, 27 mwN). Ebenso sollen hier noch IS-Schläferzellen existieren (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Mossul, speziell für Kinder, 18. Januar 2019, S. 2). Aus der Erkenntnislage ergibt sich jedoch, dass die Kämpfe mit dem IS vor allem im Umland und nicht in der Stadt Mossul stattfinden sollen (vgl. EASO, Security situation, März 2019, S. 123 mwN). (2) Die allgemeine humanitäre Lage ist in der gesamten Provinz Niniwe prekär. Nach den Erhebungen des United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) ist dort die Anzahl derjenigen im Irak am höchsten, die auf humanitäre Hilfe („People in need“) angewiesen sind (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview, 2019, S. 2). Trotz teilweiser Verbesserung bestehen in der Stadt Mossul in fast allen anderen Bereichen (Ernährungssicherheit, Bildung, Unterkünfte und Waren, die keine Lebensmittel sind, Lagerkoordination und Lagerverwaltung, Bargeldhilfe sowie Wasser, Abwasser und Hygiene) noch immer kritische Mängel (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Mossul, speziell für Kinder, 18. Januar 2019, S. 12 mwN). Auf der anderen Seite soll sich die humanitäre Hilfe im Irak auf die dortigen Städte – wie auch Mossul – konzentrieren, und zwar zum Nachteil anderer betroffener Regionen, einschließlich ländlicher Gebiete, in denen die Armutsrate mehr als doppelt so hoch ist wie in städtischen Gebieten (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview, 2019, Februar 2019, S. 42). Auf der Grundlage von Schadens- und Verlustgutachten des irakischen Planungsministeriums schätzt die Weltbank, dass der Wiederaufbau Mossuls mindestens 10 Jahre dauern wird, bei einem Finanzbedarf von mindestens 80 Milliarden Dollar (vgl. Home Office, Security and humanitarian situation, November 2018, S. 26). Im Einzelnen: Ausreichender Wohnraum steht vielerorts nicht zur Verfügung. So wurden etwa ein Drittel der Wohnhäuser und Wohnungen Mossuls zerstört. Gleichermaßen sind erhebliche Teile der Infrastruktur, zB sämtliche Tigrisbrücken, zerstört oder zumindest stark beschädigt worden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, 24. August 2017, zuletzt aktualisiert am 18. Mai 2018, S. 57 ff.). Zahlreiche Bezirke im Westen Mossuls sollen nach wie vor unbewohnbar sein, da dort im Kampf gegen den IS 40.000 Häuser zerstört worden seien; 65 % der Häuser sollen in der Stadt Mossul beschädigt sein (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview, 2019, S. 32) Die Stadt hat Probleme mit der Wasserversorgung. Gegenwärtig soll sich der Irak insgesamt – insbesondere die südlichen Provinzen – in einer „Wasserkrise“ befinden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 20. November 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 9. April, 2019 S. 108 mwN). Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Hinzu kommt die Verschmutzung durch (Industrie)Abfälle (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Januar 2019, S. 25). In der Provinz Niniwe sowie Mossul selbst soll die Wasserversorgung teilweise wieder in Betrieb sein (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage Mossul, Hammam al-Alil, Übergriffe auf Sunniten und Rückkehrer, 23. April 2018, S. 21 mwN). Infrastrukturschäden schränken den Zugang zu sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen dennoch weiterhin ein. Vor diesem Hintergrund besteht auch in der Stadt Mossul die Gefahr, sich mit Cholera anzustecken (vgl. UNCHR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 57 Fn. 369 mwN). Darüber hinaus sollen die Bewohner Mossuls auch über die schlechte Stromversorgung klagen (vgl. ACCORD, Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa: Sicherheitslage; humanitäre Lage für Familien mit Kindern; Fluchtbewegungen und Rückkehr, 6. Februar 2019, S. 14). Die Gesundheitsversorgung ist hier unzureichend. Während des IS-Konflikts wurden neun von 13 öffentlichen Krankenhäusern in Mossul beschädigt, was die Kapazitäten des Gesundheitswesens und die Zahl der Krankenhausbetten um 70 Prozent senkte. Der Wiederaufbau der Gesundheitseinrichtungen soll äußerst schleppend verlaufen. Es gibt immer noch weniger als 1.000 Krankenhausbetten für eine Bevölkerung von 1,8 Millionen Menschen. Dies ist die Hälfte des international anerkannten Mindeststandards für die Erbringung von Gesundheitsleistungen im humanitären Kontext. Die gefährlichen Lebensbedingungen in Mossul – schlechte Hygiene aufgrund von Wasser- und Strommangel, beschädigte Gebäude und das Vorhandensein von improvisierten Sprengsätzen und Sprengfallen – stellen ebenfalls ein Risiko für die Gesundheit der Menschen dar und erhöhen den Bedarf an Gesundheitseinrichtungen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Mossul, speziell für Kinder, 18. Januar 2019, S. 11 mwN). In Niniwe soll nur die Hälfte der Gesundheitszentren voll funktionsfähig sein (vgl. EASO, Iraq Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 74 mwN). Hinzu kommt, dass – wie bereits ausgeführt – der IS offenbar weiterhin mit seinen Anschlägen versucht, die dortige Versorgungslage zu beinträchtigen (siehe hierzu unter Ziffer 2., b., aa.). Gleichzeitig ist die Zahl derjenigen Zivilisten, die dort auf medizinische Hilfe angewiesen sind, hoch: In Niniwe sollen insgesamt 4.493 Menschen mit Amputationen leben, von denen 668 Opfer der improvisierten Sprengsätze, Minen und Sprengfallen sind, die durch die großen Feldzüge und den Abzug verschiedener bewaffneter Gruppen zurückgelassen wurden (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview, 2019, Februar 2019, S. 35). Die Stadt verfügt über keine funktionierende Wirtschaft. Die Einwohner von Mossul geben an, zunehmend mit der gleichen Korruption konfrontiert zu sein, die vor der Herrschaft des IS bereits hier vorhanden war. Regierungssoldaten und lokale Milizen, welche die Stadt regieren, sollen regelmäßig Menschenrechtsverletzungen begehen, darunter illegale Geschäfte, unrechtmäßige Inhaftierungen und Erpressungen. Die Jugendarbeitslosigkeit soll bei ca. 80 % liegen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Mossul, speziell für Kinder, 18. Januar 2019, S. 2 mwN). Die Korruption und der Mangel an effektiven Wiederaufbaubemühungen sollen auch einer Normalisierung der Lage entgegenstehen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage in Mosul Provinz Ninewa: Sicherheitslage; humanitäre Lage für Familien mit Kindern; Fluchtbewegungen und Rückkehr, 6. Februar 2019, S. 7 mwN). Zudem soll hier aufgrund der vergangenen Ereignisse ein gegenseitiges Misstrauen herrschen (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview, 2019, Februar 2019, S. 25; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage Mossul, Hammam al-Alil, Übergriffe auf Sunniten und Rückkehrer, 23. April 2019, S. 13 mwN), was den Wiederaufbau jedenfalls nicht erleichtern dürfte. Problematisch soll diesbezüglich in der Vergangenheit zudem gewesen sein, dass die dortigen Händler aufgrund der Infrastrukturschäden offenbar erhebliche Schwierigkeiten hatten, ihre Geschäfte wiederzubeleben. Insbesondere sollen beschädigte Straßen das häufigste Problem gewesen sein (vgl. REACH, Joint Rapid Assessment of Markets in West Mosul, August 2017, S. 27). (3) Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger – auch unter Berücksichtigung seiner Religions- und Volkszugehörigkeit – im Falle seiner Abschiebung in der Stadt Mossul aufgrund der geschilderten Lage eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Er ist erwerbsfähig. Er ist 34 Jahre alt und hat keine körperlichen Beschwerden. Zudem verfügt er über Berufserfahrungen in der Gastronomie wie auch über ein familiäres Netzwerk in der Stadt. Hier leben neben seinen Eltern noch weitere Familienangehörige. Eine seiner Schwestern lebt im Norden von Jazar im Stadtteil Hadba. Seine anderen zwei Schwestern leben im Süden von Jazar in dem Stadtteil Domiz. Seine Schwestern sind Hausfrauen, deren Ehemänner jedoch erwerbstätig. Einer ist Taxifahrer, einer hat einen Lebensmittelladen und ein weiterer ist beim Kommunikationsamt in Tielkef angestellt. Zudem wohnen sie alle im Ostteil der Stadt, der sich beachtlich vom Westteil unterscheidet (vgl. hierzu auch: VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2018 – VG 29 K 331.17 A –) und in den der Kläger auch selbst zurückkehren kann. Die beschriebenen Zerstörungen betreffen vor allem den heftiger umkämpften und später zurückeroberten Westteil der Stadt. Der Ostteil von Mossul, der bereits im Januar 2017 befreit wurde, ist wohl größtenteils intakt geblieben. Entstandene Schäden konnten hier offenbar schnell repariert werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Irak Sicherheitslage Mossul, Hammam Al-Alil, Übergriffe auf Sunniten und Rückkehrer, 23. April 2018, 9 ff. und 27 ff.). Grund soll hierfür sein, dass der westliche Teil der Stadt aufgrund seiner engen Straßen und der dichten Bevölkerung schwieriger zurückzuerobern gewesen sein soll (vgl. Reach, Joint Rapid Assessment of Markets in West Mosul, August 2017, S. 2). Hier soll sich der IS verschanzt haben (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage Mossul, Hammam al-Alil, Übergriffe auf Sunniten und Rückkehrer, 23. April 2018, S. 9 mwN). Während West-Mossul weiterhin zerstört ist, soll in Ost-Mossul vor diesem Hintergrund auch langsam wieder das Leben einkehren (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage Mossul, Hammam al-Alil, Übergriffe auf Sunniten und Rückkehrer, 23. April 2018, S. 9 mwN). Es soll in der Vergangenheit ein erster Anschein von normalem Leben begonnen haben sich hier zu etablieren. Der Zugang zur humanitären Hilfe habe sich verbessert. Geschäfte und Märkte in manchen Nachbarschaften seien geöffnet, Basisgüter für den Haushalt seien zu mit anderen Städten vergleichbaren Preisen verfügbar. Die Kaufkraft der Bürger bleibe jedoch niedrig (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von (sunnitischen) Rückkehrern in vom IS befreiten und von schiitischen Milizen kontrollierten Gebieten, 27. März 2017, S. 14). Eine beachtliche Zahl von Personen soll bereits nach Mossul – insbesondere in den Ostteil der Stadt – zurückgekehrt sein (siehe hierzu unter Ziffer 2., c., aa). c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Es kann dahinstehen, ob in der Stadt Mossul derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht. Es fehlt dort jedenfalls an einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die Annahme einer individuellen Bedrohung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – zB als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Erforderlich sind hierzu Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Dazu muss eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, erfolgen. Zudem ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich, die auch die medizinische Versorgung einbeziehen muss. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 bzw. 0,125 % binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13/10 –, juris Rn. 22 ff). Es besteht ein Wechselverhältnis zwischen dem erforderlichen Grad willkürlicher Gewalt und den in der Person des Ausländers begründeten spezifischen gefahrenerhöhenden Umständen: Je mehr der Ausländer belegen kann, dass er aufgrund persönlicher Umstände spezifisch betroffen ist, sich die allgemeine Gefahr insoweit individuell verdichtet hat, umso geringer muss der Grad willkürlicher Gewalt sein (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – C 465.07 Elgafaji –, juris Rn. 35, 39, und vom 30. Januar 2014 – C 285/12 Diakité –, juris Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13.10 –, juris Rn. 18 ff. und vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4.09 –, juris Rn. 33 ff.). Gemessen hieran liegt im Falle des Klägers auch dann keine hinreichend verdichtete bzw. individualisierte Gefährdungslage vor, wenn man – zugunsten des Klägers – die am niedrigsten verfügbare Einwohnerzahl der Stadt Mossul zugrunde legt und dieser die Gesamtanzahl der Todesopfer der gesamten Provinz bzw. des Distrikts gegenüber stellt, soweit eine gesonderte Auswertung allein für die Stadt Mossul fehlt. aa) In der Stadt Mossul sollen im Jahr 2010 insgesamt 1,7 Millionen Menschen gelebt haben – in Niniwe 2.811.091 (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Juni 2013 S. 46 mwN). Nach einer jüngeren Quelle sollen in Mossul im Jahr 2017 insgesamt 1, 5 Millionen Menschen gelebt haben (vgl. UNAMI, Report on the Protection of Civilians in the context of the Ninewa Operations and the retaking of Mosul City, 17 October 2016 – 10 July 2017, S. 5). Andere Quellen berichten hingegen wieder davon, dass die Stadt Mossul vor dem IS ca. 1,8 Millionen Einwohner und im Frühling 2018 ca. 1 Million Einwohner gehabt haben soll (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Mossul, speziell für Kinder, 18. Januar 2019, S. 6 mwN). Die genauen Zahlen dürften allerdings schwankend sein: Einerseits sollen seit Beginn der Offensive im Oktober 2016 mehr als 875.000 Menschen aus der Stadt Mossul geflohen sein, aus West-Mossul alleine fast 700.000. Über 679.000 Menschen bleiben aus der Stadt vertrieben, die Mehrheit davon ist in Camps rund um Mossul untergebracht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018, S. 149 mwN). Andererseits sollen viele Menschen wieder in den Distrikt Mossul bzw. die Provinz Niniwe zurückgekehrt sein. Mit Stand November 2018 sollen mehr als 1,4 Millionen Rückkehrer in der Provinz Niniwe gegeben haben; die meisten im Distrikt Mossul. Unklar soll auf der anderen Seite jedoch auch sein, ob diese tatsächlich hier auch bleiben werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Mossul, speziell für Kinder, 18. Januar 2019, S. 8 mwN). Nach Ost-Mossul sollen ebenso mit Stand 2017 rund 90 % der früheren Bewohner der Stadt zurückgekehrt sein (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, 24. August 2017, zuletzt aktualisiert am 18. Mai 2018, S. 149), auch wenn der Zugang nach Mossul derzeit insbesondere aufgrund von Infrastrukturschäden stark eingeschränkt sein soll (vgl. UNOCHA, Humanitarian Response Plan, 2019 S. 21, 26 ff. mwN). Nach einer neueren Erhebung von IOM sollen in den Distrikt Mossul insgesamt 984.588 Menschen zurückgekehrt sein, nach Niniwe insgesamt 1.660.410. Gleichzeitig sollen aus dem Distrikt Mossul noch 305,376 und aus der Provinz Niniwe 501,312 Menschen vertrieben sein (vgl. IOM, Displacement Tracking Matrix, April 2019). Soweit man dieser Einwohnerzahl hier die Erhebung von der The United Nations Assistance Mission for Iraq (UNAMI) aller getöteten und verletzten Zivilpersonen (UN Casualty Figures for Iraq) für das Jahr 2018 für den Kläger für die gesamte Provinz Niniwe zu seinen Gunsten zugrunde legt, gelangt man bei einer für ihn günstigsten Berechnungsweise zu einer Gesamtzahl der Toten und Verletzten von mindestens 326. Hierzu berücksichtigt das Gericht zunächst die ausdrücklich für die Provinz Niniwe benannten Zahlen (Januar 2018: 20; Juni 2018: 18; August 2018: 39; Oktober 2018: 46; November 2018: 27; Dezember 2018: 26). Bei den Monaten, für welche UNAMI keine konkreten Zahlen für die Provinz Niniwe nennt, betrachtet das Gericht unter den von UNAMI jeweils nur ausdrücklich aufgeführten Provinzen mit den meisten Opferzahlen im jeweiligen Monat die an letzter Stelle genannte Provinz. Von deren Opferzahl zieht es jeweils einen Zähler ab und unterstellt – zugunsten des Klägers –, dass Niniwe die am nächststärksten betroffene Provinz war (Februar 2018: 22; März 2018: 32; April 2018: 30; Mai 2018: 20; September 2018: 46). Ausgehend hiervon beträgt das Risiko als Zivilperson in Mossul getötet oder verletzt zu werden 0,03 % (326 x 100/ 1.000.000). Ferner sprechen auch die Zahlen des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) gegen einen ernsthaften Schaden im o.g. Sinne (vgl. ACCORD, Lage in Mossul bzw. Provinz Ninewa: Sicherheitslage; humanitäre Lage für Familien mit Kindern; Fluchtbewegungen und Rückkehr unter Auswertung von Daten von ACLED, 6. Februar 2019, S. 4). Danach sind in der Stadt Mossul im Jahr 2018 insgesamt 195 Menschen getötet worden. Ausgehend hiervon beträgt das Risiko, als Zivilperson in Mossul getötet oder verletzt zu werden, 0,02 % (195 x 100/ 1.000.000). Schließlich ist auch das Risiko einer Zivilperson, binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihm drohenden Schadens entfernt, soweit man die Auswertungen von EASO nach den Erhebungen von Iraq-Body-Count hier berücksichtigt. Danach sind im Jahr 2018 im Distrikt Mossul (inklusive Hamdaniya und Tielkef) insgesamt 1369 Menschen getötet worden (vgl. EASO, Iraq, Security situation supplement – Iraq Body Count – civilian deaths 2012, 2017-2018 S. 26). Ausgehend hiervon besteht ein entsprechendes Risiko in einer für den Kläger günstigsten Berechnungsweise von 0,14 % (1369 x 100 / 1.000.000). bb) Auch kommt eine qualitative Betrachtungsweise zu keinem anderen Ergebnis. Dies insbesondere auch nicht mit Blick darauf, dass es sich bei dem Kläger um einen sunnitischen Araber handelt. Wie bereits ausgeführt, leben hier immer noch viele arabische Sunniten bzw. kehren in die Stadt zurück (siehe hierzu unter Ziffer 1., a., cc; Ziffer 1. e., bb). Ein wesentlicher Teil der dokumentierten Verfolgungshandlungen gegen sunnitische Araber besteht in der dortigen Strafverfolgungspraxis (siehe hierzu unter Ziffer 1., e., bb.), die sich grundsätzlich nicht unter den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt subsumieren lässt. Zudem übt der Kläger auch keinen Beruf aus, der im Einzelfall gefahrerhöhend sein kann, wie etwa Arzt oder Journalist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. Juni 2018 – VG 25 K 359.17 A –, juris Rn. 30). Ebenso ist für den begehrten Schutzanspruch insbesondere nicht ausreichend, dass – wie bereits ausgeführt – auch in der Provinz Niniwe wie in Mossul selbst mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften zu rechnen ist (siehe hierzu auch unter Ziffer 1., a., und Ziffer 1., b.). Aus der Erkenntnislage ergibt sich, dass die Kämpfe mit dem IS vor allem im Umland und nicht in der Stadt Mossul stattfinden sollen (vgl. EASO, Security situation, März 2019, S. 123 mwN). Zudem ist seit Sommer 2018 die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Irak zurückgegangen. Im Dezember 2018 wurde ein Rekordtief an Sicherheitsvorfällen registriert Anfang 2019 ist diese Zahl wieder leicht angestiegen, wobei die Monate Januar und Februar in etwa die gleichen Zahlen an Angriffen und Opfern aufweisen. Für März 2019 wurde die niedrigste, von Joel Wing registrierte Zahl von Sicherheitsvorfällen verzeichnet (vgl. Bundesamt Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 20. November 2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 9. April 2019, S. 8 unter Auswertungen von Berichten Joel Wings). Nach einer weiteren Auswertung des UNHCR nach Erhebungen von UNAMI sind sogar ab dem Spätsommer 2017 und dem Ende der Mossul-Offensive die monatlichen Zahlen der Toten und Verletzen zurückgegangen. Dieser Trend soll sich im Jahr 2019 fortgesetzt haben (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, S. 23 mwN). 3. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. In den Fällen, in denen – wie hier – gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Gründen auch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, juris Rn. 36). Dies ist auch hier der Fall. Wie bereits ausgeführt, folgt den Kläger insbesondere nicht aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und humanitären Lage in der Stadt Mossul die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung (siehe hierzu unter Ziffer 2., b.). 4. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr Leben oder Freiheit besteht. Diese Vorschrift setzt eine individuelle und konkrete (zielstaatsbezogene) Gefahr voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58/96 –, juris). Diese Voraussetzungen sind nach den vorstehenden Ausführungen nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beklagte die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben hat und die Beteiligten anschließend den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt haben, entspricht es aufgrund des Rechtsgedankens des § 156 VwGO der Billigkeit, dass der Kläger die Kosten auch insoweit zu tragen hat, weil die Beklagte nach Kenntnis der geänderten Sachlage sogleich reagiert hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO iVm § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der irakische Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz, weiter hilfsweise die Feststellung, dass für ihn ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot hinsichtlich Iraks vorliegt. Er stellte am 29. Dezember 2015 in Deutschland einen Asylantrag. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erklärte er im Wesentlichen, er sei sunnitischer Araber und komme aus der Stadt Mossul (Provinz Niniwe), und zwar aus dem Bezirk Al Jazar (Ost-Mossul). Dort habe er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Elternhaus seines Vaters zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Mit seinem Bruder habe er zusammen den Familienunterhalt gesichert. Ihre wirtschaftliche Lage sei schlecht gewesen. Er sei bis zur 12. Klasse zur Schule gegangen und habe Erfahrungen in der Gastronomie. Den Irak habe er vor allem deshalb verlassen, weil er Angst vor dem sog. Islamischen Staat (IS) gehabt habe. Dieser würde ledige und unverheiratete Männer – wie ihn – suchen und sie zwingen, an seiner Seite zu kämpfen. Ihm selbst sei dies – auf entsprechende Nachfrage des Bundesamtes hin – jedoch nicht widerfahren. Er sei sofort geflüchtet, als der IS Mossul im Juni 2014 erobert hatte. In die Region Kurdistan-Irak habe er nicht gehen können, weil er hier keine Aufenthaltserlaubnis bekommen habe. Im September 2014 habe er Deutschland erreicht. Mit Bescheid vom 9. November 2016 – zugestellt am 5. Dezember 2016 – lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Zuerkennung subsidiären Schutzes ab. Es stellte weiter fest, dass für den Kläger zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Es forderte ihn zur Ausreise binnen 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss seines Asylverfahrens auf, drohte ihm die Abschiebung in den Irak an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag seiner Abschiebung. Am 14. Dezember 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, dass der IS ihn und seinen Bruder in Mossul habe zwangsrekrutieren wollen. Ebenso habe er gegenüber dem Bundesamt nicht erwähnt, dass sein Vater ein hoher General in der Armee von Saddam Hussein gewesen sei. Darüber hinaus drohe arabischen Sunniten – wie ihm – Verfolgung im Irak. Sie stünden unter dem Generalverdacht, den IS unterstützt oder willkommen geheißen zu haben. Sie müssten sich vor Racheakten fürchten. Vor diesem Hintergrund befinde sich derzeit auch ein weiterer Bruder von ihm in einem Gefängnis in Nasiriya (Provinz Dhi Qar). Am 20. Juni 2018 hat der Kläger eine deutsche Staatsbürgerin geheiratet und eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu Deutschen erhalten. Nachdem das Bundesamt erstmalig in der mündlichen Verhandlung hiervon erfahren hat, hat es die Abschiebungsandrohung in den Irak sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2016 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass für ihn ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Iraks besteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Auf die Sitzungsniederschrift wird insoweit Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands verweist die Kammer auf die Gerichtsakte und auf die Asyl- und Ausländerakte des Klägers. Diese haben dem Gericht neben den Erkenntnismitteln der 25. Kammer zum Irak vorgelegen. Sie sind – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.