Urteil
23 K 172/21 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0528.23K172.21A.00
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Leitsätze
1. Zwar kann nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Februar 2024 in der Rechtssache C-216/22 jedes Urteil des Gerichtshofs ein neues Element bzw. eine neue Erkenntnis darstellen, und zwar unabhängig davon, ob dieses Urteil vor oder nach dem Erlass der Entscheidung über den Erlass der Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde oder ob in diesem Urteil die Unvereinbarkeit einer nationalen Bestimmung, auf die diese Entscheidung gestützt war, mit dem Unionsrecht festgestellt wird oder es sich – wie hier – auf die Auslegung des Unionsrechts einschließlich desjenigen, das beim Erlass dieser Entscheidung bereits in Kraft war, beschränkt. (Rn.22)
2. Für die Zulässigkeit eines Folgeantrags ist es jedoch außerdem erforderlich, dass die neuen Elemente oder Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für die betreffende Person günstigeren Entscheidung – hier zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – beitragen. (Rn.23)
3. Nach der inzwischen gefestigten obergerichtlichen nationalen Rechtsprechung haben wehrpflichtige Syrer allein wegen der mit ihrer Ausreise verbundenen Wehrdienstentziehung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn sie unterliegen bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien nicht allein wegen der Wehrdienstentziehung einer die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigenden Verfolgungsgefahr. (Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar kann nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Februar 2024 in der Rechtssache C-216/22 jedes Urteil des Gerichtshofs ein neues Element bzw. eine neue Erkenntnis darstellen, und zwar unabhängig davon, ob dieses Urteil vor oder nach dem Erlass der Entscheidung über den Erlass der Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde oder ob in diesem Urteil die Unvereinbarkeit einer nationalen Bestimmung, auf die diese Entscheidung gestützt war, mit dem Unionsrecht festgestellt wird oder es sich – wie hier – auf die Auslegung des Unionsrechts einschließlich desjenigen, das beim Erlass dieser Entscheidung bereits in Kraft war, beschränkt. (Rn.22) 2. Für die Zulässigkeit eines Folgeantrags ist es jedoch außerdem erforderlich, dass die neuen Elemente oder Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für die betreffende Person günstigeren Entscheidung – hier zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – beitragen. (Rn.23) 3. Nach der inzwischen gefestigten obergerichtlichen nationalen Rechtsprechung haben wehrpflichtige Syrer allein wegen der mit ihrer Ausreise verbundenen Wehrdienstentziehung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn sie unterliegen bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien nicht allein wegen der Wehrdienstentziehung einer die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigenden Verfolgungsgefahr. (Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. März 2021 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers vom 12. Januar 2021 zu Recht als unzulässig abgelehnt. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Dies ist hier der Fall. Bei dem Asylantrag des Klägers vom 12. Januar 2021 handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, da sein früherer Asylantrag, soweit es um die Gewährung von Flüchtlingsschutz geht, mit Bescheid vom 14. November 2016 unanfechtbar abgelehnt worden ist. Ein weiteres Asylverfahren ist nicht durchzuführen. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Kläger vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen. Das von dem Kläger geltend gemachte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 – C-238/19 – stellt kein neues Element bzw. keine neue Erkenntnis dar, das bzw. die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beiträgt. Zwar kann nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Februar 2024 in der Rechtssache C-216/22 jedes Urteil des Gerichtshofs ein neues Element bzw. eine neue Erkenntnis darstellen, und zwar unabhängig davon, ob dieses Urteil vor oder nach dem Erlass der Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde oder ob in diesem Urteil die Unvereinbarkeit einer nationalen Bestimmung, auf die diese Entscheidung gestützt war, mit dem Unionsrecht festgestellt wird oder es sich – wie hier – auf die Auslegung des Unionsrechts einschließlich desjenigen, das beim Erlass dieser Entscheidung bereits in Kraft war, beschränkt (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 –, juris Rn. 40 und 44). Für die Zulässigkeit eines Folgeantrags ist es jedoch außerdem erforderlich, dass die neuen Elemente oder Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für die betreffende Person günstigeren Entscheidung – hier zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – beitragen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 –, juris Rn. 49). Daran fehlt es. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 in der Rechtssache C-238/19, in dem festgestellt wurde, dass eine „starke Vermutung“ dafür besteht, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 näher erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründe in Zusammenhang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 –, juris Rn. 57), trägt nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dazu bei, dass der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Februar 2024 klargestellt hat, hat er mit dieser Feststellung nur erklärt, dass dieser Zusammenhang unter den genannten Voraussetzungen mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ besteht, hingegen wollte er weder eine unwiderlegliche Vermutung aufstellen noch die Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden durch seine eigene ersetzen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 –, juris Rn. 53). Nach der inzwischen gefestigten obergerichtlichen nationalen Rechtsprechung haben wehrpflichtige Syrer allein wegen der mit ihrer Ausreise verbundenen Wehrdienstentziehung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn sie unterliegen bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien nicht allein wegen der Wehrdienstentziehung einer die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigenden Verfolgungsgefahr. Dieser Rechtsprechung hat sich nunmehr auch das OVG Berlin-Brandenburg angeschlossen. Ausweislich der Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 24. April 2024 (– OVG 3 N 190/20 –, Abdruck S. 3) hat es dabei – im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung in Form einer Strafverfolgung oder Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG – u.a. zugrunde gelegt, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Heranziehung zum Militärdienst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Beteiligung von Wehrpflichtigen an Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG) verbunden wäre. Zu sonst möglichen Verfolgungshandlungen hat es zugrunde gelegt, dass die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung mit einem der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe nicht festgestellt werden kann, weil es an einer hinreichenden Grundlage dafür fehlt, dass Wehrdienstentziehern drohende Maßnahmen nach ihrer objektiven Gerichtetheit davon getragen sind, eine ihnen unterstellte regimefeindliche politische Überzeugung zu treffen (vgl. hierzu im Einzelnen die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung der Kammer veröffentlichten Gründe zu den Urteilen des OVG Berlin-Brandenburg vom 13. Februar 2024 – OVG 3 B 14/23 und 35/23 –). Dieses Ergebnis entspricht der weit überwiegenden Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH München, Beschluss vom 5. März 2024 – 21 B 23.30059 –, juris; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 14 A 156/19.A –, juris Rn. 36 ff. und Urteil vom 23. August 2022 – 14 A 3389/20.A –, juris Rn. 48 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Mai 2023 – 2 LB 444/19 –, juris Rn. 37 ff.; OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Dezember 2022 – 4 LB 71/18 OVG –, juris Rn. 26 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 23. November 2022 – 5 A 366/22.A –, juris Rn. 7 und Urteil vom 21. Januar 2022 – 5 A 1402/18.A –, juris Rn. 41 ff.; OVG Weimar, Urteil vom 16. Juni 2022 – 3 KO 178/21 –, juris Rn. 91 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 8. März 2022 – 3 L 74/21 –, juris Rn. 36 ff.; VGH Kassel, Urteile vom 13. September 2021 – 8 A 1992/18.A –, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 18. August 2021 – A 3 S 271/19 –, juris Rn. 33 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17/18 –, juris Rn. 88 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 26. April 2018 – 1 A 543/17 –, juris; OVG Koblenz, Urteile vom 12. April 2018 – 1 A 10215/17.OVG –, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris; a.A. OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 – 1 LB 484/21 –, juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich auch die Kammer an. Im Fall des hiesigen Klägers, der bereits von 2007 bis 2009 in Syrien Wehrdienst geleistet hat, liegen keine besonderen persönlichen Umstände vor, die eine andere Bewertung rechtfertigen. Auch der Vortrag des Klägers, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für seine Brüder, Herrn R...und Herrn N..., mit Bescheiden vom 13. November 2015 und vom 27. Januar 2021 stelle sich als risikoerhöhend dar, da die erhöhte Gefahr einer Reflexverfolgung bestehe, greift nicht durch. Denn hier ist schon keine Gefährdung aufgrund Reflexverfolgung anzunehmen. Eine Reflexverfolgung kommt in Syrien regelmäßig nur dann in Betracht, wenn es sich um Angehörige einer Person handelt, die aufgrund eines „politischen Profils“ in herausgehobener Stellung in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten ist (vgl. VGH München, Urteil vom 22. Juni 2018 – 21 B 18.30852 –, juris Rn. 49 ff.). Eine solche qualifizierte Regimegegnerschaft lässt sich im Hinblick auf Herrn R..., dem im November 2015 ohne persönliche Anhörung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, nicht feststellen. Auch in Bezug auf Herrn N..., der in Syrien als einfacher Polizeibeamter tätig gewesen ist, ist keine herausgehobene Stellung erkennbar, die ein besonderes Interesse des syrischen Regimes an seiner Person begründen könnte. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO sind weder vom Kläger geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig. Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben im November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8. Januar 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt im September 2016 gab der Kläger unter anderem an, von 2007 bis 2009 Wehrdienst in Syrien geleistet zu haben. Er sei geflohen, da seine Heimatstadt Deir ez-Zor unter Kontrolle des IS gestanden habe. In Orte des Regimes habe er nicht gehen können, da er dort als Reservist eingezogen worden wäre. Mit Bescheid vom 14. November 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es aus, dem Kläger drohe bei einer Rückkehr in seine Heimat zwar infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ein ernsthafter Schaden. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei hingegen nicht erkennbar. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid keinen Rechtsbehelf ein. Am 12. Januar 2021 stellte der Kläger erneut einen Asylantrag bei dem Bundesamt, den er im Wesentlichen damit begründete, dass sich die Rechtslage aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 – C-238/19 – nachträglich zu seinen Gunsten geändert habe. Zwei seiner ebenfalls in das Bundesgebiet eingereisten Brüdern, Herrn R...und Herrn N..., wurde mit Bescheiden vom 13. November 2015 und vom 27. Januar 2021 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Mit Bescheid vom 12. März 2021, per Einschreiben am 16. März 2021 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, durch die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19. November 2020 in der Rechtssache C-238/19) habe sich nicht die materielle Rechtslage geändert. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs betreffe lediglich Auslegungsfragen und führe nicht zu einer Unionsrechtswidrigkeit oder Unanwendbarkeit der maßgeblichen deutschen Umsetzungsnormen. Auch stelle das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs keine neue Erkenntnis im Sinne von Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU dar. Mit seiner hiergegen am 27. März 2021 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen unter Verweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Februar 2024 in der Rechtssache C-216/22 vor, sein Folgeantrag sei zulässig. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung sei lediglich erforderlich, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 in der Rechtssache C-238/19 erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitrage, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sei. Dies sei der Fall, da der Europäische Gerichtshof in dieser Entscheidung festgestellt habe, dass eine „starke Vermutung“ dafür bestehe, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 näher erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründe in Zusammenhang stehe. Als gefahrerhöhendes Moment trete hinzu, dass seinen Brüdern, Herrn R...und Herrn N..., die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Es bestehe eine erhöhte Gefahr der Reflexverfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. März 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Asylakten betreffend den Kläger sowie seine Brüder, Herrn R...und Herrn N..., und der Ausländerakte des Klägers Bezug genommen.