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Urteil

23 K 184/20 A

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0908.23K184.20A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Januar 2017 wird – mit Ausnahme der in Ziffer 3 Satz 4 getroffenen Feststellung, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen – aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Januar 2017 wird – mit Ausnahme der in Ziffer 3 Satz 4 getroffenen Feststellung, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen – aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg. Sie ist insoweit als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) zulässig, insbesondere statthaft (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 – BVerwG 1 C 34.19 –, juris Rn. 10, vom 21. November 2017 – BVerwG 1 C 39.16 –, juris Rn. 15 f. und vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4.16 –, juris Rn. 14 ff., jeweils m.w.N.). Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet. Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Januar 2017 als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Demzufolge sind auch die übrigen Regelungen des Bescheides rechtswidrig und aufzuheben, jedoch mit Ausnahme der die Kläger begünstigenden Feststellung, dass sie nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen. 1. Der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Bescheid vom 10. Januar 2017 steht zunächst nicht die materielle Rechtskraft des Urteils vom 18. April 2016 (V...) entgegen. Nach § 121 Nr. 1 VwGO bindet ein rechtskräftiges Urteil, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der gekennzeichnet ist durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 – BVerwG 8 C 15.10 –, BeckRS 2011, 55445). Im Verwaltungsprozess besteht die Besonderheit, dass bereits der Streitgegenstand der Gestaltungsklagen regelmäßig zweistufig ist. Im Falle der stattgebenden Anfechtungsklage wird nicht nur der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben; festgestellt ist mit dem Urteil vielmehr zugleich, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat. Das Urteil erschöpft sich nicht in der bloßen Kassation, sondern verbietet der Behörde zugleich, in derselben Sache gegenüber demselben Beteiligten erneut eine entsprechende Verfügung zu erlassen (Widerspruchs- und Wiederholungsverbot). Ein rechtskräftiges Urteil, mit dem auf die Anfechtungsklage des Betroffenen ein belastender Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, erwächst deshalb auch hinsichtlich seines tragenden Grundes in Rechtskraft (BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 – BVerwG 3 B 18.18 –, juris Rn. 8 ff.). Hiernach war das Bundesamt nicht gehindert, die Asylanträge der Kläger erneut als unzulässig abzulehnen. Denn das Verwaltungsgericht Berlin hat mit dem Urteil vom 18. April 2016 (V...) in der Sache nicht über den Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits entschieden. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 21. Mai 2015 mit der Begründung aufgehoben, dass die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig nicht dem Bestimmtheitsgebot entspreche und sich zudem nicht auf eine Rechtsgrundlage zurückführen lasse. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt zwar erneut die Asylanträge der Kläger als unzulässig abgelehnt. Zur Begründung verwies es aber auf den in Bulgarien bereits gewährten internationalen Schutz sowie auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und machte zudem geltend, den Klägern drohe in Bulgarien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Zu diesem Klagegrund verhält sich das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. April 2016 nicht. 2. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG grundsätzlich vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt, ihm also die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuerkannt hat. Dies ist hier der Fall. Den Klägern ist in Bulgarien am 25. August 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger diesen Schutzstatus nicht mehr innehaben. Der in Bulgarien gewährte internationale Schutz ist unbefristet (aida, Country Report: Bulgaria, Update 2021 [aida 2021], S. 90; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 33.19 –, juris Rn. 24). Soweit es Erkenntnisse gibt, dass in Bulgarien zuerkannter Schutz in einigen Fällen nach Jahren nicht mehr fortbesteht, spricht hier nichts dafür, dass die Kläger davon betroffen sein könnten. So wird nach Darstellung der Staatlichen Flüchtlingsagentur Bulgariens (SAR), wenn die gesetzlich bestehende Verpflichtung, abgelaufene Dokumente zu erneuern, nicht erfüllt wird, überprüft, ob der Schutzberechtigte noch den Bedarf oder den Wunsch hat, den ihm zuerkannten Schutz weiter in Anspruch zu nehmen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stade vom 12. Mai 2021; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Bulgarien, Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19. Juli 2021 [BFA, Anfragebeantwortung, 19. Juli 2021], S. 3; aida 2021, S. 92 f.). Hier dürfte zwar der als Anknüpfungspunkt für eine Überprüfung dienende Ablauf der Dokumente im Raum stehen. Da anerkannte Flüchtlinge Identitätsdokumente mit fünf Jahren Gültigkeit und subsidiär Schutzberechtigte mit drei Jahren Gültigkeit erhalten (vgl. aida 2021, S. 90; BFA, Anfragebeantwortung, 19. Juli 2021, S. 6), wird wohl davon auszugehen sein, dass die Papiere der Kläger – ausgehend von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft am 25. August 2014 – seit etwa drei Jahren nicht mehr gültig sind. Die bulgarische Dublin Unit hat aber mit von dem Bundesamt mit Schriftsatz vom 28. Juli 2021 eingereichtem Antwortschreiben auf das Informationsersuchen des Bundesamtes mit ausreichender Klarheit bestätigt, dass die Kläger noch Inhaber des gewährten Schutzes sind. Der Kammer ist aus einer Vielzahl von parallel gelagerten Verfahren bekannt, dass die bulgarische Dublin Unit sowohl die Einleitung eines Widerrufsverfahrens als auch einen bereits erfolgten Wegfall des Schutzes ausdrücklich mitteilt. Angesichts des Fehlens einer solchen Mitteilung im Antwortschreiben der bulgarischen Dublin Unit wird dies wohl als positive Bestätigung des Fortbestandes zu verstehen sein. Letztlich kommt es darauf aber nicht entscheidend an, da die Unzulässigkeitsentscheidung jedenfalls aus anderen Gründen rechtswidrig ist. 3. Die Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung ergibt sich zwar nicht daraus, dass eine solche Entscheidung nicht getroffen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des gegenüber § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorrangigen Familienasyls nach § 26 AsylG vorliegen (BVerwG, Urteil vom 17. November 2020 – BVerwG 1 C 8.19 –, juris). Denn die Voraussetzungen des § 26 AsylG liegen hier nicht vor. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Familienschutz, der sich von ihrem minderjährigen in der Bundesrepublik Deutschland geborenen (Geschwister-)Kind ableiten könnte. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Art. 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn unter anderem die Familie im Sinne des Art. 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird (Nr. 2). Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG entsprechend. Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden, und an die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz (§ 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG). Für eine Anwendbarkeit des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG muss das stammberechtigte Kind (hier der minderjährige, am Klageverfahren nicht beteiligte Sohn der Kläger zu 1 und 2 – der Kläger im abgeschlossenen Verfahren V... –) gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG bereits im Verfolgerstaat (hier also Syrien) geboren sein (vgl. etwa OVG Magdeburg, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 4 L 85/21 –, juris Rn. 28 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 9. Juni 2021 – RN 14 K 18.31715 –, juris Rn. 36; VG Augsburg, Urteil vom 23. Juli 2021 – Au 4 K 20.31273 –, juris Rn. 36; VG Aachen, Urteil vom 1. Juni 2021 – 2 K 922/18.A –, juris Rn. 33, 38 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2019 – 16 A 146/18 –, juris Rn. 26). Es reicht nicht aus, dass das in Deutschland geborene stammberechtigte Kind in eine Familie hineingeboren wird, die bereits im Verfolgerstaat bestanden hatte (so aber etwa VG Kassel, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 1 K 6953/17.KS.A –, juris Rn. 25; VG Freiburg, Urteil vom 27. August 2020 – A 10 K 8179/17 –, juris Rn. 24 f.; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 26 Rn. 16). 4. Jedoch sind die über den Wortlaut von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hinaus bestehenden weiteren unionsrechtlichen Anforderungen an eine Unzulässigkeitsentscheidung nicht erfüllt. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Verfahrensrichtlinie darf ein Asylantrag nicht als unzulässig abgelehnt werden, wenn dem Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt worden ist, aber das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis in diesem Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen stößt, die so schwerwiegend sind, dass der Schutzsuchende tatsächlich der ernsthaften Gefahr ausgesetzt ist, dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) zu erfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 –, juris Rn. 34 f.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. –, juris Rn. 101). Das beachtliche Risiko einer Verletzung von Art. 4 GRCh steht einer Unzulässigkeitsentscheidung selbst dann entgegen, wenn für den Ausländer ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wird (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 –, juris Rn. 40). Aufgrund des fundamental bedeutsamen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens, der eine Grundlage des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet, gilt die Vermutung, dass die Behandlung eines Asylsuchenden in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRCh und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 82). Diese Vermutung ist widerlegt, wenn das Asylsystem in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen oder bereits erhalten haben, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 –, juris Rn. 36; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 83). Dieses Risiko entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Umstände, die für eine mit der GRCh unvereinbare Behandlung sprechen, ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32). Die für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 92). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, solange sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 –, juris Rn. 39; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 93). Ohne Bedeutung ist für sich genommen, ob anerkannte Schutzberechtigte auf familiäre Solidarität zurückgreifen können (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 94), Integrationsprogramme mangelhaft sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 96), Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Anerkennungsrichtlinie) vorliegen (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 –, juris Rn. 36; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. –, juris Rn. 92) oder keine existenzsichernden staatlichen Leistungen bestehen, soweit dies für Inländer ebenso gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. –, juris Rn. 93). Sofern Minderjährige von der Unzulässigkeitsentscheidung betroffen sind, ist zu beachten, dass Kinder besonders verletzlich sind (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 –, HUDOC Rn. 99). Ob systemische oder allgemeine oder nur bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die das Risiko einer Verletzung von Art. 4 GRCh begründen, hat das Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 –, juris Rn. 38; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 90; BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 –, juris Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris Rn. 34). Von diesen Maßstäben ausgehend droht den Klägern in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 4 GRCh. Bei dieser Prognoseentscheidung ist von einer Rückkehr der Kläger nach Bulgarien im Familienverbund unter Einschluss des weiteren in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Sohnes der Kläger zu 1 und 2 bzw. dem Bruder der Kläger zu 3 bis 7 auszugehen. Denn aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Abschiebungsverboten (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45.18 –, juris Rn. 14 ff.), die auf die vorliegende Konstellation der Rückführung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Flüchtling oder subsidiär schutzberechtigt Anerkannten in diesen Staat übertragbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2022 – A 4 S 3696/21 –, juris Rn. 35 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 33.19 –, Abdruck S. 14 f.), ist zu folgern, dass auf die Situation einer Rückkehr der im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebenden Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) abzustellen ist, und zwar auch dann, wenn einzelnen Familienmitgliedern – wie hier dem in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Sohn der Kläger zu 1 und 2 – bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Auf Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse ist das Gericht davon überzeugt, dass im vorliegenden Fall die Familie im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht wird befriedigen können. a) Dabei ist in Bezug auf die Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter – insbesondere im Hinblick auf deren Unterbringung und Versorgung – in Bulgarien unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnismittel von Folgendem auszugehen: Bulgarien ist das Land mit dem niedrigsten Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in der Europäischen Union (Global Detention Project, Country Report, April 2019, S. 7; statista, Europäische Union, BIP pro Kopf in den Mitgliedstaaten in jeweiligen Preisen im Jahr 2021, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/188766/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-den-eu-laendern/, abgerufen am 6. September 2022). Im Jahr 2021 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Bulgarien 9.852 Euro (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Sofia, Datenblatt Bulgarien, Stand 22. Juli 2022 [Botschaft in Sofia, Datenblatt Bulgarien], S. 1), wohingegen der Durchschnitt der Europäischen Union bei 32.320 Euro lag (statista, Europäische Union, BIP pro Kopf in den Mitgliedstaaten in jeweiligen Preisen im Jahr 2021, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/188766/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-den-eu-laendern/, abgerufen am 6. September 2022). Die meisten Schutzsuchenden sehen Bulgarien als bloßes Transitland auf ihrem Weg nach Westeuropa an. Bei einer Umfrage des UNHCR erklärten weniger als 10 Prozent der befragten Schutzsuchenden, in Bulgarien leben zu wollen. Das UNHCR schätzt die Anzahl der Flüchtlinge, die jedes Jahr in Bulgarien bleiben, auf nur ein paar Hundert (UNHCR, Where there is a Will, there is a Way, 26. April 2017, S. 7 und 17). Im Jahr 2021 haben insgesamt 74 Prozent der Asylbewerber ihr Asylverfahren in Bulgarien nicht zu Ende geführt (aida 2021, S. 88). Anerkannte Flüchtlinge haben in Bulgarien die gleichen Rechte wie bulgarische Staatsangehörige mit wenigen Ausnahmen (etwa Teilnahme an Wahlen, Parteiaktivitäten, Wehrdienst); subsidiär Schutzberechtigte verfügen über die gleichen Rechte wie Drittstaatsangehörige mit Daueraufenthaltsrecht (aida 2021, S. 88). Die bulgarischen Aufnahmezentren für Schutzsuchende sind bei weitem nicht ausgelastet. Insgesamt standen Ende des Jahres 2021 in den vier Aufnahmezentren in Bulgarien 5.160 Plätze zur Verfügung, belegt waren tatsächlich nur rund 2.447 (aida 2021, S. 66). Anerkannte Schutzberechtigte haben allerdings keinen Anspruch, in einem Aufnahmezentrum zu wohnen. Auch steht ihnen keine finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft mehr zu, nachdem die gesetzlich vorgesehene und auf sechs Monate nach Wirksamkeit der Zuerkennungsentscheidung befristete finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft Ende 2020 abgeschafft wurde (aida 2021, S. 97). Vulnerable Schutzberechtigte dürfen hingegen nach ihrer Anerkennung auf Antrag grundsätzlich bis zu sechs Monate in den Aufnahmezentren verbleiben, sofern Kapazitäten frei sind. Ende des Jahres 2021 lebten dort 212 anerkannte Schutzberechtigte (aida 2021, S. 97). Das Bulgarische Rote Kreuz (BRK) betreibt jeweils bis zum 31. März sog. „Winterunterkünfte“, in die auch Rückkehrer aufgenommen werden (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11. März 2021 [AA, Auskunft an VG Potsdam], S. 2; Auswärtiges Amt an VG Trier vom 26. April 2018 [AA, Auskunft an VG Trier], S. 2). Daneben ist die Unterbringung in einem staatlichen Obdachlosenheim (das nicht nur anerkannten Schutzberechtigten, sondern generell Bedürftigen offen steht) möglich, scheitert jedoch häufig an hohen bürokratischen Hürden und auch aufgrund sehr eingeschränkter Verfügbarkeit entsprechenden Wohnraums (AA, Auskunft an VG Potsdam, S. 2). Ebenso wenig wie bulgarische Staatsangehörige haben anerkannte Schutzberechtigte einen Anspruch auf eine Sozialwohnung. Sie können sich aber auf die wenigen Sozialwohnungen bewerben (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Hamburgische OVG vom 7. April 2021 [AA, Auskunft an Hamburgisches OVG], S. 3; AA, Auskunft an VG Potsdam, S. 3). Auch beziehen anerkannte Schutzberechtigte – wie bulgarische Staatsangehörige – in der Regel kein Wohngeld, weil die Voraussetzungen für dessen Gewährung kaum zu erfüllen sind (AA, Auskunft an VG Trier, S. 2). Wenn anerkannte Schutzberechtigte nicht in Notunterkünften untergebracht sind, sind sie darauf verwiesen, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden. Neben den dafür benötigten finanziellen Mitteln, welche die Schutzberechtigten selbst erwirtschaften müssen, bestehen bei der Wohnungssuche Probleme aufgrund der Sprachbarriere und der Unerfahrenheit der anerkannten Schutzberechtigten. Ferner werden Fremdenfeindlichkeit und Vorbehalte gegenüber Muslimen auf Seiten der Vermieter beschrieben (Auswärtiges Amt an OVG Lüneburg vom 18. Juli 2017 [AA, Auskunft an OVG Lüneburg], S. 9). Demgegenüber lässt sich nicht feststellen, dass melderechtliche Probleme einer erfolgreichen Wohnungssuche entgegenstehen. Danach wird geltend gemacht, dass für den Abschluss eines Mietvertrages die Vorlage eines gültigen Ausweispapiers erforderlich sei, auf das auch anerkannte Schutzberechtigte einen Anspruch haben. Voraussetzung für die Ausstellung eines Personaldokuments sei aber ein Wohnsitz und dessen Eintragung in die nationale Datenbank. Dabei sei es einem anerkannten Schutzberechtigten nicht möglich, die Anschrift des Aufnahmezentrums als Wohnsitz anzugeben (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, 30. August 2019 [SFH, Aktuelle Situation], S. 21; aida 2021, S. 97). Demzufolge setzt der Erhalt einer Wohnung eine registrierte Meldeanschrift voraus, die aber ohne Wohnung nicht vorhanden sein kann. Um diesen Kreis zu durchbrechen, werden auch Scheinmietverträge verwendet (aida 2021, S. 97). Dem steht jedoch entgegen, dass das bulgarische Innenministerium im Jahr 2021 insgesamt 2.510 Identitätsdokumente für anerkannte Schutzberechtigte ausgestellt hat (aida 2021, S. 97). Da in diesem Zeitraum rund 2.019 Schutzsuchende in Bulgarien internationalen Schutz erhalten haben (aida 2021, S. 97), spricht alles dafür, dass das Registrierungsproblem in der Praxis lösbar ist. Die Schwierigkeiten anerkannter Schutzberechtigter bei der Wohnungssuche werden schließlich dadurch gemildert, dass sie dabei Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen erhalten (AA, Auskunft an Hamburgisches OVG, S. 3; AA, Auskunft an VG Potsdam, S. 1; BMI/BAMF, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Mai 2019, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft an das BAMF vom 25. März 2019 [AA, Auskunft an BAMF], S. 2). Die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Stellen, gepaart mit einer niedrigen Anzahl von in Bulgarien verweilenden Flüchtlingen führt im Ergebnis dazu, dass es in Bulgarien kaum obdachlose anerkannte Schutzberechtigte gibt (AA, Auskunft an BAMF, S. 2; AA, Auskunft an VG Potsdam, S. 2). Es ist fernliegend, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien ihren Lebensunterhalt aus staatlichen Sozialleistungen decken können. In der Regel kann der Lebensunterhalt nur durch Erwerbstätigkeit gesichert werden (AA, Auskunft an VG Trier, S. 3). Anerkannte Schutzberechtigte haben in Bulgarien zwar unter denselben Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige Zugang zu staatlich gewährten Sozialleistungen (aida 2021, S. 98; AA, Auskunft an VG Potsdam, S. 3), wobei sich die monatliche Sozialhilfe für eine Person seit dem 1. Januar 2019 insgesamt auf umgerechnet etwa 38 Euro pro Monat beläuft (AA, Auskunft an Hamburgisches OVG, S. 2). Der Erhalt von Sozialhilfe ist aber aufgrund von Bürokratie und anderen Formalitäten schon für bulgarische Staatsangehörige sehr schwierig und für anerkannte Schutzberechtigte fast unmöglich, außer sie erhalten Hilfe von bestimmten Basisgruppen von Nichtregierungsorganisationen, die jedoch nicht immer verfügbar ist (aida 2021, S. 98). Entsprechend beziehen nur sehr wenige anerkannte Schutzberechtigte Sozialhilfe (AA, Auskunft an VG Potsdam, S. 4; AA, Auskunft an VG Trier, S. 3). Anerkannte Schutzberechtigte haben uneingeschränkten, automatischen und bedingungslosen Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt (aida 2021, S. 97; AA, Auskunft an Hamburgisches OVG, S. 4; AA, Auskunft an VG Potsdam, S. 5; AA, Auskunft an VG Trier, S. 3). Das Fehlen einer Meldeanschrift stellt kein Hindernis bei der Arbeitsplatzsuche dar (AA, Auskunft an VG Trier, S. 3). Ein grundsätzliches Problem bei der Suche nach einem Arbeitsplatz sind fehlende Kenntnisse der bulgarischen Sprache und das damit im Zusammenhang stehende Fehlen einer ausreichenden staatlichen Unterstützung (aida 2021, S. 97; AA, Auskunft an VG Trier, S. 3). Auch fehlende Zeugnisse können eine praktische Hürde beim Arbeitsmarktzugang darstellen (aida 2021, S. 98; AA, Auskunft an VG Potsdam, S. 5). Nichtregierungsorganisationen in Bulgarien unterstützen soweit möglich die Vermittlung von Kontakten zwischen anerkannten Schutzberechtigten und Arbeitgebern (AA, Auskunft an VG Potsdam, S. 5). Die Mehrheit der arbeitenden anerkannten Schutzberechtigten ist entweder in schlecht bezahlten unqualifizierten Jobs oder bei Arbeitgebern gleicher Herkunft beschäftigt, die sich in Bulgarien ein Geschäft aufgebaut haben (AA, Auskunft an VG Potsdam, S. 5). Einige anerkannte Schutzberechtigte arbeiten auch im Graubereich der Wirtschaft (AA, Auskunft an Hamburgisches OVG, S. 4; AA, Auskunft an VG Potsdam, S. 5). Im Jahr 2021 waren lediglich sieben anerkannte Schutzberechtigte als arbeitssuchend registriert (aida 2021, S. 98). Der monatliche Mindestlohn in Bulgarien beträgt seit dem 1. April 2022 insgesamt 710 Bulgarische Lew (BGN), umgerechnet etwa 360 Euro (vgl. EURES, Lebens- und Arbeitsbedingungen Bulgarien, https://ec.europa.eu/eures/public/living-and-working/living-and-working-conditions/living-and-working-conditions-bulgaria_de, abgerufen am 6. September 2022; Botschaft in Sofia, Datenblatt Bulgarien, S. 4). Als monatlicher Durchschnittslohn werden für das vierte Quartal des Jahres 2021 rund 1.135 BGN (umgerechnet etwa 580 Euro) genannt. Zugleich sind die Lebenshaltungskosten niedriger als in anderen EU-Mitgliedstaaten (vgl. EURES, Lebens- und Arbeitsbedingungen Bulgarien, https://ec.europa.eu/eures/public/living-and-working/living-and-working-conditions/living-and-working-conditions-bulgaria_de, abgerufen am 6. September 2022). Ausweislich einer Auskunft des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2019 betrugen die monatlichen Lebenshaltungskosten – offenbar unter Einschluss von Unterkunftskosten – nach Angaben bulgarischer Gewerkschaften für eine Person im Landesschnitt 305 Euro, in Sofia 397 Euro (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Potsdam vom 16. Januar 2019, S. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 33.19 –, Abdruck S. 16). Nicht zuletzt wegen der Inflation ist davon auszugehen, dass die Lebenshaltungskosten in den letzten Jahren deutlich gestiegen sind. Entsprechend ist einer aktuellen Erkenntnisquelle zu entnehmen, dass die monatlichen Lebenshaltungskosten im ersten Quartal 2022 laut Gewerkschaften für eine Person 622 Euro betrugen (Botschaft in Sofia, Datenblatt Bulgarien, S. 4). Bulgarien war zwar – wie zahlreiche andere europäische Staaten – mehrfach von der Corona-Pandemie stark betroffen. Die pandemiebedingten Einschränkungen haben aber nicht zu einem dauerhaften Einbrechen der bulgarischen Wirtschaft geführt. So wird für 2022 ein Wiederanstieg des Bruttoinlandsprodukts auf den Wert vor Ausbruch der Pandemie prognostiziert. Insgesamt stellt sich der bulgarische Arbeitsmarkt bislang trotz der pandemiebedingten Einschränkungen als offenbar verhältnismäßig stabil dar. Für die Jahre 2022 und 2023 wird ein Sinken der Arbeitslosenquote erwartet, die nach einer zwischenzeitlichen Stagnation auf einem Wert von 5,1 Prozent in den Jahren 2020 und 2021 wieder auf 4,6 Prozent (2022) bzw. 4,4 Prozent (2023) zurückgehen soll und damit niedriger liegt als in dem von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht betroffenen Jahr 2018 mit einem Wert von 5,2 Prozent (vgl. Europäische Kommission, European Economic Forecast, Institutional Paper 160, Autumn 2021, November 2021, S. 106 f., https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/economy-finance/ip160_en_0.pdf, abgerufen am 6. September 2022). Im Juli 2022 nahm Bulgarien mit einem Wert von 4,6 Prozent gemessen an der Arbeitslosigkeit EU-weit den zwölften Platz ein und war eines von 19 EU-Ländern mit einer Arbeitslosigkeit unter dem EU-Durchschnitt von 6 Prozent (Europäische Union: Arbeitslosenquoten in den Mitgliedstaaten im Juli 2022, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/160142/umfrage/arbeitslosenquote-in-den-eu-laendern/, abgerufen am 6. September 2022). b) Ausgehend von diesen Feststellungen zur allgemeinen Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien – insbesondere im Hinblick auf deren Unterbringung und Versorgung – ist davon auszugehen, dass die hiesige Familie im Falle ihrer Rückkehr nach Bulgarien nicht in der Lage sein wird, sich Zugang zu den elementarsten Bedürfnissen zu verschaffen (vgl. für eine sechsköpfige Familie: OVG Münster, Urteil vom 29. Dezember 2020 – 11 A 1602/17.A –, juris Rn. 28 ff.; für eine Familie mit betreuungsbedürftigen Kleinkindern: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 33.19 –, Abdruck S. 14 ff.). In Abwesenheit gesicherter Unterbringungsmöglichkeiten ab Anerkennung als Schutzberechtigte und ohne den effektiven Zugang zu anderen staatlichen Unterstützungsleistungen wie Sozialhilfe bzw. angesichts deren geringer Höhe erachtet es das Gericht für maßgebend, dass anerkannte Schutzberechtigte in einem überschaubaren Zeitraum nach der Anerkennung ihren Lebensunterhalt selbstständig bestreiten können. Insoweit geht die Kammer (vgl. Urteil vom 16. August 2022 – VG 23 K 644.19 A –, Abdruck S. 7 ff.) im Einklang mit der übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Gruppe der gesunden und arbeitsfähigen anerkannten Schutzberechtigten, die keine besondere Verletzlichkeit aufweisen, davon aus, dass diese in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt auf dem vom Europäischen Gerichtshof benannten Niveau selbstständig zu bestreiten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 33.19 –, juris Rn. 32 ff. und vom 18. Dezember 2019 – OVG 3 B 8.17 –, juris Rn. 33 ff. und Beschluss vom 24. März 2020 – OVG 3 N 54.17 –, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Urteil vom 24. Februar 2022 – A 4 S 162/22 –, juris Rn. 32 und Beschlüsse vom 23. April 2020 – A 4 S 721/20 –, juris Rn. 20 ff. und vom 22. Oktober 2019 – A 4 S 2476/19 –, juris Rn. 16 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 10 LB 257/20 –, juris Rn. 19 ff.; VGH Kassel, Urteil vom 26. Oktober 2021 – 8 A 1852/20.A –, juris Rn. 35 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 15. Juni 2020 – 5 A 382/18 –, juris Rn. 36 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 25. Juli 2019 – 4 LB 12/17 –, juris Rn. 68 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. August 2018 – 3 L 50/17 –, juris Rn. 13 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 Bf 132/17.A –, juris Rn. 37 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris Rn. 51 ff. sowie OVG Weimar, Urteil vom 13. November 2019 – 4 A 947/17.A –, juris Rn. 40 ff.). Dieser Personengruppe gehören die Kläger aber nicht an. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die hiesige Familie bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht in der Lage sein wird, ihren Lebensunterhalt selbstständig durch Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Es handelt sich um eine Familie mit insgesamt sechs Kindern im Alter von sieben, acht, zehn, 13, 15 und 17 Jahren. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass eine Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 2 grundsätzlich möglich ist. Denn auch für anerkannte schutzberechtigte Frauen besteht in Bulgarien eine gewisse Chance, durch eigene Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen und damit zur Existenzsicherung beizutragen, sofern die Kinder betreut werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 33.19 –, Abdruck S. 17). Da die Kinder der Kläger zu 1 und 2 alle im schulpflichtigen Alter sind, ihnen mithin der volle Zugang zu kostenloser Bildung in Regelschulen unter den für bulgarische Kinder geltenden Regeln und Bedingungen offensteht (vgl. aida 2021, S. 98, 70), wäre es der Klägerin zu 2 in zeitlicher Hinsicht möglich und zumutbar, neben dem Kläger zu 1 ebenfalls einer Teilzeit-, wenn nicht sogar einer Vollzeittätigkeit nachzugehen. Auch ist davon auszugehen, dass der älteste Sohn der Kläger zu 1 und 2 – der Kläger zu 3 –, der in wenigen Monaten volljährig wird, in absehbarer Zeit wenigstens seinen eigenen Lebensunterhalt wird verdienen können, so dass die Kläger zu 1 und 2 in naher Zukunft (nur) noch den Lebensunterhalt für sich und ihre jüngsten fünf Kinder zu bestreiten haben. Dies wird ihnen aber – auch nicht bei finanzieller Unterstützung durch den Kläger zu 3 – nicht möglich sein. Auszugehen ist hierbei von den bereits genannten Einkommensverhältnissen in Bulgarien, wobei angesichts einer Erwerbstätigkeit von Schutzberechtigten vor allem in Bereichen geringfügiger oder unqualifizierter Tätigkeiten und angesichts der Umstände des konkreten Einzelfalls nicht ein monatliches Durchschnittseinkommen von etwa 580 Euro, sondern vielmehr ein Einkommen am unteren Rand der Skala – mithin eher im Bereich des Mindestlohns von 360 Euro – zu erwarten ist. Der Kläger zu 1 hat nach eigenen Angaben allein das Abitur abgeschlossen und verfügt lediglich über Berufserfahrungen in der Landwirtschaft. Zudem ist er mit seinen 47 Jahren im Hinblick auf körperliche Arbeiten nicht in gleicher Weise durchsetzungsfähig wie ein junger Mann. Der Klägerin zu 2, die die Schule nach eigenen Angaben nach der 6. Klasse verlassen hat, fehlt sogar jede Berufsausbildung. Legt man den monatlichen Mindestlohn von 360 Euro zugrunde, stünde ein Einkommen der Familie von bestenfalls – soweit die Klägerin zu 2 neben dem Kläger zu 1 tatsächlich in der Lage wäre, eine Vollzeittätigkeit auszuüben – rund 720 Euro im Monat Lebenshaltungskosten gegenüber, die bereits für eine einzelne Person im Jahr 2019 im Landesschnitt mit etwa 305 Euro und aktuell mit sogar rund 620 Euro angegeben werden. Selbst wenn unterstellt würde, dass der Kläger zu 3 seine Familie neben seiner eigenen Existenzsicherung noch finanziell unterstützen könnte, und es ihnen gegebenenfalls gelingen würde, ein etwas höheres Einkommen als den Mindestlohn zu erzielen, wird deutlich, dass die Kläger zu 1 und 2 nicht ansatzweise in der Lage wären, die immense Lücke zwischen erzielbarem Einkommen und Lebenshaltungskosten der Familie zu schließen, mithin die Familie vor einer Situation extremer materieller Not zu bewahren. An diesem Ergebnis ändert schließlich auch nichts, dass sowohl der bulgarische Staat als auch in Bulgarien ansässige Nichtregierungsorganisationen bei der Unterstützung anerkannter Schutzberechtigter gerade auch auf Familien ein besonderes Augenmerk legen (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, 13. Juni 2022, S. 8). Denn diese Hilfsangebote sind angesichts der besonders zu berücksichtigenden Vulnerabilität von Kindern (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 –, HUDOC Rn. 99; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. April 2020 – A 4 S 721/20 –, juris Rn. 21) mit Blick auf fehlende rechtliche Ansprüche in ihrer Erreichbarkeit und ihrem Umfang im Einzelfall ungewiss, vage und damit unzureichend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 33.19 –, Abdruck 18 f.; OVG Weimar, Urteil vom 21. Dezember 2018 – 3 KO 337/17 –, juris Rn. 54 ff.). Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung sind auch die Entscheidungen über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten (Ziffer 2 des Bescheides), die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 Sätze 1 bis 3 des Bescheides) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4 des Bescheides) aufzuheben. Nicht aufzuheben ist die Feststellung, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen (Ziffer 3 Satz 4 des Bescheides), die die Kläger begünstigt und von diesen nicht angegriffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 – BVerwG 1 C 15.18 –, juris Rn. 7; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. November 2019 – 1 LB 5/19 –, juris Rn. 81). Da die Klage bereits mit ihrem Hauptantrag Erfolg hat, war über den hilfsweise gestellten Antrag nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und begehren hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens. Die Kläger, syrische Staatsangehörige, reisten über Bulgarien kommend im November 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge. Vor dem Bundesamt gaben sie unter anderem an, dass ihnen in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden sei und sie sich dort insgesamt etwa fünf Monate aufgehalten hätten. Gestützt auf entsprechende EURODAC-Treffer ersuchte daraufhin das Bundesamt Bulgarien um Übernahme der Kläger nach den Regelungen der Dublin III-Verordnung. Die bulgarischen Behörden teilten hierauf mit, dass sie eine Übernahme nach den Dublin III-Bestimmungen nicht akzeptieren könnten, weil den Klägern in Bulgarien am 25. August 2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Mit Bescheid vom 21. Mai 2015 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger als unzulässig ab und drohte ihre Abschiebung nach Bulgarien an. Den Bescheid begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass die Kläger auf Grund des in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen könnten. Das Verwaltungsgericht Berlin hob diesen Bescheid – mit Ausnahme der Feststellung, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen – mit Urteil vom 18. April 2016 mit der Begründung auf, dass die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig nicht dem Bestimmtheitsgebot entspreche und sich zudem nicht auf eine Rechtsgrundlage zurückführen lasse (V...). Nach einer erneuten Anhörung der Kläger zu 1 und 2 lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 10. Januar 2017, zugestellt am 25. Januar 2017, die Asylanträge der Kläger erneut als unzulässig ab (Ziffer 1). Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2). Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte ihnen für den Fall, dass sie diese Frist nicht einhielten, die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 3 Sätze 1 bis 3). Zudem stellte es fest, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürften (Ziffer 3 Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung verwies es auf den in Bulgarien bereits gewährten internationalen Schutz und auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Abschiebungsverbote lägen nicht vor, insbesondere drohe den Klägern in Bulgarien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Hiergegen haben die Kläger am 3. April 2018 – zunächst unter dem Aktenzeichen V... geführt – Klage erhoben. Dem weiteren bereits im Jahr 2015 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Sohn der Kläger zu 1 und 2 – dem Kläger im abgeschlossenen Verfahren V... – erkannte das Bundesamt mit Bescheid von Juni 2021 den subsidiären Schutzstatus zu. Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien drohe ihnen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Ihnen drohe in Bulgarien Obdachlosigkeit, Isolation, existenzielle Armut und Perspektivlosigkeit. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Januar 2017 – mit Ausnahme der in Ziffer 3 Satz 4 getroffenen Feststellung, dass sie nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen – aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Januar 2017 zu verpflichten, für sie ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Bulgariens festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und weist ergänzend darauf hin, dass die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz im Hinblick auf das weitere in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kind der Kläger zu 1 und 2 ausscheide, da die Familieneinheit insoweit noch nicht in Syrien bestanden habe. Den zeitgleich mit der hiesigen Klage erhobenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 23. Februar 2017 zurückgewiesen (V...). Auf gerichtliche Veranlassung hat das Bundesamt ein Informationsersuchen (Inforequest) an die bulgarischen Behörden gerichtet, mit der Bitte um Mitteilung, ob der den Klägern gewährte internationale Schutz noch bestehe. Daraufhin reichte das Bundesamt mit Schriftsatz vom 28. Juli 2021 ein Antwortschreiben der bulgarischen Dublin Unit ein, die die Schutzgewährung der Kläger bestätigte. Es wird Bezug genommen auf Blatt 110 der Gerichtsakte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Asylakte und der Ausländerakten der Kläger Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.