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Urteil

23 K 758.18 A

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1014.23K758.18A.00
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Leitsätze
Der Asylantrag eines in Deutschland geborenen Kindes, dessen Eltern bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben und für die diesen Staat betreffend ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, kann aufgrund der Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil der andere Mitgliedstaat auch für die Prüfung des Asylantrages des Kindes zuständig ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Asylantrag eines in Deutschland geborenen Kindes, dessen Eltern bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben und für die diesen Staat betreffend ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, kann aufgrund der Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil der andere Mitgliedstaat auch für die Prüfung des Asylantrages des Kindes zuständig ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Durchführung ihres Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Der Klageantrag ist dabei sachdienlich auszulegen; auf seine Fassung kommt es hierbei nicht an (vgl. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO). Bei verständiger Würdigung macht die Klägerin ein Anfechtungsbegehren hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 27. November 2018 geltend. Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 AsylG nur die Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2017 - BVerwG 1 C 39.16 -, juris Rn. 15 f., vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4.16 -, juris Rn. 14 ff. und vom 27. Oktober 2015 - BVerwG 1 C 32.14 -, juris Rn. 13 ff. - jeweils m.w.N.). Ein darüber hinaus gehender, auf die Durchführung des Asylverfahrens durch das Bundesamt gerichteter Verpflichtungsantrag ist hingegen nicht statthaft, weil das Bundesamt nach Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit kraft Gesetzes zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4.16 -, juris Rn. 19). Die Kammer legt den Klageantrag, mit dem die Klägerin den Bescheid vom 27. November 2018 „teilweise“ angreift, dahingehend aus, dass dieser sich lediglich gegen die Ziffer 1 des Bescheides richtet. Denn die Ziffer 2 dieses Bescheides begünstigt sie ausschließlich. Die so verstandene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag der Klägerin als unzulässig abzulehnen lässt sich auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG stützen. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Griechenland ist in entsprechender Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig (vgl. ausführlich hierzu: Urteil der Kammer vom 27. Februar 2019 - VG 23 K 367.18 A -, juris Rn. 18 ff. m.w.N.). Es bedarf in diesen Fällen lediglich der formlosen, insbesondere nicht an die Fristen des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO gebundenen Nachmeldung des im Bundesgebiet geborenen Kindes gegenüber dem für die Durchführung des Asylverfahrens der Eltern zuständigen Staat (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Februar 2019 - VG 23 K 367.18 A -, juris Rn. 21 m.w.N.). Das Bundesamt hat eine entsprechende Nachmeldung der Klägerin mit an die griechischen Behörden gerichtetem Schreiben vom 18. Dezember 2017 vorgenommen. Vorstehendes gilt auch für den Fall eines nachgeborenen Kindes, für dessen Eltern ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Mitgliedstaates festgestellt wurde, in dem diesen der internationale Schutz zuerkannt worden war (a.A. VG Lüneburg, Urteil vom 14. Februar 2018 - 4 A 491/17 -, juris Rn. 21 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 17. März 2017 - W 2 K 16.31417 -, juris Rn. 23 ff.). Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung der Kammer zu den nachgeborenen Kindern (vgl. insbesondere Urteil der Kammer vom 27. Februar 2019 - VG 23 K 367.18 A -, juris Rn. 18 ff.) wird nicht mehr daran festgehalten, dass in den besonderen Fallgestaltungen der vorliegenden Art die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens des Kindes zuständig ist (vgl. zu dieser Rechtsprechung Urteil der Kammer vom 26. Juni 2018 - VG 23 K 672.17 A -, Abdruck, S. 20 f.). Denn das die Eltern betreffende Abschiebungsverbot ist insofern zeitlich begrenzt, als sich die Bedingungen in dem Mitgliedsstaat, in denen diesen internationaler Schutz zuerkannt wurde - hier Griechenland -, zu einem späteren Zeitpunkt positiv verändern können, so dass ein Abschiebungsverbot dann nicht mehr gerechtfertigt ist. Eine solche Besserung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wie die Erfahrungen in Bezug auf andere Mitgliedstaaten zeigen (vgl. zu Bulgarien: VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 27). Insbesondere die Europäische Union stellt erhebliche Mittel zur Verfügung, um die Integration anerkannter Schutzberechtigter in den einzelnen Mitgliedstaaten zu verbessern - etwa durch den Asylum, Migration and Integration Fund - AMIF (vgl. Urteil der Kammer vom 30. November 2017 - VG 23 K 463.17 A -, juris Rn. 21). Wäre dann ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags des Kindes zuständig als für denjenigen der Eltern, würde die Familieneinheit zerrissen, was nach der Dublin III-Verordnung gerade vermieden werden soll. Nach dem Erwägungsgrund (15) der Dublin III-Verordnung soll mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat grundsätzlich sichergestellt werden, dass diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden. Eine Kohärenz der Entscheidungen und die Wahrung der Familieneinheit ließe sich jedoch nicht gewährleisten, wenn die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens der Eltern eines Asylantragstellers - und damit auch die Zuständigkeit für die Durchführung seines Asylverfahrens - erlöschen würde, sobald den Eltern internationaler Schutz gewährt wird. Die Situation eines Kindes muss vielmehr auch nach diesem Zeitpunkt untrennbar mit der Situation seiner Eltern verbunden bleiben. Nur so wird der Grundsatz der Einheit der Familiengemeinschaft geachtet und dem Wohl des Kindes hinreichend Rechnung getragen (vgl. Erwägungsgrund [16] Dublin III-VO; vgl. auch Urteil der Kammer vom 30. November 2017 - VG 23 K 463.17 A -, juris Rn. 19). Liegt die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des Kindes bei dem Mitgliedstaat, in dem seinen Eltern internationaler Schutz zuerkannt wurde, und erhält das Kind ebenso wie seine Eltern ein Abschiebungsverbot für diesen Mitgliedstaat, sind durch diesen Gleichlauf sowohl der familiäre Zusammenhalt als auch eine zeitgleiche Überstellung im Falle einer Verbesserung der dortigen Verhältnisse gewährleistet. Der Klägerin droht zudem ebenso wie ihrer Familie keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch Überstellung nach Griechenland, denn das Bundesamt hat ihr unter Ziffer 2 des Bescheides ein Abschiebungsverbot für dieses Land zuerkannt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig. Sie ist syrische Staatsangehörige und wurde am 31. März 2017 in Berlin geboren. Ihre Eltern waren zuvor aus Syrien über Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Wegen des den Eltern und dem Bruder der Klägerin in Griechenland gewährten internationalen Schutzes lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) durch Bescheid vom 8. September 2016 u.a. ihre Asylanträge als unzulässig ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Die Kammer verpflichtete die Beklagte durch Urteil vom 13. April 2018 (- VG 23 K 1676.16 A -) unter Aufhebung von Ziffer 2, Ziffer 3 Abs. 1 und Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 8. September 2016, hinsichtlich der Eltern und des Bruders der Klägerin ein Abschiebungsverbot für Griechenland festzustellen. Die Klägerin stellte am 19. September 2017 einen Asylantrag beim Bundesamt. Das Bundesamt meldete die Klägerin den griechischen Behörden am 18. Dezember 2017 nach. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Klägerin mit Bescheid vom 27. November 2018 als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Ziffer 2). Zur Begründung verwies die Behörde auf den den Eltern der Klägerin in Griechenland bereits gewährten internationalen Schutz und auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO). Das Abschiebungsverbot begründete das Bundesamt damit, dass auch den Eltern ein Abschiebungsverbot für Griechenland zuerkannt worden sei. Hiergegen hat die Klägerin am 13. Dezember 2018 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug darauf, dass sie in Griechenland kein Asylverfahren durchlaufen habe und ihr dort auch kein Schutzstatus zuerkannt worden sei. Nachdem ihren Eltern gegenüber ein „Drittstaatenbescheid“ erlassen worden sei, bliebe kein Raum für die Anwendung der Dublin III-Verordnung. Insbesondere sei Griechenland, nachdem ihren Eltern internationaler Schutz zuerkannt worden sei, nicht (mehr) für die Prüfung ihres Asylantrags zuständig. Eine Zuständigkeit Griechenlands für die Prüfung ihres Asylantrags entspreche nicht ihrem Wohl. Ihr drohe im Falle einer Überstellung nach Griechenland eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich wörtlich, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27. November 2018, eine Entscheidung dahin zu treffen, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuerkannt wird, hilfsweise, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27. November 2018, eine Entscheidung dahin zu treffen, dass ihr der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.