Beschluss
23 L 287.18 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0612.VG23L287.18A.00
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Leitsätze
1. Das Vorgehen des Bundesamtes, 30 Tage anstelle der gesetzlich ausdrücklich festgelegten Wochenfrist zur Ausreise festzusetzen, stellt einen bewussten Verstoß gegen § 36 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) dar, der ganz offensichtlich allein deswegen erfolgt, um die aus behördlicher Sicht unerwünschte Folge eines (stattgebenden) Beschlusses im Eilverfahren nach § 37 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu verhindern.(Rn.5)
2. Die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses stellt sicher, dass Eilrechtsschutz in den Fallgestaltungen der vorliegenden Art ermöglicht wird und den Betroffenen die weitergehenden Rechtsfolgen des § 37 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht genommen werden.(Rn.5)
3. Bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu Griechenland vorliegenden Berichte und Stellungnahmen vor allem von Nichtregierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, droht dort anerkannten Schutzberechtigten bei einer Rückführung eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK (juris: MRK).(Rn.9)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 23 K 288.18 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2018 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin R..., beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Vorgehen des Bundesamtes, 30 Tage anstelle der gesetzlich ausdrücklich festgelegten Wochenfrist zur Ausreise festzusetzen, stellt einen bewussten Verstoß gegen § 36 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) dar, der ganz offensichtlich allein deswegen erfolgt, um die aus behördlicher Sicht unerwünschte Folge eines (stattgebenden) Beschlusses im Eilverfahren nach § 37 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu verhindern.(Rn.5) 2. Die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses stellt sicher, dass Eilrechtsschutz in den Fallgestaltungen der vorliegenden Art ermöglicht wird und den Betroffenen die weitergehenden Rechtsfolgen des § 37 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht genommen werden.(Rn.5) 3. Bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu Griechenland vorliegenden Berichte und Stellungnahmen vor allem von Nichtregierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, droht dort anerkannten Schutzberechtigten bei einer Rückführung eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK (juris: MRK).(Rn.9) Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 23 K 288.18 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2018 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Dem Antragsteller wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin R..., beigeordnet. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 23 K 288.18 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2018 anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere in Bezug auf die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 26. April 2018 statthaft gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, obschon eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens festgesetzt worden ist (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 9. Oktober 2017 - VG 23 L 687.17 A - und - VG 23 L 689.17 A -, jeweils BA S. 2; ebenso VG München, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - M 21 S 17.44736 -, juris Rn. 21). Denn nach der jener Abschiebungsandrohung zugrundeliegenden Entscheidung über den Asylantrag wäre gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 35, 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe festzusetzen gewesen. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG deshalb abgelehnt, weil diesem am 16. Dezember 2016 in Griechenland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bereits internationaler Schutz gewährt worden ist (vgl. Bl. 2 f. der Asylakte). Auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis liegt nach der Rechtsprechung der Kammer mit Blick auf § 37 Abs. 1 AsylG vor (vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 13. April 2018 - VG 23 L 199.18 A -, BA S. 2 f.; ebenso VG Berlin, Beschlüsse vom 27. April 2018 - VG 33 L 211.18 A -, BA S. 3 f. und vom 9. Januar 2018 - VG 28 L 741.17 A -, juris Rn. 3 ff.). Der hiergegen erhobene Einwand, die Argumentation verlaufe zirkulär, weil die Rechtsfolge des § 37 AsylG zur erstmaligen Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses herangezogen werde, um einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erst zu der für eine Anwendung des § 37 Abs. 1 AsylG erforderlichen Zulässigkeit zur verhelfen (so VG Cottbus, Beschluss vom 4. Mai 2018 - VG 5 L 259/18.A -, juris Rn. 8; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2018 - VG 6 L 132.18 A -, BA S. 3 ff.), überzeugt nicht. Das Vorgehen des Bundesamtes, 30 Tage anstelle der gesetzlich ausdrücklich festgelegten Wochenfrist zur Ausreise festzusetzen, stellt einen bewussten Verstoß gegen § 36 Abs. 1 AsylG dar, der ganz offensichtlich allein deswegen erfolgt, um die aus behördlicher Sicht unerwünschte Folge eines (stattgebenden) Beschlusses im Eilverfahren nach § 37 Abs. 1 AsylG zu verhindern. Dies begegnet erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken (VG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2018 - VG 28 L 872.17 A -, juris Rn. 7). Die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses stellt sicher, dass Eilrechtsschutz in den Fallgestaltungen der vorliegenden Art ermöglicht wird und den Betroffenen die weitergehenden Rechtsfolgen des § 37 Abs. 1 AsylG nicht genommen werden. Denn es steht weder im Ermessen der Antragsgegnerin noch des Gerichts, ungelegene gesetzliche Regelungen zu umgehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2018 - VG 28 L 872.17 A -, juris Rn. 5). Zur Änderung des § 37 Abs. 1 AsylG ist allein der Gesetzgeber befugt. Wenn ein behördliches Vorgehen darauf abzielt, Eilverfahren wegen der besonders angeordneten möglichen Folgen zu verhindern, ist es gerade die Aufgabe der Verwaltungsgerichte, dem entgegenzuwirken und den Eilrechtsschutz zu gewähren; hierdurch ändert sich der Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht (so aber VG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2018 - VG 6 L 132.18 A -, BA S. 4 f.). Der Eilantrag ist überdies nicht verfristet. Es gilt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO und nicht die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist insoweit fehlerhaft, als sie darauf hinweist, dass Klage gegen den Bescheid einzureichen ist. Es fehlt der Hinweis darauf, dass der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt, sowie die Angabe der zutreffenden Klage- und Antragsfrist der §§ 74 Abs. 1 2. Halbsatz, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. November 1996 - A 16 S 2681/96 -, juris Rn. 8 f. m.w.N.). So verhält es sich hier. Die Voraussetzungen der für die Fälle des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorgesehenen Abschiebungsandrohung liegen nicht vor, vgl. §§ 35, 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Denn die Androhung der Abschiebung nach Griechenland in Ziffer 3 des Bescheides ist gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG rechtswidrig, weil der Abschiebung des Antragstellers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK entgegensteht.Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu Griechenland vorliegenden Berichte und Stellungnahmen vor allem von Nichtregierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, droht dort anerkannten Schutzberechtigten bei einer Rückführung eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK (zur Prüfpflicht des Gerichts siehe BVerfG, Beschlüsse vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 f. und vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 11). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können sich auch die staatlich verantworteten allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt allerdings ein Mindestmaß an Schwere voraus, wofür das Bestehen einiger Mängel nicht reicht (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, S. 336 [337 f.]). Diese Norm verpflichtet nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 [337] und Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413 [415]). Auch gewährt sie von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 [337]). Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begründet, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und - trotz ausdrücklich im nationalen Recht verankerter Rechte - behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413 [415 f.]; siehe auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 88 ff.). So liegt es hier in Bezug auf Griechenland. Die Auswertung der hinreichend verlässlichen und auch ihrem Umfang nach zureichenden Erkenntnislage ergibt, dass anerkannte Schutzberechtigte, die in Griechenland vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind, behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber stehen, obwohl sie sich dort in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden, dass dies mit der Menschenwürde nicht zu vereinbaren ist. Die Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse (Wohnraum, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen) ist nicht einmal für eine Übergangszeit gewährleistet. Den anerkannten Schutzberechtigten droht vielmehr akute Obdachlosigkeit und Verelendung. Sie haben keine reelle Chance, sich ein Existenzminimum aufzubauen, zumal Rückkehrer mangels nachzuweisenden einjährigen legalen Aufenthalts kein Recht auf das griechische soziale Solidaritätseinkommen haben. Sie haben zwar grundsätzlich den gleichen Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (vgl. Asylum Information Database, Country Report: Greece, 31. Dezember 2016, - im Folgenden: AIDA -, S. 142; Deutscher Bundestag, 2016: Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6 - 056/16, S. 9). Allerdings stehen ihnen diese Rechte aufgrund der schlechten wirtschaftlichen und staatlich-administrativen Situation des Landes und der Untätigkeit der griechischen Behörden nicht effektiv, sondern nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung. Anerkannte Schutzberechtigte sind in der Vielzahl von Arbeits- und Wohnungslosigkeit betroffen. Gerade Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten leben ohne jegliche staatliche Unterstützung unter prekären Bedingungen oftmals in Obdachlosigkeit. Faktisch haben sie keinen Zugriff auf die vom griechischen Staat auf dem Papier gewährleisteten Sozialleistungen, da sie diese mangels Erteilung der erforderlichen Dokumente durch die griechischen Behörden, wie z.B. einer Steuernummer, nicht beantragen können. Sogar in einem offiziellen Informationsdokument der griechischen Asylbehörde wird darauf hingewiesen, dass der Staat anerkannten Schutzberechtigten weder eine Unterkunft zur Verfügung stellen noch den Zugang zu Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt garantieren kann (vgl. Pro Asyl, STELLUNGNAHME - Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland Lebensbedingungen - im Folgenden: Pro Asyl -, S. 3; vgl. auch: AIDA, S. 142). Zur weiteren Begründung wird auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen im Urteil der Kammer vom 30. November 2017 (- VG 23 K 463.17 A -, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) verwiesen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG zur Folge, dass die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 kraft Gesetzes unwirksam wird, ebenso die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. Das Bundesamt hat das Asylverfahren in der Sache fortzuführen, § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Eilrechtsschutzantrag Erfolg hat (vgl. Urteil der Kammer vom 23. März 2018 - VG 23 K 384.17 A -, juris Rn. 14 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Antragsteller ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und sein Antrag aus den dargelegten Gründen Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.