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Urteil

23 K 384.17 A

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0323.VG23K384.17A.00
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Leitsätze
1. Hat das Verwaltungsgericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen, werden die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Antrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam. Für eine teleologische Reduktion ist kein Raum.(Rn.14) (Rn.20) 2. Der Anwendbarkeit des § 37 Abs. 1 AsylG steht nicht entgegen, dass im Bescheid zur Begründung der Unzulässigkeitsentscheidung nicht nur auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, sondern auch auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG Bezug genommen wird, wenn die parallel benannten Rechtsgrundlagen den Bescheid (ebenfalls) nicht vollständig tragen.(Rn.15) 3. Nach einer stattgebenden Entscheidung im Eilverfahren kann die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes und die Abschiebungsandrohung als allgemeine Feststellungsklage fortgeführt werden, wenn das Bundesamt die Unwirksamkeit bestreitet.(Rn.17)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Ziffern 1 und 3 Sätze 1 bis 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2017 unwirksam geworden sind. Die Ziffern 2 und 4 dieses Bescheides sowie der Änderungsbescheid vom 31. Mai 2017 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat das Verwaltungsgericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen, werden die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Antrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam. Für eine teleologische Reduktion ist kein Raum.(Rn.14) (Rn.20) 2. Der Anwendbarkeit des § 37 Abs. 1 AsylG steht nicht entgegen, dass im Bescheid zur Begründung der Unzulässigkeitsentscheidung nicht nur auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, sondern auch auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG Bezug genommen wird, wenn die parallel benannten Rechtsgrundlagen den Bescheid (ebenfalls) nicht vollständig tragen.(Rn.15) 3. Nach einer stattgebenden Entscheidung im Eilverfahren kann die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes und die Abschiebungsandrohung als allgemeine Feststellungsklage fortgeführt werden, wenn das Bundesamt die Unwirksamkeit bestreitet.(Rn.17) Es wird festgestellt, dass die Ziffern 1 und 3 Sätze 1 bis 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2017 unwirksam geworden sind. Die Ziffern 2 und 4 dieses Bescheides sowie der Änderungsbescheid vom 31. Mai 2017 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die die Einzelrichterin gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat Erfolg. Sie ist zulässig. Die Klage ist nach der stattgebenden Entscheidung im parallel geführten Eilverfahren hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 Sätze 1 bis 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 25. April 2017 nur noch als Feststellungsklage statthaft (vgl. VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2018 - VG 28 K 452.17 A -, juris Rn. 15 f.; VG Göttingen, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 3 A 186/17 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Eine Aufhebung, wie sie die Klägerin bei verständiger Würdigung in Bezug auf die Ziffern 1 und 3 Sätze 1 bis 3 - Satz 4 begünstigt sie ausschließlich - dieses Bescheides begehrt, kommt nicht mehr in Betracht. Denn nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG werden die Entscheidungen des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 4 AsylG und die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht - wie hier mit Beschluss vom 29. Mai 2017 - dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Hierfür ist unerheblich, aus welchen Gründen die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden ist (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 3 A 186/17 -, juris Rn. 24; VG Minden, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 11 L 233/17.A -, juris Rn. 40 f. - jeweils m.w.N.). Seither ist eine gerichtliche Aufhebung in der Hauptsache nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mehr möglich. Mit der gesetzlichen Folge der Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung und der Abschiebungsandrohung erledigen sich die angefochtenen Verwaltungsakte nach § 43 Abs. 2 VwVfG auf sonstige Weise, so dass die Beschwer für die Anfechtungsklage weggefallen und diese unstatthaft ist (vgl. Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 37 Rn. 2 m.w.N.). An der bisherigen Rechtsprechung der Kammer, wonach die Aufhebung dieser Regelungen jedenfalls aus Gründen der Klarstellung und Rechtssicherheit geboten ist (vgl. Urteil vom 29. Januar 2018 - VG 23 K 733.17 A -, juris Rn. 15; ebenso VG Augsburg, Urteil vom 3. Januar 2017 - Au 7 K 16.32192 -, juris Rn. 24; VG Würzburg, Urteil vom 26. Mai 2017 - W 2 K 17.30868 -, juris Rn. 20), wird nicht mehr festgehalten. Der Anwendbarkeit des § 37 Abs. 1 AsylG steht hier - anders als die Klägerin meint - nicht entgegen, dass im Bescheid zur Begründung der Unzulässigkeitsentscheidung nicht nur auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, sondern auch auf § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG Bezug genommen wird (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 2. Februar 2018 - VG 23 K 733.17 A -, juris Rn. 17). Zwar setzt § 37 Abs. 1 AsylG voraus, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung angeordnet wird, die im Zusammenhang mit einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG ergeht. Dies erfordert aber nicht zwingend, dass die Entscheidung ausschließlich mit diesen Normen begründet wird. Vielmehr reicht es aus, dass die Unzulässigkeit zumindest auch auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG gestützt wird, wenn die parallel benannten Rechtsgrundlagen den Bescheid (ebenfalls) nicht vollständig tragen und das Eilverfahren daher Erfolg hatte. So liegt es hier mit den zitierten Dublin-Regelungen. Denn ungeachtet der Frage, ob sich die Ziffer 1 des Bescheides vom 25. April 2017 auf § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG stützen lässt, durfte mit einer solchen Unzulässigkeitsentscheidung keinesfalls eine Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche ergehen (siehe Beschluss der Kammer vom 29. Mai 2017 - VG 23 L 383.17 A -, BA S. 3 f.). Dies ist der Grund, weshalb das Bundesamt - allerdings erst nach Abschluss des Eilverfahrens - insoweit einen Änderungsbescheid erlassen hat. Auch auf § 26a AsylG, der im Bescheid vom 25. April 2017 gleichfalls aufgeführt wird, kann seit der ausdrücklichen Regelung der Schutzgewährung durch einen anderen Staat der Europäischen Union in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht mehr zurückgegriffen werden; letztgenannte Norm ist lex specialis (vgl. Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 2016 - VG 23 L 1677.16 A -, juris Rn. 9 m.w.N.). Bei § 37 Abs. 1 AsylG handelt es sich um eine asylrechtliche Sonderregelung, die den Betroffenen in besonderem Maße begünstigt. Kraft gesetzlicher Anordnung hat das Bundesamt sein Asylverfahren nach der Stattgabe im Eilverfahren ohne weitere Verzögerung fortzuführen und mit einem Bescheid zu beenden; der Fortsetzung des Klageverfahrens bedarf es hierfür nicht. Diese Beschleunigung darf dem Betroffenen nicht allein dadurch verwehrt werden, dass weitere Rechtsgrundlagen im Bescheid benannt werden, die ihn jedoch nicht tragen. Soll der Eintritt der begünstigenden Folgen vermieden werden, weil sich die Unzulässigkeitsentscheidung nach Auffassung des Bundesamtes zugleich auf eine von § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG abweichende Rechtsgrundlage stützen lässt, deren Voraussetzungen seiner Überzeugung nach auch erfüllt sind, muss es (ausschließlich und konsequent) diese anderen Rechtsgrundlagen heranziehen. Das Begehren der Klägerin lässt sich bei verständiger Würdigung gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. § 88 VwGO dahingehend auslegen, dass es ihr nur noch auf die Feststellung dieser sie begünstigenden gesetzlichen Folge der stattgebenden gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren ankommt, mag sie auch zweifeln, ob § 37 Abs. 1 AsylG vorliegend anwendbar ist. Dieses Feststellungsbegehren ist als minus im Anfechtungsantrag enthalten; es handelt sich um eine sachdienliche Klageänderung. Die Feststellungklage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung im Klageverfahren. Denn das Bundesamt weigert sich trotz des gerichtlichen Hinweises, klarzustellen, dass das Asylverfahren der Klägerin fortgeführt wird, und hat stattdessen einen Änderungsbescheid zum hiesigen Verfahren erlassen. Hieraus folgt für die Klägerin ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung. Ferner liegt ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor und hindert die Subsidiarität der Feststellungsklage in vorliegenden Konstellationen nicht (ausführlich dazu VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2018 - VG 28 K 452.17 A -, juris Rn. 18 f. sowie VG Göttingen, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 3 A 186/17 -, juris Rn. 20 f. m.w.N.). In Bezug auf die Ziffern 2 und 4 des Bescheides vom 25. April 2017 hat die Klägerin in zulässiger Weise eine Anfechtungsklage erhoben. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 AsylG nur die Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2017 - BVerwG 1 C 39.16 -, juris Rn. 15 f., vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4.16 -, juris Rn. 14 ff. und vom 27. Oktober 2015 - BVerwG 1 C 32.14 -, juris Rn. 13 ff. - jeweils m.w.N.). Nichts anderes gilt hinsichtlich der mit einer solchen Unzulässigkeitsentscheidung verbundenen weiteren Entscheidungen des Bundesamtes, wie sie hier in den Ziffern 2 und 4 getroffen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4.16 -, juris Rn. 21). Das Anfechtungsbegehren bezüglich des Änderungsbescheides vom 31. Mai 2017 ist ebenfalls zulässig. Die Klage ist auch begründet. Die Feststellungsklage hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 Sätze 1 bis 3 des Bescheides vom 25. April 2017 ist begründet, weil die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorliegen. Mit dem stattgebenden Beschluss der Kammer vom 29. Mai 2017 sind die Unzulässigkeitsentscheidung sowie die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes unwirksam geworden. Das Bundesamt ist zur Fortführung des Asylverfahrens der Klägerin verpflichtet, § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Der Wortlaut dieser Normen ist eindeutig, für eine teleologische Reduktion ist auch unter Einbeziehung der Materialien des Gesetzgebungsverfahrens kein Raum (siehe bereits Urteil der Kammer vom 2. Februar 2018 - VG 23 K 733.17 A -, juris Rn. 18; ausführlich auch VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2018 - VG 28 K 452.17 A -, juris Rn. 22 ff. und VG Göttingen, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 3 A 186/17 -, juris Rn. 24 ff. - jeweils m.w.N.; im Ergebnis wohl ebenso VG Minden, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 11 L 233/17.A -, juris Rn. 40 f.; a.A. VG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 8 A 175/16 -, juris Rn. 55). Die auf die Ziffern 2 und 4 des Bescheides vom 25. April 2017 bezogene Anfechtungsklage ist ebenfalls begründet, weil die dortigen Regelungen mit dem Unwirksamwerden der Ziffern 1 und 3 Sätze 1 bis 3 rechtswidrig geworden sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (im Ergebnis ebenso VG Augsburg, Urteil vom 3. Januar 2017 - Au 7 K 16.32192 -, juris Rn. 25 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 3 A 186/17 -, juris Rn. 27 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 26. Mai 2017 - W 2 K 17.30868 -, juris Rn. 21). Die Anfechtungsklage hinsichtlich des Änderungsbescheides vom 31. Mai 2017 ist gleichfalls begründet, weil dieser ebenfalls rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da die Ziffer 3 des Bescheides vom 25. April 2017 zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Änderungsbescheides gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht mehr wirksam war, konnte sie nicht geändert werden; die Änderung ging ins Leere. Zudem ist auch die Unzulässigkeitsentscheidung unwirksam geworden, auf die sich die verfügte Abschiebungsanordnung bezieht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrages als unzulässig. Sie ist palästinensische Volkszugehörige mit ungeklärter Staatsangehörigkeit und das im Bundesgebiet geborene Kind von R... und A.... Ihre Eltern stammen aus Syrien, reisten im Jahre 2014 mit weiteren gemeinsamen Kindern in das Bundesgebiet ein und stellten anschließend beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte diesen Antrag wegen des ihnen bereits in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes mit Bescheid vom 13. August 2014, geändert durch Bescheid vom 11. Juni 2015, als unzulässig ab und drohte die Abschiebung nach Bulgarien an. Die Klagen der Eltern und Geschwister der Klägerin werden zu den Aktenzeichen VG 23 K 574.14 A (OVG 3 N 10.16) und VG 23 K 545.15 A geführt. Aufgrund der Meldung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 28. Februar 2017 über die Geburt der Klägerin leitete das Bundesamt für diese ein Asylverfahren ein. Mit Bescheid vom 25. April 2017 (Zustellung: 27. April 2017) lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin unter Bezugnahme auf den ihrer Familie bereits gewährten internationalen Schutz als unzulässig ab (Ziffer 1) und drohte auch ihr die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 3 Sätze 1 bis 3). Die Ausreisefrist setzte es auf eine Woche fest. Nach Syrien darf die Klägerin jedoch nicht abgeschoben werden (Ziffer 3 Satz 4). Zur Begründung zog die Behörde Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO sowie § 29 Abs. 1 Nr. 1a und 2 AsylG heran. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf den §§ 35, 34a Abs. 1 Satz 4, 26a AsylG, die Ausreisefrist folge aus § 36 Abs. 1 AsylG. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG für Bulgarien nicht vorliegen (Ziffer 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Mit der am 3. Mai 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Auf den zugleich gestellten Antrag ordnete die Kammer mit Beschluss vom 29. Mai 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides an (VG 23 L 383.17 A). Daraufhin erließ das Bundesamt unter dem 31. Mai 2017 einen weiteren Bescheid, der die Ziffer 3 des Bescheides vom 25. April 2017 dahingehend abändert, dass die Abschiebung der Klägerin nach Italien angeordnet wird. Diesen Bescheid bezog die Klägerin in das anhängige Verfahren ein. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, ihr Asylantrag sei inhaltlich vom Bundesamt zu prüfen. Ihr sei in Bulgarien noch kein internationaler Schutz zuerkannt worden, deshalb seien die im Bescheid genannten Rechtsgrundlagen nicht einschlägig. Auch die Dublin-Bestimmungen ließen sich nicht heranziehen, weil ihren Eltern bereits subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Ein Fall des § 37 AsylG liege nicht vor, weil sich die Behörde gleichermaßen auch auf die Dublin-Regelungen gestützt habe. Die Klägerin hat zunächst die Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2017 begehrt und beantragt nach Erlass des Änderungsbescheides nunmehr, die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2017 und (gemeint wohl) vom 31. Mai 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verteidigt den angefochtenen Bescheid. Zudem kündigte sie an, die Klägerin den bulgarischen Behörden als nachgeborenes Kind nachzumelden. Die Kammer hat mit Beschluss vom 6. März 2018 den Rechtstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Vorsitzenden zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorganges des Bundesamtes und der Ausländerakte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Bezug genommen.