Urteil
23 K 117.17 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0323.VG23K117.17A.00
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Leitsätze
1. Hat das Verwaltungsgericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen, werden die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Antrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam. Für eine teleologische Reduktion ist kein Raum.(Rn.17)
(Rn.23)
2. Nach einer stattgebenden Entscheidung im Eilverfahren kann die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes und die Abschiebungsandrohung als allgemeine Feststellungsklage fortgeführt werden, wenn das Bundesamt die Unwirksamkeit bestreitet.(Rn.18)
3. Daneben ist eine Verpflichtungsklage auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG unstatthaft (a.A. VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2018 - VG 28 K 452.17 A -, juris Rn. 34 ff.). Auch die hilfsweise Geltendmachung eines solchen Verpflichtungsbegehrens ist ausgeschlossen (a.A. VG Göttingen, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 3 A 186/17-, juris Rn. 32).(Rn.21)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Ziffern 1 und 3 Sätze 1 bis 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2017 unwirksam geworden sind. Die Ziffern 2 und 4 dieses Bescheides werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat das Verwaltungsgericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen, werden die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Antrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam. Für eine teleologische Reduktion ist kein Raum.(Rn.17) (Rn.23) 2. Nach einer stattgebenden Entscheidung im Eilverfahren kann die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes und die Abschiebungsandrohung als allgemeine Feststellungsklage fortgeführt werden, wenn das Bundesamt die Unwirksamkeit bestreitet.(Rn.18) 3. Daneben ist eine Verpflichtungsklage auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG unstatthaft (a.A. VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2018 - VG 28 K 452.17 A -, juris Rn. 34 ff.). Auch die hilfsweise Geltendmachung eines solchen Verpflichtungsbegehrens ist ausgeschlossen (a.A. VG Göttingen, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 3 A 186/17-, juris Rn. 32).(Rn.21) Es wird festgestellt, dass die Ziffern 1 und 3 Sätze 1 bis 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2017 unwirksam geworden sind. Die Ziffern 2 und 4 dieses Bescheides werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die die Einzelrichterin gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist nach der stattgebenden Entscheidung im parallel geführten Eilverfahren hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 Sätze 1 bis 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Januar 2017 nur noch als Feststellungsklage statthaft (vgl. VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2018 - VG 28 K 452.17 A -, juris Rn 15 f.; VG Göttingen, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 3 A 186/17 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Eine Aufhebung, wie sie die Klägerin bei Erhebung der Klage bei verständiger Würdigung in Bezug auf die Ziffern 1 und 3 Sätze 1 bis 3 - Satz 4 begünstigt sie ausschließlich - mit ihrem Antrag zu 1. begehrt hat, kommt nicht mehr in Betracht. Denn nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG werden die Entscheidungen des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 4 AsylG und die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht - wie hier mit Beschluss vom 9. März 2017 - dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Hierfür ist unerheblich, aus welchen Gründen die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden ist (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 3 A 186/17 -, juris Rn. 24; VG Minden, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 11 L 233/17.A -, juris Rn. 40 f. - jeweils m.w.N.). Seither ist eine gerichtliche Aufhebung in der Hauptsache nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mehr möglich; auch der Änderungsbescheid vom 8. Juni 2017 ging daher ins Leere. Mit der gesetzlichen Folge der Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung und der Abschiebungsandrohung erledigen sich die angefochtenen Verwaltungsakte nach § 43 Abs. 2 VwVfG auf sonstige Weise, so dass die Beschwer für die Anfechtungsklage weggefallen und diese unstatthaft ist (vgl. Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 37 Rn. 2 m.w.N.). An der bisherigen Rechtsprechung der Kammer, wonach die Aufhebung dieser Regelungen jedenfalls aus Gründen der Klarstellung und Rechtssicherheit geboten ist (vgl. Urteil vom 2. Februar 2018 - VG 23 K 733.17 A -, juris Rn. 15; ebenso VG Augsburg, Urteil vom 3. Januar 2017 - Au 7 K 16.32192 -, juris Rn. 24; VG Würzburg, Urteil vom 26. Mai 2017 - W 2 K 17.30868 -, juris Rn. 20), wird nicht mehr festgehalten. Das Begehren der Klägerin lässt sich bei verständiger Würdigung gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. § 88 VwGO dahingehend auslegen, dass es ihr nur noch auf die Feststellung dieser gesetzlichen Folge der stattgebenden gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren ankommt. Denn sie verweist auf § 37 AsylG und die Verpflichtung des Bundesamtes, ihr Asylverfahren fortzuführen. Dieses Feststellungsbegehren ist als minus im Anfechtungsantrag enthalten; es handelt sich um eine sachdienliche Klageänderung. Die Feststellungklage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung im Klageverfahren. Denn das Bundesamt weigert sich trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise, klarzustellen, dass das Asylverfahren der Klägerin fortgeführt wird, und hat stattdessen den Änderungsbescheid erlassen, der „zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens“ gemacht werden soll. Hieraus folgt für die Klägerin ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, da das Bundesamt die gesetzliche Regelung ganz offensichtlich nicht anzuwenden bereit ist. Überdies liegt es allein in der Hand der Klägerseite, zu entscheiden, ob ein Änderungsbescheid in ein streitiges Klageverfahren einbezogen oder - wie hier - Gegenstand einer gesonderten Klage wird. Ferner liegt ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor und hindert die Subsidiarität der Feststellungsklage in vorliegenden Konstellationen nicht (ausführlich dazu VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2018 - VG 28 K 452.17 A -, juris Rn. 18 f. sowie VG Göttingen, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 3 A 186/17 -, juris Rn. 20 f. m.w.N.). In Bezug auf die Ziffern 2 und 4 des Bescheides hat die Klägerin in zulässiger Weise eine Anfechtungsklage erhoben. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 AsylG nur die Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2017 - BVerwG 1 C 39.16 -, juris Rn. 15 f., vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4.16 -, juris Rn. 14 ff. und vom 27. Oktober 2015 - BVerwG 1 C 32.14 -, juris Rn. 13 ff. - jeweils m.w.N.). Nichts anderes gilt hinsichtlich der mit einer solchen Unzulässigkeitsentscheidung verbundenen weiteren Entscheidungen des Bundesamtes, wie sie hier in den Ziffern 2 und 4 getroffen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4.16 -, juris Rn. 21). Das Verpflichtungsbegehren auf Anerkennung als Asylberechtigte, das die Klägerin mit ihrem weiteren (Haupt-) Antrag zu 2. sinngemäß zusätzlich verfolgt, ist demgegenüber nicht zulässig, weil nach vorstehenden Ausführungen unstatthaft. Nach der Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung hat das Bundesamt das Verfahren fortzuführen und eine erneute Entscheidung über den Asylantrag zu treffen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - BVerwG 1 C 39.16 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Eine etwaige zu Unrecht verweigerte sachliche Prüfung ist vorrangig von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen (siehe BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4.16 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Für die Fallgestaltungen der vorliegenden Art - Unwirksamwerden der Unzulässigkeitsentscheidung kraft Gesetzes nach stattgebender Entscheidung im Eilverfahren - folgt dies unmittelbar aus § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG, der im Übrigen Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist (in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4.16 -, juris Rn. 19). Das Ergebnis dieser erneuten behördlichen Prüfung ist abzuwarten, der Betroffene mag gegebenenfalls im Anschluss nochmals gerichtlichen Rechtschutz suchen. Vorstehendes gilt auch für die weiteren Verpflichtungsbegehren, die die Klägerin nach der Fassung ihrer Anträge und deren Begründung ersichtlich jeweils als Hilfsanträge zu diesem Verpflichtungsbegehren geltend macht. Selbst eine Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, wie sie hier im Klageantrag zu 4. (höchst) hilfsweise begehrt wird, ist ausgeschlossen (a.A. VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2018 - VG 28 K 452.17 A -, juris Rn. 33 ff.), eine Entscheidung hierzu ist derzeit „verfrüht“ (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4.16 -, juris Rn. 21 m.w.N.) und stünde in Konflikt zum verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung. In zulässiger Weise kann ein solches Verpflichtungsbegehren nur hilfsweise zur Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden (siehe BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4.16 -, juris Rn. 20 a.E.). Aber auch mit einem solchen Verständnis bliebe dieser Hilfsantrag vorliegend ohne Erfolg, weil die innerprozessuale Bedingung - Erfolgslosigkeit der Anfechtungs- bzw. hier wegen § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG allein statthaften Feststellungsklage - gerade nicht eintritt (a.A. offenbar VG Göttingen, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 3 A 186/17 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Auch ein eingeschränkter, auf die Durchführung eines (gegebenenfalls weiteren) Asylverfahrens gerichteter Verpflichtungsantrag kommt nicht in Betracht, weil das Bundesamt hierzu nach Aufhebung bzw. gesetzlichem Unwirksamwerden der Entscheidung über die Unzulässigkeit automatisch verpflichtet ist (siehe BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4.16 -, juris Rn. 19, vgl. demgegenüber erneut VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2018 - VG 28 K 452.17 A -, juris Rn. 50 ff.). Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Die Feststellungsklage hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 Sätze 1 bis 3 des Bescheides ist begründet, weil die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorliegen. Mit dem stattgebenden Beschluss der Kammer vom 9. März 2017 sind die Unzulässigkeitsentscheidung sowie die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes unwirksam geworden. Das Bundesamt ist zur Fortführung des Asylverfahrens der Klägerin verpflichtet, § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Der Wortlaut dieser Normen ist eindeutig, für eine teleologische Reduktion ist auch unter Einbeziehung der Materialien des Gesetzgebungsverfahrens kein Raum (siehe bereits Urteil der Kammer vom 2. Februar 2018 - VG 23 K 733.17 A -, juris Rn. 18; ausführlich auch VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2018 - VG 28 K 452.17 A -, juris Rn. 22 ff. und VG Göttingen, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 3 A 186/17 -, juris Rn. 24 ff. - jeweils m.w.N.; im Ergebnis wohl ebenso VG Minden, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 11 L 233/17.A -, juris Rn. 40 f.; a.A. VG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 8 A 175/16 -, juris Rn. 55). Auf das weitere Vorbringen der Klägerin insbesondere zu den Erkrankungen ihrer Eltern und den Verhältnissen in Italien kommt es nicht an. Die auf die Ziffern 2 und 4 bezogene Anfechtungsklage ist ebenfalls begründet, weil die dortigen Regelungen mit dem Unwirksamwerden der Ziffern 1 und 3 Sätze 1 bis 3 rechtswidrig geworden sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (im Ergebnis ebenso VG Augsburg, Urteil vom 3. Januar 2017 - Au 7 K 16.32192 -, juris Rn. 25 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 3 A 186/17 -, juris Rn. 27 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 26. Mai 2017 - W 2 K 17.30868 -, juris Rn. 21). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Klägerin begehrt sinngemäß die Durchführung des Asylverfahrens im Bundesgebiet mit dem Ziel, als Asylberechtigte anerkannt zu werden. Sie ist palästinensische Volkszugehörige mit ungeklärter Staatsangehörigkeit und das im Bundesgebiet geborene Kind von M...und A.... Ihre Eltern stammen aus Syrien, reisten mit drei weiteren Geschwistern der Klägerin im Jahre 2014 in das Bundesgebiet ein und stellten am 16. Mai 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte diesen Antrag wegen des ihnen bereits in Italien gewährten internationalen Schutzes mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 als unzulässig ab und drohte die Abschiebung nach Italien an. Die Klage der Eltern und der Geschwister der Klägerin wird zum Aktenzeichen VG 23 K 44.17 A geführt. Für die Klägerin stellten ihre Eltern ebenfalls einen Asylantrag, das Bundesamt meldete sie daraufhin den italienischen Behörden als nachgeborenes Kind nach. Mit Bescheid vom 27. Januar 2017 (Zustellung: 1. Februar 2017) lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin unter Bezugnahme auf den ihrer Familie bereits gewährten internationalen Schutz gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1) und drohte auch ihr die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3 Sätze 1 bis 3). Die Ausreisefrist setzte es unter Verweis auf § 36 Abs. 1 AsylG auf eine Woche fest. Nach Syrien darf die Klägerin jedoch nicht abgeschoben werden (Ziffer 3 Satz 4). Zugleich stellte die Behörde fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG für Italien nicht vorliegen (Ziffer 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Mit der am 8. Februar 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Auf den zugleich gestellten Antrag ordnete die Kammer mit Beschluss vom 9. März 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides an (VG 23 L 116.17 A). Daraufhin erließ das Bundesamt unter dem 8. Juni 2017 einen Bescheid, der die Ziffer 3 des Bescheides vom 27. Januar 2017 dahingehend abändert, dass die Abschiebung der Klägerin nach Italien angeordnet wird und erklärte, dieser werde „zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens“ gemacht. Die Klägerin erhob hiergegen gesondert Klage zum Verwaltungsgericht Berlin (VG 13 K 528.17 A). Zur Begründung trägt die Klägerin vor, ihr Asylantrag sei inhaltlich vom Bundesamt zu prüfen. Ihr sei in Italien noch kein internationaler Schutz gewährt worden, deshalb seien die im Bescheid genannten Rechtsgrundlagen nicht einschlägig. Zudem drohe ihr bei einer Überstellung nach Italien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK. Ihre Eltern seien krank. Eine Zusicherung, dass die Familie in Italien eine Unterkunft erhalte, liege nicht vor; dies habe bereits das Bundesamt und nicht erst die Ausländerbehörde zu prüfen. Das Bundesamt sei in parallel gelagerten Verfahren selbst davon ausgegangen, dass anerkannte Schutzberechtigte in Italien weder das Existenzminimum erwirtschaften noch in den Genuss medizinischer Leistungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen gelangen könnten. Mit der stattgebenden Entscheidung im Eilverfahren seien die Unzulässigkeitsentscheidung sowie die Abschiebungsandrohung unwirksam geworden, das Bundesamt sei kraft Gesetzes verpflichtet, ihr Asylverfahren fortzuführen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2017 aufzuheben, 2. sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, 3. hilfsweise festzustellen, dass sie subsidiär schutzberechtigt ist sowie 4. hilfsweise festzustellen, dass hinsichtlich ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die Kammer hat mit Beschluss vom 11. Januar 2018 den Rechtstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Vorsitzenden zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorganges des Bundesamtes und der Ausländerakte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Bezug genommen.