Urteil
21 K 346.14
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:1216.21K346.14.0A
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Leitsätze
1. Dem Wortlaut nach sind auch Plastinate (der KÖRPERWELTEN-Ausstellung) Leichen im Sinne des Berliner Bestattungsgesetzes.(Rn.20)
2. Die Vorschrift des Berliner Bestattungsgesetzes über das Verbot, Leichen öffentlich auszustellen, ist jedoch abweichend vom Wortlaut dahingehend einschränkend auszulegen, dass sie anatomische Dauerpräparate und damit Plastinate (der KÖRPERWELTEN-Ausstellung) nicht erfasst.(Rn.22)
3. Die KÖRPERWELTEN-Ausstellung bedarf daher keiner vorherigen Genehmigung nach dem Berliner Bestattungsgesetz; sie unterliegt nur dem allgemeinen Ordnungsrecht. Einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung haben andere Gerichte nur bei einzelnen Ausstellungsstücken wie etwa dem Objekt "Schwebender Akt" angenommen.(Rn.31)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die dauerhafte Ausstellung von Körperplastinaten durch die Klägerin auf dem Grundstück Panoramastraße 1, 10178 Berlin, keiner behördlichen Genehmigung gemäß dem Berliner Bestattungsgesetz oder dem Berliner Sektionsgesetz bedarf.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Wortlaut nach sind auch Plastinate (der KÖRPERWELTEN-Ausstellung) Leichen im Sinne des Berliner Bestattungsgesetzes.(Rn.20) 2. Die Vorschrift des Berliner Bestattungsgesetzes über das Verbot, Leichen öffentlich auszustellen, ist jedoch abweichend vom Wortlaut dahingehend einschränkend auszulegen, dass sie anatomische Dauerpräparate und damit Plastinate (der KÖRPERWELTEN-Ausstellung) nicht erfasst.(Rn.22) 3. Die KÖRPERWELTEN-Ausstellung bedarf daher keiner vorherigen Genehmigung nach dem Berliner Bestattungsgesetz; sie unterliegt nur dem allgemeinen Ordnungsrecht. Einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung haben andere Gerichte nur bei einzelnen Ausstellungsstücken wie etwa dem Objekt "Schwebender Akt" angenommen.(Rn.31) Es wird festgestellt, dass die dauerhafte Ausstellung von Körperplastinaten durch die Klägerin auf dem Grundstück Panoramastraße 1, 10178 Berlin, keiner behördlichen Genehmigung gemäß dem Berliner Bestattungsgesetz oder dem Berliner Sektionsgesetz bedarf. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist mit dem Hauptantrag (Feststellungsklage) erfolgreich. Der Hauptantrag ist zulässig. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO liegen vor. Sowohl das erforderliche feststellungsfähige Rechtsverhältnis (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. November 2011 - 6 C 20.10 - Juris Rdnr. 12) als auch das erforderliche Feststellungsinteresse sind zu bejahen; auch die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit nicht entgegen (vgl. zu einem vergleichbaren Fall BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1972 - 1 C 33.68 - Juris Rdnr. 7 f.; OVG Bautzen, Urteil vom 25. April 2006 - 4 B 637/05 - Juris Rdnr. 38 m.w.N.; VGH München, Urteil vom 30. August 2008 - 22 B 00.1833 - Juris Rdnr. 34). Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die von der Klägerin geplante Ausstellung von Körperplastinaten bedarf weder einer behördlichen Genehmigung nach dem Berliner Bestattungsgesetz noch nach dem Berliner Sektionsgesetz. I. Die Ausstellung ist nicht nach dem Berliner Bestattungsgesetz genehmigungsbedürftig. 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen vom 2. November 1973 (GVBl. S. 1830), zuletzt geändert mit Gesetz vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) – BestattG Bln – dürfen Leichen nicht öffentlich ausgestellt werden. Die Vorschrift selbst regelt nicht, wie der Begriff einer Leiche zu verstehen ist; dies ergibt sich aber aus der dem Berliner Bestattungsgesetz in § 1 Abs. 1 Satz 1 vorangestellten Definition des Gesetzgebers. Danach ist Leiche im Sinne des Bestattungsgesetzes der Körper eines Menschen, bei dem sichere Zeichen des Todes bestehen oder bei dem der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt werden kann (dieselbe Definition enthalten im Übrigen die entsprechenden Gesetze der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen). Dies ist hier der Fall. Trotz der von der Klägerin geltend gemachten fehlenden Verwesung und fehlenden Individualisierbarkeit – nach dem von der Klägerin vorgelegten medizinischen Gutachten des Prof. Dr. K... sollen Ganzkörperplastinate lediglich einen „Phänotypus“ und kein Individuum zeigen sowie nur noch „mit Kunststoff durchtränkte Residuen des menschlichen Körpers“ sein bzw. „auf der Basis eines menschlichen Körpers entstandene künstliche Gebilde“ (S. 12, 16 und 50 des Gutachtens ‚Vergleichende Charakterisierung einer Leiche, einer „Anatomie-Leiche“, eines Skeletts und eines Körperplastinats‘) – handelt es sich bei Plastinaten eindeutig um Körper von Menschen, bei denen sichere Zeichen des Todes bestehen, bzw. Teile davon. Dies bestätigt auch § 2 des Berliner Bestattungsgesetzes („Ehrfurcht vor den Toten“), wonach derjenige, der mit Leichen umgeht, dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren hat. Die Begriffe Leichen und tote Menschen werden danach synonym gebraucht. Dass Plastinate Leichen im Sinne des Bestattungsrechts sind, ist im Übrigen einhellige Auffassung aller Obergerichte, die sich mit dieser Frage beschäftigt haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2009 - 1 S 151.09 - Juris Rdnr. 9; VGH Mannheim, Urteil vom 29. November 2005 - 1 S 1161/04 - Juris Rdnr. 32 ff.; OLG Hamburg, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 3 Ss 20/05 OWi - Juris Rdnr. 12; VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 4 CS 03.462 - Juris Rdnr. 19; OVG Koblenz, Beschluss vom 26. März 1987 - 7 E 5/87 - Juris; vgl.a. VG Köln, Urteil vom 19. März 2000 - 27 K 6759/09 - Juris Rdnr. 35; VG Augsburg, Beschluss vom 4. September 2009 - Au 7 S 09.1266 - Juris Rdnr. 50; VG Stuttgart, Urteil vom 16. März 2004 - 6 K 2954/03 - Juris Rdrn. 41 ff.; ebenso Gaedke/ Diefenbach, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Aufl. 2010, S. 118 Rdnr. 14). 2. § 14 Abs. 1 Satz 1 BestattG Bln ist jedoch abweichend vom Wortlaut dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Vorschrift anatomische Dauerpräparate und damit Plastinate – wie sie in der von der Klägerin geplanten Ausstellung gezeigt werden sollen – nicht erfasst. Die Befugnis der Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten (ausnahmsweise) dann zu, wenn diese nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 C 10.11 - Juris Rdnr. 15). Hier liegt eine derartige planwidrige Gesetzeslücke vor. Zur Überzeugung der Kammer sollte nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers das Berliner Bestattungsgesetz den vorliegenden Sonderfall der Plastinate als anatomische Dauerpräparate nicht erfassen (so auch für das baden-württembergische Landesrecht VGH Mannheim, Urteil vom 29. November 2005 - 1 S 1161/04 - Juris Rdnr. 48 ff.). Bereits die erste Fassung des Berliner Bestattungsgesetzes vom 2. November 1973 enthielt die hier streitige Regelung, dass Leichen (außerhalb des Leichenschauhauses der Polizeibehörde) nicht öffentlich ausgestellt werden dürfen. Der Gesetzgeber wollte damit die Regelung zur Aufbahrung „ergänzen“ (vgl. Abg.-Drs. 6/585, S. 8 zu § 16 des Gesetzesentwurfs). Diese sah vor, dass Leichen vor der Bestattung im geschlossenen Sarg an einem hierfür anerkannten Ort aufgebahrt werden können. Das Zurschaustellungsverbot wollte der Gesetzgeber dabei nicht auf die Fälle angewendet wissen, in denen die Leiche den Angehörigen oder anderen Personen gezeigt werden, die diesen Wunsch haben (a.a.O.). Bereits diese Einzelbegründung lässt erkennen, dass es dem Gesetzgeber allein darum ging zu regeln, wie mit Leichen vor der Bestattung umzugehen ist, bzw. sicherzustellen, dass Leichen vor der Bestattung auch im Falle einer vorherigen Aufbahrung nicht öffentlich (mit Ausnahme für nahestehende Personen) gezeigt werden dürfen. Dies macht die allgemeine Begründung des Gesetzes noch deutlicher, weil hiernach das Bestattungsgesetz „alle Fragen, die zwischen dem Zeitpunkt des Todes und dem Zeitpunkt der Bestattung beim Umgang mit Leichen rechtlich bedeutsam sind, regeln“ sollte (a.a.O., S. 6). Der Gesetzgeber hat mit dem Bestattungsgesetz also ersichtlich allein Leichen erfassen wollen, die für eine Bestattung vorgesehen sind. Dies bestätigt auch die von Anfang bestehende Regelung über die Bestattungspflicht. Nach § 15 Abs. 1 BestattG Bln muss jede Leiche bestattet werden. Diese Regelung hat der Gesetzgeber sogar mit einer eigenen Ordnungswidrigkeitenvorschrift „flankiert“, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Leiche entgegen § 15 Abs. 1 der Bestattung entzieht (§ 24 Abs. 1 Nr. 9, 1. Alt. BestattG Bln). Der Gesetzgeber hat damit ersichtlich Leichen, die nicht bestattet werden sollen, sondern als anatomische Dauerpräparate dienen, nicht im Blick gehabt. Darüber hinaus sieht § 17 BestattG Bln als einzig zulässige Bestattungsarten die Erdbestattung und die Feuerbestattung vor. Beides ist auf Plastinate nicht anwendbar. Diese verwesen infolge des Plastinationsverfahrens nicht und sind damit einer Erdbestattung nicht zugänglich. Sie sind aber auch einer Feuerbestattung nicht zugänglich, weil sie in den zwingend zu benutzenden Krematorien des Landes Berlin (vgl. § 18 Abs. 3 BestattG Bln) nicht eingeäschert werden können. Dafür dass der Gesetzgeber mit dem Ausstellungsverbot nach dem Berliner Bestattungsgesetz anatomische Dauerpräparate wie die Plastinate der Klägerin nicht erfassen wollte, spricht auch, dass er die seit jeher bestehenden öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Sammlungen anatomischer Dauerpräparate offensichtlich nicht dem Bestattungsgesetz unterwerfen wollte. Seit Mitte des 16. Jahrhunderts wurden vor allem an den anatomischen Forschungs- und Lehreinrichtungen der Universitäten, den sogenannten „anatomischen Theatern“, Präparate gefertigt und aufbewahrt. Auch die Berliner Charité hatte eine entsprechende Sammlung, die 1856 – als Rudolf Virchow an die Charité berufen wurde – etwa 1.500 Präparate umfasste. Mit Übernahme anderer Präparatebestände, vor allem aber mit einer ausgedehnte Sektions- und Präparationstätigkeit an seinem eigenen Institut erweiterte Rudolf Virchow die Sammlung und gründete hierfür 1899 an der Charité ein Museum, das „Pathologische Museum“. Dieses wird seit 1998 als Berliner Medizinhistorisches Museum weitergeführt und umfasst etwa 750 pathologisch-anatomische Feucht- und Trockenpräparate aus den letzten 300 Jahren (vgl. zu der Geschichte des Museums www.bmm-charite.de/museum/geschichte-des-museums.html). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Berliner Gesetzgeber eine derartige Sammlung anatomischer Dauerpräparate mit dem Bestattungsgesetz erfassen wollte. Vielmehr ließ er diese auch noch mit dem 1996 erlassenen Sektionsgesetz unberührt. Das Berliner Sektionsgesetz vom 18. Juni 1996 (GVBl. S. 237), zuletzt geändert mit Gesetz vom 24. Juli 2001 (GVBl. S. 302), erfasst lediglich die Sektionstätigkeit als solche, also (neben der medizinischen Sektion) die Zergliederung von Leichen in anatomischen Instituten zum Zwecke der Lehre und Forschung über den Aufbau des menschlichen Körpers (vgl. die Legaldefinition zu einer anatomischen Sektion in § 7 des Berliner Sektionsgesetzes). Auch die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Sektionsgesetzes, wonach nach Beendigung der anatomischen Sektion der verantwortliche Arzt oder Hochschullehrer für die Bestattung zu sorgen und darüber eine Niederschrift anzufertigen hat, zeigt, dass der Gesetzgeber bereits sezierte Leichen, die zu einer Sammlung anatomischer Dauerpräparate gehören, nicht mit erfassen wollte. Schließlich sprechen Sinn und Zweck der Bestattungsregelungen, insbesondere derjenigen über das Ausstellungsverbot dafür, dass der Gesetzgeber Plastinate – als anatomische Dauerpräparate – nicht dem Bestattungsgesetz unterwerfen wollte. Der hier maßgebliche dritte Abschnitt des Berliner Bestattungsgesetzes („Behandlung und Beförderung von Leichen“) bezweckt den würdigen und gesundheitlich unbedenklichen Umgang mit Leichen. Der zuletzt genannte Schutzzweck ist bei Plastinaten – zwischen den Beteiligten unstreitig – von vornherein nicht tangiert, weil von Plastinaten wie auch sonst bei anatomischen Dauerpräparaten keinerlei Gesundheitsgefahren ausgehen. Aber auch der gebotene würdige Umgang mit dem toten Körper von Verstorbenen ist bei Plastinaten als eine öffentliche bzw. öffentlich zugängliche Sammlung anatomischer Dauerpräparate nicht in Frage gestellt. Mit dem Gebot des würdigen Umgangs wird zwar nicht nur dem postmortalen Würdeschutz des Toten – der in eine Plastination und Ausstellung im Rahmen eines Museums wie hier eingewilligt hat (andernfalls dürfte die Klägerin solche Plastinate schon gar nicht verwenden) – Rechnung getragen, sondern (mit der Benennung der Ehrfurcht vor den Toten) zugleich auch dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit und ihren sozialen Anschauungen über den Umgang mit Toten (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 29. November 2005, a.a.O., Rdnr. 36; VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2003, a.a.O., Rdnr. 21; zahlreiche Bestattungsgesetze der Länder [Bayern, Brandenburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein] enthalten sogar eine ausdrückliche Bezugnahme auf das sittliche Empfinden der Allgemeinheit). Dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit entspricht es aber seit Jahrhunderten, dass Leichen auch als Teil einer Sammlung anatomischer Dauerpräparate verwendet bzw. gezeigt werden dürfen – wobei als selbstverständlich vorausgesetzt, dass dies in einer angemessenen und würdevollen Weise erfolgt (siehe hierzu unten III.). II. Die Ausstellung ist auch nicht nach dem Berliner Sektionsgesetz genehmigungsbedürftig. Dieses erfasst, wie oben ausgeführt, allein die Sektionstätigkeit als solche, nicht jedoch die Ausstellung bereits sezierter Leichen im Rahmen einer öffentlichen Präparatesammlung. III. Die von der Klägerin geplante Ausstellung unterliegt daher nur dem allgemeinen Ordnungsrecht, so dass die Behörde etwa bei einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung einschreiten könnte (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 29. November 2005, a.a.O., Rdnr. 52 f.; VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2003, a.a.O., Rdnr. 26 ff.); einen solchen Verstoß haben andere Gerichte nur bei einzelnen Ausstellungsstücken wie etwa dem Objekt „Schwebender Akt“ angenommen. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000 € festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die bestattungsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit bzw. über die Genehmigung einer Ausstellung. Die Klägerin ist eine im November 2013 gegründete, in Heidelberg ansässige privatrechtlich organisierte juristische Person. Alleingesellschafterin i... Dr. A...die Ehefrau des Dr. G..., der 1977 das Verfahren der Plastination entwickelte und das ebenfalls in Heidelberg ansässige Institut für Plastination gründete sowie bei der Klägerin die Position eines Wissenschaftlichen Direktors innehat. Geschäftsführer der Klägerin sind R... der Sohn des G..., und Dr. A.... Die Plastination ist ein Konservierungsverfahren, das vor allem bei der anatomischen Präparation von Körpern und Körperteilen Verwendung findet und bei der das in den Zellen vorhandene Wasser durch Kunststoff ersetzt wird. Die Plastinate sind in der normalen Umgebung dauerhaft haltbar und verwesen nicht. Die Klägerin beabsichtigt, im Januar 2015 eine Dauerausstellung von plastinierten menschlichen Körpern und Körperteilen in dem Gebäude des Fernsehturms am Berliner Alexanderplatz zu eröffnen und diese als „KÖRPERWELTEN Museum Berlin“ zu konzipieren. Zu diesem Zweck mietete sie entsprechende Räumlichkeiten an, deren Umbau für die Zwecke der Ausstellung bauaufsichtsrechtlich genehmigt ist. Bisher wurden die Plastinate als Wanderausstellung (KÖRPERWELTEN) in Deutschland in insgesamt 19 Städten, darunter bereits dreimal in Berlin – 2001, 2009 und 2011 im Postbahnhof im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg – gezeigt. Dabei wurde vom Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg weder eine bestattungsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Ausstellung geltend gemacht noch die Einholung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung verlangt. Das für den nunmehrigen Ausstellungsort zuständige Bezirksamt Mitte von Berlin teilte der Klägerin Mitte Mai 2014 mit, die öffentliche Ausstellung von Leichen sei grundsätzlich verboten und daher für die geplante Ausstellung eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Die Klägerin machte mit Schreiben von Anfang Juni 2014 geltend, die Ausstellung sei nicht genehmigungsbedürftig, beantragte aber hilfsweise die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. In der Folge fand ein Erörterungsgespräch statt, bei dem die Klägerin Unterlagen zu Gegenstand und Konzept der Ausstellung vorlegte. Außerdem reichte sie eine gutachterliche Stellungnahme eines Rechtsprofessors der Universität Mainz von Anfang September 2014 ein, wonach es sich bei den Plastinaten nicht um Leichen im Sinne des Berliner Bestattungsgesetzes handele, eine Genehmigungspflicht jedenfalls nicht mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar wäre. Mit (nicht näher datiertem) Bescheid vom 09.2014 lehnte das Bezirksamt Mitte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ab. Die Behörde hielt dabei an ihrer Auffassung fest, bei den Körperplastinaten handele es sich um Leichen im Sinne des Berliner Bestattungsgesetzes, und führte ergänzend aus, das gesetzliche Verbot der Ausstellung von Leichen verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, weil es der postmortalen Würde des Toten und dem Pietätsempfinden der Allgemeinheit diene. Im Übrigen seien Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bereits wegen der bestehenden Ausnahmemöglichkeit ausgeschlossen. Die Wissenschaftsfreiheit könne zwar grundsätzlich eine Ausnahme rechtfertigen, die Reichweite der Wissenschaftsfreiheit im Umgang mit den Körpern verstorbener Menschen sei allerdings vom Berliner Sektionsgesetz voll ausgeschöpft. Danach sei der ehrfurchtsvolle, zurückhaltende Umgang mit menschlichen Leichen auch in der Wissenschaft auf das unumgänglich Notwendige geboten. Eine Aufbahrung „besonderer“ Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken für eine breitere, interessierte Öffentlichkeit sei nicht vorgesehen. Nicht ohne Grund würden Tote bislang jedenfalls weder „ausgestopft“ noch langfristig „aufgebahrt“. Für Letzteres fänden sich in der Menschheitsgeschichte zwar Ausnahmen wie die Mumifizierung oder bei kommunistischen Führungspersönlichkeiten. Hätte der Gesetzgeber für ähnlich gelagerte Fälle ein Bedürfnis gesehen, so hätte er dies ausdrücklich regeln können, was jedoch nicht geschehen sei. Zudem gebiete auch die historische Verantwortung einen besonders respekt- und würdevollen Umgang mit menschlichen Körpern. Die Ausnahmeregelung beschränke sich daher auf solche Fälle, in denen während der Beerdigungsfeier ein Sarg geöffnet sein soll oder es ggf. der Öffentlichkeit ermöglicht werden soll, an einer kurzfristig aufgebahrten Leiche einer berühmten und bedeutenden Persönlichkeit des öffentlichen Lebens vorbeizumarschieren, um ihr eine letzte Ehre zu erweisen. Im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit, die gewiss im Rahmen der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses größere Freiheiten gewähre als im Rahmen der Information breiter Bevölkerungskreise, erhalte das im Berliner Sektionsgesetz für die Zulässigkeit anatomischer Sektionen verwendete Wort „unumgänglich“ eine besondere Bedeutung. Wenn schon dort, wo Wissenschaft täglich zu Heilungs- und Ausbildungszwecken eine maßgebliche Rolle spiele, der Umgang mit menschlichen Leichen auf das Unabdingbare begrenzt werde, was nicht durch andere – mildere – Techniken dargestellt bzw. erlernt werden könne, müsse dies erst recht für Sphären gelten, wo nur Laien in den Genuss der Wissenschaftsfreiheit kämen. Die öffentliche Zurschaustellung von menschlichen Leichen bzw. Leichenteilen sei gerade nicht zwingend für eine gesundheitliche Aufklärung. Vielmehr könne dem heutzutage durch eine Fülle moderner interaktiver Medien und lebensstilorientierter Gesundheitsförderungsmaßnahmen nachgekommen werden. Es spiele außerdem eine Rolle, dass von der wissenschaftlichen Lehre verlangt werde, eine Anleitung zum kritischen wissenschaftlichen Urteil, Denken und Arbeiten zu bieten. Gerade die Zurschaustellung von Körpern in verschiedensten, effekthascherischen Posen spreche gegen die Annahme eines ernsten und planmäßigen Versuchs, (populär-) wissenschaftliche Wahrheiten weiterzugeben, sondern vielmehr dafür, durch Tabubrüche Aufsehen zu erregen und wirtschaftliche Gewinne zu erzielen. Ferner spiele die gesetzgeberische Wertung des Berliner Bestattungsgesetzes eine Rolle, wonach derjenige, der mit Leichen umgeht, die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu bewahren habe. Die Würde des toten Menschen sei durch eine unnötige, weil wissenschaftlich nicht zwingend erforderliche Zurschaustellung gefährdet. Den von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies das Bezirksamt Mitte mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2014 zurück. Es stellte fest, die Einrichtung eines mit Plastinaten ausgestatteten Museums bedürfe einer Ausnahmegenehmigung nach dem Bestattungsgesetz, und lehnte die Erteilung einer solchen Genehmigung ab. Zur Begründung wiederholte bzw. vertiefte es die Begründung des Ausgangsbescheides. Die Klägerin hat am 16. Oktober 2014 Feststellungsklage erhoben. Sie macht geltend, bei den Plastinaten handele es sich nicht um Leichen im Sinne des Berliner Bestattungsgesetzes. Die Regelung zu dem Ausstellungsverbot sei zudem nicht auf sogenannte Anatomieleichen anwendbar und im Übrigen nicht mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar. Sie habe jedenfalls einen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung, u.a. weil auch das Medizinhistorische Museum der Charité Leichen öffentlich ausstellen dürfe. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die dauerhafte Ausstellung von Körperplastinaten durch die Klägerin auf dem Grundstück Panoramastraße 1, 10178 Berlin, keiner behördlichen Genehmigung gemäß dem Berliner Bestattungsgesetz oder dem Berliner Sektionsgesetz bedarf, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Körperwelten-Ausstellung auf dem o.g. Grundstück eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs. 2 BestattG Berlin zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts einschließlich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der Verhandlung gewesen.