Beschluss
21 L 151.13
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0605.21L151.13.0A
1mal zitiert
5Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zwar hat ein Teil der Rechtsprechung bislang angenommen, eine Ausnahme vom "Konzept der normativen Vergewisserung" (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - Juris Rn. 179ff.) bzw. "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - verb. Rs. C-411/10 und C-939/10 - Juris Rdnr. 79ff.) sei gegeben, weil die Situation in Italien im Hinblick auf die Versorgung von Asylbewerbern mit Unterkunft, Verpflegung und mit medizinischen Leistungen dem europäischen Mindeststandard nicht entspreche.(Rn.16)
2. Die Erkenntnislage, auf denen diese Entscheidungen beruhen, ist jedoch - sollte die Versorgungsgrundlage tatsächlich so gravierend gewesen sein, jedenfalls - überholt. Denn (jedenfalls) aufgrund der aktuellen Entwicklung ist die Versorgung von Ausländern bzw. Asylbewerbern wie dem Antragsteller in Italien (inzwischen wieder) gesichert (vgl. hierzu insbesondere die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013 an das OVG Bautzen).(Rn.16)
3. Dies gilt jedenfalls für nicht besonders schutzbedürftige Personen, also Ausländer, die jung, arbeitsfähig und alleinstehend sind.(Rn.33)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar hat ein Teil der Rechtsprechung bislang angenommen, eine Ausnahme vom "Konzept der normativen Vergewisserung" (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - Juris Rn. 179ff.) bzw. "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - verb. Rs. C-411/10 und C-939/10 - Juris Rdnr. 79ff.) sei gegeben, weil die Situation in Italien im Hinblick auf die Versorgung von Asylbewerbern mit Unterkunft, Verpflegung und mit medizinischen Leistungen dem europäischen Mindeststandard nicht entspreche.(Rn.16) 2. Die Erkenntnislage, auf denen diese Entscheidungen beruhen, ist jedoch - sollte die Versorgungsgrundlage tatsächlich so gravierend gewesen sein, jedenfalls - überholt. Denn (jedenfalls) aufgrund der aktuellen Entwicklung ist die Versorgung von Ausländern bzw. Asylbewerbern wie dem Antragsteller in Italien (inzwischen wieder) gesichert (vgl. hierzu insbesondere die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013 an das OVG Bautzen).(Rn.16) 3. Dies gilt jedenfalls für nicht besonders schutzbedürftige Personen, also Ausländer, die jung, arbeitsfähig und alleinstehend sind.(Rn.33) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Androhung der Ausländerbehörde, ihn nach Italien abzuschieben. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben libanesischer Staatsangehöriger, am 30. Januar 1996 geboren, nicht im Besitz von Personalpapieren und am 26. November 2012 ins Bundesgebiet eingereist. Eine Eurodac-Recherche ergab, dass der Antragsteller am 5. November 2012 in Italien aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden war. Der Antragsteller, der sich in Italien nach eigenen Angaben als Mohamed El-Ali ausgegeben hat, um seine Einreise nach Deutschland fortsetzen zu können, wird in Italien mit den Personalien Al Ahmed Rami *30.1.1994 geführt. Auf Ersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hat Italien mit Mitteilung vom 20. Dezember 2012 die Übernahme des Antragstellers erklärt. Das Amtsgericht Schöneberg, Abteilung Familiensachen, wies mit Beschluss vom 28. Januar 2013 einen Antrag auf Anordnung von Vormundschaft zurück, u.a. weil es aufgrund seines Erscheinungsbildes und seiner widersprüchlichen Angaben in der gerichtlichen Anhörung davon ausging, dass der Antragsteller nicht minderjährig ist. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten forderte den Antragsteller mit Bescheid vom 23. April 2013 zur Ausreise aus und drohte ihm, sofern er nicht bis zum 13. Mai 2013 freiwillig ausgereist ist, die Abschiebung in sein Heimatland (Libanon/Palästina) oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, hier Italien, an. Der Antragsteller hat am 12. Mai 2013 gegen die Zielstaatsbestimmung „Italien“ Klage zu VG 21 K 152.13 und den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Der anwaltlich vertretene Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 21 K 152.13) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorläufig abzusehen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. II. Der Antrag ist erfolglos. 1. Der Hauptantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung überwiegt das gesetzlich angeordnete Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides (vgl. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 AGVwGO) das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil die vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit Bescheid vom 23. April 2013 verfügte Abschiebungsandrohung auch hinsichtlich der Zielstaatsbestimmung „Italien“ – allein hiergegen richtet sich nach dem ausdrücklichen, anwaltlich gestellten Antrag die Klage sowie der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für die Zielstaatsbestimmung ist § 59 Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Neufassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert mit Gesetz vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 86) - AufenthG -. Danach soll in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Nach Absatz 3 der Vorschrift steht dem Erlass der Androhung das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Die danach für die Bezeichnung als Zielstaat erforderlichen Voraussetzungen liegen hier (auch) hinsichtlich Italiens vor. Italien ist ein Staat, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Denn Italien hat sich mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 ausdrücklich zur Aufnahme des Antragstellers bereit erklärt. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe in Italien gar keinen Asylantrag gestellt, jedenfalls sei ihm dies nicht bekannt, denn Italien hat die Übernahme nach Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c der EG-Zuständigkeitsverordnung, sog. Dublin-II-VO, erklärt, der die Stellung eines Asylantrages (in Italien) voraussetzt. Bei dieser Sachlage müsste der Antragsteller substanziiert darlegen, dass er in Italien einen Asylantrag nicht gestellt hat. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller offensichtlich über seine Identität und die Umstände seiner Einreise täuscht. So wird er in Italien unter anderen Personalien geführt (A... Ra... *3...1994), als er sich nach seinen Angaben dort ausgegeben haben will (M... El...-Al...). Seine Angaben zum Reiseweg (mit dem Bus und Auto über Syrien und die Türkei nach Deutschland) sind unzutreffend, weil der Antragsteller sonst nicht in Italien aufgegriffen worden wäre. Ebenfalls ungereimt sind seine Angaben zum Besitz eines Passes. Während er beim Clearing-Gespräch erklärt hatte, er habe nie einen Pass besessen, vielmehr habe (nur) der Schlepper Dokumente gehabt, hat er bei seiner Anhörung vor dem Familiengericht angegeben, er habe einen libanesischen Pass, den er jedoch nicht bei sich trage, sondern den ein Freund von ihm aufbewahre. Er erklärte sich gegenüber dem Familiengericht einverstanden, noch am selben Tag vorbeizukommen und dem Gericht den Pass vorzulegen. Diese Zusage hat der Antragsteller allerdings nicht eingehalten. Schließlich sind seine Angaben zu seinem Alter bzw. zu seiner Minderjährigkeit unzutreffend und verfahrensangepasst, um einen weiteren Aufenthalt in Berlin sowie jugendhilferechtliche Begünstigungen zu erwirken. Denn das Familiengericht ist aufgrund seines Erscheinungsbildes und seiner widersprüchlichen Angaben in der gerichtlichen Anhörung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller mindestens 20 Jahre alt ist (vgl. Bl. 53 der Ausländerakte), und hat die Anordnung von Vormundschaft mangels Minderjährigkeit abgelehnt (vgl. Bl. 54 f. der Ausländerakte). Der Antragsteller hat auch keinerlei Gesichtspunkte dazu vorgetragen, dass die Altersschätzung des Familiengerichts falsch ist. Im Übrigen reicht es aus, dass der Antragsteller nach Italien einreisen darf, was hier der Fall ist. Die Übernahmezusage Italiens ist auch noch gültig. Die 6-Monats-Frist nach Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d Dublin-II-VO ist nicht abgelaufen. Darüber hinaus gilt nach Absatz 2 der Vorschrift eine Frist von 18 Monaten, wenn der Antragsteller flüchtig ist, was etwa der Fall ist, wenn der Antragsteller einem Termin zur Selbstgestellung nicht nachkommt. Allerdings müsste der Antragsgegner beachten, dass nach Artikel 9 Abs. 2 Dublin-II-VO eine Verpflichtung besteht, Italien vor Ablauf der 6-Monats-Frist über eine Verlängerung der Frist zu unterrichten. Italien ist außerdem ein Staat, in den der Antragsteller im Sinne von § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgeschoben werden darf. Es kann dahinstehen, ob dies aus § 34 a AsylVfG bzw. einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift folgt. Denn es liegt keine Ausnahme im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Europäischen Gerichtshofes, bei dem die Bundesrepublik von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen und das Vorliegen von Abschiebungsverboten selbst prüfen müsste, bzw. kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG vor. Ob ein Mitgliedsstaat vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht, steht grundsätzlich in seinem Ermessen, dessen Ausübung integraler Bestandteil des im EU-Vertrag vorgesehenen und vom Unionsgesetzgeber ausgearbeiteten gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist. Eine Verdichtung des Selbsteintrittsrechts eines Mitgliedsstaates zu einer entsprechenden Pflicht und ein damit korrespondierendes Recht eines Asylbewerbers kommt daher nur in Betracht, wenn ein vom „Konzept der normativen Vergewisserung“ (Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - Juris Rn. 179ff.) bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - verb. Rs. C-411/10 und C-393/10 - Juris Rdnr. 79 ff.) nicht aufgefangener Sonderfall vorliegt. Grundlage und Rechtfertigung des gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist die Vermutung, dass das Asylverfahren und die Aufnahme der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat in Einklang steht mit den Anforderungen der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diese Vermutung kann zwar widerlegt werden. Das bedeutet aber nicht, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Beachtung der Bestimmungen der Dublin-II-VO hinfällig werden lässt. Das ist vielmehr erst dann der Fall, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedsstaat grundlegende, systembedingte Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der in diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O., Rdnr. 80 ff.). Dies ist hier nicht der Fall, und ein Abschiebungsverbot nach Italien liegt nicht vor. Zwar hat ein Teil der Rechtsprechung bislang angenommen, eine solche Ausnahmesituation sei gegeben, weil die Situation in Italien im Hinblick auf die Versorgung von Asylbewerbern mit Unterkunft, Verpflegung und mit medizinischen Leistungen dem europäischen Mindeststandard nicht entspreche, insbesondere mangels ausreichenden Unterkünften elementare Lebensbedürfnisse nicht gesichert seien. Die Erkenntnislage, auf denen diese Entscheidungen beruhen, insbesondere der Bericht „Zur Situation von Flüchtlingen in Italien“ von Pro-Asyl (M...Be... und D...Be...) vom Februar 2011 sowie der Bericht „Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in Zusammenarbeit mit Juss-Buss, The law students’ legal aid office, Norwegen, vom Mai 2011 ist jedoch – sollte die Versorgungslage tatsächlich so gravierend gewesen sein, jedenfalls – überholt (vgl.a. VG Regensburg, Beschluss vom 15. Mai 2013 - RN 5 S 13.30156 - Juris Rdnr. 30 ff.; VG Bremen, Urteil vom 14. Mai 2013 - 6 K 412/11.A - Juris Rdnr. 21 ff.). Denn (jedenfalls) aufgrund der aktuellen Entwicklung ist die Versorgung von Ausländern bzw. Asylbewerbern wie dem Antragsteller (inzwischen wieder) gesichert. Die aktuelle Lage in Italien stellt sich nämlich nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013 an das OVG Bautzen wie folgt dar (hier nur auszugsweise zur Versorgungslage wiedergegeben): „2. Zugang zum Asylverfahren ... 2.4. Personen, die um Asyl nachsuchen, müssen bis zum Abschluss ihres Verfahrens an einem Ort wohnen, der vom Präfekten bestimmt wird. Sie werden für die Dauer des Anhörungsverfahrens in einem der acht sogenannten CARA-Erstaufnahme-einrichtungen (centri di accoglienza per richiedenti asilo) oder einem der kleineren, gut ausgestatteten 128 SPRAR (sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugati)-Aufnahmezentren untergebracht. Hier stehen laut Angaben des ITA Innenministeriums rd. 1.130 Plätze (CDA, Centro di Accoglienza), 3.700 Plätze (CARA, Regelaufenthalt 20 bis 30 Tage) bzw. noch einmal rd. 4.000 Plätze (SPRAR, Aufenthalt bis zu sechs Monate) zur Verfügung. Die Zahl der temporären Unterbringungsmöglichkeiten ist seit 2011 durch die Unterstellung der Erstaufnahme von Flüchtlingen in Nordafrika an den Zivilschutz erheblich erhöht worden: So wurde im Rahmen eines Aufnahmeplanes eine Kapazität von 50.000 Unterbringungsplätzen in den Regionen geschaffen, deren Auslastung zum Ende des Jahres 2012 bei ca. 16.850 lag. ... 4. Zur Unterkunftssituation während des Asylverfahrens 4.1. In den Aufnahmezentren für Asylsuchende (CDA/CARA – Centri die Accoglienza per Richiedenti Asilo) werden diejenigen Migranten aufgenommen, die ein Asylgesuch stellen und deren Identität festgestellt werden muss. ... Zurzeit stehen in ganz Italien 40 Aufnahmezentren mit rund 9.000 Plätzen zur Verfügung. Zudem sind noch ca. 17.000 Personen in den temporären Einrichtungen des Zivilschutzes untergebracht. Nach Schätzungen der Fürsorgeorganisation SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) werden rund 60 % aller Asylsuchenden während ihres Verfahrens in einem CARA untergebracht. Die Aufenthaltsdauer in einem CARA beträgt grds. maximal 35 Tage. ... 4.2. Nach Erkenntnissen der Botschaft können derzeit alle Asylbewerber/Flüchtlinge in öffentlichen Zentren untergebracht werden. Ggfs. gibt es lokale/regionale Überbelegungen (Crotone/Kalabrien und Bari/Apulien), italienweit sind aber genügend Plätze vorhanden. Insbesondere in Norditalien sind die Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Zusätzlich zu den staatlichen/öffentlichen Einrichtungen gibt es kommunale und karitative Einrichtungen, sodass meist ein Unterbringungsplatz in der Nähe gefunden werden kann. 4.3. Es ist nicht davon auszugehen, dass jene Personen, die in den staatlichen Aufnahmeeinrichtungen und staatlichen Unterkünften keinen Platz finden, regelmäßig oder überwiegend obdachlos „auf der Straße“ oder „in Elendsquartieren“ leben müssen. Die temporären Aufnahmestrukturen des Zivilschutzes, die anlässlich des Flüchtlingsstromes aus Nordafrika in der Größenordnung von 50.000 Plätzen in den Regionen geschaffen wurden, haben Engpässe kompensiert. 4.4. Neben den staatlichen Unterbringungszentren gibt es zusätzlich kommunale und karitative Einrichtungen, z.B. CARITAS, Migrantes in Rom, die Schwestern des Ordens der Mutter Teresa „Suore Missionarie della Carità“ und andere Hilfsorganisationen (Communità di Sant’Egidio, Opere Antoniane, Straniere in Italia, Centro Astalli - Jesuiten), die die Antragsteller versorgen und ihnen Unterkunftsplätze besorgen, Sprachkurse anbieten u.a. Diese Organisationen stellen medizinischen, rechtlichen und psychologischen Beistand zur Verfügung. ... Grds. kann in der Praxis nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber und Flüchtlinge ihren Lebensunterhalt regelmäßig durch Betteln und Prostitution sichern müssen. Insoweit ist, wie beschrieben, insgesamt eine ausreichende Versorgung vorhanden. Einzelfälle sind allenfalls auf das in der aktuellen Wirtschaftskrise insbesondere in italienischen Großstädten zunehmend auftretende Phänomen des Bettelns und den damit einhergehenden erhofften zusätzlichen Einkunftsmöglichkeiten zurückzuführen. Was die Prostitution angeht, so ist nicht völlig auszuschließen, dass weibliche Asylbewerber oder Flüchtlinge in Einzelfällen durch Angehörige der organisierten Kriminalität rekrutiert werden und dann tatsächlich der Prostitution nachgehen. Dies ist aber nicht in kausalem Zusammenhang mit fehlenden Unterbringungskapazitäten oder gravierenden Defiziten im Asylverfahren zu sehen. ... 4.6. Die Verhältnisse in den staatlichen Aufnahmezentren und Unterkünften sind nicht dergestalt, dass die Bewohner in ständiger Angst leben müssen „angegriffen, ausgeraubt oder gar vergewaltigt“ zu werden. Zwar gibt es Berichte, wonach es zu gewaltsamen Übergriffen von männlichen auf weibliche Bewohner gekommen sein soll, dabei handelt es sich aber um Einzelfälle; statistische Erhebungen zur Kriminalität speziell in diesen Einrichtungen sind nicht bekannt, ebenso wenig gewalttätige Übergriffe auf derartige Einrichtungen von außen. Die Aufnahmeeinrichtungen sind durch die Polizei oder Carabinieri überwacht bzw. geschützt und es findet ein Zugangskontrolle statt. In manchen Einrichtungen wurden aufgrund von Spannungen innerhalb der Ethnien zusätzlich Polizeikräfte postiert. 5. Zur Versorgungssituation und sozialen Absicherung von Asylbewerbern 5.1. Während des Asylverfahrens haben die Asylbewerber Anspruch auf Unterbringung, Verpflegung, medizinische Versorgung (frei), psychologische Hilfe (insbes. für Minderjährige und traumatisierte Flüchtlinge) und Dolmetscher. Kleidung wird gestellt, ebenso Wäsche und Hygieneartikel zum persönlichen Gebrauch („kit di igiene personale“). 5.2. Asylsuchende bzw. Flüchtlinge werden auch in den sonstigen Unterkünften mit Nahrung und Kleidung versorgt, hierfür werden auch private Dienstleister herangezogen. ...“ An der Richtigkeit der Auskunft des Auswärtigen Amtes, die aufgrund laufender Gespräche der Botschaft in Rom mit dem italienischen Flüchtlingsrat CIR und UNHCR und IOM in Rom, Erkenntnisse des grenzpolizeilichen Verbindungsbeamten der Bundespolizei im italienischen Innenministerium, Präsentationen des italienischen Innenministeriums und des statistischen Amtes ISTAT, Kontakten zu nichtstaatlichen karitativen Organisationen (Caritas Migrantes, Communità di Sant’Egidio u.a.) sowie Informationen des SPRAR erstellt worden ist, hat die Kammer keinen Anlass zu zweifeln. Dem steht der vom Antragsteller und einigen aktuelleren gerichtlichen Entscheidungen in Bezug genommene Bericht „Zur Lage von Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern“ der Flüchtlingsorganisation borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e.V. (J... Gl...) vom Dezember 2012 an das VG Braunschweig nicht entgegen, weil es sich bei den im Gutachten aufgelisteten Missständen nicht um systematische und landesweite Mängel handelt, die eine individuelle Gefährdung eines jeden einzelnen oder einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern im Falle der Abschiebung nach Italien begründen und von den italienischen Behörden tatenlos hingenommen werden. Borderline-europe beschreibt vielmehr eine Überlastung anhand einzelner Einrichtungen und Fallbeispiele, nimmt aber nicht Stellung zur aktuellen landesweiten Lage und setzt sich insbesondere nicht näher damit auseinander, dass schon nach den drei vorangegangenen Auskünften des Auswärtigen Amtes – vom 11. Juli 2012 an das VG Freiburg, vom 9. Dezember 2011 an das VG Braunschweig und vom 29. November 2011 an das VG Darmstadt – landesweit inzwischen wieder genügend Plätze vorhanden waren und sich auch nach Auskunft des UNHCR vom 24. April 2012 an das VG Braunschweig die Verhältnisse nach 2011 gebessert haben. Nach der Auskunft des UNHCR war bereits im April 2012 anzuerkennen, dass in Italien auch und gerade nach Ankunft einer erheblichen Zahl von Personen aus Nordafrika und der darauffolgenden Erklärung des „humanitären Notstandes“ (Erlass des Ministerpräsidenten vom 6. Oktober 2011) Verbesserungen des Aufnahmesystems stattgefunden haben. Zwar sah der UNHCR hinsichtlich einer Reihe von Aspekten - u. a. zur Frage der Unterbringungskapazitäten - noch Anlass zur Sorge. Allerdings ging der UNHCR davon aus, dass die Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Italien grundsätzlich sichergestellt sei, wenn ein formaler Antrag gestellt worden sei, so lange der Zeitraum von 6 Monaten Verfahrensdauer (ab formaler Antragstellung) nicht überschritten werde und soweit die aktuellen Zahlen der Asylbewerber die Kapazitäten nicht überstiegen. Entsprechend hat der UNHCR gerade keine Empfehlung ausgesprochen, generell nicht nach Italien zu überstellen, wie dies bei Griechenland der Fall ist; lediglich für alle Asylsuchenden mit besonderem Schutzbedürfnis im Sinne der EU-Aufnahmerichtlinie erschien dem UNHCR im April 2012 eine angemessene Versorgung nicht sichergestellt. Im Übrigen blendet das Gutachten aus, dass 2011 im Rahmen eines Aufnahmeplanes eine Kapazität von 50.000 Unterbringungsplätzen in den Regionen geschaffen wurde, deren Auslastung zum Ende des Jahres 2012 erst bei ca. 16.850 lag (vgl. die oben zitierte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013, S. 3). Gleiches gilt für den vom Antragsteller und einigen aktuelleren gerichtlichen Entscheidungen in Bezug genommenen Bericht „Zur Situation der Flüchtlinge in Italien, Ergebnisse einer einjährigen Recherche“ des in München ansässigen bordermonitoring.eu e.V. Hinzu kommt, dass dieser Bericht sich nicht auf von den Autoren so bezeichnete „illegalisierte MigrantInnen“ bezieht, also Ausländer, die (noch) nicht als Flüchtlinge anerkannt sind – wie den Antragsteller –, und auf dem (überholten) Stand von August/September 2011 basieren (bis zur Drucklegung des Berichts sollen die „wenigen Änderungen, von denen die Autoren erfahren“ hätten, im Bericht vermerkt sein). Selbst wenn die italienische Regierung die finanziellen Sonderregelungen zum sogenannten „Notstand Nordafrika“ zum 28. Februar 2013 aufgehoben haben sollte (so J... Gl... im „Newsletter Italien“ vom März 2013, www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/fm_ redakteure/Presserkl_Anhaenge/ newsletter_ITALIEN_maerz.pdf), sind damit die (erheblich erweiterten) Unterkunftskapazitäten (vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013, S. 3 und 6 f.) nicht weggefallen. Die Auffassung der Kammer wird auch bestätigt von der Entscheidung des EGMR vom 2. April 2013 betreffend das Verfahren S... Hu.../Niederlande (Nr. 27725/10). Der EGMR hat in dieser Entscheidung die Rückschiebung der dortigen Antragstellerin und ihrer zwei minderjährigen Kinder nach Italien für zulässig erachtet, weil er den Nachweis für systemische Mängel hinsichtlich der materiellen Aufnahmebedingungen, die den Grad einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen, nicht als erbracht angesehen hat. Selbst wenn die Versorgungslage in Italien für besonders schutzbedürftige Personen weiterhin unzumutbar sein sollte, würde dies nicht den Antragsteller betreffen, der jung, arbeitsfähig und alleinstehend ist und dem damit keine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG droht (vgl. zu dieser Personengruppe schon das Urteil des VG Osnabrück vom 23. Januar 2012 - 5 A 212/11 - Juris Rndr. 24 ff.). Der Einwand des Antragstellers, die Ausländerbehörde Berlin sei für den Erlass der Abschiebungsandrohung nicht zuständig gewesen, weil er nach § 15 a Abs. 1 AufenthG hätte verteilt werden müssen, greift schon deshalb nicht durch, weil die Abschiebungsandrohung zwingend zu erfolgen hatte und § 46 VwVfG zur Unbeachtlichkeit eines solchen Verfahrensfehlers führen würde. Im Übrigen ist der Antragsgegner im Hinblick auf den Aufenthaltsort des Antragstellers auch zuständig gewesen. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet, weil der Antragsteller aus den oben genannten Gründen einen Duldungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer für Haupt- und Hilfsantrag jeweils 2.500 Euro angesetzt hat.