Urteil
3 K 503.19 A
VG Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0124.VG3K503.19A.00
21Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. A. Dem Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung – sofern ein solcher konkludent der Einreichung des Schriftsatzes am 8. Januar 2020 zu entnehmen ist – kommt die Kammer – nach erneuter Beratung und Abstimmung unter Einbeziehung der ehrenamtlichen Richter (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 1. Februar 2002 – V ZR 357/00 –, juris Rn. 12) – nicht nach. Gemäß [§ 173 VwGO] in Verbindung mit §§ 296 a Satz 2, 156 Abs. 2 ZPO hat das Gericht die Wiedereröffnung anzuordnen, wenn es einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler feststellt (Nr. 1), nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund im Sinne der §§ 579, 580 ZPO darstellen (Nr. 2) oder zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung ein Richter ausgeschieden ist [Nr. 3]. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Im Übrigen steht die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, nach § 156 Absatz 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise nur dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2003 – BVerwG 7 B 106/02 –, juris Rn. 30 und vom 3. Dezember 2008 – BVerwG 10 B 13/08 –, juris Rn. 7) oder nur so die Pflicht nach § 86 Absatz 1 VwGO erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Nachgelassene oder nachgereichte Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2001 – BVerwG 9 B 50/01 –, juris Rn. 28 und vom 6. März 2015 – BVerwG 6 B 41.14 –, juris Rn. 10). Nach Abwägung der für und gegen den Abschluss der Instanz sprechenden Gründe sieht die Kammer keine Veranlassung für einen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung. Die rechtlichen Ausführungen im nachgereichten Schriftsatz gehen über eine Wiederholung und Vertiefung des bislang Vorgebrachten und in der mündlichen Verhandlung Besprochenen nicht wesentlich hinaus und stellen sich nicht als entscheidungserheblich dar. Der Kläger hatte zudem mit Blick auf die mehr als fünf Monate zurückliegende Klageerhebung und die umfangreiche Erörterung der Sach- und Rechtslage im Verhandlungstermin jedenfalls ausreichend Gelegenheit, zur Frage der möglichen Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz wegen der geringen Überstellungsquoten nach Griechenland vorzutragen. Die unterbliebene Vorbereitung auf den Termin kann nicht durch eine „Nachbereitung“ ersetzt werden (vgl. dazu Fischer. Die Berücksichtigung „nachgereichter“ Schriftsätze im Zivilprozess, in: NJW 1994, S. 1315 [1318], zum Ganzen vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 5. November 2012 – VG 2 K 167.11 –, juris). Der am 24. Januar 2020 eingegangene Schriftsatz lag der Kammer im Zeitpunkt die Verkündung der Entscheidung noch nicht vor und konnte bereits aus diesem Grunde keine Berücksichtigung finden. B. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. I. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Nr. 1 des Bescheidtenors ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. 1. Die Zuständigkeit Griechenlands zur Durchführung des Asylverfahrens ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO. Danach ist, wenn sich anhand der Kriterien der Dublin III-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Ausweislich der Eurodac-Treffermeldung reiste der Kläger in die Bundesrepublik ein, nachdem er bereits am 23. Mai 2019 in Griechenland um internationalen Schutz nachgesucht hatte. Nach Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO vorrangige Zuständigkeitskriterien im Sinne von Art. 8 f. Dublin III-VO scheiden auf der Grundlage der Angaben des Klägers aus. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland erfolgte auch nicht nach Maßgabe von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b, Art. 23 Abs. 1 bis 3 Dublin III-VO, weil das Wiederaufnahmegesuch innerhalb zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung bzw. von drei Monaten nach Antragstellung in Deutschland an Griechenland gerichtet worden war. Auch die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO ist noch nicht abgelaufen, da der Kläger innerhalb von sechs Monaten nach Zustimmung Griechenlands zum Aufnahmegesuch nach Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt hatte und die sechsmonatige Frist dementsprechend erst mit dem Ende der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 1 VwGO erneut in Gang gesetzt werden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - BVerwG 1 C 6.16 -, juris Rn. 17). 2. Eine Überstellung des Klägers nach Griechenland ist auch nicht rechtlich unmöglich und zwar weder unter dem Gesichtspunkt systematischer Schwachstellen noch mit Blick auf die zu erwartenden Lebensumstände während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss. a) Jedenfalls bezogen auf die spezifische Personengruppe der unter dem Dublin-Regime rücküberstellten Personen ist derzeit nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Griechenland systemische Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (im Folgenden: GRCh) bzw. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) mit sich bringen. Systemische, bereits im Asyl- und Aufnahmeverfahren selbst angelegte Mängel in diesem Sinne sind solche, von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem – aus welchen Gründen auch immer – faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird (vgl. VG Berlin, Urteile vom 13. Dezember 2016 – VG 3 K 509.15 A u.a. –, juris Rn. 28 ff. m.w.N.). Hinzukommen muss, dass der konkret Schutzsuchende auch individuell betroffen wäre. Es genügt nicht, dass lediglich abstrakt bestimmte strukturelle Schwachstellen festgestellt werden, wenn sich diese nicht auf den konkreten Antragsteller auswirken können. Auch spielt die Situation von Antragstellern in einer anderen rechtlichen oder tatsächlichen Lage keine unmittelbare Rolle, sondern kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Verhältnisse auch auf die Situation des betreffenden Asylbewerbers auswirken können (vgl. VG Berlin, a.a.O.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass – eine systemische Schwachstelle unterstellt – einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh im konkreten Einzelfall gegebenenfalls vorrangig dadurch „vorgebeugt“ werden kann, dass die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche nicht eintreten kann (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [im Folgenden: EGMR], Urteil vom 4. November 2014 – Nr. 29217/12 Tharakel gegen die Schweiz –, juris). Allerdings beruht die Dublin III-VO auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens. Sie bezweckt, die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen. Zugleich dient sie dazu, die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen. Auf dieser Grundlage streitet die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende (widerlegbare) Vermutung dafür, dass die Behandlung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder als international Schutzberechtigte anerkannt worden sind, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRCh, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) folgt hieraus, dass ein Asylbewerber in der Regel in den Mitgliedstaat (rück-) überstellt werden darf, der nach der Dublin III-VO eigentlich für die Bearbeitung seines Antrags zuständig ist oder ihm bereits Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände dem „real risk“ einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstößt, d.h. seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigten würde oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/ 17 Jawo – und – C-297/17 Ibrahim u.a. –, beide juris Rn. 92 ff. bzw. Rn. 90 ff.). Dabei ist nach der neueren Rechtsprechung des EuGH bereits im Rahmen der Überstellungsentscheidung des Staates, in dem der (neue) Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, zu prüfen, ob die zu erwartende Situation des Betroffenen nach Überstellung, Abschluss des Asylverfahrens in dem zuständigen Mitgliedstaat und Anerkennung als Schutzberechtigter die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung birgt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 Jawo –, a.a.O. Rn. 87 ff.). Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III-VO sich zwar unmittelbar nicht auf die Phase nach erfolgter Anerkennung als international Schutzberechtigter bezieht, dass aber das Verbot des Art. 4 GRCh absoluten Charakter genießt und daher die Anwendung des Gemeinsame Europäische Asylsystem in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GRCh führen darf (a.a.O. Rn. 87, 89). Zur Annahme einer solchen Gefahr muss hierbei eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit überschritten sein. Zunächst ist hiernach auf den (Arbeits-)Willen (und die realen Arbeitsmöglichkeiten) sowie die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen abzustellen. Maßgeblich ist dabei auch die Frage, ob der Antragsteller eine besondere Verletzbarkeit aufweist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 Jawo –, a.a.O. Rn. 95). Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK kann erst angenommen werden, wenn unabhängig hiervon aufgrund der Gleichgültigkeit der Behörden des zuständigen Mitgliedstaates eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“, vgl. hierzu sowie zum Folgenden Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – VGH A 4 S 1329.19 –, juris Rn. 5). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wird selbst durch große Armut oder starke Verschlechterungen der Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht erreicht, wenn diese nicht im Sinne von Verelendung folterähnlich wirken (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 [Jawo], a.a.O. Rn. 93). Nicht ausreichend ist insofern der Umstand, dass anerkannt Schutzberechtigte in der Regel anders als Zielstaatsangehörige nicht durch familiäre Solidarität aufgefangen werden und so den Mängeln des Sozialsystems des zuständigen Mitgliedsstaates begegnen können (a.a.O. Rn. 94). Ebenso wenig führen Mängel in den dort angebotenen Integrationsprogrammen und weniger günstige Sozialhilfeleistungen oder Lebensbedingungen zur Annahme der Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh (a.a.O. Rn. 96, 97). Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (a.a.O. Rn. 90). b) In Anwendung der vorgenannten Maßstäbe und nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisse ist die Kammer überzeugt, dass für die spezifische Personengruppe der Dublin-Überstellten in Griechenland derzeit weder von systemischen Mängeln des Asylverfahrens auszugehen ist (hierzu aa) noch die zu erwartenden Lebensbedingungen während des Asylverfahrens (hierzu bb) oder nach einer möglichen Zuerkennung internationalen Schutzes (hierzu cc) die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bergen. aa) Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist zunächst davon auszugehen, dass das griechische Asylverfahren für die Personengruppe der Dublin-Überstellten keine systemischen Mängel (mehr) aufweist. Asylbewerber in Griechenland haben danach grundsätzlich Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 14 L 4188/17.A –, juris Rn. 27 ff.) Insbesondere werden nach dem 7. Juni 2013 gestellte Asylanträge nicht wie zuvor durch Polizisten entschieden, sondern durch eine von der Polizei unabhängige Behörde nach Durchführung eines persönlichen Interviews unter Einschaltung eines Dolmetschers. Trotz bestehender Bearbeitungsrückstände und praktischer Probleme (vgl. Bundeszentrale für Politische Bildung, Aktuelle Entwicklungen der griechischen Flüchtlings- und Asylpolitik, Stand: 20. März 2019) betrug im Jahr 2018 die durchschnittliche Zeit zwischen Vorregistrierung und tatsächlicher Registrierung des Antrags 42 Tage und die durchschnittliche Bearbeitungszeit bis zu einer behördlichen Entscheidung 8,5 Monate mit einer Anerkennungsquote von 49,4 Prozent (vgl. Asylum Information Database, Country Report: Greece vom 31. Dezember 2018 [im Folgenden: aida Country Report], S. 43, 97). Gegen die behördliche Entscheidung kann Rechtsmittel vor einer „appeals commission“ und ggf. vor Gerichten eingelegt werden. Die Anerkennungsquote auf der zweiten Stufe ist dabei mit 2,8 Prozent Flüchtlingsschutz, 1,5 Prozent subsidiärem Schutz, 4,5 Prozent humanitärem Status und 91 Prozent negativen Entscheidungen vergleichsweise gering (aida Country Report, S. 51). Seit 2017 existiert ein staatlich finanziertes Unterstützungsprogramm für Verfahrenskosten auf der Rechtmittelebene, wenn auch mit begrenzten Kapazitäten (aida Country Report, S. 57). Den seitens der griechischen Behörden bei Annahme eines (Rück-) Übernahmeersuchens – und so auch im Fall des Klägers – erteilten Zusicherungen ist zu entnehmen, dass die zuständigen Polizeistellen die überstellten Personen bei Ankunft in Empfang nehmen und mit Hilfe eines Dolmetschers umfassend unter anderem über ihre Rechte als Asylantragsteller und den Verfahrensablauf informieren (vgl. auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Kammer vom 4. Dezember 2019). Hierzu gehören etwa Informationen über die einzuhaltende Antragsfrist sowie die Anschrift und Öffnungszeiten der zuständigen Behörde. Nach Angaben des Liaison-Beamten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung wird ein möglicherweise in Griechenland begonnenes Asylverfahren nach der Überstellung an der Stelle wieder aufgegriffen und fortgeführt, an der es sich ursprünglich befunden hat. Zum 1. Januar 2020 werden mit dem neuen griechischen Asylgesetz neue Verfahrensregeln eingeführt, nach denen ein eingeleitetes Asylverfahren nach der Weiterreise endgültig beendet wird und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nur im Rahmen eines Folgeverfahrens erfolgen kann. Dies betrifft jedoch nach den weiteren Ausführungen des Liaison-Beamten nur Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes in Griechenland gestellt worden sind, nicht also den im Mai 2019 gestellten Asylantrag des Klägers. bb) Auch die zu erwartenden Lebensbedingungen während des Asylverfahrens begründen nach Ansicht der Kammer für Dublin-Rückkehrer nicht die Gefahr extremer materieller Not. Die grundsätzlich für Asylbewerber in Griechenland bestehenden, teilweise erheblichen Schwierigkeiten (hierzu (1)) betreffen die Gruppe der Dublin-Überstellten aufgrund der für sie geltenden spezifischen Zusicherungen kaum (hierzu (2)). (1) Schutzsuchende einschließlich Dublin-Rückkehrer profitieren grundsätzlich nach den Bestimmungen des griechischen Gesetzes 4540/2018 vom 18. Mai 2018, welches die Aufnahmerichtlinie in nationales Recht umsetzt, von materiellen Leistungen, die einem angemessenen Lebensstandard entsprechen sollen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet. Sofern Antragsteller nicht selbst über einen Arbeitsplatz und/oder entsprechende Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes verfügen, sollen ihnen danach die zuständigen nationalen Behörden eine Unterkunft oder diesbezügliche finanzielle Unterstützung, einen Zugang zum Gesundheitssystem und zum Bildungssystem sowie einen Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu einer Berufsausbildung zur Verfügung stellen (vgl. aida Country Report, S. 115; Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe vom 6. November 2018 [im Folgenden: Comissioner for Human Rights Report] Rn. 8). In der Praxis stellt sich die Lage im Allgemeinen nach den vorliegenden Erkenntnissen wie folgt dar: Dublin-Überstellte, die in Griechenland das Verfahren aufnehmen, haben entsprechenden Zugang zu den Unterstützungsleistungen für Antragsteller (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Kammer vom 4. Dezember 2019). Das griechische Unterbringungsprogramm für Asylantragsteller besteht im Wesentlichen aus drei Komponenten: Das Nationale Zentrum für Soziale Solidarität nimmt Überweisungen an ein Netzwerk von Unterkünften vor, die insbesondere von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden. Daneben verwalten die Behörden eine Anzahl von Ankunftszentren und Flüchtlingslagern. Auf dem Festland bestehen temporäre Camps mit variierenden Standards (vgl. hierzu aida Country Report, S. 126 f., Commissioner for Human Rights Report Rn. 22 und 23; United States Department of State, Greece 2018 Human Rights Report, S. 15 f.). Zum Teil sind deren Bewohner in Zelten ohne adäquate sanitäre Einrichtungen untergebracht. Dadurch, dass die Errichtung einiger dieser Camps einer rechtlichen Grundlage entbehrt und die behördliche Zuständigkeit ungeklärt ist, ist die Überprüfung grundlegender Sicherheits- und Hygienestandards nicht zwingend gewährleistet. Die Tatsache, dass die Lager teilweise abgelegen sind, erschwert in diesen Fällen den Zugang zum Arbeitsmarkt. Trotz Erhöhung der Kapazitäten sind die Lager vielfach überfüllt. So schätzte etwa der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (im Folgenden: UNHCR) im Juni 2018, dass in den 26 in Betrieb befindlichen temporären Flüchtlingslagern insgesamt nur 22 Plätze frei waren, zumal eine große Zahl von Asylsuchenden in den überfüllten Lagern auf den Inseln auf ihren Transfer zum Festland wartet (vgl. Pro Asyl Update Stellungnahme - Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter vom 30. August 2018 [im Folgenden: Pro Asyl Stellungnahme], S. 9). Es ist nicht bekannt, dass sich die Lage seitdem signifikant entspannt hätte. Schließlich betreibt der UNHCR in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen das seitens der Europäischen Union finanzierte Emergency Support to Integration and Accommodation (im Folgenden: ESTIA) Programm. Aktuell (Stand: 30. November 2019) werden über dieses Programm 25.666 Plätze (97,5 Prozent Belegungsrate) in Unterkünften zur Verfügung gestellt (vgl. ESTIA weekly update, verfügbar unter http://estia.unhcr.gr/en/greece-accommodation-update-november-2019/). Zusätzlich wird seit April 2017 im Rahmen der UNHCR Greece Cash Alliance registrierten Schutzsuchenden und anerkannten Flüchtlingen, die nach dem 1. Januar 2015 nach Griechenland eingereist sind und dort in zugewiesenen Unterkünften oder privaten Wohnungen wohnen, eine monatliche finanzielle Unterstützung zwischen 90 € und 550 € je nach Art der Unterkunft und der Größe ihrer Familien zur Verfügung gestellt, die die Kosten für Verpflegung, Transport, Kommunikation, Schulmaterialien, Medikamente, Kleidung und Hygieneprodukte abdecken soll (vgl. http://estia.unhcr.gr/en/the-greece-cash-alliance-meeting-basic-needs-through-a-harmonized-partnership-system-for-cash-assistance/). Die Bargeldunterstützung wird ausschließlich Personen gewährt, die in offiziellen Unterkünften oder zugewiesenen Wohnungen leben und im Besitz eines Asylbewerberausweises sind. Asylsuchende, die sich außerhalb der Lager befinden (z.B. in besetzten Gebäuden), aber auch Personen, die keine Dokumente haben, sind von den Leistungen ausgeschlossen (vgl. Bundeszentrale für Politische Bildung, Aktuelle Entwicklungen der griechischen Flüchtlings- und Asylpolitik, Stand: 20. März 2019). Diese Unterstützung erreichte mehr als 60.000 Menschen im Jahr 2018 (aida Country Report, S. 117). Die Leistungen können unabhängig von einer möglichen Vulnerabilität in Anspruch genommen werden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Kammer vom 4. Dezember 2019; anders wohl aida Country Report, S. 125, 131). Nach Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes am 1. Januar 2020 haben Asylantragsteller in den ersten sechs Monaten nach Antragstellung kein Recht zur Arbeitsaufnahme. Spätestens nach neun Monaten ist der Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewährleisten (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Kammer vom 4. Dezember 2019). In der Praxis erweist sich der Zugang zum Arbeitsmarkt als problematisch, insbesondere aufgrund der – trotz sinkender Arbeitslosenzahlen von über 21 Prozent im Jahr 2017 auf derzeit gut 16 Prozent – noch immer hohen Arbeitslosenquote in Griechenland und fehlender Kenntnisse der griechischen Sprache (vgl. aida Country Report, S. 187; Commissioner for Human Rights Report Rn. 54). Initiativen zur Arbeitsvermittlung bestehen vor allem durch Nichtregierungsorganisationen (z.B. Solidarity Now, Generation 2.0, Organization Earth) und sind nicht flächendeckend verfügbar (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Kammer vom 4. Dezember 2019). Darüber hinaus sind formale Voraussetzungen zur Aufnahme einer legalen Arbeit zu erfüllen. So ist die Vorlage einer Steuerregistrierungsnummer erforderlich. Nach den Angaben des Auswärtigen Amtes ist der Zugang zu einer solchen Nummer grundsätzlich möglich, jedenfalls sofern zu ihrer Beantragung die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung steht (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Kammer vom 4. Dezember 2019). Zwar erfordert die Beantragung grundsätzlich auch die Vorlage einer Adressbescheinigung (d.h. Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder einer Zuweisung zu einer Unterkunft, Stromrechnung oder Mietvertrag). Seit 2017 werden allerdings Anstrengungen unternommen, um den Zugang zu verbessern. Laut dem Liaison-Beamten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung reicht auch die Angabe einer bloßen Postanschrift zur Erlangung einer Steuerregistrierungsnummer aus und geben Antragsteller oftmals etwa die Anschrift eines Rechtsanwaltes oder einer Nichtregierungsorganisation an. Auch die Eröffnung eines Bankkontos – eine Voraussetzung für den Erhalt von Gehaltszahlungen im Privatsektor – ist nach Angaben des Auswärtigen Amtes insbesondere mit Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen inzwischen leichter möglich (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Kammer vom 4. Dezember 2019). In der Praxis können sich jedoch weiterhin Schwierigkeiten ergeben, wenn zur Eröffnung eines Bankkontos neben einer Aufenthaltserlaubnis auch ein Reisepass verlangt wird sowie ein Adressnachweis, eine Steuerregistrierungsnummer, ein Arbeitsvertrag und eine Arbeitsbescheinigung (vgl. aida Country Report, S. 135, Pro Asyl Stellungnahme). Auch die – nunmehr erst nach sechs Monaten mögliche – Erlangung einer Sozialversicherungsnummer – AMKA – kann sich in der Praxis schwierig gestalten, da eine gültige Aufenthaltserlaubnis und eine Postanschrift vorzulegen sind. Nach der nationalen Gesetzeslage in Griechenland erhalten Schutzsuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung (einschließlich der Versorgung mit Medikamenten, Krankenhausbehandlung und Behandlung von psychischen Erkrankungen, vgl. aida Country Report, S. 138 f.) Das Gesundheitssystem erfüllt diesen Anspruch grundsätzlich auch in der Praxis, insbesondere im Bereich der Notfallversorgung. Allerdings leidet das Gesundheitssystem aufgrund der Wirtschaftskrise und Austeritätspolitik unter Engpässen vor allem in Form von Personalmangel, Ausstattungsdefiziten und einer restriktiven Ausgabe von Medikamenten, welche Schutzsuchende, Schutzberechtigte und die lokale Bevölkerung gleichermaßen betreffen (vgl. Commissioner for Human Rights Report Rn. 40 und 102 ff.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Köln vom 7. Februar 2018, S. 2 f.). Zudem haben Antragsteller nach Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes am 1. Januar 2020 in den ersten sechs Monaten nach Antragstellung keinen Anspruch auf Erteilung einer Sozialversicherungsnummer, die grundsätzlich Voraussetzung für den Zugang zum Gesundheitssystem ist, und sollen nur eine Gesundheitsversorgung auf einem Basisniveau erhalten, wobei die Einzelheiten noch ungeklärt sind (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Kammer vom 4. Dezember 2019). (2) Die soeben angeführten Erkenntnisse zu den Lebensbedingungen von Antragstellern in Griechenland im Allgemeinen – einschließlich der katastrophalen Bedingungen auf einigen griechischen Ägäis-Inseln (vgl. hierzu etwa Refugees Rights Europe, No End in Sight, Bericht vom 21. August 2019; Global Detention Project, Country Report Immigration and Detention in Greece, September 2019) – sind für die spezifische Gruppe der Dublin-Überstellten jedoch nur von geringer Relevanz. Denn ausweislich der Angaben des Auswärtigen Amtes (vgl. Auskunft an die Kammer vom 4. Dezember 2019) und des Liaison-Beamten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2019 werden unter dem Dublin-Regime überstellte Schutzsuchenden in Griechenland im Camp Eleonas untergebracht. Es liegen keine Kenntnisse über die Einschränkungen der Standards der Aufnahmerichtlinie in diesem Camp vor. Das Camp Eleonas weist eine zentrale Lage in Athen mit guter Anbindung zum öffentlichen Nahverkehr auf. Die Unterbringung erfolgt in Wohncontainern, die in der Regel ein bis drei Familien beherbergen und einen Gemeinschaftsraum haben. Je nach den entsprechenden Bedürfnissen können etwa Minderjährige oder allein reisende Frauen gesondert untergebracht werden. Durch eine eigene angegliederte Klinik mit zwei bis drei festangestellten Ärzten und etwa drei bis fünf Krankenschwestern ist eine umfassende ärztliche Versorgung gewährleistet, deren Standard weit über denjenigen in anderen griechischen Aufnahmeeinrichtungen hinausgeht. Auch Freizeitmöglichkeiten werden bereitgestellt und eine weitergehende Betreuung erfolgt durch Nichtregierungsorganisationen wie etwa Project Elea (vgl. https://projectelea.org/ about-us/). Zur Gewährleistung angemessener Sicherheit im Camp Eleonas wurden bzw. werden Einlasskontrollen durchgeführt. Auch gab es (jedenfalls im Jahr 2017) Präventionsangebote und einen Notfallmechanismus im Bereich der sexuellen und geschlechtsspezifischen Gewalt. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes erteilt Griechenland mit Annahme eines (Rück-)Übernahmeersuchens eine allgemeine Zusicherung, dass die Person entsprechend der Aufnahmerichtlinie aufgenommen und dass das Verfahren entsprechend der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) bearbeitet wird (vgl. zum Ganzen Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Kammer vom 4. Dezember 2019). Eine solche Zusicherung ist auch im Fall des Klägers mit Schreiben vom 29. Mai 2019 ergangen. Nach der konkreten Terminankündigung erhält Deutschland spätestens 24 bis 48 Stunden vor dem Überstellungstermin jeweils eine individuelle Zusicherung. In dieser Zusicherung teilen die griechischen Behörden auch mit, in welcher Aufnahmeeinrichtung die betroffene Person untergebracht wird. Dies ist nach derzeitiger Praxis im Fall von Dublin-Überstellten ausweislich der Angaben des Liaison-Beamten gegenüber der Kammer stets das Camp Eleonas. Dieses Camp weist nach den vorliegenden Erkenntnissen einen angemessenen Qualitätsstandard auf, um eine Beherbergung unter menschenwürdigen Umständen – bei getrennter Unterbringung im Fall von allein reisenden Frauen und ausreichenden Sicherheitsstandards – zu ermöglichen. Eine hinreichende Gesundheitsversorgung ist – trotz der möglicherweise verzögerten Ausgabe von Sozialversicherungsnummern – gewährleistet, weil das Camp über eine eigenständige Gesundheitsversorgung mit festangestellten Ärzten verfügt. Bei einer Unterbringung in einem offiziellen Camp wie Eleonas haben diejenigen Dublin-Überstellten, die – wie der Kläger– nach dem 1. Januar 2015 nach Griechenland eingereist sind bzw. einreisen, Zugang zu der seitens des UNHCR bereitgestellten Bargeldhilfe zur Finanzierung von Verpflegung, Kleidung und Hygieneprodukten. Mehr als eine solche individuelle Zusicherung ist auch nach der Rechtsprechung des des EuGH bzw. den ihr zugrundeliegenden Entscheidungen des EGMR nicht erforderlich. Zwar wurde die Überstellung von Personen nach Griechenland im Rahmen von Dublin-Rückführungen im Jahr 2011 zunächst weitgehend ausgesetzt, nachdem der EGMR (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 M.S.S. gegen Belgien und Griechenland –, juris) und der EuGH (EuGH, Große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 N.S. gegen Secretary of State for the Home Department –, juris) festgestellt hatten, dass das griechische Asylsystem systemische Mängel aufweise, aufgrund derer Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, bei einer Überstellung nach Griechenland der Gefahr einer Verletzung ihrer Menschenrechte ausgesetzt wären. Aufgrund bedeutender Fortschritte Griechenlands bei der Schaffung der grundlegenden institutionellen und rechtlichen Strukturen, die für ein ordnungsgemäß funktionierendes Asylsystem erforderlich sind, empfahl die Europäische Kommission jedoch am 8. Dezember 2016 den Mitgliedstaaten, die Überstellung gemäß der Dublin III-VO nach Griechenland – jedenfalls gegen individuelle Zusicherung – wiederaufzunehmen (vgl. C[2016] 8525 final, insbesondere Rn. 1-3 und 33-34 der Erwägungsgründe). Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass diese Zusicherungen wegen steigender Überstellungszahlen und begrenzter Kapazitäten in absehbarer Zeit nicht mehr eingehalten werden können. Denn die faktischen Überstellungszahlen stellen sich – trotz leicht steigender Zahlen und laut Liaison-Beamten wohl erhöhter Kooperationsbereitschaft der neuen griechischen Regierung – nach wie vor als extrem gering dar. Nach den Angaben des Auswärtigen Amtes wurden im Jahr 2018 insgesamt 18 Personen aus den Mitgliedstaaten nach Griechenland überstellt, darunter sechs aus Deutschland (Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Kammer vom 4. Dezember 2019; vgl. auch aida Report, S. 67). Im Jahr 2019 beliefen sich die Überstellungen laut dem Liaison-Beamten auf 25 insgesamt, einschließlich 15 aus Deutschland. Dem standen beispielsweise im Jahr 2018 insgesamt 6.773 Ersuchen seitens der deutschen Behörden gegenüber, von denen der weit überwiegende Teil (6.739) von den griechischen Behörden abgelehnt wurde (vgl. aida Country Report, S. 67). Selbst wenn Deutschland in den wenigen verbleibenden Fällen, in denen eine Zustimmung Griechenlands vorliegt (134 im Jahr 2018, a.a.O.), Überstellungen vornehmen würde – wovon im Lichte der Zahlen der letzten Jahre nicht auszugehen ist – wäre dennoch nicht davon auszugehen, dass Griechenland die zugesicherten Vorkehrungen nicht mehr treffen könnte. Vor diesem Hintergrund kann auch das Argument nicht überzeugen, wonach die einzelne Überstellungsentscheidung aufgrund der insgesamt extrem geringen Überstellungsquote einen Verstoß gegen das Willkürverbot nach Art. 3 des Grundgesetzes darstelle. Denn da Griechenland beispielsweise im Jahr 2018 nach den genannten Zahlen weniger als zwei Prozent der (Wieder-) Aufnahmeersuchen überhaupt akzeptiert hat, lag die Diskrepanz zwischen solchen Ersuchen und den tatsächlichen Abschiebungsanordnungen nahezu vollständig außerhalb der Verantwortungssphäre deutscher Stellen, die nachfolgende (Nicht-)Vollstreckung durch die jeweilige Ausländerbehörde zudem vollständig außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten. Im Übrigen differenziert die Beklagte bei der Entscheidung, ob eine Überstellung erfolgen soll, ausweislich der Angaben ihrer Vertreterin vor der Kammer nach sachgerechten Kriterien wie Vulnerabilität. cc) Auch wenn die Kammer – wie nach der Rechtsprechung des EuGH nunmehr erforderlich – bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Lebensbedingungen in den Blick nimmt, die den Kläger in Griechenland nach Abschluss seines Asylverfahrens und der möglichen Anerkennung als international Schutzberechtigten erwarten, besteht nach ihrer Ansicht keine erhebliche Gefahr, dass der Kläger in eine Lage extremer materieller Not geriete. Dabei ist zunächst nicht entscheidungserheblich, ob ein Antragsteller nach einer Anerkennung als international Schutzberechtigter in Griechenland eine Situation vorfindet, die nicht mit den Vorgaben des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) im Einklang steht, sofern sich aus der etwaigen Nichtbeachtung keine Verletzung des Art. 4 GRCh, bemessen an dem beschriebenen Maßstab der Gefahr extremer materieller Not, ergibt (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 Ibrahim u.a. –, a.a.O. Rn. 92, vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 2019 – 22 L 3736/18.A –, juris Rn. 33 f.; VG Cottbus, Beschluss vom 21. März 2019 – VG 5 L 540/18.A –, a.a.O. Rn. 21 f.; anders noch BVerfG, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 – 2 BvR 714/18 –, a.a.O. Rn. 23 und vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 –, a.a.O. Rn. 20). Dies gilt etwa für den Zugang zu Beschäftigung (Artikel 26 der Qualifikationsrichtlinie), Bildung (Artikel 27), Sozialleistungen (Artikel 29), Wohnraum (Artikel 32) und Integrationsmaßnahmen (Artikel 34). Zwar stellen sich die Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland generell als teilweise extrem schwierig dar (hierzu 1)). Sie bergen aber jedenfalls für Personen wie den Kläger, die unter den soeben beschriebenen Bedingungen nach dem Dublin-Regime rücküberstellt werden sowie arbeitsfähig und nicht vulnerabel sind, aus Sicht der Kammer nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (hierzu (2)). (1) Anerkannt Schutzberechtigte haben nach den gesetzlichen Vorgaben seit 2013 unter denselben Bedingungen Zugang zu Unterbringung wie legal in Griechenland lebende Drittstaatsangehörige. Spezielle Unterkünfte stellt der griechische Staat für sie jedoch nicht zur Verfügung. Für rücküberstellte anerkannte Schutzberechtigte ist nicht vorgesehen, dass diese bei der Rückkehr von den zuständigen Behörden an ein Flüchtlingslager verwiesen oder in anderer Form untergebracht werden (vgl. Pro Asyl Stellungnahme, S. 5). Sie werden auch nicht in das bereits benannte ESTIA-Programm aufgenommen. Im Jahr 2019 hat das zuständige griechische Ministerium für Migrationspolitik begonnen, die bereits in der Vergangenheit bestehende Regelung durchzusetzen, dass Asylsuchende, die während ihrer Unterbringung im ESTIA-Programm einen Schutzstatus erworben haben, ihre Wohnung verlassen müssen. Hierfür galten zunächst noch Übergangsfristen von einigen Monaten, die allerdings nach den Angaben des Liaison-Beamten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung für anerkannt Schutzberechtigte abgelaufen sind. In der Praxis bleibt derzeit ein erheblicher Teil der anerkannt Schutzberechtigten im ESTIA-Programm – insbesondere aufgrund bestehender Vulnerabilitäten – dauerhaft in ihren Wohnungen und bezieht weiterhin die vom UNHCR gewährte Bargeldhilfe. Mit Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes am 1. Januar 2020 kann der Aufenthalt nunmehr nicht mehr im Ermessen der Behörde verlängert werden und nach einer weiteren Übergangsfrist bis Februar 2020 müssen die bisher durch ESTIA geförderten anerkannt Schutzberechtigten aus ihren Wohnungen ausziehen. Ohnehin bestand diese faktische Verlängerungsmöglichkeit nur für diejenigen, die bereits in einer über ESTIA bereitgestellten Unterkunft leben, wenn sie ihren Anerkennungsbescheid bekommen. Anerkannte Flüchtlinge, die nicht während des Asylverfahrens im ESTIA-Programm untergebracht waren und aus einem anderen EU-Mitgliedstaat rücküberstellt werden, finden keine Unterkunft über dieses Programm (vgl. Pro Asyl Stellungnahme, S. 5). Die zeitliche Begrenzung und das geschilderte Vorgehen gelten nicht nur für Personen im ESTIA-Programm, sondern auch für international Schutzberechtigte in Aufnahmelagern (vgl. zum Ganzen Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Potsdam vom 23. August 2019). Den Übergang in den regulären Wohnungs- und Arbeitsmarkt nach der Zuerkennung internationalen Schutzes soll das von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Abstimmung mit dem griechischen Migrationsministerium entwickelte und von der Europäischen Kommission finanzierte Programm „Helios II" gewährleisten, welches im Juni 2019 implementiert wurde und derzeit mit einer Dauer bis November 2020 angesetzt ist (vgl. hierzu und zum Folgenden: https://greece.iom.int/en/ hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-helios). Nach Angaben des Liaison-Beamten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung werden in den Büros des Helios II-Programms etwa Sprach- und Integrationskurse sowie Hilfe bei der Eingliederung in das Berufsleben angeboten. Helios II unterstützt auch – mithilfe der Durchführungspartner der Internationalen Organisation für Migration (im Folgenden: IOM), also Nichtregierungsorganisationen sowie Entwicklungsgesellschaften von griechischen Kommunen – bei der Wohnungssuche, wobei es – anders als das ESTIA-Programm – nicht über eigene Wohnungen verfügt. Finden die betroffenen anerkannt Schutzberechtigten selbst eine Wohnung und mieten diese an, übernimmt Helios II für ein Jahr die Wohnkosten. Helios II hat dabei eine Kapazität von etwa 12.000 bis 15.000 zu fördernden Menschen. Zuletzt waren in dem Programm etwa 1.000 bis 1.500 Plätze frei, da diese nicht abgerufen wurden. Eine Wartezeit zur Inanspruchnahme der Leistungen besteht nicht. Voraussetzung für die Aufnahme in das Helios II-Programm ist neben einer Zuerkennung internationalen Schutzes nach dem 1. Januar 2018, dass die Betreffenden bereits in einem Flüchtlingsprogramm (d.h. in einer Aufnahmeeinrichtung [Open Accommodation Center], einem Empfangs- und Identifikationszentrum [Reception and Identification Center, RIC, oder sog. „Hotspot“], einem Hotel im Rahmen des IOM FILOXENIA-Projekt oder eine Unterkunft im Rahmen des ESTIA-Programms) untergebracht gewesen sind. Den Angaben des Liaison-Beamten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung zufolge eruiert derzeit die IOM, ob auch anderen Ausländern, die die Voraussetzungen zur Aufnahme in das Helios II-Programm nicht erfüllen, mit vergleichbaren Programmen geholfen werden könne. Die Suche nach einer privaten Unterkunft kann durch Diskriminierung und hohe Preise erschwert werden. Teilweise bleiben diejenigen anerkannt Schutzberechtigten, die nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um sich privat eine Unterkunft zu besorgen, obdachlos oder leben in besetzten Häusern oder in überfüllten Wohnungen (aida Country Report, S. 185). In der Praxis müssen anerkannt Schutzberechtigte zum Teil auf die limitierten sozialstaatlichen Unterbringungsmöglichkeiten zurückgreifen, die auch griechischen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung stehen. Es gibt generell eine begrenzte Anzahl von Obdachlosenunterkünften (beispielsweise vier Unterkünfte im Stadtgebiet von Athen trotz einer signifikanten Erhöhung der Obdachlosenzahlen in den letzten Jahren, vgl. Commissioner for Human Rights Report Rn. 100). Die Obdachlosenunterkünfte haben lange Wartelisten, sind überfüllt, erhalten stetig neue Anfragen und stehen in der Regel nur für Notfälle bzw. für kurze Zeiträume zur Verfügung. Oftmals werden nur bestimmte Personengruppen wie HIV-Positive, Familien oder Frauen aufgenommen, sind Unterkünfte geschlossen oder voll belegt und werden mangels Dolmetschern nur Personen aufgenommen, die Englisch oder Griechisch sprechen (vgl. die Übersicht in der Pro Asyl Stellungnahme, S. 6 f.) Zum 1. Januar 2019 wurde eine wohnungsbezogene Sozialleistung (in Höhe von monatlich 70 Euro für Alleinstehende und bis zu 210 Euro für eine Familie mit drei Kindern) eingeführt, die seit März 2019 auf der entsprechenden Online-Plattform beantragt werden kann (vgl. hierzu und zum Folgenden Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Potsdam vom 23. August 2019). Voraussetzung für den Leistungsbezug ist der Nachweis eines noch mindestens sechs Monate gültigen Mietvertrages, der in der Steuerdatenbank TAXIS-Net eingetragen ist. Weiterhin gilt als Voraussetzung für einen Bezugsanspruch ein fünfjähriger dauerhafter und legaler Aufenthalt in Griechenland, wobei im Falle international Schutzberechtigter die Aufenthaltsdauer ab Asylantragstellung angerechnet wird. Anerkannt Schutzberechtigte erhalten automatisch ohne das Erfordernis einer Arbeitserlaubnis vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Hinsichtlich der tatsächlichen Zugangshürden in der Praxis gilt das zu Schutzsuchenden Gesagte (vgl. auch aida Country Report, S. 187 f., Commissioner for Human Rights Report Rn. 79 und 80). Neben Leistungen etwa für alleinerziehende Mütter, Kinder, behinderte Menschen, Rentner und Studierende gewährt Griechenland seit dem Jahr 2017 bedürftigen Menschen einschließlich Flüchtlingen das sogenannte Soziale Solidaritätseinkommen (Κοινωνικό Επίδομα Αλληλεγγύης – KEA –) von monatlich 200 € pro Haushalt (zuzüglich 100 € für jeden weiteren Erwachsenen und 50 € für jedes Kind) einschließlich Zugang zu vergünstigtem Wasser und Elektrizität. Nach den Angaben des Liaison-Beamten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung handelt es sich dabei um einen absoluten Notbehelf, dessen Auszahlung an strenge Hürden geknüpft ist. Die Beantragung erfordert unter anderem die Vorlage einer Adressbescheinigung (in Form eines mindestens sechs Monate zuvor abgeschlossenen Mietvertrages) oder einer Obdachlosenbescheinigung der Gemeinde (die in der Praxis denjenigen, die in der Wohnung von Bekannten oder in besetzen Häusern leben, nicht ausgestellt werden), die Vorlage einer Steueridentifikationsnummer bzw. aktueller Steuerbescheide, einer Sozialversicherungsnummer sowie eines Nachweises über den Familienstand und eines Bankkontos (vgl. aida Country Report, S. 189 f.). Hierbei können sich die oben beschriebenen praktischen Probleme ergeben. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Sozialen Solidaritätseinkommens ist weiterhin ein zweijähriger legaler Voraufenthalt, nachzuweisen über die Steuererklärung der Vorjahre (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Kammer vom 4. Dezember 2019). Anerkannt Schutzberechtigte haben seit 2016 Anspruch auf Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und sind in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen, sofern sie über eine Sozialversicherungsnummer verfügen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Köln vom 7. Februar 2018, S. 2). In der Praxis bestehen vergleichbare Probleme wie für Asylbewerber (s.o.). Im Raum Athen und Piräus werden von verschiedenen Organisationen einschließlich Solidaritätsbewegungen und örtlichen Kirchen Mahlzeiten sowohl an Griechinnen und Griechen als auch an Drittstaatsangehörige ausgegeben. In der Regel erfolgt die Ausgabe einer begrenzten Anzahl von Portionen einmal täglich (vgl. Pro Asyl Stellungnahme, S. 9). Insgesamt wird die Betreuung und Versorgung anerkannt Schutzberechtigter nach den Angaben des Liaison-Beamten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung überwiegend von Nichtregierungsorganisationen, die ihren Sitz in Athen oder Thessaloniki haben, gewährleistet. So erwähnte er etwa die Organisation Metadrasi, die mit einer knapp vierstelligen Mitarbeiterzahl spendenfinanziert beispielsweise Dolmetscher zur Verfügung stelle, unbegleitete Minderjährige und vulnerable Personen betreue und Hilfe zur Integration in den Arbeitsmarkt leiste. (2) Für Personen wie den Kläger, die unter dem Dublin-Regime nach Griechenland (rück)überstellt werden, dort im Camp Eleonas untergebracht werden und ein Asylverfahren durchlaufen, droht nach Ansicht der Kammer ungeachtet der oben geschilderten problematischen Verhältnisse nach einer etwaigen Zuerkennung internationalen Schutzes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Lage extremer materieller Not. Denn es ist damit zu rechnen, dass sie bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in der Lage sind, die bestehenden bürokratischen und praktischen Hürden zu überwinden, um Zugang zum Arbeitsmarkt in Griechenland zu haben. Diese Einschätzung teilte auch der Liaison-Beamte des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung. Seinen Angaben zufolge dauert ein Asylverfahren in Griechenland etwa acht Monate, wobei dieser Wert stark verzerrt sei, da etwa auf der Insel Lesbos mit Hilfe von EASO-Mitarbeitern eine Bearbeitungszeit von etwa drei Monaten erreicht werde und gleichzeitig die griechische Asylbehörde bis zu drei Jahre für die Bearbeitung benötige (vgl. zu EASO auch European Council on Refugees and Exiles, The role of EASO operations in national asylum systems, Dezember 2019). Nach dem neuen Asylgesetz sei die Einführung von beschleunigten Verfahren etwa für Asylbewerber aus bestimmten Herkunftsländern geplant, zu denen der Iran jedoch voraussichtlich nicht gehören werde. Vor diesem Hintergrund kann von einer Bearbeitungszeit von eher mindestens einem Jahr ausgegangen werden. Hinzu kommt die Dauer der Verfolgung möglicher Rechtsmittel. In dieser Zeit ist es einem Asylantragsteller voraussichtlich zumutbar und möglich, sich um eine Sozialversicherungsnummer zu bemühen, auf deren Erteilung er nach der neuen Gesetzeslage jedenfalls nach sechs bis neun Monaten einen Anspruch hat, sowie eine Steuerregistrierungsnummer zu beantragen und ein Bankkonto zu eröffnen. Die aufgezeigten Schwierigkeiten etwa aufgrund von fehlenden Adressnachweisen dürften sich bei einer Unterbringung in einem offiziellen Aufnahmelager wie dem Camp Eleonas nicht stellen. Dies deckt sich auch mit den vorliegenden Zahlen zu Schutzsuchenden, die im ESTIA-Programm und damit in vergleichbarer Weise untergebracht sind. Danach haben dort wohnhafte Asylbewerber beispielsweise zu 78 Prozent eine Sozialversicherungsnummer, während anerkannt Schutzberechtigte zu 96 Prozent über eine solche verfügen. Asylbewerber haben zu 56 Prozent eine Steueridentifikationsnummer, während 78 Prozent der anerkannt Schutzberechtigten über eine solche Nummer verfügen. 23 Prozent der Asylbewerber und 37 Prozent der anerkannt Schutzberechtigten sind bei der griechischen Arbeitsagentur registriert (vgl. Population breakdown in ESTIA Accommodation Scheme vom 3. Dezember 2019, https://data2. unhcr.org /en/documents/download/72676). Hieran zeigt sich, dass eine Erfüllung der formalen Voraussetzungen zur Arbeitsaufnahme in gesicherten Wohnverhältnissen über einen bestimmten Zeitraum durchaus möglich ist. Im Camp Eleonas ist zudem eine Betreuung durch Nichtregierungsorganisationen, die Hilfestellung bei der Beantragung leisten können, gewährleistet. Jedenfalls besteht eine gute Anbindung an den Athener öffentlichen Nahverkehr, sodass auch andere Nichtregierungsorganisationen gut erreichbar sind. Auf diese Weise besteht auch Zugang zu anderen Angeboten wie etwa kostenlosen Sprach- und Weiterbildungskursen und Angeboten zur Arbeitsvermittlung und zur Integration in den Arbeitsmarkt. Selbst wenn diese Hürden zwar überwunden werden können, es dem Kläger aber aufgrund der wirtschaftlichen Lage in Griechenland unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen nicht möglich wäre, seinen Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Asylanerkennung durch Arbeit zu verdienen, so droht ihm nach Auffassung der Kammer dennoch keine Situation extremer materieller Not. Zwar dürfte er zum Zeitpunkt der etwaigen Anerkennung – je nach Dauer seines Asylverfahrens – allenfalls die Voraussetzung eines zweijährigen legalen Voraufenthaltes zur Inanspruchnahme des Sozialen Solidaritätseinkommens und nicht auch die eines fünfjährigen Aufenthaltes zur Inanspruchnahme der wohnungsbezogenen Sozialbeihilfe erfüllen. Allerdings liegen dann zum Zeitpunkt der möglichen Anerkennung die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Helios II-Programm oder, sofern dieses bereits ausgelaufen sein sollte, in ein zu erwartendes Nachfolgeprogramm vor. Den Angaben des Liaison-Beamten in der mündlichen Verhandlung zufolge sind deren Kapazitäten derzeit nicht ausgeschöpft und es ist auch nicht mit einer baldigen Ausschöpfung zu rechnen. Jedenfalls nach einem weiteren Jahr Erstattung der Mietkosten sowie Sprach- und Integrationskursen im Rahmen dieses Programms, sollte es dem Kläger möglich sein, wenn er die von ihm erwartende Eigeninitiative an den Tag legt, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Dies gilt umso mehr, als er jung, gesund und arbeitsfähig ist. Die vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Probleme (Hypertonie, Fettleber, Migräne, Reflux, Depression und erhöhte Leberenzyme) vermögen eine besondere Vulnerabilität nicht zu begründen. Das vorgelegte ärztliche Attest vom 10. Juli 2019, wonach der Kläger seit Monaten durch Auswahl geeigneter Nahrung und viel Bewegung und Sport zu verhindern versuche, dass die Erkrankung fortschreite und aus ärztlicher Sicht zu empfehlen sei, ihn in einer Wohneinrichtung mit Kochmöglichkeit unterzubringen, enthält keine Anhaltspunkte für eine besondere Vulnerabilität des Klägers. Auch der Bericht über die Sonographie des Abdomens vom 15. August 2019 trifft hierzu keine Feststellungen. Das von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. Januar 2019 eingereichte Attest vom 21. Januar 2020, wonach der Kläger unter einer Zwangsstörung und einer Somatisierungsstörung leide, lag bei Verkündung des Urteils, wie dargelegt, noch nicht vor; es erfüllt überdies nicht die Voraussetzungen einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c Satz 2,3 AufenthG. Hiernach muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Das vorgelegte Attest vom 21. Januar 2020 nennt weder die tatsächlichen Umstände noch die Methode der Tatsachenerhebung und enthält auch keine Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10. Bei einer Würdigung aller eingereichten Atteste und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine medizinische Behandlung wie oben dargestellt auch im Fall einer Überstellung nach Griechenland gewährleistet ist, geht die Kammer nicht davon aus, dass der Kläger besonders vulnerabel ist und auf Grund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage wäre, sich durch Arbeit in Griechenland seinen Lebensunterhalt zu verdienen. II. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG mit Blick auf Griechenland (Nr. 2 des Bescheidtenors). III. Die Abschiebungsanordnung (Nr. 3 des Bescheidtenors) ist ebenfalls rechtmäßig. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt. Bei dem vom Bundesamt in der Abschiebungsanordnung genannten Zielstaat Griechenland handelt es sich – wie erörtert – um den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat. IV. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 4 des Bescheidtenors) ist nicht Gegenstand des Klageverfahrens. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es mit Blick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten vom 24. März 2016 in der Fassung vom 27. Juni 2017 erklärten Verzicht auf Kostenfestsetzungsanträge zur Geltendmachung der Pauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Verbindung mit Ziffer 7002 der Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegenüber unterliegenden Asylklägern nicht. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Anordnung seiner Abschiebung nach Griechenland. Der 1982 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Angaben zufolge am 21. Juni 2019 nach Deutschland ein und ersuchte am 28. Juni 2019 förmlich um internationalen Schutz. Nach der Eurodac-Treffermeldung hatte der Kläger bereits am 23. Mai 2019 in Griechenland einen Asylantrag gestellt. In der Anhörung am 28. Juni 2019 zur Zulässigkeit des Asylantrages gab der Kläger an, sich vor seiner Einreise nach Deutschland ca. drei bis vier Wochen in Griechenland aufgehalten zu haben. Am 16. Juli 2019 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein Aufnahmegesuch an Griechenland. Die griechische Dublin-Einheit erklärte mit Schreiben vom 30. Juli 2019 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages. Das Zustimmungsschreiben enthielt dabei einen als „individual assurance“ bezeichneten Zusatz. Danach werde der zu Überstellende eine Unterbringung im Einklang mit der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 96) (im Folgenden: Aufnahmerichtlinie) erhalten. Über die Details der Unterbringung werde die deutsche Dublin-Einheit informiert, sobald diese ein Überstellungsdatum mitteile. Bei Ankunft werde die zu überstellende Person mithilfe eines Dolmetschers über das weitere Verfahren zur Antragstellung (wie etwa über die Antragsfrist, Anschrift und Öffnungszeiten der zuständigen Behörde) informiert. Das „erstinstanzliche“ Verfahren dauere derzeit durchschnittlich sechs Monate. Mit Bescheid vom 30. Juli 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheidtenors), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheidtenors), ordnete die Abschiebung des Klägers nach Griechenland an (Nr. 3 des Bescheidtenors) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4 des Bescheidtenors). Hiergegen hat der Kläger am 5. August 2019 Klage erhoben. Auf seinen zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ordnete die Einzelrichterin mit Beschluss vom 2. September 2019 – VG 3 L 502.19 A – die aufschiebende Wirkung der Klage an. Der Kläger führt zur Begründung seiner Klage aus, dass aufgrund der Lebensbedingungen in Griechenland im Fall der Rücküberstellung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehe. Der Kläger macht weiter geltend, dass er unter gesundheitlichen Probleme leide und legt hierzu ein ärztliches Attest mit den Diagnosen Hypertonie, Fettleber, Migräne, Reflux und Depression vor. Er beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2019 den Liaison-Beamten des Bundesamtes bei der griechischen Asylbehörde Herrn A... (im Folgenden: Liaison-Beamter) informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Kammer hat den Bundesamtsvorgang des Klägers (Az. 7...) beigezogen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Sie hat zudem eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 2019 eingeholt. Am 8. und 24. Januar 2020 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach Schluss der mündlichen Verhandlung weitere Schriftsätze bei Gericht eingereicht. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen sowie auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten verwiesen.