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Urteil

20 K 121.11 V

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0614.20K121.11V.0A
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Leitsätze
Die Frage, ob sich ein Unionsbürger, der in einem anderen Mitgliedstaat nachhaltig von seinem Recht auf Freizügigkeit (Art. 20 AEUV) Gebrauch gemacht hat, auch nach Rückkehr in sein Heimatland zugunsten von Familienangehörigen, denen er Unterhalt gewährt, auf dieses Recht berufen kann, beurteilt sich nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls. Sofern dem Familienangehörigen während des Aufenthalts des Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat noch kein von diesem abgeleitetes Freizügigkeitsrecht zustand, gebietet die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Freizügigkeit nach Rückkehr des Unionsbürgers in sein Heimatland nicht die Ermöglichung des Familiennachzugs zu diesem.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage, ob sich ein Unionsbürger, der in einem anderen Mitgliedstaat nachhaltig von seinem Recht auf Freizügigkeit (Art. 20 AEUV) Gebrauch gemacht hat, auch nach Rückkehr in sein Heimatland zugunsten von Familienangehörigen, denen er Unterhalt gewährt, auf dieses Recht berufen kann, beurteilt sich nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls. Sofern dem Familienangehörigen während des Aufenthalts des Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat noch kein von diesem abgeleitetes Freizügigkeitsrecht zustand, gebietet die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Freizügigkeit nach Rückkehr des Unionsbürgers in sein Heimatland nicht die Ermöglichung des Familiennachzugs zu diesem.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das Gericht konnte in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Beigeladenen verhandeln und entscheiden, weil diese hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Ablehnung des Visumsantrags zum Familiennachzug mit Bescheid vom 13. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; der Klägerin steht ein entsprechender Anspruch nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Aus dem Aufenthaltsgesetz ergibt sich – unabhängig von der Frage seiner Anwendbarkeit (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) – kein Anspruch auf das begehrte Visum zum Familiennachzug. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 36 Abs. 2 AufenthG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Härte weist im Verhältnis zu demjenigen der besonderen Härte erhöhte Anforderungen auf. Die Besonderheiten des Einzelfalles müssen nach Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Ausland lebende volljährige Familienangehörige dort kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 B 236.96 -, juris Rn. 8 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Ausländergesetz 1990 m.w.N.). Ausgehend hiervon ist vorliegend eine außergewöhnliche Härte nicht gegeben. Die Klägerin erhält nach ihrem eigenen Vorbringen die zur Bestreitung ihres Alltags benötigte Hilfe in ihrem Heimatland. Dort erfährt sie die zur Behandlung ihrer Krankheiten erforderliche medizinische Behandlung und die Hilfe eines Trägers, dessen sie – offenbar wegen einer entzündlichen Knieerkrankung und der damit einhergehenden eingeschränkten Beweglichkeit und Belastbarkeit – derzeit zum Einkaufen bedarf. 2. Das Freizügigkeitsgesetz/EU, das ein Nachzugsrecht von Verwandten in aufsteigender Linie von freizugsberechtigten Unionsbürgern oder ihren Ehegatten vorsieht, wenn dieser oder sein Ehegatte ihnen Unterhalt gewährt (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU), ist vorliegend nicht unmittelbar anwendbar. Sein Anwendungsbereich beschränkt sich auf die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehöriger (§ 1 FreizügG/EU); die Einreise und der Aufenthalt von Familienangehörigen deutscher Staatsangehöriger unterfällt ihm hingegen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – BVerwG 1 C 23.09 –, juris, Rn.10). Diese Bestimmung des Anwendungsbereichs steht im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 229 vom 29. Juni 2004, S. 35), deren Umsetzung das Freizügigkeitsgesetz/EU dient. Denn die Aufenthaltsrechte im Sinne dieser Richtlinie regeln ausschließlich die Rechtsstellung eines Unionsbürgers in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt (EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011, – C-434/09 –, McCarthy, eur-lex.europa.eu, Rn. 32 ff.). 3. Die praktische Wirksamkeit des im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für Unionsbürger verbürgten Rechts auf Freizügigkeit (Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, Art. 21 AEUV) gebietet es nicht, der Klägerin – sei es in entsprechender Anwendung des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG – den Familiennachzug zu ihrem Schwiegersohn zu ermöglichen. Die Vertragsbestimmungen der Europäischen Union über die Freizügigkeit und die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Maßnahmen können nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht auf Sachverhalte angewandt werden, die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008, – C-127/08 –, Metock, Slg. 2008 I-6241, Rn. 77 m.w.N.). Angesichts der Bedeutung, die der Gewährleistung des Schutzes des Familienlebens der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten für die Beseitigung der Hindernisse bei der Ausübung der garantierten Grundfreiheiten zukommt (vgl. EuGH, Metock, a.a.O. Rn. 56 m.w.N.), können Hindernisse für die Familienzusammenführung eines Unionsbürgers das Recht auf Freizügigkeit mit der Folge beeinträchtigen, dass ein nicht mehr rein inländischer Sachverhalt vorliegt. Soweit es für die Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit des Rechts auf Freizügigkeit erforderlich ist, kann der Gemeinschaftsgesetzgeber – wie von der Klägerin betont – im Rahmen der ihm unionsrechtlich eingeräumten Zuständigkeit die Voraussetzungen regeln, unter denen die Familienangehörigen eines Unionsbürgers – ggf. auch erstmalig – in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort aufhalten dürfen (vgl. EuGH, Metock, a.a.O. Rn. 60 ff.). So hat der Europäische Gerichtshof in den Fällen Singh (Urteil vom 7. Juli 1992, – C-379/90 –, Slg. 1992, I-4265) und Eind (Urteil vom 11. Dezember 2007, – C-291/05 –, Slg. 2007, I-10719) entschieden, dass dem drittstaatsangehörigen Ehepartner bzw. dem drittstaatsangehörigen Kind eines Unionsbürgers, der in einem anderen Mitgliedstaat von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht und dort mit seinem Ehepartner bzw. seinem Kind zusammengelebt hatte, bei Rückkehr in sein Heimatland ein Aufenthaltsrecht nicht unter Berufung auf entgegenstehendes nationales Recht verwehrt werden kann. Denn ein Unionsbürger könnte davon abgeschreckt werden, von seinem Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch zu machen, wenn die (bloße) Aussicht bestehe, dass er nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ein Zusammenleben mit seinen nahen Angehörigen, das etwa durch die Heirat oder die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat aufgenommen worden sei, nicht fortsetzen könne (vgl. EuGH, Singh, a.a.O., insb. Rn. 19 ff. und Eind, a.a.O., insb. Rn. 35 ff.). Ausgehend hiervon weist der vorliegend zu beurteilende Lebenssachverhalt keine relevanten Berührungspunkte mit unionsrechtlich bedeutsamen Sachverhalten auf, sondern stellt sich als rein inländischer Sachverhalt dar. Dabei ist zu Grunde zu legen, dass der Schwiegersohn der Klägerin von dem ihm als Unionsbürger zustehenden Recht auf Freizügigkeit während seines mehrjährigen Aufenthalts in Großbritannien, wo er promovierte, nachhaltig Gebrauch gemacht hat. Dies führt jedoch – anders als die Klägerin meint – nicht dazu, dass ihr Schwiegersohn auch nach seiner Rückkehr in den Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit im Hinblick auf den Familiennachzug ohne Weiteres auf Lebenszeit in den Genuss derjenigen Rechte käme, die ihm zustünden, wenn er sich aktuell als Freizügigkeitsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat aufhielte. Die Klägerin kann sich vielmehr auf den Fortbestand des von ihrem Schwiegersohn abgeleiteten Nachzugsrechts nur dann berufen, wenn die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Freizügigkeit dies gebietet. Die Beantwortung der Frage, ob ein derartiger, über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisender Sachverhalt vorliegt, erfordert eine Prüfung der maßgeblichen Umstände im konkreten Einzelfall. Daher verbietet sich – entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung – die Annahme, die bei der Rückkehr in das Heimatland „mitgenommene“ Freizügigkeitsstellung „erlösche“ generell nach Ablauf von zwei Jahren (a.A. Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, FreizügG/EU, § 1 Rn. 31, der die Erlöschenstatbestände des § 4 a Abs. 6 und 7 FreizügG/EU für entsprechend anwendbar hält). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von denjenigen Sachverhalten, die den beiden vorstehend zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof (Fälle Singh und Eind) zugrundelagen, maßgeblich dadurch, dass die Klägerin die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrem Schwiegersohn noch nicht während dessen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich hergestellt hatte. Die tragende Erwägung des Europäischen Gerichtshofs, wonach ein Unionsbürger durch die bloße Aussicht, ein bereits im Aufnahmemitgliedstaat mit einem nahen Angehörigen aufgenommenes Zusammenleben nach seiner Rückkehr nicht fortsetzen zu können, davon abgeschreckt werden könnte, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen, greift vorliegend mithin nicht ein. Der Schwiegersohn der Klägerin befand sich bei Beantragung des in Rede stehenden Visums auch nicht in einer Situation, in der die praktische Wirksamkeit des ihm zustehenden Freizügigkeitsrechts die Ermöglichung des Familiennachzugs in vergleichbarer Weise geboten hätte. Die Klägerin führt zwar an, dass der grundsätzliche Entschluss, sie zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft nachziehen zu lassen, bereits während des Aufenthalts ihres Schwiegersohns in Großbritannien gefallen und nur deshalb nicht sogleich verwirklicht worden sei, weil dieser damals noch nicht unbefristet beschäftigt gewesen sei. Mit diesem Vorbringen macht sie jedoch zugleich deutlich, dass sich der Nachzugswunsch vor dessen Rückkehr nach Deutschland in zeitlicher Hinsicht noch nicht aktualisiert hatte und konkreten Schritte zu dessen unmittelbarer Verwirklichung – insbesondere durch Beantragung eines entsprechenden Visums – noch nicht unternommen worden waren. So beschränkten sich die damaligen Bemühungen im Wesentlichen auf die Einholung einer allgemeinen Auskunft über die Möglichkeiten des Nachzugs chinesischer Familienangehöriger (s. den im Verhandlungstermin eingereichten E-Mail-Ausdruck vom 27. Juli 2007). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug grundsätzlich auch dann zur praktischen Verwirklichung des Rechts auf Freizügigkeit geboten sein kann, wenn die Verwirklichung eines in zeitlicher Hinsicht noch unbestimmten Nachzugsbegehren im Aufnahmemitgliedstaat nicht konkret in Angriff genommen wurde, scheidet vorliegend ein entsprechend begründeter Anspruch der Klägerin aus. Die „Mitnahme“ eines der Klägerin als Familienangehörigen zustehenden Nachzugsrechts scheidet bereits deshalb aus, weil zu deren Gunsten kein aus dem Freizügigkeitsrecht ihres Schwiegersohns abgeleitetes Recht auf Familiennachzug bestand, als dieser in Großbritannien von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte. Die Richtlinie 2004/38/EG gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie, die ihn begleiten oder ihm nachziehen. Nach Buchstabe d) der letztgenannten Vorschrift bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b) dieser Vorschrift, denen von diesen Unterhalt gewährt wird. Die Klägerin erhielt jedoch nach ihrem eigenen Vorbringen vor Oktober 2010 noch keine finanzielle Unterstützung von ihrem Schwiegersohn und ihrer Tochter. Da ihr von diesen mithin kein „Unterhalt“ im Sinne dieser Richtlinie „gewährt“ wurde, handelte es sich bei der Klägerin nicht um die Familienangehörige eines Unionsbürgers im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, als ihr deutscher Schwiegersohn sich in Großbritannien aufhielt. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Klägerin seit Oktober 2010 aufgrund der von ihrem Schwiegersohn und dessen Ehefrau veranlassten monatlichen Überweisungen im Sinne dieser Richtlinie „Unterhalt gewährt“ wird, kommt es nicht streitentscheidend an. 4. Der durch Art. 20 AEUV gewährleistete Unionsbürgerstatus des Schwiegersohns der Klägerin steht der Ablehnung des begehrten Visums zum Familiennachzug nicht entgegen. Art. 20 Abs. 1 AEUV führt eine Unionsbürgerschaft ein, die zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzutritt, ohne diese zu ersetzen. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Der Unionsbürgerstatus ist – wie der Europäische Gerichtshof hervorhebt – dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 8. März 2011, – C-34/09 –, Ruiz Zambrano, eur-lex.europa.eu, Rn. 41 m.w.N.). Unter diesen Umständen steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das ist der Fall, wenn sich der Unionsbürger aufgrund einer solchen Maßnahme de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaates, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Eine derartige Auswirkung liegt – wie der Europäische Gerichtshof im Fall Ruiz Zambrano entschieden hat – vor, wenn einer einem Drittstaat angehörenden Person im Mitgliedstaat des Wohnsitzes ihrer minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie Unterhalt gewährt, der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis verweigert wird. Eine solche Aufenthaltsverweigerung hat nämlich zur Folge, dass sich die genannten Kinder – Unionsbürger – gezwungen sehen, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten (vgl. EuGH, Ruiz Zambrano, a.a.O. Rn. 42 ff. und EuGH, Dereci, a.a.O. Rn. 64 ff.). Vorliegend sind außergewöhnliche Umstände, aufgrund derer der Schwiegersohn der Klägerin im Fall der Versagung des streitgegenständlichen Visums zum Familiennachzug de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, um seinen Aufenthalt mit Frau und Kind zu seiner Schwiegermutter nach China zu verlagern, nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal einer „außergewöhnlichen Härte“ im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG dargelegt, erhält die Klägerin in ihrem Heimatland die Lebenshilfe, die sie zur Bewältigung ihres Alltages benötigt. II. Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. März 2012 ausgesprochene Versagung des begehrten Schengen-Visums ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat weder Anspruch auf Erteilung eines einheitlichen Visums, das für das gesamte Hoheitsgebiet der an den Schengen-Besitzstand gebundenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig ist (1.), noch auf Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (2.). Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Schengen-Visums ist die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (VK, Abl. EU L 243 S. 1), auf die § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verweist. 1. Nach Art. 23 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 21 und Art. 32 VK setzt die Erteilung eines einheitlichen Visums – neben der Zuständigkeit der Auslandsvertretung (Art. 18 VK), und der formellen Zulässigkeit des Antrags (Art. 19 VK) – tatbestandlich voraus, dass der Antragsteller in materieller Hinsicht die Einreisevoraussetzungen erfüllt (Art. 21 VK) und kein Versagungsgrund (Art. 32 VK) vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – BVerwG 1 C 1.10 –, juris, Rn. 22 ff.). Nach Art. 21 Abs. 1 VK ist bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum (Art. 2 Nr. 3 VK) festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes (Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 S. 1, – SGK –) erfüllt. Danach muss ein Drittstaatangehöriger u.a. den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. 3 SGK). Die Auslandsvertretung hat daher bei der Prüfung eines Antrages insbesondere zu beurteilen, ob bei dem Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Spiegelbildlich hierzu bestimmt Art. 32 Abs. 1 VK, dass das Visum u.a. verweigert wird, wenn der Antragsteller als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung eingestuft wird (Buchstabe a Nr. vi) oder begründete Zweifel an der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Buchstabe b). Indizien zur Beurteilung der inneren Tatsache des Rückkehrwillens sind nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Abs. 3 und Anhang II VK u.a. der Nachweis finanzieller Mittel im Wohnsitzstaat, der Nachweis eines Arbeitsverhältnisses anhand von Kontoauszügen, der Nachweis von Immobilienbesitz sowie der Nachweis der Eingliederung im Wohnsitzstaat anhand von Angaben zur familiären Bindung und beruflichem Status. Ausgehend von diesem Maßstab fällt die nach Art. 21 Abs. 1 VK gebotene Risikobewertung negativ aus. Begründete Zweifel an der von der Klägerin bekundeten Rückkehrbereitschaft ergeben sich aus ihrer konkreten Lebenssituation in China und dem von ihr aktuell verfolgten Begehren, zu ihrer einzigen Tochter und deren Familie nachzuziehen. Nach den Angaben der Klägerin bietet deren derzeitige Lebenssituation keine Anreize für eine Rückkehr in ihr Heimatland. Die Klägerin ist verwitwet und verfügt in ihrem Heimatland nicht über nennenswerte familiäre Bindungen. Die bereits nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2000 aufgetretenen, teilweise wohl auch auf psychische Belastungen zurückzuführenden multiplen Erkrankungen – Neurasthenie (Erschöpfungssyndrom), Bluthochdruck, Magenschleimhaut- und Gallenblasenentzündung – haben sich mit ihrem Eintritt in den Ruhestand und der Aufgabe ihrer zunächst wohl noch in geringem Umfang weitergeführten Erwerbstätigkeit weiter verschlechtert. Soweit sie aufgrund krankheitsbedingter Einschränkungen ihrer Bewegungsfähigkeit und ihrer körperlicher Belastbarkeit nicht mehr in der Lage ist, die erforderlichen Einkäufe zu bewältigen, muss sie sich der professionellen Hilfe eines Trägers bedienen. Obwohl die Klägerin eine nach chinesischen Maßstäben hohe Rente erhält, wird diese – nach ihren Angaben – vollständig von den Aufwendungen aufgezehrt, die für ärztliche Behandlungen und Medikamente anfallen, so dass sie finanziell von den monatlichen Zuwendungen ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes abhängig ist. Demgegenüber besteht eine von gegenseitiger Anteilnahme und gegenseitigem Beistand geprägte enge Beziehung zwischen der Klägerin und ihrer einzigen Tochter und deren Ehemann, die in Deutschland leben. Beide hat die Klägerin bereits mehrfach – in den Jahren 2004, 2005 und 2008/2009 – besucht. Darüber hinaus fassten Tochter und Schwiegersohn der Klägerin bereits vor einigen Jahren den grundsätzlichen Entschluss, diese zum Zweck der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zu ihnen nachziehen zu lassen und planten bei dem Bau ihres Eigenheims eigens Räume für die Unterbringung der Klägerin ein. Die Klägerin darf – wie sie selbst betont – davon ausgehen, jede Hilfe, derer sie zur Bewältigung ihres Alltages und zur Behandlung ihrer Krankheiten bedarf, von ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn zu erhalten. In Deutschland könnte sie zudem die Gesellschaft ihres zwischenzeitlich geborenen Enkelsohnes genießen. Die Klägerin kann die so begründeten Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Schengen-Visums in ihr Heimatland zurückzukehren, nicht mit dem Hinweis darauf ausräumen, bei früheren Besuchsaufenthalten stets rechtzeitig nach China zurückgekehrt zu sein. Denn zwischenzeitlich liegen insoweit maßgeblich geänderte Umstände vor, als sich die Nachzugspläne der Klägerin – wie die Beantragung eines Visums zum Familiennachzug im Februar 2011 dokumentiert – aktualisiert und konkretisiert haben. Angesichts der vorstehend aufgezeigten, gewichtigen objektiven Indizien für eine negative Rückkehrprognose vermag auch die Berufung der Klägerin auf ihre Gesetzestreue keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. 2. Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a Nr. i VK wird in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit (Art. 2 Nr. 4 VK) erteilt, wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen. Wie dargelegt, ist nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. e SGK Voraussetzung für eine Einreise, dass von dem Drittstaatangehörigen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne der Vorschrift ist auch dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des von ihm beantragten Visums zu verlassen. In einem solchen Fall setzt die Erteilung eines beschränkten Visums auf der Tatbestandsseite aber voraus, dass auch mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Beziehungen nach Art. 6 GG, Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und Art. 7 der Grundrechte-Charta (GR-Charta) die Erteilung eines Besuchsvisums ausnahmsweise trotz der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2011 – BVerwG 1 C 15.10 –, juris, Rn. 22 ff.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Interesse der Klägerin an einem Besuchsaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland muss – auch mit Blick auf ihre familiären Bindungen an ihre Tochter, ihren Enkel und ihren Schwiegersohn – gegenüber dem sowohl auf Unions- als auch auf nationaler Ebene bestehenden erheblichen Interesse an der Unterbindung illegaler Einwanderungen zurücktreten. Es ist nicht unverhältnismäßig, die Klägerin darauf zu verweisen, den persönlichen Kontakt zu ihren in Deutschland lebenden Familienangehörigen bei Besuchsreisen zu pflegen, die diese in ihr Heimatland unternehmen. Dafür, dass insbesondere ihre Tochter oder ihr Enkel – jedenfalls dauerhaft – an derartigen Reise gehindert wären, ist nichts erkennbar. Im Übrigen kann sie den Kontakt per Telefon, Internet oder Briefen aufrechterhalten. Die Klägerin trägt die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt und sich dadurch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), trägt diese gemäß § 154 Abs. 3 VwGO selbst. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die 1952 geborene Klägerin, eine chinesische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug und eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken. Die einzige Tochter der Klägerin, Frau J…, die chinesische Staatsangehörige ist, heiratete am 8. Oktober 2005 in München den deutschen Staatsangehörigen Herrn D…. Dieser hielt sich in den Jahren 2003 und 2004 sowie – nach zweijähriger Erwerbstätigkeit in Norwegen – von Februar 2006 bis Juli 2008 in Großbritannien auf, wo er promovierte. Seit August 2008 wohnen die Eheleute, die die eheliche Lebensgemeinschaft bereits zuvor in Großbritannien aufgenommen hatten, in der Bundesrepublik Deutschland. Am 16. Februar 2011 beantragte die seit Oktober 2000 verwitwete Klägerin bei der deutschen Botschaft in Peking die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn. Zur Begründung berief sie sich anwaltlich vertreten auf Rechte, die ihr als Familienangehöriger eines Unionsbürgers zustünden. Sie gab an, seit Februar 2007 eine Rente zu beziehen und seit Oktober 2010 von ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn eine monatliche finanzielle Unterstützung in Höhe von 215 Euro zu erhalten. Sie leide seit dem Tod ihres Ehemannes an verschiedenen Erkrankungen, für deren Behandlung sie nahezu ihre gesamte Rente einsetzen müsse. In dem neu gebauten Haus ihrer Tochter und ihres Schwiegersohns, die finanziell für sie aufkämen, sei genug Wohnraum für sie eingeplant. Nachdem die Beigeladene ihre Zustimmung zur Visumserteilung versagt hatte, lehnte die deutsche Botschaft in Peking den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 13. April 2011 ab. Zur Begründung hieß es: Die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) lägen – auch nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu sog. Rückkehrer-Fällen – nicht vor, da es an dem erforderlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Rückkehr des Schwiegersohns nach Deutschland und der Visums-Antragstellung der Klägerin fehle. Unabhängig hiervon fehle es für einen Nachzugsanspruch als Familienangehörige eines Unionsbürgers auf Tatbestandsebene daran, dass der Klägerin von ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn Unterhalt gewährt werde. Auch nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht, da die Versagung des Visums keine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 AufenthG für die Klägerin darstelle. Mit ihrer am 15. April 2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort, zu dessen Begründung sie vorträgt: Ihr Schwiegersohn habe während seines mehrjährigen Aufenthalts in Großbritannien von dem ihm als Unionsbürger zustehenden Freizügigkeitsrecht nachhaltig Gebrauch gemacht. Auf den dadurch erworbenen Status als Freizügigkeitsberechtigter könne dieser sich lebenslang berufen. Da ihr seit Oktober 2010 durch ihren Schwiegersohn und ihre Tochter der zur Wahrung ihres bisherigen Lebensstandards erforderliche Unterhalt gewährt werde, stehe ihr als dessen Familienangehörigen ein Nachzugsrecht zu. Am 20. März 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Schengen-Visums, um neben ihrem Schwiegersohn auch ihre Tochter und ihren zwischenzeitlich geborenen Enkel zu besuchen. Diesen Antrag lehnte die deutsche Botschaft in Peking durch Bescheid vom 26. März 2012 mit der Begründung ab, Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen; die Absicht der Klägerin, vor Ablauf des Visums zurückzukehren, habe nicht festgestellt werden können. Mit Schriftsatz vom 27. März 2012 – bei Gericht eingegangen am 29. März 2011 – hat die Klägerin diesen Ablehnungsantrag in ihre Klage einbezogen. Sie meint, die Verweigerung des begehrten Besuchsvisums stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Familienleben dar. Sie verweist darauf, nach früheren Besuchsaufenthalten stets pünktlich zurückgekehrt zu sein. Der Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Peking vom 13. April 2011 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides derselben Stelle vom 26. März 2012 zu verpflichten, ihr ein Schengen-Visum zu Besuchszwecken zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie die Gründe der angefochtenen Ablehnungsbescheide. Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, unterstützt die von der Beklagten zum Nachzugsbegehren der Klägerin vertretene Rechtsauffassung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Visumsvorgänge der Beklagten und den Einreisevorgang der Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.