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Urteil

2 K 78/24

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0930.2K78.24.00
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Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage ist zulässig (I), jedoch unbegründet (II). I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Die von der Klägerin begehrte Feststellung der Beklagten, dass gegen die Beigeladene ein Anspruch in Höhe des Dreifachen der zwei erlangten Spenden entstanden ist, richtet sich auf den Erlass eines (belastenden) Verwaltungsakts gemäß § 31c Satz 3 des Parteiengesetzes (PartG, i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2024, BGBl. 2024 I Nr. 70, geändert worden ist). Die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift ist die Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass die Verletzung eigener Rechte des Klägers auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheint. Diese Möglichkeit ist nur auszuschließen, wenn offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (stRspr; BVerwG, Urteil vom 5. August 2015 – 6 C 8/14 – juris Rn. 11). Nach dem Vortrag der Klägerin erscheint es möglich, dass die Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts gegenüber der Beigeladenen sie in eigenen Rechten verletzt, da sie sich auf eine drittschützende Norm berufen kann. Auf der Grundlage der herrschenden Schutznormtheorie vermitteln Drittschutz nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 – 3 C 8/94 – juris Rn. 40 m.w.N.; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 1999 – 5 A 5683/97 – juris Rn. 58 zum Parteienfinanzierungsrecht). Zwar vermitteln die Vorschriften des Parteiengesetzes – entgegen der Auffassung der Klägerin – keinen Drittschutz, ein solcher ergibt sich jedoch aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 GG. 1. Die Klägerin kann sich nicht auf § 31c PartG als drittschützende Norm berufen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift entsteht gegen eine Partei, die Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 PartG angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 PartG an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet hat, ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages; bereits abgeführte Spenden werden angerechnet. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte ist die Norm nicht den Interessen der Klägerin als konkurrierender Partei zu dienen bestimmt. a) Der Wortlaut des § 31c PartG verhält sich schon nicht zu konkurrierenden Parteien. Sowohl die amtliche Überschrift („Rechtswidrig erlangte oder nicht veröffentlichte Spenden“) als auch der Normtext selbst enthalten keine Hinweise zu Begünstigungen; die Norm bestimmt vielmehr die Voraussetzungen für das objektiv-rechtliche Einschreiten des Präsidenten des Deutschen Bundestages bei bestimmten Verstößen einer Partei. b) Auch die Systematik des Gesetzes spricht gegen einen drittschützenden Charakter des § 31c PartG. Die Vorschrift steht im Sechsten Abschnitt des Parteiengesetzes, der das „Verfahren bei unrichtigen Rechenschaftsberichten sowie Straf- und Bußgeldvorschriften“ regelt. Adressat dieser Regelungen sind nicht die Parteien, sondern ist durchgängig der Präsident des Deutschen Bundestages. Der Hinweis der Klägerin, § 31c Satz 4 PartG erkläre die Vorschrift des § 31a Abs. 4 PartG für entsprechend anwendbar, wonach die Festsetzungen und Zahlungen „an die übrigen Parteien“ unverändert bleiben, lässt nicht auf einen Drittschutz schließen. Zwar werden in der Vorschrift die „übrigen Parteien“ genannt, dies erfolgt jedoch nicht in begünstigender, sondern vielmehr in belastender Weise. Den Ansatz der Klägerin, die Regelung in § 31a Abs. 4 PartG erkenne „den grundsätzlich drittschützenden Charakter der Normen über die Parteienfinanzierung an“ und statuiere nur eine punktuelle Rückausnahme, vermag das Gericht nicht zu teilen. Denn § 31a Abs. 4 PartG betrifft lediglich den Fall der Rückforderung der staatlichen Finanzierung wegen eines unrichtigen Rechenschaftsberichts gemäß § 31a PartG. Für diesen spezifischen Sachzusammenhang erklärt der Gesetzgeber das Festsetzungsverfahren für unangreifbar beendet. Nachträgliche Korrekturen erfolgter Festsetzungen sollen keine Rückwirkung auf die Höhe der Mittel entfalten, die anderen Parteien zustehen. Insoweit wird verhindert, dass andere Parteien als Drittbetroffene und unter Berufung auf das wechselseitige Verhältnis der Parteien bei der ursprünglichen Mittelfestsetzung (hierzu BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 – juris Rn. 11) mit Rechtsbehelfen gegen die Festsetzung der staatlichen Mittel zugunsten anderer Parteien deshalb vorgehen, weil im Falle der Unrichtigkeit dieser Festsetzung der eigene Anspruch höher ausfiele (vgl. Koch, in: Ipsen, PartG, 2. Aufl.2018, § 31a Rn. 14 f.; zur abweichenden Rechtslage des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994, BGBl I, S. 142: Urteil der Kammer vom 31. Januar 2001 – VG 2 A 25/00 [„Zaunkönig“] – NJW 2001, 1367 [1367 f.]; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 1999 – 5 A 5682/97 – juris Rn. 5). Über diesen spezifischen Regelungsgegenstand hinaus ist § 31a Abs. 4 PartG indes unergiebig in Bezug auf die Rechte und Interessen konkurrierender Parteien. Nichts anderes folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 31a Abs. 4 PartG, die § 31c Satz 4 PartG anordnet. Die Vorschrift des § 31c PartG ist eine von der Mittelfestsetzung losgelöste Sanktionsregelung; sie regelt die Entstehung eines gesetzlichen Anspruchs gegen eine Partei, nicht jedoch die Rücknahme und Neufestsetzung der staatlichen Mittel gemäß § 31a PartG. Bei einer Sanktionierung gemäß § 31c PartG ist § 31a Abs. 4 PartG allenfalls im Fall einer gleichzeitigen Rückforderung gemäß § 31a Abs. 1 PartG direkt anwendbar, nicht jedoch über den Verweis in § 31c Satz 4 PartG. Soweit die Klägerin unter Berücksichtigung dieses Zusammenhangs meint, die Drittschutzkomponente sei dennoch auch in § 31c PartG im gesetzgeberischen System „mitgedacht“, ist dem nicht zu folgen. Der Verweis in § 31c Satz 4 PartG u. a. auf § 31a Abs. 4 PartG geht schlicht ins Leere (vgl. Helmes, Spenden an politische Parteien und an Abgeordnete des Deutschen Bundestages, 2014, S. 152, 209) und erschöpft sich in der Klarstellung, dass im Interesse des Rechtsfriedens auch die Sanktionierung gemäß § 31c PartG nichts an der Rechtsbeständigkeit erfolgter Festsetzungen ändert. c) Das durch die Gesetzessystematik nahegelegte Auslegungsergebnis wird durch den Zweck des § 31c Satz 3 PartG bestätigt. Die Vorschrift dient dem präventiven Zweck, die Parteien durch die mit der Sanktionszahlung (§ 31c Satz 1 PartG) verbundenen finanziellen Nachteile zur Einhaltung der Spendenannahmeverbote des § 25 Abs. 2 PartG anzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 6 C 32/11 – juris Rn. 65 zu § 31b PartG; Hilliger, Drittschutz im Parteienfinanzierungsrecht, 2024, S. 211). Die Spendenannahmeverbote des § 25 Abs. 2 PartG vermitteln ihrerseits keinen Drittschutz. Sie dienen der Sicherung des Transparenzgebots in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG, wonach die Parteien über die Herkunft und die Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2024 – OVG 3 B 21722 – juris Rn. 22). Zwar unterliegen die Parteien dem verfassungsrechtlichen Transparenzgebot nicht nur gegenüber der Öffentlichkeit, sondern auch gegenüber den konkurrierenden Parteien (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Juli 2019 – 2 BvR 547/13 – juris Rn. 41), jedoch sind Letztere von der Schutzrichtung nicht anders erfasst als die Öffentlichkeit selbst. d) Aus der Entstehungsgeschichte des § 31c PartG ergibt sich ebenfalls kein Hinweis auf eine drittschützende Wirkung. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung der Sanktion wegen einer rechtswidrigen Spendenannahme mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes darauf abgehoben, dass der Zahlungsanspruch gegen die Partei in Zukunft unabhängig von ihrer weiteren Teilnahme an der staatlichen Teilfinanzierung existiert (BT-Drs. 14/8778, S. 20; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 – 6 C 20/05 – juris Rn. 83; Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, 2005, S. 583 ff.). Eine Berücksichtigung der Interessen konkurrierender Parteien geht hieraus nicht hervor. 2. Auch § 5 Abs. 1 PartG (Pflicht zur Gleichbehandlung in Bezug auf öffentliche Leistungen) vermittelt kein subjektives Recht auf sanktionierendes Einschreiten gegen eine andere Partei, sondern lediglich Teilhaberechte. 3. Die Klagebefugnis folgt indes aus der möglichen Verletzung des Rechts der Klägerin auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Vorschrift schützt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit. Der Staat darf die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen. Weder steht es ihm zu, durch staatliches Handeln einzelne Teilnehmer am politischen Wettbewerb zu benachteiligen oder zu begünstigen, noch hat er das Recht, mit staatlichen Mitteln die Etablierung neuer, in ihrem Bestand von der staatlichen Förderung abhängiger Wettbewerbsteilnehmer zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ist das Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG durch die unmittelbare Zuweisung staatlicher Finanzmittel an politische Parteien betroffen. Hierbei wirkt sich die direkte Zuweisung öffentlicher Mittel an politische Parteien ohne Weiteres auf deren Möglichkeit zur Teilnahme am politischen Wettbewerb aus. Ungeachtet der sich aus dem Auftrag der Parteien zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Grenzen staatlicher Parteienfinanzierung sind in diesen Fällen die verfassungsrechtlichen Anforderungen des formalisierten Gleichheitssatzes strikt zu beachten (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 – 2 BvE 3/19 – juris Rn. 172-174 m.w.N.; Hilliger, Drittschutz im Parteienfinanzierungsrecht, 2024, S. 137 ff.). Bei wertender Betrachtung ist die hier vorliegende Situation im Grundsatz mit der Zuweisung öffentlicher Mittel vergleichbar. Eine mögliche Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG im Bereich der staatlichen Parteienfinanzierung kann nicht nur durch den Gesetzgeber, sondern auch durch die mittelverwaltende Stelle bei einem Vollzug erfolgen, der nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2000 – 1 C 1/00 – juris Rn. 15). Entsteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31c Satz 1 PartG ein Anspruch gegen die betroffene Partei auf Zahlung des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages und unterlässt die mittelverwaltende Stelle die Sanktionierung, dann wirkt sich dieses Unterlassen der Sache nach wie eine Mittelzuweisung aus, weil der Staat auf eine ihm gesetzlich zustehende Forderung verzichtet, was sich wiederum auf die Möglichkeit der Parteien zur Teilnahme am politischen Wettbewerb auswirken kann (vgl. VG Köln, Urteil vom 19. November 1998 – 23 K 1884/97 – NWVBl. 1998, S. 163 [167], Sondern, MIP 1998, 45 [49]; Bäcker, NVwZ 2000, 284 [285]; Morlok, Parteienrecht als Wettbewerbsrecht, in: Häberle u.a. [Hrsg.], Parteienrecht als Wettbewerbsrecht, FS Tsatsos, 2003, S. 408 [445 f.]). Eine Berufung auf Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ist auch nicht durch einen von der Beklagten geltend gemachten „Anwendungsvorrang des einfachen Rechts“ ausgeschlossen. Die für diese Ansicht angeführten Vorschriften des § 31a Abs. 4 PartG sowie des § 19a Abs. 3 Satz 6 PartG, wonach auch bei einem Verfall des Wählerstimmenanteils die Festsetzungen und Zahlungen an die übrigen Parteien unverändert bleiben, beziehen sich nur auf die Mittelfestsetzung und stehen schon deswegen hiervon losgelösten Sanktionierungsansprüchen aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht entgegen. Ausgehend von dieser Sachlage ist es nach dem Vorbringen der Klägerin nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass sie durch das Unterlassen der Beklagten in ihrem Recht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt sein kann. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihres Begehrens auf Äußerungen des Zeugen in Interviews zu „Bedingungen“ und einer „Forderung“, die dieser in Bezug auf die Spenden an die Beigeladene gestellt habe. Sofern sich dies bestätigen würde, käme ein Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladene gemäß § 31c PartG i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG in Betracht. Eine nachteilige Veränderung der politischen Wettbewerbslage erscheint jedenfalls unter Berücksichtigung der in Rede stehenden Spendenhöhe von 800.000 Euro bzw. einer unterlassenen Sanktion in Höhe von 2,4 Millionen Euro möglich. II. Die Klage ist indes nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, dass diese gemäß § 31c Satz 3 PartG gegenüber der Beigeladenen eine Zahlungsverpflichtung in Höhe des Dreifachen der zwei erlangten Spenden, d.h. in Höhe von 2,4 Millionen Euro, feststellt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung gemäß § 31c Satz 3 PartG setzt voraus, dass eine Partei Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 PartG angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet hat (§ 31c Satz 1 PartG). Hieran fehlt es. Die Beigeladene hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG angenommen. Nach § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG sind von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen solche Spenden ausgeschlossen, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist der Zeitpunkt der Annahme der Spende (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 6 C 5/12 – juris Rn. 20). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Zeugen hat sich das Gericht nicht davon überzeugen können, dass dieser gegenüber einer spendenannahmeberechtigten Person der Beigeladenen geäußert hat, die Spenden in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten Vorteils zu gewähren. Der Zeuge hat im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, wie es zu den beiden Spenden im Jahr 2020 an den Berliner Landesverband der Beigeladenen gekommen ist. Er hat bekundet, im Jahr 2019 bzw. 2020 habe es zwei Treffen mit Sponsoren und Mitgliedern des Vereins Berliner Kaufleute und Industrieller e.V. gegeben. Sie hätten sich überlegt, wie man Spenden einsammeln und Werbung für den Landesverband machen könne. Bei den zwei Treffen seien auch Werbeleute aus Österreich und der Schatzmeister des Berliner Landesverbandes der Beigeladenen anwesend gewesen, beim zweiten Treffen habe die Werbeagentur die Kampagne vorgestellt. Die Kosten für die Kampagne seien mit 1,5 bis 2 Millionen Euro beziffert worden. Er habe durchscheinen lassen, dass er mit einem Drittel der Summe dabei wäre. Der Zeuge hat über den Gegenstand der beiden Treffen und die Entwicklung der Werbekampagne schlüssig berichtet. Nachvollziehbar hat er seine Spendenmotivation damit begründet, dass der Berliner Landesverband der Beigeladenen damals bei 12-14 Prozent „dümpelte“ und er der Überzeugung gewesen sei, die Stadt Berlin habe eine bürgerliche Mitte nötig. Seine Schilderung war anschaulich und stimmte mit den im weiteren Verlauf beschriebenen Einnahmen aus seinen Immobiliengeschäften und den von ihm dargelegten Überzeugungen überein. Seine Angaben zum zeitlichen Abstand der beiden Treffen präzisierte er ungefragt anhand seiner Unterlagen; eine Formulierung der Vorsitzenden zu abendlichen Treffen korrigierte er von sich aus dahingehend, dass die Treffen tagsüber stattgefunden hätten. Auf Vorhalt seiner Äußerungen in den Interviews mit dem Deutschlandfunk Kultur vom 8. Mai 2021 und mit dem Tagesspiegel vom 12. Mai 2023 zu „Bedingungen“ bzw. einer „Forderung“ gegenüber der Beigeladenen hat der Zeuge eingeräumt, dass er dort gelogen hat. Seine Erklärung, er sei ein impulsiver Mensch und habe deutlich machen wollen, nicht der erwartete Kapitalist zu sein, ist glaubhaft. Der Zeuge hat auf Nachfrage erläutert, dass er solche Interviews niemals vorbereite und er im Wesentlichen zu anderen Themen befragt worden sei. Seine Einlassung, er habe sich – in seiner Wahrnehmung – gegenüber den Journalisten und der Öffentlichkeit unter Rechtfertigungsdruck gesehen, weil ihm unterstellt werde, er sei als Immobilienunternehmer nur auf persönliche und wirtschaftliche Vorteile aus, ist nachvollziehbar und fügt sich stimmig in sein sonstiges Aussageverhalten vor Gericht zu seinem karitativen Engagement ein. Bei dieser Sachlage sah die Kammer keinen Anlass für eine weitere Beweisaufnahme, etwa durch Vernehmung des damaligen Vorsitzenden des Berliner Landesverbandes der Beigeladenen. Dieser hatte in einem Interview am 10. August 2021 erklärt, der Zeuge habe einen Wunsch geäußert und gebeten alles dafür zu tun, dass es nicht so viele Obdachlose in der Stadt gebe. Ungeachtet der Frage, ob und wann der Zeuge diesen Wunsch gegenüber dem Vorsitzenden des Berliner Landesverbandes geäußert hat, handelt es sich dabei jedenfalls nicht um die Erwartung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG, sondern um einen Wunsch zu einem allgemeinpolitischen Thema der Obdachlosigkeit. 2. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob es eine Schwelle der Erheblichkeit des geltend gemachten Wettbewerbsnachteils gibt, ab welcher die Klägerin durch das unterlassene Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladene tatsächlich in eigenen Rechten verletzt wäre (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 5 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen selbstständig begründeten Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin, eine politische Partei wie auch die Beigeladene, begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beigeladene wegen eines Verstoßes gegen ein Spendenannahmeverbot zu sanktionieren. Der Berliner Landesverband der Beigeladenen erhielt am 6. März 2020 eine Spende des Immobilienunternehmers (im Folgenden: Zeuge) in Höhe von 300.000 Euro sowie am 30. Dezember 2020 der GmbH in Höhe von 500.000 Euro. Die Beigeladene zeigte die Spenden gegenüber dem Deutschen Bundestag an. Am 8. Mai 2021 äußerte sich der Zeuge in einem Radiointerview wie folgt: Zeuge: „[…] Ich werde immer wieder herangeholt und herangenommen und beschuldigt eigentlich auch für mein Verhalten, die CDU in Berlin zu unterstützen… Deutschlandfunk Kultur: „… unterstützen ist gut! 800.000 Euro im letzten Jahr.“ Zeuge: „Ich habe der CDU drei Bedingungen gesetzt. Ich habe gesagt, ich möchte, dass die Kinder im Kinderheim, die behindert sind, genauso viel Geld für ihre Kleider kriegen wie die nichtbehinderten. Die kriegen nämlich 200 Euro weniger. Ich habe gesagt: Wenn das Bundesverfassungsgericht den Mietendeckel nicht abschafft, dann möchte ich auch, dass die CDU den nicht abschafft, aber modifiziert. Ich habe noch eine dritte Forderung damit verbunden. Da ging es ein bisschen auch wieder um Kinderheime. Ich wollte gerne in Zukunft sicherstellen, dass wir dort eine Kommunikationsebene aufbauen, weil wir zweieinhalbtausend Kinder in Berlin unterstützen. […]“. Der damalige Landesvorsitzende der Berliner CDU Wegner äußerte in einem Interview am 10. August 2021 auf dem Internetkanal „Jung und Naiv“ auf Fragen zu den Spenden: „Er hat einen Wunsch geäußert. Er hat zu mir gesagt: Herr Wegner, bitte tun Sie alles dafür, dass es nicht so viele Obdachlose in der Stadt gibt.“ Am 26. September 2021 fanden die Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin statt. In einem Podcast des Tagesspiegels vom 12. Mai 2023 erklärte der Zeuge: „Das war aus der Not heraus. Die hätten ihren Wahlkampf nicht finanzieren können […] Ich habe eine einzige Forderung an den Herrn Wegner gestellt, und die war die, dass ich gesagt habe: Kinder im Kinderheim, die behindert sind, sollen bitte in Zukunft den gleichen Kleidersatz kriegen wie Kinder, die nicht behindert sind. Da wir sehr viele Kinder in Berlin betreuen, über zweieinhalbtausend in Kinderheimen, habe ich mir erlaubt, eine solche Forderung in den Raum zu stellen. Der werde ich auch konsequent nachgehen, das erwarte ich. […] Ich werde es prüfen. Ich bin davon überzeugt, dass er das ganz von allein noch weiß, weil das ist … das ist sozusagen schriftlich fixiert […].“ Der Deutsche Bundestag forderte die Beigeladene zur Stellungnahme auf und teilte ihr im Juli 2023 mit, unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen werde die Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen das Spendenannahmeverbot des § 25 Abs. 2 Nr. 7 des Parteiengesetzes (PartG) vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse eingestellt. Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 29. November 2023 bei der Verwaltung des Deutschen Bundestages, gegenüber der Beigeladenen festzustellen, dass gegen diese ein Anspruch in Höhe des Dreifachen zweier rechtswidrig erlangter Spenden in Höhe von 500.000 Euro und 320.000 Euro, d.h. in Höhe von 2.460.000 Euro, entstanden ist. Der Zeuge legte mit Schreiben vom 17. Januar 2024 an die Präsidentin des Deutschen Bundestages eine eidesstattliche Versicherung vom 16. Mai 2023 vor. Darin heißt es u.a., die Spenden seien ohne jede Forderung nach persönlichen oder geschäftlichen Vorteilen für ihn oder andere erfolgt. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 15. April 2024 mit, die Voraussetzungen für das beantragte Vorgehen gegen die Beigeladene lägen nicht vor. Die Klägerin hat am 4. Juni 2024 Klage erhoben. Sie trägt vor, ihre Klagebefugnis folge aus der Vorschrift des § 31c PartG zu rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden. Mit der objektiven Pflicht des Präsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 31c Satz 3 PartG, die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt festzustellen, korrespondiere ein subjektives Recht konkurrierender Parteien auf entsprechendes Einschreiten. Der Drittschutz folge aus der Systematik des Gesetzes; § 31c Satz 4 PartG erkläre die Vorschrift des § 31a Abs. 4 PartG für entsprechend anwendbar, wonach – im Falle einer Rückforderung der staatlichen Finanzierung wegen eines unrichtigen Rechenschaftsberichts – die Festsetzungen und Zahlungen an die übrigen Parteien unverändert bleiben. Diese Regelung erkenne daher den grundsätzlich drittschützenden Charakter der Normen über die Parteienfinanzierung an und begründe nur eine punktuelle Rückausnahme dergestalt, dass bei Maßnahmen nach § 31a PartG die Festsetzungen gegenüber anderen Parteien unberührt blieben. Überdies ergebe sich ein subjektiv-öffentliches Recht konkurrierender Parteien, eine Sanktionierung zu verlangen, aus dem Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 GG. Die Beklagte verschaffe der Beigeladenen in gleichheitswidriger Weise einen Vorteil in Höhe von 2,4 Millionen Euro, wenn sie den kraft Gesetzes bestehenden Zahlungsanspruch der öffentlichen Hand nicht geltend mache. Die Beigeladene habe die beiden Spenden nicht annehmen dürfen, weil es sich um unzulässige Erwartungsspenden im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 7 Alt. 1 PartG gehandelt habe. Die Klägerin beantragt nach Teilrücknahme bezüglich einer weiteren Spende über 20.000 Euro, die Beklagte zu verpflichten, gegenüber der Beigeladenen gemäß § 31c Satz 3 des Parteiengesetzes festzustellen, dass gegen diese ein Anspruch in Höhe des Dreifachen zweier rechtswidrig erlangter Spenden in Höhe von 500.000,00 Euro und 300.000,00 Euro, d. h. in Höhe von 2,4 Millionen Euro, entstanden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Vorschrift des § 31c PartG vermittle konkurrierenden Parteien keinen Drittschutz. Im Gegenteil ordne § 31c Satz 4 PartG ausdrücklich die entsprechende Geltung unter anderem von § 31a Abs. 4 PartG an. Hieraus folge, dass allein dem Präsidenten des Deutschen Bundestages die Sanktionierung sowohl von Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht als auch rechtswidrig erlangter oder nicht veröffentlichter Spenden obliege. Zudem bleibe davon die staatliche Teilfinanzierung der politischen Parteien im Übrigen im Interesse des Rechtsfriedens unberührt. Schließlich sollten die konkurrierenden Parteien deshalb auch keinen Einfluss auf entsprechende Entscheidungen des Präsidenten des Deutschen Bundestages haben. Bestätigt werde dies durch die Vorschrift des § 19a Abs. 3 Satz 6 PartG, wonach auch der Verfall des Anspruchs einer Partei auf staatliche Mittel bei nicht rechtzeitiger Einreichung des Rechenschaftsberichts beim Präsidenten des Deutschen Bundestages nicht zu einer Änderung der Festsetzungen und Zahlungen an die übrigen Parteien führe. Dieser aus dem Gesetz zu folgernde Ausschluss von Sanktionierungsansprüchen konkurrierender Parteien müsse wegen des Anwendungsvorrangs des einfachen Rechts zur Vermeidung eines Widerspruchs auch auf die Herleitung entsprechender Ansprüche unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 GG durchschlagen. Die sich aus der Sanktionierung ergebenden Auswirkungen auf die Chancengleichheit der Parteien seien unabhängig davon, ob die Sanktionierung seitens des Präsidenten erfolgt oder nicht, von den Parteien nach der gesetzgeberischen Wertung im Interesse des Rechtsfriedens hinzunehmen. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, weil das Vorliegen einer Einfluss- oder Erwartungsspende eine Unrechtsvereinbarung voraussetze, an der es hier fehle. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, eine Erwartungsspende liege selbst nach den von der Klägerin formulierten Maßstäben nicht vor. Der Vortrag der Klägerin beziehe sich nur auf Aussagen nach Annahme der Spenden im März bzw. Dezember 2020. Zudem fehle es auch an einem bestimmten politischen Vorteil Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2025. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.