Urteil
2 K 19/24
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0409.2K19.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. A. Mit dem Hauptantrag ist die Klage als Anfechtungsklage überwiegend zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin die Aufhebung der Ziffern I und II des Bescheids der Präsidentin des Deutschen Bundestages vom 10. Januar 2024 begehrt; sowohl die Teilrücknahme der Festsetzungsbescheide unter Ziffer I als auch die Festsetzung der zu erstattenden Leistungen unter Ziffer II sind belastende Verwaltungsakte. Gleiches gilt für die Anfechtung des Bescheids der Präsidentin des Deutschen Bundestages vom 6. Februar 2024, soweit dieser (auf Seite 3) die Verzinsung des Rückforderungsbetrags (wiederholend) regelt und die Klägerin damit belastet. Im Übrigen ist die Anfechtungsklage unzulässig. Der Bescheid vom 6. Februar 2024 enthält keine weiteren Verwaltungsakte. Sowohl die Mitteilung (auf Seite 2), dass die Klägerin nicht von der neuen Obergrenze profitieren könne, als auch die Mitteilung, dass die im Bescheid vom 10. Januar 2024 enthaltene Aussage zur Anpassung des Bescheids nach Inkrafttreten des neuen Änderungsgesetzes (Ziffer III) entfalle, sind bei objektiver Würdigung nur Hinweise ohne Regelungswirkung. Selbst wenn die genannte Ziffer III des Bescheids vom 10. Januar 2024 eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG darstellen sollte, enthielte der angefochtene Bescheid vom 6. Februar 2024 keine die Klägerin zusätzlich belastende Anordnung oder Feststellung oder gar die Rücknahme einer Begünstigung. II. Der Bescheid der Präsidentin des Deutschen Bundestages vom 10. Januar 2024 (Ziffern I und II, soweit Rücknahme und Rückforderung den Betrag von 43.795,31 Euro übersteigen) sowie die (wiederholende) Zinsregelung im Bescheid vom 6. Februar 2024 sind im für die Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2024 – OVG 3 B 21/22 – juris Rn. 18 m.w.N.) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Teilrücknahme der Festsetzungen für die Anspruchsjahre 2018 bis 2020 (Ziffer I des Bescheids vom 10. Januar 2024) ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. a) Die Verwaltungsakte vom 7. Februar und 18. April 2019, vom 31. Januar 2020 und 29. Januar 2021 mit den Festsetzungen für die Anspruchsjahre 2018, 2019 und 2020 waren zum Zeitpunkt ihres Erlasses in der unter Ziffer I bezifferten Höhe rechtswidrig. In dieser Höhe fehlte es ihnen an einer Rechtsgrundlage, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 24. Januar 2023 die Vorschrift zur absoluten Obergrenze von 190 Millionen für nichtig erklärt hatte. Aufgrund der Nichtigkeit von Art. 1 PartGuaÄndG 2018 galt die geringere absolute Obergrenze der vorherigen, mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 23. August 2011 (BGBl I S. 1748) geänderten Fassung des § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 PartG (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2023 – 2 BvF 2/18 – juris Rn. 164). Ausgehend hiervon entstanden anteilsgemäße Ansprüche der Klägerin für das Anspruchsjahr 2018 nur in Höhe von 764.441,84 Euro (anstelle von 878.325,19 Euro), für das Anspruchsjahr 2019 nur in Höhe von 354.384,96 Euro (anstelle von 407.038,23 Euro) und für das Anspruchsjahr 2020 nur in Höhe von 323.855,08 Euro (anstelle von 370.632,85 Euro). b) Vertrauensschutz steht der Teilrücknahme nicht entgegen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Hier fehlt es an einem schutzwürdigen Vertrauen, da die Beklagte bereits in den Festsetzungsbescheiden auf das anhängige Normenkontrollverfahren hingewiesen hatte. Zur weiteren Begründung wird auf die Gründe des Bescheids vom 10. Januar 2024, denen das Gericht folgt und die Klägerin nichts entgegensetzt, Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). c) Die Beklagte hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gewahrt. Danach ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes innerhalb eines Jahres seit der Kenntnisnahme von den Tatsachen, welche die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigen, zulässig. Die Beklagte hat binnen eines Jahres nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2023 den Bescheid vom 10. Januar 2024 der Klägerin am 17. Januar 2024 bekannt gegeben. d) Die Rücknahmeentscheidung der Beklagten weist auch keine Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO auf. Kann sich der von dem rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, ist die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes intendiert. § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG legt in Fällen des ausgeschlossenen Vertrauens nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regelfall fest. Die Beklagte hat ihr Ermessen ausweislich der Begründung des Bescheids vom 10. Januar 2024 unter I.2 erkannt und ausgeübt. Gründe, die ein Absehen von diesem Grundsatz erfordern würden, wurden von der Klägerin nicht vorgetragen und waren für die Beklagte auch nicht ersichtlich. 2. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der zu erstattenden Leistung in Höhe von 213.314,39 Euro (Ziffer II des Bescheids vom 10. Januar 2024) ist § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend (§ 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben (§ 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG). So liegt der Fall hier, da die Klägerin über das anhängige Normenkontrollverfahren und damit über die zur teilweisen Rücknahme der Festsetzungsbescheide führenden Umstände informiert war. Die Beklagte hat auch die Höhe der zu erstattenden Leistungen zutreffend ermittelt. Die zu erstattende Gesamtsumme von 213.314,39 Euro ist die Differenz der staatlichen Mittel, die an die Klägerin auf der Grundlage der absoluten Obergrenze des PartGuaÄndG ausgezahlt wurden, und der im Bescheid vom 10. Januar 2024 neu berechneten Mittel. 3. Die in den Bescheiden vom 10. Januar 2024 und vom 6. Februar 2024 enthaltene Verzinsungsregelung hat ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 VwVfG. 4. Die von der Klägerin erhobenen Einwände führen zu keiner anderen Beurteilung. Ihre Argumentation, die Teilrücknahme und Erstattung im Bescheid vom 10. Januar 2024 seien unter einer auflösenden Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) bezüglich des erwarteten Inkrafttretens der Anhebung der absoluten Obergrenze erfolgt, findet in den Bescheiden keine Grundlage. Die Teilrücknahme und die Festsetzung der zu erstattenden Leistungen sind ohne Bedingung formuliert. In Bezug auf das laufende Gesetzgebungsverfahren hielt die Beklagte vielmehr ein nachträgliches Verwaltungshandeln zur Anpassung für erforderlich, wie sie es ausdrücklich unter Ziffer III ihres Bescheids vom 10. Januar 2024 ankündigte. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erhobene „dolo-agit“-Einrede, nach der sich wegen eines Anspruchs der Klägerin auf höhere Mittelfestsetzung infolge des Elften Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 4. März 2024 (nur) ein Erstattungsbetrag von 43.795,31 Euro ergebe, greift nicht durch. Die Einrede lässt die angefochtenen Bescheide vom 10. Januar 2024 und 6. Februar 2024 unberührt, weil diese im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig waren und keine Dauerverwaltungsakte sind. Für eine Abweichung von der Regel, dass bei der Beurteilung der Begründetheit einer Anfechtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist, ergeben sich auch aus dem Elften Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 4. März 2024 keine gesetzlichen Anhaltspunkte. Sofern die Klägerin der Sache nach eine Verrechnung bzw. Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen die Beklagte erklären will, ist eine solche ausgeschlossen. Wie die im öffentlichen Recht anerkannte Aufrechnung setzt die Verrechnung nach dem Parteiengesetz entsprechend § 387 ff. BGB gegenseitige und gleichartige Haupt- und Gegenforderungen voraus (vgl. Urteile der Kammer vom 3. April 2009 – VG 2 K 12.09 – juris Rn. 21 ff. und vom 16. August 2012 – VG 2 K 26.12 – juris Rn. 15). Die von der Klägerin geltend gemachte Gegenforderung ist bereits nicht gleichartig. An der Gleichartigkeit fehlt es, wenn eine Partei gegen eine auf Zahlung gerichteten Forderung der Bundestagsverwaltung einen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts einwendet (vgl. Urteil der Kammer vom 3. April 2009 – VG 2 K 12.09 – juris Rn. 28). Die von der Klägerin begehrte Gewährung staatlicher Parteienfinanzierung unter Berücksichtigung des Elften Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 4. März 2024 ist auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet. B. Mit dem Hilfsantrag ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme der Rücknahmeentscheidung und Rückforderungsentscheidung vom 10. Januar 2024 in Höhe von 169.519,08 Euro (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für den Anspruch ist § 48 Abs. 1 VwVfG. Diese Vorschrift setzt einen rechtswidrigen Verwaltungsakt voraus. Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Verwaltungsakt, um dessen Rücknahme es geht, zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 – 6 C 3.11 – BVerwGE 143, 87 Rn. 43). Wie oben bereits ausgeführt, fehlt es hieran; der Bescheid vom 10. Januar 2024 (Ziffern I und II) war im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig. Bei dem Bescheid vom 10. Januar 2024 handelt es sich auch nicht um einen Dauerverwaltungsakt mit der Folge, dass sich Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die nach seinem Erlass eintreten, unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken könnten. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass ausnahmsweise auch Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen wären, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Teilrücknahme des Bescheids vom 10. Januar 2024. Denn die Rücknahme der Festsetzung der staatlichen Teilfinanzierung und die entsprechende Rückforderung der staatlichen Mittel in Höhe von 213.314,39 Euro ist auch unter Berücksichtigung des späteren Inkrafttretens der Regelung zur neuen Obergrenze rechtmäßig. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Mittel in Höhe von weiteren 169.519,08 Euro besteht nicht. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PartG erhalten die Parteien Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Anspruch auf staatliche Mittel haben die Parteien nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 18 ff. PartG. Der Anspruch entsteht nur, wenn die in §§ 18 ff. PartG normierten Vorgaben erfüllt sind und die betroffene Partei noch an der staatlichen Teilfinanzierung teilhat, also insbesondere nicht aus der staatlichen Teilfinanzierung gemäß § 18 Abs. 7 PartG ausgeschieden ist. Hieran fehlt es. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Anspruch auf die begehrte höhere staatliche Teilfinanzierung für die Jahre 2018, 2019 und 2020 für alle Parteien erst nach Inkrafttreten der Regelung zur neuen Obergrenze in 18 Abs. 2 PartG (durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 27. Februar 2024) am 5. März 2024 entstanden; zu diesem Zeitpunkt nahm die Klägerin nicht mehr an der staatlichen Parteienfinanzierung teil. Sie war bereits ab dem 23. Januar 2024 gemäß § 18 Abs. 7 Satz 2 PartG aus der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 – (juris Rn. 507) nach § 46a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ihren Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach § 18 PartG für die Dauer von sechs Jahren festgestellt. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Anspruch für die streitigen Anspruchsjahre sei bereits vor der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts entstanden, da der Gesetzgeber die absolute Obergrenze rückwirkend angehoben habe. Nach § 19a Abs. 5 Satz 2 PartG besteht der Anspruch nur in der Höhe, der der absoluten und (hier nicht relevanten) relativen Obergrenze entspricht. Schon daraus folgt, dass der Anspruch der Parteien auf staatliche Mittel in einer bestimmten Höhe erst mit Inkrafttreten am 5. März 2024 für die vorangegangenen Anspruchsjahre seit 2018 begründet werden konnte. Dies gilt erst recht, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Forderung auf staatliche Mittel nach der gesetzlichen Ausgestaltung erst durch die Festsetzung gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 PartG entsteht (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2012 – 6 C 32/11 – BVerwGE 145, 194 Rn. 38 und 51) und § 18 Abs. 7 PartG ein Festsetzungshindernis darstellt. Auch der Gesetzgeber war sich bewusst, dass er durch die nachträgliche Anhebung der absoluten Obergrenze die Berechnungsmodalitäten der staatlichen Parteienfinanzierung (auch) für abgeschlossene Sachverhalte neu regelte und dies weitere – künftige – Ansprüche der Parteien begründen wird. Dies verdeutlicht der Wortlaut in Art. 1 Nr. 3 Buchst. a des Elften Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 27. Februar 2024, wonach die angehobene absolute Obergrenze „für die für das Jahr 2018 vorzunehmende Festsetzung“, mithin erst für künftige Festsetzungen nach Inkrafttreten der Anhebung am 5. März 2024 gilt. Die Gesetzesbegründung zur Anhebung der absoluten Obergrenze erläuterte dementsprechend, die Regelungen des Entwurfs hätten für den Bund höhere Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zur Folge, da eine Kürzung der […] Ansprüche nach § 19a Abs. 5 Satz 2 PartG wegen Überschreitung der absoluten Obergrenze des § 18 Abs. 2 PartG „in Zukunft“ erst ab einem höheren Betrag erfolgen würde (BT-Drs. 20/9147, S. 2, 10). Auch soweit anschließend die Mehrausgaben nachfolgend sowohl für die Zukunft als auch für vergangene Anspruchsjahre geschätzt wurden, ist dies der Sache nach auf künftige Ansprüche und Festsetzungen nach Inkrafttreten des Gesetzes bezogen. Der weitere Einwand des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin, das Ausscheiden aus der staatlichen Teilfinanzierung meine nur eine „Kappung des Geldflusses“ zugunsten einer Partei, lasse aber durchaus eine Verringerung einer Rückerstattung zu, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese einschränkende Auslegung findet weder im umfassenden Wortlaut von Art. 21 Abs. 3 und 4 GG („von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen“) noch von § 18 Abs. 7 Satz 2 i.Vm. Satz 1 PartG („scheidet sie […] aus der staatlichen Teilfinanzierung aus“) eine Stütze. Die Richtung des Zahlungsflusses ist nur eine rechnerische Größe, ändert aber nichts am Vorliegen einer staatlichen Finanzierung. Vor allem aber steht der von der Klägerin favorisierten Auslegung der Zweck des Finanzierungsausschlusses entgegen, dass mit öffentlichen Mitteln eines demokratischen Gemeinwesens keine politische Partei gefördert werden soll, deren Zielsetzung sich gegen den Kern eben jenes Gemeinwesens richtet (BT-Drs. 18/12357, S. 6; BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 – juris Rn. 196, 218 ff.). Dieser Zielsetzung liefe die von der Klägerin beanspruchte Kürzung von festgesetzten Erstattungen gleichermaßen zuwider wie die ergänzende Festsetzung staatlicher Parteienfinanzierung für vergangene Anspruchsjahre. II. Darüber hinaus gehende Rechte kann die Klägerin auch nicht aus der Erklärung unter Ziffer III des Bescheids vom 10. Januar 2024 herleiten. Es kann offen bleiben, ob die Ankündigung der Beklagten, den Bescheid an die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes geltenden absoluten Obergrenzen anzupassen, nur ein bloßer Hinweis auf eine erwartete Gesetzesänderung ist oder aber eine Zusicherung im Sinne einer Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Jedenfalls wäre die Beklagte an eine Zusicherung nicht mehr gebunden gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG. Nach dieser Vorschrift ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Eine solche Änderung der Sach- und Rechtslage ist hier nach Erlass des Bescheids vom 10. Januar 2024 mit dem Ausschluss der Klägerin aus der staatlichen Parteienfinanzierung am 23. Januar 2024 eingetreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob der Ausschluss einer Partei von staatlicher Finanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG auch solche Ansprüche erfasst, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 GG, § 46a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für vorangegangene Anspruchsjahre entstanden sind, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin, eine politische Partei, wendet sich gegen die Rückforderung von Mitteln aus der staatlichen Parteienfinanzierung. Der Präsident des Deutschen Bundestages setzte die auf die Klägerin insgesamt entfallenden Mittel der staatlichen Teilfinanzierung mit Bescheiden vom 7. Februar und 18. April 2019 für das Jahr 2018 auf 878.325,19 Euro, mit Bescheid vom 31. Januar 20[20] für das Jahr 2019 vorläufig auf 407.038,23 Euro und mit Bescheid vom 29. Januar 2021 für das Jahr 2020 vorläufig auf 370.632,85 Euro fest. Diese Festsetzungen erfolgten jeweils nach Maßgabe von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2018 (im Folgenden: PartGuaÄndG 2018), mit dem das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen politischen Parteien im Wege der staatlichen Teilfinanzierung höchstens ausgezahlt werden darf („absolute Obergrenze“), für das Anspruchsjahr 2018 erstmals auf 190 Millionen Euro angehoben worden war. Mit Urteil vom 24. Januar 2023 – 2 BvF 2/18 – stellte das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit von Art. 1 PartGuaÄndG 2018 fest. Daraufhin nahm die Präsidentin des Deutschen Bundestages mit Bescheid vom 10. Januar 2024 die Festsetzungen der staatlichen Mittel für die Jahre 2018, 2019 und 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, soweit sie unter Zugrundelegung sämtlicher zum Zeitpunkt der Rücknahme bekannten Umstände die Gesamtsumme der staatlichen Mittel überschreiten (Ziffer I). Die neu berechnete Gesamtsumme der staatlichen Mittel („Absolute Obergrenze Endbetrag“) betrage für die Klägerin für das Jahr 2018 764.441,84 Euro, für das Jahr 2019 354.384,96 Euro und für das Jahr 2020 323.855,08 Euro. Unter Ziffer II setzte sie die zu erstattenden Leistungen wie folgt fest: für das 2018 auf 113.883,35 Euro, für das Jahr 2019 auf 52.653,27 Euro und für das Jahr 2020 auf 46.777,77 Euro. Als Gesamtsumme habe die Klägerin 213.314,39 Euro zu erstatten. Unter Ziffer III erklärte die Beklagte, nach Inkrafttreten des am 15. Dezember 2023 im Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes (BT-Drs. 20/9147 zur erneuten Anhebung der absoluten Obergrenze auf 184.793.822 Euro) werde dieser Bescheid an die dann geltenden absoluten Obergrenzen angepasst. Das Bundesverfassungsgericht stellte mit Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 –fest, dass die Klägerin für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Finanzierung nach § 18 des Parteiengesetzes ausgeschlossen ist. Mit Änderungsbescheid (zum Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheid) vom 6. Februar 2024 erklärte die Präsidentin des Deutschen Bundestages gegenüber der Klägerin, die im Bescheid vom 10. Januar 2024 unter Ziffer III enthaltene Aussage entfalle. Es bleibe daher bei dem Rückforderungsbetrag in Höhe von 213.314,39 Euro. Zur Begründung führte sie an, maßgeblich für die Höhe der Ansprüche der Klägerin in den Anspruchsjahren 2018 bis 2020 sei die Rechtslage, die sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2023 ergeben habe. Der mit dem Tag der Verkündung des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 23. Januar 2024 für sechs Jahre bewirkte Ausschluss von staatlicher Finanzierung habe zur Folge, dass die beabsichtigte rückwirkende Erhöhung der absoluten Obergrenzen durch das am 15. Dezember 2023 im Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz der Klägerin nicht zugute kommen könne. Der festgestellte Finanzierungsausschluss stelle ein absolutes Verbot jeglicher direkter oder indirekter staatlicher Mittelbewilligung dar. Weder dürfte der Klägerin somit eine nachträgliche Auszahlung ergänzend festzusetzender Mittel gewährt werden, noch dürfe sie durch Herabsetzung der Rückforderung für die Anspruchsjahre 2018 bis 2020 von der geplanten Änderung des Parteiengesetzes profitieren. Die Klägerin hat am 11. Februar 2024 Klage erhoben. Am 5. März 2024 trat das Elfte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 27. Februar 2024 in Kraft, das in Art. 1 Nr. 3 Buchst. a eine Anhebung der absoluten Obergrenze „für die für das Jahr 2018 vorzunehmende Festsetzung“ auf 184.793.822 Euro vorsah. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, mit dem sie von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen werde, wirke nur für die Zukunft; es könne keine Rechtswirkungen auf vorherige Zeiträume entfalten, insbesondere nicht auf die Anspruchsjahre 2018 bis 2020. Vielmehr sei auch bei ihr das Elfte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 4. März 2024 zu berücksichtigen, mit dem der Gesetzgeber die absolute Obergrenze rückwirkend erhöht habe. Demnach ergebe sich ein Erstattungsbetrag von nur 43.795,31 Euro. Die Klägerin beantragt, Ziffer I und II des Bescheides der Präsidentin des Deutschen Bundestages vom 10. Januar 2024 insoweit aufzuheben, als Rücknahme und Rückforderung den Betrag von 43.795,31 Euro übersteigen, sowie den Bescheid der Präsidentin des Deutschen Bundestages vom 6. Februar 2024 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Rücknahmeentscheidung und Rückforderungsentscheidung vom 10. Januar 2024 für die Anspruchsjahre 2018 bis 2020 zurückzunehmen in Höhe von 169.519,08 Euro. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klägerin scheide ab dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 2024 aus der staatlichen Teilfinanzierung aus. Das erst nachfolgend in Kraft getretene Elfte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes könne nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden. Ausgeschlossen seien rückwirkende Besserstellungen durch Neufestsetzungen, sowohl eine Nachzahlung als auch eine Forderungsabsenkung. Auch auf die unter Ziffer III des Bescheids vom 10. Januar 2024 angekündigte Anpassung könne sich die Klägerin nicht berufen, da sich aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 2024 eine neue Sach- und Rechtslage ergeben habe.